Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im Bezirksamt Neukölln von Berlin

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1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im Bezirksamt Neukölln von Berlin Zwischen dem Bezirksamt Neukölln von Berlin und dem Personalrat beim Bezirksamt Neukölln von Berlin wird auf der Grundlage von 74, 85 Abs.1 Nr. 1, 2 und 13a, des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl, S. 337, 1995 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 5. November 2012 ( GVBl. S. 354) folgende Dienstvereinbarung geschlossen: Präambel Die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Bezirksamt Neukölln von Berlin, welche in dieser Dienstvereinbarung geregelt wird, basiert auf den Grundsätzen der Personalentwicklung und den Ergebnissen der Befragung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Jahr 2016 sowie auf den Vorgaben der maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Tarifverträge. Auf diesen Vorgaben beruhen auch die zum Teil unterschiedlichen Regelungen bei den Beschäftigtengruppen (Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern). Der in der Befragung als Ergebnis erkennbare Wunsch nach größtmöglicher Flexibilität wurde im Rahmen der Verhandlungen zu dieser Dienstvereinbarung zwischen der Dienststelle und dem Personalrat, in Abstimmung und Beratung mit der Frauenvertreterin, der Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung erarbeitet und umgesetzt. Seite 1 von 13

2 Mit der Neugestaltung und Flexibilisierung der Arbeitszeit werden im Bezirksamt Neukölln von Berlin auch die Möglichkeiten für die Verbesserung des Dienstleistungsangebotes der Organisationseinheiten die wirtschaftliche Aufgabenerledigung die Zufriedenheit der Beschäftigten erweitert. Diese Dienstvereinbarung soll also einerseits die gemeinsame Verantwortung aller Beschäftigten für die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben für die Bürgerinnen und Bürger in den Vordergrund stellen und andererseits allen Beschäftigten Flexibilität und Gestaltungsfreiheit ermöglichen. Sie eröffnet die Chance, einen Ausgleich zwischen privaten und dienstlichen Erfordernissen zu schaffen. Insbesondere dem Aspekt der Vereinbarkeit von Beruf und Familie hat sich das Bezirksamt Neukölln von Berlin verpflichtet. Die regelmäßig stattfindende Evaluierung bietet die Möglichkeit, nötige Veränderungen zu erkennen und zu verarbeiten. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aufgerufen, dem Ausschuss für Arbeitszeit ( 14) hier bei Bedarf eine Rückmeldung zu geben. 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für die im Geschäftsbereich des Bezirksamtes Neukölln von Berlin tätigen Tarifbeschäftigten sowie für die Beamtinnen und Beamten. (2) Teilzeitkräfte sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. (3) Nachwuchskräfte 1 nehmen an der flexiblen Arbeitszeit teil. Eine Ausnahme bilden Schulungstage (u.a. Berufsschule, VAk). (4) Die Dienstvereinbarung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in Schichtbzw. Wechselschicht oder nach Dienstplänen arbeiten. Die betroffenen Bereiche gehen aus der Anlage 1 dieser Dienstvereinbarung hervor. Weiterhin gilt diese Dienstvereinbarung nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem Personalverantwortlichen schriftlich erklärt haben, dass sie von dieser Regelung keinen Gebrauch machen wollen. Die Erklärung kann schriftlich zum Ende eines Monats gegenüber dem Personalverantwortlichen widerrufen werden. (5) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht an der flexiblen Arbeitszeit teilnehmen, gilt unabhängig von individuellen Arbeitszeitänderungen die zwischen dem Bezirksamt Neukölln von Berlin und dem Personalrat vereinbarte feste (fiktive) Arbeitszeitregelung nach 3 dieser Dienstvereinbarung. (6) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksverwaltung, die im Jobcenter GE tätig sind, nutzen die dortigen Regelungen zur flexiblen Arbeitszeit. 1 Hierzu gehören: Auszubildende in den Berufen Verwaltungsfachangestellte/r, Gärtner/-innen, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Vermessungstechniker/-innen, Duale Studierende sowie weitere in Ausbildung befindliche Personen. Seite 2 von 13

3 (7) Die Teilnahme an der flexiblen Arbeitszeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch die Dienststelle unter Berücksichtigung der Maßgaben des Personalvertretungsgesetzes eingeschränkt werden. (8) Regelungen zur alternierenden Arbeitszeit (Telearbeit) bleiben einer gesonderten Dienstvereinbarung vorbehalten. Bis zu deren Abschluss wird das Rundschreiben I Nr. 20/2001 der Senatsverwaltung für Inneres angewendet. 2 Wöchentliche Arbeitszeit (1) Als Grundlage für die flexible Arbeitszeit gilt die jeweils tarifvertraglich bzw. gesetzlich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Sie beträgt derzeit für die Tarifbeschäftigten 39 Stunden und 24 Minuten und für die Beamtinnen und Beamten 40 Stunden. (2) Für die Tarifbeschäftigten wird ein Arbeitszeitkorridor gemäß 6 Abs. 6 TV-L von 45 Stunden pro Woche vereinbart. Alle über die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeitanteile werden dem Arbeitszeitkonto bis zur Obergrenze von 45 Stunden wöchentlich gut geschrieben. Nicht verbrauchte Anteile der 45 Stunden sind nicht auf die nächsten Wochen übertragbar. Die 45 Stunden können in der Zeit von Uhr bis Uhr geleistet werden, jedoch nicht mehr als 10 Stunden (plus dann 45 Minuten Pause) pro Tag. (3) Für die Beamtinnen und Beamten gelten die Bestimmungen der Arbeitszeitverordnung Berlin in der jeweils gültigen Fassung. Die tägliche Arbeitszeit darf, analog den Tarifbeschäftigten, 10 Stunden (plus hier 30 Minuten Pause) nicht überschreiten. Beamtinnen und Beamte können somit 50 Stunden pro Woche arbeiten; diese Stunden können in einem Zeitfenster von bis Uhr geleistet werden. Der über 40 Stunden hinausgehende Anteil einer Arbeitswoche wird ebenfalls einem Arbeitszeitzeitkonto gutgeschrieben. Eine Übertragung nicht gearbeiteter Anteile auf die Folgewochen ist ebenfalls nicht möglich. (4) Für die regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit bestimmen die Dienstkräfte unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen eigenverantwortlich den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 genannten Zeitrahmen. (5) Die Arbeitszeit verteilt sich auf fünf Tage je Kalenderwoche (Montag bis Freitag). 3 Tägliche Arbeitszeit (1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt derzeit bei Tarifbeschäftigten in Vollzeit 7 Stunden 53 Minuten plus 30 Minuten Pause. Hinweis: 39 Std. 24 Min.; entsprechen Minuten wöchentlich oder 472,8 Minuten täglich (kaufmännisch gerundet auf 473 Minuten). Bei tariflichen Änderungen wird die Differenz (ein Fünftel des wöchentlichen Zu- oder Abschlages) am Ende des Tages hinzu- oder abgerechnet. Seite 3 von 13

4 (2) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt derzeit bei Beamtinnen und Beamten in Vollzeit 8 Stunden plus 30 Minuten Pause. Bei dienstrechtlichen Änderungen wird die Differenz (ein Fünftel des wöchentlichen Zuoder Abschlages) am Ende des Tages hinzu- oder abgerechnet. (3) Als höchstzulässige tägliche Arbeitszeit gelten für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte 10 Stunden, für stillende Mütter 8,5 Stunden und für Jugendliche 8 Stunden, jeweils exklusive der Pausen. (4) Verantwortlich für die Einhaltung dieser Zeiten sind die Beschäftigten selbst, sowie die/der direkte Vorgesetzte. Dies gilt vor allem bei besonders schützenswerten Personen wie Jugendlichen und werdenden Müttern. (5) Fiktive Arbeitszeit ist die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit, in welcher die Mitarbeiterin / der Mitarbeiter zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, als wäre keine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen. Sie ist auf Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr bei Tarifbeschäftigten und auf Montag bis Freitag von Uhr bis Uhr bei Beamtinnen und Beamten festgelegt. Diese fiktive Arbeitszeit gilt auch an Arbeitstagen mit Spätsprechstunden. Die fiktive Arbeitszeit wird der Arbeitszeitbemessung im Falle von Urlaub, krankheitsbedingten Abwesenheiten sowie dienstlich veranlassten Fortbildungen zugrunde gelegt. (6) Feste Arbeitszeiten werden im Vorhinein unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange für jeden Arbeitstag festgelegt. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind nicht variabel. (7) Anwesenheitszeit ist die Arbeitszeit zzgl. gesetzlich vorgeschriebener Pausen. Sie muss über die jeweilige regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehend dienstlich veranlasst sein. (8) Wird der Dienst außerhalb der üblichen Diensträume begonnen und/oder beendet (z.b. beim Besuch von Messen, Baustellen o.ä.) beginnt bzw. endet die Arbeitszeit am jeweils anderen Ort. Hierbei anfallende Wegezeiten (Wohnung zum Arbeitseinsatz und retour) sind keine Arbeitszeit. (9) Für Teilzeitbeschäftigte werden individuelle Festlegungen getroffen, diese sind dem Personalrat zur Mitbestimmung vorzulegen. (10) Die tägliche Arbeitszeit ist zusammenhängend abzuleisten. (11) Das An- und Ablegen von Schutz- und Arbeitskleidung ist Arbeitszeit. (12) Am 24. Dezember und am 31. Dezember sind alle Beschäftigten unter Fortzahlung des Entgeltes bzw. der Bezüge von der Arbeit freigestellt. 4 Sicherstellung des Dienstbetriebes (1) Die Abteilungen legen in den einzelnen Bereichen Zeiten der Erreichbarkeit, (wenig Personal ist anwesend, evtl. nur Anrufbeantworter), Zeiten der bedarfsgerechten (Teil-) Anwesenheit von Personal sowie Sprechstunden bzw. Öffnungszeiten (möglichst das komplette Personal ist anwesend) fest. Seite 4 von 13

5 Dieser gesamte zuvor genannte Zeitraum ist die Servicezeit. Innerhalb dieser Servicezeit (in der Regel montags bis donnerstags zwischen Uhr und Uhr, freitags zwischen Uhr und Uhr) muss in jeder Organisationseinheit eine personelle Besetzung gewährleistet sein, die den (internen und externen) Anliegen zur jeweiligen Zeit in angemessenem Umfang Rechnung trägt. Die erforderlichen Planungen sind in den Organisationseinheiten eigenverantwortlich zu treffen und erstmalig sowie ggf. bei Veränderungen dem Steuerungsdienst und dem Personalrat vorzulegen. (2) Für Organisationseinheiten mit Spätsprechstunden verschiebt sich der Zeitraum nach Absatz 1 auf Uhr bis Uhr bzw. nach den Erfordernissen, die sich aus den Öffnungszeiten ergeben. (3) Für Beschäftigte in Vollzeit gilt grundsätzlich eine tägliche Mindestanwesenheitszeit von vier Stunden (Ausnahme freitags). Das ist die Funktionszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie gilt in der Regel ebenfalls von montags bis donnerstags zwischen Uhr und Uhr, freitags zwischen Uhr und Uhr. (4) Zur Realisierung von Teilzeitbeschäftigungen ist im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse die individuelle Vereinbarung der Arbeitszeit für bestimmte Wochenarbeitstage und die Festsetzung individueller Anwesenheitszeiten möglich. Teilzeitbeschäftigte sind mindestens entsprechend ihrer Arbeitszeit, die auf diesen Arbeitstag fällt, während der Funktionszeit anwesend 2. Ihre Teilnahme an der Funktionszeit ist zu gewährleisten und mit der Amts- oder Fachbereichsleitung abzustimmen. Eine längere Anwesenheit ist möglich und wünschenswert. (5) Bei Teams von vier und mehr Personen ist eine 75% Anwesenheit in Zeiten mit Publikumsverkehr einzuhalten, in Zeiten ohne Publikumsverkehr sind 50% Anwesenheit ausreichend. Erkrankte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fließen in die Berechnung nicht ein, d.h. sie werden bei der Teamgröße als anwesend gezählt. Abweichungen von der 50% bzw. 75%-Regelung sind in Sonderfällen (Brückentage etc.) nach Absprachen von Team und Leitung möglich. Für Teams mit zwei und drei Personen gilt eine generelle Anwesenheit von 50%. Nicht im Team arbeitende Beschäftigte sprechen eine Abwesenheit während der Funktionszeit mit der Vertretung ab. Bei Unstimmigkeiten oder in Zweifelsfällen entscheidet die/der direkte Dienst- und Fachvorgesetzte. 2 Beispiel: 3 bis 4 Stunden Arbeitszeit bedeutet mind. 2 Stunden Anwesenheit im Rahmen der Funktionszeit. 4 bis 6 Stunden Arbeitszeit bedeutet mind. 3 Stunden Anwesenheit im Rahmen der Funktionszeit. Über 6 Stunden Arbeitszeit bedeutet volle Anwesenheit während der Funktionszeit bzw. der Arbeitszeit. Seite 5 von 13

6 5 Arbeitszeitkonto (1) Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird ein Arbeitszeitkonto ( 10 TV-L bzw. 5 AZVO Berlin) eingerichtet und wird als sog. Ampelkonto ( 9) geführt. (2) Die Ausgleichszeit des Arbeitszeitkontos beträgt ein Jahr. (3) Bei Sabbatjahrmodellen o.ä. kann ein längerer Zeitraum unter Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen vereinbart werden. 6 Arbeit zu unüblichen Zeiten (1) Arbeiten zu unüblichen Zeiten, die also außerhalb der Rahmenanwesenheitszeit (Beamtinnen und Beamte) bzw. des Arbeitszeitkorridors (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) oder auch in Ausnahmefällen am Wochenende liegen, sind möglich, unterliegen jedoch der vorherigen Beteiligung des Personalrats. Dazu gehören auch Regelungen über Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften. (2) Für die Anordnung und Abgeltung von Überstunden und Mehrarbeit gelten die tarifvertraglichen und gesetzlichen Regelungen. (3) Bei Veranstaltungen, die außerhalb der Anwesenheitszeiten bzw. außerhalb des Arbeitszeitkorridors stattfinden und auf freiwilliger und vorher abgestimmter Teilnahme beruhen (z.b. Sportlerehrung, 48-Stunden Neukölln, Alt-Rixdorfer-Weihnachtsmarkt), erfolgt eine Zeitgutschrift in Höhe des 1,5fachen der geleisteten Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Entsprechende Anträge durch die betreffenden Organisationseinheiten sind rechtzeitig, d.h. in der Regel sechs Wochen vorher zu stellen und sind den Beschäftigtenvertretungen im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte vorzulegen. Bei wiederkehrenden Ereignissen (z.b. Sitzungen der BVV und deren Ausschüssen) sind dauerhafte Regelungen in Form von Anlagen (ab Anlage 3) zu dieser Dienstvereinbarung abzuschließen. 7 Abwesenheit (1) Als Abwesenheitszeiten gelten Erholungsurlaub, Arbeits- oder Dienstunfähigkeit sowie die Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen und andere dienstlich veranlasste Abwesenheiten. (2) Bei Vollbeschäftigten wird als Stundenzahl für jeden ausgefallenen vollen Arbeitstag 1 / 5 der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (vgl. 4) angesetzt, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Gehaltes bzw. der Bezüge besteht. Bei Teilzeitkräften wird die vereinbarte tägliche Arbeitszeit berücksichtigt, die sich grundsätzlich nach der durchschnittlich zu leistenden wöchentlichen Arbeitszeit richtet, sofern keine besondere Festlegung der Arbeitszeit für einzelne Tage erfolgt ist. (3) Die Zeit einer stundenweisen Abwesenheit, die dienstlich veranlasst ist oder für die die Bezüge/das Gehalt fortzuzahlen sind, wird bei Vollbeschäftigung unter Berücksichtigung der tatsächlich für diesen Tag geleisteten Arbeitszeit bis zum Erreichen von 1 / 5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt. Seite 6 von 13

7 (4) Bei Abbruch des Dienstes wegen akuter Krankheit wird als Arbeitszeit 1 / 5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bzw. bei Teilzeitkräften die für diesen Tag individuell festgelegte Arbeitszeit berücksichtigt. (5) Der Besuch einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung im Umfang einer Mindestdauer von 75% der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit gilt als ganztägige Veranstaltung und wird mit der fiktiven täglichen Arbeitszeit einer/eines Vollbeschäftigten angerechnet. Teilzeitbeschäftigte erhalten für die über die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinausgehende Anwesenheit aus Anlass einer dienstlich veranlassten bzw. genehmigten Fortbildungsveranstaltung eine entsprechende Zeitgutschrift. (6) Individuelle, nicht regelhafte Arbeitsunterbrechungen aus privatem Anlass sind in Absprache mit dem/der direkten Vorgesetzten möglich. Während der Unterbrechung besteht kein Versicherungsschutz. Die Unterbrechung ist keine Arbeitszeit. 8 Pausenregelung (1) Aufgrund der geltenden arbeits- bzw. beamtenrechtlichen Vorschriften ist in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit eine Pause einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden ist die Arbeit durch eine Pause von 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden durch eine weitere Pause von 15 Minuten (nur für Tarifbeschäftigte) zu unterbrechen. Pausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. (2) Die Pausenzeiten müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Hierbei sind die dienstlichen Belange und die Belange der Beschäftigten (Teamgedanke) zu berücksichtigen. Pausen müssen von der täglichen Arbeitszeit umschlossen sein. Sie dürfen weder an den Beginn noch an das Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden. (3) Die nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. der Arbeitszeitverordnung zwingend vorgeschriebenen Ruhepausen von 30 bzw. 45 Minuten oder bei Jugendlichen unter 18 Jahren von 60 Minuten können auf Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Eine Pause liegt vor, wenn die entsprechende Arbeitsunterbrechung mind. 15 Minuten beträgt. 9 Zeitkonto als Ampelkonto (1) Das Arbeitszeitkonto ( 5) wird mit den Zeitgutschriften und Zeitlastschriften als Ampelkonto geführt. Bis 40 Plusstunden oder 20 Minusstunden => Grünphase Bis zu dieser Höhe bewegen sich die teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Grünphase. Seite 7 von 13

8 Zwischen Plusstunden oder Minusstunden => Gelbphase Wird die Gelbphase (Warnphase) erreicht, ist jede/r Teilnehmende zunächst selbst in der Pflicht, die Initiative zu ergreifen, weiteres Wachstum des Zeitguthabens bzw. der Zeitschuld zu verhindern. Gelingt eine Rückführung in den grünen Bereich nicht, schalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Führungskraft ein. Gemeinsam sollen geeignete Maßnahmen vereinbart werden, den Zeitsaldo wieder zu normalisieren. Hierfür zeichnet auch die Führungskraft verantwortlich. Über 60 Plusstunden oder mehr als 30 Minusstunden => Rotphase Die Betroffenen sind gehalten ihre Führungskraft frühzeitig zu informieren, um gemeinsam geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, dass die rote Phase kurzfristig wieder verlassen wird. Zeitausgleich oder Nacharbeit kann in diesen Fällen konkret angeordnet werden. Diese Phase darf nur ausnahmsweise und nur vorübergehend eintreten. Gerät eine teilnehmende Mitarbeiterin oder Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehrfach oder geraten innerhalb einer Organisationseinheit überdurchschnittlich viele Teilnehmende (mehr als ein Viertel der Gruppe) innerhalb eines Jahres in die rote Phase, findet eine Beratung des Ausschusses Arbeitszeit ( 14 der Dienstvereinbarung) mit den betroffenen Beschäftigten und den Führungskräften statt. 10 Zeitausgleich für Zeitgut- bzw. Zeitlastschriften (1) Nach Absprache in der jeweiligen Organisationseinheit kann, unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange und nach Zustimmung des direkten Vorgesetzten Zeitausgleich stundenweise, aber auch an ganzen Tagen genommen werden. (2) Bei Bestehen einer Zeitgutschrift von über 40 Stunden wird von Seiten der vorgesetzten Führungskraft auf Zeitausgleich hingewirkt. Die Belange der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu berücksichtigen. (3) Ein ganztägiger Freizeitausgleich kann an nicht mehr als fünf Arbeitstagen (pro Monat) hintereinander in Anspruch genommen werden. (4) Nachwuchskräfte sollen den Zeitausgleich innerhalb des jeweiligen Ausbildungsabschnittes vornehmen, sofern der Ausbildungsplan und die Ausbildungsbelange dies zulassen. 11 Arbeitszeiterleichterungen bei besonderen Bedingungen (1) In Erweiterung des 4 Abs. 1 der DV kann im Zeitraum vom bis eines Jahres unter Berücksichtigung dienstlicher Erfordernisse das Arbeitsende auf Uhr vorgezogen werden. Die Funktionszeit wird in diesen Fällen auf bis Uhr festgelegt. (2) In Erweiterung des 9 der DV dürfen Zeitlastschriften 50 Stunden nicht überschreiten. Diese sind jedoch spätestens bis zum eines Jahres auf die Maßgaben der Grünphase abzubauen. Seite 8 von 13

9 (3) Schwerbehinderten Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Schwerbehindertenausweisverordnung das Merkzeichen ag, H, B oder Bl eingetragen ist, kann gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden ( 10 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten). Dies ist auch für Beschäftigte anzuwenden. (4) Besondere Regelungen für Schwangere die sich aus dem Mutterschutzgesetz bzw. der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen ergeben oder für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz finden Anwendung. 12 Allgemeines zur Zeiterfassung (1) Die Führung der Arbeitszeitkonten erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Das Verfahren der Zeiterfassung wird im Einzelnen in einer separaten Dienstvereinbarung geregelt. Die Dienststelle hat die Absicht, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Dienstvereinbarung in allen Dienstgebäuden mit Beschäftigten die unter diese DV fallen, die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu schaffen. (2) Die Zeiterfassung wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter veranlasst und elektronisch geführt. (3) Die Arbeitszeit ist bei Dienstbeginn (Betreten des Dienstgebäudes) und bei Dienstende (Verlassen des Dienstgebäudes) zu erfassen. Bei jedem Verlassen des Dienstgebäudes ist die Arbeitszeitunterbrechung von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erfassen. Sofern der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet wird, erfolgt eine nachträgliche manuelle Erfassung im Zeiterfassungssystem. (4) Bis zur Einführung eines elektronischen Systems findet die Zeiterfassung weiterhin individuell manuell statt. Das Verfahren hierfür ist in Anlage 2 beschrieben. 13 Arbeitszeit bei Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende tägliche Arbeitszeit ( 3) berücksichtigt, wenn diese bei Berücksichtigung der Reisezeit erreicht würde. Der Situation von teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist z.b. durch eine Nebenabrede zur Stundenerhöhung Rechnung zu tragen. (2) Reisezeit wird auch als Arbeitszeit berücksichtigt, wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn an einem Tag zunächst am Dienstort Dienst geleistet wird, dann die Dienstreise erfolgt und anschließend der Dienst in der Dienststelle wieder aufgenommen wird. Seite 9 von 13

10 (3) Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser übersteigenden Zeiten im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit dem Zeitkonto gutgeschrieben. Ein entsprechender Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ende der Dienstreise zu stellen. 14 Ausschuss Arbeitszeit (1) Dem Ausschuss gehören stimmberechtigt zwei Beschäftigte des Personalmanagements sowie zwei Mitglieder des Personalrats an. Beratend können die Vertrauensperson der Schwerbehinderten, die Frauenvertreterin und sofern Auszubildende betroffen sind, ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen. (2) Der Ausschuss wird von einem der beiden Mitglieder des Personalmanagements geleitet und tagt nach Bedarf. Er kann von jedem stimmberechtigten Mitglied einberufen werden. (3) Zu den Aufgaben gehören insbesondere Empfehlungen an die Dienststelle in den Fällen der Rotphase nach 9 der Dienstvereinbarung auszusprechen. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Ausschusses die Handhabung dieser Dienstvereinbarung und die damit verbundenen Regelungen regelmäßig zu evaluieren. 15 Kündigung und Änderungen (1) Diese Dienstvereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Kommt bis zum Ende der Kündigungsfrist eine neue Dienstvereinbarung nicht zustande, gilt die vorliegende bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung fort. (3) Die evtl. eintretenden gesetzlichen und tariflichen Änderungen gelten unmittelbar und bedürfen keiner Kündigung dieser Vereinbarung. Sie werden bei der nächsten Überarbeitung in der Dienstvereinbarung schriftlich festgelegt. (4) Die Regelungen dieser Dienstvereinbarung werden spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten evaluiert. 16 Inkrafttreten (1) Diese Dienstvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Die bisherige Dienstvereinbarung vom 13. Mai 1991 in der Fassung vom 24. März 1994 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. (3) Die Dienstvereinbarung wird in geeigneter Weise bekannt gegeben (mindestens Hausnetzmitteilung und per Umlauf). Seite 10 von 13

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12 Anlage 1 zu 1 Abs. 4 der DV Bereiche mit Schicht- bzw. Wechselschicht (S/W) oder Dienstplänen (D) Abt. Finanzen und Wirtschaft Ordnungsamt im AOD (S/W und D) Abt. Jugend und Gesundheit Jugendfreizeiteinrichtungen (D) Tlw. Schultherapeuten (D) Abt. Bildung, Schule, Kultur und Sport Bibliotheken (D) Sportplatzwart/-innen (S/W) Mitarbeiter/-innen der Sonderschulen (Reinigung, Küche) haben Vor- bzw. Nachbereitungszeiten wegen der Ferienzeiten Gärtner/-innen und Gartenarbeiter/-innen der Gartenarbeitsschule (D) Techniker des FB Kultur im Gemeinschaftshaus bzw. der Galerien (D) Abt. Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste Keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Anlage 1 Abt. Umwelt und Natur Keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Anlage 1 Seite 12 von 13

13 Anlage 2 zu 12 Abs. 4 der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im Bezirksamt Neukölln von Berlin Zeiterfassung (1) Jede Mitarbeiterin / jede Mitarbeiterin nimmt die Eintragungen im Zeiterfassungsbogen eigenverantwortlich vor und überwacht dabei auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgrenzen selbst. Erfassungszeitraum ist der jeweilige Kalendermonat. (2) Der Arbeitsbeginn (Betreten des Dienstgebäudes bzw. Arbeitsortes) ist täglich unverzüglich nach Erreichen des Arbeitsplatzes einzutragen. Die Eintragung für das Arbeitsende (Verlassen des Dienstgebäudes bzw. Arbeitsortes) ist ebenfalls täglich vorzunehmen. Außerdem sind die tägliche Anwesenheitszeit, die Mehr- oder Minderzeiten gegenüber der Soll-Anwesenheitszeit und die tägliche Fortschreibung der Zeitgut- oder Zeitlastschrift zu berechnen und einzutragen. (3) Mitarbeiter/-innen, die nicht an der gleitenden Arbeitszeit teilnehmen, führen keinen Zeiterfassungsbogen. (4) Bis zum 5. Kalendertag eines jeden Erfassungszeitraums ist der von den Mitarbeiter/- innen vollständig ausgefüllte, aufgerechnete und unterschriebene Zeiterfassungsbogen für den abgelaufenen Erfassungszeitraum über die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit der zuständigen Büroleitung zuzuleiten. Die Organisationseinheiten im Sinne dieser Vereinbarung entsprechen dem Organigramm des Bezirksamtes. Der Zeiterfassungsbogen wird in der Büroleitung drei Monate aufbewahrt. (5) Der Zeiterfassungsbogen für den laufenden Monat ist am Arbeitsplatz aufzubewahren. Die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit darf in gerechtfertigten Fällen in die Aufzeichnungen einsehen. Sie darf von diesem Recht nicht willkürlich Gebrauch machen. Beanstandungen sind von ihr nach Rücksprache mit der/dem betreffenden Mitarbeiter/-in auf dem Zeiterfassungsbogen zu vermerken. Der/Dem Mitarbeiter/-in steht das Recht zu, ein Personalratsmitglied zur Rücksprache hinzuzuziehen. Seite 13 von 13

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