Muster - Dienstvereinbarung. Hilfe für suchtmittelkranke oder -gefährdete Mitarbeiter/innen
|
|
- Albert Bach
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hilfe für suchtmittelkranke oder -gefährdete Mitarbeiter/innen 1
2 1. Geltungsbereich Diese gilt für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. 2. Zuständigkeit Die Unterrichtung und Beratung von Mitarbeitern/innen sowie Führungskräften in Suchtfragen, die Motivierung der Betroffenen zu therapeutischen Maßnahmen, die Einleitung von konkreten Hilfen und die Nachsorge erfolgen grundsätzlich nach den Bestimmungen dieser. Außerdem ist der Personalrat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser vorgesehenen Regelungen zu beteiligen. Die Bestimmungen nach 15 Schwerbehindertengesetz bleiben von dieser unberührt. 3. Ziele der 3.1 Maßnahmen der Hilfe für suchtkranke oder -gefährdete Beschäftigte im Hinblick auf Beratung, Intervention Motivation zur Hilfeannahme und ggf. Vermittlung an externe Einrichtungen und Dienste, Nachsorge soweit diese Aufgaben im betrieblichen Rahmen zu leisten sind. 3.2 Vorsorge (Prävention). Dazu gehören insbesondere Information und Aufklärung über Ursachen von Abhängigkeiten und über Wirkungszusammenhänge (z. B. Alkohol-, Medikamenten-, Drogen-, Spielsucht), Abbau von Risiken für Missbrauchs- und Suchtverhalten. 3.3 Reduzierung der Schäden für die betroffenen Mitarbeiter/innen - die z. B. aus erhöhter Unfallgefahr, zum Teil wesentlich erhöhten Fehlzeiten und mangelnder Arbeitsleistung, Folgebelastung durch notwendige Vertretungsregelungen sowie Mehrbelastung für andere Mitarbeiter/innen resultieren. 2
3 3.4 Darüber hinaus Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Betroffenen. Vermeidung von Entlassungen. Regelung der Zusammenarbeit zwischen intern und extern beteiligten Stellen. 3.5 Spezielle Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte Für Führungskräfte werden Schulungen durchgeführt mit dem Ziel einer vertiefenden Grundlageninformation über Suchtprobleme am Arbeitsplatz. 4. Verbot des Gebrauchs von Suchtmitteln 4.1 Der Genuss von Suchtmitteln in Form von Alkohol, Drogen und anderen psychotropen Substanzen (z. B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medikamenten) während der Dienstzeit und während der Pausen ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen sind: Besondere persönliche Anlässen (wie z. B. Jubiläum, Beförderung, Ausscheiden). Hier dürfen in begrenztem Umfang alkoholische Getränke gereicht werden. Diese Anlässe dürfen den Betriebsablauf nicht stören. Entsprechende Feierlichkeiten sollten sich längstens über einen Zeitraum von zwei Stunden erstrecken. Auch nach Dienstschluss darf nicht im Hause weitergefeiert werden. Die Feiern sollten möglichst bereichsweise zusammengefasst und nach Absprache mit der unmittelbaren Führungskraft durchgeführt werden. Im Rahmen von Weihnachtsfeiern, Karnevalsfeiern, Betriebsausflügen können auch alkoholische Getränke angeboten werden. 4.2 Alkoholische Getränke dürfen im Hause nicht verkauft werden. 3
4 5. Arbeitskreis Sucht 5.1 Der Arbeitskreis Sucht hat folgende Aufgaben: Information und Aufklärung der Mitarbeiter/innen, Beratung und Motivation betroffener Mitarbeiter/innen, themenbezogene Veröffentlichungen, Organisation von themenbezogenen Aktionswochen, Diskussionsveranstaltungen u. ä., Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte im Zusammenhang mit Suchtfragen (ggf. unter Beteiligung externer Fachstellen), persönlicher Ansprechpartner von Betroffenen und Führungskräften auf dem beschriebenen Verfahrensweg (vgl. Ziff. 6.) und nach der Wiedereingliederung. Die Aufgaben können während der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Evtl. entstehende Kosten werden vom Arbeitgeber getragen. 5.2 Mitglieder des Arbeitskreises Sucht Der Arbeitskreis Sucht setzt sich zusammen aus: Suchtkrankenhelfer/innen, Betriebsarzt-/ärztin, ehemals selbst Betroffene, sachverständigem Personalratsmitglied, ggf. Vertrauensmann/-frau der Schwerbehinderten, sachverständige Mitarbeiter/innen, Mitarbeiter/in Personalabteilung. 5.3 Schweigepflicht Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind über ihnen bekanntgewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Suchtkranken/-gefährdeten zu Stillschweigen verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber Stellen und Personen, mit denen im Rahmen des Hilfeangebotes gemäß dieser kooperiert wird. 4
5 5.4 Weisungsgebundenheit Die Mitglieder des Arbeitskreises Sucht sind an keine Weisungen gebunden. Sie dürfen in der Erfüllung ihrer Aufgaben weder behindert noch wegen dieser Aufgaben benachteiligt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 5.5 Schulung Die Mitglieder der Arbeitskreises Sucht werden durch geeignete Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben ausreichend vorbereitet. Die Kosten der Schulungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber. 6. Verfahren im Einzelfall 6.1 Erstes Interventionsgespräch Fallen Betroffene wegen einer suchtbedingten Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten auf, oder entsteht aus sonstigem Anlass der Eindruck, dass eine Suchtgefährdung bzw. -erkrankung vorliegt, so führt die unmittelbare Führungskraft mit ihnen ein vertrauliches Gespräch. Ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht nimmt an diesem Interventionsgespräch teil. Vor diesem Interventionsgespräch hat sich die unmittelbare Führungskraft von einem Mitglied des Arbeitskreises Sucht beraten zu lassen. Das Interventionsgespräch hat keine arbeits- oder dienstrechtlichen Konsequenzen. Über den Inhalt des Interventionsgespräches erfolgt kein schriftlicher Vermerk. Das Datum des Interventionsgesprächs ist festzuhalten. Den Betroffenen wird aber das nächste Interventionsgespräch für den Fall angekündigt, dass es erneut zu suchtbedingten Beeinträchtigungen der arbeitsvertraglichen/dienstrechtlichen Verpflichtungen kommt. Werden die Betroffenen nach dem ersten Interventionsgespräch erneut suchtbedingt auffällig oder liegt eine suchtbedingte Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Pflichten vor, so erfolgt unmittelbar darauf das zweite Interventionsgespräch. Hinweis: Ein Leitfaden für Interventionsgespräche ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieser. 5
6 6.2 Zweites Interventionsgespräch An diesem Interventionsgespräch sind neben den Betroffenen und der unmittelbaren Führungskraft je ein Vertreter der Personalabteilung, des Personalrats sowie ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht und ggf. Betriebsarzt/-ärztin bzw. Vertrauensmann/- frau der Schwerbehinderten beteiligt. Zu diesem Interventionsgespräch können auch Kollegen/innen und - in Absprache mit dem Arbeitskreis Sucht - Familienangehörige und Freunde eingeladen werden. Die Betroffenen sind auf die Konsequenzen aufgrund ihres fortgesetzten Suchtmittelgebrauchs hinzuweisen. Es werden ihnen Lösungswege aufgezeigt, z. B. Besuch einer Beratungsstelle. Den Betroffenen werden individuelle Auflagen gemacht. Die Einhaltung dieser Auflagen wird kontrolliert. Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betroffenen sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem zweiten Interventionsgespräch schriftlich festzuhalten (Zeitpunkt und Art des Fehlverhaltens). Über das zweite Interventionsgespräch wird ein entsprechender Vermerk angefertigt (zu diesem Vorgang vgl. Ziff. 9 der ) Das zweite Interventionsgespräch löst, je nach Verhalten der Betroffenen, folgende Maßnahmen aus: a) Die Betroffenen sind einsichtig und bereit zu positiver Verhaltensänderung: In diesem Fall stimmen sich die Betroffenen mit der unmittelbaren Führungskraft und den Mitgliedern des Arbeitskreises Sucht über die Einbeziehung einer Suchtberatungsstelle ab und leiten entsprechende Schritte ein. b) Für den Fall, dass die Durchführung der in diesem zweiten Interventionsgespräch vereinbarten Maßnahmen nicht nachgewiesen wird: In diesem Fall kann ein Folgegespräch terminiert werden. An diesem Folgegespräch nehmen neben den Betroffenen die unmittelbare Führungskraft, ein Mitglied des Arbeitskreises Sucht sowie - je nach Lage des Einzelfalls - weitere Personen aus dem Teilnehmerkreis des zweiten Interventionsgesprächs teil. Ziel ist es, die Betroffenen erneut zu motivieren, die vereinbarten Hilfemaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Den Betroffenen wird in dem Folgegespräch deutlich gemacht, dass ihnen bei erneuter Auffälligkeit arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen drohen und deshalb - in ihrem eigenen Interesse - die Inanspruchnahme der vereinbarten Hilfemaßnahmen eingefordert wird Werden die Betroffenen erneut auffällig, informiert die unmittelbare Führungskraft die Personalabteilung. Es findet in Absprache mit der Personalabteilung, der unmittelbaren Führungskraft und dem Arbeitskreis Sucht das dritte Interventionsgespräch statt. 6
7 6.3 Drittes Interventionsgespräch Der Teilnehmerkreis ist identisch mit dem in Ziff Die Betroffenen werden mit ihrer wiederholten suchtbedingten Auffälligkeiten ihrer arbeitsvertraglichen/dienst-rechtlichen Pflichtverletzungen konfrontiert. Die Betroffenen erhalten die erste Abmahnung. Die Annahme des Hilfeangebotes wird darin schriftlich zur Auflage gemacht. Außerdem wird angekündigt, dass nach Ablauf einer angemessenen Bedenkzeit bei Ablehnung des Hilfeangebotes weitere arbeits- oder dienstrechtliche Konsequenzen folgen können. Solche Konsequenzen können u. a. sein: Kürzung der Bezüge entsprechend der Fehlzeiten bei unentschuldigtem Fehlen, Änderungskündigung, Ggf. Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Haben die Betroffenen von dem Hilfeangebot keinen Gebrauch gemacht und werden sie wieder auffällig, so folgt das vierte Interventionsgespräch mit dem vorherigen Teilnehmer/innenkreis. 6.4 Viertes Interventionsgespräch In diesem Interventionsgespräch muss den Betroffenen erneut deutlich gemacht werden, dass ihr Suchtkonsum und ihr Verhalten krankheitsbedingt ist, dass sie unbedingt Hilfe brauchen und ihnen diese Hilfe angeboten wird und dass ihnen die Kündigung droht, wenn sie nicht aus der Suchtkrankheit aussteigen. Die Betroffenen erhalten die zweite Abmahnung. Sie werden darüber informiert, dass, falls weiterhin keine positive Veränderung festzustellen ist und die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden, die Kündigung eingeleitet bzw. das Disziplinarverfahren weitergeführt wird. 6.5 Beendigung des Verfahrens Nehmen die Suchtkranken die Auflagen des Hilfeangebots an, ohne zwischenzeitlich rückfällig zu werden, erfolgt weder eine weitere Abmahnung noch die Entlassung bzw. keine Fortführung des Disziplinarverfahrens - Ruhen des Verfahrens. 7
8 6.5.2 Bei Nichteinhaltung der Auflagen führt die nächste suchtbedingte Auffälligkeit zur Kündigung (bzw. zur Fortsetzung des Disziplinarverfahrens). Das Beschäftigungsverhältnis wird im Wege der Kündigung beendet Ziel der ist u. a. eine Entlassung der Betroffenen, wenn möglich, zu vermeiden. Eine Entlassung kann jedoch dann notwendig und sinnvoll werden, wenn die Betroffenen trotz aller vorangegangenen konsequenten Hilfeangebote ihre Verantwortung zur Veränderung bzw. Hilfeangebote nicht wahrgenommen haben. 6.6 Wiedereinstellung Können Betroffene binnen 15 Monaten nach ihrer Entlassung zu einer abstinenten Lebensweise finden, bemüht sich die Dienststelle, sie wieder einzustellen. Der Personalrat wird an diesem Entscheidungsprozess beteiligt. 7. Vorgehensweise bei Rückfällen 7.1 Bei Rückfällen nach einer erfolgreichen Therapiemaßnahme oder sonstigen Hilfemaßnahmen wird grundsätzlich individuell unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden, welche Maßnahmen getroffen werden. Ein Rückfall kann im Heilungsprozess der Betroffenen eine wichtige therapeutische Funktion haben. In der Regel setzen die Maßnahmen nach Rückfall mit dem zweiten Interventionsgespräch (Ziff. 6.2 dieser ) ein. 7.2 In den Fällen, in denen gekündigte und wiedereingestellte Mitarbeiter/innen nach ihrer Wiedereinstellung erneut suchtbedingt auffällig werden (Rückfall), kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrats gekündigt werden, ohne dass es zuvor noch weiterer Interventionsgespräche oder Maßnahmen nach Ziff. 6 dieser bedarf. 8
9 8. Wiedereingliederung Bei der Wiedereingliederung nach erfolgreicher Behandlung wirken Arbeitskreis Sucht, Personalabteilung, Betriebsarzt/-ärztin, Personalrat sowie frühere und neue unmittelbare Führungskräfte zusammen. Sie beraten mit den Betroffenen über den weiteren Einsatz und den vorgesehenen Arbeitsplatz. Bei allen Maßnahmen darf die Persönlichkeit der Betroffenen nicht verletzt werden. 9. Schriftliche Unterlagen / Personalakte 9.1 Der gesamte Schriftwechsel, der im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung der Mitarbeiter/innen anfällt, unterliegt nicht der allgemeinen Akteneinsicht und wird entsprechend gekennzeichnet. Einsicht in die Unterlagen haben ausschließlich die an dem Verfahren beteiligten Stellen bzw. Personen. Die schriftlichen Unterlagen werden während des Verfahrens bis zur Kündigung (vgl. Ziff. 6 der ) in der Personalabteilung in einem verschlossenen Umschlag gesondert aufbewahrt; zu öffnen nur durch den Abteilungsleiter Personal oder Vertreter im Amt. 9.2 Spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ist der gesamte in diesem Zusammenhang angefallene Schriftwechsel im Beisein eines Personalratsmitgliedes zu vernichten. 9.3 Im Falle eines Rechtsstreites (Arbeitsgericht bzw. Disziplinarverfahren) werden diese Unterlagen Bestandteil der Personalakte. 9
10 10. Inkrafttreten und Laufzeit der 10.1 Diese tritt mit Wirkung vom (Datum) in Kraft Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden und wirkt bis zum Abschluss einer neuen nach. Ort, den Arbeitgebervertretung Personalrat 10
11 Anhang Leitfaden für Interventionsgespräche Erstes Interventionsgespräch Vorrangiges Ziel des ersten Interventionsgespräches ist es mit den Betroffenen offen über das Problem zu sprechen. (Die unmittelbare Führungskraft verweist dabei auf konkrete Verhaltensbeobachtungen im Arbeitsalltag und deren Auswirkungen auf die nähere Arbeitsumgebung) den Betroffenen Hilfe anzubieten. (Die unmittelbare Führungskraft informiert über Hilfemöglichkeiten, sie weist auf die innerbetrieblichen Beratungsangebote hin bzw. auf die Regelungen dieser.) Weitere suchtbedingte Auffälligkeiten der Betroffenen sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem Erstgespräch schriftlich festzuhalten (Zeitpunkt und Art des Fehlverhaltens). Das Verhalten der Betroffenen wird weiter beobachtet. (Die unmittelbare Führungskraft unterstreicht das Interesse an der Gesundung der Betroffenen und die Bereitschaft, sie bei ihren Bemühungen zu unterstützen.) Zweites Interventionsgespräch Anhand der dokumentierten suchtbedingten Auffälligkeiten und der beobachteten erneuten Auffälligkeiten sind den Betroffenen die Konsequenzen der Abhängigkeit und der Zusammenhang zum Suchtmittel nochmals eindringlich zu verdeutlichen. Die vorgeschlagenen Hilfemaßnahmen (z. B. Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle) werden konkretisiert und die Ernsthaftigkeit der Auflagen sowie der aufgezeigten Konsequenzen (z. B. Abmahnung) unterstrichen. Wenn erforderlich, wird ein Folgegespräch anberaumt. (Diese Terminvereinbarung schafft für alle Beteiligten die Verbindlichkeit, über den dazwischen liegenden Zeitraum gemeinsam nachzudenken, getroffene Vereinbarungen zu überprüfen und über Probleme zu sprechen.) 11
12 Drittes Interventionsgespräch Ziel des Gespräches ist es, die Kranken durch die offene und deutliche Aussprache der Gesprächsteilnehmer/innen einsichtig zu machen und sie dadurch zur Annahme von Hilfe zu bewegen. In der Abmahnung ist die aus den Aufzeichnungen hervorgehende arbeitsvertragliche/ dienstrechtliche Pflichtverletzung im einzelnen darzustellen. Dabei ist festzustellen, dass die Betroffenen immer noch nichts oder nicht genug unternommen haben, ihre suchtbedingte Lage zu verbessern. Eventuell weitere suchtbedingte Auffälligkeiten sind von der unmittelbaren Führungskraft in der Zeit nach dem dritten Interventionsgespräch schriftlich festzuhalten. Viertes Interventionsgespräch In diesem vierten Interventionsgespräch muss den Kranken unmissverständlich klargemacht werden, dass es für sie nur noch zwei Möglichkeiten gibt: Entweder beenden sie den Suchtmittelkonsum und begeben sich in therapeutische Behandlung oder sie verlieren ihren Arbeitsplatz! Durch das entschlossene und konsequente Auftreten der Gesprächspartner/innen muss den Betroffenen klar gemacht werden: Sie haben die volle Unterstützung, wenn sie etwas gegen ihre Erkrankung unternehmen, dagegen finden sie kein Verständnis für die Verweigerung der Hilfemaßnahmen! 12
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht)
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten und über Maßnahmen gegen den Missbrauch von Suchtmitteln (DV-Sucht) Zwischen der Stadt Fürth, vertreten durch den Oberbürgermeister
MehrDienstvereinbarung. zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten bzw. suchtmittelauffälligen Beschäftigten. Evangelischer Kirchenbezirk Göppingen
Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten bzw. suchtmittelauffälligen Beschäftigten Evangelischer Kirchenbezirk Göppingen Geltungsbereich: Die Dienstvereinbarung zum Umgang mit suchtmittelgefährdeten
MehrZwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum. und
Zwischen der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, Herrn Werner Baum und dem Personalrat bei der Stadt Treuchtlingen, vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn Walter Meyer wird
MehrDer Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts)
Der Fünf-Stufenplan (Anhang 2 des Suchtpräventionskonzepts) 1. Stufe: Vertrauliches Gespräch Beteiligte: Beschäftigte/r und unmittelbare/r Vorgesetzte mit Personalverantwortung Anlass des Gesprächs Vernachlässigt
MehrBetriebliche Suchtprävention
Dienstvereinbarung Betriebliche Suchtprävention 2 Betriebliche Suchtprävention Betriebliche Suchtprävention 3 Inhalt Seite 1. Gegenstand 5 2. Ziele der Vereinbarung 6 3. Grundsätzliche Feststellungen zur
Mehrzwischen dem Rektor und den Personalräten der Universität Flensburg über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte
Dienstvereinbarung zwischen dem Rektor und den Personalräten der Universität Flensburg über die Hilfe für suchtgefährdete Beschäftigte Präambel Suchtprobleme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haben
MehrRichtlinie zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
Richtlinie zum Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Einleitung Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch verursachen längerfristig nicht nur gesundheitliche
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG. über
Anlage zum RS AZ 25.00 Nr. 858/6 D I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG über Maßnahmen zur Suchtprävention und den Umgang mit suchtkranken oder suchtgefährdeten Beschäftigten Zwischen (Dienststelle)
MehrMusterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention
Musterbetriebs- / Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention PRÄAMBEL Die vorliegende Musterdienstvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung sollte den jeweiligen personellen, regionalen und organisatorischen
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG
D I E N S T V E R E I N B A R U N G gemäß 36 MVG über Maßnahmen zur Suchtprävention und den Umgang mit suchtkranken oder suchtgefährdeten Beschäftigten wird vereinbart: Präambel Zwischen den evangelischen
MehrLeitfaden für Interventionen bei Auffälligkeiten Anwendung des Stufenplanes
Leitfaden für Interventionen bei Auffälligkeiten Anwendung des Stufenplanes Referenten Ute Pegel-Rimpl und Lothar Rimpl Betriebliche Suchtprävention und Hilfe, Hannover Bundesweite Expertise 2005 daraus
MehrFriedrich-Schiller-Universität Jena. Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Hochschulbereich)
1 Dienstvereinbarung Suchtprävention und Suchthilfe zwischen der und dem Friedrich-Schiller-Universität Jena Personalrat der Friedrich-Schiller-Universität Jena (Hochschulbereich) wird gem. 72 i.v.m 74
MehrDienstvereinbarung. Zwischen. der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier, vertreten durch die Vorsitzende Frau Lydia Schmitt (Ges-MAV) und
Dienstvereinbarung Zwischen der Gesamtmitarbeitervertretung des Bistums Trier, vertreten durch die Vorsitzende Frau Lydia Schmitt (Ges-MAV) und dem Bistum Trier, vertreten durch den Bischöflichen Generalvikar,
Mehrzur betrieblichen Suchtprävention und zum Umgang mit Suchtgefahren und -problemen am Arbeitsplatz an der Hochschule Bochum
Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention und zum Umgang mit Suchtgefahren und -problemen am Arbeitsplatz an der Hochschule Bochum abgeschlossen zwischen der Verwaltungsleitung, vertreten durch
MehrDienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtproblemen zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Johann Wolfgang Goethe-Universität
1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Johann Wolfgang Goethe- Universität Frankfurt, die in einem Dienst-, Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis
MehrBetriebliche Integration im Rahmen der Suchtberatung bei Airbus Deutschland
März 2007 Präsentiert von Stefanie Christiansen Fritz Teichler Suchtberatung, Airbus Deutschland Betriebliche Integration im Rahmen der Suchtberatung bei Airbus Deutschland Jahrestagung des Bundesverbandes
MehrDienstanweisung. an alle Dienstvorgesetzten im Bischöflichen Ordinariat sowie in den zugeordneten Einrichtungen
Dienstanweisung an alle Dienstvorgesetzten im Bischöflichen Ordinariat sowie in den zugeordneten Einrichtungen für den Umgang mit suchtkranken und suchtgefährdeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
MehrDienstvereinbarung. I. Präambel
Dienstvereinbarung zur Sicherstellung der Gesundheitsvor- und fürsorge für alkoholgefährdete, alkoholkranke und sonstige suchtabhängige Beschäftigte der Universität Ulm und des Universitätsklinikums Ulm
MehrDienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten
Dienstvereinbarung über den Umgang mit Suchtkranken und Suchtgefährdeten Universitätsleitung und Personalvertretung sind sich darin einig, daß die Aufklärung über Suchtkrankheiten und deren Verhütung und
MehrInterventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln
Anlage 2 zum Rundschreiben 35/2016 (Stand: 18.04.2016) Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses
MehrCaritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v.
Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v. Caritas RheinBerg Der Mensch zählt Dienstvereinbarung Sucht Zwischen dem Caritasverband für den Rheinisch-Bergischen Kreis e.v., vertreten durch den
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Anlage 1 zum Verfahrensablauf BEM Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis.., dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand und der
MehrInterventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover. bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln
Interventionsleitfaden für Vorgesetzte der Leibniz Universität Hannover bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Suchtmitteln Ziele dieses Interventionsleitfadens sind: durch Prävention zum
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG Gem. 97(1) Z.8 ArbVG
BETRIEBSVEREINBARUNG Gem. 97(1) Z.8 ArbVG ALKOHOL AM ARBEITSPLATZ / HILFE FÜR SUCHTKRANKE UND GEFÄHRDETE 1. Zielsetzung 1.1 Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, die Gesundheitsgefährdung durch Alkohol
MehrI UNIVERSITÄT BAYREUTH
.--- I UNIVERSITÄT BAYREUTH Dienstvereinbarung Alkohol und Sucht Alkoholmissbrauch ist ein Tabu-Thema, bei dem erfahrungsgemäß Vorgesetzte und Kolleginnen aus falsch verstandener Loyalität und Hilflosigkeit
MehrDienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Dienstvereinbarung über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Zwischen dem Ev.-luth. Kirchenkreis Burgdorf, dieser vertreten durch den Kirchenkreisvorstand, und der Mitarbeitervertretung im
MehrDienstvereinbarung zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in der Medizinischen Hochschule Hannover.
Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung gem. 78 NdsPersVG abgeschlossen: Dienstvereinbarung zur Vorbeugung von und zum Umgang mit Suchtproblemen am Arbeitsplatz in
MehrVEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg
TEXT DER DIENSTVEREINBARUNG SEITE 1 VEREINBARUNG ZUR betrieblichen Sozial- und Suchtberatung der Carl von Ossietzky Universität und des Studentenwerks Oldenburg Gegenstand und Zielsetzung Die Carl von
Mehr31. Mobilitätstalk Südniedersachsen. Am PFH Private Hochschule Göttingen
31. Mobilitätstalk Südniedersachsen Am 24.09.2015 PFH Private Hochschule Göttingen Thema: 2 Der richtige Umgang mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber
MehrDas Fürsorgegespräch ist ein Mitarbeitergespräch bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz, die zu Störungen im Arbeitsablauf und -umfeld führen können.
Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch
MehrPräambel. 1 Geltungsbereich. Diese Vereinbarung gilt für die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung und deren Beschäftigte.
Dienstvereinbarung gemäß 14 der Vereinbarung nach 94 HmbPersVG über Einrichtungen und Verfahren zur Hilfe bei Sucht und Missbrauch von Alkohol, Medikamenten und anderen Drogen Das System in der BSJB zur
MehrBetriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen
Betriebsvereinbarung: Kein Alkohol im Unternehmen Erforderlicher Inhalt In Betriebsvereinbarungen können zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (Betriebs-/ Personalrat) Maßnahmen und Vorgehensweisen
MehrDienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland
Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland zwischen dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland und der Mitarbeitervertretung des Ev.-Luth. Kirchenkreises
MehrSächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst
Zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK) und dem Hauptpersonalrat (HPR) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird gemäß 84 Abs. 1 Sächsisches
MehrAnlage 1. Interventionsleitfaden mit Interventionskette
1 Anlage 1 Interventionsleitfaden mit Interventionskette Entsteht bei Vorgesetzten der Eindruck, dass Beschäftigte ihren arbeitsvertraglichen bzw. dienstrechtlichen Pflichten nicht mehr nachkommen und
MehrIntegration schwerbehinderter Menschen
Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0030 Stand November 2013 Bereich: Fahrzeugbau Integration schwerbehinderter Menschen Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 1.1. Räumlich 1.2. Persönlich 2.
MehrDienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Dienstvereinbarung der Universität Passau zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Präambel Präsident, Kanzler und Personalrat der Universität Passau schließen die Dienstvereinbarung zum Betrieblichen
MehrSonderinformation des Personalrates. Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Sonderinformation des Personalrates Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Presserechtlich verantwortlich: Renate R. Holzbauer, Personalrat Universität München Schellingstraße 10, 80799 München,
MehrDienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum
Bochum, den 23.05.2007 Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum 1 - Gegenstand Diese Dienstvereinbarung regelt die innerbetrieblichen Maßnahmen zur Vorbeugung
MehrBeendigung des Arbeitsverhältnisses bei Suchtmittelanhängigkeit eines Arbeitnehmers
Dr. Reinhard Künzl Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht München Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Suchtmittelanhängigkeit eines Arbeitnehmers 1 Übersicht Übersicht: I. II. III. IV. V. VI.
MehrInterventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
Anlage 1 Interventionsleitfaden für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch der/des unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Das Fürsorgegespräch
Mehr"Können Sie mir helfen?"
Suchtprävention und Suchthilfe für f r jeden Arbeitsplatz "Können Sie mir helfen?" Prävention und Hilfe für kleinere Betriebseinheiten Suchtprävention und Suchthilfe für f r jeden Arbeitsplatz Hilfe bei
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch
Entwurf/erstellt von: Datum Az.: Bearb.: Raum: Tel.: Bearb.2: Raum: Tel.: E-Mail: Fax: Haus: Kopf: BRAllg 1) Frau / Herrn Name der Lehrkraft Privatanschrift der Lehrkraft Betriebliches Eingliederungsmanagement
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg
Landkreis Nordwestmecklenburg Betriebliches Eingliederungsmanagement beim Landkreis Nordwestmecklenburg Leitfaden für Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhalt Präambel 1. Geltungsbereich 2.
MehrSuchthilfe und Prävention am Arbeitsplatz
Suchthilfe und Prävention am Arbeitsplatz Ansprechpartner/innen SuchtPrävention im Gesamtkonzept betrieblicher Maßnahmen Horst Knöpfel Diakonisches Werk Württemberg, Referat Suchthilfen Februar 2016 Suchtmittel
MehrDIENSTVEREINBARUNG. zwischen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), und. dem Gesamtpersonalrat beim LS,
DIENSTVEREINBARUNG zwischen dem Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS), und dem Gesamtpersonalrat beim LS, zur Prävention von Gesundheitsgefahren durch riskanten Suchtmittelkonsum
MehrMUSTER. Betriebsvereinbarung. zur Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen/ Rückkehrgesprächen/ Fürsorgegesprächen. zwischen
MUSTER Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Krankenrückkehrgesprächen/ Rückkehrgesprächen/ Fürsorgegesprächen zwischen Geschäftsführung der Musterfirma GmbH und der Arbeitnehmervertretung/ Betriebsrat
MehrBesondere Beachtung sollte die Einbeziehung der leitenden Angestellten finden. Dies kann durchaus auch in Form einer Protokollnotiz geschehen.
Muster einer Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Suchtmitteln im Betrieb Vorbeugungsmaßnahmen 1 Geltungsbereich 2 Ziel der Betriebsvereinbarung 3 Gebrauch von Suchtmitteln 4 Ausschank von
MehrInterventionsleitfaden mit Stufenplan für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz
Interventionsleitfaden mit Stufenplan für Gespräche bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz A: Fürsorgegespräch des/der unmittelbaren Vorgesetzten mit einer Mitarbeiterin / einem Mitarbeiter Definition: Das
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrMitteilungen der Universitätsverwaltung
Mitteilungen der Universitätsverwaltung Nr.5/02 06. Dezember 2002 Inhalt: 1. Dienstvereinbarung über den Umgang mit alkohol- und suchtgefährdeten 2. Lastschrifteinzugsverfahren für private Telefongespräche
MehrDas betriebliche Eingliederungsmanagement
Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich
MehrBetriebsvereinbarung. 1 Geltungsbereich. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Firma... in. 2 Ziel der Betriebsvereinbarung
Muster-Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung von Suchtgefahren im Betrieb Betriebsvereinbarung Zwischen der Geschäftsleitung der Firma.. und dem Betriebsrat der gleichen Firma wird gemäß 87 Abs. 1 Nr.
MehrSucht oder Abhängigkeit - oder keins von beidem?
Sucht oder Abhängigkeit - oder keins von beidem? Elisabeth Wienemann Weiterbildungsstudium Arbeitswissenschaft Leibniz Universität Hannover elisabeth.wienemann@wa.uni-hannover.de Themen Sucht und Abhängigkeit
MehrEinladung zur Teilnahme am Betrieblichen Eingliederungsmanagement (nach 84 II SGB IX)
Fachhochschule Kiel, Sokratesplatz 1, 24149 Kiel Frau M. Mustermann Das Präsidium Der Kanzler Personalabteilung Sokratesplatz 1 24149 Kiel Telefon: 0431/210-1341 Telefax: 0431/210-61341 E-Mail: dagmar.scheffler@fh-kiel.de
Mehr- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention
- MUSTER - Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur Suchtprävention Präambel Diese Vereinbarung gilt als Handlungsanleitung für das Vorgehen bei auffälligen Mitarbeitern *im Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch*.
MehrNüchtern betrachtet... Prävention von Suchterkrankungen im Betrieb
Gesunde Mitarbeiter gesunder Betrieb 2 Nüchtern betrachtet... Prävention von Suchterkrankungen im Betrieb 3 4 5 6 7 Praxishilfen von 2 Bearbeitet von: Nicole Jansen Inhaltsverzeichnis Themenauswahl Was
MehrIntegration Suchtkranker in die Arbeitswelt (Neue) Herausforderungen für professionelles Handeln
Integration Suchtkranker in die Arbeitswelt (Neue) Herausforderungen für professionelles Handeln Prof. Dr. Thomas Geisen Institut Integration und Partizipation Ursachen _Arbeitswelt (Co-)Produzent von
MehrBEM Betriebliches Eingliederungsmanagement
Betriebliches Eingliederungsmanagement Eingliederung statt Kündigung Vollversammlung der Schwerbehindertenvertretung der Universität Rostock Warum ein BEM? Ca. 500 000 krankheitsbedingte Kündigungen in
MehrD I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
D I E N S T V E R E I N B A R U N G BETRIEBLICHES WIEDEREINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Die Dienststellenleitung der Evangelischen Kirchengemeinde Mannheim und die Mitarbeitervertretung der Evangelischen Kirchengemeinde
Mehrüber die Einleitung therapieunterstützender Maßnahmen für alkohol- und andere suchtabhangige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Berlin
Dienstvereinbarung der TU Berlin (Vereinbarung über die Einleitung therapieunterstützender Maßnahmen für alkohol- und andere suchtabhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der TU Berlin vom 9.7.1985,
MehrDienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach 84 Abs. 2 SGB IX
Dienstvereinbarung Der Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld und der Personalrat der Stadtverwaltung Bielefeld schließen aufgrund der 70 Abs. 1 und 72 Abs. 4 Nr. 7 und 9 des Personalvertretungsgesetzes
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis
Betriebliches Eingliederungsmanagement in der Praxis RA Hans-Wilhelm Köster RA Dr. Axel Borchard Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW e.v. - Gesetzestext 84 Abs. 2 SGB IX - Prävention (2) Sind
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) N. Buckenauer & C. Riedel
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) N. Buckenauer & C. Riedel BEM ist nach 84 Abs. 2 SGB IX gesetzlich Vorgeschrieben! Verantwortung über Wiedereingliederung gesundheitlich beeinträchtigter liegt
MehrSuchtprävention am Arbeitsplatz: Ein Erfolgsmodell für Betriebe/Verwaltungen und Beschäftigte!
Angelika Nette Suchtprävention am Arbeitsplatz: Ein Erfolgsmodell für Betriebe/Verwaltungen und Beschäftigte! Jahresfachtagung 2014 LSA 19.06.2014 Rickling Vom Alkoholiker-Programm zur Gesundheitsförderung
Mehrzwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel
Dienstvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom 01.05.2004 zwischen der MAV Dekanat Wetterau und der Präambel Die Dienststellenleitung
MehrVereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen"
Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 04.05.2001 Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Krankenkassen und Rentenversicherungsträger bei der Akutbehandlung (Entzugsbehandlung) und medizinischen
MehrKarl-Friedrich-Gymnasium Mannheim. Suchtmittelvereinbarung. Präambel
Suchtmittelvereinbarung Präambel Die Suchtmittelvereinbarung ist ein Instrument der Sekundärprävention in der Schule. In der Suchtmittelvereinbarung wird der Umgang mit Schülerinnen und Schülern geregelt,
MehrBETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT
BETRIEBLICHES EINGLIEDERUNGSMANAGEMENT Gestaltungsraster für Betriebs- und Dienstvereinbarungen www.boeckler.de/betriebsvereinbarungen Regine Romahn: (2010) Reihe: Betriebs- und Dienstvereinbarungen Hans-Böckler-Stiftung
MehrLeitfaden für Vorgesetzte. Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention
Leitfaden für Vorgesetzte Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention 2 Leitfaden für Vorgesetzte und Personalverantwortliche Frühzeitiges Handeln als Basis erfolgreicher Suchtprävention
MehrIntegrationsvereinbarung
Als Chance für die Verbesserung der beruflichen Integration Behinderter im DIZ (Daten- und Informationszentrum) Rheinland-Pfalz Wer schließt eine Integrationsvereinbarung ab? DIZ Vorstand,Dienststelle
MehrEingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule Brandenburg
28.04.2014 Amtliche Mitteilungen der Nummer 20 22. Jahrgang Datum Inhalt Seite 15.04.2014 Dienstvereinbarung über die Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an der Fachhochschule
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Von der Pflicht zur Kür?! Diethelm Müller
(BEM) Von der Pflicht zur Kür?! 29.01.2015 Diethelm Müller Rechtliche Grundlagen Sozialgesetzbuch IX, 84 (2) Prävention Dienstvereinbarung Integration nach 83 SGB IX für die Stadt Wolfsburg Wer ist betroffen?
MehrRechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM)
Rechtliche Rahmenbedingungen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) Vortrag am 14.10.2015 bei der SALO-Fachtagung: Rehabilitation und Betriebliches Eingliederungsmanagement Übersicht 1. Zweck
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) A. Grundlagen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements Die derzeit gültige Rahmenintegrationsvereinbarung des TMWWDG verankert die Eingliederung und Teilhabe
MehrBetriebliches. Eingliederungsmanagement BEM. der Polizeidirektion Böblingen
Betriebliches Eingliederungsmanagement BEM der Polizeidirektion Böblingen Dienstvereinbarung über über die die Eingliederung schwerbehinderter und gesundheitsbeeinträchtigter Menschen bei bei der der Polizeidirektion
MehrDienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe des Landesamtes für Statistik Niedersachsen
Landesamt für Statistik Niedersachsen Dienstvereinbarung zur Suchtprävention und Suchthilfe des Landesamtes für Statistik Niedersachsen Zwischen dem LSN und dem Personalrat wird zur Prävention von Gesundheitsgefahren
MehrDienstvereinbarung. zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung. Präambel
Dienstvereinbarung zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements bei längerer und häufiger Erkrankung Präambel Gemäß g 84 Abs. 2 SGB lx werden die Arbeitgeber verpflichtet, bei allen Mitarbeitenden,
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September
MehrDienstvereinbarung. über den Umgang mit sucht- insbesondere alkoholgefährdeten Beschäftigten (DV-Suchtprävention) zwischen dem
Dienstvereinbarung über den Umgang mit sucht- insbesondere alkoholgefährdeten Beschäftigten (DV-Suchtprävention) zwischen dem Präsidium der Freien Universität Berlin vertreten durch den Kanzler und dem
MehrNr Mai Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der Ruhr-Universität Bochum
Nr. 687 23. Mai 2007 Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention an der vom 02. April 2007 zwischen dem Personalrat der Ruhr-Universität Rahmen-Dienstvereinbarung zur betrieblichen Suchtprävention
Mehrim Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord
im Ev.-luth. Kirchenkreisverband Ostfriesland-Nord Umgangssprachlich: BEM dient der dauerhaften Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Beschäftigten bietet bei Bedarf Hilfen zur Wiederherstellung der
MehrKonzept der Mitarbeiterberatung
Konzept der Mitarbeiterberatung in der Hoffmann Medical Service GmbH Gelsenkirchen 1 1. Auftrag und Zuständigkeit 2. Struktur 2.1 Räumlichkeiten / Sprechstunden 2.2 Mitarbeiter 2.3 Praktikanten 2.4 Leitung
MehrIntegrationsamt 15 / PRÄVENTION. Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber
Integrationsamt 15 / PRÄVENTION Eine Information für schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber WAS IST PRÄVENTION? Betriebliche Prävention soll wie auch immer gelagerte Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis
MehrOrdnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung)
Ordnung zur Verbesserung der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst (Gleichstellungsordnung) Zur Verwirklichung des Zieles einer beruflichen Gleichstellung von Frauen und
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Erfolgsfaktor Gesundheit 3. Fachveranstaltung für Arbeitgeber in Mainfranken BEM - mehr als nur gesetzlicher Auftrag 06. Oktober 2017, Schweinfurt Ausgangslage:
Mehr11.09.2013/1.0 Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX
Betriebsvereinbarung über die Durchführung des Verfahrens Betriebliches Eingliederungsmanagement nach 84 (2) SGB IX 1 Vertragsparteien Betriebsvereinbarung zwischen ambulante dienste e.v., Urbanstr. 100,
MehrMitarbeiter/-innen wirksam vor Gewalt schu tzen
Muster-Betriebsvereinbarung entsprechend 97 ArbVG Abs1 Mitarbeiter/-innen wirksam vor Gewalt schu tzen Abgeschlossen zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung der Firma.. Ort und Datum 1 Präambel Der Betriebsrat
MehrStufeninterventionsplan Sucht
Anlage 1 Stufeninterventionsplan Sucht Stufe Indiz Teilnehmerkreis Gesprächsinhalt Rechtliche Konsequenz I. Erste Mitarbeitervertretung auf Wunsch des/der Stellungnahme anhören Positive Unterstützung signalisieren
MehrDorothee Knöpfel Integrationsfachdienst Schwaben Berufliche Begleitung
Was erwartet Sie? Vorstellung Falldarstellung und Fragen (Übungseinheit) Vorstellung des H.I.L.F.E Konzeptes Kurze Übungseinheit offene Fragen Wie es zu der Idee kam Fragen und Diskussion Falldarstellung
MehrDienstvereinbarung. Betriebliches Eingliederungsmanagement. Magistrat der Stadt Bremerhaven
Dienstvereinbarung Betriebliches Eingliederungsmanagement Magistrat der Stadt Bremerhaven Dienstvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement Seite 2 Inhaltsübersicht 1. Vorbemerkung Seite 3
MehrArbeits- und Sozialrechts-Info. Abmahnung
Arbeits- und Sozialrechts-Info Abmahnung Stand: 4/2017 Arbeits- und Sozialrechtsinfo Abmahnung Was ist eine Abmahnung? Mit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers,
MehrTarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen
UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)
MehrBetriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Inhaltsverzeichnis Seite 1. Geschichtliche Entwicklung 2 2. Die gesetzliche Regelung im Überblick 2 3. Ziele des BEM 2 4. Schritte des BEM - Verfahrens 3 5.
MehrAnstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter
Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag
MehrBetriebsvereinbarung
Betriebsvereinbarung zur Gesundheitsförderung und Suchtprävention Gerade dem betrieblichen Umfeld kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Vorbeugung und Früherkennung von Suchterkrankungen zu.
MehrSucht im Betrieb AOK - Die Gesundheitskasse Harald Danzl, Fachbereichsleiter Personal
Sucht im Betrieb AOK - Die Gesundheitskasse Harald Danzl, Fachbereichsleiter Personal Kirchseeon, 14.04.2011 - Die Gesundheitskasse AGENDA Was ist eigentlich Sucht? Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es
MehrBetriebliche Suchtprävention an der Universität Würzburg
Betriebliche Suchtprävention an der Universität Würzburg Bundeskonferenz Gesund und arbeitsfähig in der öffentlichen Verwaltung 29. Januar 2015 Katja Beck-Doßler Diplom-Psychologin Suchtberatung für die
MehrWorkshop Demenz. Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt
Workshop Demenz Weiterbeschäftigung aus verschiedenen Sichtweisen, Möglichkeiten und Grenzen 11.04.2013 Dorian Kai Liebenau, Rechtsanwalt Zur Person Dorian Kai Liebenau Geb. 22.07.1964 Anwaltszulassung
MehrDie Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik
Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,
Mehr