Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht.

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1 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht

2 Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Versicherungsrecht Hamburg Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 2

3 Internet: Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 3

4 Literatur Prölls/Martin Bruck/Möller Handbücher: Beckmann/Matusche-Beckmann Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 4

5 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Subjektiver Risikoausschluss Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 5

6 Rechtsgrundlagen Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 6

7 Vertragsschluss 3 VVG kein Formerfordernis Annahme des Antrages 151 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 7

8 7 Abs. 1 VVG Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung seine Vertragsbestimmungen sowie die ein einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 8

9 (2) Der Wille des Gesetzgebers: Aushändigung der Verbraucherinformation Aushändigung des VS Antrag des VN Prüfung durch VR Annahme durch VR 1 Begin n des Versich erungsschutzes Police 1 Begin n des Versich erungsschutzes Antrag (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige Dec kung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulass ungsverfahren inner halb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung rsicherungsscheines durch Z ahlung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen 1 Beginn des 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der 1 Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Versicherungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige 1 Beginn des des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicherungsschutzes (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahl ung des Beitrages und der Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. 1 Beginn des Versicherungsschutzes 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage (1) Der Ver sicherungsschutz beginnt mit Einl ösung des Versicher ungsscheines durch Zahlung des Beitrages und der Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevol l mächtigten Personen ( vorläufige (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen des Versicherers oder der hierzu bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Deckung). Versicher ungssteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkṫ (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Einl ösung des für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbri ef für die in Versicher ungsscheines beginnen, bedarf es einer besonderen Zusag e des Versicherers oder der hierz u bevoll mächtigten Personen ( vorläufige Dec kung ). Deckung). (3) Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und bei m Autoschutzbrief für die in 24 genannten Fahrzeuge als Z usage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nac h Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten z ur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicher ung und bei m Schutzbrief (3) Die Aushändigung der zur behördliche n Zulassung notwendigen Versicher ungsbestätigung gilt nur für die Kennzeichens, R ückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung für die in 24 genannten Fahrzeuge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die i m Zusammenhang Kraftfahrz eughaftpflichtversicherung und beim Autoschutzbri ef für die in 24 genannten Fahrzeuge als Zusage einer vorläufigen Deckung. Fahrten zur Dur chführung der Hauptuntersuchung, Sicher heitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit dem Zulassungsverfahren inner halb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzenden Bezir ks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten insbesondere Fahrten mit vor übergehend stillgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rückfahrten von der Zul assungsbehör de nach Entfer nung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - sowie 14 Tage Widerrufsrecht (3a) In der Kraftfahrzeug -Haftpflichtversicher ung und bei m Schut zbrief für die in 24 genannten Fahrz euge besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kenn zeichen, die i m Zusa mmenhang mit dem Zulass ungsverfahren innerhalb des auf dem Kennzei chen ausgewiesenen Zulassungsbezir ks und eines angrenzen den Bezirks ausgeführt werden. Als derartige Fahr ten gelten ins besondere Fa hrten Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen mit vorübergehend stil lgelegten Fahrzeugen zur Abstempelung des Kennzeichens, Rüc kfahrt en von der Zul assungsbehör de nach Entfernung des Stempels - auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - s owie Fahrten zur Dur chführung der Haupt untersuchung, Sicherheitspr üfung oder Abgasuntersuchung und Fahrten mit Fahr zeugen gemäß 8 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 9

10 Beratungspflicht des VR Beratungspflichten des Versicherers bei Vertragsschluss durch Innendienst (6 VVG) Anforderungen analog neuem Vermittlerrecht Ausnahme für Fernabsatz (Direktversicherer) Beratungspflichten des Versicherers während der Laufzeit des Vertrages ( 6 Abs. 4 VVG) Wenn Anlass für Beratung erkennbar ist Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 10

11 Kriterien ( 6 Abs. 1 VVG) Schwierigkeit der Versicherung Person des VN Höhe der Prämie Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 11

12 Beratungspflicht im laufenden Versicherungsverhältnis Welche Anlässe? Sphäre des VN Externe Faktoren? z.b. VN fährt in Türkei, VW 1914 bisher hier auch schon Beratungspflicht laut Rechtsprechung z.b. Gesetzesänderung Im Referentenentwurf Beispiel aus der LV (Beratungspflicht bei Veränderung des Kapitalmarkts) Neue AVB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 12

13 Dokumentationspflicht des VR Dokumentation der Beratung ( 6 Abs. 1 Satz 2 VVG) Beweisrechtliche Konsequenzen bei mangelnder Dokumentation Keine Dokumentation Anschein für keine Beratung Folge: Schadenersatzpflicht wegen mangelnder Beratung droht Bedeutung der Dokumentation nicht zu unterschätzen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 13

14 Beendigung des Versicherungsvertrags Rücktritt Kündigung ordentlich außerordentlich z.b. 31, 96,158 VVG fristlos z.b. 24 Abs. 1 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 14

15 Vertrag über vorläufige Deckung Selbstständiger Versicherungsvertrag Zustandekommen durch Angebot und Annahme Einbeziehung der AVB Beendigung Beginn des Hauptvertrages Nachträglicher Wegfall des Hauptvertrages Rückwirkender Wegfall der vorläufigen Deckung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 15

16 Allgemeine Versicherungsbedingungen Qualifikation Bedeutung von AVB vor und nach 1994 Einbeziehung von AVB in Versicherungsverträge Auslegung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 16

17 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Subjektiver Risikoausschluss Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 17

18 Prämien Hauptleistungspflicht des VN Prämienarten und Fälligkeit Erfüllung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 18

19 Verletzung der Prämienzahlungspflicht Erstprämie 37 VVG Folgeprämie 38 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 19

20 Obliegenheiten Typisches Steuerungsinstrument des Versicherungsvertrages Keine erzwing- oder einklagbaren echten Pflichten Konsequenz : BGB-Vorschriften über Pflichten nicht auf Obliegenheiten anwendbar, z.b. 278 BGB (stattdessen: Repräsentantenhaftung) Lediglich Sanktion bei schuldhafter Nichtbeachtung (meist Rücktrittsrecht oder Leistungsfreiheit) Adressat überwiegend: VN Zweck meist: Eingrenzung des versicherten Risikos oder Aufklärung versicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 20

21 (2) (2) Vorvertragliche Anzeigepflicht 1 Beginn des Versicherungsschut zes Fragen Wann haben Sie Wann Wann Sanktion nur noch bei Fragen in Textform ( 19 Abs. 1 VVG) Nachvertragliche Anzeigepflicht nur bei ausdrücklicher Nachfrage des VR 1 Beginn des Versicherungsschut zes Was passiert bei Falschangaben? Belehrungspflicht ( 19 Abs. 5 VVG) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 21

22 Vorvertragliche Anzeigepflicht Rechte des Versicherers in Abhängigkeit vom Verschulden des VN Arglist Vorsatz Anfechtung grobe Fahrlässigkeit Rücktritt Leichte Fahrlässigkeit Rücktritt sofern nicht 19 Abs. 4 Nur Kündigung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 22

23 Gefahrerhöhung Subjektive Gefahrerhöhung 23 ff. VVG-alt 23 ff. VVG 2008 Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit leichte Fahrlässigkeit ausreichend Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme - positive Kenntnis Erheblichkeit grobe Fahrlässigkeit erforderlich Kausalität Kündigung (bei Kenntnis vor dem Versicherungsfall) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 23

24 Rechtsfolgen Gefahrerhöhung 24 VVG 25 VVG 26 VVG Kündigung Beitragserhöhung Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 24

25 Übersicht Obliegenheitsverletzung Obliegenheitsverletzung Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Arglist Leistungsfreiheit nie möglich Kausalität erforderlich Kausalität erforderlich Kausalität nicht erforderlich Leistungskürzung Leistungsfreiheit Leistungsfreiheit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 25

26 Kausalität auch bei Vorsatz Bisher: Relevanz Jetzt: Kausalität Konsequenz bei Aufklärungsobliegenheiten: -Vorschaden -Laufleistung -Anschaffungspreis -Vorsteuerabzugsberechtigung -Zeugen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 26

27 Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Begriff: Objektiv Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grade, außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen. Subjektiv Die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls setzt jedoch nicht nur in objektiver Hinsicht einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß voraus, vielmehr muss das Verhalten des Versicherungsnehmers auch in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig sein, d.h. ein erheblich gesteigertes Verschulden darstellen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 27

28 Augenblicksversagen BGH : Das Vergessen eines von verschiedenen Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem üblicherweise mit seinem versicherten Eigentum sorgfältig umgehenden VN passieren kann, ist bei einem solchen VN der typische Fall eines Augenblicksversagens, das das Verdikt "grobe Fahrlässigkeit" nicht verdient. BGH : Ein Augenblicksversagen ist allein noch kein Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 28

29 Beweislast Grundsatz: Beweisbelastet für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist der Versicherer. Problematisch: Der Nachweis der subjektiven Komponente der groben Fahrlässigkeit ist kaum möglich. Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 29

30 Grundsatz des neuen Systems einfache Fahrlässigkeit: keine Leistungsfreiheit grobe Fahrlässigkeit: Quotelung nach Verschulden Vorsatz: volle Leistungsfreiheit Vorsatz grobe Fahrlässigkeit Quotelung vollständig leistungsfrei Leichte Fahrlässigkeit Volle Leistung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 30

31 Haftung des VN für Dritte Repräsentant Wissenserklärungsvertreter Wissensvertreter Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 31

32 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 32

33 Versicherungsvermittler Versicherungsvertreter Versicherungsmakler Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 33

34 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 34

35 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 35

36 Überblick 1 Versicherungsvertrag Pflichten des Versicherungsnehmers Versicherungsvermittler Fristen und Verfahren Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 36

37 Verjährung Klagausschlussfrist nach 12 Abs. 3 VVG a.f. Fälligkeit nach 14 VVG Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 37

38 Sachverständigenverfahren 84 VVG und AVB Einzelne Voraussetzungen des Anspruchs Höhe des Schadens Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 38

39 Versicherungsombudsmann Beschwerdeberechtigt sind Verbraucher i.s. von 13 BGB Bei der Beschwerde muss es sich um einen eigenen vertraglichen Anspruch des Beschwerdeführers handeln Für Beschwerden, die einen höheren Wert als Euro haben, ist der Ombudsmann nicht zuständig Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 39

40 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtet Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 40

41 Besitz oder Erwerb eines unbebauten Grundstücks Verkehrssicherungspflicht Deckungslücke bei Altlasten Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 41

42 Verkehrssicherungspflicht Ziffer 1 Nr. 3 BBPHV unzureichend Bauherrenhaftpflichtversicherung / 2 J. Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung / 2 J. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 42

43 Altlasten Mögliche Ansprüche Versicherungsschutz Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 43

44 Bodenkasko Gutachten zur Ermittlung des Ausmaßes der Bodenkontamination; Sanierungsplan; Begleitung der Sanierungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen; Sicherungsmaßnahmen, soweit sie günstiger sind als die Beseitigung; Sanierungsmaßnahmen ohne Ortsveränderung des Bodens; Aushub des kontaminierten Bodens; Transport des Erdreichs zur nächst gelegenen Verwendungs-, Lager-oder Reinigungsstätte; Verwendung, Lagerung und/oder Dekontamination des Erdreichs außerhalb des Betriebsgrundstücks; Wiederauffüllung des Betriebsgrundstückes des Versicherungsnehmers unter Abzug von Wertverbesserungen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 44

45 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtet Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 45

46 Errichtung einer Immobilie Spezielle Versicherungsprodukte Haftpflicht- und Sachrisiken Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 46

47 Sachversicherung Bauleistungsversicherung Feuerversicherung Montageversicherung / Maschinenversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 47

48 Bauleistungsversicherung Auftraggeber / Auftragnehmer ABU / ABN Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 48

49 Versicherte Gefahr Allgefahrenversicherungen Bauleistungen Sonstige Sachen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 49

50 Versicherte Sachen Bauleistung Baustoffe Bauteile Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 50

51 Unvorhergesehen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Wortlaut: Einfache Fahrlässigkeit VR: Grobe Fahrlässigkeit Sonst: Verstoß gegen 307 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 51

52 Unvorhergesehen Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 52

53 Sachschaden Verletzung der Sachsubstanz Verschmutzung Pfusch am Bau ist nicht versichert Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 53

54 Ausschlüsse Mängel Diebstahl Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 54

55 Weitere Deckung Feuerversicherung AMoB AMB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 55

56 Baugewährleistungsversicherung Mangelhaftigkeit des Bauwerks Erfüllungsansprüche werden versichert Mängel, die nach Abnahme hervortreten Struktur des VS = HaftpflichtV Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 56

57 Bauherrenhaftpflichtversicherung Bauherr ist, wer es in eigener Regie unternimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen Gesetzliche Haftungsnormen des Privatrechts Schadenereignisprinzip Einsatz von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 57

58 Betriebshaftpflichtversicherung Erfüllungsschaden In der Betriebshaftpflichtversicherung kommt es für die Frage, ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung eines Schadens um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, wie die vom Geschädigten erhobenen Ansprüche werkvertraglich einzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob der Geschädigte sein unmittelbares Interesse an dem vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend macht. [BGH Beschl. v IV ZR 170/10 (OLG Saarbrücken)] ARGE Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 58

59 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 59

60 Die errichtete Immobilie Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung Gewässerschadenhaftpflichtversicherung Feuerversicherung Wohngebäudeversicherung Hausratversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 60

61 Haus- und Grundstückbesitzerhaftpflichtversicherung BBR HuG Haftpflicht als Eigentümer, Pächter für Schäden z.b. aus baulicher Instandhaltung Beleuchtung Streuen bei Winterglätte Kein Unterschied zu den BBPHV, aber Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 61

62 Unterschied zu den BBPHV Gilt auch für Mehrfamilienhaus unbebautes Grundstück vermietetes Eigenheim gewerblich genutzte od. leer stehende Gebäude Schäden aus Besitz und Verwendung von z.b. Aufzügen Fahrstühlen Sammelheizungen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 62

63 Feuerversicherung Brand, Explosion oder Blitzschlag Ausschlusstatbestände Obliegenheiten Entschädigungsleistung Grundpfandgläubiger Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 63

64 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag 1 Nr. 2 AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 64

65 Explosion Ein Schaden ist durch eine Explosion im versicherungsrechtlichen Sinn verursacht, wenn er durch eine auf dem Ausstrebungsverhalten von Gasen beruhende plötzliche und heftig verlaufende Kraftäußerung entstanden ist, 1 Nr. 4 AFB 87 Als Gas kommt auch die Luft als das die Erde umgebende Gasgemisch ohne Hinzutreten weiterer Gase in Betracht. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 65

66 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen 1 Nr. 3 AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 66

67 Wohngebäudeversicherung Einschluss zusätzlicher Gefahren Leitungswasser Sturm Hagel Rohrbruch Frost Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 67

68 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung, Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 68

69 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Versichert sind nur Schäden, die entstehen durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen; dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft; als Folge eines Sturmschadens an versicherten Sachen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 69

70 Rohrbruch Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen), der Warmwasser- oder Dampfheizung, von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen, Wassermessern oder ähnlichen Installationen, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungsanlagen, Sprinkler- oder Berieselungsanlagen. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 70

71 Welche Rohre sind mitversichert? Versichertes Gebäude (Verkaufsräume) Abflussrohr Zu- oder Ableitungsrohr Zuleitung Versichertes Nebengebäude (Büro/Verwaltung) Zu-/Ableitungsrohre Abflussrohr Zuleitung Geb. Springbrunnen Abflussrohr Hauptleitung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 71

72 Hausratversicherung 1 VHB 92 Gebäudeteile Gebäudebestandteile Fremdes Eigentum Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 72

73 Elementarschäden BEW / BEH Überschwemmung Erdbeben Erdsenkung Erdrutsch Schneedruck Lawinen Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 73

74 Elementarschäden Vertragsgrundlagen: BEW / BEH selbstständiger Versicherungsvertrag, d.h. Kündigung des Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungsvertrag führt nicht zur Aufhebung der Elementarschadenversicherung (Kündigungsmöglichkeit nach 10 BEH, 14 BEW) Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 74

75 Entschädigungsleistung Versicherungssumme Unterversicherung Neuwertversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 75

76 Versicherungssumme Jahr 1914 Versicherungssummen im Regelfall auf verschiedene Positionen Zeitwert oder auf Neuwertbasis Fehlt eine besondere Vereinbarung, so greift 52 VVG ein Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 76

77 Unterversicherung Verhältnis zwischen Versicherungssumme und Versicherungswert Jährliche Anpassungen an Preisänderung z. B. Klausel 1717 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 77

78 Neuwertversicherung und Unterversicherung Quotenvorrecht: Eigentlich gilt (Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) Schaden = Forderungsübergang Bsp.: Materieller Schaden Versicherungsleistung wg. Unterversicherung Anspruch gegen Schädiger wg. Mitverschulden Forderungsübergang VN erhält vom Schädiger noch Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 78

79 Neuwertversicherung und Unterversicherung Quotenvorrecht: In der Neuwertversicherung gilt aber: (Versicherungsleistung + Haftpflichtanspruch) normierter Versicherungsschaden = Forderungsübergang Bsp.: Neuwertschaden Versicherungsleistung wg. Unterversicherung Anspruch gegen Schädiger / Zeitwertschaden Forderungsübergang VN erhält vom Schädiger noch Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 79

80 Wiederaufbauklauseln Neuwertentschädigung ist nur dann zu zahlen, wenn sichergestellt ist, dass es zum Wiederaufbau kommt 11 Nr. 5a AFB 87 Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 80

81 Exkurs: Umsatzsteuer BGH Urt. v AKB MwSt.-Klausel nicht transparent Auswirkung auf die Sachversicherung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 81

82 Sachverhalt WW = DM Unrepariert verkauft zum RW = DM VN kauft Ersatzfahrzeug Brutto RK = ,48 DM MwSt. = 2.731,65 DM. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 82

83 Auslegung Brutto RK MwSt. Kauft VN Ersatzfahrzeugs, richtet sich der Ersatzanspruch nach 13 II (1) Satz 2 AKB, auf die Differenz zwischen WW und RW. VN hat insoweit ein Wahlrecht. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 83

84 Keine unangemessene Benachteiligung Gesetzliches Leitbild 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB Gefährdung Vertragszweck 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB Treu und Glauben 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 84

85 Transparenzgebot Wahlrecht 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 85

86 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 86

87 Regressfälle Mieterregress Regress bei Wohnungseigentümergemeinschaft Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 87

88 Mieterregress Anspruchsgrundlage und Beweislast Stillschweigende Haftungsbegrenzung Mieter Mieter - Regress Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 88

89 Anspruchsgrundlage und Beweislast Verletzung der vertraglichen Pflegepflicht des Mieters durch vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache. Liegt die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters, muss sich der Mieter umfassend entlasten. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 89

90 Stillschweigende Haftungsbegrenzung versicherungsrechtlicher Ansatz wurde dieser Ansatz wieder abgelehnt bei Umlage auf die Miete versicherungsvertraglichen Ansatz Mietesenat folgt VR-Senat Vorrang des Mietvertrags Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 90

91 4 Urteile des BGH v Grundsatz: Der BGH hält daran fest, dass in der Gebäudeversicherung die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle ergibt, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, und dass dem Versicherer der Regress auch dann verwehrt ist, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 91

92 Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers Auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 92

93 Zurechnung Eine vs. oder g.f. Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war. 278 BGB ist nicht anwendbar. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 93

94 Doppelversicherung Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung ( 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu. Einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann der VR nicht verlangen. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 94

95 Hausratversicherung Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden. Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 95

96 Beweislast Mieter muss sich entlasten, wenn die Schadenursache im Obhutsbereich des Mieters liegt! ABER IM REGRESSFALL hat der Sachversicherer die Schadenursache und das Verschulden zu beweisen! Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 96

97 Überblick 2 Unbebautes Grundstück Errichtung einer Immobilie Die errichtete Immobilie Regresse WEG und Verwaltung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 97

98 Wohnungseigentümer und Verwalter Aufgaben des Verwalters im Zusammenhang mit VU Vertragserfüllung Schadensabwicklung Kündigung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 98

99 Aufgaben des Verwalters Abschluss der Verträge, 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG Auswahl des Versicherers Berechtigung zum Vertragsabschluss Anzeigepflichten Ermittlung der Versicherungssumme Selbstbehalt Provision Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 99

100 Vertragserfüllung Zahlung der Prämie Überprüfung der Versicherungssumme Anzeige einer nachträglichen Gefahrerhöhung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 100

101 Schadensabwicklung Schadenanzeige Repräsentantenhaftung Schadenminderungspflicht Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 101

102 Kündigung Kündigungsgründe Berechtigung des Verwalters zur Kündigung Zustimmung von Grundpfandgläubigern Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 102

103 Kündigungsgründe Ablaufkündigung Eintritt des Versicherungsfalls Veräußerung Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 103

104 Berechtigung des Verwalters zur Kündigung Ohne Ermächtigung der Gemeinschaft 174 BGB Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 104

105 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht Seite 105

Oliver Meixner Fachanwalt für Versicherungsrecht. olivermeixner@kanzlei-johannsen.de www.kanzlei-johannsen.de

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