Jahrgang 2004 Schiek, Dagmar: "Gleichbehandlungsrichtlinien der EU - Umsetzung im deutschen Arbeitsrecht", NZA 2004, 873

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1 Materialien zum AGG Literatur Jahrgang 2001 Baer, Susanne: "Recht gegen Fremdenfeindlichkeit und andere Ausgrenzungen - Notwendigkeit und Grenzen eines Gesetzes gegen Diskriminierung", ZRP 2001, 500 Nickel, Rainer: "Handlungsaufträge zur Bekämpfung von ethnischen Diskriminierungen in der neuen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/43/EG", NJW 2001, 2668 Thüsing, Gregor: "Handlungsbedarf im Diskriminierungsrecht - Die Umsetzungserfordernisse auf Grund der Richtlinien 2000/78/EG und 2000/43/EG", NZA 2001, 1061 Jahrgang 2002 Baer, Susanne: ""Ende der Privatautonomie" oder grundrechtlich fundierte Rechtsetzung? - Die deutsche Debatte um das Antidiskriminierungsrecht", ZRP 2002, 290 Braun, Johann: "Forum: Übrigens - Deutschland wird wieder totalitär", JuS 2002, 424 Kocher, Eva: "Vom Diskriminierungsverbot zum "Mainstreaming" - Anforderungen an eine Gleichstellungspolitik für die Privatwirtschaft", RdA 2002, 167 Leuchten, Alexius: "Der Einfluss der EG-Richtlinien zur Gleichbehandlung auf das deutsche Arbeitsrecht", NZA 2002, 1254 Säcker, Franz-Jürgen: ""Vernunft statt Freiheit!" - Die Tugendrepublik der neuen Jakobiner - Referentenentwurf eines privatrechlichen Diskriminierungsgesetzes", ZRP 2002, 286 Schnorr, Stefan/Wissing, Volker: ""Kirchenprivileg" auf dem Prüfstand - Berichtszeitraum: August 2002", ZRP 2002, 423 Schnorr, Stefan/Wissing, Volker: "Schutz vor Diskriminierung im Alltag", ZRP 2002, 48 Schnorr, Stefan/Wissing, Volker: "Weitere grüne Gesetzesvorhaben gescheitert", ZRP 2002, 375 Jahrgang 2004 Schiek, Dagmar: "Gleichbehandlungsrichtlinien der EU - Umsetzung im deutschen Arbeitsrecht", NZA 2004, 873 Jahrgang 2005 Armbrüster, Christian: "Antidiskriminierungsgesetz - ein neuer Anlauf", ZRP 2005, 41 Bauer, Jobst-Huberts/Thüsing, Gregor/Schunder, Achim: "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien", NZA 2005, 32 Benecke, Kern: Sanktionen im Antidiskriminierungsrecht: Möglichkeiten und Grenzen der Umsetzung der Europäischen Richtlinien im deutschen Recht, EuZW 2005, 360 Boesche, Katharina Vera: "Beweislast im Regierungsentwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes", EuZW 2005, 264 Braun: Antidiskriminierungsgesetz - ein neuer Anlauf, ZRP 2005, 135 Eckert, Michael: "Blick ins Arbeitsrecht", DStR 2005, 385 Eckert, Michael: "Blick ins Arbeitsrecht", DStR 2005, 929 EuZW-Redaktion: "Der überarbeitete Koalitionsentwurf zum Antidiskriminierungsgesetz, EuZW 2005, 262 Klumpp, Diskontinuität und ihre Folgen für das Antidiskriminierungsrecht, NZA 2005, 848 Schnöckel: Antidiskriminierungsgesetz - ein neuer Anlauf, ZRP 2005, 170 Steinau-Steinrück, Robert/Schneider, Volker/Wagner, Tobias: "Der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes: Ein Beitrag zur Kultur der Antidiskriminierung?", NZA 2005, 28 Vultejus: Antidiskriminierungsgesetz - ein neuer Anlauf, ZRP 2005, 138 Wagner: Antidiskriminierungsgesetz - ein neuer Anlauf, ZRP 2005, 136

2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz mit umfassendem Diskriminierungsschutz im Zivilrecht Deutschland ist verpflichtet, vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen, die den Schutz vor Diskriminierung regeln. Die Richtlinien betreffen viele Bereiche unserer Rechtsordnung - der Schwerpunkt liegt im Bereich von Beschäftigung und Beruf, die Bestimmungen gelten gleichermaßen etwa für Arbeitnehmer, Auszubildende oder für den öffentlichen Dienst. Betroffen ist aber auch das Zivilrecht, also Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen - insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern. Der Koalitionsausschuss der Regierungsfraktionen hat sich nun auf einen Entwurf zur Umsetzung dieser Richtlinien in deutsches Recht geeinigt. Hintergrund der europäischen Gesetzgebung ist der Gedanke, dass die Europäische Union nicht nur eine Wirtschafts-, sondern auch eine Wertegemeinschaft ist. Der Schutz vor Diskriminierung gehört zum Kernbestand der Menschenrechtspolitik. Nicht zuletzt ist es auch wirtschaftlich effektiver, Minderheiten und benachteiligte Gruppen so weit als möglich zu integrieren. Der Gesetzentwurf für ein Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird voraussichtlich noch in diesem Monat als Fraktionsentwurf in die parlamentarischen Beratungen eingebracht werden, so dass das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden kann. Zum neuen Antidiskriminierungsschutz im Einzelnen: Wie erfolgt die Umsetzung in Deutschland? Richtlinien sind europäische Rahmengesetze, sie müssen durch nationales Recht umgesetzt werden. Das wird in Deutschland mit einem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschehen. Es wird also ein einheitliches Gesetz zur Umsetzung der Rechtsbereiche Arbeitsrecht, Zivilrecht, Beamtenrecht und Sozialrecht geben. Nur der Benachteiligungsschutz für Soldaten ist einem gesonderten Gesetz vorbehalten.

3 Welche Lebensbereiche regeln die Richtlinien? Die Regelungen der europäischen Richtlinien sind kompliziert. Vereinfacht lassen sich die Brüsseler Vorgaben wie folgt darstellen: Richtlinie Antirassismus- Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 Revidierte Gleichbehandl.-Richtlinie 2002/73/EG v. 23. September 2002 (=Überarbeitung der Richtlinie 76/207/EWG) Umsetzungsfrist 19. Juli Dezember 2003 (wegen Alter 2. Dezember 2006) 5. Oktober 2002 Geschütztes Merkmal Rasse*/ethnische Her- Kunft Religion/ Weltanschauung Behinderung Alter sexuelle Identität Geschlecht Anwendungsbereich Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Bildung, Gesundheit- und Sozialleistungen (Schwerpunkt im öffentlichen Recht) Zugang zu öffentlichen angebotenen Gütern und Dienstleistungen (vor allem Zivilrecht) Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Beschäftigung und Beruf (vor allem Arbeitsrecht) Vierte Gleichstellungs-Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter außerhalb des Erwerbslebens 2004/ 113/EG vom 13. Dezember Dezember 2007 Geschlecht Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen bei Massengeschäften; privatrechtliche Versicherungen (vor allem Zivilrecht, insbesondere Privatversicherungsrecht)

4 I. Diskriminierungsschutz in Beschäftigung und Beruf a) Hier liegt der Schwerpunkt der Richtlinien und damit auch des Antidiskriminierungsgesetzes. Um Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wirksam begegnen zu können, wird ein Benachteiligungsverbot normiert, das alle Diskriminierungsmerkmale aus Art. 13 EG-Vertrag (Geschlecht, Rasse oder ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexuelle Identität) berücksichtigt. An diesen Katalog der Diskriminierungsmerkmale ist der deutsche Gesetzgeber gebunden. Die bisherigen Vorschriften über die Gleichbehandlung wegen des Geschlechts, die das Arbeitsrecht im BGB betreffen, werden in das AGG-E übernommen. b) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren Vertretungen sollen daran mitwirken, Benachteiligungen zu verhindern oder zu beseitigen. c) Der Entwurf entspricht den Vorgaben der Richtlinien. Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist hiernach eine verbotene Benachteiligung. So erlauben die Richtlinien z.b. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand. Spezifische Fördermaßnahmen zum Ausgleich bestehender Nachteile (z.b. Frauenförderung, Maßnahmen für Behinderte) bleiben ebenfalls zulässig. d) Beschäftigte, die von einer Diskriminierung betroffen sind, haben folgende Rechte: Sie können sich bei den zuständigen Stellen (z.b. beim Arbeitgeber, einem Vorgesetzten oder der Arbeitnehmervertretung) beschweren. Benachteiligte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen entstanden materiellen und immateriellen Schadens. Das gibt die Richtlinie vor. Wer seine Rechte in Anspruch nimmt, darf deswegen keinen Nachteil erleiden. e) Diese Rechte sind als individuelle Ansprüche der Beschäftigten ausgestaltet, die notfalls vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden können. Im Interesse der Rechtsicherheit soll der Beschäftigte etwaige Ansprüche innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. f) Betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich aber auch an den Betriebsrat wenden. Im Interesse der Betroffenen hat sich die Bundesjustizministerin durchgesetzt mit ihrer Forderung, bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ein Klagerecht des Betriebsrats oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vorzusehen. g) Die Kirchenklausel wird so ausgestaltet, dass dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und der ihnen zugeordneten Einrichtungen (z.b. Caritas, Diakonie) Rechnung getragen wird. Kirchen und Religionsgemeinschaften sollen ihre Beschäftigten weiterhin mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung auswählen dürfen, soweit dies im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach Art der Tätigkeit gerechtfertigt ist. h) Die arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für alle Beamtinnen und Beamten sowie Richter/innen des Bundes und der Länder. II. Diskriminierungsschutz im Bereich des allgemeinen Zivilrechts a) Die Vorgaben der Antirassismus-Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung werden umgesetzt. Hinsichtlich des Merkmals Rasse bzw. ethnische Herkunft ist ein umfassender Diskriminierungsschutz europarechtlich vorgegeben. Eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot ist nach der Richtlinie für den persönlichen Nähebereich vorgesehen. Diese Ausnahme soll übernommen werden. Das Gesetz gilt also beispielsweise nicht, wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Auch soll klargestellt werden, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleibt, wie dies auch 6 Wohnraumförderungsgesetz vorsieht. Dies trägt zur Schaffung und Erhaltung stabiler Wohnquartiere bei. Eine aktive Wohnungspolitik gerade in den innerstädtischen Ballungsräumen ist damit gesichert. b) Ein geschlechtsspezifischer Schutz im Privatrecht ist europarechtlich mit der vierten Gleichstellungs-Richtlinie vorgegeben, jedoch weniger tiefgehend als bei der Richtlinie zum Schutz vor ethnischer Benachteiligung. Dieser Diskriminierungsschutz wird sachgerecht - über die derzeit geltenden europarechtlichen Vorgaben hinaus auch auf die Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Religion oder Weltanschauung erstreckt wird. Damit werden im Privatrecht bei solchen Geschäften, bei denen es dem Vertragspartner gar nicht darauf ankommt, mit wem er den Vertrag schließt (zb Shampookauf in der Drogerie), alle Merkmale geschützt, deretwegen man nach Art. 13 EG-Vertrag nicht diskriminieren darf. Mit der gefundenen Lösung ist einerseits sichergestellt, dass alle dort genannten Merkmale rechtlich gleichermaßen schutzwürdig sind. c) Zugleich wurde der Anwendungsbereich aber sachgerecht beschränkt, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Nach dem Muster der vierten Gleichstellungs-Richtlinie wird für die soeben genannten Merkmale der Anwendungsbereich auf Massengeschäfte (z.b. Verträge mit Hotels,

5 Gaststätten, Kaufhäusern) und privatrechtliche Versicherungen beschränkt. Massengeschäfte sind Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person keine oder nur eine nachrangige Rolle spielt. d) Diese Lösung gewährleistet den gebotenen Ausgleich mit dem Prinzip der Vertragsfreiheit: Mit der Beschränkung auf Schuldverhältnisse über Güter oder Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit ohne oder mit jedenfalls nur nachrangigem Ansehen der Person zur Verfügung stehen, ist zum einen der gesamte private Lebensbereich (z.b. Verkauf des gebrauchten Pkw) ausgenommen. Erfasst werden nur Geschäfte, die generell mit jedermann abgeschlossen werden. Denn bei diesen Geschäften ist die Zurückweisung wegen eines der genannten Gründe besonders demütigend. Zum anderen bleiben aber auch hier sachlich gerechtfertigte Unterscheidungen zulässig. Versicherungen können die Risiken sachlich kalkulieren. Bei Unterscheidungen wegen des Geschlechts ist - europarechtlich vorgegeben - eine auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhende Risikobewertung erforderlich. Es gibt aber keinen Zwang zu Unisex-Tarifen. Bei Unterscheidungen wegen der Merkmale Behinderung, Alter, sexuelle Identität sowie Religion oder Weltanschauung wird verlangt, dass diese auf anerkannten Prinzipien risikoadäquater Kalkulation beruhen. e) Wer gegen das gesetzliche Diskriminierungsverbot verstößt, hat den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (z.b. Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung, unter Umständen Entschädigung für die Würdeverletzung nach den Umständen des Einzelfalls). Das entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts. Ein Strafschadensersatz ist weder durch die Richtlinien gefordert noch im Gesetz vorgesehen III. Rechtsschutz a) Die im Arbeits- und allgemeinen Zivilrecht geregelten Rechte sind weithin Individualansprüche: Der Benachteiligte entscheidet selbst, ob und wie er seine Rechte verfolgt. Im Interesse der Rechtsicherheit soll er etwaige Ansprüche innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis von der Diskriminierung geltend machen müssen. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinien erleichtert das Gesetz die Rechtsverfolgung in zweierlei Weise: b) Nach dem Modell des 611a Abs. 1 Satz 3 BGB ist eine Beweiserleichterung vorgesehen: Wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, die eine Benachteiligung wegen eines im Gesetz genannten Merkmales vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss die andere Seite (also z.b. der Arbeitgeber oder ein Lieferant bei Massengeschäften) beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung erlaubt war. c) Es reicht also z.b. nicht die einfach Behauptung aus, ein Mitbewerber um einen Arbeitsplatz sei eingestellt worden, weil er männlich / jünger / älter / katholisch / nicht behindert / heterosexuell / deutscher Abstammung sei, sondern es muss zunächst dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die eigene Abweisung darauf beruht, Frau / zu jung / zu alt / Muslima / farbig / behindert etc. zu sein. Von einer automatischen Beweislastumkehr kann also keine Rede sein. Abfällige Äußerungen während eines Bewerbungsgesprächs bzw. bei der Ablehnung eines Bewerbungsgesprächs können entsprechende Anhaltspunkte geben. Dies gilt auch für Stellenanzeigen, die an in die im Gesetz erwähnten Merkmale anknüpfen, ohne dass dies sachlich begründet ist. Über diese Fragen hat im Streitfall das zuständige Gericht zu entscheiden: Es prüft, ob die vorgebrachten Behauptungen überzeugend sind. Erst dann muss sich die Gegenseite rechtfertigen. d) In der sonstigen Privatwirtschaft führen die Regelungen nicht zu unnötiger Bürokratie. Denn Geschäfte, bei denen es für den Vertragspartner von Bedeutung ist, mit wem er abschließt (so in der Regel die Vermietung von Wohnraum oder der Vergabe von Bankkrediten etc.) sind keine Massengeschäfte und unterfallen damit gar nicht dem vom über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden zivilrechtlichen Benachteiligungsschutz. Hier ist also ohnehin keine Dokumentation der Gründe für die Vertragsentscheidung erforderlich. Und bei Massengeschäften, die ohne oder mit nur nachrangigem Ansehen der Person grundsätzlich mit jedem Interessenten abgeschlossen werden, ist es zumutbar und sachgerecht, bei einer Vertragsverweigerung im Einzelfall zu belegen, dass dies nicht auf den Diskriminierungsgründen beruhte. e) Die Richtlinien schreiben außerdem vor, dass Verbänden, die sich für die Interessen Benachteiligter (Antidiskriminierungsverbände) einsetzen, Beteiligungsrechte einzuräumen sind. Ihnen werden deshalb die Rechtsberatung und die Vertretung vor Gericht in Verfahren ohne Anwaltszwang gestattet. Antidiskriminierungsverbände müssen mindestens fünfundsiebzig Mitglieder haben; bei Dachverbänden genügen sieben Mitgliedsverbände. f) Die Bundesländer sollen für Diskriminierungsklagen ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren einführen können. Das entlastet die Gerichte. Solche obligatorischen Schlichtungen nach 15a EGZPO sind bereits heute in vielen Bundesländern, z.b. für Ehrverletzungsklagen, vorgesehen. IV. Antidiskriminierungsstelle des Bundes a) Europarechtlich ist vorgegeben, dass Deutschland eine Antidiskriminierungsstelle schaffen muss. Sie wird für alle Diskriminierungsmerkmale zuständig sein. Das geht zwar über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus, ist jedoch unbürokratischer. Soweit andere Beauftragte der

6 Bundesregierung und des Bundestages zuständig sind (z.b. die Migrationsbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte), gibt sie die Eingaben mit Zustimmung der Betroffenen dorthin ab. b) Eingerichtet wird die Stelle beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet. Sie wird folgende durch die Richtlinien vorgegebene Aufgaben wahrnehmen: Unterstützung von Benachteiligten bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch Information, Beratung, Vermittlung und Mediation, Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, regelmäßige Vorlage von Berichten an den Bundestag, Empfehlungen zur Beseitigung und Vermeidung von Diskriminierungen und Öffentlichkeitsarbeit sowie Sensibilisierungsmaßnahmen. Die Antidiskriminierungsstelle arbeitet mit den Bundesländern und Nichtregierungsorganisationen sowie den örtlichen Beratungsstellen zusammen. Sie kann sich an Beteiligte (etwa an einen Arbeitgeber oder den zuständigen Betriebsrat) wenden, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist. Bundesbehörden sind verpflichtet, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu unterstützen und ihr die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

7 Entwicklungsgeschichte 29. Juni 2000 Der Rat der Europäischen Union verabschiedet die Richtlinie zum Verbot von Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheitsdienste, Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Wohnraum (Richtlinie 2000/43/EG). 27. November 2000 Der Rat der Europäischen Union verabschiedet die Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG). 8. Oktober 2001 Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht ein Eckpunktepapier zur Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG. 10. Dezember 2001 Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht den Diskussionsentwurf eines "Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht" (Diskussionsentwurf). Der Entwurf basiert dabei auf der Richtlinie 2000/43/EG, die bis zum Sommer 2003 umgesetzt sein muss. 19. Februar 2002 Das Bundesministerium der Justiz führt eine Anhörung zum "Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung von Diskriminierung im Zivilrecht durch". 23. September 2002 Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden die Richtlinie 2002/73/EG zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. März 2003 Nach Angaben der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries soll das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz in seiner geplanten Form nicht umgesetzt werden. Vielmehr soll nur noch die EU-Richtlinie eins zu eins umgesetzt werden, was einen geringeren Schutzbereich des Gesetzes zur Folge hätte. 1. August 2003 Unter dem Titel "Nicht ohne uns! Behinderte ins Antidiskriminierungsgesetz!" beginnt eine Kampagne mit der Druck auf die Regierung gemacht werden soll, um auch behinderte Menschen in das zu schaffende Antidiskriminierungsgesetz aufzunehmen. Dezember 2003 Die EU-Kommissarin droht Deutschland mit einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof, da Deutschland neben Griechenland das einzige Land ist, das die beiden Diskriminierungsrichtlinien noch nicht umgesetzt hat. 30. Januar 2004 Die nordrheinwestfälische Kampagne "Leben ohne Rassismus - Antidiskriminierungsgesetz jetzt!", ver.di, die Lesbian and Gay Liberation Front und der Lesben- und Schwulenverband legen dem parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz Unterschriften für ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz vor. Damit soll die Bundesregierung aufgefordert werden ein Antidiskriminierungsgesetz auf den Weg zu bringen. 16. Februar 2004 Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kündigt auf einer Veranstaltung sozialdemokratischer Juristen in Kassel an, noch im ersten Halbjahr 2004 einen Entwurf für ein zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz vorzulegen. 24. Juni 2004 Auf einer Fachtagung zum Diskriminierungsschutz stellt Bundesjustizministerin Zypries ein vorläufiges Konzept eines zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz vor. 19. Juli 2004 Die Europäische Kommission kündigt an, wegen Nichtumsetzung der zwei Antidiskriminierungsrichtlinien Klage gegen Deutschland zu erheben (Pressemitteilung der Kommission). November 2004 Die rot-grüne Koalition kann sich über die wesentlichen Punkte für ein Antidiskriminierungsgesetz einigen. Entgegen der ursprünglichen Ankündigungen soll der Gesetzentwurf deutlich über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgehen. (Beck-Meldung) 13. Dezember 2004 Der Europäische Rat verabschiedet die Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. 15. Dezember 2004 Die Regierungskoalitionen stellen den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien" vor. Neben arbeitsrechtlichen Regelungen sieht der Entwurf vor allem Diskriminierungsverbote im privaten Rechtsverkehr vor. 21. Januar 2005 Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (BT-Drs. 15/4538) wird in erster Lesung im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen (Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend federführend). 1. Februar 2005 Die Bundesländer Hamburg und Baden-Württemberg beschließen einen Antrag für eine Bundesratsinitiative zum rotgrünen Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetz zu stellen. Mit der Initiative soll die Bundesregierung aufgefordert werden sich auf die europarechtlichen Vorgaben beim Antidiskriminierungsgesetz zu beschränken. 18. Februar 2005 Der Bundesrat beschließt in seiner Plenarsitzung den Antrag der Bundesländer Hamburg und Baden-Württemberg

8 anzunehmen (BR-Drs. 103/05) 7. März 2005 Der Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend führt eine Öffentliche Anhörung zum Antidiskriminierungsgesetz durch (BT-Drs. 15/4538). 10. März 2005 Ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion (BT-Drs. 15/5019), mit dem der Bundestag aufgefordert wird, das Antidiskriminierungsgesetz zurückzuziehen, wird in erster Lesung im Bundestag beraten und in die Ausschüsse überwiesen (Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit federführend). 17. März 2005 Die Koalition erklärt sich zu Änderungen zum Gesetzentwurf bereit, allerdings soll sich der Entwurf nicht nur auf die Umsetzung von EG-Richtlinien beschränken. 18. März 2005 Die Regierungskoalition legt aufgrund der anhaltenden Kritik einen neuen Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vor (Änderungen). 28. April 2005 Der EuGH verurteilt die Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/43/EG (Urteil). Die Umsetzungsfrist war zum abgelaufen. 17. Juni 2005 Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien (BT-Drs. 15/4538) wird in zweiter und dritter Lesung in der Fassung der Beschlussempfehlung (BT-Drs. 15/5717) im Bundestag angenommen. Das Gesetz muss nun noch den Bundesrat passieren. Zwar handelt es sich nicht um ein Zustimmungsgesetz, jedoch kündigte die Union die Anrufung des Vermittlungsausschusses an, um die Verabschiedung des Gesetzes zu verzögern. 8. Juli 2005 Der Bundesrat beschließt in seiner Plenarsitzung zum Gesetzentwurf den Vermittlungsauschuss anzurufen (BR- Beschluss). 5. September 2005 Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag vertagt die Verhandlungen zum Antidiskriminierungsgesetz (Beschluss). Damit kann vor den Neuwahlen keine Einigung mehr gefunden werden, so dass der Entwurf gescheitert ist. 11. November 2005 Im Koalitionsvertrag von Union und SPD wurde keine Einigung erzielt. Es zeichnet sich eine Fortsetzung des bisherigen Grundsatzstreits ab. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ist weiterhin gegen eine bloße Eins-zueins-Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinien der Europäischen Union, die CDU und CSU noch in der letzten Legislaturperiode gefordert hatten. 20. Dezember 2005 Bundestagsfraktion der Grünen bringt einen neuen Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes im Bundestag ein, der am in erster Lesung beraten werden soll. Der Text entspricht der vom Bundestag bereits im Juni 2005 beschlossenen Fassung (siehe BT-Drs. 15/5717). 17. Januar 2006 Die Bundestagsfraktion der Partei «Die Linke» fordert eine Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungs- Richtlinien. In ihrem dazu eingebrachten Antrag (BT-Drs. 16/370) schlägt sie vor, die vom Bundestag im Juni 2005 angenommene Gesetzesfassung zur Grundlage weiterer Beratungen zu machen.sie fordern die Regierung auf, "umgehend" ein Gleichbehandlungsgesetz vorzulegen, das sämtliche im EG-Vertrag aufgeführten Diskriminierungsgründe umfasst. 15. März 2006 Auch die Bundestagsfraktion der Partei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN fordert die Bundesregierung auf, umgehend ein Gleichbehandlungsgesetz vorzulegen (siehe BT-Drs. 16/957).

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