Steuern Aktuell. Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008
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- Jacob Egger
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1 Steuern Aktuell. Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2008 Inhalt Einleitung 1 1 Einleitung Am 14. Juni 2007 hat das Bundesfinanzministerium ( BMF ) einen ersten Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008 Referentenentwurf ) vorgelegt. Die geplanten Änderungen sind unabhängig von der Unternehmensteuerreform 2008, deren Gesetzgebungsverfahren mit Zustimmung des Bundesrats am 6. Juli 2007 abgeschlossen werden soll. Dem Vernehmen nach soll der Referentenentwurf vom Bundeskabinett kurz nach der Sommerpause verabschiedet werden, den Bundesrat jedoch nicht vor November 2007 passieren. Nachfolgend haben wir die wichtigsten geplanten Änderungen im Unternehmensteuerbereich zusammengefasst: 2 Steuerliche Unbeachtlichkeit von Wertminderungen auf Gesellschafterdarlehen ( 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 8 KStG-E) Nach geltendem Recht wirken sich Gewinnminderungen (etwa aufgrund einer Teilwertabschreibung), die einer Kapitalgesellschaft im Zusammenhang mit einer Beteilung an einer anderen Kapitalgesellschaft entstehen, steuerlich nicht aus ( 8b Abs. 3 Satz 3 KStG). Der Referentenwurf sieht vor, diese Regelung auf Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem Darlehen oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, auszudehnen. Voraussetzung dafür ist, dass das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt werden, der zu mehr als 25% am Kapital der Gesellschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Gleiches soll gelten, wenn das Darlehen von einer dem Gesellschafter nach 1 Abs. 2 AStG nahe stehenden Person gewährt wurde und für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den wesentlich beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person. Steuerliche Unbeachtlichkeit von Wertminderungen auf Gesellschafterdarlehen ( 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 8 KStG-E) 1 Versteuerung von EK 02- Beständen ( 38 Abs. 5 bis 9 KStG-E) 2 Anwendung der Ausgleichspostenmethode bei Entstrickung ( 4g EStG) auf Kapitalgesellschaften ( 12 Abs. 1 KStG-E) 3 Verschärfung der allgemeinen Missbrauchsregelung ( 42 Abs. 1 AO-E) Umsetzung des EuGH-Urteils i.s. Cadbury-Schweppes im Außensteuergesetz ( 8 Abs. 2 AStG-E) 3 Verlängerung der Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste ( 2a Abs. 3, 4 EStG af) 4 Anpassung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs ( 9 Nr. 7 GewStG-E) 5 Weitere Gesetzesänderungen 5 3 Juni 2007
2 Das Abzugsverbot soll nicht greifen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte ( 8b Abs. 3 Satz 6 KStG-E). Der Nachweis der Fremdüblichkeit soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere nicht möglich sein, wenn das Darlehen unverzinst, unbesichert oder (trotz Verzinsung und Besicherung) im Fall der Krise der Gesellschaft nicht zurückgefordert wird. Korrespondierend zur steuerlichen Unbeachtlichkeit von Wertminderungen sollen sich zukünftig auch Gewinnerhöhungen durch Wertaufholungen im Zusammenhang mit Darlehensforderungen steuerlich nicht gewinnerhöhend auswirken ( 8b Abs. 3 Satz 8 KStG-E). Besondere Regeln zur zeitlichen Anwendung sind nicht vorgesehen, so dass die Neuregelung am Tag nach Verkündung des JStG 2008 in Kraft treten würde. 3 Versteuerung von EK 02-Beständen ( 38 Abs. 4 bis 9 KStG-E) Die Ausschüttung bestimmter, nach dem alten Körperschaftsteueranrechnungsverfahren gebildeter steuerfreier Rücklagen sog. EK 02-Bestände führt derzeit zu einer Nachversteuerung in Höhe von 3/7 (rd. 45% einschl. SolZ) der Ausschüttung, wenn diese Ausschüttung bis 2019 erfolgt; danach entfällt die EK 02-Besteuerung. Die Vereinbarkeit der EK 02-Besteuerung mit EG-Recht (Mutter-/Tochterrichtlinie) ist fraglich. Der Referentenentwurf sieht eine zwingende pauschale (ausschüttungsunabhängige) Besteuerung des EK 02 vor. Der entsprechende Körperschaftsteuererhöhungsbetrag soll grundsätzlich 3% des zum 31. Dezember 2006 festgestellten EK 02- Bestandes betragen ( 38 Abs. 4, 5 KStG-E), jedoch begrenzt auf den Betrag an Körperschaftsteuererhöhung, der sich bei Vollausschüttung des zum 31. Dezember 2006 bestehenden steuerlichen Eigenkapitals der Gesellschaft nach der derzeitigen 3/7-Regelung ergeben würde. Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag soll in voller Höhe am 1. Januar 2007 entstehen und grundsätzlich in zehn gleichen (unverzinslichen) Jahresbeträgen von 2008 bis 2017 zu entrichten sein ( 38 Abs. 6 KStG-E). Der Steuerpflichtige kann bis zum 30. September 2015 beantragen, den gesamten an einem Fälligkeitstag offenen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer Summe zu zahlen. In diesem Fall werden die noch nicht fälligen Raten mit 5,5% p.a. abgezinst (der Einmalbetrag entspricht damit knapp 80% des Nominalbetrags der Raten). Ob die Regelung kommt, bleibt abzuwarten. In der Vergangenheit sind Vorschläge für eine abgeltende EK 02-Besteuerung bereits zweimal gescheitert. Juni 2007
3 4 Anwendung der Ausgleichspostenmethode bei Entstrickung ( 4g EStG) auf Kapitalgesellschaften ( 12 Abs. 1 KStG-E) Die durch das SEStEG eingeführten Entstrickungsregelungen sehen in 4g EStG vor, dass die Steuerlast in bestimmten Fällen durch Bildung eines Ausgleichspostens auf 5 Jahre verteilt werden kann. Ein entsprechende Regelung war in dem für die Entstrickung durch Körperschaften geltenden 12 KStG versehentlich nicht enthalten. Das soll nun für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre (also im Gleichlauf mit 4g EStG) klarstellend korrigiert werden ( 12 Abs. 1 KStG-E, 34 Abs. 8 KStG-E). 5 Verschärfung der allgemeinen Missbrauchsregelung ( 42 Abs. 1 AO-E) Die allgemeine Missbrauchsregelung in 42 Abs. 1 AO soll erheblich verschärft werden. Zukünftig soll jede zu einem Steuervorteil führende rechtliche Gestaltung unbeachtlich sein, wenn keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Beachtliche außersteuerliche Gründe sollen vorliegen, wenn auch ein verständiger Dritter ungeachtet steuerlicher Vorteile die vom Steuerpflichtigen gewählte Gestaltung vorgenommen hätte (lt. amtlicher Begründung liegt die Beweislast beim Steuerpflichtigen). Gelingt dem Steuerpflichtigen dieser Nachweis nicht, so entsteht die Steuer so, wie sie bei einer vom Gesetzgeber vorausgesetzten Gestaltung entstanden wäre ( 42 Abs. 1 Satz 1 AO-E). Als weitere Neuerung sieht 42 Abs. 1 Satz 3 AO-E vor, dass sich der Steuerpflichtige mit dem zuständigen Finanzamt (und mit Einwilligung des BMF) über den Umfang der steuerlichen Anerkennung einer Gestaltung verständigen kann, falls der Nachweis außersteuerlicher Gründe (durch ihn) schwierig zu führen ist. Die Neuregelung erscheint wenig praktikabel und ist wegen ihrer Unbestimmtheit zudem verfassungsrechtlich bedenklich. 6 Umsetzung des EuGH-Urteils i.s. Cadbury- Schweppes im Außensteuergesetz ( 8 Abs. 2 AStG-E) In der Rechtssache Cadbury-Schweppes hat der EuGH am 12. September 2006 zur Hinzurechnungsbesteuerung nach UK-Recht entschieden, dass eine Hinzurechnungsbesteuerung mit der Niederlassungsfreiheit grundsätzlich nur vereinbar ist, wenn es sich um künstliche Gestaltungen handelt, bei denen die abhängige Gesellschaft nicht tatsächlich im niedrig besteuernden Mitgliedstaat ansässig ist und dort keiner wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Der Referentenentwurf will die deutsche Hinzurechnungsbesteue- Steuern Aktuell. 3
4 rung ( 7ff. AStG) entsprechend dem BMF-Schreiben vom 8. Januar 2007 (BStBl. I 2007, S. 99) an die Vorgaben dieses Urteils anpassen. Nach dem Referentenentwurf kommt eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass eine zwischengeschaltete EU/EWR-Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht ( 8 Abs. 2 Satz 1 AStG-E) und zwischen Deutschland und dem EU/EWR-Staat, in dem die Zwischengesellschaft ansässig ist, aufgrund eines Abkommens oder einer Vereinbarung die Auskünfte erteilt werden, die zur Besteuerung erforderlich sind ( 8 Abs. 2 Satz 2 AStG-E). Laut Begründung zum Referentenentwurf soll sich eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit aus einer stabilen und kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben, einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit sowie dem Vorhandenstein von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen ergeben. Das Outsourcen von Kernfunktionen spreche gegen eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Gleiches gelte, wenn sich die Funktion der Gesellschaft in der gelegentlichen Kapitalanlage erschöpft. Die neue Ausnahme von einer Hinzurechnungsbesteuerung soll nicht gelten, soweit diese selbst Einkünfte aus Drittlands-Zwischengesellschaften oder Drittlands-Betriebsstätten beziehen ( 8 Abs. 2 Sätze 3, 4 AStG-E). Schließlich gilt die Ausnahme nur für solche Einkünfte, die der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft zuzurechnen sind ( 8 Abs. 2 Satz 5 AStG-E). Obwohl die nominellen Steuersätze durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 deutlich gesenkt werden, soll die Niedrigbesteuerung im Sinne des Außensteuergesetzes weiterhin bei weniger als 25% liegen; zukünftig soll zudem auf die tatsächliche (d.h. nicht nur rechtlich geschuldete) Steuerbelastung abgestellt werden ( 8 Abs. 3 AStG-E). 7 Verlängerung der Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste ( 2a Abs. 3, 4 EStG af) Bis 1998 konnten Steuerpflichtige Verluste aus ausländischen gewerblichen Betriebsstätten nach 2a Abs. 3 EStG af im Inland geltend machen. Korrespondierend kam es zu einer Hinzurechnung zum Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen, wenn in der Betriebsstätte in der Folgezeit positive Beträge erzielt wurden oder die Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder aufgegeben wurde ( 2a Abs. 3, 4 EStG af). Diese Hinzurechnung war ursprünglich bis 2008 befristet; sie soll nunmehr unbefristet gelten ( 52 Abs. 3 EStG-E). Juni 2007
5 8 Anpassung des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs ( 9 Nr. 7 GewStG-E) Die zeitlichen Voraussetzungen, unter denen das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg für Erträge aus Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften (Beteiligungshöhe mindestens 10%) gewährt wird, soll an die Regelung zum gewerbesteuerlichen Schachtelprivileg für inländische Beteiligungen ( 9 Nr. 2a GewStG) angepasst werden. Erforderlich soll nur noch sein, dass eine Beteiligung in Höhe von 10% an der EU-Tochtergesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums besteht ( 9 Nr. 7 GewStG-E). Das Schachtelprivileg für Beteiligungen an Gesellschaften aus Drittstatten wird dagegen wie bisher nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige die maßgebliche Beteiligung im Erhebungszeitraum ununterbrochen hält. Die Beteiligungshöhe für Inlands- und Drittstaatenbeteiligungen beträgt derzeit 10%; sie wird durch das Unternehmensteuerreformgesetz ab 2008 auf 15% erhöht (für EU- Kapitalgesellschaften und in bestimmten DBA-Fällen bleibt es bei der Beteiligungshöhe von 10%). Die Neuregelung in 9 Nr. 7 GewStG-E soll auf alle noch offenen Fälle Anwendung finden ( 36 Abs. 8a GewStG-E). 9 Weitere Gesetzesänderungen Der Referentenentwurf enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen. So soll die Lohnsteuerkarte in Papierform ab 2011 durch eine elektronische Lohnsteuerkarte ersetzt werden und ab 2009 soll einbehaltene Kapitalertragsteuer dem Finanzamt durch eine elektronische Anmeldung mitgeteilt werden ( 45a Abs. 1, 52a Abs. 16 EStG-E). Steuern Aktuell. 5
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