Die Düngeverordnung (DüV) vom 2. Juni 2017

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1 Die Düngeverordnung (DüV) vom 2. Juni 2017 Ickelheim, Oberfeldbrecht, Bräuersdorf, Welbhausen, Gülchsheim, Breitenau, im Februar 2018

2 Inhalt: 3 Grundsätze für die Anwendung 4 Ermittlung des Düngebedarfs 5 Besondere Vorgaben 6 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 8 Nährstoffvergleich 9 Bewertung des Nährstoffvergleiches 11 Anforderungen an Geräte 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung 13 Länder-Regelungen Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) Folie 4

3 Grundsätze für die Anwendung 3 Folie 5

4 Grundsätze für die Anwendung Aufbringungszeitpunkt und -menge von Düngemitteln sind so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht zur Verfügung stehen. Das bedeutet bei Düngung mit Gülle oder Biogas-Gärresten: Winter- oder Sommergetreide im Frühjahr: ab 1. Februar Mais: ab 1. März (mit N-Stabilisator) bzw. ab 15. März (ohne N-Stabilisator) Hauptfrucht im Sommer/Herbst: bis 30. September Folie 6

5 Grundsätze für die Anwendung Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen an Stickstoff und Phosphat (mehr als 50 kg/ha N bzw. mehr als 30 kg/ha P 2 O 5 pro Jahr) ist für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit der Düngebedarf zu ermitteln. Definition Bewirtschaftungseinheit: bei N: mehrere Schläge mit gleicher Kultur, gleicher Ertragserwartung, gleicher Verwertungsrichtung, gleicher Humusklasse, gleicher Vorfruchtwirkung und gleicher organischen Düngung (Vorjahr und Anwendungsjahr) bei P 2 O 5 : mehrere Schläge mit gleicher Kultur, gleicher Ertragserwartung, gleicher Stroh-/Blattbergung und gleicher Versorgungsstufe (Stufen A+B können zusammengefasst werden) Folie 7

6 Grundsätze für die Anwendung Dieser ermittelte Düngebedarf stellt bei N die max. zulässige Düngemenge dar, darf also bei der Düngung nicht überschritten werden. Überschreitungen sind nur zulässig, wenn durch nachträglich eintretende Umstände (Bestandsentwicklung, Witterungsereignisse) ein höherer Bedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln. Für die Düngebedarfsermittlung stellt die Bay. Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein EDV-Programm zur Verfügung. Die DSN-Düngeempfehlung im Rahmen der N min -Untersuchung wird als Düngebedarfsermittlung für N anerkannt, jedoch nur für den konkreten Schlag der Probenahme. Für P 2 O 5 ist aber eine eigene Berechnung nötig. Für das Jahr 2018 ist die Düngeempfehlung für N und P 2 O 5 lt. EUF-Methode vorläufig als Alternative zugelassen. Folie 8

7 Grundsätze für die Anwendung Düngebedarfsermittlung entfällt für 1. Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P 2 O 5 aufbringen, 4. Betriebe, die abzüglich der Flächen unter 1. und 2. weniger als 15 ha LF bewirtschaften bei max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren und max. 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste Folie 9

8 Grundsätze für die Anwendung Für jede Art von Düngemittel (organisch oder mineralisch) müssen die Gehalte an Gesamt-N, verfügbarem N oder Ammonium-N und Gesamt- P 2 O 5 bekannt sein durch vorgeschriebene Kennzeichnung, ermittelt werden auf der Grundlage anerkannter Daten ( Gelbes Heft ) oder festgestellt werden auf der Grundlage anerkannter Messmethoden (bei Biogas-Gärresten mind. 3 Untersuchungen pro Jahr). N-Anrechnung im Jahr der Anwendung in der Düngeplanung: bei mineralischen N-Düngern 100 % des enthaltenen N bei organischen N-Düngern Werte nach Anlage 3, mind. aber der Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N Bei organischen N-Düngern können davon noch die Aufbringungsverluste abgezogen werden. Folie 10

9 Anlage 3: Düngemittel Mindestanrechnung in % des Gesamt-N Rindergülle 50 Schweinegülle 60 Rinder- und Schaf-Festmist 25 Schweine-Festmist 30 Hühnertrockenkot 60 Geflügelmist 30 Pferdemist 25 Rinder- und Schweine-Jauche 90 Grünschnittkompost 3 Sonstiger Kompost 5 Biogas-Gärrest flüssig 50 Folie 11 Biogas-Gärrest fest 30

10 Grundsätze für die Anwendung Auf Schlägen in Versorgungsstufe D (hoch) oder E (sehr hoch) bei P 2 O 5 dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der P 2 O 5 -Abfuhr aufgebracht werden. P 2 O 5 -Düngung für max. 3 Jahre im Voraus Folie 13

11 Ermittlung des Düngebedarfs 4 Folie 14

12 Ermittlung des N-Düngebedarfs Ackerland Definition: Ackerland ist alles, was nicht Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittiger Feldfutterbau ist. N-Düngebedarf abhängig vom N-Bedarf der Kultur (kein N-Bedarf bei Körnerleguminosen, wenn > 85 % Leguminosen-Anteil) vom Ertrag der Kultur im Ø der letzten 3 Jahre (Betrieb oder Landkreis) von der im Boden verfügbaren N-Menge N min -Untersuchung (eine je Kultur und Betrieb) Übernahme von N min -Werten vergleichbarer Standorte (ER- Rundschreiben, BLW-Artikel); vorläufige Werte ab Ende Januar verfügbar (Neuberechnung erforderlich, wenn Abweichung von > 10 kg/ha zu endgültigem Wert) Berechnungs- und Schätzverfahren Folie 15

13 Ermittlung des N-Düngebedarfs Ackerland vom Humusgehalt des Bodens (Humusklasse 0 oder 1 3) von der N-Nachlieferung aus Vor- und Zwischenfrüchten von der N-Nachlieferung aus organischer Düngung im Vorjahr (10 % des Gesamt-N; bei Kompost 4/3/3 % des Gesamt-N in den 3 Folgejahren) Folie 16

14 Humusgehalt lt. Bodenuntersuchung: Folie 17

15 Humusgehalt lt. Bodenuntersuchung: 1. Ziffer = Humusklasse Folie 18

16 Ermittlung des N-Düngebedarfs Grünland Gilt für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau N-Düngebedarf abhängig vom Ertrag im Durchschnitt der letzten 3 Jahre (Betrieb oder Landkreis) von der N-Nachlieferung aus dem Bodenvorrat (10 kg N/ha bei Dauergrünland < 8 % Humusgehalt) von der N-Nachlieferung aus der N-Bindung durch Leguminosen (kein N- Bedarf bei reinen Leguminosen) von der N-Nachlieferung aus organischer Düngung im Vorjahr (10 % des Gesamt-N) Bei mehrjährigem Feldfutterbau Gaben nach dem letzten Schnitt nur möglich, wenn im Frühjahr Nutzung erfolgt (bei mehrschnittigem Feldfutterbau keine Gabe nach dem letzten Schnitt möglich) Zurechnung zum Folgejahr ( Anrechnung wie Frühjahrsgabe) Folie 19

17 Ermittlung des P 2 O 5 -Düngebedarfs P 2 O 5 -Düngebedarf abhängig vom P 2 O 5 -Bedarf der Kulturen für den zu erwartenden Ertrag von der im Boden verfügbaren P 2 O 5 -Menge von der Stroh-/Blattbergung P 2 O 5 -Bedarfsermittlung nur für Schläge ab 1,0 ha P 2 O 5 -Bedarfsermittlung für max. 3 Jahre im Voraus Bodenuntersuchung für alle Acker- und Grünlandschläge ab 1,0 ha (mind. alle 6 Jahre) Folie 20

18 Folie 21

19 Registerblatt Erläuterung Folie 22

20 Registerblatt Betriebsübersicht Folie 23

21 Registerblatt Bewirtschaftungseinheit Folie 24

22 Registerblatt Acker (1-16) Folie 25

23 Grundsätzliches zum LfL-Programm Düngebedarfsermittlung Nur möglich ab Excel-Version 2010 Berechnung muss auf dem Betrieb jederzeit ausgedruckt vorliegen. Nur gelbe Felder sind Eingabe-Felder. Zu Zellen mit einem roten Dreieck sind nähere Informationen verfügbar (Überfahren mit dem Mauszeiger). Wirtschaftsdünger mit eigener Nährstoffuntersuchung (Pflicht bei Biogas-Gärresten) können bzw. müssen auf dem Registerblatt Betriebsübersicht erfasst werden. Die Bildung von Bewirtschaftungseinheiten ist optional und am ehesten beim Grünland und bei Zwischenfrüchten sinnvoll. Folie 26

24 Grundsätzliches zum LfL-Programm Düngebedarfsermittlung Erträge des Landkreises im Ø der letzten 3 Jahre und ein Zuschlag von bis zu 15 % werden ohne Nachweis anerkannt. Dieser Zuschlag wird jedoch nur dort empfohlen, wo auch tatsächlich mit höheren Erträgen gerechnet werden kann. Andernfalls drohen Probleme beim Nährstoffvergleich. Diese Durchschnittswerte sind bei den Registerblättern Acker durch die Internet-Verknüpfung abrufbar und bei Feldfutterbau, Grünland und Zweitfrucht den unten angehängten Tabellen zu entnehmen. Die korrekte Düngebedarfsermittlung ist kein Garant dafür, dass die Grenzen beim Nährstoffvergleich sowie die 170-kg- Grenze eingehalten werden! Folie 27

25 Beispiel: A/B-Weizen, 80 dt/ha, 12 % Eiweiß Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 230 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung 0 min. Düngung 180 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 180 Org. Düngung 0 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 35 Folie 29

26 Beispiel: E-Weizen, 80 dt/ha, 13 % Eiweiß Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 260 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung 0 min. Düngung 210 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 210 Org. Düngung 0 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 53 Folie 30

27 Beispiel: A/B-Weizen, 80 dt/ha, 12 % Eiweiß, mit org. Düngung Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 230 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung - 50 min. Düngung 130 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 130 Org. Düngung 100 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 85 Folie 31

28 Beispiel: Silomais, 450 dt/ha, mit org. Düngung Düngeplanung kg N/ha N-Bedarf 200 N min - 50 sonst. Abschläge 0 org. Düngung - 80 min. Düngung 70 Nährstoffvergleich kg N/ha Min. Düngung 70 Org. Düngung 160 N-Fixierung 0 N-Abfuhr N-Saldo 36 Folie 32

29 Konsequenzen für die Praxis Organische Düngung benötigt höchste Effizienz! Aufbringung pflanzenbaulich sinnvoller Mengen Aufbringung möglichst nahe am Bedarf der Pflanzen, also bevorzugt im Frühjahr Aufbringung bei optimaler Witterung Vorhalten von ausreichend Lagerraum Mais und Grünland ermöglichen i. d. R. die höchste N-Effizienz organischer Düngemittel. Eine harmonische Nährstoffversorgung der Pflanzen wird immer wichtiger, um die begrenzten N- und P 2 O 5 -Mengen effizient auszunutzen (Gesetzt vom Minimum nach Justus von Liebig)! Folie 33

30 Konsequenzen für die Praxis Probleme bestehen v. a. dort, wo hohe Mengen organischer Düngemittel aufgebracht werden (müssen). In Schweine haltenden Betrieben wirkt häufig der max. zulässige P 2 O 5 -Überschuss begrenzend. Der Zwang zur Abgabe von Wirtschaftsdüngern wird daher zunehmen. Für viehlose oder sehr viehschwache Betriebe bedeutet die Aufnahme von Wirtschaftsdüngern zwar mehr Bürokratie, gleichzeitig jedoch auch eine billige Quelle für Grundnährstoffe. Folie 34

31 Besondere Vorgaben 5 Folie 35

32 Aufnahmefähigkeit des Bodens Keine Aufbringung N- oder P 2 O 5 -haltiger Düngemittel, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt (ohne Nennung einer Schneehöhe) ist Carbo- und Schwarzkalk dürfen auch auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, sofern keine Gefahr einer Abschwemmung besteht. Folie 36

33 Wassergesättigter Boden: Folie 37

34 Schneebedeckter Boden: Folie 38

35 Aufbringung auf gefrorenen Boden Je Frühjahr einmalig Aufbringung von max. 60 kg Gesamt-N/ha auf gefrorenen Boden, wenn dieser im Laufe des Tages oberflächlich auftaut und aufnahmefähig wird, keine Gefahr einer Abschwemmung besteht und eine Winterung oder eine noch überwiegend grüne Zwischenfrucht vorhanden ist oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt Folie 39

36 Aufbringung auf gefrorenen Boden Mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost dürfen auch mehr als 60 kg Gesamt-N/ha auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn keine Gefahr einer Abschwemmung besteht und eine Winterung oder eine noch überwiegend grüne Zwischenfrucht vorhanden ist oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt Folie 40

37 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, ebene Flächen) Beim Aufbringen N- oder P 2 O 5 -haltiger Düngemittel ist dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen auf benachbarte Flächen erfolgt und ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer zu vermeiden (Abstand von mind. 4 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante). Ausnahme: nur 1 m Abstand bei Verwendung von Geräten, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen Absolutes Aufbringverbot innerhalb des 1. Meters neben einem Oberflächengewässer (unabhängig von verwendeter Technik) Bei Beweidung ist kein Gewässerabstand vorgeschrieben. Folie 41

38 Geräte mit reduziertem Gewässerabstand (1 m): Mineraldüngerstreuer: Kastenstreuer, Reihenstreuer Pneumatik- oder Pendelrohrstreuer mit Grenzstreueinrichtung Scheibenstreuer mit Grenzstreueinrichtung (Streuschirm, Leitbleche, Streufächer, Randstreuscheiben, einseitiges Verändern der Scheibendrehzahl) Flüssigdüngertechnik: Pflanzenschutzspritze Schleppschuh/-schlauch Injektionstechnik Folie 42

39 Geräte mit reduziertem Gewässerabstand (1 m): Gülle-/Jauchewagen: Schleppschuh/-schlauch Injektionstechnik Schlitztechnik Miststreuer: Liegende Walzen Stehende Walzen mit Grenzschutzeinrichtung (Leitblech) Folie 43

40 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, ebene Flächen): 1 m 4 m Abstand 4 m Abstand z. B. bei Güllefass mit Schwanenhalsverteiler oder Düngerstreuer ohne Grenzstreueinrichtung 1 Meter Abstand bei Geräten mit Streubreite = Arbeitsbreite oder mit Grenzstreueinrichtung Folie 44

41 Gewässerabstände (Ackerland und Grünland, stark geneigte Flächen) Größere Gewässerabstände für Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 m zur Böschungsoberkante eine Hangneigung von mind. 10 % zum Gewässer aufweisen ( stark geneigte Flächen): Absolutes Aufbringverbot auf den ersten 5 Metern Für Grünland und Feldfutterbau darüber hinaus keine weiteren Regelungen Bei Beweidung ist auch hier kein Gewässerabstand vorgeschrieben. Folie 46

42 Gewässerabstände (Ackerland, stark geneigte Flächen, Bereich von 5 20 m) Unbestelltes Ackerland: sofortige Einarbeitung (spätestens innerhalb von 15 Minuten) oder Kombinationsgeräte (z. B. Güllegrubber, Injektionsgerät, Gerät zur Unterfußdüngung, Cultanverfahren) Ackerland mit Reihenkultur ( 45 cm Reihenabstand): entwickelte Untersaat oder sofortige Einarbeitung (spätestens innerhalb von 15 Minuten mit Hackgerät o. ä.) oder Kombinationsgeräte (z. B. Injektionsgerät, Hackgerät mit Reihendüngung) Ackerland ohne Reihenkultur (s. oben): hinreichende Bestandsentwicklung (bei Getreide ab EC 30, bei anderen Kulturen ab 70 % Bodenbedeckung) Bestelltes Ackerland (Reihen- oder Flächenkultur): Anbau in Mulch- oder Direktsaatverfahren Folie 47

43 Zusätzliche Vorgaben für bestimmte Düngemittel 6 Folie 48

44 Einarbeitungspflicht Organische und organisch-mineralische Düngemittel (v. a. Wirtschaftsdünger), sowohl flüssig als auch fest, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden. Ausnahmen: Festmist von Huf- oder Klauentieren Kompost organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit < 2 % TS (z. B. Jauche) Unbefahrbarkeit infolge unvorhersehbarer Witterungsereignisse nach Aufbringung (Einarbeitung dann unverzüglich, sobald Befahrbarkeit wieder gegeben ist) Folie 49

45 Einarbeitungspflicht Abgefrorene Zwischenfrüchte gelten als bestelltes Ackerland, sofern Bestellung der Hauptfrucht ohne flächige Bodenbearbeitung erfolgt. Keine weitere Einarbeitung ist i. d. R. nötig bei Einsatz von: Injektionstechnik oder Schlitzgeräten Kombinationsgeräten (Güllegrubber oder -scheibenegge) Dagegen ist bei Einsatz folgender Geräte i. d. R. noch eine weitere Einarbeitung nötig: Breitverteiler Schleppschlauch Schleppschuh Folie 50

46 Einarbeitungspflicht Harnstoff (> 44 % N) muss ab 1. Februar 2020 sowohl auf Acker-, als auch auf Grünland mit einem Ureasehemmstoff angewandt oder unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden, eingearbeitet werden. Harnstoffdüngung ohne Ureasehemmstoff ab 2020 auf bestellten Flächen und auf Grünland kaum noch möglich! Folie 51

47 Bodennahe Aufbringung Flüssige (< 15 % TS) organische oder organischmineralische Düngemittel (v. a. Gülle, Jauche, Biogas- Gärrest) mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N dürfen nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden, und zwar ab 1. Februar 2020 auf bestelltem Ackerland und ab 1. Februar 2025 auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau. Auf unbestelltem Ackerland (mit unverzüglicher Einarbeitung) ist auch weiterhin eine Breitverteilung erlaubt. Folie 52

48 Ausnahmen: Bodennahe Aufbringung Naturräumliche Besonderheiten: Grünland-Feldstücke mit > 20 % Hangneigung auf mind. 30 % der Fläche Agrarstrukturelle Besonderheiten: Betriebe bis 15 ha, nach Abzug von Flächen mit naturräumlichen Besonderheiten und Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung und Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung Folie 53

49 170-kg-Grenze Jährliche max. Aufbringmenge an Gesamt-N aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (v. a. Wirtschaftsdünger, Biogas-Gärrest, Kompost) im Ø der landw. genutzten Flächen (ohne Abzug von Aufbringverlusten): 170 kg N/ha Senkung der Stall- und Lagerverluste in der Schweinehaltung von 30 % auf 20 % Flächen mit Düngeverbot, die nicht genutzt werden (dürfen), zählen nicht dazu (z. B. Wildäcker). Mineraldünger (z. B. ASL), die in organische Düngemittel eingemischt werden, zählen dazu. Über Kompost dürfen innerhalb von 3 Jahren max. 510 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden (Anrechnung auf die folgenden 3 Jahre). Folie 54

50 170-kg-Grenze Eine Berechnung des N-Anfalls aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln sollte jeder Betrieb möglichst jährlich schon zu Jahresbeginn durchführen, da zum Jahresende nicht mehr reagiert werden kann! Dafür stellt die Bay. Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) ein EDV-Programm zur Verfügung. Eine Regelung analog zur früheren Derogationsregelung (mehr als 170 kg N/ha) wird frühestens für das Jahr 2019 erwartet. Folie 55

51 Folie 56

52 Sperrfristen Aufbringverbot gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM) während der sog. Sperrfristen. Verbot gilt nicht, wenn weniger als 5 kg N/ha als Nebenbestandteil von z. B. Beizmitteln aufgebracht werden. Carbo- und Schwarzkalk sind nicht betroffen. Beweidung und Pferchung mit z. B. Rindern oder Schafen sind auch während der Sperrfristen grundsätzlich zulässig. Folie 57

53 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Zeitraum: Ernte der letzten Hauptfrucht (Frucht im Mehrfachantrag) bis 31. Januar Ausnahme Zweitfrucht: Saat vor 1. August und Ernte im gleichen Jahr (z. B. Hafer, Einjähriges oder Welsches Weidelgras) N-Düngung bis 30. September in Höhe des Bedarfs Folie 58

54 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Ausnahme Zwischenfrucht: Saat vor 16. September (z. B. Senf, Greening-Mischung, Feldfutter mit Nutzung im Herbst, kein Grünroggen!) auch Ausfallraps möglich, wenn Zwischenfrucht-ähnlicher Bestand Mindest-Standzeit: 6 Wochen Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha bis 30. September bei Leguminosen-Anteil > 75 % kein N-Bedarf und keine N- Düngung keine N-Düngung nach dem letzten Schnitt Folie 59

55 Sperrfrist auf Ackerland (ohne mehrjährigen Feldfutterbau) Ausnahme Winterraps: Saat vor 16. September Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt- N/ha bis 30. September Ausnahme Wintergerste (auch für GPS): Saat vor 2. Oktober Anbau nach Getreide-Vorfrucht (ohne Mais) Düngung von max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt- N/ha bis 30. September bei Gersten-Anteil 85 % kein N-Bedarf und keine N-Düngung GPS-Getreide (außer Wintergerste) und Grünroggen zählen wie Drusch-Getreide (keine N-Düngung im Herbst). Folie 60

56 Sperrfrist auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigem Feldfutterbau Zeitraum: 1. November bis 31. Januar Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Aussaat bis zum 15. Mai steht mind. 2x im Mehrfachantrag Dazu zählen auch Riesenweizengras und Durchwachsene Silphie. Düngung nach dem letzten Schnitt: max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha bei Ermittlung des Düngebedarfs Anrechnung wie eine Frühjahrsgabe Nutzung im folgenden Frühjahr zwingend Verschiebung auf Landkreisebene möglich: um 2 Wochen (15. November bis 14. Februar) um 4 Wochen (29. November bis 28. Februar) Folie 61

57 Sperrfristen (Acker- und Grünland) Ausnahmen bei Festmist von Huf- oder Klauentieren und bei Kompost: Zeitraum: 15. Dezember bis 15. Januar (aber: Dünge- Bedarfsermittlung muss vorliegen; N min -Wert kann vorläufig angesetzt werden) gilt sowohl auf Grünland als auch auf bestelltem oder unbestelltem Ackerland keine Mengenbegrenzung Folie 62

58 Nährstoffvergleich 8 Folie 66

59 Nährstoffvergleich Jährliche Erstellung eines Nährstoffvergleichs (Feld- Stall-Bilanz) für N und P 2 O 5 spätestens zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr Kalenderjahr 2017: alte DüV Kalenderjahr 2018: DüV 2017 Wirtschaftsjahr 2016/17: alte DüV Wirtschaftsjahr 2017/18: DüV 2017 Nachweis von Erträgen über Verkaufsbelege bzw. (bei teilweiser oder vollständiger Verfütterung) über Futterrationen Folie 67

60 Nährstoffvergleich Für Betriebe mit Wiederkäuern plausibilisierte Feld-Stall- Bilanz (Nährstoffabfuhr = Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter) Anpassung des EDV-Programms Nährstoffbilanz Bayern wird bis spätestens April 2018 erwartet. Folie 68

61 Folie 69

62 Nährstoffvergleich Pflicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs entfällt für 1. Flächen mit z. B. Zierpflanzen, Weihnachtsbäumen, Baumschulen, Rebschulen, Baumobst, schnellwüchsigen Forstgehölzen zur Energiegewinnung, 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei max. 100 kg/ha N-Ausscheidung, ohne zusätzliche N-Düngung, 3. Betriebe, die auf keinem Schlag mehr als 50 kg/ha N oder 30 kg/ha P 2 O 5 aufbringen, 4. Betriebe, die abzüglich der Flächen unter 1. und 2. weniger als 15 ha LF bewirtschaften bei max. 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein und Erdbeeren und max. 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern und ohne Aufnahme betriebsfremder Wirtschaftsdünger oder Biogas-Gärreste Folie 70

63 Bewertung des Nährstoffvergleiches 9 Folie 71

64 Bewertung des Nährstoffvergleiches Grenzen bei Nährstoffüberschüssen: bei Stickstoff im Ø von 3 Düngejahren bis max. 60 kg N/ha max. 57 kg N/ha max. 53 kg N/ha ab max. 50 kg N/ha bei Phosphat im Ø von 6 Düngejahren bis max. 20 kg P 2 O 5 /ha ab max. 10 kg P 2 O 5 /ha Wegfall der Ausnahme für Feldstücke in Versorgungsstufen A C nach Bodenuntersuchung Folie 72

65 Bewertung des Nährstoffvergleiches Bei Feststellung einer Überschreitung der o. g. Grenzen durch die zuständige Stelle: Anordnung einer anerkannten Düngeberatung durch das LKP (Erzeugerring) Bei erneuter Überschreitung: Pflicht zur Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs zur Prüfung bei der zuständigen Stelle Folie 73

66 Anforderungen an Geräte 11 Folie 76

67 Anforderungen an Geräte Geräte zum Aufbringen jeglicher Düngemittel müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Einsatz folgender Geräte ist daher verboten: Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler (ohne Kratzboden) Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler zentrale Prallverteiler, die nach oben abstrahlen Folie 77

68 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung 12 Folie 81

69 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) und flüssige oder feste Biogas-Gärreste ab 1. Januar 2018: Lagerkapazität für mind. 6 Monate Anfallendes Niederschlags- und Abwasser, Silagesickersäfte und Restmengen, die nicht abgepumpt werden können, sind zu berücksichtigen. Zusätzlich bei Betrieben mit > 3 GV/ha LF oder ohne eigene Aufbringungsflächen ab 1. Januar 2020: Lagerkapazität für mind. 9 Monate Folie 82

70 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost: Lagerkapazität für mind. 1 Monat (ab sofort) bzw. für mind. 2 Monate (ab 1. Januar 2020) Bei Kompost ist nur der Erzeuger betroffen. Anerkennung von leeren Siloanlagen, mobilen Lösungen und Tiefstallmist möglich, sofern Dichtheit gegeben ist Bei regelmäßiger Aufnahme außerhalb der Sperrfrist und ebenso regelmäßiger Aufbringung ist keine Lagerkapazität erforderlich. Feldrandlagerung von Festmist von Huf- oder Klauentieren ist weiterhin möglich, aber keine Anrechnung auf Lagerkapazität. Folie 83

71 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung Weitere Regelungen: Überbetriebliche Lagerung durch schriftliche vertragliche Vereinbarungen mit Dritten ist möglich. Abnahmeverträge werden nur anerkannt, wenn lt. Abnahmevertrag im aufnehmenden Betrieb ganzjährig freie Lagerkapazität im Umfang der Liefermenge vorhanden ist. Berechnung der Mindest-Lagerkapazität muss auf jedem Betrieb vorliegen. Bei Bestandsänderung neue Berechnung nötig. Lagerkapazität für Geflügel-Mist oder -Kot: mind. 5 Monate Folie 84

72 Folie 85

73 Länder-Regelungen 13 Folie 86

74 Länder-Regelungen Das Land Bayern muss zum Schutz der Gewässer vor Nitrat und Phosphat durch Rechtsverordnung mind. 3 abweichende Vorschriften erlassen für Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand aufgrund hoher Nitratgehalte und für Gebiete mit langsam fließenden oder stehenden Oberflächengewässern mit erheblichen P 2 O 5 -Einträgen. Im Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim zählen höchst wahrscheinlich alle Gemarkungen zu diesen sog. Roten Gebieten. Folie 87

75 Länder-Regelungen Mögliche abweichende Vorschriften in Roten Gebieten : Abweichend von 3 Feststellung der Gehalte an Gesamt- N, verfügbarem N oder Ammonium-N und Gesamt-P 2 O 5 von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten auf Grundlage anerkannter Messmethoden (mind. 1x jährlich) Abweichend von 4 Ermittlung der im Boden verfügbaren N-Menge mittels N min -Untersuchung für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit (außer für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau) Abweichend von 5 Einhaltung größerer Gewässerabstände sowohl auf ebenen als auch auf stark geneigten Flächen Folie 88

76 Länder-Regelungen Abweichende Vorschriften gelten voraussichtlich ab 1. Januar Abweichende Vorschriften entfallen für Betriebe, die einen Nährstoffüberschuss bei Stickstoff von max. 35 kg N/ha im Ø der letzten 3 Düngejahre nachweisen können oder für Feldstücke, die mit bestimmten Agrarumweltmaßnahmen (KuLaP B 34 B 39) belegt sind. Folie 89

77 Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) vom 14. Dezember beruhend auf dem Düngegesetz - Folie 90

78 ab 1. Januar 2018 für Stoffstrombilanz Betriebe > 50 GV und zugleich > 2,5 GV/ha oder viehhaltende Betriebe (> 750 kg N-Anfall aus tierischen Wirtschaftsdüngern), die > 750 kg N über Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder Betriebe mit Biogasanlage, die eigene oder betriebsfremde Wirtschaftsdünger einsetzen Folie 91

79 ab 1. Januar 2023 für Betriebe > 20 ha LN oder Stoffstrombilanz Betriebe > 50 GV je Betrieb oder Betriebe, die > 750 kg N über Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen oder Betriebe mit Biogasanlage, die eigene oder betriebsfremde Wirtschaftsdünger einsetzen Folie 92

80 Stoffstrombilanz Jährliche spätestens 6 Monate nach Ende des Bezugsjahres Erstellung einer Bilanz für N und P 2 O 5 für das abgelaufene Düngejahr über Nährstoffzufuhr in den Betrieb durch Düngemittel, Futtermittel, Saatgut, landwirtschaftliche Nutztiere, Leguminosen und sonstige Stoffe und Nährstoffabgabe aus dem Betrieb durch Düngemittel, Futtermittel, Saatgut, pflanzliche und tierische Erzeugnisse, landwirtschaftliche Nutztiere und sonstige Stoffe Zusammenfassung zu einer jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Bilanz Gleicher Bezugszeitraum wie beim Nährstoffvergleich (Kalenderoder Wirtschaftsjahr) Folie 93

81 Stoffstrombilanz Wahl eines Verfahrens zur Bewertung des Bilanzwertes (Ø von 3 Düngejahren) bei N durch den Betrieb: Vergleich mit einem zulässigen Bilanzwert von 175 kg N/ha*a oder Bewertung auf der Grundlage eines betriebsindividuell ermittelten Bilanzwertes nach Anlage 4 (Überschreitung um max. 10 %) i. Ggs. zum Nährstoffvergleich auf Feld-Stall-Basis nach DüV keine Berücksichtigung von Stall-, Lager- und Aufbringverlusten Folie 94

82 Das Wichtigste in Kürze: Erstellung der Düngebedarfsermittlung (unverzüglich) Berechnung der 170-kg-Grenze (unverzüglich) Berechnung des benötigten und des vorhandenen Lagerraumes (unverzüglich) Abschätzung des Nährstoffvergleichs für 2018 (sobald Nährstoffbilanz Bayern für 2018 verfügbar ist, also spätestens im April) Abschätzung der Stoffstrombilanz (sobald EDV-Programm verfügbar ist) Und dann: Hoffen, dass alles passt! Folie 95

83 Alle Angaben ohne Gewähr! Die Zusammenstellung erfolgte nach bestem Wissen und Gewissen und gibt den derzeitigen Kenntnisstand wieder. Folie 96

84 Weitere Informationen zur DüV: Agrarökologie Düngung Düngeverordnung über uns Kreisverbände Mittelfranken Neustadt bzw. Folie 97

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