Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang in der Gemarkung: Sasel

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1 Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Wan ds bek Bezirksamt Wandsbek - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Hamburg ### ### ### ### Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt WBZ 24 Schloßgarten Hamburg Telefon Telefax wbz24@wandsbek.hamburg.de Ansprechpartnerin: ### Zimmer ### Telefon ### wbz24@wandsbek.hamburg.de GZ.: W/WBZ/14314/2014 Hamburg, den 5. Mai 2015 Verfahren Baugenehmigungsverfahren nach 62 HBauO Eingang Grundstück Belegenheiten ### Baublock Flurstück in der Gemarkung: Sasel Neubau von zwei Wohngebäuden mit 3 - und 2 Vollgeschossen plus Staffel mit insgesamt 28 WE GENEHMIGUNG Nach 72 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) in der geltenden Fassung wird unbeschadet der Rechte Dritter die Genehmigung erteilt, das oben beschriebene Vorhaben auszuführen. Dieser Bescheid gilt nach 58 Absatz 2 HBauO auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger. Sprechzeiten: Achtung! Sprechzeiten nur nach tel. Vereinbarung. Öffentliche Verkehrsmittel: U1, Busse Wandsbek Markt

2 Die bauordnungsrechtliche Genehmigung erlischt nach 73 Absatz 1 HBauO, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Sie kann auf schriftlichen Antrag nach 73 Absatz 3 HBauO jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden. Dieser Bescheid schließt ein: 1. Erlaubnis nach 18 Absatz 1 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) in der geltenden Fassung für die Herstellung einer befestigten Überfahrt. Einer zweiten Überfahrt zum Grundstück wird nicht zugestimmt. Nebenbestimmung Die Genehmigung zu dem Bauvorhaben wird unter dem Vorbehalt, dass der für das Bauvorhaben notwendige Umbau der öffentlichen Wegefläche erfolgt, erteilt. Hierfür ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach 13 Abs. 5 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zwischen dem Antragsteller und der FHH abzuschließen. Für die Erstellung und Bearbeitung der Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsunterlagen ist ein zugelassenes Ingenieurbüro vom Antragsteller zu beauftragen. Mit den Hochbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen und Bedingungen aus dem öffentlich- rechtlichen Vertrag erfüllt worden sind. Art und Umfang der Baumaßnahmen werden im öffentlich- rechtlichen Vertrag geregelt. 2. Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Absatz 1, bzw. 25 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) vom in der geltenden Fassung, für die Benutzung - Inanspruchnahme des öffentlichen Weges. Nebenbestimmung Die Nutzung des öffentlichen Grundes (Baustelleneinrichtung, Krangestellung, usw.) bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Die Erlaubnis ist beim Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt I Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten Hamburg Tel.: Fax: wbz@wandsbek.hamburg.de einzuholen. Entsprechend 61 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) kann die Wegeaufsichtsbehörde zur Durchführung des Gesetzes Verfügungen (Beseitigungspflicht gem. 60 HWG) gegen den Pflichtigen erlassen. 3. Für den Anschluss von baulichen Anlagen, die in Beziehung zur Höhenlage eines öffentlichen Weges stehen, wird die Höhenanweisung gem. 26 HWG erteilt. W/WBZ/14314/2014 Seite 2 von 17

3 4. Ausnahmegenehmigung nach 4 der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien- und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung) vom 17. September 1948 in der geltenden Fassung. 5. Es wird Ihnen genehmigt in der Zeit vom 1. O k t o b e r b i s 28. F e b r u a r die beantragten baubehindernden Bäume auf dem Grundstück (Nrn. 3 bis 8) zu roden (gemäß Lageplan (Vorl. 14/51) Fällantrag vom ). am Baum Nr. 9 (Eiche) einen Kronenpflegeschnitt zur Revitalisierung vorzunehmen. Arbeiten im geschützten Kronen- bzw. Wurzelbereich unter Einhaltung der Auflagen zum Baumschutz und in Begleitung eines ö.b.v. Baumsachverständigen vorzunehmen. 6. Baumerhalt: Sonstige geschützte Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und gemäß DIN bzw. den naturschutzrechtlichen Anforderungen zu schützen. Die Baumschutzmaßnahmen sind während der gesamten Baumaßnahme vorzuhalten. Nebenbestimmung siehe naturschutzrechtliche Anforderungen AUSGLEICHSZAHLUNG Da nicht alle erforderlichen Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück entwicklungsfähig nachgepflanzt werden können, sondern lediglich 5 Stck. wird für die übrigen Gehölze eine Ausgleichzahlung festgelegt. Es ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ,- Euro zur Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu zahlen. Bezüglich der Ausgleichszahlung erfolgt eine gesonderte Zahlungsaufforderung. Planungsrechtliche Grundlagen Baustufenplan Sasel mit den Festsetzungen: M2o, Straßenplan Po 20 Baupolizeiverordnung vom in der geltenden Fassung Vorbescheid Gz.: W/WBZ/05244/2012 vom Ausführungsgrundlagen Bestandteil des Bescheides - die Vorlagen Nummer 14 / 4 Flurkartenauszug / Buch 14 / 7 Grundriss / Erdgeschoss 14 / 8 Grundriss / 1 Obergeschoss 14 / 9 Grundriss / 2 Obergeschoss 14 / 10 Grundriss / 3 Obergeschoss 14 / 11 Schnitt / A-A Haus 8 + 8a 14 / 12 Schnitt / B-B Haus / 13 Schnitt / C-C Haus 8a 14 / 14 Ansicht / Haus 6+8 S.W. W/WBZ/14314/2014 Seite 3 von 17

4 14 / 15 Ansicht / Haus 6+8a S.O. 14 / 16 Ansicht / Haus 6+8 N.O. 14 / 17 Ansicht / Haus 8+8a N.W. 14 / 18 Ansicht / Haus 8a S.W. 14 / 19 Ansicht / Haus 8a N.O. 14 / 20 Nachweis / barrierefreie Wohnungen 14 / 21 Nachweis / Fahrradplätze 14 / 22 Erläuterungsbericht Freianlagen 14 / 23 Nachweis/ Kinderspielplatzfläche/ Berechnung 14 / 24 Nachweis / Mülldimensionierung 14 / 25 Nachweis / Staffelgeschoss 14 / 29 Baubeschreibung 14 / 30 Baumschutzgutachten 14 / 33 Schallschutz 14 / 37 Berechnung der Ausgleichspflanzung 14 / 47 Lageplan neu mit Nachweis der Abstandsflächen 14 / 48 Lageplan neue Lage der Gebäude 14 / 49 Maß und Absteckplan, Grundrisse EG 14 / 50 Grundriss / Untergeschoss 14 / 51 Baumbestandsplan 14 / 52 Brandschutzkonzept neu 14 / 53 Lageplan Feuerwehrflächen 14 / 56 Berechnung / GFZ, GRZ 14 / 57 Nachweis / Gehwegüberfahrt 14 / 58 Nachweis / Kinderspiel- und Freizeitfläche Sie sind im Rahmen des gesetzlich geregelten Prüfungsumfanges verbindlich. Die Grüneintragungen in den Vorlagen sind zu beachten. Erteilte Abweichungen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften 7. Folgende planungsrechtliche Befreiungen werden nach 31 Absatz 2 BauGB erteilt 7.1. für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um 1 Vollgeschoss im vorderen Baukörper Begründung Die Befreiung wurde bereits im Vorbescheid vom W/WBZ/ erteilt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar für das Überschreiten der zulässigen bebaubaren Fläche durch die Stellplätze und Nebenanlagen und Zuwegungen um 0,1 von 0,45 auf 0,55 ( 19 Abs. 4 BauNVO). Die zulässige bebaubare Fläche von 0,3 wird durch die Hauptnutzung eingehalten. Die zulässige Überschreitung der GRZ um 50% durch die Stellplätze und Zuwegungen beträgt 0,45 und wird bei dem vorliegenden Vorhaben geringfügig überschritten. Begründung Die Befreiung kann erteilt werden. Die Überschreitung der bebaubaren Fläche durch die Nebenanlagen wie Zufahrten, Zugänge und Stellplätze ist minimal und städtebaulich vertretbar. 8. Folgende bauordnungsrechtliche Abweichungen werden nach 69 HBauO zugelassen W/WBZ/14314/2014 Seite 4 von 17

5 8.1. Die erforderliche Anzahl an barrierefreien Wohnungen in den Häusern 6-8 sollen abweichend von 52 Abs. 1 Satz 1 HBauO nicht in einem Geschoss, sondern verteilt auf mehrere Geschosse nachgewiesen werden. Die Häuser verfügen über insgesamt 22 Wohnungen. Davon werden pro Vollgeschoss 2, also 6 barrierefrei sein. Dieses entspricht der Anzahl der Wohnungen eines Geschosses. Begründung Die Wohnungen eines Geschosses müssen gemäß 52 Abs. 1, Satz 1 HBauO barrierefrei erreichbar sein. Gemäß BD 1/2014 Punkt 5.1 Seite 6 ist es vertretbar, wenn die erforderlichen barrierefrei erreichbaren Wohnungen über mehrere Geschosse verteilt hergestellt werden. Gegen die Erteilung der Abweichung bestehen keine Bedenken Abweichung von 52 Abs. 1 Satz 2 HBauO für das Unterschreiten der Bewegungsflächen in den Bädern von 1,50 x 1,50 m auf 1,20 x 1,20 m in Anlehnung an die DIN für die barrierefreien Wohnungen. Begründung In der aktuellen DIN wird in barrierefreie und rollstuhlgerechte Wohnungen unterschieden. Die Bewegungsflächen im Bad werden nach DIN für barrierefreie Wohnungen mit 1,20 x 1,20 m angegeben. Die Forderung der HBauO für barrierefreie Bäder geht mit 1,50 x 1,50 m deutlich über die Forderung der DIN hinaus. Im BD 1/2014 Punkt 5.1 Seite 8 wird die Möglichkeit eingeräumt, die widersprüchliche Anforderungen durch die DIN und die HBauO durch entsprechende Abweichungsanträge auszuräumen Für die Abweichung von 28 Abs. 7 Satz 1 HBauO. Danach dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Im Sockelbereich der Brandwände soll anstelle einer nichtbrennbaren Dämmung eine schwerentflammbare Perimeterdämmung (Bskl. B1) eingebaut werden. Begründung Dies ist eine übliche Ausführung für diesen Punkt und kann gemäß Bauprüfdienst 05/2012 Seite 12 zugelassen werden. Bedingung Kragplatten bzw. angrenzende massive Bauteile müssen vollständig ohne Spalt an die Außenwand anschließen. Die max. zulässige Dämmschichtdicke der brennbaren Dämmschicht beträgt 0,2 m, die minimale Dicke der mineralischen Armierungsschicht muss 5 mm betragen. Genehmigungseinschränkungen (aufschiebende Bedingung) 9. Mit den entsprechenden Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn über folgende Prüfgegenstände ein Ergänzungsbescheid erteilt worden ist: 9.1. Standsicherheit W/WBZ/14314/2014 Seite 5 von 17

6 Hierfür ist der erforderliche Nachweis gemäß 14 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Nachweis des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung Hierfür sind die erforderlichen Bauvorlagen gemäß 16 der Bauvorlagenverordnung in der geltenden Fassung (BauVorlVO) zur Prüfung nachzureichen Prüfung der abwasserrechtlichen Belange 9.4. Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach 13 Abs. 5 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zwischen dem Antragsteller und der FHH. Die Genehmigung zu dem Bauvorhaben wird unter dem Vorbehalt, dass der für das Bauvorhaben notwendige Umbau der öffentlichen Wegefläche erfolgt, erteilt. Hierfür ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach 13 Abs. 5 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zwischen dem Antragsteller und der FHH abzuschließen. Für die Erstellung und Bearbeitung der Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsunterlagen ist ein zugelassenes Ingenieurbüro vom Antragsteller zu beauftragen Mit den Hochbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen und Bedingungen aus dem öffentlich- rechtlichen Vertrag erfüllt worden sind (siehe P. 1 Seite 2 der Genehmigung). Diese Einschränkungen verlängern nicht die Geltungsdauer der Genehmigung nach 73 Absatz 1 HBauO. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle einlegen ( 70 VwGO). Der Bescheid umfasst auch die Anlage - bauordnungsrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - abfallentsorgungsrechtliche Auflagen und Hinweise ### Anlage - naturschutzrechtliche Auflagen und Hinweise Anlage - wegerechtliche Auflagen und Hinweise Unterschrift Gebühr Über die Gebühr ergeht ein gesonderter Bescheid. Weitere Anlagen Formblatt - Mitteilung über die Innutzungnahme Anlage - Statistikangaben zur Umsetzung des HmbTG W/WBZ/14314/2014 Seite 6 von 17

7 Anlage zum Bescheid BAUORDNUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten Hamburg AUFLAGEN Folgeeinrichtungen 10. Folgende Kinderspielflächen sind erforderlich: Nach 10 Absatz 2 HBauO ist eine Kinderspielfläche von mindestens 280 m² Größe entsprechend der Darstellung in den genehmigten Vorlagen herzustellen und zu unterhalten. 11. Folgende Fahrradplätze sind erforderlich: Es entsteht durch die Nutzung ein Bedarf von 50 Fahrradplätzen ( 48 Abs. 1 HBauO). 12. Folgende Anlagen für die Abfallbeseitigung sind erforderlich: Nach 43 Absatz 1 HBauO ist ein Standplatz für Abfall- und Wertstoffsammelbehälter entsprechend der Darstellung in den genehmigten Vorlagen herzustellen. HINWEISE 13. Der Beginn der Ausführung ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens eine Woche vorher mitzuteilen ( 72a Abs. 4 HBauO). 14. Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die Beseitigung von Anlagen und die Errichtung von nicht baulichen Werbeanlagen ( 77 Abs. 2 HBauO). 15. Weitere Hinweise, Merkblätter und Broschüren für Ihre Bauausführung finden Sie unter dem Link: " W/WBZ/14314/2014 Seite 7 von 17

8 Anlage zum Bescheid ABFALLENTSORGUNGSRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 16. Abfallrechtliche Anforderungen 17. Nebenbestimmungen und Hinweise - 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG), Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz (HmbAbfG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Gewerbeabfallverordnung (GewAbN) 18. Zuständige Stelle: Stadtreinigung Hamburg Bullerdeich 19, Hamburg Telefon: e-fax: Telefax: Die Stadtreinigung Hamburg (SRH) ist mit dem Standplatz für insgesamt fünf Liter fassende Abfall- und Wertstoffbehälter (Restmüll-, Biomüll-, Altpapier- und Leichtverpackungsbehälter), wie im o. g. Plan dargestellt, einverstanden. Im Bereich des Zuganges und Fahrweges zu dem Standplatz darf die Neigung für den Transport ab 500 Liter Abfallbehälter 5 % nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gebühren sollte die Transportentfernung weniger als 25 m und nicht mehr als 50 m von dem Standplatz bis zur Fahrbahnkante der von dem Sammelfahrzeug nächsten befahrbaren Straße betragen. 20. lm Übrigen muss der Transportweg mindestens 1,50 m breit, ohne Stufen sein und einen festen, ebenen Bodenbelag erhalten. Der notwendige Arbeitsraum vor den Abfallschränken muss eine lichte.breite von 2,00 m aufweisen. Der Zugang und Fahrweg zu dem Standplatz, insbesondere in der dunklen Jahreszeit, muss beleuchtet und im Winter frei von Eis und Schnee sein. Am Tage der Abfuhr muss der Standplatz ab 6.00 Uhr für die Mitarbeiter der Stadtreinigung zugänglich. sein. 21. Hinweis: 22. Der Antragsteller wird gebeten, bei der Ingebrauchnahme des Gebäudes angemessene Abfallbehälter gemäß Anschluss- und Benutzungspflicht (siehe 11 (1) in Verbindung mit 13 Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz) abzurufen bzw. zu bestellen W/WBZ/14314/2014 Seite 8 von 17

9 Anlage zum Bescheid ### ### W/WBZ/14314/2014 Seite 9 von 17

10 Anlage zum Bescheid NATURSCHUTZRECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE Zuständige Stelle für die Überwachung 23. Zuständige Stelle für die Überwachung Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Wandsbek Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Schloßgarten Hamburg Naturschutz@wandsbek.hamburg.de AUFLAGEN 24. Vorschriften: 25. -die Vorschriften des Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der geltenden Fassung, -Die aufgrund des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes und der Hecken in der Freien und Hansestadt Hamburg (Baumschutzverordnung - Baum- SchVo) vom 17. September 1948 bzw. die Landschaftsschutz verordnung (LSG- Vo). -Die DIN 18920, die RAS-LP4 und ZTV-Baumpflege Naturschutzrechtliche Anforderungen 27. Die folgenden Unterlagen werden Bestandteil des Bescheides: Antrag/Begründung der Fäll- und Pflegemaßnahmen, Beschreibung der Baumschutzmaßnahmen Lageplan mit beantragten Rodungs- und Pflegemaßnahmen / zu erhaltenden Bäumen Baumgutachten Ersatzwertberechnung Freiflächenplan, einschließlich Baumschutzvorgaben ERSATZ Maßnahmen 28. Die Ersatz- und Begrünungsmaßnahmen sind, in Pflanzarten, Umfang und Standorten, Pflanzqualität gemäß Freiflächenplan vom umzusetzen. Für jeden Baum ist eine durchwurzelbare Vegetationsfläche von mindestens ca. 12 qm zu gewährleisten. 29. Ausführung der Heckenpflanzungen bei Verwendung von standortgerechten heimischen Arten, Pflanzung von mindestens 3 Stück Pflanzen pro laufenden Meter), W/WBZ/14314/2014 Seite 10 von 17

11 Mindestqualität 3xv m.b cm, Vorhaltung eines Vegetationsstreifen mit Mindestbreite 1 m. 30. Die Ausführung der Bepflanzungen, einschließlich der dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen (z.b. Pflanzgrubenvorbereitung), ist qualifiziert durch eine fachkundige Gartenbaufirma in Begleitung des Landschaftsarchitekten vorzunehmen. 31. Die Ersatzpflanzungen / Begrünungsmaßnahmen sind spätestens in der Pflanzsaison nach Baufertigstellung durchzuführen (bis zum folgenden 30. April). Die Pflanzungen/Begrünungsmaßnahmen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. 32. Nach Erfüllung der Auflagen ist das Bezirksamt (WBZ-Naturschutz) schriftlich - unter Vorlage der ausgeführten Pflanzplanung und Nachweis des Pflanzsolls- zu benachrichtigen. 33. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: Um den Anwuchs der Ersatzmaßnahmen zu gewähren, ist eine qualifizierte Fertigstellungs- und Entwicklungspflege zum Anwuchs der Pflanzen mindestens für 2 Jahre durch eine qualifizierte Gartenbaufirma sicherzustellen. 34. Die Verpflichtung für die Ersatz- und Begrünungsmaßnahmen gilt auch für den Rechtsnachfolger. AUSGLEICHSZAHLUNG 35. Da nicht alle erforderlichen Ersatzpflanzungen auf dem Grundstück entwicklungsfähig nachgepflanzt werden können, sondern lediglich 5 Stck., wird für die übrigen Gehölze eine Ausgleichzahlung festgelegt. Es ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von ,- Euro zur Finanzierung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu zahlen. Bezüglich der Ausgleichszahlung erfolgt eine gesonderte Zahlungsaufforderung. BESONDERER BAUMSCHUTZ: 36. Alle weiteren Planungs- und Ausführungsarbeiten sind - unter baumpflegerischer Begleitung durch einen ö.b.v. Baumsachverständigen - am Baumschutz auszurichten. Ggf. sind Ausführungsanpassungen unter Baumschutzgesichtspunkten erforderlich. W/WBZ/14314/2014 Seite 11 von 17

12 Anlage zum Bescheid WEGERECHTLICHE AUFLAGEN UND HINWEISE AUFLAGEN 37. Bei der Ausführung und dem Betrieb der Anlage sind die Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes einschließlich der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien zu erfüllen. Bezüglich der Verkehrsregelung ergehen im Einvernehmen mit dem Fachamt Management des öffentlichen Raumes MR 21 Wandsbek die nachstehenden Anforderungen: Zuständige Stelle für die Durchführung / Überwachung 38. Alle Baumaßnahmen, die durch das private Bauvorhaben im öffentlichen Grund notwendig werden, werden durch den Wegeaufsicht-Bereich Nord W / MR 2321 Wentzelplatz Hamburg Tel.: Mo Fr von 7:00 9:00 Uhr Mo Do von 14:00 15:30 Uhr veranlasst oder durchgeführt. Ausführungsbeginn 39. Rechtzeitig vor Baubeginn sind die Maßnahmen im öffentlichen Grund mit der o.g. Dienststelle abzustimmen. Durchführung / Anforderungen 40. Die Durchführung dieser Maßnahmen gehen zu Lasten und Kosten des Antragstellers ( 18, 19 und 22 HWG). 41. Die Genehmigung der Überfahrt und Sondernutzungserlaubnis (Baustellenzufahrt) steht unter der Bedingung, dass vor Baubeginnanzeige die Zahlung einer Vorkasse in der geschätzten Höhe von 8.000,- erfolgt ist. Die Höhe dieser Vorauszahlung ergibt sich zum einen aus den voraussichtlichen Wegebaukosten der Überfahrt, sowie der Sondernutzungskosten, die im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis entstehen. Bankverbindung und Referenznummer sind 4 Wochen vor Baubeginn bei der in den wegerechtlichen Auflagen genannten Dienstelle zu erfragen. 42. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden die Bauleistungen aus der Herstellung Überfahrt sowie der Sondernutzung nach Effektivkosten incl. Auftragsgemeinkosten mit dem Antragsteller abgerechnet. Dabei werden Überzahlungen erstattet. Übersteigen die Effektivkosten die geleisteten Vorauszahlungen, werden Nachzahlungen vom Antragsteller gefordert. W/WBZ/14314/2014 Seite 12 von 17

13 Herstellung der Überfahrt: 43. Fahrzeuge über 3.5 t zulässiges Gesamtgewicht. 44. Die Breite der geplanten östlichen (Feuerwehr-) Überfahrt wird auf 5,00 m, gemessen an der Grundstücksgrenze, begrenzt. Einer zweiten Überfahrt zum Grundstück wird nicht zugestimmt. 45. Die Genehmigung zu dem Bauvorhaben unter dem Vorbehalt, dass der für das Bauvorhaben notwendige Umbau der öffentlichen Wegefläche erfolgt. Hierfür ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach 13 Abs. 5 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zwischen dem Antragsteller und der FHH abzuschließen. Für die Erstellung und Bearbeitung der Planungs-, Entwurfs- und Ausführungsunterlagen ist ein zugelassenes Ingenieurbüro vom Antragsteller zu beauftragen. Mit den Hochbauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Auflagen und Bedingungen aus dem öffentlich- rechtlichen Vertrag erfüllt worden sind. Art und Umfang der Baumaßnahmen werden im öffentlich- rechtlichen Vertrag geregelt. 46. Die vorhandene und künftig nicht mehr benötigte Überfahrt ist zurückzubauen. Der Rückbau ist mit o.g. Straßenbaurevier abzustimmen. 47. Vom Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf den öffentlichen Grund abgeleitet werden ( 23 HWG). Verläuft das Gelände zum öffentlichen Grund hin abschüssig, so ist durch geeignete bauliche Maßnahmen zu verhindern, dass ablaufendes Oberflächenwasser auf öffentlichen Grund gelangt (z.b. durch ACO-Drainrinne). 48. Die Höhen an der Grundstücksgrenze sind der Örtlichkeit anzugleichen. 49. Für den aus der Überfahrt ausfahrenden Verkehr sind auf dem privaten Grund Sichtdreiecke mit 3,00 m Schenkellänge frei zu halten, in denen keine Gegenstände stehen dürfen, die höher als 0,80 m sind (z.b. Hecken, Mauern). Sondernutzung (Baustellenüberfahrt): 50. Der Überfahrtsbereich ist stets verkehrssicher zu unterhalten. 51. Fahrbahnverschmutzungen sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden oder s o f o r t zu beseitigen. 52. Die Beseitigung der entstandenen Schäden an der Wegefläche durch die beantragte Nutzung erfolgt im Auftrag des Managements des öffentlichen Raumes. Das Gleiche gilt für den Bau und den Rückbau einer notwendigen Baustellenzufahrt. 53. Im Bereich von Straßenbäumen ist die DIN (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) zu beachten. Die DIN erhalten Sie bei dem Dezernat für Wirtschaft, Bauen und Umwelt, Fachamt Management des öffentlichen Raumes, MR 23, Am Alten Posthaus Hamburg, Tel Die Sondernutzungserlaubnis nach 19 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) zur Nutzung der öffentlichen Wegeflächen wird, unter dem Vorbehalt des jederzeitigen W/WBZ/14314/2014 Seite 13 von 17

14 Widerrufs und vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, erteilt. 55. Die Erlaubnis ist ab dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Wegefläche für die Dauer von 12 Monaten befristet. Ort der Nutzung: Saseler Damm 6/8 Art und Zweck der Nutzung: Maß der Nutzung: Baustelleneinrichtung nicht bekannt Hinweise 56. Schadenersatzansprüche können bei einem Widerruf gegen die Freie und Hansestadt Hamburg nicht geltend gemacht werden. 57. Die Erlaubnis ist weder vererblich noch kann sie auf Dritte übertragen werden. 58. Die Kosten für Wiederherstellung und Schadenersatz werden durch einen gesonderten Bescheid aufgrund 62 Hamburgisches Wegegesetz (HWG) in Verbindung mit der Verordnung über die Höhe der Gemeinkostenzuschläge nach dem Hamburger Wegegesetz (HWG) festgesetzt. 59. Für die Nutzung der öffentlichen Wegeflächen werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen fällig. Über die Benutzungsgebühren ergeht ein gesonderter Bescheid. 60. Auflagen 61. Anträge auf weitere Nutzungen des öffentlichen Grundes (z.b. Krangestellung, Baustelleneinrichtung etc.) bedürfen einer gesonderten Erlaubnis. Sie sind bei der vorgenannten Dienststelle rechtzeitig zu beantragen. 62. Der Beginn, die Verlängerung oder Beendigung der Sondernutzung ist schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss erstattet werden an: Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt Servicezentrum - Kundenservice Schloßgarten Hamburg Fax: wbz@wandsbek.hamburg.de 63. Vor Beginn der Nutzung hat der Erlaubnisinhaber sich die Fläche an Ort und Stelle von einer Person der zuständigen Wegeaufsichtsbehörde anweisen zu lassen. 64. Anordnungen von Personen der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind unverzüglich zu befolgen. W/WBZ/14314/2014 Seite 14 von 17

15 65. Diese Erlaubnis ist vor Ort auf Verlangen den Beauftragten der Wegeaufsichtsbehörde, der Polizei oder anderer Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorzuzeigen. 66. Verkehrsteilnehmer und Anlieger dürfen durch die Sondernutzung nicht gefährdet, der Verkehr nicht behindert werden. Die Belange Behinderter sind zu berücksichtigen. 67. Zugänge, Zufahrten und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. 68. Zum Schutz der öffentlichen Wege und des Straßenverkehrs sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, insbesondere sind Baustellen gemäß den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde abzusperren und zu kennzeichnen. 69. Im Bereich der Nutzung sind Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen pfleglich zu behandeln und vor Beschädigungen in den ober- und unterirdischen Teilen zu schützen, erforderliche Maßnahmen sind mit der zuständigen Dienststelle abzustimmen. 70. Durch die Nutzung dürfen Einrichtungen und Sachen Dritter nicht beschädigt, verändert oder in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Die erforderlichen Eingriffe in Einrichtungen und Sachen Dritter sind vom Erlaubnisinhaber in eigener Verantwortung direkt mit den Dritten zu regeln. Die zuständige Wegeaufsichtsbehörde ist zu beteiligen. Gegebenenfalls entstehende Kosten sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen und direkt an die Dritten zu zahlen. 71. Werden Arbeiten am Leitungsnetz oder Straßenbauarbeiten erforderlich, ist die dafür benötigte Fläche freizumachen. Schadenersatzansprüche können dafür nicht geltend gemacht werden. 72. Schieber-, Kanal-, und Einsteigeschächte von Leitungstrassen, Hydranten, öffentliche Verkehrs- und Beleuchtungsanlagen u. ä. müssen zugänglich bleiben. Das Abfließen von Oberflächenwasser muss gewährleistet bleiben. 73. Der Erlaubnisinhaber hat der Freien und Hansestadt Hamburg alle Kosten zu erstatten, die ihr im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen. Hierzu gehören auch Entschädigungs- und Schadenersatzleistungen, welche die Freie und Hansestadt Hamburg im Zusammenhang mit der Sondernutzung aufgrund einer Rechtspflicht erbringen muss. 74. Nach Beendigung der Sondernutzung wird die genutzte Wegefläche von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt. Die Kosten sind auch dann in voller Höhe zu erstatten, wenn gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Fläche Verbesserungen eingetreten oder Schäden der Sondernutzung von einem anderen als dem Erlaubnisinhaber verursacht worden sind. 75. Der Erlaubnisinhaber trägt die Haftung für den Zustand der genutzten Wegefläche, bis sie von der Trägerin der Wegebaulast wieder hergestellt wird. Ist die Beendigung der Sondernutzung schriftlich angezeigt worden, geht die Haftung drei Monate nach Beendigung der Sondernutzung auch dann auf die Wegeaufsichtsbehörde über, wenn diese mit der Wiederherstellung noch nicht begonnen hat. W/WBZ/14314/2014 Seite 15 von 17

16 Hinweise auf weitere Verfahren 76. Diese Erlaubnis ersetzt nicht weitere erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zustimmungen und Anzeigen, auch dann nicht, wenn für deren Erteilung Dienststellen derselben Behörde zuständig sind. 77. Dies gilt insbesondere für die folgenden Verfahren: Das Verändern öffentlicher Wege, insbesondere das Aufgraben, bedarf einer gesonderten Erlaubnis nach 22 Hamburgisches Wegegesetz (HWG). Diese Erlaubnis ist bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Baustelle/ Straßenbäume 78. Während der Baumaßnahme sind die Straßenbäume zu schützen. Es gilt die DIN18 920, RAS-LP 4 und die HambBSchVO. Danach müssen Bäume in Baustellenbereichen im Kronentraufenbereich zzgl. 1,5m durch einen ortsfesten Bauzaun geschützt werden. Die Wurzelbereiche dürfen weder Befahren oder als Lagerstätten dienen. Die Entsorgung und Lagerung chemischer Mittel aller Art (dazu gehören auch Farben, Lacke, Zementreste oder Treibstoffe) ist nicht zulässig. Wurzelbereiche dürfen weder abgegraben noch Böden auf Wurzelbereiche aufgebracht werden. Tiefbauarbeiten dürfen in Wurzelbereichen nicht ausgeführt werden. W/MR313 behält sich vor die Umsetzung der Auflagen unangemeldet vor Ort zu überprüfen. W/WBZ/14314/2014 Seite 16 von 17

17 Anlage STATISTIKANGABEN ZUR UMSETZUNG DES HmbTG Dieser Bescheid wird im Hamburger Informationsregister veröffentlicht ( 3 Abs. 1 Nr. 13 HmbTG). Vor der Veröffentlichung werden persönliche Daten aus dem Dokument entfernt. Für das Informationsregister wird der Bescheid um folgende Angaben ergänzt: Art der Baumaßnahme: Errichtung Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung: Wohngebäude Zahl der Vollgeschosse: 3 Vollgeschosse W/WBZ/14314/2014 Seite 17 von 17

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