13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

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1 BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2016 > A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise > Einkommen > 8. Die einzelnen Einkunftsarten > a) Land- und Forstwirtschaft ( 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) > 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind S 2231 S Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2 Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten, für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 Vieheinheiten, für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 Vieheinheiten, für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 Vieheinheiten, und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. 3 Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5 Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;

2 2. S 2235 Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung ( 62 Bewertungsgesetz); 3. S 2236 Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht; 4. S 2236 Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes. S 2236 (2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch 1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2 Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist; 2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist; 3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit. S 2238 (3) 1 Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. 2 Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte Euro nicht übersteigt. 3 Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2. (4) 1 Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBL. I S. 821) vorlagen. 2 Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4 Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5 Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6 Werden 1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder 2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen, bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen. (5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen. (6) 1 Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. 2 Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

3 (7) 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden. EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung S Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen (1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. (2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. (3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. (4) Mit den pauschalen Betriebsausgaben nach den Absätzen 2 und 3 sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Wiederaufforstungskosten und der Minderung des Buchwerts für ein Wirtschaftsgut Baumbestand abgegolten. (5) Diese Regelung gilt nicht für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben. Richtlinie Freibetrag für Land- und Forstwirte R 13.1 S Sind mehrere Personen an dem Betrieb beteiligt (Gesellschaft, Gemeinschaft), steht der Freibetrag jedem der Beteiligten zu ABS. 3 ESTG gilt auch für nachträgliche Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 3 Der Freibetrag wird auch einem STPFL. ungeschmälert gewährt, der einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Laufe eines VZ übernommen hat oder veräußert BZW. aufgibt. Hinweise H 13.1 Zusammenveranlagung Alle Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind vor Berücksichtigung des Freibetrags nach 13 ABS. 3 ESTG zusammenzurechnen (BFH vom BStBl II S. 827).

4 R 13.2 Richtlinie Abgrenzung der gewerblichen und landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung Feststellung der Tierbestände S 2234 (1) 1 Bei der Feststellung der Tierbestände ist von den regelmäßig und nachhaltig im Wirtschaftsjahr erzeugten und den im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres gehaltenen Tieren auszugehen. 2 Als erzeugt gelten Tiere, deren Zugehörigkeit zum Betrieb sich auf eine Mastperiode oder auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beschränkt und die danach verkauft oder verbraucht werden. 3 Die übrigen Tiere sind mit dem Durchschnittsbestand des Wirtschaftsjahres zu erfassen. 4 Abweichend von den Sätzen 2 und 3 ist bei Mastrindern mit einer Mastdauer von weniger als einem Jahr, bei Kälbern und Jungvieh, bei Schafen unter einem Jahr und bei Damtieren unter einem Jahr stets vom Jahresdurchschnittsbestand auszugehen. 5 Der ermittelte Tierbestand ist zum Zwecke der Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierzucht und Tierhaltung von der gewerblichen in Vieheinheiten () umzurechnen, wobei folgender Umrechnungsschlüssel maßgebend ist 1. Für Tiere, die nach dem Durchschnittsbestand zu erfassen sind: Alpakas: 0,08 Damtiere: Damtiere unter 1 Jahr 0,04 Damtiere 1 Jahr und älter 0,08 Geflügel: Legehennen (einschließlich einer normalen Aufzucht zur Ergänzung des Bestandes) 0,02 Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,0183 Zuchtputen, -enten, -gänse 0,04 Kaninchen: Zucht- und Angorakaninchen 0,025

5 Lamas: 0,10 Pferde: Pferde unter drei Jahren und Kleinpferde 0,70 Pferde drei Jahre und älter 1,10 Rindvieh: Kälber und Jungvieh unter 1 Jahr (einschließlich Mastkälber, Starterkälber und Fresser) 0,30 Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,70 Färsen (älter als 2 Jahre) 1,0 Masttiere (Mastdauer weniger als 1 Jahr) 1,0 Kühe (einschließlich Mutter- und Ammenkühe mit den dazugehörigen Saugkälbern) 1,0 Zuchtbullen, Zugochsen 1,20 Schafe: Schafe unter 1 Jahr (einschließlich Mastlämmer) 0,05 Schafe 1 Jahr und älter 0,10 Schweine: Zuchtschweine (einschließlich Jungzuchtschweine über etwa 90 KG)

6 0,33 Strauße: Zuchttiere 14 Monate und älter 0,32 Jungtiere/Masttiere unter 14 Monate 0,25 Ziegen: 0,08 2. Für Tiere, die nach ihrer Erzeugung zu erfassen sind: Geflügel: Jungmasthühner (bis zu 6 Durchgänge je Jahr schwere Tiere) 0,0017 (mehr als 6 Durchgänge je Jahr leichte Tiere) 0,0013 Junghennen 0,0017 Mastenten 0,0033 Mastenten in der Aufzuchtphase 0,0011 Mastenten in der Mastphase 0,0022 Mastputen aus selbst erzeugten Jungputen 0,0067 aus zugekauften Jungputen

7 0,0050 Jungputen (bis etwa 8 Wochen) 0,0017 Mastgänse 0,0067 Kaninchen: Mastkaninchen 0,0025 Rindvieh: Masttiere (Mastdauer 1 Jahr und mehr) 1,00 Schweine: Leichte Ferkel (bis etwa 12 kg) 0,01 Ferkel (über etwa 12 bis etwa 20 kg) 0,02 Schwere Ferkel und leichte Läufer (über etwa 20 bis etwa 30 kg) 0,04 Läufer (über etwa 30 bis etwa 45 kg) 0,06 Schwere Läufer (über etwa 45 bis etwa 60 kg) 0,08 Mastschweine 0,16 Jungzuchtschweine bis etwa 90 kg 0,12

8 Wenn Schweine aus zugekauften Tieren erzeugt werden, ist dies bei der Umrechnung in entsprechend zu berücksichtigen: Beispiel: Mastschweine aus zugekauften Läufern 0,16 0,06 = 0,10 Zuordnung (2) 1 Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten nachhaltig den für die maßgebende Fläche angegebenen Höchstsatz, gehört der darüber hinausgehende Tierbestand zur gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung. 2 Es kann jedoch ein Zweig des Tierbestandes immer nur im Ganzen zur landwirtschaftlichen oder gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung gehören. 3 Hat ein Betrieb einen Tierbestand mit mehreren Zweigen, richtet sich deren Zuordnung nach ihrer Flächenabhängigkeit. 4 Der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung sind zunächst die weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestandes zuzurechnen. 5 Weniger flächenabhängig ist die Erzeugung und Haltung von Schweinen und Geflügel, mehr flächenabhängig die Erzeugung und Haltung von Pferden, Rindvieh und Schafen. 6 Innerhalb der beiden Gruppen der weniger oder mehr flächenabhängigen Tierarten ist jeweils zuerst der Zweig der gewerblichen Tierzucht und Tierhaltung zuzurechnen, der die größere Zahl von hat. 7 Für die Frage, ab wann eine landwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung vorliegt, ist R 15.5 ABS. 2 entsprechend anzuwenden. Regelmäßig landwirtschaftlich genutzte Fläche ( 51 Abs. 1a BewG) (3) 1 Dazu gehören: -die selbst bewirtschafteten eigenen Flächen, -die selbst bewirtschafteten zugepachteten Flächen, -Flächen, die auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme stillgelegt werden. 2 Nicht dazu gehören: -Abbauland, -Geringstland, -Unland, -Hof- und Gebäudeflächen, -weinbaulich genutzte Flächen, -forstwirtschaftlich genutzte Flächen, -innerhalb der gärtnerischen Nutzung die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und Baumschulen. 3 Mit der Hälfte sind zu berücksichtigen: -Obstbaulich genutzte Flächen, die so angelegt sind, dass eine regelmäßige landwirtschaftliche Unternutzung stattfindet. 4 Mit einem Viertel sind zu berücksichtigen: -Almen, -Hutungen. Gemeinschaftliche Tierhaltung (4) Die vorstehenden Grundsätze der Absätze 1 bis 3 sind bei gemeinschaftlicher Tierhaltung entsprechend anzuwenden.

9 H 13.2 Hinweise Hektarberechnung Bei der Anwendung des 13 ABS. 1 NR. 1 ESTG ist der letzte angefangene Hektar anteilig zu berücksichtigen (BFH vom BStBl II S. 1036). Pferdehaltung -Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden (BFH vom BStBl II S. 742). -Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht dadurch zu einem Gewerbebetrieb, dass er Pferde zukauft, sie während einer nicht nur kurzen Aufenthaltsdauer zu hochwertigen Reitpferden ausbildet und dann weiterverkauft (BFH vom BStBl 2009 II S. 453). Zweige des Tierbestandes bei jeder Tierart 51 Abs. 3 BewG (als Zweig gilt bei jeder Tierart für sich): -Zugvieh -Zuchtvieh -Mastvieh -übriges Nutzvieh. Zuchtvieh gilt nur dann als eigener Zweig, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind, andernfalls ist es dem Zweig zuzurechnen, dessen Zucht und Haltung es überwiegend dient. Richtlinie Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen R 13.3 unbesetzt

10 H 13.3 Hinweise Baumbestand Anhang 20 III Zur steuerlichen Behandlung des Baumbestandes BMF vom (BSTBL I S. 595) Betrieb -Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von M², ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden (BFH vom BStBl II S. 792). -Ein Grundstück, welches mehr als 100 KM von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden (BFH vom BStBl 2012 II S. 93). Bewertung von Pflanzenbeständen in Baumschulen BMF vom (BStBl I S. 1094) Bewertung von Tieren BMF vom (BStBl I S. 864) Anhang 9 IV Bewertungswahlrecht Das einmal in Anspruch genommene Wahlrecht bindet den Landwirt grundsätzlich auch für die Zukunft (BFH vom BStBl II S. 672 und vom BStBl II S. 770). Eiserne Verpachtung Anhang 16 VII Zur Gewinnermittlung bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters nach 582a, 1048 BGB BMF vom (BStBl I S. 262). GAP-Reform Zu den ertragsteuerlichen Folgen aus der Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in nationales Recht BMF vom (BStBl I S. 682) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom (BStBl I S. 939), letztmals abgedruckt im Anhang 20 II ESTH Übergang zur Buchführung -Bei Übergang zur Buchführung haben Land- und Forstwirte ein Wahlrecht, ob sie das Vieh in der Übergangsbilanz nach 6 ABS. 1 ESTG mit einzeln ermittelten Anschaffungs-/Herstellungskosten oder mit Durchschnittswerten bewerten, wenn bis zum Zeitpunkt des Übergangs zur Buchführung der Gewinn nach Durchschnittssätzen auf Grund des 13a EStG ermittelt (BFH vom BStBl 1993 II S. 284) oder geschätzt worden ist (BFH vom BStBl 1993 II S. 276), -Wechselt der Stpfl. zur Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG, nachdem er von der Gewinnermittlung nach 13a EStG zur Gewinn-ermittlung nach 4 Abs. 3 EStG übergegangen war, ist bei der Bewertung der Tiere die Bewertungsmethode zugrunde zu legen, die beim Wechsel der Gewinnermittlung zu 4 Abs. 3 EStG angewandt wurde (BFH vom BStBl II S. 932). Zuordnung zum Betriebsvermögen eines im Zeitpunkt des Erwerbs verpachteten Grundstücks

11 -Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, gehört unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erfolgt. -Dies gilt gleichermaßen bei einem Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten von dem bisherigen Betriebspächter bewirtschaftet wird. -Ist eine Eigen- BZW. Fremdnutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Inhaber bzw. den Pächter des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht innerhalb von zwölf Monaten möglich, kann dieses durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Eigen- bzw. Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden. (BFH vom BStBl 2012 II S. 93) Richtlinie R 13.4 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb unbesetzt S 2230

12 H 13.4 Hinweise Alleinunternehmerschaft Hat ein Ehegatte sein Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten auf Grund eines nachgewiesenen Nutzungsüberlassungsvertrags überlassen, kann dies die Alleinunternehmerschaft des anderen Ehegatten begründen (BFH vom BStBl 1987 II S. 20 und vom BStBl II S. 500). Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen R 4.8 Familiengesellschaft Eine Familiengesellschaft ist auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich anzuerkennen (BFH vom BStBl III S. 246). R 15.9 ist entsprechend anzuwenden. Gütergemeinschaft H 4.2 (12) H 15.9 (1) Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Der zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft erhebliche Teil der selbst bewirtschafteten Flächen muss mindestens 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen betragen. Dagegen kann ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis nicht von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden, wenn jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Für diesen Fall genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (BFH vom BStBl 2009 II S. 989). Von einer Mitunternehmerschaft kann ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis nicht ausgegangen werden, wenn -den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstücke für Zwecke einer Baumschule genutzt werden, weil die Erzeugnisse einer Baumschule weder Früchte noch wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen (BFH vom BStBl 1987 II S. 23), -einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten das Inventar gehört (BFH vom BStBl 1993 II S. 395), -ein Ehegatte lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft geringfügige Flächen des anderen Ehegatten mitbewirtschaftet (BFH vom BStBl II S. 504), -einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten nur die Hofstelle oder ein Anteil daran gehört (BFH vom BStBl II S. 462), -einem Ehegatten der Grund und Boden gehört und der andere Ehegatte ausschließlich Pachtflächen beisteuert (BFH vom BStBl 1983 II S. 73 und vom BStBl II S. 500). Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten Alleinunternehmerschaft

13 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen -R 4.8 -Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte I. S. D. 22 NR. 3 ESTG zu erfassen (BFH vom BStBl II S. 868). Wirtschaftsüberlassungsvertrag Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn die Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird (BFH vom BStBl 1993 II S. 395). H 4.8 H 7.1

14 R 13.5 Richtlinie Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft Gewinnschätzung S 2132a S 2163 (1) 1 Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall zu schätzen. 2 Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Voraussetzungen des 13a ABS. 1 Satz 1 NR. 2 bis 4 ESTG erfüllen, können den Gewinn entweder nach 4 Abs. 1 EStG oder nach 4 Abs. 3 EStG ermitteln. 3 Haben sie keine Bücher I. S. D. 4 Abs. 1 EStG geführt und auch die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben i. S. d. 4 Abs. 3 EStG nicht aufgezeichnet, ist der Gewinn zu schätzen. 4 Richtsätze, die von den Finanzbehörden aufgestellt werden, können dabei als Anhalt dienen. Wechsel der Gewinnermittlungsart (2) 1 Geht ein Land- und Forstwirt zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich über, ist für die Aufstellung der Übergangsbilanz nach den Grundsätzen in R 4.6 zu verfahren. 2 Bei einem Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Gewinnermittlung nach 13a Abs. 3 bis 5 EStG in diesem Zusammenhang der nach 4 Abs. 1 EStG gleichzustellen ist. 3 Beim Übergang von der Gewinnermittlung nach 13a Abs. 3 bis 5 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter zu schätzen. 4 Dazu sind die Anschaffungsoder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die üblichen Absetzungen zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. 5 Geringwertige Wirtschaftsgüter i. S. d. 6 Abs. 2 EStG, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, sind nicht anzusetzen. 6 Der Sammelposten nach 6 Abs. 2a EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, ist mit dem Wert zu berücksichtigen, der sich bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 EStG ergeben hätte. Nichtanwendung der Nutzungswertbesteuerung nach 13 Abs. 2 Nr. 2 I. V. M. Abs. 4 EStG im Beitrittsgebiet (3) 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG kommt im Beitrittsgebiet nicht zur Anwendung. Entnahme nach 13 Abs. 5 EStG (4) 1 Die Steuerfreiheit des Entnahmegewinns nach 13 Abs. 5 EStG kommt bei Land- und Forstwirten auch dann in Betracht, wenn der entsprechende Grund und Boden erst nach dem Betriebsvermögen geworden ist Abs. 5 EStG findet auch im Beitrittsgebiet Anwendung. 2 3 Jetzt 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 oder Satz 2 EStG. Jetzt 13a Abs. 4 und 6 EStG.

15 H 13.5 Hinweise Amtliche AFA-Tabellen Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht mehr zur Verfügung gestanden haben (BFH vom BStBl 1993 II S. 344). Anbauverzeichnis 142 AO Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr Die Annahme von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft setzt eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraus (BFH vom BStBl 2002 II S. 80). Ersatzflächenpool Einrichtung von Ersatzflächenpools durch Land- und Forstwirte für die Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach den Naturschutzgesetzen BMF vom (BSTBL I S. 716) Forstwirtschaft Anhang 20 I Der erhöhte Betriebsausgabenpauschsatz nach 4 ABS. 1 Forstschäden-Ausgleichsgesetz ist nicht von Einnahmen aus Kalamitätsnutzungen abzusetzen, die in einem WJ. nach Auslaufen einer Einschlagsbeschränkung steuerlich zu erfassen sind (BFH vom BStBl II S. 546). Liebhaberei H 15.3 Schätzung nach Richtsätzen -Auch bei Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 ESTG berechtigt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Schätzung nach Richtsätzen (BFH vom BStBl 1999 II S. 481). -Bei einer Richtsatzschätzung können keine individuellen Gewinn mindernden Besonderheiten des Betriebs berücksichtigt werden (BFH vom BStBl II S. 484). Wechsel der Gewinnermittlungsart R 4.6 H 7.4 (AfA-Volumen) Anlage (zu R 4.6) Anlage Wohnungen im land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen, die unter 13 ABS. 4 und 5 ESTG fallen -Zum erforderlichen und üblichen Umfang des zur Wohnung ge-hörenden Grund und Bodens BMF vom (BSTBL I S. 630) und vom (BStBl I S. 442).

16 -Bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung ist für die Frage der steuerfreien Entnahme des Grund und Bodens auf den Nutzungs- und Funktionszusammenhang zum Entnahmezeitpunkt abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungsbesteuerung gelöst, wenn die Nutzungsänderung der Grundstücksfläche tatsächlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette für die spätere Nutzungsänderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist (BFH vom BStBl II S. 707). -Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend (BFH vom BStBl II S. 762). -Der zur Wohnung gehörende Grund und Boden kann auch eine in einiger Entfernung vom Hofgrundstück belegene Gartenfläche umfassen, sofern diese vor und nach der Entnahme des Wohnhauses als Hausgarten genutzt wurde (BFH vom BStBl 2002 II S. 78). -Die Nutzungswertbesteuerung kann rückwirkend abgewählt werden. Eine Altenteilerwohnung und der dazugehörende Grund und Boden gelten zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem der Nutzungswert letztmals angesetzt wurde. Nach dem für die rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestimmten Zeitpunkt kann weder eine Nutzungsänderung noch eine Veräußerung der Wohnung und des dazugehörenden Grund und Bodens einen Einfluss auf die Steuerbefreiung haben (BFH vom BStBl 2004 II S. 419). -Ein bilanziertes Grundstück kann nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zu einem vorangegangenen Bilanzstichtag entnommen werden, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird (BFH vom BStBl II S. 815). -Das Entnahmeprivileg des 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG enthält keine Objektbeschränkung. Nach dieser Vorschrift kann sich die steuerfreie Entnahme daher auch auf mehrere an Dritte vermietete Wohnungen beziehen, wenn diese nach der Entnahme als eine Wohnung genutzt werden und die Gesamtfläche dem konkreten Wohnbedarf angemessen ist (BFH vom BStBl 2004 II S. 277). -Unabhängig von der Gewinnermittlungsart sind Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die noch vor der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung oder einer Altenteilerwohnung durchgeführt werden, auch dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Zahlung erst nach Ablauf der Nutzungswertbesteuerung erfolgt (BFH vom BStBl II S. 837). -Die Anwendung des 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG erfordert eine auf Dauer angelegte private Nutzung durch den Betriebsinhaber oder den Altenteiler (BFH vom BStBl II S. 947). -Die steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens zur Errichtung einer Altenteilerwohnung setzt voraus, dass diese Wohnung nach ihrer Fertigstellung auch tatsächlich von einem Altenteiler genutzt wird (BFH vom BStBl 2006 II S. 68). Richtlinie R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben S 2132a S 2133 S Auch bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben ist ein Anbauverzeichnis zu führen ( 142 AO). 2 Ist einer dieser Betriebe ein Gewerbebetrieb I. S. D. 15 ESTG, ist 142 AO nicht unmittelbar anwendbar. 3 Dennoch hat der STPFL. Bücher zu führen, die inhaltlich diesem Erfordernis entsprechen. 4 Andernfalls ist die Buchführung nicht so gestaltet, dass sie die zuverlässige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens ermöglicht und gewährleistet. 1 Zur zeitlichen Anwendung von Absatz 7 52 Abs. 22 EStG. Bundesministerium der Finanzen

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