ElektronischeAbrechnung
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- Sebastian Hase
- vor 8 Jahren
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Transkript
1 ElektronischeAbrechnung im VergleichDeutschland-Österreichsterreich unter steuerlichen Aspekten Dipl.-Kaufmann/ Steuerberater Michael Leistenschneider
2 Elektronische Rechnung Europäische Rechnungsrichtlinie (2001/115/EG) bindend zum für alle Mitgliedsstaaten und die neu aufzunehmenden Mitgliedsstaaten Artikel 2 Nr. 2 Abs. 3a) allgemeine Pflicht zur Rechnungserstellung bei Lieferungen und sonstigen Leistungen Artikel 2 Nr. 2 Abs. 3b) Mindestanforderungen an eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke; z.b. USt-IDNr.; Datum der Lieferung/sonstigen Leistung; Rg-Nr. Artikel 2 Nr. 2 Abs. 3c) gem.a) ausgestellte Rechnungenkönnen auf Papier oder vorbehaltlich derzustimmungdesempfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden. Voraussetzung ist die Gewährleistung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch übermittelten Rechnung - entweder durch fortgeschrittene elektronische Signatur (auf einem qualifizierten Zertifikat beruhend) oder - durch elektronischen Datenaustausch (EDI)
3 Elektronische Rechnung Europäische Rechnungsrichtlinie (2001/115/EG) bindend zum für alle Mitgliedsstaaten und die neu aufzunehmenden Mitgliedsstaaten Artikel 3 (hinzugefügt) Artikel 22a Recht auf Zugriff zu den in einem anderen Mitgliedstaat auf elektronischem Wege aufbewahrten Rechnungen Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder empfangene Rechnungen auf einem elektronischen Träger auf, der einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, so haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, und soweit dies für diesen Mitgliedstaat zur Kontrolle erforderlich ist, für die Zwecke dieser Richtlinie ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung."
4 Elektronische Rechnung Umsetzung in nationales Recht Rechtliche Grundlagen in Deutschland Rechtliche Grundlagen in Österreich Signaturgesetz Umsatzsteuergesetz BMF-Schreiben vom Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) Signaturgesetz Verordnung zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum ; 11 Abs. 2 UStG BMF-Schreiben vom Steueränderungsgesetz 2003 zum Abgabenordnung Bundesabgabenordnung
5 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland Signaturgesetz (SigG) 1 SigG Zweck und Anwendbarkeit (3) Rechtsvorschriften können für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit bestimmen, dass der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zusätzlichen Anforderungen unterworfen wird 2 SigG Begriffsbestimmungen (2) fortgeschrittene elektronische Signaturen. (3) qualifizierte elektronische Signaturen nach Nummer 2, die a) auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und b) mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden,
6 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland Neue Umsatzsteuergesetz zum Abs. 3 UStG i.d.f. des Steueränderungsgesetzes 2003 vom Ausstellung von Rechnungen (3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001, oder 2. elektronischen Datenaustausch (EDI)
7 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland Neue Umsatzsteuergesetz zum b Abs. 1 UStG Aufbewahrung von Rechnungen Sowohl leistender Unternehmer als auch Leistungsempfänger haben Rechnungen über 10 Jahre aufzubewahren. elektronischen Abrechnungen - Aufbewahrungsort: im Inland oder innerhalb des Gebietes der Europäischen Union - vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) muss jederzeit möglich sein - Rechnung muss bis Ablauf der Aufbewahrungsfrist lesbar sein ( 147 Abs. 5 AO) - Auslagerung an Dienstleister möglich
8 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (GDPdU) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen I. Datenzugriff II. Prüfbarkeit digitaler Unterlagen III. Archivierung digitaler Unterlagen
9 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (GDPdU) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen I. Datenzugriff Methoden des Datenzugriffs Unmittelbarer Datenzugriff ( auf das Datenverarbeitungssystem ) Mittelbarer Datenzugriff (durch technische Mithilfe ) Datenträgerüberlassung ( Überlassung von Daten ) Qualifizierung steuerlich relevanter Daten Unbestimmter Rechtsbegriff, bisher nicht eindeutig definiert in jedem Fall steuerlich relevant (Finanz-, Lohn- und Anlagenbuchhaltung etc.) In jedem Fall nicht steuerlich relevant (Betriebswirtschaftliche- und Planungsrechnungen etc.)
10 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (GDPdU) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen I. Datenzugriff II. Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Es ist erforderlich, die Prüfungsmethoden den modernen Buchführungstechniken anzupassen Geschäftsverkehr wird zunehmend papierlos abgewickelt Rationellere und zeitnähere Außenprüfungen durch Einführung dieser neuen Prüfungsmethoden. Datenzugriff beschränkt sich ausschließlich auf die steuerlich relevanten Daten Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen
11 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (GDPdU) Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen Prüfbarkeit und Archivierung digitaler Unterlagen (II. und III.) insbesondere elektronische Rechnungen mit qualifizierter elektronischer Signatur beim Rechnungsaussteller - Doppel der versendeten elektronischen Rechnung in elektronischer Form - Zertifikat, mit dem die Rechnung signiert wurde - bei -Signierung ist auch die zu archivieren - -Adresse des Empfängers ist zu archivieren beim Rechnungsempfänger - keine Archivierung in Papierform oder Mikroverfilmung zulässig - Signaturprüfschlüssel - bei -Signierung ist auch die zu archivieren - Prüfprotokoll zur Signatur zum Zeitpunkt des Rechnungszugangs - Entschlüsselungsschlüssel - Dokumentation der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen unternehmensinternen Verfahrensbeschreibung
12 Umsetzung in nationales Recht in Deutschland Neue Abgabenordnung zum BMF-Schreiben vom (IV B 7 S /04) (76) Für die Archivierung und Prüfbarkeit von Rechnungen sind die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere 146, 147, 200 AO) sowie das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 (GDPdU) zu beachten 147 Abs. 6 AO (neu) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.
13 Umsetzung in nationales Recht in Österreich Signaturgesetz (SigG) 1 SigG Gegenstand und Anwendungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Erstellung und Verwendung elektronischer Signaturen sowie für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten 2 SigG Begriffsbestimmungen 1. elektronische Signatur: elektronische Daten, die anderen elektronische Daten beigefügt oder mit diesen logisch verknüpft werden und die der Authentifizierung, also der Feststellung der Identität des Signators, dienen; 2. Signator:
14 Begriffsbestimmung ( 2 SigG ) Sichere elektronische Signatur die a) ausschließlich dem Signator zugeordnet ist b) die die Identifizierung des Signators ermöglicht c) mit Mitteln erstellt wird, die der Signator unter einer alleinigen Kontrolle halten kann d) mit den Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede nachträgliche Veränderung der Daten festgestellt werden kann e) auf einem qualifizierten Zertifikat beruht, Elektronische Signatur Fortgeschrittene elektronische Signaturen sind elektronische Signaturen, die a) ausschließlich dem Signaturschlüssel-Inhaber zugeordnet sind, b) die Identifizierung des Signaturschlüssel- Inhabers ermöglichen, c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Signaturschlüssel- Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann, und d) mit den Daten, auf die sie sich beziehen, so verknüpft sind, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann, "qualifizierte elektronische Signaturen sind elektronische Signaturen nach a) bis d) die 1. auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und 2. mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden. (nach Definition der Regulierungsbehörde)
15 Umsetzung in nationales Recht in Österreich Neues Umsatzsteuergesetz zum Verordnung zum Umsatzsteuergesetz zum Abs. 2 UStG Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung - Zustimmung des Empfängers - Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung ist gewährleistet, 1. Wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des 2 Z 3 lit. a bis d Signaturgesetz entspricht und auf ein Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht, oder 2. Wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) übermittelt wird, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg übermittelt wird.
16 Umsetzung in nationales Recht in Österreich Neues Umsatzsteuergesetz zum Fazit Aus den Bestimmungen ergibt sich, dass elektronische Rechnungen mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters beruht, versehen sein müssen. 11 Abs. 2 UStG Aufbewahrung und Archivierung von Rechnungen - Die elektronische Rechnung sowie die entsprechenden Nachweise der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts sind für 7 Jahre aufzubewahren - Die Archivierung kann auf unterschiedliche Arten (z.b. Magnetbänder, Festplatte) erfolgen.
17 Umsetzung in nationales Recht in Österreich Rechnungsprüfung - Rechnungsempfänger muss dem Finanzamt die Daten bereitstellen - zum vorläufigen Nachweis reicht auch ein Ausdruck der elektronischen Rechnung - Anders als in Deutschland besteht in Österreich (und der Schweiz) derzeit keine dem 146 AO und der GDPdU entsprechende Regelung, wonach originäre elektronische Dokumente maschinell auswertbar zu archivieren sind. - Anforderungen an die Integrität elektronischer Dokumente ist in Österreich allerdings in gleicher Weise gefordert wie in Deutschland. ( Fachgutachten: Die Ordnungsmäßigkeit von EDV-Buchführungen vom des Fachsenats für Datenverarbeitung des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder)
18 Anforderungen an elektronische Rechnungen in Österreich/ Deutschland 11 Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG: Es ist eine elektronische Signatur ohne qualifiziertes Zertifikat (im Folgenden als fortgeschrittene esignatur bezeichnet) erforderlich. 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG: Es ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter- Akkreditierung erforderlich. Welche Variante hat Sicherheitsvorteile bzw. ist besser geeignet für erechnungen???
19 Anforderungen an elektronische Rechnungen in Europa Schweden Finnland Estland Lettland Dänemark Litauen Irland Großbritannien Frankreich Belgien Lux. Deutschland Schweiz Tschechien Österreich Polen Slowenien Slowakische Rep. Ungarn Länder, die qualifizierte elektronische Signaturen vorschreiben Italien Portugal Spanien Niederlande Griechenland Malta Zypern
20 Anforderungen an elektronische Rechnung und Telefax in Österreich/ Deutschland Übertragungsweg Rechnungsdokument per FES QES* Von Standard-Telefax an Standard-Telefax Von Standard-Telefax an Computer-Telefax/Fax-Server Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax Computer-Telefax/Fax-Server an Computer- Telefax/Fax-Server (FES*) (FES*) (FES*) (FES*) (FES*) = Fortgeschrittene elektronische Signatur ab 2008 ( 2. Fristverlängerung!) QES* = Qualifizierte elektronische Signatur (BMF-Schreiben vom IV B 7 ggf. Nachweis QES QES QES Schreiben vom IV B 7 S /04)
21 Telefax-Rechnungen in Österreich 2. Verlängerung: Fax-Rechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen Mit Information vom hatte das BMF die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu übermitteln, unter Bedachtnahme auf Umstellungsschwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2006 verlängert. Da diese Schwierigkeiten in der Umstellung auf die Rechnungslegung mit elektronischer Signatur bei zahlreichen Unternehmern weiterhin bestehen, wurde seitens des BMF verlautet, dass die Möglichkeit, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fax übermitteln zu können, bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert wird und diese Regelung im Zuge des unmittelbar bevorstehenden Wartungserlasses in die Rz der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 aufgenommen werden wird. (Quelle: Steuer- und WirtschftsKartei: / ) Anforderungen ab 2008 an signierte FAX (-Rechnungen): Bei der esignatur muss es sich um eine "sichere esignatur mit qualifiziertem Zertifikat im Sinne des Signaturgesetzes oder eine "fortgeschrittene esignatur (sichere esignatur ohne qualifiziertes Zertifikat) handeln
22 Telefax-Rechnungen in Deutschland Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie vom Fordert eine qualifizierte elektronische Signatur, sobald auf einer Seite der Übertragungsstrecke zwischen Sender und Empfänger ein Computer bzw. Fax-Server zum Einsatz kommt. Nur wenn an beiden Enden Standard-Fax-Geräte mit Papiereingabe bzw. -ausgabe zum Einsatz kommen, ist die Aufbewahrung des Papiers und der Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur erlaubt. Wie sollen aber Sender und Empfänger wissen, welche FAX-Hardware am anderen Ende installiert ist???
23 Elektronische Rechnungen Tendenzen Die elektronische Signatur soll zur sicheren Signatur definiert werden, ohne das dabei qualifizierte Zertifikate Verwendung finden müssen. Telekom-Control-Kommission schafft (Übergangs-) Positionspapier, das von Finanzbehörden nicht als verbindlich gesehen wird. Massenverfahren zur qualifizierten elektronischen Signatur etablieren sich als Dienstleistungsangebot, wobei die earchivierung häufig mit angeboten wird.
24 Elektronische Rechnungen Tendenzen Unterschiede beim notwendigen esig-format Unterschiede beim notwendigen esig-format Parallelen im Markt Parallelen im Markt In beiden Ländern wächst die Anzahl von Lösungsanbietern, Effizienzversprechen und erzeugten erechungen täglich Beispiel/Deutsche Telekom AG In beiden Ländern wird auch vor der Nutzung und Verarbeitung von erechungen gewarnt
25 Beispiel Telkom-Marketing: Rechnung per - die clevere Alternative mit bis zu 600 Freiminuten. Schon über 3 Millionen Kunden nutzen Rechnung per . Wechseln auch Sie, es lohnt sich! Empfangen Sie Ihre Telefonrechnung künftig einfach, bequem und sicher per . Extratipp: Unsere kostenlose Auswertungssoftware bringt Transparenz in Ihre Abrechnung!
26 Elektronische Rechnungen Fazit / Empfehlungen Die Rechnungssignatur ist ein Sicherungsmechanismus Der Papierausdruck einer elektronischen Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug Archivierung elektronischer Rechnungen in Papierform oder Mikroverfilmung sind in Deutschland nicht zulässig Zeitnahe Verifikation der Rechnungssignatur und Archivierung des Prüfprotokolls zusammen mit der elektronischen Rechnung, dem Signaturprüfschlüssel und ggf. dem Entschlüsselungsschlüssel s mit Rechnungsinhalten oder Berechnungsgrundlagen sind in jedem Fall steuerrelevante Daten (D) bzw. geschäftsrelevante Dokumente (A). Sie müssen in beiden Ländern archiviert werden. In D: Datenzugriff im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung Frühzeitige Aufklärung des Mandanten verhindert böse Überraschungen bei einer (digitalen) Betriebsprüfung und vermeidet mögliche Haftungsrisiken.
27 HerzlichenDank fürihrinteresse! Dipl.-Kaufmann/ Dipl.-Kaufmann/ Steuerberater Steuerberater Michael Leistenschneider Salvadore Dali
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