Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.
|
|
- Theodor Ziegler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht
2 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Versicherungsrecht Hamburg Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 2
3 Internet: Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 3
4 Literatur Prölls/Martin Bruck/Möller Handbücher: Beckmann/Matusche-Beckmann Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 4
5 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Subjektiver Risikoausschluss Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 5
6 Rechtsgrundlagen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 6
7 Vertragsschluss 3 VVG kein Formerfordernis Annahme des Antrages 151 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 7
8 7 Abs. 1 VVG Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen sowie die ein einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 8
9 (2) Der Wille des Gesetzgebers: Aushändigung der Verbraucherinformation Aushändigung des VS Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR 1 Begin n des Versich erungsschutzes Police 1 Begin n des Versich erungsschutzes Antrag (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige Dec kung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulass ungsverfahren inner halb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung rsicherungsscheines durch Z ahlung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen 1 Beginn des 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige 1 Beginn des des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 1 Beginn des Versicherungsschutzes 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen des Versicherers oder der hierzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkṫ (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicherers oder der hierz u bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Dec kung ). Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nac h Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten z ur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief (3) Die Aushändigung der zur behördliche n Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang Kraftfahrz eughaftpflichtversicherung und beim Autoschutzbri ef für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vor übergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie 14 Tage Widerrufsrecht (3a) In der Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicher ung und bei m Schut zbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kenn zeichen, die i m Zusa mmenhang mit dem Zulass ungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzen den Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten ins besondere Fa hrten Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rüc kfahrt en von der Zul assungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - s owie Fahrten zur Dur chführung der Haupt untersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen gemäß 8 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 9
10 Beratungspflicht des VR Beratungspflichten des Versicherers bei Vertragsschluss durch Innendienst (6 VVG) Anforderungen analog neuem Vermittlerrecht Ausnahme für Fernabsatz (Direktversicherer) Beratungspflichten des Versicherers während der Laufzeit des Vertrages ( 6 Abs. 4 VVG) Wenn Anlass für Beratung erkennbar ist Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 10
11 Kriterien ( 6 Abs. 1 VVG) Schwierigkeit der Versicherung Person des VN Höhe der Prämie Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 11
12 Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis Welche Anlässe? Sphäre des VN Externe Faktoren? z.b. VN fährt in Türkei, VW 1914 bisher hier auch schon Beratungspflicht laut Rechtsprechung z.b. Gesetzesänderung Im Referentenentwurf Beispiel aus der LV (Beratungspflicht bei Veränderung des Kapitalmarkts) Neue AVB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 12
13 Dokumentationspflicht des VR Dokumentation der Beratung ( 6 Abs. 1 Satz 2 VVG) Beweisrechtliche Konsequenzen bei mangelnder Dokumentation Keine Dokumentation Anschein für keine Beratung Folge: Schadenersatzpflicht wegen mangelnder Beratung droht Bedeutung der Dokumentation nicht zu unterschätzen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 13
14 Beendigung des Versicherungsvertrags Rücktritt Kündigung ordentlich außerordentlich z.b. 31, 96,158 VVG fristlos z.b. 24 Abs. 1 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 14
15 Vertrag über vorläufige Deckung Selbstständiger Versicherungsvertrag Zustandekommen durch Angebot und Annahme Einbeziehung der AVB Beendigung Beginn des Hauptvertrages Nachträglicher Wegfall des Hauptvertrages Rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 15
16 Allgemeine Versicherungsbedingungen Qualifikation Bedeutung von AVB vor und nach 1994 Einbeziehung von AVB in Versicherungsverträge Auslegung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 16
17 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Subjektiver Risikoausschluss Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 17
18 Prämien Hauptleistungspflicht des VN Prämienarten und Fälligkeit Erfüllung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 18
19 Verletzung der Prämienzahlungspflicht Erstprämie 37 VVG Folgeprämie 38 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 19
20 Obliegenheiten Typisches Steuerungsinstrument des Versicherungsvertrages Keine erzwing- oder einklagbaren echten Pflichten Konsequenz : BGB-Vorschriften über Pflichten nicht auf Obliegenheiten anwendbar, z.b. 278 BGB (stattdessen: Repräsentantenhaftung) Lediglich Sanktion bei schuldhafter Nichtbeachtung (meist Rücktrittsrecht oder Leistungsfreiheit) Adressat überwiegend: VN Zweck meist: Eingrenzung des versicherten Risikos oder Aufklärung versicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 20
21 (2) (2) Vorvertragliche Anzeigepflicht 1 Beginn des Versicherungsschut zes Fragen Wann haben Sie Wann Wann Sanktion nur noch bei Fragen in Textform ( 19 Abs. 1 VVG) Nachvertragliche Anzeigepflicht nur bei ausdrücklicher Nachfrage des VR 1 Beginn des Versicherungsschut zes Was passiert bei Falschangaben? Belehrungspflicht ( 19 Abs. 5 VVG) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 21
22 Vorvertragliche Anzeigepflicht Rechte des Versicherers in Abhängigkeit vom Verschulden des VN Arglist Vorsatz Anfechtung grobe Fahrlässigkeit Rücktritt Leichte Fahrlässigkeit Rücktritt sofern nicht 19 Abs. 4 Nur Kündigung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 22
23 Gefahrerhöhung Subjektive Gefahrerhöhung 23 ff. VVG-alt 23 ff. VVG 2008 Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit leichte Fahrlässigkeit ausreichend Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit grobe Fahrlässigkeit erforderlich Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 23
24 Rechtsfolgen Gefahrerhöhung 24 VVG 25 VVG 26 VVG Kündigung Beitragserhöhung Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 24
25 Übersicht Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverletzung Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Arglist Leistungsfreiheit nie möglich Kausalität erforderlich Kausalität erforderlich Kausalität nicht erforderlich Leistungskürzung Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 25
26 Kausalität auch bei Vorsatz Bisher: Relevanz Jetzt: Kausalität Konsequenz bei Aufklärungsobliegenheiten: -Vorschaden -Laufleistung -Anschaffungspreis -Vorsteuerabzugsberechtigung -Zeugen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 26
27 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Begriff: Objektiv Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Subjektiv Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt jedoch nicht nur in objektiver Hinsicht einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß voraus, vielmehr muss das Verhalten des Versicherungsnehmers auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig sein, d.h. ein erheblich gesteigertes Verschulden darstellen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 27
28 Augenblicksversagen BGH : Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagens, das das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdient. BGH : Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 28
29 Beweislast Grundsatz: Beweisbelastet für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist der Versicherer. Problematisch: Der Nachweis der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit ist kaum möglich. Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 29
30 Grundsatz des neuen Systems einfache Fahrlässigkeit: keine Leistungsfreiheit grobe Fahrlässigkeit: Quotelung nach Verschulden Vorsatz: volle Leistungsfreiheit Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Quotelung vollständig leistungsfrei Leichte Fahrlässigkeit Volle Leistung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 30
31 Haftung des VN für Dritte Repräsentant Wissenserklärungsvertreter Wissensvertreter Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 31
32 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 32
33 Versicherungsvermittler Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 33
34 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 34
35 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 35
36 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 36
37 Verjährung Klagausschlussfrist nach 12 Abs. 3 VVG a.f. Fälligkeit nach 14 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 37
38 Sachverständigenverfahren 84 VVG und AVB Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs Höhe des Schadens Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 38
39 Versicherungsombudsmann Beschwerdeberechtigt sind Verbraucher i.s. von 13 BGB Bei der Beschwerde muss es sich um einen eigenen vertraglichen Anspruch des Beschwerdeführers handeln Für Beschwerden, die einen höheren Wert als Euro haben, ist der Ombudsmann nicht zuständig Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 39
40 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtet Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 40
41 Besitz oder Erwerb eines unbebauten Grundstücks Verkehrssicherungspflicht Deckungslücke bei Altlasten Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 41
42 Verkehrssicherungspflicht Ziffer 1 Nr. 3 BBPHV unzureichend Bauherrenhaftpflichtversicherung / 2 J. Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung / 2 J. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 42
43 Altlasten Mögliche Ansprüche Versicherungsschutz Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 43
44 Bodenkasko Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der Bodenkontamination; Sanierungsplan; Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen; Sicherungsmaßnahmen, soweit sie günstiger sind als die Beseitigung; Sanierungsmaßnahmen ohne Ortsveränderung des Bodens; Aushub des kontaminierten Bodens; Transport des Erdreichs zur nächst gelegenen Verwendungs-, Lager-oder Reinigungsstätte; Verwendung, Lagerung und/oder Dekontamination des Erdreichs außerhalb des Betriebsgrundstücks; Wiederauffüllung des Betriebsgrundstückes des Versicherungsnehmers unter Abzug von Wertverbesserungen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 44
45 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtet Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 45
46 Errichtung einer Immobilie Spezielle Versicherungsprodukte Haftpflicht- und Sachrisiken Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 46
47 Sachversicherung Bauleistungsversicherung Feuerversicherung Montageversicherung / Maschinenversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 47
48 Bauleistungsversicherung Auftraggeber / Auftragnehmer ABU / ABN Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 48
49 Versicherte Gefahr Allgefahrenversicherungen Bauleistungen Sonstige Sachen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 49
50 Versicherte Sachen Bauleistung Baustoffe Bauteile Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 50
51 Unvorhergesehen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Wortlaut: Einfache Fahrlässigkeit VR: Grobe Fahrlässigkeit Sonst: Verstoß gegen 307 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 51
52 Unvorhergesehen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 52
53 Sachschaden Verletzung der Sachsubstanz Verschmutzung Pfusch am Bau ist nicht versichert Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 53
54 Ausschlüsse Mängel Diebstahl Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 54
55 Weitere Deckung Feuerversicherung AMoB AMB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 55
56 Baugewährleistungsversicherung Mangelhaftigkeit des Bauwerks Erfüllungsansprüche werden versichert Mängel, die nach Abnahme hervortreten Struktur des VS = HaftpflichtV Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 56
57 Bauherrenhaftpflichtversicherung Bauherr ist, wer es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen Gesetzliche Haftungsnormen des Privatrechts Schadenereignisprinzip Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 57
58 Betriebshaftpflichtversicherung Erfüllungsschaden In der Betriebshaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung eines Schadens um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an dem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend macht. [BGH Beschl. v IV ZR 170/10 (OLG Saarbrücken)] ARGE Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 58
59 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 59
60 Die errichtete Immobilie Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Feuerversicherung Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 60
61 Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung BBR HuG Haftpflicht als Eigentümer, Pächter für Schäden z.b. aus baulicher Instandhaltung Beleuchtung Streuen bei Winterglätte Kein Unterschied zu den BBPHV, aber Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 61
62 Unterschied zu den BBPHV Gilt auch für Mehrfamilienhaus unbebautes Grundstück vermietetes Eigenheim gewerblich genutzte od. leer stehende Gebäude Schäden aus Besitz und Verwendung von z.b. Aufzügen Fahrstühlen Sammelheizungen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 62
63 Feuerversicherung Brand, Explosion oder Blitzschlag Ausschlusstatbestände Obliegenheiten Entschädigungsleistung Grundpfandgläubiger Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 63
64 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag 1 Nr. 2 AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 64
65 Explosion Ein Schaden ist durch eine Explosion im versicherungsrechtlichen Sinn verursacht, wenn er durch eine auf dem Ausstrebungsverhalten von Gasen beruhende plötzliche und heftig verlaufende Kraftäußerung entstanden ist, 1 Nr. 4 AFB 87 Als Gas kommt auch die Luft als das die Erde umgebende Gasgemisch ohne Hinzutreten weiterer Gase in Betracht. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 65
66 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen 1 Nr. 3 AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 66
67 Wohngebäudeversicherung Einschluss zusätzlicher Gefahren Leitungswasser Sturm Hagel Rohrbruch Frost Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 67
68 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 68
69 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Versichert sind nur Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 69
70 Rohrbruch Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung, von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 70
71 Welche Rohre sind mitversichert? Versichertes Gebäude (Verkaufsräume) Abflussrohr Zu- oder Ableitungsrohr Zuleitung Versichertes Nebengebäude (Büro/Verwaltung) Zu-/Ableitungsrohre Abflussrohr Zuleitung Geb. Springbrunnen Abflussrohr Hauptleitung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 71
72 Hausratversicherung 1 VHB 92 Gebäudeteile Gebäudebestandteile Fremdes Eigentum Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 72
73 Elementarschäden BEW / BEH Überschwemmung Erdbeben Erdsenkung Erdrutsch Schneedruck Lawinen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 73
74 Elementarschäden Vertragsgrundlagen: BEW / BEH selbstständiger Versicherungsvertrag, d.h. Kündigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag führt nicht zur Aufhebung der Elementarschadenversicherung (Kündigungsmöglichkeit nach 10 BEH, 14 BEW) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 74
75 Entschädigungsleistung Versicherungssumme Unterversicherung Neuwertversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 75
76 Versicherungssumme Jahr 1914 Versicherungssummen im Regelfall auf verschiedene Positionen Zeitwert oder auf Neuwertbasis Fehlt eine besondere Vereinbarung, so greift 52 VVG ein Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 76
77 Unterversicherung Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert Jährliche Anpassungen an Preisänderung z. B. Klausel 1717 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 77
78 Neuwertversicherung und Unterversicherung Quotenvorrecht: Eigentlich gilt (Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) Schaden = Forderungsübergang Bsp.: Materieller Schaden Versicherungsleistung wg. Unterversicherung Anspruch gegen Schädiger wg. Mitverschulden Forderungsübergang VN erhält vom Schädiger noch Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 78
79 Neuwertversicherung und Unterversicherung Quotenvorrecht: In der Neuwertversicherung gilt aber: (Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) normierter Versicherungsschaden = Forderungsübergang Bsp.: Neuwertschaden Versicherungsleistung wg. Unterversicherung Anspruch gegen Schädiger / Zeitwertschaden Forderungsübergang VN erhält vom Schädiger noch Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 79
80 Wiederaufbauklauseln Neuwertentschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn sichergestellt ist, dass es zum Wiederaufbau kommt 11 Nr. 5a AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 80
81 Exkurs: Umsatzsteuer BGH Urt. v AKB MwSt.-Klausel nicht transparent Auswirkung auf die Sachversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 81
82 Sachverhalt WW = DM Unrepariert verkauft zum RW = DM VN kauft Ersatzfahrzeug Brutto RK = ,48 DM MwSt. = 2.731,65 DM. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 82
83 Auslegung Brutto RK MwSt. Kauft VN Ersatzfahrzeugs, richtet sich der Ersatzanspruch nach 13 II (1) Satz 2 AKB, auf die Differenz zwischen WW und RW. VN hat insoweit ein Wahlrecht. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 83
84 Keine unangemessene Benachteiligung Gesetzliches Leitbild 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gefährdung Vertragszweck 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB Treu und Glauben 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 84
85 Transparenzgebot Wahlrecht 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 85
86 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 86
87 Regressfälle Mieterregress Regress bei Wohnungseigentümergemeinschaft Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 87
88 Mieterregress Anspruchsgrundlage und Beweislast Stillschweigende Haftungsbegrenzung Mieter Mieter - Regress Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 88
89 Anspruchsgrundlage und Beweislast Verletzung der vertraglichen Pflegepflicht des Mieters durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Liegt die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters, muss sich der Mieter umfassend entlasten. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 89
90 Stillschweigende Haftungsbegrenzung versicherungsrechtlicher Ansatz wurde dieser Ansatz wieder abgelehnt bei Umlage auf die Miete versicherungsvertraglichen Ansatz Mietesenat folgt VR-Senat Vorrang des Mietvertrags Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 90
91 4 Urteile des BGH v Grundsatz: Der BGH hält daran fest, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 91
92 Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers Auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 92
93 Zurechnung Eine vs. oder g.f. Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. 278 BGB ist nicht anwendbar. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 93
94 Doppelversicherung Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ( 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann der VR nicht verlangen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 94
95 Hausratversicherung Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 95
96 Beweislast Mieter muss sich entlasten, wenn die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters liegt! ABER IM REGRESSFALL hat der Sachversicherer die Schadenursache und das Verschulden zu beweisen! Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 96
97 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 97
98 Wohnungseigentümer und Verwalter Aufgaben des Verwalters im Zusammenhang mit VU Vertragserfüllung Schadensabwicklung Kündigung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 98
99 Aufgaben des Verwalters Abschluss der Verträge, 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG Auswahl des Versicherers Berechtigung zum Vertragsabschluss Anzeigepflichten Ermittlung der Versicherungssumme Selbstbehalt Provision Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 99
100 Vertragserfüllung Zahlung der Prämie Überprüfung der Versicherungssumme Anzeige einer nachträglichen Gefahrerhöhung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 100
101 Schadensabwicklung Schadenanzeige Repräsentantenhaftung Schadenminderungspflicht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 101
102 Kündigung Kündigungsgründe Berechtigung des Verwalters zur Kündigung Zustimmung von Grundpfandgläubigern Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 102
103 Kündigungsgründe Ablaufkündigung Eintritt des Versicherungsfalls Veräußerung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 103
104 Berechtigung des Verwalters zur Kündigung Ohne Ermächtigung der Gemeinschaft 174 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 104
105 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 105
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de Die Immobilie im Versicherungsrecht DAA Karlsruhe 28.10.2011 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrRegulierung von Versicherungsschäden. Referentin
Regulierung von Versicherungsschäden Unterschiede in der Regulierung von Gemeinschafts-oder Sondereigentum Konflikte für den Verwalter Referentin Sabine Leipziger VDIV-INCON GmbH Versicherungsmakler Versicherungsmakler
MehrSchritt für Schritt zum Eigenheim
Schritt für Schritt zum Eigenheim Wichtige Informationen für Erwerber einer gebrauchten Immobilie Mit dem Kauf einer Immobilie stellen sich mehr Fragen als nur die der Finanzierung. Nach der Freude und
MehrOliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de Die Immobilie im Versicherungsrecht DAA im November 2013 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrDas neue VVG im Straßenverkehrsrecht
Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht von Dr. Michael Burmann, Prof. Dr. Rainer Heß, Bernd-Matthias Höke, Kerstin Stahl 1. Auflage Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Burmann / Heß / Höke / et al. schnell
MehrAnlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer
MehrDas Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?
Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter
MehrBedeutung für den Versicherungsschutz. provers Gebäude
Pflicht für Rauchmelder Bedeutung für den Versicherungsschutz 1. Pflicht für Rauchmelder 2. Betroffene Versicherungen 3. Auswirkungen auf Versicherungsschutz 4. Dienstleistungen der Agenda Pflichten wirken
MehrNach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch
Nach den "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen" sind in der ->Wohngebäudeversicherung Schäden versichert, die durch - Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers,
MehrSCHADENANZEIGE HAFTPFLICHT BAU
GGW Fax: +49 40 328101-88 Gossler, Gobert & Wolters Assekuranz-Makler GmbH & Co. KG Chilehaus B Fischertwiete 1 20095 Hamburg Versicherungsnehmer (Name & Anschrift): Ansprechpartner: Tel. (tagsüber): Vertrags-Nr.:
MehrVorwort A. Systematische Einordnung der Sachversicherung 1 B. Grundbegriffe und Deckungen im Überblick 5
Inhaltsverzeichnis Vorwort A. Systematische Einordnung der Sachversicherung 1 B. Grundbegriffe und Deckungen im Überblick 5 I. Grundbegriffe 5 II. Deckungen im Überblick 7 1. Zweige der klassischen Sachversicherung
MehrOliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de
Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de DeutscheAnwaltAkademie Seminar Die Haftung des Versicherungsvermittlers 2012 in Hannover Oliver
MehrAusgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG
Ausgewählte Fragen zum Widerrufsrecht nach 8, 9 VVG Dr. Peter Reusch Düsseldorf 26.10.2012 Überblick 1. Textform 2. Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung 3. Musterbelehrung nach 8 Abs. 5 VVG 4. Abweichungen
MehrMitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall
Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat
MehrHandbuch Bauversicherungsrecht
Handbuch Bauversicherungsrecht herausgegeben von Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- u. Architektenrecht, Hamburg unter Mitarbeit von Per Heinrichs Rechtsanwalt, Bad Bramstedt
MehrVERTRAGSGESTALTUNG UND SCHADENBEARBEITUNG IN DER WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG SOWIE AKTUELLE IMMOBILIENTHEMEN. Dr. Wolfgang Reisinger Prof.
VERTRAGSGESTALTUNG UND SCHADENBEARBEITUNG IN DER WOHNGEBÄUDEVERSICHERUNG SOWIE AKTUELLE IMMOBILIENTHEMEN Dr. Wolfgang Reisinger Prof. Heinz Schinner Themen 1. Wohngebäudeversicherung 2. Sachverständigengutachten
MehrInhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG
Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung
MehrTechnische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige
Technische Versicherung (ohne Bauleistung) Schadenanzeige Schadennummer Versicherungsnehmer/in ( und Anschrift) Versicherungsnummer Beruf Telefon privat Telefon dienstlich Sparte % Maschinen % Elektronik
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrPraxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales
Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes
MehrPauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung
Pauschaldeklaration für die Gewerbliche Gebäudeversicherung Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die unter A - R genannten Kosten und Sachen für die beantragten Gefahren summarisch, d. h. in einer
Mehr1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000 ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden durch Blitz.
Klauseln zu den VGB 2000 (Wohnflächenmodell) 7100 (VGB 2000 Wohnfläche) Versicherte Gefahren und Schäden 7160 (VGB 2000 Wohnfläche) Überspannungsschäden durch Blitz 1. Abweichend von 5 Nr. 6 b) VGB 2000
MehrBerufshaftpflicht für Steuerberater
Versicherungsschein Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer/in Edelsinnstraße 7-11, 1120 Wien Tel.: +43 (0)50905 501-0 Fax: +43 (0)50905 502-0 Internet: www.hdi.at R. Urban GmbH Brunngasse 36 4073
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrAktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung
Aktuelle Deckungsfragen in der Sachversicherung Dr. Stefan Spielmann Band 32 der Schriftenreihe VersicherungsForum (Verlag Versicherungswirtschaft GmbH, Karlsruhe, 2009, X u. 256 S., DIN A 5, kart., 35,-,
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrMUSTER. Sicherungsschein für Kreditgeber Leasinggeber Versicherer (Name und Anschrift) Anzeige des Versicherungsnehmers zur
für Kreditgeber Leasinggeber Original für den Kredit-/Leasinggeber bitten den Versicherer, dem Geber einen zu diesen Versicherung den zu umseitigen Bedingungen. Die übereigneten/verleasten für Kreditgeber
MehrSchalten Sie auf Nummer sicher. Die Produkte in der industriellen Sachversicherung.
Schalten Sie auf Nummer sicher. Die Produkte in der industriellen Sachversicherung. Industriepolice R+V-Police für Immobiliengesellschaften Service IndustrieCompact Spezialprodukte Schalten Sie auf Nummer
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
Mehr2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G.
Inhalt Einleitung... 13 Teil 1 Kraftfahrtversicherung A. Rechtsgrundlagen... 17 I. Allgemeines... 17 II. Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen... 19 III. Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
MehrBesondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010)
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2010) Version 01.04.2014 GDV 0420 Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
MehrWie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete?
Wie weit reicht der Versicherungsschutz für Waldbesitzer und Forstbedienstete? Absicherungsmöglichkeiten durch Versicherungsschutz Agenda Wer braucht welchen Versicherungsschutz? der Forsteigentümer/Pächter
MehrBauversicherungsrecht
Bauversicherungsrecht Haftungsfragen und Versicherungsschutz für Architekten, Ingenieure und Bauuntemehmen Rechtsanwalt Frank Meier, Hannover 1. Auflage 2006 $6 flurlstische GesamtbibllotheK {Technische
MehrVERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN
1/6 VERÄNDERUNGEN DER YACHT-KASKO-BEDINGUNGEN In den vergangenen Jahren haben wir unsere Yacht-Kasko-Bedingungen den Wünschen unserer Kunden und den gesetzlichen Erfordernissen angepasst. Sie erhalten
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeiner Teil des VVG................................... 1 A. Grundlagen.............................................. 1 B. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)..................
MehrKFZ-Versicherung. Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch:
KFZ-Versicherung Pflicht für jeden Besitzer! Beratung durch: AVB Assekuranz Kontor GmbH Demmlerplatz 10 19053 Schwerin Tel.: 0385 / 71 41 12 Fax: 0385 / 71 41 12 avb@avb-schwerin.de http://www.avb-schwerin.de
MehrVersicherungspflicht der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung WPBHV) Vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
MehrSchärfere Haftung in Sachen Umwelt.
Schärfere Haftung in Sachen Umwelt. Das Umweltschadensgesetz. Wichtige Informationen zum USchadG! DER FELS IN DER BRANDUNG Das neue Umweltschadensgesetz. Umweltschutz hat in Deutschland einen sehr hohen
MehrDas neue Versicherungsvertragsgesetz
Haufe aktuell Das neue Versicherungsvertragsgesetz Alle neuen Regelungen und Pflichten für Versicherer und Vermittler von Dr. Frank Baumann, Hans-Ludger Sandkühler 1. Auflage 2008 Das neue Versicherungsvertragsgesetz
MehrBlitzschutz und Versicherung Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt. Firmenberater der R+V GVG Falk Helling
Damit der Blitz nicht doppelt einschlägt Firmenberater der R+V GVG Falk Helling Themen des Vortrages: Definition von Blitzschlag Regelwerk Relevanz in versicherungstechnischen Bereichen Welche Gefahr sichert
MehrTypische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls
Typische Fallkonstellationen im Versicherungsrecht am Beispiel eines Elementarschadenfalls Rechtsanwalt Ronald Linke Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht Reinhold
MehrKluger Mann baut vor...
Kluger Mann baut vor... Hochwasser-Versicherung Stand: 06.10.2009 Seite 1 Kluger Mann baut vor... Seite 2 Hochwasser-Versicherung... und versichert sich rechtzeitig und ausreichend! Seite 3 Die existenzgefährdenden
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Oldtimer Vermietung - Mietrecht Hochzeitsfahrten etc. Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. VORBEMERKUNG: 3 2. HAFTUNG GEGENÜBER DEN INSASSEN: 3 3. FRAGEN
MehrSchutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das.
Schutz am Arbeitsplatz. Wir schaffen das. Mag. Elisabeth Brückler 1 Die Gesetzeslage in Österreich 1295 ABGB Auszug: Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrVermögensversicherung Bauversicherungen. Auf uns können Sie bauen
Vermögensversicherung Bauversicherungen Auf uns können Sie bauen Vermögensversicherung Vaudoise Eine sichere Basis für Ihr Haus Ein Neubau oder eine Renovation bedeutet für den Eigentümer eine beträchtliche
MehrElementar-Schadenanzeige
Janitos Versicherung AG - Postfach 104169-69031 Heidelberg - Tel. 06221 709 1570 - Fax. 06221 709 1571 - schadenservice@nitos.de Versicherungsscheinnummer: Schadennummer: Elementar-Schadenanzeige Sehr
MehrProduktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung
Produktinformationsblatt zur Privat-Haftpflichtversicherung Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Versicherung geben. Diese Informationen
MehrInformationsveranstaltung Deckungsinhalt Wohnen Plus 2013 - Kurzüberblick Gartenstadt Hüttenau eg, Verwaltung der Siedler. Hattingen, 18.07.
Informationsveranstaltung Deckungsinhalt - Kurzüberblick Gartenstadt Hüttenau eg, Verwaltung der Siedler Hattingen, 18.07.2015 - versicherte Sachen Deckungsinhalt Gebäude einschl. Zubehör (Treppenhauslampen,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrSchadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht
AXA Versicherung AG Schadenanzeige Luftfahrt-Haftpflicht 0 0 Nr. Bei Schäden mit Beteiligung eines Luftfahrzeugs bitte die Zusätzliche Schadenanzeige bei Schäden im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen beifügen!
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 189/11 BESCHLUSS vom 27. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze n- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch,
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrNettopolicen - Honorarberatung - quo vadis?
Humboldt-Universität zu : Juristische Fakultät 11. Februar 2009 Was ist das? Makler erhält vom Kunden für jeden vermittelten Vertrag eine Vermittlungsgebühr. Makler erhält vom Versicherer für die Vermittlung
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrBürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.
Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September
MehrPferdeeinstellungsvertrag
Pferdeeinstellungsvertrag Zwischen dem Beckumer Reiterverein e.v. 1925 Alter Hammweg 100 59269 Beckum im folgenden BRV genannt und Name: Anschrift: PLZ/Ort: im folgenden Einsteller genannt wird folgender
MehrAnlage zum Versicherungsschein
I. Versichertes Risiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Organisation und Durchführung der im Versicherungsschein benannten Veranstaltung. II. Besondere Vereinbarungen
MehrWohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung Schützen Sie Ihr Traumhaus! Vorschlag für Max Muster Beratung durch: Heinrich GmbH Versicherungsmakler Uerdinger Str. 400 47800 Krefeld Tel.: 02151 / 6446680 Fax: 02151 / 6446681
MehrDie Möglichkeiten des Versicherungsschutzes des Wohnungseigentums und der Organe der Verwaltung
Die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes des Wohnungseigentums und der Organe der Verwaltung Fachtagung der Verwaltungsbeiräte Fachtagung der Verwaltungsbeiräte Seite 0 Inhalt des Vortrages : Darstellung
MehrDie Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v.
Die Sportversicherung des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.v. Referent: Dieter Huber Regionalleiter Versicherungsbüro beim Bayerischen Landes-Sportverband e.v. 1 Bauherrenhaftpflichtversicherung Der
MehrZuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe
Zuverlässiger Schutz, auf den Sie bauen können. SV PrivatSchutz Hausbau. Sparkassen-Finanzgruppe Das PrivatSchutz Hausbau-Paket: lückenloser Schutz mit der Bauleistungs-, Bauherren-Haftpflichtund Bauhelfer-Unfallversicherung.
MehrSie arbeiten für Ihren Erfolg wir arbeiten für Ihre Sicherheit Absicherung und Zukunftsvorsorge aus einer Hand
Sie arbeiten für Ihren Erfolg wir arbeiten für Ihre Sicherheit Absicherung und Zukunftsvorsorge aus einer Hand Ihre Betriebshaftpflichtversicherung Umfassend geschützt: mit der DEVK-Betriebshaftpflichtversicherung
MehrNachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19. November 2015 in Hamburg Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 BGB RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 906 BGB [Zuführung unwägbarer Stoffe] (1) Der Eigentümer
MehrOldtimer-Versicherung. Für die Liebe zum Besonderen
Oldtimer-Versicherung Für die Liebe zum Besonderen Ein Oldtimer ist mehr als nur ein Auto Ein Oldtimer hat eine ganz besondere Aura und einen eigenen Charakter. Das wissen Sie als Besitzer einer solchen
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 I. Einführung... 1 II. Stand der Forschung... 2 III. Gang der Untersuchung... 4 B. Grundlegung... 7 I. Rechtsnatur von Obliegenheiten... 7 1. Rechtszwangtheorie...
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts. (BT-Drs. 16/3945)
Stellungnahme des Bundes der Versicherten e. V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts (BT-Drs. 16/3945) Gliederung Seite Vorwort 3 1. Beratung des Versicherungsnehmers (
MehrKaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug
Für den Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug Kraftfahrzeug Fahrzeughersteller Amtl. Kennzeichen Typ und Ausführung Fahrzeugbrief-Nr. Der erklärt, daß das Kfz während seiner Zeit als Eigentümer
Mehrvom 26. November 2004
705.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2005 Nr. 20 ausgegeben am 28. Januar 2005 Gesetz vom 26. November 2004 über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversiche-
MehrProduktinformationsblatt Reise-Rücktrittsversicherung und Urlaubsgarantie
Produktinformationsblatt und Urlaubsgarantie Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie gerne dieses Informationsblatt. Bitte beachten Sie aber, dass hier nicht abschließend
MehrHaushalt/Eigenheim/Rechtsschutz Highlights 2014
Haushalt/Eigenheim/Rechtsschutz Highlights 2014 Highlights 2014 2 3 EIGENHEIM PREMIUM Leitungswasser Verstopfungsschäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes am Grundstück bis EUR 5.000,-- Verkaufsargument:
MehrDer Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013
Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013 Dr. Iris Oberhauser Horsch Oberhauser Bayerstraße 3 80335 München 1 1. Überblick Grundlagen: klassische Gesamtschuldverhältnisse Voraussetzungen
MehrRücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr.
Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 07./08.01.2010: Rücktrittsrechte bei Nicht- oder Schlechtleistung einschließlich Rücktritt und Minderung im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht Prof. Dr. Thomas
MehrHaftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber
Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden
MehrDeckungsantrag VOV D&O-Versicherung Vereine
Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine Bitte beachten Sie: Dieser Deckungsantrag zur VOV D&O-Versicherung Vereine gilt ausschließlich für Vereine, die länger als ein Jahr im Vereinsregister eingetragen
MehrMaklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung
Maklerrecht Fallbeispiele zur Courtagesicherung ENGEL & VÖLKERS Lizenzpartnertreffen Hamburg, 04. Februar 2010 Dr. Oliver Buss LL.M. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht
MehrKAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!)
KAUFVERTRAG FÜR EIN GEBRAUCHTES KRAFTFAHRZEUG (Nichtzutreffendes* streichen, Hinweise und Vertragsbestimmungen durchlesen!) verkauft hiermit das nachstehend beschriebene Kraftfahrzeug unter Ausschluss
MehrSchaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012
Schaffhauser Berufsmesse 14.09. 15.09.2012 Kurzreferat Informationen über die Betriebshaftpflichtversicherung Marcel Quadri Unternehmensberater Schaffhausen, 10.06.2008 Generalagentur Gerhard Schwyn Themen
MehrÄnderungen im VVG. Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg
Änderungen im VVG Ulrich Jürgens Hamburger Pensionsverwaltung e. G. IVS-Forum, 14. November 2006, Nürnberg Inhalt Was soll für alle Pensionskassen gelten? Was soll für regulierte Pensionskassen nicht gelten?
MehrBereicherungsrecht Fall 2
G hat bei der S-AG eine Lebensversicherung ihv. 300.000 abgeschlossen, als deren BegünsBgte seine Frau D benannt ist. Als die Finanzierung des gerade erworbenen Eigenheims die Möglichkeiten des G zu übersteigen
MehrHost-Providing-Vertrag
Host-Providing-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrAuf einen Blick: die Vorteile der MultiPlus Privat-Police
Auf einen Blick: die Vorteile der MultiPlus Privat-Police! Eine Police für den umfassenden Versicherungsschutz: Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat- und Rechtsschutzversicherung; wahlweise Wohngebäudeversicherung,
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg
11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,
MehrHome in One Sach- und Vermögensversicherungen. Ihr Heim rundum optimal versichert
Home in One Sach- und Vermögensversicherungen Ihr Heim rundum optimal versichert Die einfache Lösung Alles in einem Vertrag Passen Sie Ihre Versicherung Ihrem individuellen Bedarf an! Hausrat, Haftpflicht,
MehrDer Mieter zahlt nicht
Der Mieter zahlt nicht - Der Weg zur Kündigung - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Kündigung - Kündigung allgemein - Außerordentlich fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug 3. Zusammenfassung
MehrFragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF)
Fragebogen für Verwahrstellen von Alternativen Investmentfonds (AIF) 1. Name und Anschrift der Gesellschaft/des Verwahrers (Versicherungsnehmer): 2. Zu welchen Anlageklassen gehören die zu verwahrenden
MehrInformationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln
Informationen zum aktuellen Stand beim Regress von Mietsachschäden (Stand: 10.10.2008) Von RA Dr. Dirk-Carsten Günther, Büro Köln Anmerkung: Ausführlich zum Mieterregress und zahlreichen weiteren Regresskonstellationen
MehrPar tner der Feuerwehr
Par tner der Feuerwehr Rundum-Schutz mit Elementar für Feuerwehrdienstleistende Info für Gebäudeeigentümer und Mieter. Besonders günstig: 20 % Nachlass Das Klima verändert sich wir passen Ihren Versicherungsschutz
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrMietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb
MehrVertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen
Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße
MehrSachmangel gemäß 434 BGB
Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als
MehrChristian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de
Christian Drave, Rechtsanwalt, Wilhelm Rechtsanwälte, Düsseldorf, www.wilhelm-rae.de Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Kürzung der Versicherungsleistung auf Null nur in besonderen Ausnahmefällen
Mehr