Muster - Dienstvereinbarung. Hilfe für suchtmittelkranke oder -gefährdete Mitarbeiter/innen

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1 Hilfe für suchtmittelkranke oder -gefährdete Mitarbeiter/innen 1

2 1. Geltungsbereich Diese gilt für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. 2. Zuständigkeit Die Unterrichtung und Beratung von Mitarbeitern/innen sowie Führungskräften in Suchtfragen, die Motivierung der Betroffenen zu therapeutischen Maßnahmen, die Einleitung von konkreten Hilfen und die Nachsorge erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen dieser. Außerdem ist der Personalrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser vorgesehenen Regelungen zu beteiligen. Die Bestimmungen nach 15 Schwerbehindertengesetz bleiben von dieser unberührt. 3. Ziele der 3.1 Maßnahmen der Hilfe für suchtkranke oder -gefährdete Beschäftigte im Hinblick auf Beratung, Intervention Motivation zur Hilfeannahme und ggf. Vermittlung an externe Einrichtungen und Dienste, Nachsorge soweit diese Aufgaben im betrieblichen Rahmen zu leisten sind. 3.2 Vorsorge (Prävention). Dazu gehören insbesondere Information und Aufklärung über Ursachen von Abhängigkeiten und über Wirkungszusammenhänge (z. B. Alkohol-, Medikamenten-, Drogen-, Spielsucht), Abbau von Risiken für Missbrauchs- und Suchtverhalten. 3.3 Reduzierung der Schäden für die betroffenen Mitarbeiter/innen - die z. B. aus erhöhter Unfallgefahr, zum Teil wesentlich erhöhten Fehlzeiten und mangelnder Arbeitsleistung, Folgebelastung durch notwendige Vertretungsregelungen sowie Mehrbelastung für andere Mitarbeiter/innen resultieren. 2

3 3.4 Darüber hinaus Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Vermeidung von Entlassungen. Regelung der Zusammenarbeit zwischen intern und extern beteiligten Stellen. 3.5 Spezielle Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte Für Führungskräfte werden Schulungen durchgeführt mit dem Ziel einer vertiefenden Grundlageninformation über Suchtprobleme am Arbeitsplatz. 4. Verbot des Gebrauchs von Suchtmitteln 4.1 Der Genuss von Suchtmitteln in Form von Alkohol, Drogen und anderen psychotropen Substanzen (z. B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medikamenten) während der Dienstzeit und während der Pausen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind: Besondere persönliche Anlässen (wie z. B. Jubiläum, Beförderung, Ausscheiden). Hier dürfen in begrenztem Umfang alkoholische Getränke gereicht werden. Diese Anlässe dürfen den Betriebsablauf nicht stören. Entsprechende Feierlichkeiten sollten sich längstens über einen Zeitraum von zwei Stunden erstrecken. Auch nach Dienstschluss darf nicht im Hause weitergefeiert werden. Die Feiern sollten möglichst bereichsweise zusammengefasst und nach Absprache mit der unmittelbaren Führungskraft durchgeführt werden. Im Rahmen von Weihnachtsfeiern, Karnevalsfeiern, Betriebsausflügen können auch alkoholische Getränke angeboten werden. 4.2 Alkoholische Getränke dürfen im Hause nicht verkauft werden. 3

4 5. Arbeitskreis Sucht 5.1 Der Arbeitskreis Sucht hat folgende Aufgaben: Information und Aufklärung der Mitarbeiter/innen, Beratung und Motivation betroffener Mitarbeiter/innen, themenbezogene Veröffentlichungen, Organisation von themenbezogenen Aktionswochen, Diskussionsveranstaltungen u. ä., Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte im Zusammenhang mit Suchtfragen (ggf. unter Beteiligung externer Fachstellen), persönlicher Ansprechpartner von Betroffenen und Führungskräften auf dem beschriebenen Verfahrensweg (vgl. Ziff. 6.) und nach der Wiedereingliederung. Die Aufgaben können während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Evtl. entstehende Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. 5.2 Mitglieder des Arbeitskreises Sucht Der Arbeitskreis Sucht setzt sich zusammen aus: Suchtkrankenhelfer/innen, Betriebsarzt-/ärztin, ehemals selbst Betroffene, sachverständigem Personalratsmitglied, ggf. Vertrauensmann/-frau der Schwerbehinderten, sachverständige Mitarbeiter/innen, Mitarbeiter/in Personalabteilung. 5.3 Schweigepflicht Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind über ihnen bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Suchtkranken/-gefährdeten zu Stillschweigen verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber Stellen und Personen, mit denen im Rahmen des Hilfeangebotes gemäß dieser kooperiert wird. 4

5 5.4 Weisungsgebundenheit Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Erfüllung ihrer Aufgaben weder behindert noch wegen dieser Aufgaben benachteiligt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 5.5 Schulung Die Mitglieder der Arbeitskreises Sucht werden durch geeignete Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben ausreichend vorbereitet. Die Kosten der Schulungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber. 6. Verfahren im Einzelfall 6.1 Erstes Interventionsgespräch Fallen Betroffene wegen einer suchtbedingten Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten auf, oder entsteht aus sonstigem Anlass der Eindruck, dass eine Suchtgefährdung bzw. -erkrankung vorliegt, so führt die unmittelbare Führungskraft mit ihnen ein vertrauliches Gespräch. Ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht nimmt an diesem Interventionsgespräch teil. Vor diesem Interventionsgespräch hat sich die unmittelbare Führungskraft von einem Mitglied des Arbeitskreises Sucht beraten zu lassen. Das Interventionsgespräch hat keine arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen. Über den Inhalt des Interventionsgespräches erfolgt kein schriftlicher Vermerk. Das Datum des Interventionsgesprächs ist festzuhalten. Den Betroffenen wird aber das nächste Interventionsgespräch für den Fall angekündigt, dass es erneut zu suchtbedingten Beeinträchtigungen der arbeitsvertraglichen/dienstrechtlichen Verpflichtungen kommt. Werden die Betroffenen nach dem ersten Interventionsgespräch erneut suchtbedingt auffällig oder liegt eine suchtbedingte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten vor, so erfolgt unmittelbar darauf das zweite Interventionsgespräch. Hinweis: Ein Leitfaden für Interventionsgespräche ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieser. 5

6 6.2 Zweites Interventionsgespräch An diesem Interventionsgespräch sind neben den Betroffenen und der unmittelbaren Führungskraft je ein Vertreter der Personalabteilung, des Personalrats sowie ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht und ggf. Betriebsarzt/-ärztin bzw. Vertrauensmann/- frau der Schwerbehinderten beteiligt. Zu diesem Interventionsgespräch können auch Kollegen/innen und - in Absprache mit dem Arbeitskreis Sucht - Familienangehörige und Freunde eingeladen werden. Die Betroffenen sind auf die Konsequenzen aufgrund ihres fortgesetzten Suchtmittelgebrauchs hinzuweisen. Es werden ihnen Lösungswege aufgezeigt, z. B. Besuch einer Beratungsstelle. Den Betroffenen werden individuelle Auflagen gemacht. Die Einhaltung dieser Auflagen wird kontrolliert. Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betroffenen sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem zweiten Interventionsgespräch schriftlich festzuhalten (Zeitpunkt und Art des Fehlverhaltens). Über das zweite Interventionsgespräch wird ein entsprechender Vermerk angefertigt (zu diesem Vorgang vgl. Ziff. 9 der ) Das zweite Interventionsgespräch löst, je nach Verhalten der Betroffenen, folgende Maßnahmen aus: a) Die Betroffenen sind einsichtig und bereit zu positiver Verhaltensänderung: In diesem Fall stimmen sich die Betroffenen mit der unmittelbaren Führungskraft und den Mitgliedern des Arbeitskreises Sucht über die Einbeziehung einer Suchtberatungsstelle ab und leiten entsprechende Schritte ein. b) Für den Fall, dass die Durchführung der in diesem zweiten Interventionsgespräch vereinbarten Maßnahmen nicht nachgewiesen wird: In diesem Fall kann ein Folgegespräch terminiert werden. An diesem Folgegespräch nehmen neben den Betroffenen die unmittelbare Führungskraft, ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht sowie - je nach Lage des Einzelfalls - weitere Personen aus dem Teilnehmerkreis des zweiten Interventionsgesprächs teil. Ziel ist es, die Betroffenen erneut zu motivieren, die vereinbarten Hilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Den Betroffenen wird in dem Folgegespräch deutlich gemacht, dass ihnen bei erneuter Auffälligkeit arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen drohen und deshalb - in ihrem eigenen Interesse - die Inanspruchnahme der vereinbarten Hilfemaßnahmen eingefordert wird Werden die Betroffenen erneut auffällig, informiert die unmittelbare Führungskraft die Personalabteilung. Es findet in Absprache mit der Personalabteilung, der unmittelbaren Führungskraft und dem Arbeitskreis Sucht das dritte Interventionsgespräch statt. 6

7 6.3 Drittes Interventionsgespräch Der Teilnehmerkreis ist identisch mit dem in Ziff Die Betroffenen werden mit ihrer wiederholten suchtbedingten Auffälligkeiten ihrer arbeitsvertraglichen/dienst-rechtlichen Pflichtverletzungen konfrontiert. Die Betroffenen erhalten die erste Abmahnung. Die Annahme des Hilfeangebotes wird darin schriftlich zur Auflage gemacht. Außerdem wird angekündigt, dass nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit bei Ablehnung des Hilfeangebotes weitere arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen folgen können. Solche Konsequenzen können u. a. sein: Kürzung der Bezüge entsprechend der Fehlzeiten bei unentschuldigtem Fehlen, Änderungskündigung, Ggf. Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Haben die Betroffenen von dem Hilfeangebot keinen Gebrauch gemacht und werden sie wieder auffällig, so folgt das vierte Interventionsgespräch mit dem vorherigen Teilnehmer/innenkreis. 6.4 Viertes Interventionsgespräch In diesem Interventionsgespräch muss den Betroffenen erneut deutlich gemacht werden, dass ihr Suchtkonsum und ihr Verhalten krankheitsbedingt ist, dass sie unbedingt Hilfe brauchen und ihnen diese Hilfe angeboten wird und dass ihnen die Kündigung droht, wenn sie nicht aus der Suchtkrankheit aussteigen. Die Betroffenen erhalten die zweite Abmahnung. Sie werden darüber informiert, dass, falls weiterhin keine positive Veränderung festzustellen ist und die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden, die Kündigung eingeleitet bzw. das Disziplinarverfahren weitergeführt wird. 6.5 Beendigung des Verfahrens Nehmen die Suchtkranken die Auflagen des Hilfeangebots an, ohne zwischenzeitlich rückfällig zu werden, erfolgt weder eine weitere Abmahnung noch die Entlassung bzw. keine Fortführung des Disziplinarverfahrens - Ruhen des Verfahrens. 7

8 6.5.2 Bei Nichteinhaltung der Auflagen führt die nächste suchtbedingte Auffälligkeit zur Kündigung (bzw. zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens). Das Beschäftigungsverhältnis wird im Wege der Kündigung beendet Ziel der ist u. a. eine Entlassung der Betroffenen, wenn möglich, zu vermeiden. Eine Entlassung kann jedoch dann notwendig und sinnvoll werden, wenn die Betroffenen trotz aller vorangegangenen konsequenten Hilfeangebote ihre Verantwortung zur Veränderung bzw. Hilfeangebote nicht wahrgenommen haben. 6.6 Wiedereinstellung Können Betroffene binnen 15 Monaten nach ihrer Entlassung zu einer abstinenten Lebensweise finden, bemüht sich die Dienststelle, sie wieder einzustellen. Der Personalrat wird an diesem Entscheidungsprozess beteiligt. 7. Vorgehensweise bei Rückfällen 7.1 Bei Rückfällen nach einer erfolgreichen Therapiemaßnahme oder sonstigen Hilfemaßnahmen wird grundsätzlich individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden, welche Maßnahmen getroffen werden. Ein Rückfall kann im Heilungsprozess der Betroffenen eine wichtige therapeutische Funktion haben. In der Regel setzen die Maßnahmen nach Rückfall mit dem zweiten Interventionsgespräch (Ziff. 6.2 dieser ) ein. 7.2 In den Fällen, in denen gekündigte und wiedereingestellte Mitarbeiter/innen nach ihrer Wiedereinstellung erneut suchtbedingt auffällig werden (Rückfall), kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrats gekündigt werden, ohne dass es zuvor noch weiterer Interventionsgespräche oder Maßnahmen nach Ziff. 6 dieser bedarf. 8

9 8. Wiedereingliederung Bei der Wiedereingliederung nach erfolgreicher Behandlung wirken Arbeitskreis Sucht, Personalabteilung, Betriebsarzt/-ärztin, Personalrat sowie frühere und neue unmittelbare Führungskräfte zusammen. Sie beraten mit den Betroffenen über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz. Bei allen Maßnahmen darf die Persönlichkeit der Betroffenen nicht verletzt werden. 9. Schriftliche Unterlagen / Personalakte 9.1 Der gesamte Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung der Mitarbeiter/innen anfällt, unterliegt nicht der allgemeinen Akteneinsicht und wird entsprechend gekennzeichnet. Einsicht in die Unterlagen haben ausschließlich die an dem Verfahren beteiligten Stellen bzw. Personen. Die schriftlichen Unterlagen werden während des Verfahrens bis zur Kündigung (vgl. Ziff. 6 der ) in der Personalabteilung in einem verschlossenen Umschlag gesondert aufbewahrt; zu öffnen nur durch den Abteilungsleiter Personal oder Vertreter im Amt. 9.2 Spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist der gesamte in diesem Zusammenhang angefallene Schriftwechsel im Beisein eines Personalratsmitgliedes zu vernichten. 9.3 Im Falle eines Rechtsstreites (Arbeitsgericht bzw. Disziplinarverfahren) werden diese Unterlagen Bestandteil der Personalakte. 9

10 10. Inkrafttreten und Laufzeit der 10.1 Diese tritt mit Wirkung vom (Datum) in Kraft Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden und wirkt bis zum Abschluss einer neuen nach. Ort, den Arbeitgebervertretung Personalrat 10

11 Anhang Leitfaden für Interventionsgespräche Erstes Interventionsgespräch Vorrangiges Ziel des ersten Interventionsgespräches ist es mit den Betroffenen offen über das Problem zu sprechen. (Die unmittelbare Führungskraft verweist dabei auf konkrete Verhaltensbeobachtungen im Arbeitsalltag und deren Auswirkungen auf die nähere Arbeitsumgebung) den Betroffenen Hilfe anzubieten. (Die unmittelbare Führungskraft informiert über Hilfemöglichkeiten, sie weist auf die innerbetrieblichen Beratungsangebote hin bzw. auf die Regelungen dieser.) Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betroffenen sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem Erstgespräch schriftlich festzuhalten (Zeitpunkt und Art des Fehlverhaltens). Das Verhalten der Betroffenen wird weiter beobachtet. (Die unmittelbare Führungskraft unterstreicht das Interesse an der Gesundung der Betroffenen und die Bereitschaft, sie bei ihren Bemühungen zu unterstützen.) Zweites Interventionsgespräch Anhand der dokumentierten suchtbedingten Auffälligkeiten und der beobachteten erneuten Auffälligkeiten sind den Betroffenen die Konsequenzen der Abhängigkeit und der Zusammenhang zum Suchtmittel nochmals eindringlich zu verdeutlichen. Die vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen (z. B. Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle) werden konkretisiert und die Ernsthaftigkeit der Auflagen sowie der aufgezeigten Konsequenzen (z. B. Abmahnung) unterstrichen. Wenn erforderlich, wird ein Folgegespräch anberaumt. (Diese Terminvereinbarung schafft für alle Beteiligten die Verbindlichkeit, über den dazwischen liegenden Zeitraum gemeinsam nachzudenken, getroffene Vereinbarungen zu überprüfen und über Probleme zu sprechen.) 11

12 Drittes Interventionsgespräch Ziel des Gespräches ist es, die Kranken durch die offene und deutliche Aussprache der Gesprächsteilnehmer/innen einsichtig zu machen und sie dadurch zur Annahme von Hilfe zu bewegen. In der Abmahnung ist die aus den Aufzeichnungen hervorgehende arbeitsvertragliche/ dienstrechtliche Pflichtverletzung im einzelnen darzustellen. Dabei ist festzustellen, dass die Betroffenen immer noch nichts oder nicht genug unternommen haben, ihre suchtbedingte Lage zu verbessern. Eventuell weitere suchtbedingte Auffälligkeiten sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem dritten Interventionsgespräch schriftlich festzuhalten. Viertes Interventionsgespräch In diesem vierten Interventionsgespräch muss den Kranken unmissverständlich klargemacht werden, dass es für sie nur noch zwei Möglichkeiten gibt: Entweder beenden sie den Suchtmittelkonsum und begeben sich in therapeutische Behandlung oder sie verlieren ihren Arbeitsplatz! Durch das entschlossene und konsequente Auftreten der Gesprächspartner/innen muss den Betroffenen klar gemacht werden: Sie haben die volle Unterstützung, wenn sie etwas gegen ihre Erkrankung unternehmen, dagegen finden sie kein Verständnis für die Verweigerung der Hilfemaßnahmen! 12

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