Die Besteuerung von Ehegatten und Familien

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1 Kapitel 6 Die Besteuerung von Ehegatten und Familien Dieses Kapitel enthält eine erste steuerpolitische Anwendung. Dazu benötigen wir neben einigen Grundbegriffen der Steuertariflehre im wesentlichen nur noch den Begriff einer konvexen Funktion. Verhaltensreaktionen auf seiten der Steuerpflichtigen, die für die moderne Finanzwissenschaft charakteristisch sind, werden noch ausgeschlossen. Nur die staatlichen Entscheidungsträger (die Steuerbehörden) handeln - ohne dass uns an dieser Stelle interessiert, warum sie so handeln. Trotz dieser Einschränkungen erhält man schon einige interessante Ergebnisse. 6.1 Das Ehegattensplitting Im letzten Kapitel wurde für die Tariffunktion T10 der sog. Grundtarif angegeben, der für einen ledigen Steuerpflichtigen gilt. Nun sind aber die meisten Erwachsenen verheiratet und der Gesetzgeber trägt dem durch besondere steuerrechtliche Bestimmungen Rechnung. Man sollte meinen, dass der Grund offensichtlich ist. Schließlich macht es ja einen Unterschied, ob ein bestimmter Einkommensbetrag von einer ledigen Person allein verwendet werden kann oder ob damit auch der Ehegatte und ggf. noch eine größere Anzahl von Kindern versorgt werden müssen. Tatsächlich ist aber keineswegs klar, warum dies eine besondere steuerliche Behandlung von Ehegatten (bzw. Familien) rechtfertigen soll. Denn man ist ja den gleichen Belastungen (und Freuden) ausgesetzt, wenn man mit dem Partner unverheiratet zusammenlebt und Kinder hat. Warum soll gerade einer speziellen Form des Zusammenlebens, der Ehe, eine steuerlich herausgehobene Stellung zukommen? Auf diese schwierige Frage gehen wir unten noch ein. Hier genügt es festzustellen, dass es keine eindeutige Antwort gibt. Dementsprechend gibt es auch ganz unterschiedliche Formen der Ehegattenbesteuerung. Auch darauf wird noch eingegangen. In diesem Abschnitt soll zunächst das in der Bundesrepublik praktizierte Einkommensplitting als eine mögliche Form der steuerlichen Veranlagung von Ehegatten bzw. von Familien mit Kindern dargestellt und auf einige Auswirkungen hin untersucht werden. Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den 26, 26a, 26b, 26c, EStG sowie 32a Abs. 5 EStG. 26 EStG Veranlagung von Ehegatten (1) 1 Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des 1 Abs. 1 oder 2 oder des 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten 69

2 sind, können zwischen getrennter Veranlagung ( 26a) und Zusammenveranlagung ( 26b) wählen für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach 26c wählen. 2 Eine Ehe, die im Laufe des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. 3 Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung nach Satz 26c wählen. 32a Abs. 5 EStG Einkommensteuertarif (5) Bei Ehegatten, die nach den 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der 32b, 34, 34b und 34c das zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für eine formale Darstellung des rechtlichen Sachverhalts betrachten wir zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts im heiratsfähigen Alter. Die eine Person soll ein zu versteuerndes Einkommen von Y 1, die andere eines von Y 2 beziehen, wobei wir 0 Y 1 Y 2 voraussetzen wollen. Verluste, wie sie z.b. bei (negativen) Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auftreten können, sollen zur Vereinfachung ausgeschlossen sein. Angenommen, die beiden Personen leben in einer nicht-ehelichen Gemeinschaft zusammen. Sie werden dann steuerlich getrennt veranlagt und ihre gemeinsame Einkommensteuerschuld T I beläuft sich auf (6.1) T I (Y 1, Y 2 ) = T (Y 1 ) + T (Y 2 ). Bei einer Heirat ändert sich dies. Nach 32a Abs. 5 EStG werden Ehegatten wie folgt besteuert: Zunächst wird das steuerpflichtige Gesamteinkommen der beiden Ehegatten ermittelt. Auf die Hälfte dieses Gesamteinkommens wird dann der für Ledige geltende Einkommensteuer-Grundtarif angewendet und der sich so ergebende Steuerbetrag verdoppelt. Die gemeinsame Steuerschuld T S berechnet sich also nach dieser als Ehegattensplitting bezeichneten Besteuerungsform nach der Formel ( ) (6.2) T S Y1 + Y 2 (Y 1, Y 2 ) = 2T = 2T (Y G /2), 2 wobei Y G = Y 1 + Y 2 gesetzt wurde. Unter rein steuerlichen Gesichtspunkten ist eine Heirat also vorteilhaft - jedenfalls solange die Ehe bestehenbleibt -, wenn die gemeinsame Steuerschuld bei getrennter Veranlagung größer ist als unter dem Ehegattensplitting. Bezeichnet man diese Differenz als Splittingvorteil SV, also (6.3) SV (Y 1, Y 2 ) := T I (Y 1, Y 2 ) T S (Y 1, Y 2 ) = T (Y 1 ) + T (Y 2 ) 2T (Y G /2), führt das Ehegattensplitting zu einer Steuerersparnis, zumindest aber keiner einkommensmäßigen Schlechterstellung, falls SV (Y 1, Y 2 ) 0 ist. Man sieht, dass ein Splittingvorteil 70

3 Abbildung 6.1: Splittingvorteil bei konvexem Steuertarif / 5 8 / nicht existiert, falls beide Ehegatten ein gleich hohes Einkommen beziehen. Damit die Problemstellung überhaupt interessant ist, muss also Y 1 < Y 2 vorausgesetzt werden. Der Splittingvorteil ist nun genau dann positiv (nicht negativ), wenn die Steuertariffunktion (schwach) konvex ist, d.h. wenn der Grenzsteuersatz (schwach) monoton wächst. Man sieht dies, wenn man in Ungleichung (5.12) λ = 1 setzt. Nach einer Umstellung ist die Ungleichung (5.12) in schwacher Form dann mit (6.3) äquivalent. Die Abbildung 6.1 zeigt die 2 graphische Ermittlung des Splittingvorteils pro Ehegatte bei einem konvexen Steuertarif. Alternativ kann der Splittingvorteil auch anhand der Grenzsteuersatzfunktion verdeutlicht werden. Dazu schreiben wir den Splittingvorteil gegenüber (6.3) etwas verändert als SV (Y 1, Y 2 ) = T (Y 2 ) T (Y G /2) [T (Y G /2) T (Y 1 )] = Y2 T (Y )dy Y G /2 }{{} Steuerersparnis des Hochverdieners (A3) YG /2 T (Y )dy Y } 1 {{} Steuermehrzahlung des Niedrigverdieners (A2). In der Abbildung 6.2 würde bei getrennter Veranlagung Person 1 Steuern in Höhe von A1 zahlen und Person 2 Steuern in Höhe von A1+A2+A3. Bei gemeinsamer Veranlagung zahlen beide Personen jeweils Steuern in Höhe von A1+A2. Der Splittingvorteil (2A1+A2+A3-2A1-2A2=A3-A2) entspricht also gerade der Differenz der Flächen A3 und A2. Im linken Teil der Abbildung 6.2 wird dieser Splittingvorteil durch Spiegelung der Grenzsteuersatzgeraden ermittelt, alternativ könnte SV (Y 1, Y 2 ) aber auch durch Addition der beiden Flächen im rechten Teil der Abbildung ermittelt werden. Halten wir vorläufig fest: Die Existenz eines Splittingvorteils hängt bei Y 1 Y 2 einzig und allein davon ab, ob der Grenzsteuersatz mit der Bemessungsgrundlage zunimmt. Sofern wir die Progression über einen zunehmenden Durchschnittsteuersatz definieren, können keine Rückschlüsse auf das Vorzeichen des Splittingvorteils abgeleitet werden. Darüber hinaus lassen sich noch verschiedene allgemeine Aussagen über Höhe oder Einkommensabhängigkeit des Splittingvorteils machen, welche durch die folgenden Sätze zusammengefaßt werden: 71

4 Abbildung 6.2: Ermittlung des Splitting-Vorteils ) ) )! ) ) )! / / 1. Ein Splittingvorteil existiert nicht, wenn die Einkommen beider Ehegatten in einem Einkommensbereich liegen, in dem der Grenzsteuersatz konstant ist. In einem solchen Einkommensintervall (etwa der Proportionalzone des Steuertarifs) muss der Steuertarif der linearen Einkommensteuer T (Y ) = τy A entsprechen. Eingesetzt in die Definition des Splittingvorteils (6.3) ergibt sich sofort SV (Y 1, Y 2 ) = τy 1 A + τy 2 A 2[τY G /2 A] = 0. Auch graphisch sieht man dieses Ergebnis unmittelbar in Abbildung 6.3. Weniger offensichtlich ist der nächste Satz: 2. Für ein gegebenes Gesamteinkommen der Ehegatten ist der Splittingvorteil bei konvexen Tarifen umso größer, je mehr sich die Einkommen der beiden Ehepartner unterscheiden. Zum Beweis des Satzes wird Gleichung (6.3) so umgeformt, dass der Splittingvorteil eine Funktion der Einkommensdifferenz := Y 2 Y 1 ist. Bei gegebenem Haushaltseinkommen Ȳ G = Y 1 + Y 2 lassen sich die individuellen Einkommen in Abhängigkeit von darstellen, nämlich Y 1 = ȲG 2 2 so dass man für den Splittingvorteil erhält Y 2 = ȲG 2 + 2, SV ( ) = T ((ȲG )/2) + T ((ȲG + )/2) 2T (ȲG/2). Falls die Tariffunktion im relevanten Bereich differenzierbar ist, gilt dsv ( ) d = 1 2 T (Y 1 ) T (Y 2 ) > 0 für Y 1 < Y 2 und T (Y ) konvex. 72

5 Abbildung 6.3: Proportionale Tarifzone 6 ) )! / All dies lässt sich anschaulich auch über die Abbildung 6.4 klarmachen. Bei gegebenem Haushaltseinkommen ist der Splittingvorteil offensichtlich am größten, wenn die Einkommensdifferenz maximal ist. Dies ist bei Alleinverdienerhaushalten der Fall, da für diese Y 1 = 0 ist und somit = Y 2 = ȲG gilt. Für Alleinverdienerhaushalte können deshalb die beiden folgenden Aussagen formuliert werden: 3. Bei konvexen Steuertarifen wächst der Splittingvorteil von Alleinverdienerhaushalten monoton mit dem Haushaltseinkommen Der Splittingvorteil ist in diesem Fall gegeben durch also gilt SV (0, Y 2 ) = T (0) + T (Y 2 ) 2T (Y 2 /2), dsv (0, Y 2 ) dy 2 = T (Y 2 ) T (Y 2 /2) > 0. Man beachte, dass nun im Unterschied zu bisher das Gesamteinkommen Y G = Y 2 verändert wird. Auch bei Alleinverdienerhaushalten wächst der Splittingvorteil allerdings im allgemeinen nicht unbegrenzt an. Praktisch alle Einkommensteuertarife laufen linear aus, weisen also ab einem bestimmten Einkommen einen konstanten Grenzsteuersatz auf. In diesen Fällen gilt 4. Bei linear auslaufenden Tarifen ist der Splittingvorteil nach oben begrenzt. Gilt allgemein T (Y ) = τy A in der Endstufe des Tarifs, ist der maximale Splittingvorteil für einen Alleinverdienerhaushalt gegeben durch T (0) + A. Aus der letzten Ungleichung sieht man, dass T (Y 2 ) = T (Y 2 /2) notwendige Bedingung für einen maximalen Wert des Splittingvorteils ist. Bei konvexen Steuertarifen kann diese Gleichung nur erfüllt sein, wenn sowohl Y 2 als auch Y 2 /2 in einem Einkommensintervall liegen, in dem ein konstanter Grenzsteuersatz gilt. Zwar kann es - wie im bundesdeutschen 73

6 Abbildung 6.4: Splittingvorteil und Einkommensdifferenz 6 / Steuertarif - mehrere solcher Tarifzonen geben, der maximale Splittingvorteil kann aber aufgrund von Satz 3 nur in der Endstufe des Tarifs auftreten. Seinen Wert ermittelt man als SV (0, Y 2 ) max = T (0) + T (Y 2 ) 2T (Y 2 /2) = τy 2 A 2(τY 2 /2 A) = A. wobei hier T (0) = 0 unterstellt wurde. Wir wollen uns die zuletzt behandelten Zusammenhänge noch graphisch veranschaulichen. In Abbildung 6.5 ermittelt man den Splittingvorteil eines Alleinverdienerhaushalts aus der Fläche über dem Grenzsteuersatztarif. Es sollte klar sein, dass sich dieselbe Fläche auch durch Spiegelung unterhalb des Grenzsteuersatztarifes zeichnen ließe. Steigt nun das Haushaltseinkommen immer weiter an, dann erreicht man bei linear auslaufenden Tarifen den maximalen Splittingvorteil genau dann, wenn die Hälfte des Gesamteinkommens genau den Übergang zum linearen Tarifbereich erreicht hat. In Abbildung 6.6 kann dann der maximale Splittingvorteil SV max sowohl unter- als auch oberhalb des Tarifs gezeichnet werden. Der maximale Splittingvorteil ist also gerade so groß wie die Fläche zwischen der Grenzsteuersatzfunktion und einer Parallelen zur Abszisse in Höhe des konstanten Spitzengrenzsteuersatzes τ max. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des maximalen Splittingvorteils in der Bundesrepublik während der letzten 15 Jahre. Die entsprechenden Werte können direkt der jeweils geltenden Tarifformel aus 32a EStG entnommen werden. Man erkennt deutlich ein kräftiges Ansteigen des maximalen Splittingvorteils im Zuge der in die Regierungszeit der christlich-liberalen Koalition fallenden Tarifreformen Man sollte daraus aber nicht vorschnell folgern, dass dies das Ergebnis einer bewußten Politikentscheidung ist, die Ehe großzügig steuerlich zu fördern und einen Ehepartner - in 74

7 Abbildung 6.5: Splittingvorteil von Alleinverdienerhaushalten 6 5 F E J J E C L H J A E 6 K I J E? D A H 5 F E J J E C L H J A E der Regel halt die Frau - an Heim und Herd zu binden. Wahrscheinlich handelt es sich eher um das Nebenprodukt einer Politik, die auf einen Abbau steuerlicher Leistungshemmnisse abzielt. Dazu später mehr. Die bislang angegebenen Sätze beinhalteten Aussagen über die Wirkungen einer Änderung der Zusammensetzung oder Höhe des Gesamteinkommens eines bestimmten Haushalts bei gegebenem Steuertarif. Jetzt fixieren wir Höhe und Zusammensetzung des Haushaltseinkommens und untersuchen, welche Konsequenzen eine Änderung des Steuertarifs auf die Höhe des Splittingvorteils hat. Dazu wählen wir ein Einkommensintervall Y derart, dass die beiden gegebenen Ehegatteneinkommen in diesem Intervall liegen, also Y 1, Y 2 Y. Jetzt soll der Tarif T 1 (Y ) im Rahmen einer Tarifreform durch T 2 (Y ) ersetzt werden, etwa der T01 durch den T05. Dann gilt der folgende Satz: 5. Für gegebene Y 1, Y 2 Y fällt der Splittingvorteil unter einem Tarif T 2 (Y ) genau dann mindestens so groß aus wie unter einem Tarif T 1 (Y ), wenn der neue Tarif im Sinne der Grenzsteuersatzprogression im betrachteten Einkommensintervall mindestens so progressiv ist wie der alte, wenn also gilt T 2 (Y ) T 1 (Y ) für alle Y Y. Auch hier kommt es also wieder nur auf die Konvexitätseigenschaften von Tarifen an. Bezeichnet man den Splittingvorteil unter dem T 1 mit SV 1 und den unter dem T 2 dann 75

8 ) ) Abbildung 6.6: Maximaler Splittingvorteil = N J = N mit SV 2, so ist zu zeigen, dass für alle Y 1, Y 2 aus einem vorgegebenen Intervall gilt SV 2 (Y 1, Y 2 ) SV 1 (Y 1, Y 2 ) genau dann, wenn T 2 (Y ) T 1 (Y ) für Y Y. Wir wollen dies nun analytisch zeigen und beginnen mit der Differenz des Splittingvorteils: SV 2 SV 1 = T 2 (Y 1 ) + T 2 (Y 2 ) 2T 2 (Y G /2) [T 1 (Y 1 ) + T 1 (Y 2 ) 2T 1 (Y G /2)] = [T 2 (Y 1 ) T 1 (Y 1 )] + [T 2 (Y 2 ) T 1 (Y 2 )] 2[T 2 (Y G /2) T 1 (Y G /2)]. Wir definieren nun eine Hilfsfunktion D(Y ) := T 2 (Y ) T 1 (Y ), mit der sich folgender Zusammenhang ergibt: SV D (Y 1, Y 2 ) = SV 2 SV 1 = D(Y 1 ) + D(Y 2 ) 2D(Y G /2). Nun ist SV D 0 (bzw. SV 2 SV 1 ) aber äquivalent mit der Aussage, dass die Funktion D(Y ) konvex ist. Dies wiederum ist genau dann erfüllt, wenn D (Y ) > 0 wodurch eben gilt T 2 (Y ) T 1 (Y ) ist (vgl. oben). Abbildung 6.7 zeigt diese Zusammenhänge anhand einer Skizze der Grenzsteuersatzfunktionen des T01 und des T05. Allerdings wird aus dieser Zeichnung alleine nicht klar, ob der Splittingvorteil weiter angestiegen ist. (Wie kann man das herausfinden?) Mit den Aussagen über die Änderung des Splittingvorteils sind letztlich bestimmte Verteilungswirkungen angesprochen. Dabei können intra- und interpersonelle Verteilungseffekte unterschieden werden. Erstere beschreiben die sich durch bestimmte Sachverhalte (z.b. Heirat, Tarifreform) für einen einzelnen Haushalt ergebenden Einkommensänderungen. Interpersonelle Verteilungsaussagen dagegen beziehen sich auf die Änderung der Einkommenssituation von mehreren Personen bzw. oder Haushalten. Satz 5 ist nur für intrapersonelle Wirkungen relevant, Satz 2 dagegen ist für beide Interpretationen offen. Die interpersonellen Einkommenswirkungen stehen im Übrigen im Mittelpunkt des nächsten Kapitels. Vorher wollen wir uns noch einige weiterführende Gedanken zum Ehegattensplitting machen. 76

9 Tabelle 6.1: Maximaler Splittingvorteil Maximaler Splitting- vorteil Steuertarif im Jahr DM DM DM DM DM DM DM DM 2002 ( DM) e e e e (15 576)e e (15 694)e 6.2 Alternative Formen der Ehegatten- bzw. Familienbesteuerung Als mögliche Form der Ehegattenbesteuerung hatten wir bislang die getrennte Veranlagung und das Ehegattensplitting betrachtet. Das Spektrum denkbarer Besteuerungsregelungen ist aber weit umfangreicher. Zu erwähnen wäre insbesondere noch die sog. rohe Haushaltsbesteuerung. Dabei werden die Einkünfte der Ehegatten einfach zusammengefaßt und dem Grundtarif unterworfen. Der Tarif lautet dann (6.4) T H (Y 1, Y 2 ) = T (Y 1 + Y 2 ) In der Bundesrepublik wurde die rohe Haushaltsbesteuerung bis 1957 angewendet, dann aber durch das Bundesverfassungsgericht mit dem Urteil vom 17. Jannuar 1957 verworfen unter Bezug auf den in Art. 6 I GG postulierten Schutz von Ehe und Familie. Unter Umständen kann nämlich die gemeinsame Steuerschuld zweier Personen nach Eheschließung größer sein als vorher. Betrachten wir dazu den speziellen Fall, dass die beiden Partner ein gleich hohes Einkommen beziehen, also Y 1 = Y 2 =: Y. Bei getrennter Veranlagung beträgt die gemeinsame Steuerschuld 2T (Y ), bei der rohen Haushaltsbesteuerung dagegen T (2Y ). Nimmt man einen strikt zunehmenden Durchschnittsteuersatz an, gilt T (2Y ) 2Y > T (Y ) Y, d. h. T (2Y ) > 2T (Y ). Bei roher Haushaltsbesteuerung kann die Steuerschuld nach Eheschließung also größer sein als vorher. In den USA, die zeitweise ein der rohen Haushaltsbesteuerung ähnliches 77

10 + Abbildung 6.7: Splittingvorteil bei T01 und T # + + # # # 6 6 # / System der Ehegattenbesteuerung gewählt hatten, wurde deshalb von einer marriage tax gesprochen. Eine weitere Variante der Ehegattenbesteuerung bestünde darin, von einem Voll- zum Teilsplitting oder aber vom Ehegatten- zum Familiensplitting überzugehen. Die gemeinsame Grundidee dieser Vorschläge besteht darin, den einzelnen Familien bzw. ihren Mitgliedern unterschiedliche Gewichte zuzuordnen. Unverheiratete Steuerpflichtige würden naheliegenderweise den Gewichtungsfaktor 1.0 bekommen Ehegatten dagegen könnte man gemeinsam nur einen Faktor von 1.8 zuordnen. Die gemeinsame Steuerschuld wäre dann über die Vorschrift (6.5) T T S = 1.8T (Y G /1.8) zu berechnen, wobei Y G wieder das gesamte Haushalteseinkommen bezeichnet. Ein solcher Vorschlag wurde vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen in einem 1967 veröffentlichten Gutachten zur Reform der direkten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland gemacht. Begründet wurde dieser Vorschlag mit den Kostenersparnissen, die ein Mehrpersonen- gegenüber dem Einzelhaushalt erzielen kann. Bei Ausdehnung des Ehegatten- auf ein Familiensplitting würden dann auch noch den Kindern Gewichtungsfaktoren zugeordnet. Man könnte etwa je zwei Kinder einer rechnerischen Einheit gleichsetzen oder den jedem Kind zugeordneten Faktor nach der Kinderzahl variieren. Formal lassen sich Pobleme des Familiensplitting mehr oder weniger analog zu unseren bisherigen Ausführungen zum Ehegattensplitting behandeln. Betrachten wir dazu einen Haushalt mit n > 1 Köpfen und den entsprechenden Einkommen Y 1,..., Y n 0. Allgemein sollen diesem Haushalt (je nach Kinderzahl) m rechnerische Einheiten zugeordnet sein. Die Zahl m kann mit n variieren, soll aber vom Haushaltseinkommen und seiner Aufteilung auf die Familienmitglieder unabhängig sein. Man bezeichnet m auch als Splittingdivisor. Werden alle Familienmitglieder voll angerechet, so ist m = n. Die gemeinsame 78

11 Steuerschuld berechnet sich dann zu (6.6) T F (Y 1,..., Y n ) = mt (Y G /m) mit 1 m n. Der Splittingvorteil ergibt sich jetzt als (6.7) SV (Y 1,..., Y n, m) = n T (Y i ) mt (Y G /m). i=1 Bei gegebener Steuertariffunktion hängt der SV von den Einkommen der einzelnen Familienmitglieder die Kinder könnten etwa Vermögenseinkommen beziehen und vom Splittingdivisor ab. In allen empirisch relevanten Fällen ist m durch 1 m n beschränkt. Das Ehegatten-, Voll- bzw. Teilsplitting lässt sich als Spezialfall m n = 2 darstellen. Man könnte nun versuchen, analog zu oben eine Reihe von Aussagen über die Einkommenswirkungen des verallgemeinerten Splittingverfahrens abzuleiten. Wir zeigen hier nur die Behauptung 6. Der Steuertarif sei progressiv und Y G > 0. Dann nimmt der Splittingvorteil mit dem Splittingdivisor m zu. Zum Beweis dieses Satzes differenzieren wir (6.7) nach m dsv ( ) dm = T (Y G/m) mt (Y G /m)( Y G /m 2 ) [ ] = T (Y G /m) 1 T Y G /m (Y G /m) = T (Y G /m)[1 λ(y G /m, T )] > 0, T (Y G /m) da Progression λ( ) > 1 impliziert vgl. Gleichung (5.8). Der Satz bestätigt die (intuitiv eigentlich einleuchtende) Vermutung, dass eine Verringerung des Splittingdivisors auf eine Verminderung des Splittingvorteils abzielt. 6.3 Normative Überlegungen zur Ehegattenbesteuerung In diesem Abschnitt wollen wir einige weitere Überlegungen zur Problematik der Ehegattenbesteuerung anstellen. Wir fragen insbesondere, welche Werturteile oder Normen hinter dem gegenwärtig in der Bundesrepublik praktizierten Ehegattensplitting stehen könnten. Wie wir gesehen hatten, führt das sog. Vollsplitting (Splittingdivisor von zwei) bei konvexen Einkommensteuertarifen zu einer steuerlichen Begünstigung der Ehe. Dieser Steuervorteil wächst mit zunehmendem Haushaltseinkommen und kann bei Spitzenverdienern ein beachtliches Ausmaß erreichen. Viele Leute mögen vor allem den zuletzt genannten Sachverhalt als ungerecht oder unsozial empfinden. Dementsprechend gab es auch immer wieder Überlegungen - vor allem von Seiten der Gewerkschaften und der SPD -, den Splittingvorteil nach oben zu beschränken. 79

12 SPD-Parteitag, : Beschluss Kinder-Familie Zukunft Von der Förderung der Ehe zur Förderung der Familie kommen Das Ehegattensplitting fördert die Einverdienerehe. Es setzt die falschen Anreize in einer Zeit, in der Männer und Frauen erwerbstätig sein können und wollen. Es führt bei Ehen, in denen ein Partner nicht erwerbstätig ist und der andere Partner ein Spitzeneinkommen hat, zu nicht gerechtfertigten Steuerentlastungen. Das gilt gerade und insbesondere für von Anfang an gewollte kinderlose Alleinverdienerehen. Wir streben deshalb in der nächsten Legislaturperiode eine Umgestaltung des Ehegattensplittings an, um von der Förderung der Ehe auf die Förderung der Kinder zu kommen.... Mit den durch die Umgestaltung des Ehegattensplittings gewonnen Mitteln - in wahrscheinlich einstelliger Milliardenhöhe - wollen wir die Familien, und insbesondere die Kinderbetreuung weiter fördern. Man muss nun keine tiefergehenden Gedanken über Gerechtigkeit anstellen, um zu sehen, dass diejenigen Einwände gegen das Ehegattensplitting kaum überzeugen können, die ausschließlich an dem mit dem Einkommen wachsenden Splittingvorteil festmachen. Ist man bereit, das Splitting beizubehalten, dann ist eine mit der Einkommenshöhe zunehmende Entlastungswirkung lediglich Reflex eines progressiven Steuertarifs. Wenn akzeptiert wird, dass Mehreinnahmen von 100 DM beim Normalverdiener mit zusätzlichen Steuern von z.b. 25 DM, beim Spitzenverdiener dagegen mit 56 DM belastet werden, dann kann man kaum dagegen sein, dass bei Wegfall derselben 100 DM der eine um 25 DM, der andere aber um 56 DM entlastet wird. Eine mögliche Kritik könnte aber sehr wohl entweder am Grad der Steuerprogression ansetzen oder grundsätzlich am Ehegattensplitting - oder auch an beidem. Die Rechtfertigung (und Ausgestaltung) progressiver Einkommensteuern ist ein schwieriges Thema, mit dem wir uns im nächsten Abschnitt erstmals auseinandersetzen. Hier konzentrieren wir uns auf die Ehegattenbesteuerung. Dass das Splitting keineswegs unumstritten ist, zeigt schon die Vielfalt von alternativen Regelungen im internationalen Vergleich. Wir wollen jetzt genauer fragen, welche unterschiedlichen Wertvorstellungen hinter diesen Besteuerungsformen stehen könnten. Die Antwort hängt zum Teil davon ab, was genau unter Einkommen zu verstehen ist und damit eng verbunden: wie Einkommenstransfers zwischen Individuen steuerlich zu behandeln sind. Geht man von der sog. Reinvermögenszugangstheorie aus, müsste man Einkommenstransfers in jedem Fall beim Empfänger besteuern nicht ganz so klar ist, wie beim Geber zu verfahren ist. Die Finanzbehörde könnte sich etwa auf den Standpunkt stellen, dass es gleichgültig ist, wie der Geber sein Einkommen verwendet, ob für den Kauf von Gütern oder als Transfer an andere Individuen. Besteuert wird die Entstehung von Einkommen unabhängig von der Verwendung. Einkommenstransfers würden dann beim Empfänger und beim Geber zur Steuerbemessungsgrundlage zählen. Allerdings lässt sich dann ohne weiteres eine Situation konstruieren, in der die insgesamt zu zahlenden Steuern die Summe der Einkommen übersteigen. Dass dies nicht besonders sinnvoll wäre, leuchtet auch ohne nähere Begründung ein. Man könnte dieses Problem umgehen, wenn man zuließe, dass der Geber interpersonelle Transfers von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen kann, wohingegen der Empfänger sie natürlich zu seinem übrigen zu versteuernden Einkommen hinzuzählen muss. Zur Begründung könnte man etwa auf die hinter solchen Einkommenstransfers stehenden altruistischen Motive verweisen ihnen 80

13 stehen im Unterschied zu anderen Einkommensverwendungen, wie dem Kauf von Gütern, keine direkten Gegenleistungen gegenüber. Das Ehegattensplitting würde dann gerade dieser Besteuerungsidee entsprechen, wenn man unterstellt, dass der mehrverdienende Ehegatte solange Teile seines Bruttoeinkommens auf seinen Partner transferiert, bis eine Gleichverteilung der Einkommen beider Ehegatten vorliegt. Dann werden beide Einkommen besteuert - die übertragenen Einkommensteile nur beim Empfänger, nicht jedoch beim Geber. Eigentlich liegt jetzt die Frage nahe, ob solchen innerehelichen Ausgleichszahlungen nicht doch bestimmte Gegenleistungen in Form von häuslichen (oder anderen) Diensten gegenüberstehen. Aber diese etwas delikate Frage klammern wir hier einmal aus. Ein anderes Problem ist viel schwerwiegender. Steuersystematisch müssten dann nämlich auch Einkommenstransfers zwischen unverheirateten Personen, so wie oben angegeben, behandelt werden. Da dies in der steuerpolitischen Praxis nicht so ist, muss es dafür einen Grund geben. Und den gibt es in der Tat. Würden Einkommenstransfers grundsätzlich nur beim Empfänger, nicht aber beim Geber in die Bemessungsgrundlage einbezogen, ergäben sich einträgliche Möglichkeiten zur Steuerarbitrage. Dabei würden nur fiktive Transfers alleine zu dem Zweck vorgenommen um die Einkommensteuerschuld zu verringern. Die beiden Situationen müssten steuerlich eigentlich unterschiedlich behandelt werden, was aber kaum möglich ist, da die Finanzbehörde in der Regel nicht zwischen ihnen unterscheiden kann. Das wäre - wenn überhaupt - nur mit einem unvertretbar hohem Kontrollaufwand und unter weitgehender Verletzung der Privatsphäre möglich. Es gibt jedoch eine andere Lösung. Der Fiskus könnte die Abzugsfähigkeit von Einkommensübertragungen von der Steuerbemessungsgrundlage des Gebers immer dann zulassen, wenn ihm die Ernsthaftigkeit des Transfers durch glaubhafte Signale bewiesen wird. Und die Eheschließung könnte man ohne größere Bedenken als solch ein ernst- und glaubhaftes Signal interpretieren. Glaubwürdig wird die Ernsthaftigkeit von Einkommenstransfers zwischen Ehegatten nicht zuletzt deshalb, weil die Ehe gewisse Unterhaltsverpflichtungen begründet und in den meisten Fällen eine sog. Zugewinngemeinschaft darstellt. Dies bedeutet, dass das gesamte während der Ehe erzielte wirtschaftliche Ergebnis bei Auflösung der Ehe durch Scheidung zu gleichen Teilen auf die Partner aufgeteilt wird. Je nachdem, ob man den Akt der Eheschließung schon als ausreichendes Signal interpretiert oder erst eine damit einhergehende Gütergemeinschaft, würde man bei ehevertraglich festgelegter Gütertrennung die Möglichkeit des Splitting versagen müssen. Dies ist im übrigen ein unter Juristen verbreiteter Standpunkt (Tipke, 1985, 306). Aber müsste man dann nicht weiter fragen, ob nicht eheähnliche Verträge zwischen gleichgeschlechtlichen Personen, in denen eine Zugewinngemeinschaft mit gegenseitigen Versorgungsansprüchen vereinbart werden, ebenfalls einen Anspruch auf Anwendung des Splittingverfahrens auf das gemeinsame Einkommen begründen? Die Beantwortung dieser delikaten Frage überlassen wir ausnahmsweise gerne unseren juristischen Kollegen. Halten wir fest: Wenn man den Einkommensbegriff als Reinvermögenszugang auffaßt, ist das Ehegattensplitting im großen und ganzen eine unter steuersystematischen Gesichtspunkten sinnvolle Lösung. Wenn in anderen Ländern andere Formen der Ehegattenbesteuerung gewählt werden, so möglicherweise deshalb, weil dem dortigen Steuerrecht ein anderer Einkommensbegriff zugrundeliegt. Bleiben wir noch einen Moment bei unserer Signaltheorie und überlegen uns, ob nicht auch andere Signale vorstellbar sind, die dem Fiskus die Ernsthaftigkeit des Einkommenstransfers anzeigen. Man könnte etwa die Abzugsfähigkeit von Spenden an politische Parteien oder für mildtätige, religiöse bzw. gemeinnützige Zwecke in diesem Sinne inter- 81

14 pretieren. Die Tatsache, dass solche Organisationen ausdrücklich von der Finanzbehörde anerkannt werden müssen, reicht aus, um den Verzicht auf Disposition über gespendete Einkommensteile zu signalisieren. Betrachten wir jetzt noch den Fall, dass aufgrund irgendwelcher Normen interpersonelle Transfers grundsätzlich wie andere Einkommensverwendungen behandelt werden. Einkommenstransfers würden dann in die Steuerbemessungsgrundlage des Gebers eingehen wir wollen annehmen, dass sie beim Empfänger unbesteuert bleiben. Grundsätzlich müsste für Ehegatten dann eigentlich eine getrennte Veranlagung gewählt werden, wie das in Österreich, Italien und Kanada der Fall ist. Möglichkeiten der Steuerarbitrage können allerdings auch jetzt nicht ausgeschlossen werden. Steuereinsparmöglichkeiten lassen sich zwar nicht mehr - wie zuvor - mit direkten Einkommenstransfers erzielen, wohl aber mit der Übertragung von Vermögensbeständen und den daraus resultierenden Einkünften. Damit ist erstens schon klar, dass überhaupt nur bestimmte Einkunftsarten für solche Manipulationen in Frage kommen. Offenkundig ist aber auch, dass mit dem Transfer von Vermögen doch erhebliche Risiken verbunden sind, wenn dieser ausschließlich mit dem Ziel der Steuermanipulation vorgenommen wird. Jedenfalls ist es bei Vermögens- sehr viel schwieriger als bei Einkommenstransfers, durch geeignete Zusatzvereinbarungen sicherzustellen, dass die Disposition über Vermögen und den daraus resultierenden Einkommen weiterhin beim Geber bleibt. Am ehesten wird das noch bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie, insbesondere auf Ehepartner und Kinder, möglich sein. Möglichkeiten der Steuerarbitrage würden sich also bei getrennter Veranlagung vor allem für solche Haushalte ergeben, bei denen ein großer Teil des Gesamteinkommens aus Vermögenseinkünften besteht und die Verteilung des Einkommens auf die einzelnen Haushaltsmitglieder extrem ungleich ist. Das folgende Beispiel illustriert dies. Gegeben sei der Steuertarif { 0.1Y für Y T (Y ) = 0.5Y 8000 für Y > Wir unterstellen zwei Alleinverdiener-Ehepaare mit einem gleich hohen Einkommen von e. Der erste Haushalt beziehe nur Lohneinkommen, der zweite Haushalt dagegen Lohn- und Vermögenseinkünfte von jeweils e. Bei getrennter Veranlagung beträgt die Einkommensteuerschuld pro Haushalt e. Würde nun im zweiten Haushalt das gesamte Vermögen auf den bislang einkommenslosen Ehegatten übertragen, ergäbe sich bei getrennter Veranlagung nur noch eine gemeinsame Steuerschuld von 4000 e. Zugegeben, das Beispiel ist etwas extrem, verdeutlicht aber den Punkt. Die meisten Leute würden es wohl als ungerecht empfinden, wenn Ehepaare mit gleichem Gesamteinkommen durch so offensichtliche Manipulationen so viel Steuern sparen könnten. Der Kern des Problems liegt auch hier wieder darin, dass die Finanzbehörde nicht oder jedenfalls nur schlecht kontrollieren kann, wie ernst solche Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten gemeint sind. Die Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Fehlen einer Richtigkeitsgewähr. Deshalb ist vorstellbar, dass die getrennte Veranlagung für Ehegatten aufgehoben wird und nur solche Formen der Ehegattenbesteuerung als zulässig erachtet werden, die der folgenden Forderung genügen: A1: Globaleinkommensprinzip : Ehepaare, deren gemeinsames Einkommen gleich ist, müssen ungeachtet interner Unterschiede im Erwerb und in der Verwendung des gemeinsamen Einkommens gleich besteuert werden. Dies bedeutet, dass durch Umschichtung der Einkommen vom einen auf den anderen 82

15 Ehegatten keine Steuervorteile erzielt werden dürfen. Zulässig sind dann nur solche Veranlagungsformen, die dieser Forderung genügen. Um dies zu präzisieren, bezeichnen wir im folgenden die gemeinsame Steuerschuld von Ehegatten mit T G. Dieser Steuerbetrag hängt ganz allgemein über die gewählte Veranlagungsform E von den beiden Ehegatteneinkommen Y 1, Y 2 ab d.h. es gilt T G = E(Y 1, Y 2 ). Die Forderung (oder das Axiom) A1 besagt dann, dass die gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten unabhängig von der Verteilung der Einkommen auf die beiden Eheleute sein soll. In Betracht kommen somit nur noch Formen der Ehegattenbesteuerung, die für alle Y 1, Y 2 mit Y 1 +Y 2 = Y G die Gleichung (6.8) E(Y 1, Y 2 ) = E(Y G /2, Y G /2) erfüllen. Man sieht, dass die rohe Haushaltsbesteuerung mit T (Y 1 +Y 2 ) = T (Y G /2+Y G /2) und das Ehegattensplitting mit 2T (Y G /2) dem Axiom A1 genügen. Nun haben wir oben gesehen, dass die gemeinsame Steuerschuld zweier Partner bei der rohen Haushaltsbesteuerung nach Eheschließung größer sein kann als vorher. Die Ehe würde steuerlich diskriminiert. Auch das wird in den meisten Gesellschaften als unerwünscht betrachtet. In der Bundesrepublik stehen Ehe und Familie z.b. nach Artikel 6 I des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich daraus die Forderung: A2: Ehegattenprivileg : Die von einem Ehepaar zu entrichtende gemeinsame Steuer darf nicht höher sein als die addierte individuelle Steuer zweier unverheirateter Steuerpflichtiger mit denselben Einkommensverhältnissen. Beschränkt man sich auf Veranlagungsformen, die A1 genügen, lässt sich A2 durch die Ungleichung (6.9) T (Y 1 ) + T (Y 2 ) E(Y 1, Y 2 ) formalisieren. Die Forderungen A1 und A2 entsprechen im übrigen gerade den Kriterien für eine Besteuerung von Ehegatten, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Ehegatten-Urteil im Jahre 1957 festgeschrieben hat. Durch A2 wird die Menge der zulässigen Besteuerungsformen weiter eingeschränkt. Die rohe Haushaltsbesteuerung scheidet als Möglichkeit der Besteuerung von Ehegatten jetzt ebenso aus wie die getrennte Veranlagung. Die zuletzt präsentierte axiomatische Vorgehensweise ist auf vielen Gebieten der Finanzwissenschaft und der Volkswirtschaftslehre allgemein üblich und hilfreich. Wenn man Glück hat, d.h. die Axiome geschickt genug wählt, kann auf diese Weise ein bestimmtes Ergebnis eindeutig festgelegt werden. Andernfalls lassen sich immerhin einige denkbare Möglichkeiten ausschließen die Menge der zulässigen Lösungen wird also eingegrenzt. Häufig gelingt es jedoch, mit geeigneten Zusatzforderungen doch noch positive Aussagen abzuleiten. So auch hier, wenn man zusätzlich fordert: A3: Die durch die Ehegattenbesteuerung bewirkten Steuervorteile sollen möglichst gering ausfallen. Jetzt lässt sich nämlich zeigen, dass nur noch das Ehegattensplitting mit den Axiomen A1 bis A3 vereinbar ist. Dazu führen wir einen sog. Widerspruchsbeweis: Man nimmt 83

16 etwas Bestimmtes an und zeigt, dass das nicht sein kann. So wollen wir unterstellen, dass es irgendeine mit A1 und A2 vereinbare Form der Ehegattenbesteuerung E(Y 1, Y 2 ) gibt, die zu einem geringeren Steuervorteil oder umgekehrt: zu einer größeren Steuerbelastung führt als das Ehegattensplitting. Annahmegemäß gelten also: (6.10) 2T (Y G /2) < E(Y 1, Y 2 ) Wegen (6.8) und (6.9) gilt aber auch (6.11) E(Y 1, Y 2 ) = E(Y G /2, Y G /2) 2T (Y G /2). Die Ungleichungen (6.10) und (6.11) können aber nie gleichzeitig erfüllt sein, so dass unsere Voraussetzung falsch gewesen sein muss. Im Umkehrschluß heißt das aber: Unter den möglichen Formen der Ehegattenbesteuerung genügt nur das Ehegattensplitting den Forderungen A1 bis A3. Insgesamt betrachtet sind die Gründe, die für das Ehegattensplitting sprechen, doch recht überzeugend, und zwar unabhängig davon, welcher Einkommensbegriff zugrunde gelegt wird. Angesichts dessen mag die Tatsache verwundern, dass das Ehegattensplitting international gesehen eher die Ausnahme darstellt. Prüfen wir jetzt noch kurz, ob auch ein Teilsplitting mit einem Splittingdivisor m < 2 oder ein Familiensplitting mit 1 < m n den Forderungen A1 bis A3 genügen. In der juristischen Literatur werden beide Möglichkeiten als mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar angesehen. Es lässt sich jedoch zeigen, dass dies nur dann der Fall ist, wenn regressive bzw. nicht-konvexe Steuertarife zugelassen werden. Fordert man dagegen (ohne weitere Begründung): A4: Der Einkommensteuertarif soll (schwach) konvex und progressiv sein, dann scheidet ein Splittingdivisior von m < 2 im Fall der Ehegatten- bzw. von m < n im Fall der Familienbesteuerung aus. Wir beschließen deshalb diesen Abschnitt mit einem Zitat aus Homburg (2000, 96): Insofern ist der Splittingvorteil keine Steuersubvention, sondern unvermeidliche Folge einer Ehegattenbesteuerung, die den beiden genannten Werturteilen Geltung verschaffen will. Man kann den Splittingvorteil nicht isoliert abschaffen oder auch nur begrenzen, ohne eines dieser aus der Verfassung hergeleiteten Werturteile zu verletzen. Unter Voraussetzung der Forderungen nach Nichtdiskriminierung und Globaleinkommensbesteuerung verbleiben der praktischen Steuerpolitik deshalb nur zwei Möglichkeiten. Entweder nimmt man den Splittingvorteil hin, oder man ersetzt den konvexen Tarif durch einen linearen und beseitigt damit die eigentliche Ursache des Splittingvorteils. Bei einem linearen Tarif, der anders als ein Tarif mit Grundfreibetrag auch negative Steuerbeträge zuläßt, führen die Haushaltsbesteuerung, die Individualbesteuerung und das Ehegattensplitting alle zu derselben Steuerschuld. Das Splitting würde damit als besondere Tarifvorschrift entbehrlich, und die Einkommensteuer wäre heiratsneutral. 84

17 6.4 Grenzbelastung von Zweitverdienern bei alternativen Formen der Ehegattenbesteuerung Bei der Ermittlung des Splittingvorteils wurde die Gesamtbelastung eines Haushalts mit Steuern bei getrennter Veranlagung mit derjenigen beim Ehegattensplitting verglichen. Dabei zeigte sich, dass die Steuerschuld eines Haushalts für gegebene Einkommen der Ehegatten bei getrennter Veranlagung genau dann größer ist als beim Splitting, wenn der Steuertarif konvex ist. Wir beschäftigen uns jetzt mit einer etwas anderen Fragestellung. Und zwar wollen wir annehmen, dass der Ehegatte mit dem niedrigeren Einkommen (das auch Null betragen kann) im folgenden kurz: der Zweitverdiener ein etwas höheres Einkommen bezieht als in der Ausgangssituation. Man kann sich z.b. vorstellen, dass ein nicht berufstätiger Ehepartner zu arbeiten beginnt oder dass der Zweitverdiener etwas mehr arbeitet als vorher. Welche steuerliche Grenzbelastung ergibt sich dann für den Zweitverdiener unter den beiden Verfahren? Hintergrund für diese Fragestellung ist die folgende Behauptung: Die Steuersysteme der meisten Länder entsprechen bis auf rudimentäre familienpolitische Konzessionen dem Typus der Individualbesteuerung, wogegen das bundesdeutsche Steuersystem hartnäckig auf dem Prinzip des Ehegattensplittings beharrt - mit dem Erfolg, dass verheiratete Frauen von Männern mit überdurchschnittlichen Einkommen durch den Steuerknüppel regelrecht aus dem Arbeitsmarkt herausgeprügelt werden. Nach unserem Dafürhalten ist das Ehegattensplitting der Hauptgrund für die im Vergleich zu den skandinavischen Ländern und den USA niedrigere Frauenerwerbsquote in der Bundesrepublik. (Seidl/Traub, 1997, Was bringt die Steuerreform, Betriebsberater) Wir wollen die Grenzbelastungen der unterschiedlichen Verfahren nun formal ableiten. Die gesamte Steuerschuld bei getrennter Veranlagung T I bzw. beim Splitting T S berechnet sich wie bisher über ( ) T I = T (Y 1 ) + T (Y 2 ) T S Y1 + Y 2 = 2T 2 wobei wieder 0 Y 1 < Y 2 gelten soll. Ausgehend von Y 1, Y 2 soll das Einkommen des Niedrigverdieners jetzt marginal zunehmen. Seine steuerliche Grenzbelastung ergibt sich dann als T I (Y 1 ) = T (Y 1 ) bzw. T S (Y 1 ) = T ( Y1 + Y 2 2 Wegen Y 1 < Y 2 ist die Grenzbelastung des Zweitverdieners beim Splitting größer als bei getrennter Veranlagung. Wir werden später noch sehen, dass diese Grenzbelastung die Arbeitsangebotsentscheidungen beeinflußt, die an dieser Stelle noch nicht endogenisiert sind. Hohe Grenzsteuersätze bewirken dabei tendenziell, dass das Arbeitsangebot zurückgeht. Zumindest in der alten Bundesrepublik waren Alleinverdienerhaushalte typisch. Der nicht verdienende Ehepartner - in der Regel eben die Frau - steht dann häufig vor der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll oder nicht. Für diesen Fall soll 85 ).

18 jetzt graphisch gezeigt werden, dass die zusätzliche Steuerbelastung des Haushalts beim Splitting größer ist als bei getrennter Veranlagung. Sei also Y 2 das (gegebene) Einkommen eines Alleinverdienerhaushalts. Mit Y wird jetzt das Einkommen bezeichnet, das der bislang nicht berufstätige Ehepartner bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erzielen kann. In der Abbildung 6.8 gibt die schraffierte Fläche die daraus resultierende zusätzliche Steuerbelastung bei Anwendung des Ehegattensplittings an. Abbildung 6.8: Grenzbelastung eines Zweitverdieners beim Splitting 6 / /, Die Abbildung 6.9 illustriert denselben Sachverhalt bei getrennter Veranlagung. Die zusätzliche Steuerbelastung wird wieder durch die schraffierte Fläche dargestellt. Man sieht sofort, dass die Grenzbelastung des Zweitverdieners beim Splitting größer ist als bei getrennter Veranlagung. Abbildung 6.9: Grenzbelastung eines Zweitverdieners bei getrennter Veranlagung 6 / /, Man könnte sich nun noch überlegen, welche Grenzbelastung des Haushalts sich bei 86

19 der rohen Haushaltsbesteuerung ergäbe (vgl. Übungsaufgabe). Hinzuweisen ist auch auf den partialökonomischen Charakter unserer Überlegungen. Da die Grenzbelastung etwa eines Alleinverdienerhaushalts bei Splitting und getrennter Veranlagung ganz unterschiedlich ausfällt, wird sich auch das Arbeitsangebot (und damit das Einkommen) durch den Übergang zum Splitting (etwa bei Heirat) ändern. In diesem Kapitel wurden derartige durch das Splitting hervorgerufene Verhaltensänderungen jedoch (noch) nicht berücksichtigt. 87

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