EUROPÄISCHE KOMMISSION

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "EUROPÄISCHE KOMMISSION"

Transkript

1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 15-X-2004 K(2004) 4071 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 113/04 Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2004 bis 2007; Änderungen 2004 Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: I. Verfahren (1) Die Maßnahme wurde gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben vom 13. Februar 2004, eingegangen am 15. März 2004, notifiziert. Ergänzende Informationen wurden mit Schreiben vom 1. Juni 2004, eingegangen am 3. Juni 2004, mit Schreiben vom 14. Juli 2004, eingegangen am 14. Juli 2004, und mit Schreiben vom 29. September 2004, eingegangen am 30. September 2004, übermittelt. (2) Die Notifizierung betrifft Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung, die mit Entscheidungen C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 761/00, N 36/01, N 549/01, N 647/02 und N 101/03 genehmigt wurde. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Rue de la Loi - 200, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale (+32-2) ; Fernschreiber: COMEU B Telegrammadresse: COMEUR Brüssel

2 II. Beschreibung 2.1. Titel (3) Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes für den Zeitraum 2004 bis 2007; Änderungen Haushaltsmittel (4) 1,195 Mrd. pro Jahr 2.3. Laufzeit (5) Begünstigte (6) Unternehmen zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Deutschland 2.5. Maßnahmen (7) Das Programm basiert auf der Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan 2004 bis 2007 der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (im folgenden: GAK). (8) Die Maßnahme betrifft ein Beihilfeprogramm, das sich aus folgenden Teilprogrammen zusammensetzt: Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen 1. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung 2. Förderung wasserwirtschaftlicher und kulturbautechnischer Maßnahmen Förderbereich: Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen 3. Agrarinvestitionsförderungsprogramm 4. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme 5. Förderung im Bereich der Marktstrukturverbesserung 6. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 7. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 8. Förderung aufgrund des Marktstrukturgesetzes 9. Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur der Fischwirtschaft Förderbereich: Nachhaltige Landbewirtschaftung 2

3 10. Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten 11. Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung 12. Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen Förderbereich: Sonstige Maßnahmen 13. Förderung von Leistungsprüfungen in der tierischen Erzeugung 14. Förderung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer durch Anpassungsbeihilfen Förderbereich: Küstenschutz 15. Förderung von Küstenschutzmaßnahmen Sonderprogramm 16. Hochwasser (9) Die notifizierten Änderungen betreffen redaktionelle Klarstellungen, Anpassungen des Textes der GAK an Zusicherungen der deutschen Behörden im Rahmen der Genehmigung der Beihilfe N 101/03 sowie materielle Änderungen in folgenden Teilprogrammen: Förderbereich: Verbesserung der ländlichen Strukturen 1. Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Förderbereich: Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen 3. Agrarinvestitionsförderungsprogramm 4. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme 6. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte 7. Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte Förderbereich: Nachhaltige Landbewirtschaftung 10. Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (10) Dieser neue Fördergrundsatz führt die bisher nach eigenständigen Förderungsgrundsätzen geförderten raumbezogenen Maßnahmen Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung, Flurbereinigung und ländlicher Wegebau sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz zusammen, wobei die einzelnen Fördertatbestände erhalten bleiben. (11) Neu wird die Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen aufgenommen. Ziel ist die Herstellung eines sachlichen und strategischen Zusammenhangs mit den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der 3

4 Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen 1 aufgeführten Maßnahmen, wodurch ein raumbezogener Förderungsansatz der ländlichen Regionen verfolgt wird. (12) Die Ziele des integrierten Entwicklungsansatzes sind: die Bevölkerung zu aktivieren und so tragfähige Entwicklungsprozesse anzustoßen, die Effizienz und Zielerreichung der Förderung zu verbessern, die Einzelmaßnahmen besser aufeinander abzustimmen, Einkommenschancen im ländlichen Raum für Landwirte und andere durch die Verknüpfung landwirtschaftlicher und außerlandwirtschaftlicher Aktivitäten zu erschließen. (13) Die Fördergegenstände Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz bleiben weitgehend unverändert; die neuen Fördertatbestände Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen sind als Ergänzungen dieser Maßnahmen anzusehen. (14) Die Fördergegenstände Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen sowie Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs wurden geändert (siehe und ) Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen (15) Ziel des Beihilfenregimes ist die Förderung von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen als nichtproduktive Investitionen zum Schutz vor Erosion, als Rückzugsgebiet oder Lebensraum für Flora und Fauna und als Trittsteine im Biotopverbund. (16) Begünstigte der Maßnahme sind Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände sowie vergleichbare Körperschaften, natürliche Personen und Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten Rechts. (17) Förderfähig sind die einmaligen Kosten von Schutzpflanzungen und vergleichbaren landschaftsverträglichen Anlagen: Vorarbeiten (Untersuchungen, Erhebungen), Betreuung der Zuwendungsempfänger, ausgenommen die Betreuung durch Stellen der öffentlichen Verwaltung und einmalige Kosten der Anlage. Nicht förderfähig sind Pflanzungen, die im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen z. B. als Ausgleichsmaßnahme erfolgen. 1 ABl. L 160, 26/06/1999, S. 80 in der geltenden Fassung. 4

5 (18) Die Beihilfe wird als Zuschuss gewährt. (19) Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Wasser- und Bodenverbänden und vergleichbaren Körperschaften kann die Zuwendung im Jahr 2004 bis zu 55 %, in den neuen Ländern bis zu 75 % der Kosten betragen. Ab 2005 kann die Zuwendung bis zu 50 %, in den neuen Ländern bis zu 70 % der Kosten betragen. In begründeten Einzelfällen kann in den Jahren 2004 und 2005 die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Anhebung der maximalen Fördersätze um bis zu 5 Prozentpunkte vornehmen. Orte mit mehr als Einwohnern sind nicht förderfähig. (20) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften sowie juristischen Personen des privaten Rechts kann die Zuwendung bis zu 30 %, in den neuen Ländern bis zu 40% der Kosten betragen. (21) Ab dem 1. Jänner 2007 werden die Fördersätze um 5 Prozentpunkte gesenkt. (22) Die Fördersätze können für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, um bis zu 5 Prozentpunkte erhöht werden; ab dem 1. Jänner 2007 um bis zu 10 Prozentpunkte gegenüber den Regelfördersätzen. Vor dem 1. Jänner 2007 abgeschlossene vergleichbare Planungen und Konzepte werden dabei den integrierten ländlichen Entwicklungskonzepten gleichgestellt Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs ( Flurbereinigung ) (23) Ziel des Beihilfenregimes ist die Förderung der Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Gestaltung des ländlichen Raums zur Verbesserung der Agrarstruktur einschließlich Maßnahmen zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushalts durch Flurbereinigung und freiwilligem Nutzungstausch. (24) Begünstigte des Beihilfenregimes sind Teilnehmergemeinschaften, deren Zusammenschlüsse, Wasser- und Bodenverbände und ähnliche Rechtspersonen sowie einzelne Beteiligte. (25) Förderfähige Kosten sind: Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen, Erhebungen, Helfervergütung), Landzwischenerwerb und Ausführungskosten (Kosten für die Vermessung und die Wertermittlung der Grundstücke). Weiters werden Kosten für Infrastrukturmaßnahmen (Wege, Gräben etc.) abgedeckt. (26) Die Beihilfe wird als Zuschuss gewährt. Die Förderhöhe beträgt 80 %, in den neuen Bundesländern 90 % der förderfähigen Kosten. (27) Bei Weinbergsflurbereinigungen richtet sich die Förderhöhe nach der wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Teilnehmergemeinschaft und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens; unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vorteile der Begünstigten dürfen die Eigenleistungen künftig 40% der 5

6 zuwendungsfähigen Ausführungskosten nicht unterschreiten. In den Jahren 2004 und 2005 können die Eigenleistungen im Rahmen einer Übergangsregelung auf 35 % beschränkt werden. (28) Als Anreiz für die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sowie die Einbindung der Einzelmaßnahmen in diese können die Länder die Fördersätze für derartige Maßnahmen um bis zu 5 Prozentpunkte gegenüber den regulären Fördersätzen anheben. (29) Ab dem 1. Jänner 2007 werden die Regelfördersätze um 5 Prozentpunkte gesenkt. (30) Bei Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes (oder vergleichbarer Planungen und Konzepte, die vor dem abgeschlossen wurden) dienen, besteht ab 1. Jänner 2007 die Möglichkeit zur Anhebung der Förderhöchstgrenze um bis zu 10 Prozentpunkte. Dies gilt nicht für die Förderung von Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Landwirtschaftsanpassungsgesetz. (31) Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland, die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland, die Beschleunigung des Wasserabflusses, die Bodenmelioration und die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpel, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegraine sind von der Förderung ausgeschlossen. Eine Ausnahme ist im Einzelfall möglich, wenn die Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt werden Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen: A. Agrarinvestitionsförderungsprogramm (32) Die bestehenden Regeln für Investitionsbeihilfen werden wie folgt geändert: (33) Der Nachweis normaler Absatzmöglichkeiten wird entsprechend den Zusicherungen des Beihilfeverfahrens N 101/03 durchgeführt. Die deutschen Behörden haben hierbei zugesichert, dass keine staatlichen Beihilfen für Investitionen zur Steigerung der Produktion von Anhang I-Erzeugnissen gewährt werden (Ausnahmen: Milchkuhhaltung, Weinproduktion und Freiland- oder Auslaufhaltung im Bereich der Geflügelmast in Übereinstimmung mit der jeweiligen Marktordnung). (34) Junglandwirten kann ein gesonderter Zuschuss von 10 % der Investitionssumme, max , gewährt werden. Dabei darf eine Förderintensität von 50 % der Investitionssumme nicht überschritten werden. (35) Die förderfähigen Kosten wurden um Maschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen, die insbesondere für die Erhaltung der Kulturlandschaft in Berggebieten notwendig sind, und Umrüstung von Maschinen und Traktoren auf Pflanzenöl als Treibstoff ergänzt. 6

7 Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen: B. Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme (36) Die bestehenden Fördermöglichkeiten werden um die Inanspruchnahme von Betriebsberatungsdiensten erweitert: (37) Ziel der Maßnahme ist die Förderung von Beratungsdiensten nach den Vorgaben der Artikel 13 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/ Voraussetzung ist die erstmalige Anwendung eines Dokumentationssystems, um sicherzustellen, dass sich die Beratung tatsächlich auf die Verbesserung der betrieblichen Situation bezieht. Die förderfähigen Systeme müssen einen Beitrag zur Verbesserung der Produkt- und Prozessqualität, der Rückverfolgbarkeit der Erzeugung, des Tierschutzes und der Tiergesundheit und von Umweltaspekten der gesamten Produktion leisten. Wahlweise ist Förderschwerpunkt entweder die Anforderungen der Cross-Compliance oder weitergehende Ansprüche. (38) Begünstigte sind landwirtschaftliche Betriebe unbeschadet der gewählten Rechtsform. (39) Förderfähige Kosten: Beratungskosten für die erstmalige Einführung und Anwendung einzelbetrieblicher Managementsysteme sowie die darauf aufbauende gezielte Beratung und Schwachstellenanalyse einschließlich der erforderlichen Weiterbildung. (40) Die Förderung kann dem landwirtschaftlichen Betrieb 5 Jahre lang gewährt werden. Davon abweichend ist im Jahr 2004 auch eine einmalige Förderung möglich. Die Förderhöhe ist unterschiedlich: (41) Systeme, die die Einhaltung der jeweils geltenden Cross-Compliance-Vorschriften dokumentieren und bei denen die Beratungsleistung darauf zielt, die Situation des Betriebs im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu verbessern: Bei Einführung dieser Systeme werden 80% der nachgewiesenen Beratungskosten, maximal jährlich gewährt. (42) Anspruchsvollere Systeme, die über die Einhaltung der Cross-Compliance- Vorschriften hinaus die gesamte Umwelt-, Qualitäts- und Tierschutz-Situation des Betriebs umfassend abdecken: Bei Einführung dieser Systeme werden 80% der nachgewiesenen Beratungskosten, maximal jährlich gewährt. 3 2 ABl. L 270, 21/10/2003, S Die deutschen Behörden haben die im GAK Rahmenplan , Grundsätze für die einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen, vorgesehene Pauschalierung der Beratungskosten zurückgezogen. Die Änderung wird im GAK Rahmenplan berücksichtigt. 7

8 (43) Die Maßnahme ist mit 31. Dezember 2008 befristet Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (44) Die Bedingungen für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte werden wie folgt geändert: (45) Der Begriff Qualitätsprodukte (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 3.5) stellt weiterhin auf die Erfüllung weitergehender Anforderungen ab, die in mindestens einem Kriterium betreffend das Produktionsverfahren oder die Produkteigenschaften über gesetzliche Standards hinausgehen. Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass als förderfähige Qualitätsprodukte nur solche Erzeugnisse gelten, die Gegenstand einer von der zuständigen Stelle anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung 1257/1999 sind. (46) Die Förderung der Einführung von Qualitäts- oder Umweltmanagementsystemen wird auf anerkannte stufenübergreifende Systeme beschränkt (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 4.4 erstes Tiret). Die Förderintensität beträgt 50 % von Qualitätskontrollen, die von oder im Namen Dritter durchgeführt werden. Die Förderung ist auf maximal 3 Jahre limitiert. (47) Die Förderung von der Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen wird konkreter gefasst; wobei die Förderung der Durchführung von Vermarktungskonzeptionen bis zum 31. Dezember 2007 befristet ist. Förderfähige Kosten sind insbesondere: Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe, Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen und Produktentwicklungen (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 4.4 mit Folgeänderung in Nr. 5.4). Die Förderintensität ist 50%; insgesamt höchstens jedoch bis zu innerhalb von 3 Jahren. (48) Die bisherige Befristung der Förderung von Investitionen in Vermarktungseinrichtungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen, wurde aufgehoben. (49) Die Förderung von Unternehmen erfolgt unter der Voraussetzung, dass mindestens 40 % der geschaffenen Kapazitäten durch Lieferverträge mit Erzeugern ausgelastet werden. Die hierfür vorgesehene Frist von zwei Jahren wird aufgrund der Erfahrungen im Fördervollzug nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bewilligung, sondern auf den Auszahlungstermin abgestellt (GAK, Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, Nr. 6.8). 8

9 Grundsätze für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte (50) Die Änderungen entsprechen jenen der Maßnahme (regional erzeugte Produkte) Grundsätze für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten (51) Es werden keine Ausgleichszulagen als staatliche Beihilfen gewährt. Diese Maßnahme ist daher im Rahmen dieser Entscheidung nicht zu prüfen Rechtsgrundlage (52) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK); Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 2.7. Beihilfeintensität (53) Variabel. III. Bewertung (54) Was das bestehende Programm Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstrukturen in Deutschland nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" betrifft, so sieht die Kommission keinen Grund, von ihrer bisherigen Meinung abzuweichen (siehe Entscheidungen über die staatlichen Beihilfen C 48/00 (ex N 779/99), N 187/00, N 743/00, N 36/01, N 761/00, N 549/01, N 647/02 und N 101/03), wonach die Maßnahmen des Programms als mit den Regeln über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar anzusehen sind oder überhaupt keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Dazu wird auf die genannten Entscheidungen verwiesen. Diese Entscheidung betrifft nur die neuen Beihilfeelemente. (55) Was die neuen Beihilfeelemente des notifizierten GAK Rahmenplans betrifft, so stellen diese Maßnahmen eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG- Vertrag dar. Die Beihilfe wird von einem Mitgliedstaat gewährt. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes liegt im allgemeinen die Vermutung der Wettbewerbsverfälschung nahe, wenn sich die Wettbewerbsposition eines Unternehmens im Vergleich zu anderen Unternehmen des Sektors, die keine solche 9

10 Unterstützung erhalten, infolge einer staatlichen Beihilfe verbessert 4. Durch die Verbesserung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige ist die Maßnahme geeignet, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 5 (56) Die Verordnung Nr. 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen 6 ist nicht anwendbar, weil die deutschen Behörden die Beihilfen nicht auf kleine und mittlere Unternehmen beschränkt haben. (57) Daher ist auf die vorliegende Beihilfe der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor 7 (im folgenden: Gemeinschaftsrahmen) anwendbar. (58) Die neuen Beihilfeelemente des notifizierten Entwurfs betreffen folgende Maßnahmen: 3.1. Grundsätze für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (59) Die Maßnahmen Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung sowie Dorferneuerung und Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung Ihrer Bausubstanz einschließlich der neuen Fördertatbestände Förderung von Regionalmanagement und die Erarbeitung ländlicher Entwicklungskonzepte, die Förderung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen, ländlichen Infrastrukturmaßnahmen sowie von Kooperationen stellen bis auf die Förderung von investiven Maßnahmen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer Bausubstanz insbesondere für Wohn-, Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungszwecke zur Schaffung von Arbeitsplätzen keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 des EG-Vertrages dar. (60) Die Kommission erinnert die deutschen Behörden an die im Beihilfeverfahren N 549/2001 gegebene Zusicherung, dass bei der Förderung der investiven Maßnahmen zur Umnutzung die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG- Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen 8 eingehalten werden. Bei den investiven Maßnahmen zur Umnutzung handelt es sich nicht um Tätigkeiten zur Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäß Anhang I des EG-Vertrages. 4 Rechtssache C-730/79, Slg. 1980, S. 2671, Absätze 11 und Handel mit Agrarprodukten von Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2002: Import 28,6 Mrd., Export: 20,8 Mrd. (Quelle: EUROSTAT). 6 ABl. L 1, 3/1/2004, S ABl. C 232, 12/8/2000, S ABl. L 10, 13/1/2001, S

11 3.2. Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen (61) Die Anlage von Schutzpflanzungen und ähnlichen Anlagen ist als nichtproduktive landschaftspflegerische Aufwendung anzusehen. Derartige Beihilfen sind auf der Grundlage von Punkt des Gemeinschaftsrahmens zu beurteilen, wonach Beihilfen zu nichtproduktiven landschaftspflegerischen Aufwendungen von bis zu 100 % genehmigt werden können. Diese Bedingungen werden eingehalten; diese Maßnahme entspricht daher den Bedingungen von Punkt des Gemeinschaftsrahmens Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raums sowie Vorhaben des freiwilligen Nutzungstauschs (62) Nach Punkt 12 des Gemeinschaftsrahmens sind Beihilfen zur Deckung der für die Flurbereinigung entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren einschließlich der Vermessungskosten bis zu 100 % der entstandenen Kosten zulässig. Anlagen, die der Allgemeinheit zugute kommen, stellen keine Beihilfe an einzelne landwirtschaftliche Betriebe dar. Diese Bedingungen werden eingehalten; diese Maßnahme entspricht daher den Bedingungen des Punktes 12 des Gemeinschaftsrahmens Agrarinvestitionsförderungsprogramm (63) Junglandwirten wird ein zusätzlicher Zuschuss der Investitionssumme gewährt. Die Bewertung von Niederlassungsbeihilfen erfolgt nach Punkt 7 des Gemeinschaftsrahmens, der auf Artikel 7 der Verordnung 1257/1999 verweist. Die Neufassung dieses Artikels sieht eine Erhöhung des höchstmöglichen Fördersatzes auf 50% (60% in benachteiligten Gebieten) der förderfähigen Kosten vor. Mit der beabsichtigten Änderung der Gemeinschaftsaufgabe wird die Förderung entsprechend erhöht, wobei die Grenze der Förderintensität von 50% eingehalten wird. (64) Die sonstigen Änderungen liegen im Rahmen des Ermessensspielsraums bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens und bedürfen keiner erneuten beihilfenrechtlichen Bewertung Förderung einzelbetrieblicher Managementsysteme (65) Die Kommission steht Beihilfen zur Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor positiv gegenüber, weil die Effizienz und Professionalität der Landwirtschaft in der Gemeinschaft verbessert und damit langfristig bei nur geringer Einschränkung der Wettbewerbsbedingungen ein Beitrag zur wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Sektors geleistet wird. (66) Beihilfen für einzelbetriebliche Managementsysteme dürfen nach Punkt 14.2 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 11

12 a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der technischen Hilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (67) Die Maßnahme begünstigt alle Teilnehmer für einzelbetriebliche Managementsysteme unbeschadet ihrer Rechtsform im selben Ausmaß. Die zulässigen Höchstsätze werden nicht überschritten. Die deutschen Behörden haben die Auswahl der Dienstleistungsempfänger in nicht diskriminierender Weise nach den Grundsätzen des Marktes zugesichert. (68) Die Bedingungen des Punktes 14 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten Förderung der Verarbeitung und Vermarktung regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie ökologisch erzeugter Produkte (69) Die Änderungen der Bedingungen für Erzeugergemeinschaften und Unternehmen liegen im Rahmen des Ermessensspielsraums der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens und bedürfen keiner erneuten beihilfenrechtlichen Bewertung. (70) Beihilfen für technische Hilfe (Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen) dürfen nach Punkt 14.2 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. 12

13 c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der technischen Hilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (71) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung dieser Bedingungen zugesichert. Die Bedingungen des Punktes 14 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. (72) Beihilfen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität (Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung, Produktentwürfe und Produktentwicklungen) dürfen nach Punkt 13 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100% gewährt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Beihilfen sollten grundsätzlich allen zuschussfähigen natürlichen und juristischen Personen in dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. b) Der zu gewährende Gesamthilfebeitrag sollte pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten, und der höchstzulässige Beihilfesatz zugunsten von kleineren und mittleren Unternehmen sollte 50% der zuschussfähigen Kosten nicht überschreiten, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Zur Berechnung des Beihilfebetrags wird der Begünstigte als die Person angesehen, die solche Dienste in Anspruch nimmt. c) Wenn der Dienstleistungsempfänger den Erbringer der Beihilfe nicht frei wählen kann, muss dieser Erbringer nach den Grundsätzen des Marktes in nicht diskriminierender Weise ausgewählt und bezahlt werden. (73) Die deutschen Behörden haben die Einhaltung dieser Bedingungen zugesichert. (74) Die deutschen Behörden haben zugesichert, dass als förderfähige Qualitätsprodukte nur solche Erzeugnisse gelten, die Gegenstand einer von der zuständigen Stelle anerkannten Lebensmittelqualitätsregelung nach Artikel 24b Absatz 3 der Verordnung 1257/1999 sind. (75) Als förderfähige ökologisch erzeugte Produkte gelten Erzeugnisse, die entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 9 produziert worden sind. (76) Die Bedingungen des Punktes 13 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. (77) Beihilfen für Qualitätskontrollen sind nur unter den Bedingungen der Punkte 13.3 und 13.4 des Gemeinschaftsrahmens zulässig. Solche Beihilfen sind nach und nach zu reduzieren, sodass sie im siebten Jahr ihres Bestehens auslaufen. Nach Punkt 13.4 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen zur Kontrolle der Verfahren des ökologischen Landbaus bis zu einem höchstzulässigen Satz von 100 % der Kosten genehmigt werden. 9 ABl. L 198, 22/07/1991, S. 1, in der geltenden Fassung. 13

14 (78) Die deutschen Behörden fördern nur 50 % der förderfähigen Kosten anstelle einer möglichen höheren, aber degressiven Förderintensität. Die Maßnahme läuft im dritten Jahr ihres Bestehens aus. Die Grenzen der Beihilfeintensität werden daher beachtet. (79) Die Bedingungen der Punkte 13.3 und 13.4 des Gemeinschaftsrahmens werden daher eingehalten. IV. Entscheidung (80) Die neuen Beihilfeelemente des notifizierten Rahmenprogramms GAK stehen mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor im Einklang. Daher beschließt die Kommission, die Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als zulässig anzusehen. (81) Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen derart begründeten Antrag, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft Direktion H Büro: Loi 130 5/120 B-1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission 14

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden

Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.09.2002 C(2002) 3210 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N116/A/02 - Germany (Rheinland-Pfalz) Beihilfen bei Elementarschäden Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde:

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Der Entscheidung der Kommission liegen folgende Erwägungen zugrunde: EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14-VIII-2006 K(2006) 3771 Betr.: Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 46/06 Schweinemast mit Eicheln Sehr geehrter Herr Minister, ich beehre mich Ihnen mitzuteilen,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, 9.7.2003 C(2003)2000fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 644/F/2002 - Deutschland Ausbau der kommunalen wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes

Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.07.2002 C(2002)2401fin Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 57/2002 Germany (Bayern) Förderung des bayerischen Weinabsatzes Sehr geehrter Herr Bundesminister, ich

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.XII.2005 K(2005)6036 Betrifft: Staatliche Beihilfen Nr. N 564/A/2004 - Österreich Richtlinien des Landes Niederösterreich für die Gewährung von Beihilfen zur Behebung

Mehr

Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (FR integrierte ländliche Entwicklung)

Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (FR integrierte ländliche Entwicklung) Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (FR integrierte ländliche Entwicklung) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Mehr

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt.

ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Kommission gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag keine Einwände gegen diese Beihilfemaßnahme erhebt. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 06-11-2002 K(2002) 4146 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 647/02 - Deutschland - Änderung der Rahmenregelung durch das Sonderprogramm Hochwasser in der Gemeinschaftsaufgabe

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13-12-2002 K (2000) 4670 Betrifft: Staatliche Beihilfe/Deutschland Beihilfe Nr. N 682/02 Hilfsprogramm des Bundes und der Länder im Rahmen einer achtzigprozentigen Haftungsfreistellung

Mehr

1 Gewährung von Kleinbeihilfen

1 Gewährung von Kleinbeihilfen Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen ) Angesichts der

Mehr

Fassung vom

Fassung vom Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert

Fassung gemäß KOM-Genehmigung N 411/2009 vom ; Änderungen zur Vorgängerversion rot markiert Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise ( Bundesregelung Kleinbeihilfen") Angesichts der

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.6.2000 SG(2000) D/103996 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 359/99 - Österreich ERP-Sonderprogramm für eine Wachstums- und Technologieoffensive, Teilbereich 1.c.)

Mehr

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung

Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital der Steiermärkischen Landesregierung EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19-02-2003 C(2003)511 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 403/2002 Österreich Aktionsprogramm Venture Capital" der Steiermärkischen Landesregierung Sehr geehrte Frau

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet

Betreiben einer lokalen Aktionsgruppe (LAG), Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet 5.3.4.3 Kompetenzentwicklung und Sensibilisierung in dem betreffenden Gebiet I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel - Zusammenwirken von Akteuren aus verschiedenen Bereichen - Verantwortliche Ausarbeitung

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.11.2008 K(2008) 7691 Betreff : Staatliche Beihilfe N 534/2008 Deutschland Rettungsbeihilfe für Lindenau GmbH Schiffswerft & Maschinenfabrik Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES

Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 18.5.2016 COM(2016) 295 final Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES zur Aufhebung des Beschlusses 2010/401/EU über das Bestehen eines übermäßigen öffentlichen Defizits

Mehr

ARBEITSBERICHT. Institut für Ökonomie. Zwischenbewertung der Förderung der Erstaufforstung in Bremen von.

ARBEITSBERICHT. Institut für Ökonomie. Zwischenbewertung der Förderung der Erstaufforstung in Bremen von. ARBEITSBERICHT Institut für Ökonomie Zwischenbewertung der Förderung der Erstaufforstung in Bremen 2000-2002 von Thomas Gottlob Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft und Z e n t r u m H

Mehr

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von sowie Vorbeugung gegen Vernässungen oder Erosion im Land Sachsen- Anhalt RdErl. des MLU vom 20.01.2012 21.11-62145/3

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT 006595/EU XXV. GP Eingelangt am 12/12/13 EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Straßburg, den 11. Dezember 2013 (OR. en) 2013/0271 (COD) LEX 1414 PE-CONS 102/1/13 REV 1 FSTR 131 REGIO 230 SOC

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte

RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte 1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION. N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.02.2002 C (2002) 614fin Betrifft: N 861/01 - Österreich Veräußerung von Aktien an der Energie AG Oberösterreich Energieversorgungsunternehmen Sehr geehrte Damen und

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 DE L 133/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/812 DER KOMMISSION vom 18. März 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2195 zur

Mehr

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik

Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik 901.022 vom 28. November 2007 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz

Mehr

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich

Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3396 Betr.: Staatliche Beihilfe N 81/2008 Österreich Bürgschaftsregelung für Kleinunternehmen in Oberösterreich Sehr geehrte Frau Bundesministerin!

Mehr

MERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5

MERKBLATT BEIHILFEN. e Merkblatt Beihilfen 1 von 5 MERKBLATT BEIHILFEN Der "Brandenburg-Kredit für den Ländlichen Raum" (BKLR) der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), bestehend aus sechs Bausteinen, basiert auf ausgewählten Förderprogrammen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.08.2000 SG(2000) D/ 106260 Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 54/00 - Deutschland Erbbauzinsprogramm des Landes Berlin Sehr geehrter Herr Bundesminister, mit Schreiben

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co.

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.03.2009 K(2009)2551 Betreff: Staatliche Beihilfe N 90/2009 Deutschland Rettungsbeihilfe für die Palla Creativ Textiltechnik GmbH & Co. KG Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Unternehmensförderung. Thüringen

Unternehmensförderung. Thüringen Unternehmensförderung in Thüringen Informationen auf den Internetseiten des TMWTA: http://www.thueringen.de/de/tmwta/strukturfonds/aktuell 06.12. 2007, MR Olaf Heinrich Dirlam, Referatsleiter Regionale

Mehr

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel. Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Mosel. Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Einzelbetriebliche Förderung Investitionen sind förderfähig, wenn folgenden Zielen dienen: Verbesserung

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und

b) in Ausnahmefällen auch große kreisangehörige Städte und Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Durchführung von Projekten zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen im Rahmen des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule RdErl. des

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf. VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011 DE DE DE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Entwurf Brüssel, XXX C VERORDNUNG (EU) DER KOMMISSION Nr. /2011 vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 1702/2003 zur Festlegung

Mehr

Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum

Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum Merkblatt Stand : Juni 2015 Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen des NRW-Programms Ländlicher Raum 2014-2020 Dieses Merkblatt gilt für Maßnahmen nach M4.32 (Neuordnung ländlichen Grundbesitzes)mit

Mehr

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR.

RAT DER (26.01) EUROPÄISCHEN UNION (OR. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 25. Januar 2012 (26.01) (OR. en) 5726/12 NLEG 5 AGRI 43 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Januar 2012 Empfänger: Generalsekretariat

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

Staatsvertrag. der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Inhaltsübersicht.

Staatsvertrag. der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Inhaltsübersicht. Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg auf dem Gebiet der Landwirtschaft (Landwirtschaftsstaatsvertrag) Inhaltsübersicht Präambel Erster Abschnitt Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet

Mehr

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom R i c h t l i n i e des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Sonderprogramms Hochwasser der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen

Mehr

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen

Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.07.2004 C(2004)2673 fin Betrifft: Staatliche Beihilfe N 20/2004 - Deutschland CIRR-Zinsausgleichssystem für Schiffsfinanzierungen Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Flurbereinigung im Freistaat Sachsen

Flurbereinigung im Freistaat Sachsen Flurbereinigung im Freistaat Sachsen 19. Mai 2015, Thomas Ebert-Hatzfeld, SMUL - Referat 24 Platzhalter Bereich Zweitlogos Organisation 2 Oberste Behörde = Ministerium Obere Behörde = Landkreis / Stadt

Mehr

Ergebnisorientierte Umsetzung der Ländlichen Entwicklungspolitik

Ergebnisorientierte Umsetzung der Ländlichen Entwicklungspolitik Ergebnisorientierte Umsetzung der Ländlichen Entwicklungspolitik 2014-2020 Martin Scheele Generaldirektion Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Europäische Kommission Die in dieser Präsentation enthaltenen

Mehr

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 Chancen und Herausforderungen (RL AbsLE/2014) SMUL, Referat Markt und Absatz 1 21. 6. September November 2013 2014 Name SMUL, des Referat

Mehr

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee

Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 22.III.2006 K(2006) 815 endg. Betreff: Staatliche Beihilfe N 339/2005 Deutschland Finanzierung des Baus des Müllheizkraftwerks MHKW Rothensee Sehr geehrter Herr Bundesminister,

Mehr

Nachhaltiges Landmanagement: Fördermaßnahmen für maßgeschneiderte Lösungen. Martin Scheele

Nachhaltiges Landmanagement: Fördermaßnahmen für maßgeschneiderte Lösungen. Martin Scheele Nachhaltiges Landmanagement: Fördermaßnahmen für maßgeschneiderte Lösungen Martin Scheele GD Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung Europäische Kommission Herausforderungen und Chancen Habitate Artenvielfalt

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Gemeinsame Agrarpolitik der EU

Gemeinsame Agrarpolitik der EU Gemeinsame Agrarpolitik der EU 2014 bis 2020 www.bmel.de Liebe Leserinnen und Leser, die Landwirtschaft ist eine starke Branche, die unser täglich Brot sichert und den ländlichen Raum attraktiv gestaltet.

Mehr

GAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 6 - Bund: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

GAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 6 - Bund: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Stand: 07.10.2014 GAK-Rahmenplan 2015 Förderbereich 6 - Bund: Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere Maßnahmen 1.0 Verbesserung von Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher Nutztiere

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe I. VERFAHREN EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 18.02.2004 C(2004)320fin Betreff: Staatliche Beihilfe N 685/2002 Deutschland Mineralölsteuerbefreiung für Biokraftstoffe Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN

Mehr

LPR-Teil D3 Investition für Landschaftspflege

LPR-Teil D3 Investition für Landschaftspflege LPR Anhang 5.6 LPR-Teil D3 Investition für Landschaftspflege Anlage zum Antrag vom Lfd. Nr. (s. Anhang 5, Nr. 8) Antragsteller LaIS-Nr. (wird von der Bewilligungsstelle ausgefüllt) D3: Investition für

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 25.11.2015 L 307/11 VERORDNUNG (EU) 2015/2173 R KOMMISSION vom 24. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates

Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) Beschluss des Bundesrates Bundesrat Drucksache 5/15 (Beschluss) 06.03.15 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Durchführung eines Monitorings zur atypischen BSE, zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und zur Aufhebung

Mehr

Die Entwicklung der europäischen Agrarpolitik

Die Entwicklung der europäischen Agrarpolitik 1 Die Entwicklung der europäischen Agrarpolitik von Qing Tang 1 Gliederung A. Einleitung B. Überblick über GAP C. Die Reform der GAP seit der 60er Jahre bis D. Fazit 2 2 B. Überblick über GAP I. Inhalt

Mehr

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien

s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Sondersession April 2008 e-parl 28.04.2008 - - 16:47 08.029 s Freizügigkeitsabkommen. Weiterführung sowie Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien Entwurf des es vom 14. März 2008 1 Beschluss des es vom 28.

Mehr

FHöV NRW. Gesamtstunden. Lernziel

FHöV NRW. Gesamtstunden. Lernziel FHöV NRW Fachbereich: Staatlicher Verwaltungsdienst Für Studierende aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Fach Flurbereinigungs- und

Mehr

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN. Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000 DE Fall Nr. COMP/M.1866 - PREUSSAG / HEBEL Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE Datum: 29/03/2000

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 12.11.2015 L 296/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1986 R KOMMISSION vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich

EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, 20.12.2011 K(2011)9329 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe SA.33805 (2011/N) Österreich Verkauf von RZB-Aktien durch die Hypo Niederösterreich Sehr geehrter Herr Bundesminister!

Mehr

Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze. Vom 1. Juni 2007

Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze. Vom 1. Juni 2007 Verordnung über die Leistungen der Förderung im Privatwald und die zu entrichtenden Kostensätze Vom 1. Juni 2007 Aufgrund des 35 Abs. 5 und des 40 Abs. 2 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom

Mehr

GEMEINSAME REGELN FÜR EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE. Version: Europäische Union

GEMEINSAME REGELN FÜR EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE. Version: Europäische Union GEMEINSAME REGELN FÜR EINNAHMEN SCHAFFENDE PROJEKTE Version: 09.12.2015 www.by-cz.eu Ziel ETZ Freistaat Bayern Tschechische Republik 2014 2020 (INTERREG V) Europäische Union Europäischer Fonds für regionale

Mehr

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I

Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird. Artikel I Gesetz, mit dem das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, zuletzt geändert

Mehr

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16-III-2006 K(2006) 887 Betrifft: Staatliche Beihilfe / Deutschland (Bayern) - Beihilfe Nr. N 567/05 - Investitionsbeihilfe zugunsten der Firma Florapharm Pflanzliche

Mehr

Pläne des BMELV zur Förderung der. On-farm-Erhaltung

Pläne des BMELV zur Förderung der. On-farm-Erhaltung Pläne des BMELV zur Förderung der Mustertext Mustertext On-farm-Erhaltung Dr. Thomas Meier Referat 522: Biologische Vielfalt und Biopatente Mustertext 2 Internationale Zusammenarbeit 3 Internationaler

Mehr

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung

Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Möglichkeiten der KMU- Förderung in der neuen Förderperiode unter Berücksichtigung der Lissabon Orientierung Artikel 8 Entwurf Allgemeine Verordnung Strukturfonds Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 07.VI.2006 C(2006) 2092 endg. Betr.: Staatliche Beihilfe N 426/2005 Deutschland EverQ GmbH Thalheim Sehr geehrter HerrBundesminister, 1. VERFAHREN Mit Schreiben vom

Mehr

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014

SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 SMUL-Richtlinie Absatzförderung Land- und Ernährungswirtschaft 2014 (RL AbsLE/2014) SMUL, Referat Markt und Absatz 1 6. September 2013 Name des Präsentators zu ändern über Ansicht/Folienmaster TEUR Anzahl

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2014) XXX draft DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSBEITRAG DER MARKTGEMEINDE JENBACH ARBEITSPLATZFÖRDERUNG FÜR DIE SCHAFFUNG NEUER ODER ZUSÄTZLICHER ARBEITSPLÄTZE

WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSBEITRAG DER MARKTGEMEINDE JENBACH ARBEITSPLATZFÖRDERUNG FÜR DIE SCHAFFUNG NEUER ODER ZUSÄTZLICHER ARBEITSPLÄTZE An das Marktgemeindeamt Jenbach Südtiroler Platz 2 6200 Jenbach Tel. (05244) 6930 Eingangsstempel der Marktgemeinde WIRTSCHAFTSFÖRDERUNGSBEITRAG DER MARKTGEMEINDE JENBACH ARBEITSPLATZFÖRDERUNG FÜR DIE

Mehr

Die Umsetzung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ländliche Entwicklung (ELER) in Bayern

Die Umsetzung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ländliche Entwicklung (ELER) in Bayern Die Umsetzung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ländliche Entwicklung (ELER) in Bayern 1. Juni 2015, Brüssel Anton Dippold Umsetzung der ELER-VO in Bayern Die Umsetzung der ELER-Förderung erfolgt

Mehr

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT

(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT 1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES

Mehr

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN

L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union RICHTLINIEN L 27/12 Amtsblatt der Europäischen Union 31.1.2008 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/5/EG DER KOMMISSION vom 30. Januar 2008 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen

Mehr

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand

Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtliche Aspekte der Arbeitsstättenverordnung - Verantwortung beim Neubau und im Bestand Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Jörn Hülsemann Anwaltshaus seit 1895, Hameln Die ArbStättV Grundlagen

Mehr

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX

VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom XXX EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D041721/01 [ ](2015) XXX draft VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen

Mehr

Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen ( )

Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen ( ) www.ilb.de / Wirtschaft / Zuschüsse / Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen (2014-2020) Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen (2014-2020) Mit

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Internationalisierungsförderung De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Mehr

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer*

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Name, bzw. Firmenbezeichnung: Betriebsnummer, ev. Firmenbuch-Nr.: Anschrift: Angaben zur Einstufung

Mehr

Überlegungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft - EIP - in Brandenburg

Überlegungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft - EIP - in Brandenburg Überlegungen zur Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft - EIP - in Brandenburg ELER-Jahrestagung am 12.02.2014 Heimvolkshochschule am Seddiner See EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds

Mehr

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN

Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN DE Fall Nr. COMP/M.2093 - AIRTOURS / FROSCH TOURISTIK (FTI) Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EWG) Nr. 4064/89 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 6, Absatz 1, b KEINE EINWÄNDE

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5-12-2007 C(2007) 6186 Staatliche Beihilfe / Deutschland Beihilfe Nr. N 403/2006 Bürgschaftsprogramm zur Beschleunigung des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen nach

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Niedersächsisches Ministerium für f r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit

Niedersächsisches Ministerium für f r Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit EFRE-Förderung Erneuerung und Entwicklung städtischer Gebiete in Niedersachsen ab 2007 im Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung RWB Ein Überblick Katy Renner-Köhne Inhalt Einordnung

Mehr

Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION

Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION Leitfaden AUSWAHLKRITERIEN DER PROJEKTE KOOPERATIONSPROGRAMM INTERREG VA GROSSREGION 2014-2020 1 Auswahlkriterien der Projekte des Programms INTERREG V A Großregion Die Entscheidung, einem Projekt eine

Mehr

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03.

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - D007617/03. RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 14. Januar 2010 (15.01) (OR. en) 5349/10 NLEG 5 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 8. Januar 2010 Empfänger: Generalsekretariat des

Mehr

Merkblatt zur De-minimis-Regel (Stand: Januar 2016)

Merkblatt zur De-minimis-Regel (Stand: Januar 2016) Merkblatt zur De-minimis-Regel (Stand: Januar 2016) 1. De-minimis-Beihilfen Der Begriff De-minimis-Regel stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr