EGBGB Art ; VermG 1 Ermittlung der Nacherben in der ehemaligen DDR, Ausschlagung und Erbschaft durch Nacherben. I.

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1 DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1617# letzte Aktualisierung:27. Mai 1998 EGBGB Art ; VermG 1 Ermittlung der Nacherben in der ehemaligen DDR, Ausschlagung und Erbschaft durch Nacherben I. Zum Sachverhalt Am starb Frau E. H. in der DDR. Sie hinterließ Grundbesitz in Dresden, für den am Frau S. H. als Vorerbin eingetragen wurde. Die Vorerbin S. H. verstarb am Die mit dem Tode der Vorerbin zu Nacherben berufenen Personen schlugen am die Erbschaft aus. Die Behörden der DDR gingen davon aus, daß damit die gesetzliche Erbfolge eintrat. Zur Ermittlung der gesetzlichen Erben wurde eine Nachlaßpflegschaft angeordnet. Mit Schreiben vom erfolgte eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten im Zentralblatt der DDR. Nachdem diese zu keinem Ergebnis führte, wurde durch Beschluß des staatlichen Notariats W. vom festgestellt, daß die DDR Erbe wurde. Aufgrund dieses Beschlusses wurde das Grundstück mit Wirkung vom (Todestag der Vorerbin S.) in Volkseigentum übernommen und diese Rechtsänderung am im Grundbuch eingetragen. Die Erben der Vorerbin S. H. haben die Rückübertragung des Grundbesitzes beantragt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat durch Vorbescheid angekündigt, diese Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung führt es an, die Antragsteller seien nicht Erben nach den Nacherben oder nach der ursprünglichen Eigentümerin E. H. und damit nicht Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes bzw. deren Rechtsnachfolger. II. Fragestellung 1. Welches Recht ist auf den Erbfall im Jahre 1967 anwendbar? Deutsches Notarinstitut Kaiserstraße Würzburg Telefon / Telefax / dnoti@dnoti.de Internet:

2 Seite 2 2. Welche Rechtsfolgen hat die Ausschlagung durch die Nacherben? 3. Unter welchen materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen wurde der Staat der ehemaligen DDR nach dem anwendbaren Recht gesetzlicher Erbe? 4. Entfaltet die öffentliche Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten Ausschlußwirkung für ein späteres vorrangiges Erbrecht? III. Zur Rechtslage 1. Anwendbares Recht Art EGBGB bestimmt als Übergangsrecht, daß für die erbrechtlichen Verhältnisse das bisherige Recht maßgebend bleibt, wenn der Erblasser vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist. Art Abs. 1 EGBGB ist eine sog. intertemporale Norm, die voraussetzt, daß das im Gebiet der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag in Kraft gesetzte Bundesrecht im konkreten Fall überhaupt greift. Voraussetzung ist also zum zweiten neben der intertemporalen Anwendung auch eine interlokale Anwendung. Von der intertemporalen Regelung zu unterscheiden ist nämlich die vorrangige Frage danach, ob das Recht des Beitrittsgebiets oder das im früheren Bundesgebiet geltende Recht maßgebend ist. Die hierfür anwendbaren interlokalen Regeln hat der BGH seit langem entwickelt. Sie lehnen sich als deutsch-deutsche Kollisionsregeln an das nunmehr einheitlich geltende internationale Privatrecht der Art. 3 ff. EGBGB an, allerdings mit dem Unterschied, daß in deutsch-deutschen Fällen nicht auf das Heimatrecht, sondern statt dessen auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Anknüpfungsperson abgestellt wird (so BGHZ 85, 16, 22; BGHZ 124, 270 = NJW 1994, 582; Staudinger/Rauscher, 13. Bearb. 1996, Art EGBGB Rn. 6). Damit ist für Erbfälle nach einem mit deutschen Erbstatut verstorbenen Erblasser Art Abs. 1 EGBGB anzuwenden, wenn der Erblasser den letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR hatte. Auch in der ehemaligen DDR fand eine intertemporale Erbrechtsentwicklung statt, das Erbrecht wurde mehrfach geändert. Für die Einordnung der vor dem eingetretenen Erbfälle gilt daher jeweils das auch Art Abs. 1 EGBGB zugrundeliegende Stichtagprinzip; maßgeblich ist das am Tag des Eintritts des Erbfalls geltende Erbrecht (Staudinger/Rauscher, Art Rn. 50; Leipold, in: Neues Schuld- und Sachenrecht im Beitrittsgebiet 1997, Art EGBGB Rn. 21; OLG Frankfurt FamRZ 1993, 858). Bis zum Inkrafttreten des ZGB am galt in der ehemaligen DDR grundsätzlich das Erbrecht des 5. Buches des BGB, allerdings mit einigen Modifikationen (vgl. Adlerstein/Desch, DtZ 1991, 193; Schotten/Johnen, DtZ 1991, 225; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 51; Bestelmeyer, Rpfleger 1992, 229; Stübe, Die gesetzliche

3 Seite 3 Erbfolge nach BGB und ZGB, 1994, 211). Für die bis zum eingetretenen Erbfälle sind daher im wesentlichen die Bestimmungen des BGB anzuwenden, denn auch das EGZGB bestimmte in 8, daß sich die Regelung erbrechtlicher Verhältnisse nach dem vor Inkrafttreten des ZGB geltenden Rechts bestimmt, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Änderungen im Vergleich zum BGB bestanden nur insoweit, als durch 9 EGFGB ein gesetzliches Erbrecht nichtehelicher Kinder geschaffen wurde, nach 10 EGFGB der überlebende Ehegatte wie ein Erbe erster Ordnung neben Abkömmlingen des Erblassers, mindestens aber ¼ erbte und auch das Erbrecht adoptierter Kinder vom BGB abwich. Im übrigen aber galt das BGB. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach beiden Erbfällen nach dem BGB richteten. Auch die Ausschlagung ist nach der h. M. ein Fall des Art EGBGB, da der Begriff der erbrechtlichen Verhältnisse im Sinne des Art EGBGB alle Tatbestände erfaßt, die als erbrechtlich zu qualifizieren sind. Die Ausschlagung einer Erbschaft und auch die Anfechtung der Ausschlagung beurteilen sich unstreitig nach dem jeweiligen Erbstatut (KG OLGZ 1993, 405; Thüringer OLG OLG-NL 1996, 42; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 1349; Bestelmeyer, Rpfleger 1993, 385; Palandt/Edenhofer, 57. Aufl., 1954 Rn. 7; Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rn. 175). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß auf die Ausschlagung nach dem Nacherben das BGB anwendbar ist Abs. 2 EGBGB bestimmt, daß im Falle der Ausschlagung der Erbschaft durch den Nacherben die Erbschaft dem Vorerben verbleibt, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat. Die Wirkung der Ausschlagung durch den Nacherben besteht also nach dem BGB darin, daß die Erbschaft im Zweifel dem Vorerben verbleibt, wobei es unerheblich ist, ob die Ausschlagung vor oder nach dem Erbfall erfolgt (MünchKomm-Grunsky, 3. Aufl., 2142 Rn. 4; Palandt/Edenhofer, 2142 Rn. 2). Im Wege der Auslegung ist allerdings noch zu prüfen, ob nicht eine andere Bestimmung des Erblassers anzunehmen ist. Da uns hierzu keine Kenntnisse ersichtlich sind, dürfte 2142 Abs. 2 BGB mit seiner Vermutungsregelung einschlägig sein. Das würde u. E. für den vorliegenden Fall bedeuten, daß die Vorerbschaft mit der Ausschlagung auf den Vorerben bzw. im vorliegenden Fall auf seine Erben übergegangen ist. 3. Es bleibt die Frage, welche Bedeutung der in Ihrem Sachverhalt geschilderte Beschluß des staatlichen Notariats vom hat, der feststellte, daß die DDR Erbe wurde Abs. 1 BGB bestimmt, daß, wenn der Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ermittelt wird, das Nachlaßgericht festzustellen hat, daß ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist. Nach 1964 Abs. 2 BGB begründet diese Feststellung durch das Nachlaßgericht die Vermutung, daß der Fiskus gesetzlicher Erbe sei. Der Feststellungsbeschluß begründet also nur eine Vermutung, der Beweis des Gegenteils ist zulässig und kann sowohl im Prozeß- wie im Erbscheinsverfahren erbracht werden. Der wahre Erbe wird also durch diesen Beschluß nicht berührt (vgl. Staudinger/Marotzke, 13. Bearb., 1964 Rn. 13; Palandt/Edenhofer, 1964 Rn. 4). Bereits durch 3 der Verordnung

4 Seite 4 vom über die Übertragung der Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Gesetzblatt DDR Nr. 146, 1952, 1057) war bestimmt, daß die staatlichen Notariate zuständig sind für alle Angelegenheiten, deren Besorgung bisher dem Nachlaßgericht übertragen war. Insofern dürfte es sich bei dem vorliegenden Beschluß des staatlichen Notariats um den Feststellungsbeschluß im Sinne des 1964 Abs. 2 BGB handeln. Da das Recht der ehemaligen DDR bis zum keine Sondervorschriften für diesen Feststellungsbeschluß zugunsten des Fiskus vorsah, dürfte u. E. ohne weiteres die Regelung des 1964 Abs. 2 BGB anwendbar sein, so daß der Feststellungsbeschluß nur eine widerlegliche Vermutung begründet, die auch heute noch widerlegt werden kann. Als Zwischenergebnis würden wir zu der Auffassung neigen, daß im vorliegenden Fall die Erben der Vorerbin Erben nach Frau E. H. waren. Die Überführung in Volkseigentum war damit materiellrechtlich auch nach DDR-Recht unwirksam. 4. Es bleibt die Frage, welche Auswirkungen die fehlerhafte Überführung in Volkseigentum hatte. Die Annahme eines irrtümlichen DDR-Staatserbrechts war eine häufige Fallgestaltung in der ehemaligen DDR. Schon lange vor Inkrafttreten des ZGB war es Rechtspraxis, daß bei Erblassern mit weitläufig entfernten Verwandten diese nicht lange ermittelt wurden, vor allem dann, wenn die Verwandtschaftsspur in den Westen verlief. In diesen Fällen stellte das staatliche Notariat das Erbrecht des Staates nach 1964 BGB fest. Der Nachlaß wurde Volkseigentum, das Grundbuch auf Ersuchen des Rechtsträgers berichtigt (vgl. hierzu Böhringer, Auswirkung eines irrtümlich angenommenen DDR-Staatserbrechts auf den Grundstücksverkehr, DtZ 1996, 130; vgl. auch Steffens/Schmidt, VIZ 1997, 571, 572). In der Literatur war bei derartigen Fällen seit langem umstritten, welches Verhältnis zwischen Vermögensrecht und Erbrecht besteht, wenn wie im vorliegenden Fall tatsächlich die Überführung in Volkseigentum materiell-rechtlich unwirksam war. 1 Abs. 2 VermG begründet einen eigenständigen Tatbestand für die Restitution, der auf freiwilligen Eigentumsverlust aufgrund ökonomischen Zwangs abstellt (kalte Enteignung). Eine Variante liegt darin, daß ein Erbe sein Erbrecht ausgeschlagen hat. Waren Erben der ersten oder zweiten Ordnung nicht vorhanden, hatten häufig die staatlichen Notariate keine weiteren Erben ermittelt, sondern - wie im vorliegenden Fall - ein Feststellungsbeschluß über das Erbrecht des Fiskus erlassen, sodann erfolgte die Grundbucheintragung zugunsten des Volkes. Bei derartigen Fallgestaltungen - wie auch der vorliegenden - ist nun fraglich, ob der Erstausschlagende - hier also die Nacherben - einen Restitutionsanspruch nach dem VermG haben oder ob der Tatbestand der Überführung in Volkseigentum gar nicht vorlag, weil der vermögensgesetzliche Schädigungsvorgang Anfall der Erbschaft an den Staat wegen vorhandener Erben - wie im vorliegenden Fall Erben des Vorerben - überhaupt nicht erfüllt ist, sondern diese Erben Eigentümer der Nachlaßgrundstücke geworden sind und nunmehr unter Vorlage eines neuen Erbscheins beim Grundbuchamt Grundbuchberichtigung verlangen können. Bei dieser Fragestellung geht es also um die Frage, ob das Zivilrecht Vorrang vor dem Vermögensrecht hat. Gibt man dem Zivilrecht den Vorrang, dann könnten die wirklichen Erben, hier also die des Vorerben, Grundbuchberichtigung verlangen. Es wäre keine Frage des

5 Seite 5 Vermögensrechts. Gibt man dem Vermögensrecht den Vorrang, dann liegt der Schädigungstatbestand darin, daß der Nacherbe das Erbrecht ausgeschlagen hat, so daß Geschädigter der ausschlagende Nacherbe bzw. dessen Rechtsnachfolger sind (zur Gesamtproblematik vgl. Grün, DtZ 1996, 367; Walter DtZ 1996, 226; Steffens, DtZ 1997, 81). Das OLG Dresden (DtZ 1996, 216) ging vom Vorrang des Erbrechts vor dem Vermögensrecht aus. Das BVerwG hat schließlich in zwei Urteilen vom die Frage im Sinne des Vorrangs des Vermögensrechts entschieden (BVerwG VIZ 1998, 33 und BVerwG VIZ 1997, 641). In dieser Entscheidung ging es um den häufigen Fall, daß keine Erben dritter Ordnung ermittelt wurden und das staatliche Notariat damals auf der Grundlage von 369 ZGB vom Staatserbrecht ausging. Tatsächlich waren Erben dritter Ordnung vorhanden. Für diesen Fall weist das BVerwG darauf hin, daß aus zivilrechtlicher Sicht die Erben dritter Ordnung vor dem Fiskus der DDR als Erben berufen waren. Diesem Umstand trage 1964 Abs. 2 BGB dadurch Rechnung, daß die nach 1964 Abs. 1 BGB erfolgte nachlaßgerichtliche Feststellung lediglich eine Vermutung des Erbrechts des Fiskus begründe. Das BVerwG war weiter der Auffassung, daß diese erbrechtliche Position nicht geeignet ist, einen Restitutionsanspruch des erstausschlagenden Erben und seiner Rechtsnachfolger zu Fall zu bringen. Das BVerwG ist der Auffassung, daß das Vermögensrecht auf eigenen Wertungen beruhe, das sowohl parallele wie kollidierende zivilrechtliche Ansprüche verdränge, so daß auch die Vorschrift des 1 Abs. 2 VermG auf erbrechtliche Grundlagen gestützte Ansprüche nachberufener Erben ausschließe. Der Tatbestand des 1 Abs. 2 VermG sei zweigliedrig aufgebaut, so daß sich der Akt der Selbstschädigung durch Ausschlagung in der als wiedergutmachungswürdig erachtenden Übernahme des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum vollendet haben müsse. In Fällen der Erbausschlagung vollziehe sich die Wiedergutmachung in der Weise, daß im Ergebnis die erbrechtliche Situation zum Zeitpunkt des Erbfalls wiederhergestellt werde. Das bedeute, daß vor anderen nachrangig berufenen Erben der erstberufene Erbe wiedergutmachungsberechtigt sei. Der erstberufene Erbe wird also in eine Rechtssituation eingesetzt, wie sie bestünde, wenn er nicht ausgeschlagen hätte. Der erstausschlagende Erbe sei auch dann in der in 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Weise geschädigt, wenn das überschuldete Grundstück in Volkseigentum übernommen wurde, ohne daß zuvor alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, die Übernahme in Volkseigentum mithin nicht der damaligen erbrechtlichen Lage entsprach. Denn auch in diesen Fällen habe der erstausschlagende Erbe das Grundstück aufgrund der vom Gesetzgeber als unrecht bewerteten ökonomischen Verhältnisse und der hierdurch bedingten Erbausschlagung an das Volkseigentum verloren. Dieser Anspruch überlagere gewissermaßen den Anfall der Erbschaft beim nachrangig berufenen Erben. Letztendlich kommt es also nach Auffassung des BVerwG nicht darauf an, ob in diesen Fällen der sog. unvollständigen Kettenerbausschlagung tatsächlich zivilrechtlich wirksam Volkseigentum begründet war. Diese Erwägungen dürften auch für den vorliegenden Fall gelten, da es sich auch im vorliegenden Fall im Grunde um einen Fall der sog. unvollständigen Kettenerbausschlagung handelt, wenn die Ausschlagung 1 Abs. 2 VermG erfüllt. Auch im vorliegenden Fall hat der Nacherbe offenbar aus ökonomischem Zwang im Sinne von 1 Abs. 2 VermG ausgeschlagen, hierin liegt das

6 Seite 6 wiedergutzumachende Unrecht in der Person des Nacherben. Daß die Überführung in Volkseigentum auch nach den Maßstäben der DDR nicht zivilrechtlich wirksam war, weil an sich Erben des Vorerben Erbe geworden wären, spielt für die vermögensrechtliche Situation nach Auffassung des BVerwG bei diesen Fällen keine Rolle. Es ist darauf hinzuweisen, daß diese Rechtsprechung des BVerwG in der Literatur kritisiert wird und wohl auch mit einer Entscheidung des BVerfG zu rechnen ist. Allerdings hat das BVerfG bisher in den meisten Fällen die Rechtsprechung des BVerwG und dessen Anerkennung des Vorrang des Vermögensrechts gebilligt. Allerdings ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen, inwieweit diese Rechtsprechung des BVerwG vor dem BVerfG Bestand hat. Vor dieser Rechtsprechung des BVerwG ist m. E. die Aussage des Vermögensamtes richtig, daß nur die Erben des ausschlagenden Nacherben als Rechtsnachfolger ( 2 a VermG) restitutionsberechtigt sind und nicht die Erben des Vorerben. Kuchinke, Der ungelöste Streit zwischen den wegen ökonomischen Zwanges Geschädigten, VIZ 1998, S. 9 ff. Steffens, Der Restitutionsanspruch bei unvollständigen Kettenerbausschlagung, VIZ 1997, S. 571 ff. BVerwG, Urt. v , VIZ 1998, S. 33 ff. Heidenheim/Böhringer, Auswirkung eines irrtümlich angenommenen DDR-Staatserbrechts auf den Grundstücksverkehr, DtZ 1996, S. 130 f.

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