35. Gesamtverträge und Honorarordnungen

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1 35. Gesamtverträge und Honorarordnungen Die Gesamtverträge samt Zusatzvereinbarungen und Honorarordnungen für alle Kassen (VGKK, SVA, BVA, VAEB) können von der Homepage der Ärztekammer für Vorarlberg heruntergeladen werden. Jedem Kassenarzt wird die Durchsicht dieser Unterlagen dringend empfohlen. Ausstellung von Zuweisungen zu Fachärzten: Eine Zuweisung darf nur nach ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden und es hat die Ausstellung der Zuweisung vor der Inanspruchnahme des zugewiesenen Arztes zu erfolgen, d.h. dass das Behandlungsdatum beim zugewiesenen Arzt nicht vor dem Ausstellungsdatum der Zuweisung liegen darf. Die Ausstellung einer Zuweisung im Nachhinein ist daher nicht zulässig. Das VGKK-System betreffend Zuweisungen hat sich grundsätzlich bewährt und ist noch immer zukunftsweisend. Dieses System trägt nämlich maßgeblich mit dazu bei, dass die sog. Versorgungspyramide gewährleistet wird. In anderen Bundesländern verzeichnen Allgemeinmediziner teils deutliche Rückgänge an Patientenzahlen, da die Patienten immer weniger die Hausärzte und immer mehr direkt fachärztliche Hilfe (unter Umgehung des Hausarztes) in Anspruch nehmen. Dies insbesondere deshalb, da dort keinerlei finanzieller Anreiz besteht, sich primär an den Hausarzt zu wenden. Unser System hingegen wirkt diesem Trend entgegen, sofern sich beide Arztgruppen konsequent daran halten. Dafür zu sorgen ist nicht nur als Aufgabe der Kammer sondern Aufgabe eines jeden einzelnen Kassenarztes. Das System funktioniert nur, wenn die vorgesehene Reihenfolge, nämlich die Indikationsstellung zur fachärztlichen Untersuchung und die dann folgende Zuweisung zum Facharzt erfolgt. Zuweisungen zu kurativen Mammographien: Ab muss eine eindeutige Indikation aus der Indikationenliste (siehe Beilage) vorliegen und auf der Zuweisung angeführt werden, widrigenfalls keine Abrechnungsmöglichkeit des Radiologen mit der Sozialversicherung besteht. Info: Dr. Jürgen Heinzle, Tel / DW; Fax. 43 DW 1

2 Zuweisungsmodalitäten zu den Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie: Folgende Zuweisungsmodalitäten im Bereich Augenheilkunde und Optometrie sind zu beachten: - Zu den Ordinationszeiten der niedergelassenen Augenfachärzte sind ausschließlich diese zur Versorgung auch von Akutfällen zuständig. Zuweisungen können während dieser Zeiten nicht direkt an die Augenabteilung des LKH Feldkirch ausgestellt werden. Dringliche Fälle können von den Hausärzten über das Dringlichkeitsterminsystem den niedergelassenen Augenfachärzten zugewiesen werden (Termine können frühestens für den Folgetag und bis zu 10 Tage im Vorhinein gebucht werden), Notfälle (z.b. Metallsplitter im Auge), die noch am gleichen Tag behandelt werden müssen, sind weiterhin auf der Überweisung als solche zu benennen und/oder gegebenenfalls mit 2 parallelen Strichen als solche kenntlich zu machen. Notfälle werden von den niedergelassenen Augenfachärzten am Ausstellungstag der Zuweisung ohne Terminvereinbarung in den Ordinationen versorgt. - Außerhalb der Ordinationszeiten (wie z.b. Nacht, Wochenende, Feiertag) übernimmt die Augenabteilung des LKH Feldkirch die Versorgung der Notfälle. Es ist keine telefonische Anmeldung der Patienten an der Augenambulanz nötig. - Zuweisungen ohne Dringlichkeit melden sich für einen Untersuchungstermin beim niedergelassenen Augenfacharzt selbst an (nicht im Wege des Dringlichkeitsterminsystems). - Die Ärztekammer ist für Terminvereinbarungen bei Augenärzten nicht zuständig und kann auch keine Augenarzttermine vergeben bzw. solche vermitteln. Wir ersuchen daher darum, dass Patienten die sich mit (nicht dringlichen) Augenarztterminwünschen an die Ordinationen der Hausärzte bzw. die Augenambulanz des LKH Feldkirch wenden, von diesen an die niedergelassenen Augenfachärzte zugewiesen bzw. verwiesen werden. Die Kontaktdaten und Ordinationszeiten können über die Homepage abgerufen werden. Hausbesuche bei VGKK und SVB (vgl. 12 Abs 1 des Gesamtvertrages): Krankenbesuche sind vom Vertragsarzt durchzuführen, wenn dem Erkrankten wegen seines Zustandes das Aufsuchen des Vertragsarztes in der Ordination nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit liegt hinsichtlich der Inanspruchnahme von Vertragsärzten für Allgemeinmedizin jedenfalls dann vor, wenn die Voraussetzungen für einen Krankentransport gem. den Bestimmungen der Satzung des Versicherungsträgers vorliegen, es sei denn, die Untersuchung/Behandlung in den Ordinationsräumlichkeiten ist aus folgenden Gründen notwendig: a) Notwendige Verwendung von Geräten, die nur in den Ordinationsräumlichkeiten des Vertragsarztes zur Verfügung stehen (dies sind EKG, Ultraschall, Bestrahlungen, elektrische Behandlungen, Oszillometrie, teilradiologische Leistungen), b) Verabreichung von Infusionen, 2

3 c) Verabreichung von Injektionen, bei denen aufgrund der abgegebenen Arzneimittel Wechselwirkungen bzw. Nebenwirkungen, die nur in den Ordinationsräumlichkeiten beherrschbar sind, nicht auszuschließen sind, d) Wundversorgungen, bei denen Komplikationen, die nur in den Ordinationsräumlichkeiten beherrschbar sind, zu erwarten sind. Das Vorliegen des betreffenden Grundes ist auf der Transportbescheinigung anzuführen. Den Berufungen zu Krankenbesuchen soll entsprechend der Dringlichkeit so bald wie möglich Folge geleistet werden. Von plötzlichen schweren Erkrankungen und Unglücksfällen abgesehen, sind Krankenbesuche bis 9 Uhr beim Arzt anzumelden. Pos Troponin-T Test mit 7 Punkten (die Kosten des Testsets sind mit dem Tarif abgegolten); Die Kasse kauft die Testsets ein und die Ärzte können die Testsets bei der Kasse über den Ordinationsbedarf zu deren Einkaufspreis kaufen. Vorarlberger Poollösung für Kontrastmittel Mit ist eine sog. Poollösung für die Bereitstellung von Röntgen-Kontrastmittel in Vorarlberg in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt werden Röntgenkontrastmittel an Vertragsfachärzte für Radiologie auch in Bezug auf Versicherte der SVA, BVA und VAEB im Wege der VGKK bereitgestellt. Mit ist daher bei den genannten Sonderversicherungsträgern gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Honorarordnung die bisherige Direkt-Verrechnung dieser Kosten mit den Vertragsfachärzten entfallen. Schmerzboard: Chronische Schmerzsyndrome sind häufig und für die betroffenen Patienten mit deutlichen Einschränkungen im Alltag verbunden. Das Symptom Schmerz (mit allen seinen Facetten) ist mit vielen Krankheitsbildern assoziiert und die Schmerzbehandlung Alltag in der klinischen Routine. Allerdings gibt es für komplexe Fälle häufig keine zufriedenstellende medizinische Lösung. Um solche komplexen und nicht zufriedenstellend zu behandelnden Patienten interdisziplinär zu besprechen und um ein optimiertes Behandlungskonzept zu erstellen, wurde im März/April 2017 das am LKH Hohenems für stationäre Behandlungsfälle etablierte Schmerzboard auf nicht stationäre Behandlungsfälle ausgedehnt. Das Schmerzboard findet jeden 1. Mittwoch im Monat (von Uhr bis Uhr) statt. Die 3

4 Organisation erfolgt durch das Sekretariat der Inneren Medizin am LKH Hohenems (Tel / ; ). Zusammensetzung des Schmerzboards Die Mitglieder des Schmerzboards setzen sich aus Medizinern unterschiedlicher Fachrichtungen sowie Experten aus weiteren Berufsgruppen zusammen. Aktuell arbeiten Spezialisten des LKH Hohenems, des LKH Feldkirch und des extramuralen Bereichs im Schmerzboard Hohenems mit. Schmerzspezialisten aus weiteren Arbeitsbereichen sind zur Mitarbeit im Schmerzboard herzlich eingeladen. Medizinische Leiter des Schmerzboards sind OA Dr. Otto Gehmacher und Prim. PD Dr. Günter Höfle. Für das Schmerzboard ist grundsätzlich die Expertise folgender Fachdisziplinen relevant: 1. Anästhesie und Intensivmedizin 2. Innere Medizin 3. Orthopädie 4. Psychosomatische Medizin 5. Neurochirurgie/Interventionelle Schmerztherapie 6. Neurologie 7. Psychiatrie Die tatsächliche Zusammensetzung wird fallbezogen angepasst. Gegebenenfalls können fallbezogen weitere Fachleute hinzugezogen werden (z.b. Fachpersonen für Physiotherapie, Facharzt für Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation, Psychologie, Psychotherapie, Sozialarbeit, etc.) oder es kann auf die Teilnahme einzelner Fachvertreter aus fachlichen Gründen verzichtet werden. Organisation Schmerzboard Die Organisation erfolgt durch das Sekretariat der Inneren Medizin am LKH Hohenems (Tel / ; ). Dem mit der Leitung des Schmerzboards beauftragten Arzt obliegen vor allem die Aufgaben, die medizinischen Unterlagen der eingereichten Fälle für die Sitzungsvorbereitung auszuwählen (relevante Befunde, bisherige Therapie, etc.) und die Sitzungen zu leiten. Das Sekretariat übernimmt folgende Aufgaben: - Termindisposition - Kontaktstelle für die Mitglieder im Schmerzboard und den falleinbringenden Ärzten - Sammlung, Aufbereitung und Bereitstellung der Schmerzboard-Unterlagen der 4

5 eingereichten Fälle in Kooperation bzw. Absprache mit dem ärztlichen Schmerzboard-Leiter - Dokumentation und Weiterleitung der Empfehlungen des Schmerzboardes an die Mitglieder des Schmerzboardes bzw den falleinbringenden Arzt - Dokumentation der Fälle als Ambulanzfall des LKH Hohenems Voraussetzungen für die Vorstellung eines Falles im Schmerzboard Im Schmerzboard kann nur der behandelnde niedergelassene Arzt einen Fall vorstellen. Der Patient selbst kann nicht vorstellig werden. Die Fallbesprechung findet ohne Anwesenheit des Patienten statt. Um die Ressource des Schmerzboards für entsprechende Fälle nutzen zu können, sind folgende verbindlichen Zugangsvoraussetzungen für eine Fallbesprechung vorgesehen: - Der Schmerzzustand besteht länger als 6 Monate - Akute Erkrankungen als Schmerzursache sind ausgeschlossen - Die Behandlungsstrategie wurde bereits mehrfach evaluiert und modifiziert - Die medikamentöse Therapie ist ausgeschöpft bzw mehrere medikamentöse Vorbehandlungen waren nicht zielführend - Die Behandlung gemäß einer anerkannten Leitlinie zur Behandlung chronischer Schmerzen zeigt keinen ausreichenden Therapieerfolg (z.b. S1-Handlungsempfehlung Chronischer Schmerz der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin) - Übermittlung der Vorbefunde an das Schmerzboard inkl. sozialanamnestischer Informationen (z.b. Pensionsbegehren) - Die Abklärung des Patienten nach aktuellen medizinischen Leitlinien ist bereits erfolgt Ergebnis des Schmerzboards Die Empfehlungen des Schmerzboards basieren auf breiter, konsensualer Fachexpertise. Die Fallverantwortung bleibt beim falleinbringenden Arzt. Die Aufgabe den Patienten über die Ergebnisse bzw. Empfehlungen des Schmerzboards zu informieren liegt beim falleinbringenden Arzt. Ebenso liegt die Verantwortung über die Anordnung bzw. Umsetzung der Empfehlungen des Schmerzboards beim falleinbringenden Arzt. Weitere Rahmenbedingungen Pro Fallerörterung wird von rund 20 Minuten Zeitaufwand im Schmerzboard ausgegangen. Die extramuralen Fallbesprechungen werden terminlich an die intramuralen Schmerzboardbesprechungen angehängt. Da diese mit 2 Stunden limitiert sind, steht eine Kapazität von rund vier Fällen pro Monat für den extramuralen Sektor zur Verfügung. Unter der Annahme, dass pro Jahr rund 12 Schmerzboardkonferenzen durchgeführt werden, ergeben sich rund 5

6 50 extramurale Fälle, die pro Jahr bearbeitet werden können. Das Schmerzboard findet jeden 1. Mittwoch im Monat (von Uhr bis Uhr) statt. Ablauf einer Fallbesprechung im Schmerzboard Der falleinbringende Arzt vereinbart mit dem Sekretariat des Schmerzboards einen verbindlichen Termin für die Behandlung des Falles und übermittelt die geforderten Unterlagen. Der medizinische Leiter des Schmerzboards prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit bzw. Plausibilität und checkt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorstellung im Schmerzboard. Sollten die Unterlagen nicht vollständig bzw. die Voraussetzungen für die Vorstellung nicht gegeben sein, wird der einreichende Arzt informiert bzw. aufgefordert z.b. offene Befunde nachzureichen. Allenfalls wird der Termin für die Besprechung im Schmerzboard storniert. Der falleinbringende Arzt erörtert den Fall. Im Rahmen der Falldiskussion wird eine Empfehlung über das weitere Patientenmanagement erarbeitet. Diese Empfehlung wird in der Dokumentation vermerkt und dem falleinbringenden Arzt und den Mitgliedern des Schmerzboards übermittelt. Der falleinbringende Arzt informiert den Patienten über das Ergebnis und legt die weitere Vorgangsweise fest. Dokumentation Ein standardisiertes Protokoll über das Schmerzboard wird verfasst und in der Dokumentation des Patienten hinterlegt. Honorierung VGKK und SVB: Für die Teilnahme am Schmerzboard können die falleinbringenden Ärzte eine eigene Position (Pos. 44) mit einem Tarif von 102,75 verrechnen. Die Position ist von Ärzten für Allgemeinmedizin sowie von Fachärzten, die chronische Schmerzpatienten behandeln, pro 60 min. verrechenbar für die umfassende Dokumentation sowie Aufarbeitung von Fällen und die Teilnahme an Sitzungen des Schmerzboards. Pro Sitzung ist die Position maximal 3 x verrechenbar, wobei die Verrechenbarkeit pro Patient auf eine Sitzung im Quartal beschränkt ist. Es sind damit auch sämtliche sonstigen Aufwendungen in diesem Zusammenhang abgegolten, insb. für Barauslagen, Zeitversäumnis, Fahrtkosten etc. 6

7 Sofern an einem Tag ausschließlich die Pos. 44 erbracht wird, ist eine o-card-konsultation zu erzeugen (andernfalls ist eine Verrechnung nicht möglich), eine vom Patienten unterfertigte Patientenerklärung ist jedoch nicht erforderlich. Diese o-card-konsultation ist für das Erstkonsultationslimit nicht limitrelevant. SVA, BVA und VAEB: Für die Abrechnung gelten bei der SVA, der VAEB und der BVA die gleichen Modalitäten wie bei der VGKK, d.h. für die Teilnahme am Schmerzboard können die falleinbringenden Ärzte eine eigene Position (Pos. 44) mit einem Tarif von 102,75.- verrechnen. Die Position ist von Ärzten für Allgemeinmedizin sowie von Fachärzten, die chronische Schmerzpatienten behandeln, pro 60 min. verrechenbar für die umfassende Dokumentation sowie Aufarbeitung von Fällen und die Teilnahme an Sitzungen des Schmerzboards. Pro Sitzung ist die Position maximal 3 x verrechenbar, wobei die Verrechenbarkeit pro Patient auf eine Sitzung im Quartal beschränkt ist. Es sind damit auch sämtliche sonstigen Aufwendungen in diesem Zusammenhang abgegolten, insb. für Barauslagen, Zeitversäumnis, Fahrtkosten etc. Sofern an einem Tag ausschließlich die Pos. 44 erbracht wird, ist eine o-card- Konsultation zu erzeugen (andernfalls ist eine Verrechnung nicht möglich). Besonderheit für Wahlärzte Auch Wahlärzte können unter folgenden Voraussetzungen am Schmerzboard teilnehmen: - Maximal 25 % der für die niedergelassenen Ärzte vorgesehenen Schmerzboard-Termine können von Wahlärzten genutzt werden. - Keine Ordination des Wahlarztes darf sich in den Räumlichkeiten einer Fondskrankenanstalt befinden - Ständige Mitglieder des Schmerzboardes können - sofern sie über eine Wahlarztordination verfügen - keine Patienten über die Wahlarztordinationen ins Schmerzboard einbringen - Wahlärzte, die ihre Patienten im Schmerzboard vorstellen möchten, müssen sich verpflichten, dem Patienten maximal 102,75/Stunde für die Schmerzboard-Teilnahme/Schmerzboard- Vorbereitung in Rechnung zu stellen. Info: Dr. Jürgen Heinzle, Tel / DW; Fax. 43 DW juergen.heinzle@aekvbg.at 7

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