Schweiz : Informationsaustausch zwischen Unternehmen- Marktinformationssysteme
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1 Schweiz : Informationsaustausch zwischen Unternehmen- Marktinformationssysteme Rechtsanwältin, vormals Head of Antritrust, Richemont Studienvereinigung Kartellrecht e.v. Arbeitsgruppe Schweiz Bern, 12. Juni
2 ÜBERSICHT Einleitung Typische Situationen Wettbewerbsrechtliche Relevanz Benchmarking / Marktinformationssysteme CH Fallpraxis Elemente der Beurteilung ASCOPA - Verfahren Verbandstätigkeit / - Mitgliedschaft Unternehmensintern / Compliance Conclusion / Fragen 2
3 EINLEITUNG Grundsätzlich positive Aspekte des Informationsaustausches Grössere Komplexität des Wettbewerbs Damoklesschwert : KG-Beurteilung / Compliance / Bussenrisiko / Selbstanzeigen / Haftung / Klagen ASCOPA Verfahren Zirkelschluss : wettbewerbsrechtl. Selbstevaluation, vs wenig Datenzugang / -austausch? Do s & Dont s Listen Verbands-Mitgliedschaft / Marktinformationssysteme Externe Berater (Fall AC Treuhand, GEI v , hängig vor EuGH) 3
4 TYPISCHE SITUATIONEN Konstellationen des Informationsaustausches Als Bestandteil eines Kartells : immer unzulässig Marktinformationssysteme Einseitige Veröffentlichung von Informationen (Produktelancierung / Pressestatements betr. Schliessung / Verlagerung / Preissenkung etc) Preisempfehlungen / Kalkulationshilfen Blosses Parallelverhalten : immer zulässig Verbandsarbeit Insbes Lobbying Im M & A Kontext : Evaluationsphase / vor Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens (gun jumping) Vielfältige Formen der Zusammenarbeit ( F & E, JV, Supply/Distribution, ARGE, etc) Standardisierung, etc 4
5 GRÜNDE / TYPISCHE SITUATIONEN Positive und negative Auswirkungen auf den Wettbewerb Wettbewerbsrechtliche Ambivalenz Heinemann/Heizmann, FS Rolf H. Weber, S. 63 ff.: Transparenz ist in der Marktwirtschaft von hohem Wert / Kartellrechtliche Bewertung bedeutet eine kartellrechtliche Gratwanderung / hoher Bedarf an Marktinformationen Kann zu mehr Wettbewerb führen (Argument der Parteien im ASCOPA Verfahren) Gründe positiv : Professionalität / Effizienzgewinn Marktkenntnis erweitern / Benchmarking / bestmögliches Produkt etc Erfordernis eines professionellen Marketings Akzessorisch bei JV, F & E, Standardisierung, Supply, Distribution etc Gründe negativ : wettbewerbsbeschränkende Absprachen Klarer Fall bei horizontalen harten Kartellen Realität : oft Grenzfälle / Graubereich Mitgegangen-mitgehangen Schluss von Marktinformationssystem auf unzulässige Abrede / hartes Kartell? 5
6 FALLPRAXIS SCHWEIZ (ergänzt ) Preisabreden / unverbindliche Preisempfehlungen Siehe etwa Entscheid WEKO/ASCOPA (Rz ) BVGer Viagra-Fall v : keine generelle Klärung. KG auf konkreten Fall nicht anwendbar (heilmittelgestzl. Werbebeschränkung, Schamfaktor ). Von Weko verhängte Busse v CHF 5.7 Mio damit aufgehoben. z.z. hängig vor BGer. Siehe zudem den jüngsten Entscheid der WEKO v (Pressemitteilung u. Presserohstoff): Bussen v. insgesamt CHF 80 Mio gegen Sanitärgrosshändler wegen Preisabreden und Mengenabreden Kalkulationshilfen Bekanntmachung WEKO zu Kalkulationshilfen, Fallpraxis Anforderung, dass sie keinen Austausch von Informationen beinhalten, die Aufschluss über das effektive Verhalten von einzelnen Beteiligten in der Offertstellung beziehungsweise bezüglich der Bestimmung von Endpreisen und Konditionen geben können Selbständiger Informationsaustausch ASCOPA - Verfahren 6
7 FALLPRAXIS CH : ASCOPA- VERFAHREN ASCOPA Verfahren: Erstes Verfahren betreffend selbständige Informationsaustauschsysteme Pressestatement: NZZ, : Kartell-Anzeichen in der Parfum-Branche. Verbandsmitglieder in der ASCOPA wichtige Marktinformationen untereinander ausgetauscht und auf unzulässige Weise Preise und Mengen miteinander abgesprochen sowie ihre Marktanteile eingefroren haben sollen. Das Sekretariat beantragt bei der WEKO die Feststellung eines Verstosses gegen das Kartellgesetz sowie die Sanktionierung der Fehlbaren. Beantragt werden Bussen im Spektrum von bis 25.5 Mio Fr. 7
8 ASCOPA - VERFAHREN Betrifft : Austausch von Brutto-Preislisten, Umsatzzahlen, Brutto - Werbebeiträgen, Empfehlungen zu standardisierten AGB s, 2004 bis Ende 2007 (seit ca 1997). Hochkompetitiver Markt. Verfahren - Sekretariat : Gespräch v. 9. September. 2008: ASCOPA (Präsident, Sekretärin, Estee Lauder) mit (ehemaligem) Vizedirektor. - Austausch. Informeller Charakter. 1. Selbstanzeige Oktober 2008, daraufhin Eröffnung der Untersuchung am 1. Dezember Publikation Dez 2008, 2. Bonusmeldung 4. Dezember Gespräche & Fragebogen mit Selbstanzeigern / Manor / Händler / AC Niesen. Erster Antragsentwurf des Sekretariates v. 27. Mai 2010 (Bussenantrag / Preisabrede) / erste Stellungnahme der Parteien. Überarbeiteter Antragsentwurf v. 20. Mai 2011 / 2. Stellungnahme der Parteien. Ausstandsbegehren abgelehnt (Entscheid BVGer v 9. Juni 2011). WEKO-Entscheid v : Untersagungsverfügung BVGer Beschwerde einer Partei : Entscheid? 8
9 PRÜFUNGSRASTER SCHWEIZ Prüfungsraster gemäss KG (Rz 383 ff.) Verhältnis zu Praxis der EU Behörden Per se Verbote Missbrauchsprinzip / Eurokompatibilität Bezwecken / Bewirken Erheblichkeit / Rechtfertigung durch Gründe wirtschaftlicher Effizienz WEKO-Entscheid ASCOPA v BVGer Baubeschläge/Fensterbereich v (hängig vor BGer), Siegenia-Aubi & Koch Untersuchungsgrundsatz gilt umfassend, auch bei Selbstanzeigen / Beweisanforderungen / Nichtgenügen von Zweifeln und Vermutungen Unschuldsvermutung beschlägt Beweislastverteilung und Beweiswürdigung / Kartellrechtsverstoss ist spezifisch nachzuweisen, nicht nur generell Teilnahme an unzulässiger Preisabsprache nicht nachgewiesen, verneint 9
10 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS KG Evaluation durch Unternehmen (Rz 242 ff.) WEKO, Rz 255 f. : Von durschnittlich informierten Unternehmen kann zudem das Wissen vorausgesetzt werden, dass die Weitergabe von marktsensiblen Informationen an ihre Konkurrenten kartellrechtswidrige Auswirkungen zeitigen könnte. Mitglieder waren sensibilisiert, hatten es an ASCOPA-GV 2004 / 2005 besprochen. Rz 337: Vor einer Selbstanzeige vorab selbst zu klären. Zudem : Verbandssekretärin besass Anwaltspatent (Rz 314) Beitrag Einzelner, insbes. von Kleinen (Rz 254 ff.) WEKO, Rz 254 f. : irrelevant, ob sie bei den Sizungen des Komitees bzw. bei der Planung dabei gewesen sind. Es genügt, wenn sie einen Beitrag geleistet haben, ohne den die Wettbewerbsbeschränkung nicht eingetreten wäre. Bejaht, da Preislisten, monatliche Umsatzangaben und Werbeausgaben mitgeteilt. Im übrigen gibt es bei der Mittäterschaft keine Beschränkung der Haftung auf die eigenen kausalen Tatbeiträge. Rz 258: Umfang des Infobeitrages ist irrelevant. Rz 258: individuelle Auswirkung des individuellen Tatbeitrages ist nicht entscheidend. Wäre ggf bei Sanktionszumessung zu berücksichtigen. 10
11 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS Selbstanzeigen, Treu und Glauben (Rz 301 ff.) Teilnahme an Treffen mit (ehem.) Vizedirektor des Sekretariates als Selbstanzeige? WEKO, Rz 302 ff. : Nein, insbes. nicht mangels enstprechender Qualifikation des Treffens. ASCOPA spricht selbst von informellem Nicht-Treffen. Rz 341 ff: Selbstanzeige mit Geständnis im strafrechtl. Sinne verwandt... bedingt, dass der Anzeiger eine rechtliche Einschätzung vornimmt. Widersprüchl. Verhalten, falls im Nachhinein sogar die Möglichkeit einer Abrede isv Art. 4 KG verneint wird = (würde) von WEKO als Rückzug des Antrags qualifiziert. Abstellen des Austausches (Rz 254 ff.) Rz 311 Abstellen / Abändern des Info Austausches = Zeichen, dass sich die Mitglieder der KG-widrigkeit bewusst waren Rückwirkungsverbot (Rz 330) Sanktionierbare TB nur Sachverhalte ab 1. April
12 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS Abrede isv Art. 4 Abs.1 KG Bezwecken einer WB (Rz 388 ff.) KG angelehnt an EU-Recht Verweis auf Horizontal-Leitlinien der Kommission, Abl. 2011, 2011 C 11/1ff: Verringerung der strategischen Ungewissheit / Geschäftsgeheimnisse / beteiligte Unternehmen hinreichend gr. Marktanteil / Inhalt (eher heikel : Verkaufspreise, Mengen, Strategie) / Aggregationsniveau (je detaillierter) / Aktualität (Vorsicht bei aktuellen Daten) / Frequenz (je öfter). TB des Bezweckens objektiv zu verstehen / Abrede objektiv geeignet sein, WB herbeizuführen. Bei der Beurteilung der Eignung geht es also um die feststellbare Tendenz der Vereinbarung. Gegeben, wenn Potenzial zur Entfaltung einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung auwfeist.. selbst dann erfüllt, wenn die Vereinbarung vage ist und verschiedene Interpretationen die einen gesetzeskonform, die anderen unzulässig im Sinne des KG zulässt. Nicht erforderlich, dass Wettwewerbsbeschränkung (WB) von Parteien gewollt ist. Fazit WEKO: es liege Austausch kaum aggregierter, aktueller Infos über Preise, Umsätze, Werbeausgaben, sowie Festlegung der AGB vor. Dieser sei zumindest geeignet, eine WB nach Art 4 Abs. 1 KG zu bezwecken (i.c. sei WB auch bewirkt). Reg Walter 12
13 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS Keine Preisabrede / Abrede isv Art. 5 Abs. 3 KG (RZ ) Re: Austausch v Bruttopreislisten, Umsatz- u Werbeabgaben,..zudem die Befürchtung in der Luxuskosmetikbranche um fallende Preise... Verweis auf CH Fallpraxis (Rz ), EU Praxis (Rz 420) WEKO: Keine ausreichenden Beweismittel, die es erlauben würden, den Sachverhalt als Preisabrede zu qualifizieren (RZ ). Keine Beweise, dass sich Parteien auf Festpreise geeinigt hätten (Rz 409). Bereits gedruckte Bruttopreislisten ausgetauscht. Keine gemeinsame Handlungstaktik. Keine Empfehlung, lediglich Monitoring Möglichkeit (Preistendenzen), Qualifikation ähnlich wie unverbindliche Preisempfehlungen Obiter dictum? (Rz 430) : Preisabrede i. c. evt zu bejahen (gewesen), wenn weitere Anhaltspunkte, dass gezielt Preiswettbewerb mit Bezug auf bestimmte Produkte / - gruppen eingeschränkt oder lückenloses Monitoring... Daher in Zukunft nicht ausgeschlossen, dass.. den Austausch sensibler Informationen als Preisabrede qualifizieren. 13
14 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS Marktstruktur & Kollusion (Rz ) Parteien, Rz 242 : aufgrund der Struktur des untersuchten Marktes keine Kollusion möglich, bzw, Infoaustausch keine Bezweckung der Wettbewerbsbeschränkung WEKO, Rz 243 f. : unzutreffend, denn.. Strukturmerkmale dazu dienen, aufgrund von Marktgegebenheiten aufzuzeigen, ob ein Markt kollusionsanfällig ist. Dies bedeutet weder, dass Kollusion immer besteht, wenn diese Strukturmerkmale gegeben sind, noch dass Kollusion ausgeschlossen ist, wenn sie nicht gegeben sind. Verweis auf Botschaft Zudem : kollusive Verhalten bewiesen. Auswirkungen dargelegt. Ausreichend. Kein Sanktionsmechansimus WEKO, Rz 245 f. : irrelevant, dito 14
15 ASCOPA ENTSCHEID WEKO - DETAILS Weitergehende Prüfung als EU Behörden WEKO hat die konkreten Auswirkungen untersucht Dito, Frage der Erheblichkeit (quantitative / qualitative Kriterien) Dito, eine eventuelle Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz (verneint, Rz 794 ff.) Diskussion kritischer Aspekte und Fragen Siehe u.a. R. Jacobs, SJZ 108 (2012) 217 ff. 15
16 ELEMENTE DER BEURTEILUNG? Weiterer Klärungsbedarf Relevanz der EU Fallpraxis EU Horizontalleitlinien Bekanntmachung WEKO, RPW 2007/1, S.144 (Versicherungen), nach wie vor von Interesse: 1. Inhalt der ausgetauschten Info 2. Aggregationsniveau der ausgetauschten Info 3. Aktualität der ausgetauschten Info 4. Frequenz des Austausches 5. Homogenität der Produkte / Dienstleistungen 6. Marktkonzentration 16
17 ELEMENTE DER BEURTEILUNG? WEKO, RPW 2007/1, S.144 : 1. Inhalt der ausgetauschten Info Heikel : vertrauliche, firmenspezifische Infos - z B Verkaufspreise, Mengen, Geschäftsstrategien Weniger sensibel, je nach Fall: Marktanteile, Lagerbestände, Kapazitätsauslastungen 2. Aggregationsniveau der ausgetauschten Info Heikel : je detaillierter die Infos idr weniger sensibel: aggregierte Daten 3. Aktualität der ausgetauschten Info Vorsicht bei : aktuellen Daten & Prognosen Kaum mit problematischen Verhaltensweisen zu rechnen : historische Daten 17
18 ELEMENTE DER BEURTEILUNG? (WEKO, RPW 2007/1, S.144) 4. Frequenz des Austausches Heikel : je öfters Daten ausgetauscht werden, umso einfacher die Abstimmung 5. Homogenität der Produkte / Dienstleistungen Heikel : Produkte auf dem Markt homogen Weniger sensibel, in Märkten mit differenzierten Produkten 6. Marktkonzentration Heikel : je konzentrierter ein Markt, desto höher die Gefahr, dass Infoaustuach zur Überwachung expliziter oder impliziter Abreden führt 18
19 ASCOPA - VERFAHREN Einige kritische Aspekte: Dauer, fehlende Angaben wann Entscheid des BVGer zu erwarten Umfang der Akten und digitalen Daten / Ordnung derselben Pressemitteilung/Publikation des Bussen-Antrags der WEKO: keine Änderung gemäss überarbeitetem Antrag (nicht diskutiert in Rz 295 ff) Umfang der Entscheide (ASCOPA : 185 Seiten) / Anträge / Untersuchungshandlungen kleine Mittäter / evt Verzicht auf Weiterzug aus finanziellen Gründen Untersagungsverfügung / Entscheid BVGer Komplexität der Analyse (illustriert auch durch substantielle Änderung der Anträge) vs Selbstanalyse-Erwartungen an Unternehmen Abstellen als Zeichen der KG-Widrigkeit des Infoaustausches Erheblichkeitsanalyse / Eurokompatibilität / Missbrauchsprinzip 19
20 VERBANDSARBEIT & MITGLIEDSCHAFT Schweiz als Land der Verbände : - Economiesuisse, SIA, SwissHoldings etc Verbandsarbeit : - Zulässig, nützlich vs Abreden-Kartelle - Compliance im Verband? zb dt Markenverband: Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit im Markenverband & Compliance Officer Verbands-Mitgliedschaft : - Regelmässiger Check - Zweck / Themen / Veranstaltungen - Mitglieder, Aufnahmebedingungen - existiert Asschuss : wie zusammengesetzt, Protokolle etc - wer führt Sekretariat, Protokolle, Datenbanken, ggf Info-Austausch - Interner Jurist, externe Berater 20
21 UNTERNEHMENSINTERN Konsequenzen für Compliance Bereich? Do s & Dont s Listen Anleitungen betr Verbandsaktivitäten & Informationsaustausch Schulung Generalverdacht / vieles unklar - Marktinformationsaustausch-systeme : Einzelelemente & Gesamtbetrachtung des Austausches sind zu berücksichtigen Verbandstätigkeit & Mitgliedschaften regelmässig im Detail überprüfen Vorsicht ebenso bei Preisempfehlungen, Kalkulationshilfen (und anderen Formen des Informationsaustausches) Regelmässige detaillierte Prüfung & updates 21
22 CONCLUSION / FRAGEN ASCOPA Verfahren : Entscheid des BVGer? Dauer der Verfahren / Länge der Entscheide Unternehmen in der Schweiz : agieren in globalem hoch kompetitiven Umfeld /ausländ. Behörden Praxis relevant Benchmarking / Marktinformationsaustausch : Einzelelemente & Gesamtbetrachtung des Austausches sind zu berücksichtigen Do s & Dont s können hilfreich sein, dito Verbandstätigkeit & Mitgliedschaften regelmässig überprüfen Generell : Informationsaustausch nicht per se negativ, gerichtliche Klärungen erforderlich, weg von Generalverdacht bez Austausch von Marktdaten Ich freue mich auf die Diskussion! 22
23 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit phone: Attorney-at-law, H.E.E. 23
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