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1 Der nach Durchschnittssätzen ( 13 a EStG) besteuerte Landwirt und das Baudenkmal in seinem Betriebsvermögen Dr. Rudolf Kleeberg, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, München In der Zeitschrift "Agrarrecht" 10/2001 hat Dr. Kleeberg über die Frage der Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung durch Landwirte, die nach Durchschnittsätzen besteuert werden, geschrieben und diesen Aufsatz freundlicherweise auch den "Denkmalschutz Informationen" zur Verfügung gestellt. "Die Erhaltung der denkmalgeschützten Bausubstanzen ist notwendig, um die Spuren der Geschichte nicht zu verwischen und Haltepunkte lebendiger historischer Erinnerung zu bewahren. Kulturelle Identität und kollektives Gedächtnis der Gesellschaft und des Staates visualisieren und konkretisieren sich darin. Denkmäler prägen nicht nur optisch das Bild unserer Städte und Dörfer. Sie geben darüber hinaus Zeugnis von der kulturellen Identität der Menschen in den jeweiligen Regionen. Ihre Bewahrung und Pflege ist nach wie vor eine dringliche Aufgabe. Denkmalpflege ist deshalb auch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Damit verbundene Beschränkungen, deren Kosten bei Privaten über die Zumutbarkeitsgrenze hinausgehen, dürfen nicht dem Denkmaleigentümer allein aufgebürdet werden. Daraus erklärt sich auch die schon existierende besondere Berücksichtigung im Steuerrecht. Die aktuelle Situation der Denkmalpflege in Deutschland macht es erforderlich, durch politisches Handeln alle Möglichkeiten einer weiteren Förderung in diesem Bereich zu nutzen. Ein wichtiger Impuls hierbei ist nach Auffassung des Deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf denkmalpflegerische Maßnahmen. Gemäß der den Art. 28 der Richtlinie 77/388/EWG um einen Absatz 6 ergänzenden Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 kann der Rat der EG einen Mitgliedstaat ermächtigen, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zwischen dem 01. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf maximal zwei der in Anhang K der zuletzt genannten Richtlinie aufgeführten Kategorien von Dienstleistungen anzuwenden. Anhang K nennt unter anderem die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen". Die Arbeiten an zahlreichen unter Denkmalschutz stehenden Bauten, z.b. an Kirchengebäuden und in öffentlicher Hand befindlichen Gebäuden, werden damit nicht erfasst. Wegen der Finanzknappheiten müssen derzeit eine Reihe von dringlichen denkmalpflegerischen Maßnahmen zurückgestellt werden, die jedoch durch Einsparungen bei Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes in Angriff genommen werden könnten. Zudem ließe sich das gegenwärtige Ungleichgewicht zwischen staatlicher Förderung und abzuführender Mehrwertsteuer im Sinne der Sache beheben. Für den Staat würden durch zusätzliche Lohn-, Gewerbe-, Einkommen- und Umsatzsteuer-

2 einnahmen aus den damit ermöglichten Instandsetzungen die zunächst entstehenden Verluste an Mehrwertsteuern ausgeglichen. Dazu käme ein bedeutender arbeitsmarktpolitischer Effekt: Qualifizierte Arbeits- und Ausbildungsplätze im Handwerk und in vielen anderen, an den Maßnahmen beteiligten Berufsgruppen würden dadurch dauerhaft erhalten. Untersuchungen aus den Niederlanden, Luxemburg und Frankreich beweisen, dass es gelungen ist, sogar neue Arbeitsplätze in den von der Senkung des Mehrwertsteuersatzes betroffenen Bereichen zu schaffen. Das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz hält deshalb eine Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf denkmalpflegerische Maßnahmen für dringend geboten. Es fordert die Bundesregierung daher auf, - die Initiative zu ergreifen und auf die Aufnahme eines allgemeinen Privilegierungstatbestandes für Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden in den Anhang K der Richtlinie 1999/85/EG hinzuwirken, - für die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf arbeitsintensive Dienstleistungen einzutreten und deswegen das in der Richtlinie beschriebene Verfahren einzuleiten, - sich dafür einzusetzen, dass die Möglichkeit der Einführung bzw. Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes über den hinaus ausgedehnt wird, sei es durch eine Verlängerung der befristeten Richtlinie 1999/85/EG, oder durch eine definitive Änderung der Richtlinie 77/388/EWG. Eine solche Initiative der Bundesregierung für die Reduzierung der Mehrwertsteuer auf denkmalpflegerische Maßnahmen verdient auch die Unterstützung durch die anderen Mitglieder der EU, da es um die nachhaltige Sicherung des kulturellen Erbes auch in Verantwortung für die künftigen Generationen und damit um den Erhalt der kulturellen Wurzeln Europas geht. Alle 16 Bundesländer haben Denkmalschutzgesetzte. Zahllose Baudenkmäler befinden sich in ländlichen Gebieten. Vielfach gehören sie zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen im Sinne des Einkommensteuerrechts. So kann die gesamte Hofanlage unter Denkmalschutz stehen oder nur das Wohnhaus des Landwirts oder eines Altenteilers, eine Scheune oder eine Stallung. Verschiedentlich sind solche Gebäude auch nur Teil einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage (Ensemble), ohne selbst Baudenkmaleigenschaft zu haben.

3 Wie wird unser architektonisches Kulturerbe einkommensteuerlich gefördert? Seit 1978 wird die Erhaltung und sinnvolle Nutzung von Baudenkmälern in den alten Ländern, seit dem in den neuen Ländern wie folgt einkommensteuerlich gefördert (1): Im Einzelnen hat diese Förderung folgenden Umfang und folgende Voraussetzungen: 7 h EStG ermöglicht erhöhte Absetzungen von 10 v. H. jährlich auf Herstellungs-kosten an einem Gebäude, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist, unter der Voraussetzung, dass sich der Eigentümer (auch der wirtschaftliche Eigentümer nach 39 AO) (2) der Gemeinde gegenüber verpflichtet, an dem Gebäude Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.s. des 177 BauGB (3) durchzuführen, die von der Gemeinde durch Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot angeordnet werden könnten. Handelt es sich um ein Gebäude, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, erstreckt sich die erhöhte Absetzung auch auf die Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen. Nach Durchführung der Baumaßnahmen erteilt die Gemeinde eine Bescheinigung über die steuerlich geförderten Herstellungskosten. Das Gebäude muss selbst kein Bau-denkmal sein. Auf Dorferneuerungsprogramme sind die 7 h und 11 a EStG nicht anwendbar. 7 i EStG ermöglicht erhöhte Absetzungen von 10 v. H. jährlich auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals erforderlich sind. Handelt es sich um ein Gebäude, das selbst kein Baudenkmal, sondern nur Teil einer geschützten Gesamtanlage oder Gebäudegruppe ist, so sind nur Baumaßnahmen begünstigt, die zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes des Ensembles erforderlich sind. Die Maßnahmen müssen vor ihrem Beginn mit der zuständigen Denkmalbehörde abgestimmt werden. Nach Beendigung der Maßnahme erteilt die Behörde eine Bescheinigung über die unter die steuerliche Förderung fallenden Herstellungskosten. Anschaffungskosten sowie Herstellungskosten für einen Neubau fallen nicht unter die Förderung der 7 h und 7 i EStG, wohl aber die nach dem Anschaffungsvorgang des Altbaus vorgenommenen erforderlichen Herstellungsmaßnahmen. Zuschüsse mindern die begünstigten Her-stellungskosten. Die beiden Vorschriften sind anzuwenden im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, freiem Beruf und Vermietung und Verpachtung. Die 11 a und 11b EStG ermöglichen wahlweise die zeitliche, gleichmäßige Verteilung von erforderlichen Erhaltungsaufwendungen bei unter die 7 h oder 7 i EStG fallenden Gebäuden auf zwei bis fünf Jahre. Dadurch kann vor allem bei jährlichen Einkommensschwankungen wegen des progressiven Einkommensteuertarifs im Einzelfall eine höhere steuerliche Auswirkung des getätigten Aufwands herbeigeführt werden.

4 10 f EStG lässt einen 10 %igen Sonderausgabenabzug zu für Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen bei zu Wohnzwecken eigengenutzten Gebäuden, welche die Voraussetzungen der 7 h oder 7 i EStG erfüllen. 10 g EStG sieht einen 10 %igen Sonderausgabenabzug für erforderliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen für weder zu einer Einkunftsart gehörenden noch eigenen Wohnzwecken dienenden Gebäuden vor, welche die Voraussetzungen des 7 i EStG erfüllen, also ein Baudenkmal oder ein Teil eines Ensembles sind. Die Vorschrift ist auch anwendbar für die gärtnerisch gestaltete, mitgeschützte Umgebung eines Baudenkmals sowie für geschützte historische Gärten und Parks. Gleiches gilt für ein Baudenkmal in einem landwirtschaftlichen Betrieb, der steuerlich als Liebhaberei qualifiziert wird, nach dessen Betriebsaufgabe.

5 Warum ist der nach Durchschnittssätzen besteuerte Landwirt von dieser Förderung ausgeschlossen? 13 a EStG wurde durch G. v (4) neu gefasst. Die Neufassung ist erstmals auf das nach dem endende Wirtschaftsjahr anwendbar. Sowohl die alte als auch die neue Fassung des 13 a EStG legen den Durchschnittssatzgewinn als einen gesetzlich normierten, vom tatsächlich erzielten Betriebsergebnis unabhängigen, positiven Betrag fest. Erhöhte Absetzungen dürfen den Durchschnittssatzgewinn deswegen nur dann mindern, wenn es der Gesetzgeber eigens angeordnet hat. Dies ist weder in 13 a a. F. noch in 13 a n. F. geschehen. Somit kann der 13 a-landwirt weder von den 7 h oder 7 i noch von den 11 a und 11 b EStG Gebrauch machen, solange er seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt. Gehört die Wohnung eines nach Durchschnittssätzen besteuerten Landwirts in einem Baudenkmal zum Betriebsvermögen? In den alten Bundesländern gehörte die Wohnung eines Land- und Forstwirts sowie die Altenteilerwohnung bis zum kraft Gesetzes in der Regel zum Betriebsvermögen. Ab dem wurde sie Privatgut und konnte steuerfrei in das Privatvermögen überführt werden, durfte im Rahmen der sog. großen Übergangsregelung ( 52 Abs. 15 EStG 1997) jedoch bis zum im Betriebsvermögen verbleiben, falls sie vorher nicht veräußert oder durch eine Option zum eines Jahres in das Privatvermögen überführt worden war. Befand sich die Eigentümer- oder Altenteilerwohnung in einem Baudenkmal, so konnte sie nach 52 Abs. 15 Satz 12 EStG auch über den hinaus im Betriebsvermögen verbleiben, wenn sie im Jahr 1986 vom Betriebsinhaber oder Altenteiler genutzt worden war. Diese Regelung wurde durch das G. v in den 13 Abs. 2 Nr. 2 EstG aufgenommen und in Abs. 4 das o. e. Optionsrecht zur steuerfreien Entnahme übernommen und die entsprechende Anwendung des 52 Abs. 21 Satz 4 und 6 EStG 1997 angeordnet. Da 13 EstG Art und Umfang der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bestimmt, 13 a EstG jedoch nur eine bestimmte Gewinnermittlungsart für diese Einkünfte regelt, gelten 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 4 EStG auch für Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln. Die Wohnung eines Betriebsinhabers oder Altenteilers in einem Baudenkmal, die bereits 1986 bestanden hat, bleibt über den hinaus bei einem 13 a-landwirt somit Betriebsvermögen, solange nicht wohnungsbezogen für die Privatgutlösung optiert wird, eine Veräußerung der Wohnung erfolgt, die Denkmaleigenschaft entfällt oder ein Strukturwandel zum Gewerbebetrieb eintritt (6). Das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, muss jedoch selbst ein Baudenkmal und darf nicht nur ein Teil eines Ensembles sein. An der weiteren Zugehörigkeit einer solchen Wohnung zum Betriebsvermögen ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gesetzgeber in 13 a EStG n. F. auf den Ansatz eines Nutungswerts für eine solche Wohnung aus Vereinfachungsgründen verzichtet hat (7).

6 In den neuen Ländern ist die Wohnung des Betriebsinhabers oder Altenteilers eines landund forstwirtschaftlichen Betriebs regelmäßig ein Privatgut, es sei denn die Wohnung hätte in einem mit der Situation in den alten Bundesländern vergleichbaren Fall 1986 nach dem Steuerrecht der DDR zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört (8). Auch in den alten Bundesländern konnte eine nach dem entgeltlich erworbene Wohnung eines Betriebsinhabers oder Altenteilers nicht mehr Betriebsvermögen werden, sondern war von Anfang an zwingend ein Privatgut. Wie kann ein 13 a-landwirt die Förderungsvorschriften der 7 h, 7 i und 11 a und 11 b EStG nutzen? Da 13 a EStG weder erhöhte Absetzungen noch eine Aufwandsverteilung auf mehrere Jahre zulässt, kann der 13 a-landwirt die o. e. Vorschriften nur dann nutzen, wenn er für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre den Gewinn nach 4 Abs. 3 durch eine Einnahmen-Ausgabern-Überschussrechnung oder nach 4 Abs. 1 EStG durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) ermittelt. Der Antrag muss erstmals für das Wirtschaftsjahr wirksam sein, in dem mit den zu fördernden Baumaßnahmen begonnen wird. Sollen die erhöhten Absetzungen auf Herstellungskosten nach den 7 h und 7 i EStG über 10 Jahre hinweg voll ausgenutzt werden, so muss 13 a über drei Vierjahresperioden hinweg abgewählt und das Ergebnis des Betriebs über 12 Jahre hinweg nach 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden. Da nach Ende eines Vierjahreszeitraums wieder der Gewinn nach Durchschnittssätzen anzuwenden wäre, falls die Voraussetzungen dazu erfüllt bleiben, muss darauf geachtet werden, einen erneuten Antrag fristgerecht, d.h. bis zur Abgabe der Steuererklärung, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf den er sich bezieht ( 13 a Abs. 2 Satz 3), zustellen. Es empfiehlt sich, vor Abwahl der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen die steuerlichen Auswirkungen einer Gewinnermittlung nach 4 Abs. 1 oder Abs. 3 unter Anwendung der o. e. Förderungsvorschriften möglichst genau abzuwägen. Nach Abwahl der Besteuerung nach Durchschnittssätzen sind die 7 h und 11 b EStG auf Betriebsgebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich anwendbar, auf eigengenutzte Wohnungen (Eigentümer, Altenteiler) nur, wenn sie sich in einem im Betriebsvermögen verbliebenen Baudenkmal befinden, da andere ehedem zum Betriebsvermögen gehörende eigengenutzte Wohnungen mit dem zwingend Privatgut geworden sind. Die 7 i und 11 b EStG sind dann anwendbar auf die eigengenutzte Wohnung in einem zum Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal sowie auf die denkmalgeschützten oder zu einem Ensemble gehörenden anderen Betriebsgebäude. Wie kann der 13 a-landwirt die Förderung des 10 f EStG beanspruchen? Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass das eigenbewohnte Gebäude zum Privatvermögen gehört, also ein Privatgut ist. Privatgut wurden in den alten Bundesländern alle eigengenutzten oder unter 21 EstG fallenden Wohnungen ab

7 sowie die 1986 zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wohnungen spätestens ab , wenn auf sie die große Übergangsregelung angewendet wurde. Einzige Ausnahme ist die bereits 1986 zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende Eigentümer- oder Altenteilerwohnung in einem Baudenkmal, da sie ohne Option für die Privatgutlösung über den hinaus im Betriebsvermögen verblieben ist. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen des 7 h EStG findet 10 f EStG Anwendung auf die eigene Wohnung in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, bei Erfüllung aller Voraussetzungen des 7 i EStG findet 10 f EStG Anwendung auf die zu fördernden Aufwendungen für die eigene Wohnung in einem Baudenkmal bzw. in einem zu einer geschützten Gebäudegruppe gehörenden Gebäude. Die Objektbeschränkung des 10 f Abs. 3 EStG ist zu beachten. Befinden sich die Eigentümer- und die Altenteilerwohnung eines 13 a-landwirts in einem zum Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal, so kann er für die eigene Wohnung 10 f EStG, für die unentgeltlich an den Altenteiler überlassene Wohnung 10 g EStG anwenden, wenn er vor Beginn der zu fördernden Baumaßnahme für die Privatgutlösung optiert und dadurch das Baudenkmal samt dazugehörendem Grund und Boden steuerfrei in das Privatvermögen überführt hat. Zusammenfassung Der 13 a-landwirt kann bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen von den erhöhten Absetzungen der 7 h und 7 i EStG nur Gebrauch machen, wenn er die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für drei Vierjahreszeiträume abwählt (9). Hat er die Besteuerung nach Durchschnittssätzen abgewählt, steht ihm bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen auch das Verteilungswahlrecht für zu fördernde Erhaltungsaufwendungen nach den 11 a bzw. 11 b EStG zu. Die bereits 1986 bestehende Eigentümer- und Altenteilerwohnung in einem zum landund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal in den alten Bundesländern ist auch bei einem 13 a-landwirt über den hinaus im Betriebsvermögen verblieben. Von 7 i oder 11 b EStG kann der 13 a-landwirt nur Gebrauch machen, wenn er, wie oben erwähnt, die Besteuerung nach Durchschnittssätzen abwählt. Er muss dann für die Wohnung einen Nutzungswert nach 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG als fiktive Einnahme ansetzen. Optiert er hinsichtlich der Eigentümer- bzw. der Altenteilerwohnung in einem zum landund forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Baudenkmal zum 1.1. eines Jahres für die Privatgutlösung, so werden diese Gebäude oder Gebäudeteile samt dazugehörendem Grund und Boden unwiderruflich Privatgut. Der Entnahmevorgang bleibt kraft Gesetzes steuerfrei. Es liegt ein Anschaffungsgeschäft vor, das bei Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken, jedoch im Falle einer Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führt.

8 Der 10 f EStG gilt für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, die die Voraussetzungen der 7 h oder 7 i EStG erfüllen, im gesamten Bundesgebiet und setzt immer voraus, dass die eigene Wohnung Privatgut ist. 10 g EStG ist im gesamten Bundesgebiet anzuwenden, wenn Gebäude die Voraussetzungen des 7 i EstG erfüllen und weder zur Erzielung von Einkünften noch eigenen Wohnzwecken dienen, so z.b. bei einer unentgeltlich überlassenen Altenteilerwohnung in einem Baudenkmal als Privatgut. Liegt eine Eigentümer- oder Altenteilerwohnung in einem als Liebhaberei qualifizierten landwirtschaftlichen Betrieb vor, ist bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen 10 g EStG auf die Eigentümerwohnung und 10 f EStG auf die Altenteilerwohnung erst nach einer Option für die Privatgutlösung oder einer Betriebsaufgabe anwendbar, durch welche die bisher zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnungen im Baudenkmal Privatgut werden. Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht als Liebhaberei zu qualifizieren ist, solange er nach Durchschnittssätzen besteuert wird (10). In allen angesprochenen Fallgestaltungen sollte zeitgerecht eine steuerliche Beratung beansprucht werden und eine möglichst genaue Abschätzung der steuerlichen Auswirkungen erfolgen.... 1) Schema nach Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Meüinghoff, 7 h EStG Rdnr. A 37, ausführliche Erläuterungen in: Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001; die Vorschriften bewirken eine kulturelle Förderung, Kleeberg, FR 1997, ) BFH v XR 94/92, BStBl , 186 = BFHE 178, 429 3) Nach 177 Abs. 3 BauGB liegen Mängel der baulichen Anlage vor, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung oder das Straßen- und Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigt wird. 4) G. v , BGBl , 402; geänd. durch G. v BGBl. I 1999, 2601, und G. v , BGBl. I 2000, ) BFH v IV R 99/88, BStBl. II 1990, 292 = BFHE 159,138; BFH v IV R 100/88, BFH/NV 1990, 556; BFH v IV R 276/83, BStBl. II 1984, 663 = BFHE 141, 276: Anm. HFR 1984, 469; FG Köln v XI (V) 51/80, EFG 1984, ) Seeger, in: Schmidt (20), 13 a Rdnr. 43; Kleeberg, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, 13 a Rdnr. B 28; Mitterpleininger, in: Littmann/Bitz/Hellwig, 13 a Rdnr. 200; Hiller, in: Lademann, 13 a Rdnr. 116; Felsmann, Einkommenbesteuerung der Land- und Forstwirte, Rdnr. C 311 a. 7) S. FN 6; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, Kap. 26 a -Rdnr. 66, 125; Glier/Schmid (18), Einkommenbesteuerung, Einheitsbewertung und Bedarfsbewertung bei der Landwirtschaft, Rdnr. 178.

9 8) BFH v IX R 29/95, BStBl. II 1998,142 = BFHE 184, 466; OFD Rostock, , FR 1992, 58; Stephan, DB 1992, ) Bei Verzicht auf erhöhte Absetzungen im g. und 10 Jahr genügt eine Abwahl der Besteuerung nach Durchschnittssätzen für zwei Vierjahreszeiträume. 10) BFI-1 v IV R 137/84, BStBI , 808 = BFHE 147, 352. Abgedruckt in: DSI 04/2001, Seite 64-71

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