EXPOSÉ. Vorläufiger Titel der Dissertation. Aktuelle Entwicklungen des Kartellrechts zum Private Enforcement im Rechtsvergleich
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- Ludo Weiner
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1 EXPOSÉ Vorläufiger Titel der Dissertation Aktuelle Entwicklungen des Kartellrechts zum Private Enforcement im Rechtsvergleich Verfasserin Mag. Olivia Weingartner, LL.M. Angestrebter akademischer Grad Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, Februar 2018 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Unternehmensrecht Betreuerin/Betreuer: em. o. Univ.- Prof. Dr. Josef Aicher 1. Gutachter: Hon.-Prof. Dr. Norbert Gugerbauer 2. Gutachter: Univ-Prof. Dr. Friedrich Rüffler, LL.M.
2 Inhaltsübersicht 1. Einleitung zum Dissertationsthema und Problemstellung Aufbau, Methode und Forschungsziele Vorläufige Gliederung Vorläufiges Literatur-und Entscheidungsverzeichnis Vorläufiger Zeitplan Einleitung zum Dissertationsthema und Problemstellungen Private Kartellverfahren in Österreich haben deutlich an Bedeutung gewonnen seit der Einführung der Kronzeugenregelung Die anschließende Zunahme von Entscheidungen durch die österreichischen Kartellgerichte erhöhte folglich die Zahl der Verfahren über Schadenersatzansprüche vor den Zivilgerichten. Die wichtigsten derzeit anhängigen Verfahren in Österreich zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen im Kartellrecht betreffen den Aufzugskartellfall, bei welchem die nationalen Kartellgerichte eine Geldbuße von 5,4 Millionen Euro verhängten, da österreichische Anbieter von Aufzügen an einem Kartell bezüglich der Lieferung und Wartung von Aufzügen und Rolltreppen beteiligt waren. Nach der ergangenen Entscheidung des Kartellgerichtes 2008, wurde eine erhebliche Anzahl an Zivilrechtsklagen vor den österreichischen Zivilgerichten eingeleitet. In den derzeit anhängigen Verfahren werden wichtige rechtliche Fragestellungen in Bezug auf Schadenersatzklagen behandelt, wobei einige letztendlich vom Obersten Gerichtshof geklärt werden müssen. Mit der Novelle des österreichischen Kartellgesetzes vom versuchte der österreichische Gesetzgeber die Geltendmachung von Schadenersatz aufgrund von Kartellverstößen zu fördern. Aus diesem Grund wurden schließlich weitere Änderungen in Angriff genommen: Im Mai 2017 wurden die Bestimmungen der Richtlinie 2014/104/EU schließlich in das österreichische Kartellrecht umgesetzt indem wesentliche Vorschriften betreffend Wettbewerbsverletzungen aufgenommen wurden, bei welchen der Rechtschutz des Einzelnen im Vordergrund steht. Demnach sind Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, für den verursachten Schaden haftbar. Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht auch auf dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) basieren. Der OGH war bereits vor der Umsetzung der Kartellschadenersatz-Richtlinie (Fall 7 Ob 48 / 12b) der Ansicht, dass auch indirekte Käufer Schadensersatzklagen erheben können. Wie das Unionsrecht, unterscheiden auch die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Beweislast betreffend die Weitergabe des Schadens zwischen direkten und indirekten Abnehmern. 2
3 Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht isd Art 101 AEUV hat die zivilrechtliche Nichtigkeit von Vereinbarungen und Beschlüssen zur Folge. Nichtig sind allerdings nur die missbräuchlichen Vertragsklauseln selbst, nicht allerdings die Verträge mit Dritten. Die sogenannten Folgeverträge sind demnach nicht von der Nichtigkeitssanktion erfasst. 1 Die Folgen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unionsebene sind grundlegend in Art 101 Abs 2 AEUV normiert. Welche weiteren Konsequenzen ein Kartellrechtsverstoß mit sich bringt wurde erstmals in der Entscheidung Courage vs. Crehan des EuGH geklärt. Kernaussage der Entscheidung war, dass Jedermann, das heißt dem Einzelnen, das Recht zusteht Schadenersatzansprüche durchzusetzen, die auf einem Verstoß gegen Art 101 AEUV beruhen. Sogar Mitglieder der kartellrechtswidrigen Absprachen waren demnach aktiv legitimiert, wobei selbstverständlich mitberücksichtigt werden musste, inwiefern die Partei an dem Wettbewerbsverstoß beteiligt war. 2 Ist also ein Wettbewerbsverstoß bereits festgestellt, kann der Geschädigte seine Ansprüche geltend machen. Darauf weist die Kommission in ihren Entscheidungen meist explizit hin. 3 Wie die Geltendmachung des Schadenersatzes dann konkret zu geschehen hat, richtet sich nach dem jeweiligen Staat. Mit Umsetzung der Schadenersatz-Richtlinie 4 wurden die Voraussetzungen im Wesentlichen harmonisiert und für die Geschädigten ein Status an Rechtsicherheit erlangt. Schadenersatzrechtliche Folgen von Wettbewerbsverzerrungen und rechtswidrigen Absprachen eines bestimmten Sektors stehen jeder Wettbewerbsverzerrung auf einem anderen Sektor gleichwertig gegenüber. Ist der Wettbewerbsverstoß nun von einem Gericht festgestellt worden, scheint es für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen praktisch oftmals an dem Nachweis weiterer Voraussetzungen zu schei- 1 SCHUHMACHER, in Forum Verbraucherecht, 2015, S Rechtsprechung EuGH vom , C-453/99 - Courage Ltd/Crehan, Rn und Rn vgl Alle Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein verbindlicher Beleg dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Schadensersatz kann auch dann gewährt werden, wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet " - Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom , Kartellrecht: Kommission eröffnet Vergleichsverfahren im RBS-JPMorgan- LIBOR-Kartell in Schweizer Franken und verhängt Geldbuße in Höhe von 61.6 Mio. EUR für JPMorgan, IP/14/ vgl Richtlinie 2014/104/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl L 349 vom , S 1. 3
4 tern: Nach Feststellung des Wettbewerbsverstoßes liegt ein Schaden zwar zweifelsfrei vor, der Nachweis der Kausalität und Schadenshöhe ist aber Aufgabe des Klägers. 5 Die Geltendmachung von schadenersatzrechtlichen Ansprüchen hängt grundsätzlich davon ab ob es sich bei kartellrechtlichen Bestimmungen um Schutzgesetze handelt. Als zivilrechtliche Brücke wird hierzu 1311 ABGB 6 herangezogen. Sobald also eine Vorschrift als Schutzgesetz isd 1311 ABGB qualifiziert wird, besteht die Möglichkeit Schadenersatz geltend zu machen. 7 Durch Inkrafttreten des KaWiRäG wurde mit dem 37a normiert unter welchen Umständen eine Schadenersatzpflicht begründet wird. Schon hier wurde die Vernetzung des zivilrechtlichen Allgemeinregelwerks sowie die Bestimmungen kartellrechtlicher Verstöße, angestrebt. Vorbild des kartellrechtlichen Schadenersatzes war das deutsche Kartellrecht 9. Die Schadenersatzrichtlinie 2014/104/EU 10 normiert Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung der EU betreffend das Recht auf vollständigen Schadenersatz. Außerdem wird geregelt inwiefern Beweismittel offenzulegen sind und welche Bindungswirkung wettbewerbsrechtliche Entscheidungen für Schadenersatzklagen entfalten. Zudem wird die Aufteilung des Schadenersatzes kodifiziert: Wer haftet wann, in welchem Ausmaß und wem gegenüber. Die Verjährungsregeln sollten vereinheitlicht sowie die Regelungen zu den alternativen Streitbeilegungsverfahren weitgehend harmonisiert werden. Mit Ende 2016 wurde die Richtlinie in österreichisches Recht umgesetzt. Das Ziel faire Spielregeln für den Wettbewerb zu schaffen, sollte durch die Kartellgesetz Novelle 2016 erreicht werden KartG 2005 wird insoweit an das europäische Vorbild angepasst, als nun Verstöße nicht während Ermittlungen der Wettbewerbsbehörden verjähren können. Außerdem fließt Art 25 Abs 3 der VO 1/2003 in die Interpretation des 33 KartG 2005 mit ein, indem die Verjährung unterbrochen wird, wenn eine Ermittlung durch eine Wettbewerbsbehörde erfolgt. Um wettbewerbsrechtlich vermehrt für Transparenz zu sorgen und den Geschädigten von Kartellverstößen mehr Vorteile für die Geltendmachung des erlittenen Schadens zu ermöglichen, wurde eine großzügigere Veröffentlichungspflicht 12 normiert. 5 SCHUHMACHER, in Forum Verbraucherecht, 2015, S vgl 1311 AGBG. 7 SCHUHMACHER, in Forum Verbraucherecht, 2015, S Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 KaWeRÄG 2012, BGBl. I Nr. 13/ vgl vor allem 33 Abs 3 5, GWB. 10 Richtlinie 2014/104/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmung der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl L 349 vom , S ME Kartellgesetz-Novelle 2016, 230/ME 25.GP Mat KartG
5 Auch abweisende Entscheidungen und Entscheidungen im Provisional-Verfahren müssen nun publik gemacht werden. Settlement-Verfahren 13 können nun auch nicht mehr ohne Begründung abgeschlossen werden. Das Beweislastproblem des Geschädigten wird damit weitgehend behoben 14. Die Kartellgesetz-Novelle 2016 enthält zahlreiche materiell- und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen zum Ersatz des Schadens. Vor allem die angesprochene Problematik der Beweislast wurde zu Gunsten der Geschädigten verbessert. Der Wettbewerbsverstoß an sich verursacht einen Schaden. Diese Rechtsvermutung kann widerlegt werden. Das zuständige Gericht des Schadenersatzprozesses ist schon, wie nach der Kartellgesetz Novelle 2012, an die Wettbewerbsbehörden in der Beurteilung, ob eine Wettbewerbsverletzung rechtswidrig und schuldhaft war, gebunden. Die Schadensvermutung für horizontale Kartelle ist widerleglich, wobei die Vermutung nicht hinsichtlich der Schadenshöhe gilt. Die potenziell Geschädigten sind abgesehen von den unmittelbaren Abnehmern auch die Mittelbaren, die Lieferanten oder Kunden von Wettbewerbern, die nicht am Verstoß beteiligt waren, aber preislich mit dem Kartell mitgezogen sind. Bei der sogenannten passing on defense trägt der Beklagte bei Klagen unmittelbarer Abnehmer die Beweislast für die Überwälzung der Preiserhöhung. MaW verteidigt sich der Beklagte mit dem Argument, dass der Kläger eigentlich keinen Schaden erlitten hat, da er die Preiserhöhung an seine Kunden weitergegeben hat. Prozessual sind die Neuerungen des Offenlegungsanspruchs für Beweismittel hervorzuheben. Die Parteien haben das Recht die Offenlegung der Beweismittel zu verlangen. Kommt man diesem Antrag nicht nach, kann dies mittels gerichtlicher Strafe 15 selbst bei unbeteiligten Dritten erzwungen werden. Die prozessrechtlichen Bestimmungen der 37i bis 37m KartG 2005 bringen somit wesentliche Fortschritte für das Schadenersatzrecht im Kartellrecht zum Ausdruck. Selbst die Einsichtnahme in die Akten der Wettbewerbsbehörde ist, abgesehen von der schwarzen Liste, möglich. Die Behörde hat hier das Recht eine Stellungnahme abzugeben. Die schwarze Liste betrifft Erklärungen von Kronzeugen sowie Vergleiche und verbietet die Verwertung von Beweisen. 16 Fraglich ist, ob die Bindungswirkung von wettbewerbsbehördlichen Entscheidungen, die Schadensvermutung und der Offenlegungsanspruchs für Beweismittel Geschädigte zur Geltendmachung von Schadenersatz in Österreich in der Praxis ermutigen wird. Jedenfalls entmutigend ist die Ungewissheit der Schadenshöhe, die in der Praxis wohl der Beurteilung des Gutachters unterliegt. Dies erschwert die Geltendmachung der Ansprüche für den Betroffenen. Grundsätzlich bleibt unverändert, dass die allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzanspruches jedenfalls nachzuweisen sind. Oft könnte sich daher schon der Nachweis des konkreten Schadens als problematisch erweisen. Ist dies aber bereits erfolgt, ist die Kausalität meist mühelos zu beweisen KartG ME Kartellgesetz-Novelle 2016, 230/ME 25.GP Mat Anm: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hierbei zu beachten. 16 vgl ME Kartellgesetz-Novelle 2016, 230/ME 25. GP. 5
6 In Summe ist die aktuelle Entwicklung für den Individualschutz dennoch als positiv einzustufen. Die Neuerungen der österreichischen Regelungen des Kartellrechts betreffend die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Wettbewerbsverstößen werfen einige Fragen auf und lassen einen weiten Interpretationsspielraum offen. Aus diesem Grund bedarf es einer umfangreichen rechtlichen Analyse inwiefern die aktuelle Rechtslage dem betroffenen Geschädigten Vorteile zuwachsen lässt und welche Probleme dennoch bestehen. 2. Aufbau, Methode und Forschungsziele Ausgewählte Themen wie die einvernehmliche Streitbelegung, die Offenlegung von Beweismittel sowie die Verjährungsthematik werden zusammenhängend beleuchtet und kritisch hinterfragt. Anschließend soll ein Rechtsvergleich mit dem Unionsrecht, Deutschland und dem englischsprachigen Rechtsraum erfolgen um die Komplexität und den unterschiedlichen Umgang mit der Materie zu veranschaulichen. Die Dissertation widmet sich vorrangig der kritischen Analyse und der Effektivität der kürzlich erfolgten Neuerungen des österreichischen Kartellrechts. Der tatsächliche Mehrwert für den Geschädigten eines Kartells sowie praxisrelevante Verbesserungsvorschläge sollen dabei herausgearbeitet werden. Der Vergleich der Regelungen anderer Rechtsordnungen sowie deren Anwendung in der Praxis sollen letztlich Lösungsansätze für das österreichische Private Enforcement liefern. Das Dissertationsprojekt bedient sich grundlegender rechtswissenschaftlichen Methoden der Auslegung. Außerdem werden eingehende Literatur- und Judikaturanalysen zugrunde gelegt. Eine rechtsvergleichende Untersuchung ermöglicht eine gegliederte Gegenüberstellung des österreichischen Kartellrechts mit den deutschen, unionsrechtlichen sowie englischsprachigen Rechtsordnungen. Eine kreative, lösungsorientierte Beurteilung der entsprechenden Literatur und Judikatur soll aktuelle Problembereiche des Private Enforcement thematisieren, bewerten und letztlich praxisrelevante Ergebnisse hervorbringen. Dabei sollen Verfahrensnormen der jeweiligen anderen Rechtsordnungen unerwünschte Lücken des österreichischen Wettbewerbsrechts schließen. Ziel ist den Interpretationsspielraum des österreichischen Private Enforcement schließlich im Sinne des betroffenen Geschädigten eines Kartellrechtsverstoßes zu schmälern, den Zugang zu den Zivilgerichten zu gewährleisten und den Einzelnen dazu zu ermutigen Schadenersatz geltend zu machen. Anhand einer umfassenden rechtsvergleichenden Analyse von Entscheidungen sowie unterschiedlicher Meinungsstände in der Literatur auf Unionsebene, in Deutschland sowie im englischsprachigen Rechtsraum und schließlich in Österreich sollen Fakten aufgezeigt, Probleme in der Zielerreichung und mögliche Verbesserungsvorschläge, welche in potenzielle Zukunftsvisionen münden, dargestellt werden. 6
7 3. Vorläufige Gliederung 1. Einleitung 1.1. Problemstellung 1.2. Gang der Untersuchung 1.3. Ziel des Dissertationsprojektes 2. Rechtsgrundlagen und aktuelle Entwicklungen des Private Enforcement 2.1. Österreich und Unionsrecht Die Richtlinie 2014/104/EU Das KaWeRÄG 2017 die wichtigsten Neuerungen 2.2. Deutschland 2.3. Englischsprachiger Raum 3. Rechtsvergleichende Analyse von ausgewählten Themen des Private Enforcement 3.1. Schadensbegriff 3.2. Bindungswirkung der Entscheidung Einführungen Vergleichsverfahren: Die Rolle des Settlements in: a. Österreich b. Deutschland c. EU d. Englischsprachiger Rechtsraum Auswirkungen für die Geschädigten im Schadenersatzprozess 3.3. Offenlegung von Beweismittel 3.4. Beweislast bei Schadensüberwälzung 3.5. Gesamtschuldnerische Haftung 3.6. Verjährung 3.7. Problemstellungen und Lösungsansätze Allgemeines Abwägung zwischen Public und Private Enforcement (Kronzeugenthematik, Akteneinsicht, etc.) 4. Abschließende Betrachtung 7
8 4. Vorläufiges Literatur-und Entscheidungsverzeichnis Literatur: ABLASSER-NEUHUBER, Astrid/STENITZER, Franz: Das KaWeRÄG 2017 Die wichtigsten Neuerungen, in ÖBl 2017/32, Heft 3/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 116 ff. BEATON-WELLS, Caron: Private Enforcement of Competition Law in Australia Inching Forwards?, in Melbourne University Law Review, Vol. 39 Nbr. 3, April 2016, Melbourne, S BIELESZ, Holger: (Große) Kronzeugenregelung Reloaded, in ecolex 2017, 124, Heft 2/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 124 ff. BRINKER, Ingo: Artikel 102 (Marktmissbrauch einer marktbeherrschenden Stellung), in SCHWAR- ZE, Jürgen (Hrsg.): EU Kommentar, 3.Auflage, Nomos/facultas.wuv/Helbing Lichtenhahn, Baden- Baden/Basel/Wien, EMMERICH, Volker: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen und Verhaltensweisen, in IMMENGA, Ulrich/MESTMÄCKER, Ernst-Joachim (Hrsg.): Wettbewerbsrecht, Bd. 1, Teil 1, 5. aauflage, C.H.BECK, München, FÜRLINGER, Sarah: XIII. Wettbewerbssymposium der WKÖ zum Thema Entwicklungen 2015 Ausblick 2016, in ÖZK, Heft 1/2016, MANZ sche Verlag, Wien, S. 17 ff. GRUBER, Johannes Peter: Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen, in ÖZK, Heft 2/2010, Verlag Österreich, Wien. S GUGERBAUER, Dr. Norbert: Kartellrecht Österreichs und der Europäischen Union, Stand 1.September 2012, Institut für Unternehmensrecht der Johannes Kepler Universität Linz. Linz, HARTLIEB, Johannes/THYRI, Peter: Wettbewerbsrecht vor Kommission und Unionsgerichten, in Jahrbuch Europarecht 2014, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien, KAPS, Thomas: Parteistellung und Akteneinsicht in Kartellsachen, in ÖBl 2017/2, Heft 1/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 4 ff. KLUMPE, Gerhard/THIEDE Thomas: Kritische Bemerkungen zum derzeitigen Stand der Europäischen Kartellschadenrichtlinie aus der Sicht der deutschen Praxis (Teil I) - Beweismittel, Bindungswirkung, Gesamtschuld und Verjährung, in ÖZK, Heft 4/2016, MANZ sche Verlag, Wien, S. 137 ff. 8
9 KLUMPE, Gerhard/THIEDE Thomas: Kritische Bemerkungen zum derzeitigen Stand der Europäischen Kartellschadenrichtlinie aus der Sicht der deutschen Praxis (Teil II) - Beweismittel, Bindungswirkung, Gesamtschuld und Verjährung, in ÖZK, Heft 5/2016, MANZ sche Verlag, Wien, S. 175 ff. KOPF, Katharina Maria: Sanktionen und Kronzeugenregelungen im Kartellrecht ein europäischamerikanischer Vergleich (Teil I), in ZfRV, Heft 1/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 4 ff. KOPF, Katharina Maria: Sanktionen und Kronzeugenregelungen im Kartellrecht ein europäischamerikanischer Vergleich (Teil II), in ZfRV, Heft 2/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 52 ff. KRAUSKOPF, Beatrix/ SCHICHO Luca: Die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie in Österreich Neue Impulse für das Private Enforcement, in VbR, Heft 5/2017, MANZ sche Verlag, Wien, S. 157 ff. PASCHKE, Marian: Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen, in BORNKAMM, Joachim/MONTAG, Frank/SÄCKER, Franz Jürgen (Hrsg.): Münchener Kommentar zum Europäischen und Deutsches Wettbewerbsrecht (Kartellrecht Missbrauchs- und Fusionskontrolle), Bd. 1, 2. Auflage, C.H.Beck, München, PETSCHE, Alexander/ URLESBERGER, Christof/ VARTIAN, Claudine (Hrsg.): Kartellgesetz 2005 (KartG 2005) inkl einer Kommentierung des WettbG, NVG und der strafgesetzlichen Bestimmungen, Kurz-Kommentar, 2. Auflage, Manz sche Verlag, Wien, REIDLINGER, Axel/HARTUNG, Isabella: Das österreichische Kartellrecht, Ein Handbuch für Praktiker, 3. Auflage, Linde Verlag, Wien, SCHUHMACHER, Florian: Haftungsfragen im Spannungsfeld zwischen Kapitalmarktrecht und Kartellrecht, in LEUPOLD, Petra, Forum Verbraucherecht 2015, Manz Verlag, Wien, SEELOS, Barbara: 14. Competition Talk: The New Directive on Private Enforcement on EU Competition Law: the Way forward in its Implementation, in ÖZK, Heft 1/2015, Manz sche Verlag, Wien, S. 15 ff. STEINER, Anna-Zoe: Die Beweiswürdigung im Rahmen des Nachweises einer abgestimmten Verhaltensweise neue Rechtsprechung des EuG zu einem bekannten Problem, in ÖZK, Heft 4/2013, Verlag Österreich, Wien, WOLLMANN, Hanno: Art 101 AEUV, in MAYER, Heinz/STÖGER, Karl (Hrsg.): EUV/AEUV, Manz Verlag, Wien, XENIADIS, Anastasios/KÜHNERT, Heinrich: Einvernehmliche Verfahrensbeendigung im Kartellverfahren, in ÖZK 2012/3, Wien,
10 Rechtssprechung: BGH vom , KZR 75/10 ORWI. Bundeskartellamts vom , B3-123/08 - Ciba Vision. Bundeskartellamts vom , B3-69/08 Phonak. Bundeskartellamts vom , B5-100/09 - Outdoor-Navigationsgeräte. EuGH , 57/67 - Acna/Kommission, Rn 55/58 f. EuGH vom , Rs 27/76 - United Brands, Rn 12 ff. EuGH vom , Rs 85/76 - Hoffmann/LaRoche, Rn 28. EuGH vom , Rs 107/82 - AEG-Telefunken, Rn 38. EuGH vom , C-453/99 - Courage Ltd/Crehan, Rn und Rn 36. EuGH vom , C-501/06 P - GlaxoSmithKline, Rn 58. EuGH vom , C-199/11 Otis. EuGH vom ,C-501/11 P Schindler Holding. EuGH vom , C-557/12 Kone AG. LG für ZRS Graz vom , 17 R 91/07 Grazer Fahrschulkartell. OGH als KOG vom , 16 Ok 9/99 Kurierfahrten. OGH als KOG vom , 16 Ok 5/04 Physikalische Medizin. OGH als KOG vom , 16 Ok 3/08 Sägerundholz I. OGH als KOG vom , 16 Ok 13/08 Telekom Austria Kombipaket. OGH als KOG vom , 16 Ok 14/08 - Aufzugskartell I. OGH als KOG vom , 16 Ok 3/10 Aufzugkartell III. OGH als KOG vom , 4 Ob 46/12m Zahlungskartenfall. OGH als KOG vom Ob48/12b Aufzugs- und Fahrtreppenkartell III. OGH vom , 2 Ob 4/17b Beweismittel, Beweisverfahren im Kartellrecht. OLG Düsseldorf vom VI-U (Kart) 11/13 Dornbracht. Kommission vom , COMP/36.571/D-1 - Österreichische Banken ( Lombard Club ). Kommission vom , COMP/ Animal Feed Phosphates. Kommission vom , COMP/ Euro Interest Rate Derivates (EIRD) 10
11 Kommission vom , COMP/ Yen-Zinsderivate ( Yen Interest Rate Derivates or YIRD Online: GRAFUNDER, Dr. René: Settlement-Verfahren in Kartellbußgeldverfahren Merkblatt des Bundeskartellamts, Abrufbar unter: GRAFUNDER, Dr. René/GÄNSWEIN, Dr. Olivier: Das Merkblatt des Bundeskartellamtes zu Settlements, Wirtschaftsrecht Aufsätze, Abrufbar unter: MUNDT, Andreas: Alternative Instrumente der Kartellbehörden, in: 44. Innsbrucker Symposium des FIW, Deutsches Bundeskartellamt, Innsbruck, Abrufbar unter: lternative%20instrumente%20der%20kartellbehörden.pdf? blob=publicationfile&v=6 SCHUH, Georg/HEIDINGER, Franz J.: Die neue Kronzeugenregelung zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption, Abrufbar unter: ZELLHOFER, Andreas/REICHERT, Paul: OGH macht Kronzeugen das Aussagen schwer Abrufbar unter: Kronzeugen-das-Aussagen-schwer 11
12 5. Vorläufiger Zeitplan Sommersemester 2015 bis einschließlich Sommersemester 2016 VO zur rechtswissenschaftlichen Methodenlehre SE zur Judikatur und Textanalyse Recherche zum Dissertationsfach Seminar zur Vorstellung des Dissertationsvorhabens (em. o. Univ.-Prof. Dr Josef Aicher) Weiteres Seminar im Dissertationsfach (ao. Univ-Prof. DDr. Rainer van Husen) Seminar für Dissertanten (ao. Univ-Prof. Mag. Dr.iur. Gerald Kohl) Wahlfächer im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden Wintersemester 2016 bis einschließlich Wintersemester 2018 Literaturrecherche und Verfassen der ersten Kapitel der Dissertation Pausieren des Dissertationsprojektes wegen Vollzeittätigkeit als RAA und Abschluss des Masterstudiums Wirtschaftsrecht Sommersemester 2018 bis einschließlich Sommersemester 2019 (in Bearbeitung) Verfassen, Fertigstellung und Abgabe der Dissertation Defensio 12
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