Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GMBH zum Jahresabschluss 2010 der ALL Container-Service GmbH 117

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 19 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite Amt III/70 Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GMBH zum Jahresabschluss 2010 der ALL Container-Service GmbH 117 Amt I/80 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH zum Jahresabschluss 2009 Ostfriesland Tourismus GmbH 117 Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2009 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Gemeinde Bunde 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr Gemeinde Detern Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße Gemeinde Rhauderfehn Betriebssatzung Kommunaler Entwicklungsbetrieb Rhauderfehn der Gemeinde Rhauderfehn Satzung der Gemeinde Rhauderfehn über die Aufhebung der Veränderungssperre Nr. 12 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Westlich der Rhauderwieke 122 C. Sonstiges Seite Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) Regionaldirektion Aurich Öffentliche Bekanntmachung in der Flurbereinigung Strackholt Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Leer Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 124

2 Bestätigungsvermerk der KOMMUNA TREUHAND GMBH zum Jahresabschluss 2010 der ALL Container-Service GmbH Die KOMMUNA-TREUHAND GMBH hat nach pflichtgemäßer am abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgt ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wird wirtschaftlich geführt. Delmenhorst, den gez. Jeschke gez. Hake-Söhle Wirtschaftsprüfer Die Gesellschafterversammlung hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss der ALL Container-Service GmbH zum 31. Dezember 2010 mit der Bilanzsumme auf der Aktiv- und Passivseite von ,90 wird festgestellt. 2. Der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung erteilt. 3. Der Jahresüberschuss 2010 in Höhe von ,37 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom bis zur Einsichtnahme in der Verwaltung der ALL Container-Service GmbH, Friesenstraße 33/35, Leer, Zimmer 3.15, aus. Leer, ALL Container-Service GmbH Geschäftsführung Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH zum Jahresabschluss 2009 Ostfriesland Tourismus GmbH Die INTECON GmbH hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Ostfriesland Tourismus GmbH entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Börner, gez. Andrews Wirtschaftsprüfer Die Ostfriesland Tourismus GmbH hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2009 vom 03. Mai 2010 wird festgestellt. 2. Von der Kapitalrücklage werden zu Gunsten des Verlustvortrages EUR ,00 aufgelöst. Der danach mit EUR ,81 verbleibende Verlustvortrag wird zusammen mit dem Jahresfehlbetrag 2009 in Höhe von EUR ,79 auf neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB). 3. Dem Aufsichtsrat wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstraße 35, Leer, Zimmer-Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat Bestätigungsvermerk der INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Jahresabschluss 2009 Touristik GmbH Südliches Ostfriesland Die INTECON GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat nach pflichtgemäßer abgeschlossener Prüfung festgestellt: Der Jahresabschluss und die Buchführung der Touristik GmbH Südliches Ostfriesland entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften. Die Geschäftsführung erfolgte ordnungsgemäß. Die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage, der Liquidität und der Rentabilität geben zu Beanstandungen keinen Anlass. Die Gesellschaft wurde wirtschaftlich geführt. Osnabrück, gez. Börner, gez. Andrews Wirtschaftsprüfer

3 Die Touristik GmbH Südliches Ostfriesland hat in ihrer Sitzung am einstimmig beschlossen: 1. Der Jahresabschluss 2009 vom wird festgestellt. 2. Der Jahresfehlbetrag 2009 in Höhe von EUR 6.602,15 wird dem aus Vorjahren bestehenden Verlustvortrag in Höhe von EUR ,79 hinzugerechnet. Der sich mit EUR ,94 ergebende Verlust wird auf neue Rechnung vorgetragen ( 326 HGB). 3. Dem Geschäftsführer wird für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung erteilt. Vorstehender Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Jahresabschluss liegt in der Zeit vom zur Einsichtnahme beim Landkreis Leer, Amt für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Beschäftigung, Bergmannstr. 35, Leer, Zimmer- Nr. 2, aus. Leer, Landkreis Leer Der Landrat 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Bunde für das Haushaltsjahr 2011 Auf Grund der 40 und 87 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom (Nds. GVBl. S. 342) hat der Rat der Gemeinde Bunde in seiner Sitzung am folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen: 1 Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden im Vermögenshaushalt die Einnahmen erhöht um 0,00 vermindert um 0,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00 die Ausgaben erhöht um 0,00 vermindert um 0,00 und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes gegenüber bisher ,00 nunmehr festgesetzt auf ,00 Mit dem Nachtragshaushaltsplan wird im Vermögenshaushalt eine Verpflichtungsermächtigung erhöht. 2 Die Höhe der bisher vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird nicht geändert. 3 Der bisherige Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird gegenüber der bisherigen Festsetzung in Höhe ,00 Euro um ,00 Euro erhöht und damit auf ,00 Euro neu festgesetzt. 4 Der Höchstbetrag bis zu dem Kassenkredite aufgenommen werden dürfen, wird gegenüber dem bisherigen Höchstbetrag nicht verändert. 5 Die in der Hebesatzsatzung vom festgesetzten Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden nicht geändert. Bunde, den Gemeinde Bunde Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die gemäß 92 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der bis zum geltenden Fassung (NGO-alt) in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Gemeindehaushaltsrechts und zur Änderung gemeindewirtschaftlicher Vorschriften vom (Nds. GVBl. S. 342 ff.) und dem 91 Abs. 4 der NGO in der Neufassung vom (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts vom (Nds. GVBl. S. 576), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Leer am unter dem Aktenzeichen oor - erteilt worden. Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO vom bis einschließlich zur Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Bunde, Kirchring 2, Zimmer 18, Bunde, während der Sprechzeiten öffentlich aus. Bunde, den Gemeinde Bunde

4 Satzung zur 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Detern Aufgrund der 6,8 und 83 der Nds. Gemeindeordnung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. Seite 382) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes vom 11. Februar 1992 (Nds. GVBl. Seite 29) - jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Detern am folgende Änderungssatzung beschlossen: 1 Die Satzung erhält folgende Bezeichnung: Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Gemeinde Detern 2 Die in der Satzung verwendete Bezeichnung Kindergarten wird in die Bezeichnung Kindertagesstätte abgeändert. 3 2 Absatz d erhält folgende Fassung: Für die regelmäßige Inanspruchnahme der Sonderöffnungszeiten werden je ½ Stunde monatlich zusätzlich 8,00 Euro erhoben. Die Satzung tritt am in Kraft. Detern, den Gemeinde Detern Bürgermeister Gemeindedirektor Bauleitplanung der Gemeinde Ostrhauderfehn 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am die nachfolgende 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße als Satzung beschlossen. 1. Die zulässige Traufhöhe wird auf 1,5 6,5 m festgesetzt. 2. Punkt 2 der örtlichen Bauvorschriften Dachform, Satz 1, wird wie folgt gefasst: Es sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Pultdächer zulässig. 3. Punkt 4 der örtlichen Bauvorschriften Ausnahmen Zu Ziffer 3, Satz 1, wird wie folgt gefasst: Die Außenwandflächen können mit einem Anteil von bis zu 30 % auch mit Putz oder Holz errichtet werden. 4. Im Übrigen bleiben die in der Planunterlage zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße aufgeführten örtlichen Bauvorschriften unverändert bestehen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße rechtsverbindlich. Die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße liegt mit Begründung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 19, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostrhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ostrhauderfehn, den Gemeinde Ostrhauderfehn Bauleitplanung der Gemeinde Ostrhauderfehn 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße Der Rat der Gemeinde Ostrhauderfehn hat in seiner Sitzung am die nachfolgende 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße als Satzung beschlossen. Die Festsetzung des 1 gilt für das gesamte Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße. Die in 2 dargestellte Änderung bezieht sich

5 lediglich auf den in der beigefügten Planzeichnung gekennzeichneten Geltungsbereich. Darüber hinaus wird der in 3 aufgeführte Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Im übrigen bleiben die in der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße aufgeführten textlichen Festsetzungen, die textlichen landschaftspflegerischen Festsetzungen und die Hinweise unverändert bestehen. 1 Gebäudelänge Die textliche Festsetzung Nr. 3, Satz 2 wird wie folgt gefasst: In den allgemeinen Wohngebieten darf die Gebäudelänge der Einzel- und Doppelhäuser höchstens 25 m betragen. 2 Änderung der Baugrenzen und Einplanung eines Stichgrabens Entsprechend der Darstellungen in der beigefügten Planzeichnung wird in einem Teilbereich des Bebauungsplanes die Baugrenze geändert sowie ein Stichgraben eingeplant. 3 Ergänzung eines Hinweises Folgender Hinweis wird unter Punkt 6.4 Externe Kompensationsmaßnahmen in den Bebauungsplan aufgenommen: Auf den Flurstücken 1/287 und 1(290 (anteilig 0,068 ha von 0,5221 ha), Flur 6, Gemarkung Ostrhauderfehn, ist eine Feldhecke aus standortgerechten und heimischen Gehölzen als Abgrenzung zwischen den Wohngrundstücken an der 1. Südwieke und dem Kompensationsbereich anzupflanzen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße rechtsverbindlich. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 79 Südlich der Schulstraße liegt mit Begründung ab sofort im Rathaus der Gemeinde Ostrhauderfehn, Hauptstraße 117, Ostrhauderfehn, Zimmer 19, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine Verletzung der Vorschriften unter der Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie ein Mangel des Abwägungsvorgangs nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß 215 Abs. 1 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostrhauderfehn geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die Entschädigung von durch diesen Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Ostrhauderfehn, den Gemeinde Ostrhauderfehn

6 Betriebssatzung Kommunaler Entwicklungsbetrieb Rhauderfehn der Gemeinde Rhauderfehn Aufgrund der 6 und 113 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 366), in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO) vom 27. Januar 2011 (Nds. GVBI. S. 21), hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung vom 27. September 2011 folgende Betriebssatzung beschlossen: 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Der Eigenbetrieb wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesonderte Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) der Gemeinde Rhauderfehn nach der Eigenbetriebsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. Der Eigenbetrieb wird nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kommunaler Entwicklungsbetrieb Rhauderfehn. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt Gegenstand und Aufgaben des Eigenbetriebes (1) Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebs ist die Planung und Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen städtebaulicher Bauleitplanung im Gebiet der Gemeinde Rhauderfehn. (2) Der Eigenbetrieb kann im Rahmen des 108 NGO bei Bedarf weitere Aufgaben der kommunalen Förderung des Wohnungsbaus und Versorgung der Bevölkerung mit preiswertem Wohnraum übernehmen. 3 Zusammensetzung und Zuständigkeiten der Betriebsleitung (1) Betriebsleiter ist der/die Bürgermeister/in. (2) Er/Sie leitet den Eigenbetrieb selbständig und führt dessen laufende Geschäfte und die kaufmännischen Angelegenheiten ( 9 EigBetrVO). Zu den Aufgaben gehören insbesondere a) städtebauliche und landschaftsplanerische Leistungen, die Planung und Durchführung der Erschließung, b) der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, c) die Koordination und Projektsteuerung. Er/Sie kann mit einzelnen Aufgaben und Leistungen Dritte beauftragen. Die Werkleitung ist verpflichtet, die jeweils gültigen Vergabevorschriften, insbesondere die der VOB, VOL bzw. VOF zu beachten. (3) Zu den laufenden Geschäften gehören: a) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigt, b) die Vergabe von allen übrigen Aufträgen, insbesondere Aufträgen für Lieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen im Rahmen des Wirtschaftsplanes, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigt, c) Mehrausgaben für Einzelvorhaben im Sinne des 15 Abs. (3) S. 2 EigBetrVO, wenn ein Betrag von nicht überschritten wird, d) Erwerb und Veräußerung von Grundvermögen innerhalb der festgelegten An- und Verkaufspreise. 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses (1) Der Rat der Gemeinde Rhauderfehn bildet nach 113 NGO in Verbindung mit 4 EigBetrVO einen Betriebsausschuss. (2) Der Betriebsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Gemeinde Rhauderfehn. Der Vorsitz, die Vertretung sowie das Stimmrecht im Betriebsausschuss richtet sich nach den Vorschriften für den Verwaltungsausschuss. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die weder der Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen noch in die Zuständigkeit der/des Bürgermeisters/Bürgermeisterin oder der Werkleitung fallen. (4) In dringenden Fällen, in denen eine vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses nicht eingeholt werden kann, trifft die Bürgermeister/in mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsausschusses die Entscheidung nach Abs. (3). Der Betriebsausschuss ist unverzüglich unter Angabe der Gründe von der Werkleitung zu unterrichten. 5 Aufgaben des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin (1) Der/die Bürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r des im Eigenbetrieb eingesetzten Personals. (2) Der/die Bürgermeister/in kann zur Regelung der inneren Organisation, des Geschäftsablaufs und

7 der Vertretung der Betriebsleitung im Verhinderungsfall eine Dienstanweisung für den Eigenbetrieb erlassen. 6 Vertretung des Eigenbetriebes (1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebs, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, zeichnet die Betriebsleitung unter Zusatz des Namens des Eigenbetriebes. (2) Die Betriebsleitung kann ihre Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall auf im Eigenbetrieb eingesetztes Personal übertragen. 7 Wirtschaftsplan, Mittelfristige Ergebnisund Finanzplanung (1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs werden nach dem Zweiten Teil der Eigenbetriebsverordnung auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt. (2) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde Rhauderfehn. (3) Der Wirtschaftsplan ( 13 EigBetrVO) ist rechtzeitig von der Betriebsleitung aufzustellen und über den Bürgermeister/die Bürgermeisterin dem Betriebsausschuss vorzulegen, der ihn mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Gemeinde Rhauderfehn zur Beschlussfassung weiterleitet. Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ( 17 EiBetrVO) wird von der Betriebsleitung mit dem Wirtschaftsplan vorgelegt. 8 Sonderkasse (1) Die Sonderkasse des Eigenbetriebs ist mit der Gemeindekasse der Gemeinde Rhauderfehn nicht verbunden. Für die Sonderkasse des Eigenbetriebes gelten die Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Gemeindehaushalts- und Kassenverordnung (GemHKVO), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Kassenaufsicht führt der/die Betriebsleiter(in) 9 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres stellt der Betriebsleiter den Jahresabschluss in entsprechender Anwendung des 20 EigBetrVO auf. Der Jahresabschluss ist einer Abschlussprüfung zu unterziehen. (2) Der Betriebsleiter ist verpflichtet, den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Rat der Gemeinde Rhauderfehn vorzulegen. 10 Inkrafttreten Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Rhauderfehn, den 27. September 2011 Gemeinde Rhauderfehn Bauleitplanung der Gemeinde Rhauderfehn Satzung der Gemeinde Rhauderfehn über die Aufhebung der Veränderungssperre Nr. 12 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Westlich der Rhauderwieke Aufgrund der 17 Abs. 4 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Rhauderfehn in seiner Sitzung am 27. September 2011 folgende Satzung beschlossen: 1 Der Rat der Gemeinde Rhauderfehn hat am 24. September 2008 eine Veränderungssperre für Teile des Bebauungsplanes Nr Westlich der Rhauderwieke ( 2 der Satzung vom 24. September 2008) erlassen. Diese Satzung ist mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer am 3. November 2008 in Kraft getreten. Die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr Westlich der Rhauderwieke wird hiermit insgesamt aufgehoben. 2 Diese Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Hinweise: Die Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Gemeinde Rhauderfehn, 1. Südwieke 2 a, Rhauderfehn, II. Obergeschoss, Zimmer 219, eingesehen werden. Jedermann kann die Aufhebung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß 214

8 sowie 6 Abs. 4 NGO dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rhauderfehn geltend gemacht worden ist. Rhauderfehn, 06. Oktober 2011 Gemeinde Rhauderfehn Öffentliche Bekanntmachung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Aurich - in der Flurbereinigung Strackholt VII. Anordnung In der Flurbereinigung Strackholt, Landkreis Aurich, wird aufgrund des 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom (BGBl. I, S. 2794), das durch Beschluss vom festgesetzte Flurbereinigungsgebiet geändert. Folgende Flurstücke werden zum Flurbereinigungsverfahren Strackholt zugezogen: Gemeinde Großefehn Gemarkung Flur Flurstück(e) Strackholt /42 Strackholt /181 Fiebing 3 2/1, 2/2 Bagband 7 239/7, 240/9 Bagband 8 411/70 Bagband Spetzerfehn 8 129/2 Stadt Aurich Gemarkung Flur Flurstück(e) Schirum 1 38/2 Schirum 13 52/4, 52/6, 53/4, 53/6, 60/8, 60/9, 60/14, 60/15, 60/18 Schirum 14 11, 37/3, 37/4, 41, 156/4 Stadt Wiesmoor Flur Flurstück(e) Gemarkung Zwischenbergen 3 95/78 Gemeinde Uplengen Flur Flurstück(e) Gemarkung Selverde 4 35/1 Jübberde Samtgemeinde Hesel Gemarkung Flur Flurstück(e) Hesel 6 76/33, 77/33 Folgende Flurstücke werden aus dem Flurbereinigungsverfahren Strackholt ausgeschlossen: Gemeinde Großefehn Flur Flurstück(e) Gemarkung Strackholt 1 30/1, 31/1, 65/1, 66/1 Strackholt 2 1/1, 1/2, 1/3, 2/2, 2/3, 37/1, 37/2, 38/1, 58/1 Strackholt /1, 212/1, 214/1, 247/2 Strackholt 20 78/1, 78/2, 80/1, 81/1, 81/2, 116/1, 117/1, 117/2, 120/1, 124/1, 130/2, 130/3, 131/2, 131/4, 131/5, 131/8, 131/9, 131/11, 131/13, 131/14, 131/15, 131/17, 131/19, 131/21, 131/23, 131/25, 131/27, 131/29, 131/32, 131/34, 131/36, 131/38, 131/40, 131/41, 131/44, 131/45, 131/46 Bagband /4 1/6, 1/8,2/1, 3/1,4/1, 5/1, 7/1, 8/1, 10/1,10/2,11/1, 61/8, 61/10, 61/13, 61/14 13 Spetzerfehn 4 7 Stadt Wiesmoor 6 60/2 36/7, 21/2 Gemarkung Flur Flurstück(e) Zwischenbergen 1 57/9, 57/10, 61/13, 81/57 Samtgemeinde Hesel Gemarkung Flur Flurstück(e) Hesel 9 3/2 Durch diese Anordnung vergrößert sich die Verfahrensfläche um 9,8167 ha auf 2.268,2950 ha. Die hinzuzuziehenden bzw. auszuschließenden Flurstücke sind in der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte gekennzeichnet. Begründung: Gemäß 8 Abs. 1 FlurbG kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen, wenn sie dies für erforderlich erachtet und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält. Durch die Anordnung ist es möglich, die Ziele des Flurbereinigungsverfahrens Strackholt in größerem Umfang als bisher zu verwirklichen. Mit der Anordnung werden Besitzverflechtungen bereinigt. Die Gebietsänderung ist somit erforderlich und im objektiven Interesse der Beteiligten. Die Zuziehung sowie der Ausschluss von Flächen dienen letztlich der

9 Optimierung der Verfahrensabläufe. Insofern liegt keine wesentliche Änderung vor, die eine Vorgehensweise nach 4-6 FlurbG erfordert. Beschränkung der Nutzungs- und Baurechte im Flurbereinigungsgebiet ( 34 FlurbG) Für die zugezogenen Flurstücke gelten folgende Einschränkungen 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Amtes für Landentwicklung Aurich, Oldersumer Straße 48, Aurich, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören, 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Wälle, Einfriedigungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Landentwicklung Aurich errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden, 3. Obstbäume, Beerensträucher, Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Landentwicklung Aurich beseitigt werden, 4. Holzeinschläge und Baumaßnahmen dürfen nur mit Zustimmung des Amtes für Landentwicklung Aurich ausgeführt werden. Änderungen oder Herstellung von Anlagen ohne eine nachweisbare Genehmigung des Amtes für Landentwicklung können im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Amt für Landentwicklung kann den früheren Zustand auf Kosten desjenigen, der eine solche Änderung oder Herstellung veranlasst hat, wieder herstellen lassen. Gegebenenfalls sind Ersatzpflanzungen anzuordnen. Anmeldung von Rechten ( 14 FlurbG) Rechte und Pflichten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen können, sind innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landentwicklung Aurich anzumelden. Insbesondere kommen in Betracht: a) Rechte der Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, b) Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Nutzung beschränken (z.b. Pacht-, Miet- oder ähnliche Rechte), c) die Verpflichtung zum Unterhalt von Anlagen nach 45 Abs. 1 S. 2 FlurbG, d.h. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder - beseitigung dienen, d) Eigentumsrechte an den unter c) genannten Anlagen, e) Rechte an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, insbesondere Nutzungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wasserleitungsgerechtigkeiten, außerdem Wege-, Wasser- und Fischereirechte, die vor dem begründet worden sind und deshalb der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurften, f) Rechte an den unter e) bezeichneten Rechten, g) Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder das Liegenschaftskataster übernommen worden sind. Werden Rechte nach Ablauf der Frist von 3 Monaten angemeldet, so kann das Amt für Landentwicklung die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß 14 Abs. 2 und 3 FlurbG gelten lassen. Sind Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung fehlender Unterlagen umgehend nachzukommen. Hinweis Sollten bei geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde gemacht werden, wird darauf hingewiesen, dass diese Funde meldepflichtig sind. Es wird gebeten, die Funde unverzüglich einer Denkmalbehörde oder einem Beauftragten für die Archäologische Denkmalpflege zu melden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen - LGLN -, Podbielskistr. 331, Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, Aurich Widerspruch erhoben werden. Gemäß 115 FlurbG beginnt die Rechtsbehelfsfrist, wenn öffentliche Bekanntmachung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei dem Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, - LGLN -, Podbielskistr. 331, Hannover oder bei der Regionaldirektion Aurich des LGLN, Oldersumer Str. 48, Aurich eingegangen ist. Aurich, (Wieghaus) Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen (LGLN) - Regionaldirektion Aurich - (S.)

10 Halbjährliche Warnung der Bevölkerung vor den Gefahren des Standortübungsplatzes Hesel 1. Es ist verboten, das Gelände des Standortübungsplatzes zu betreten. Die Grenzen des Standortübungsplatzes sind durch Grenztafeln mit der Aufschrift Militärischer Sicherheitsbereich Unbefugtes Betreten verboten Vorsicht Schusswaffengebrauch! gekennzeichnet. 2. Es ist verboten, Fundgegenstände auf dem Gebiet des Standortübungsplatzes zu berühren, aufzunehmen oder zu entwenden. Lebensgefahr bei Munition und Munitionsteilen! Kommando Schnelle Einsatzkräfte Sanitätsdienst Standortältester Evenburg-Kaserne

11 Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles

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