Nadine Schade Dezernat 11 Bußgeldstelle und Rechtsangelegenheiten
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- Eike Sebastian Weiß
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1 Nadine Schade Dezernat 11 Bußgeldstelle und Rechtsangelegenheiten
2 1. HOAI- Was ist das überhaupt? 2. Für wen gilt sie? 3. Was regelt sie?
3 1. HOAI Was ist das überhaupt? Rechtsnatur: Rechtsverordnung vollst. Titel: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen Rechtsgrundlage: Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG)
4 gilt ausschließlich leistungsbezogen, also unabhängig von der Zugehörigkeit zur Berufsgruppe der Architekten und Ingenieure verbindlich für jeden, der die darin beschriebenen Leistungen vergibt oder erbringt Geltung für private Bauherrn, öffentliche Auftraggeber, Bauträger und andere Wirtschaftsunternehmen, die o.g. Leistungen vergeben, Verträge unter Planern (Subunternehmer) kein vertraglicher Ausschluss möglich
5 öffentlich-rechtliche Preisvorschriften für die Berechnung des Honorars regelt, welche Architekten- und Ingenieurleistung zu welchem Preis abzurechnen sind enthält verbindliche Mindest- und Höchstsätze für - die Flächen-, Objekt- und Fachplanung - dort nur für sog. Grundleistungen und - nur für bestimmte Größenbereiche
6 1. Wesentliche Neuerungen der HOAI 2013 Aktualisierung der Leistungsbilder Anhebung der Honorarsätze 2. Besonderheiten im Bereich Stadtplanung
7 Anpassung an: die aktuelle Planungswirklichkeit erhöhte Verantwortlichkeit bzgl. Kosten- und Terminsicherheit Heute erwartete Darstellungs- und Dokumentationsqualitäten Rechtlichen- und fachlichen Entwicklungen (im Wesentlichen unverändert seit der HOAI 1976) Berücksichtigung neuer Planungsaufgaben wie z.b. Nachhaltigkeit, Klima- und Umweltschutz
8 deutliche Erhöhung der Honorartabellen (bis zu 17 Prozent mehr) Aktualisierung der Honorarsätze entsprechend dem aktualisierten Planungsaufwand: Mehraufwand Entwicklung der Baupreise, Personal- und Sachkosten Rationalisierungsmaßnahmen im Planungsprozess
9 Regelung zum Städtebaulichen Entwurf Ursprüngliches Ziel der Architektenkammern und Berufsverbände: Eigenständige Regelung mit Leistungsbild und Honorartabelle heutige Regelung: Aufnahme des Städtebaulichen Entwurfs in den Katalog der Besonderen Leistungen (Anlage 9) Klarstellung in 17 Abs. 2 HOAI 2013: Honorare für Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf können als Besondere Leistungen frei vereinbart werden. Städtebauliche Entwürfe sind damit nicht mit dem Honorar für die Grundleistungen abgegolten, sondern zusätzlich zu bezahlen
10 Neue Leistungsbilder und Leistungsphasen Flächennutzungsplan in 18 Bebauungsplan in 19 Gebietsgröße bestimmt F-Plan-Honorar
11 1. HOAI auf dem europäischen Prüfstand 2. Argumente Deutschlands gegenüber der EU- Kommission 3. Argumente der EU-Kommission 4. Ausblick
12 Einleitung von der EU-Kommission am 18. Juni 2015 Unzureichende Einhaltung der Dienstleistungsrichtlinie bei reglementierten Berufen Starker Fokus auf verbindliche Mindestpreise bei Ingenieuren und Architekten (sowie Steuerberatern) Neben Deutschland verfügt kein anderer Mitgliedstaat über eine gleichbare Preisregulierung
13 März 2000 wurde Lissabon-Strategie mit einem umfassenden Maßnahmen- und Investitionsprogramm verabschiedet Ziel: Europa sollte innerhalb von 10 Jahren zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt werden Zentraler Bestandteil: Dienstleistungsrichtlinie DLRL trat Ende 2006 in Kraft, u.a. mit dem Ziel grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen zu ermöglichen und zu fördern
14 Umsetzungsfrist: drei Jahre Bundesregierung versuchte die HOAI 2009 an die Brüsseler Vorgaben anzupassen Beschränkung des Geltungsbereiches der HOAI auf Architekten und Ingenieure mit Sitz im Inland
15 Reaktion der EU- Kommission: Einleitung eines Peer-Review-Prozesses (Vorverfahren eines Vertragsverletzungsverfahrens/ gegenseitige Evaluationsrunde der Mitgliedstaaten) mit der Aufforderung: staatliches Preisrecht zu begründen HOAI-Novelle 2013: Weiteres Entgegenkommen der Bundesregierung: Herausnahme der Beratungsleistungen aus dem Katalog der Leistungen
16 Art. 15 DLRL verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, ihre Rechtsordnungen auf Vorschriften hin zu überprüfen, welche die europaweite Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einschränken können ausdrückliche Erwähnung von festgesetzten Mindestund/oder Höchstpreisen Nur zulässig, wenn sie nicht diskriminierend aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
17 Verbraucherschutz und Qualitätssicherung wirksame Schranke gegen die Unterschreitung der Mindestsätze, um den Qualitätswettbewerb zu fördern und einen ungezügelten und ruinösen Preiswettbewerb zu unterbinden Mindestsätze der HOAI gerechtfertigt: zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsniveaus zum Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsnutzer zum Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsnutzer vor Missbrauch bei der Honorarabrechnung da keine Wirkung der Mindestsätze auf den Marktzugang
18 Mindestpreise zur Aufrechterhaltung des hohen Qualitätsniveaus zum Schutz der Verbraucher und Dienstleistungsnutzer gewährleisten die Unabhängigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anbieter Berücksichtigen das gesteigerte Haftungsrisiko für Architekten und Ingenieure (hohe Haftungssummen/Gesamtschuld mit BU) Gefahr eines qualitätsbeeinträchtigenden Wettbewerbs zulasten der Verbraucher (hohe Architektendichte/Verdrängungswettbewerb)
19 Mindestpreise zum Schutz der Verbraucher und der Dienstleistungsnutzer vor Missbrauch bei der Honorarabrechnung Kostentransparenz für Verbraucher und Dienstleistungsnutzer Kein Wissens- und Beurteilungsvorsprung der Anbieter
20 Mindestsätze haben keine Wirkung auf den Marktzugang kaum grenzüberschreitender Verkehr Marktzugangshindernisse sind vor allem die unterschiedlichen Rechtssysteme und Landesprachen Hindernisse laut Umfrage in 24 Mitgliedstaaten (Sector Study: 2014) Praktische Probleme, wie Umsetzung von Arbeitskräften und persönliche Gründe: 47 % Mangelnde Sprachkenntnisse: 38% Fehlende Kenntnisse des Bau- und Planungsrechts: 37% Mangelnde Kenntnis des lokalen Marktes: 26%
21 Schwerwiegende Behinderung der Niederlassungsund Dienstleistungsfreiheit nicht gerechtfertigter Verstoß gegen DRLR kein Kausalzusammenhang zwischen verbindlichen Höchst- und Mindestpreisen und der Sicherung der Qualität der Dienste in- und ausländischer Anbieter Dienstleister sollten sowohl über die Qualität als auch über den Preis miteinander konkurrieren können Mindestpreise verhindern, dass Verbraucher Leistungen zu günstigen Preisen in Anspruch nehmen können moniert Alleinstellung Deutschlands
22 Staatlicher Eingriff in die Preisgestaltung nicht verhältnismäßig Deutschland verfüge über ausreichend Mittel, um die Sicherung von Qualität und den Verbraucherschutz zu gewährleisten: Sehr hohe Standards in der Ausbildung von Architekten und Ingenieuren Weitreichendes Haftungsrecht
23 Mindest- und Höchstpreise verhältnismäßig? Geeignet? Erforderlich? Angemessen?
24 Gibt es Alternativen zur Zielerreichung? Berufsausübungs- und Berufszulassungsrecht? Ausreichender Schutz über das Haftungsrecht? Festlegung von Leistungsbildern ohne Verknüpfung mit Mindestsätzen?
25 Stellungnahme der Bundesregierung erfolgte Ende September 2015 Folgt die EU-Kommission der Argumentation nicht: 2. Stufe des VVV (begründete Stellungnahme) Klage vor dem EuGH
26 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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