Strukturen und Aufgaben der KESB Wenn Kinderrechte von Amtes wegen durchgesetzt werden müssen
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- Ralph Brandt
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1 Strukturen und Aufgaben der KESB Wenn Kinderrechte von Amtes wegen durchgesetzt werden müssen lic. iur Sabine Hammel, Leiterin / Präsidentin Spruchkörper I KESB Birstal lic. iur. Caroline Zürcher, Präsidentin Spruchkörper II KESB Birstal Rahel Stebler, Behördenmitglied KESB Leimental
2 Fachbehörden in allen Kantonen Art. 440 ZGB: KESB ist eine Fachbehörde und fällt ihre Entscheide mit mind. 3 Mitgliedern. Interdisziplinäre Besetzung mit Personen aus den Bereichen Jurisprudenz, soziale Arbeit, Psychologie, Pädagogik, Medizin, Treuhandwesen.
3 6 KESB-Bezirke im Kanton Basel-Landschaft
4 KESB Birstal Organisation
5 KESB Leimental Organisation
6 Zuständigkeit der KESB Art. 315 Abs. 1 ZGB: Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Art. 315 Abs. 2 ZGB: Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält. Art. 25 ZGB: Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht.
7 Kindesschutzrecht Zivilrechtlicher Kindesschutz als Teil eines Systems von Kindesschutzmassnahmen Primäre Verantwortlichkeit und Zuständigkeit bei den Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge Grosser Ermessens- und Gestaltungsspielraum unter Einhaltung des Wohls des Kindes 7
8 Was ist das Kindswohl? Definitionsversuch: «Die für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes oder Jugendlichen günstige Relation zwischen seiner Bedürfnislage und seinen Lebensbedingungen» (Harry Dettenborn, 2010) Es ist nur eine «günstige» Relation, also eine Genugvariante (kein Optimum) erforderlich. Körperliche Grundbedürfnisse (Sicherheit, Schutz, Nahrung, Pflege) und psychosoziale Grundbedürfnisse (Liebe, Anerkennung, Zugehörigkeit, der Entwicklung angemessene Erfahrungen, altersgemässe Autonomie etc.) sind erfüllt.
9 Was ist eine Kindswohlgefährdung? Eine Gefährdung besteht, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, psychischen, geistigen oder sittlichen Wohls des Kindes vorliegt oder vorauszusehen ist. Also: Können Ziele der Entwicklung erreicht werden? Können aktuell anstehende Entwicklungsaufgaben gelöst werden? Konkret kann sich eine Gefährdung des Kindeswohls äussern in: mangelhafter Betreuung und Aufsicht bezüglich Ernährung, Kleidung, Körperpflege etc.; Störungen im affektiven Bereich (Verhaltensauffälligkeiten) verursacht durch Körperstrafen, familiäre Belastungen, Suchtmittelmissbrauch (inkl. Spielsucht) etc.; Störungen im sozialen und sittlichen Bereich, wie Einsperren, sexuelle Ausbeutung etc.;
10 Was ist eine Kindswohlgefährdung? Zeichen körperlicher oder seelischer Gewalt; ungenügende geistige Förderung, wie kein Schulbesuch oder mangelnde Aufgabenhilfe oder keine Unterstützung bei Lernschwierigkeiten oder Sonderschulbedürftigkeit; Weigerung der Eltern, das Einverständnis für dringend benötige Massnahmen bei Lernschwierigkeiten oder Sonderschulbedürftigkeit zu geben. Wenn die elterliche Sorge nicht, ungenügend oder ungeeignet erfolgt, sind zur Wahrung des Kindeswohls Interventionen Dritter, z.b. der Schule, angezeigt.
11 Behördliche Massnahmen Zu beachtende Prinzipien (Art. 389 ZGB) Subsidiarität und Komplementarität (Unterstützung durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ist nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend) Verhältnismässigkeit (Die Massnahme muss erforderlich und geeignet sein)
12 Kindesschutzrecht Mögliche Kindesschutzmassnahmen: Weisungen (Art. 307 ZGB) Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB) inkl. Besuchsrechtsbeistandschaft Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) Entzug der elterlichen Sorge (Art. 311 ff. ZGB) Schutz des Kindsvermögens (Art. 324 ff. ZGB) Gutachten oder weitere Abklärungen in Auftrag geben.
13 Kindesschutzrecht Beispiele Weisungen (Art. 307 ZGB): Weisung, zur Familien- und Jugendberatung zu gehen Weisung, eine sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen Weisung, eine Therapie zu machen Weisung, eine Beratungsstelle aufzusuchen Weisungen müssen umsetzbar und kontrollierbar sein. Bei Nichtbefolgen von Weisungen kann die KESB eine Strafanzeige wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung erstatten.
14 Kindesschutzrecht
15 Kindesschutzrecht Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB): Unterstützung der Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat Regelung des persönlichen Verkehrs Wahrung des Unterhaltsanspruchs Begleitung der Platzierung
16 Kindesschutzrecht Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB): Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung Unterstützung im schulischen, gesundheitlichen oder persönlichen Bereich Begleitung und Überprüfung von Weisungen ErziehungsbeiständInnen sind in der Regel BerufsbeiständInnen der Sozialen Dienste oder vom Amt für Berufsbeistandschaften (je nach Kanton). Die KESB hat die Aufsicht über die BeiständInnen.
17 Kindesschutzrecht Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) Wenn das Kindswohl gefährdet ist, der Gefährdung nicht anders begegnet werden kann und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen können. Wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist (auf Begehren der Eltern oder des Kindes). Schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit.
18 Gefährdungsmeldungen allgemein Melderecht und Schweigepflicht
19 Gefährdungsmeldungen allgemein Melderecht und Anzeigerecht Personen, die privat oder in einem privaten Anstellungsverhältnis tätig oder dem Berufsgeheimnis unterstellt sind, haben das Recht, Meldung oder Anzeige zu erstatten: Meldung an die KESB, wenn Sie Kenntnis von Vernachlässigung, Verwahrlosung oder Gefährdung eines Kindes enthalten. Anzeige bei der Polizei, wenn konkrete Anzeichen wahrgenommen werden, die auf eine strafbare Handlung hindeuten.
20 Gefährdungsmeldungen 67 Melderecht und Meldepflicht (EG ZGB) 1 Jede Person kann der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine volljährige oder minderjährige Person hilfsbedürftig erscheint. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Berufsgeheimnis. 2 Personen, die in amtlicher Tätigkeit Kenntnis erhalten von einer hilfsbedürftig erscheinenden volljährigen oder minderjährigen Person, sind zur Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet.
21 Gefährdungsmeldungen Hebammen: Amtsgeheimnis und Berufsgeheimnis Hebammen (freipraktizierende und auch Angestellte öffentlicher Spitäler) unterstehen dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB). Die in öffentlichen Spitälern angestellten Hebammen unterstehen zusätzlich dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) Selbständig tätige Hebammen (Inhaberinnen der Bewilligung gem. 7 Gesundheitsgesetz, GesG) unterliegen zudem der Schweigepflicht nach 22 GesG BL: Sie haben also Stillschweigen über Geheimnisse zu wahren, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
22 Gefährdungsmeldungen Hebammen: Meldepflicht / Melderecht an die KESB Alle Hebammen sind verpflichtet, der KESB Mitteilung in Form einer Gefährdungsmeldung zu machen, wenn bei Minderjährigen ein aussergewöhnlicher Todesfall oder eine schwere Körperverletzung vorliegt ( 23 GesG). Hebammen, die dem Amtsgeheimnis unterliegen und von einer Gefährdung in ihrer amtlichen Tätigkeit erfahren haben, sind zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 443 Abs. 2 ZGB, 67 Abs. 2 EG ZGB). In allen anderen Fällen haben sich die Hebammen vor einer Gefährdungsmeldung vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, sei es durch die Patientin resp. deren gesetzliche Vertreter oder durch die vorgesetzte Behörde (Gesundheitsdirektion).
23 Gefährdungsmeldungen Hebammen: Melderecht (Strafanzeige) an die Strafverfolgungsbehörden Selbständig tätige Hebammen dürfen ohne Befreiung von der Schweigepflicht der Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) Wahrnehmungen melden, die auf ein verübtes oder drohendes Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die öffentliche Gesundheit oder die sexuelle Integrität schliessen lassen ( 22 Abs. 2 lit. d GesG). Eine Strafanzeigepflicht besteht nicht.
24 Gefährdungsmeldungen Mütter-/Väterberatung: Amtsgeheimnis und Berufsgeheimnis Mütterberaterinnen unterstehen grundsätzlich der Schweigepflicht (Vertrauensverhältnis zwischen Beraterin und Eltern). Steht die Beraterin in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis (Angestellte einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands, einer öffentlichrechtlichen Stiftung oder einer Kirchgemeinde), dann untersteht sie dem Amtsgeheimnis. Das Amtsgeheimnis gilt auch, wenn eine öffentlich-rechtliche Aufgabe privaten Trägern übertragen wird und das Gemeinwesen die Kontrolle ausübt. Ist die Beraterin privatrechtlich angestellt (privater Verein, private Stiftung), so steht sie unter der beruflichen Schweigepflicht des Eidgenössischen Datenschutzgesetzes (Art. 35).
25 Gefährdungsmeldungen Mütter- /Väterberatung: Meldepflicht / Melderecht an die KESB Alle Beratenden (sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich angestellte) dürfen eine Meldung an die KESB machen (Gefährdungsmeldung), wenn sie Kenntnis von Kindswohlgefährdungen erhalten, die möglicherweise ein behördliches Einschreiten notwendig machen (Art. 443 Abs. 1 ZGB, 67 Abs. 2 EG ZGB) Beratungspersonen, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind verpflichtet, bei der KESB eine Gefährdungsmeldung zu machen, wenn ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kindswohlgefährdungen bekannt werden, die möglicherweise ein behördliches Einschreiten zum Schutz der Kinder erfordern (Art. 443 Abs. 2 ZGB, 67 Abs. 2 EG ZGB). Bei einer gesetzlichen Verpflichtung oder Ermächtigung zur Aussage ist die Mütterberaterin automatisch von der Schweigepflicht entbunden.
26 Gefährdungsmeldungen Inhalt einer Gefährdungsmeldung Personalien, Adresse, Name der Eltern, Deutschkenntnisse der Eltern Angaben zur Institution (Mütter-/Väterberatung, Spital, Schule, etc.) Schilderung des Sachverhalts Schilderung der eigenen Wahrnehmung Hinweis, welche beraterischen Möglichkeiten bereits ausgeschöpft wurden Hinweis auf Hilfsangebote, die bereits freiwillig genutzt wurden Information der Eltern über die Meldung
27 Vorgehen der KESB Pflicht der KESB bei einer Gefährdungsmeldung tätig zu werden und den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären Evtl. Delegation der Abklärungen an den Sozialdienst
28 Gefährdungsmeldungen Vorgehen der KESB Birstal und Leimental bei Gefährdungsmeldungen 1.Prüfung der Zuständigkeit: Einholen Stammblatt bei Einwohnerkontrolle 2.Zuteilung des Falls an eine verfahrensleitende Person 3.Anfrage beim Sozialdienst, ob die Familie bereits bekannt ist. 4.Einladung der Eltern und des Kindes (je nach Alter) und Gespräch bei der KESB. 5.Situationsanalyse nach dem Gespräch (Besprechung an der Sitzung) 6.Evtl. Abklärungsauftrag an den Sozialdienst, direkter Entscheid der KESB (Weisungen, Gutachtensauftrag, etc.) oder Fallabschluss.
29 Gefährdungsmeldungen Vorgehen der KESB Birstal und Leimental bei Gefährdungsmeldungen 7.Bei Abklärungsauftrag nimmt der Sozialdienst oder eine Fachstelle mit der Schule, dem Kindergarten, der KITA, der Mütterberatung, dem Spital, SchulsozialarbeiterInnen, SchulpsychologInnen oder weiteren involvierten Fachstellen Kontakt auf. 8.SozialarbeiterIn macht innert Frist eine Rückmeldung an die KESB und beantragt, ob und welche Massnahme notwendig ist oder nicht. 9.Anhörung durch ein oder zwei Mitglieder der KESB, wenn eine Massnahme beantragt wird (rechtliches Gehör) 10.Verfügung: Massnahme oder Verzicht
30 Häufige Konfliktfelder im Kindesschutz Kind wird Objekt in einem Kampf der Eltern Eltern sehen nur ihre Realität und nicht diejenige des Kindes «Besuchsrecht» statt Pflicht Vernachlässigung etc. keine Einsicht der Eltern Kinder wollen fast immer bei den Eltern bleiben Das Verhalten Erwachsener lässt sich nur schwer ändern Kulturelle Unterschiede etc.
31 Problembereiche im Kindesschutz Die KESB wird oft als Gegner wahrgenommen aber auch für Paarkonflikte instrumentalisiert. Ein Machtkampf wird manchmal auch über die KESB geführt; Die KESB darf darauf nicht einsteigen, muss das aber manchmal in Interesse des Kindes, muss aber bisweilen auch im Interesse des Kindes den «Sieg» den Eltern oder einem Elternteil geben. Viele Betroffene haben Angst vor der KESB.
32 Wie Eltern gewinnen? Respekt (Wortwahl in den Briefen, Empfang) Verständnis (für die schwierige Aufgabe der Kindererziehung) Anerkennung Entgegenkommen (wo dies möglich ist) Zuhören und Fragen
33 Kontakt zur KESB Birstal KESB Birstal St. Jakobstrasse Muttenz Tel. 061 / birstal@kesb-bl.ch oder vorname.name@kesb-bl.ch
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