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1 AMTSBLATT für den Landkreis Cuxhaven Herausgeber und Redaktion: Landkreis Cuxhaven, Cuxhaven Cuxhaven 27. Mai Jahrgang / Nr. 18 INHALT A. Bekanntmachungen des Landkreises B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 117. Zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für den Bereich des Fleckens Bad Bederkesa, vom 25. März Haushaltssatzung der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, 119. Bekanntmachung der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, über die öffentliche Auslegung der Unterlagen zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens zum Antrag der Firma Ingenieurbau Mehrtens GmbH, Bramstedt, für einen Bodenabbau bei Driftsethe 120. Gebührensatzung der Kindertageseinrichtungen der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, vom 16. März Haushaltssatzung des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, 122. Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch, Landkreis Cuxhaven, 123. Haushaltssatzung der Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 24. März 2010 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften A. Bekanntmachungen des Landkreises Landkreis Cuxhaven in Kraft. Gleichzeitig tritt Absatz 4 vom 16. Dezember 1980 mit der Änderungssatzung vom 12. Oktober 1993 außer Kraft. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden und Zweckverbände 117. Bad Bederkesa, 20. April 2010 Samtgemeinde Bederkesa Der Samtgemeindebürgermeister Wojzischke 118. ZWEITE SATZUNG zur Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, für den Bereich des Fleckens Bad Bederkesa, vom 25. März 2010 Aufgrund der, 7, 40, 73 und 74 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381), hat der Rat der Samtgemeinde Bederkesa in seiner Sitzung am 25. März 2010 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa, für den Bereich des Fleckens Bad Bederkesa, Absatz 4 der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Bederkesa, für den Bereich des Fleckens Bad Bederkesa, erhält folgende neue Fassung: Auf Antrag können, außer den Familienangehörigen, in besonderen Fällen mit Zustimmung des Gemeindedirektors, nach Rücksprache mit der Samtgemeindeverwaltung, auch andere Verstorbene bestattet werden. Inkrafttreten Diese Änderung der Friedhofssatzung, für den Bereich des Fleckens Bad Bederkesa, tritt am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den der Samtgemeinde Land Hadeln, Landkreis Cuxhaven, Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Samtgemeinde Hadeln in seiner Sitzung am 08. März 2010 folgende Haushaltssatzung Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf

2 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf Der Planbereich ist in der nachfolgend abgedruckten Übersichtskarte gestrichelt umrandet gekennzeichnet. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Samtgemeindeumlage wird gem. der Hauptsatzung auf 44 % von den Steuerkraftmesszahlen festgesetzt, die für die Berechnung der Kreisumlage dieses Jahres zugrunde gelegt werden. Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne von 89 (1) NGO, wenn sie im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigen. Otterndorf, den 08. März 2010 Samtgemeinde Hadeln Zahrte Samtgemeindebürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Samtgemeinde Hadeln für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 92 Abs. 2 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), sowie 76 Abs. 2 NGO in Verbindung mit 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 19. Mai 2010 unter dem Aktenzeichen S 01 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 31. Mai bis 08. Juni 2010 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus der Samtgemeinde Hadeln, Marktstraße 21, Otterndorf öffentlich aus. Otterndorf, den 27. Mai 2010 Samtgemeinde Hadeln Der Samtgemeindebürgermeister Zahrte 119. BEKANNTMACHUNG der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, über die öffentliche Auslegung der Unterlagen zur Einleitung des Raumordnungsverfahrens zum Antrag der Firma Ingenieurbau Mehrtens GmbH, Bramstedt, für einen Bodenabbau bei Driftsethe Die Firma Ingenieurbau Mehrtens GmbH in Bramstedt beabsichtigt einen Sandabbau bei Driftsethe. Das Vorhaben erfordert nach Ziffer 17 der Raumordnungsverordnung des Bundes (RoV) vom 13. Dezember 1990 in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit 2 ff des Niedersächsischen Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung in der Fassung vom 07. Juni 2007 (Nds. GVBl. Nr. 17/2007 S. 223) die Durchführung eines Raumordnungsverfahren (ROV). Im Raumordnungsverfahren sind raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung abzustimmen. Ferner sind die raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in Raumordnungsgesetz (ROG) genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen und 2. Kultur- und sonstiger Sachgüter entsprechend dem Planungsstand ein. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Einzelnen keine unmittelbare Rechtswirkung. Es ersetzt nicht die Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstige behördliche Entscheidungen nach anderen Rechtsvorschriften. Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen (6 Abs. 5 NROG). Das Raumordnungsverfahren dient zugleich der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit. Für das Vorhaben wurde ein Nachtrag zu den Unterlagen für das Raumordnungsverfahren vorgelegt. Der Antrag sowie die dem Antrag beigefügten Planunterlagen (inklusive Nachtragsunterlagen) für dieses Vorhaben liegen gemäß 5 Abs. 3 NROG in der Zeit vom 14. Juni 2010 bis 14. Juli 2010 (einschließlich) bei der Samtgemeinde Hagen im Dienstgebäude Amtsplatz 3, Hagen - Forsthaus, 1. Etage in Zimmer F 03 während der Dienststunden von: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr sowie donnerstags von bis Uhr und nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Hinweis: Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann sich jedermann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde zu dem Vorhaben äußern. Die Samtgemeinde Hagen leitet die fristgerecht vorgebrachten Äußerungen unverzüglich dem Landkreis Cuxhaven als Untere Landesplanungsbehörde zu. Hagen, den 19. Mai 2010 Samtgemeinde Hagen Puvogel Samtgemeindebürgermeisterin 90

3 120. GEBÜHRENSATZUNG der Kindertageseinrichtungen der Samtgemeinde Hagen, Landkreis Cuxhaven, vom 16. März 2010 Aufgrund der, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S. 342) sowie der Neufassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 07. Februar 2002 (Nds. GVBl. S. 57), hat der Rat der Samtgemeinde Hagen in seiner Sitzung am 16. März 2010 diese Gebührensatzung Gebührengegenstand Für die Betreuung von Kindern in den Kindertageseinrichtungen erhebt die Samtgemeinde Hagen von den Sorgeberechtigten und/oder Antragsstellern eine monatliche Gebühr nach der Maßgabe dieser Satzung. Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten der Kinder, die eine Kindertagesstätte der Samtgemeinde Hagen benutzen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind mit ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt. Daneben sind die Personen gebührenpflichtig, die das Anmeldeformular unterschrieben haben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Gebührenfestsetzung Die Gebührenfestsetzung wird nach einer Erklärung des Gebührenpflichtigen vorgenommen. Die Selbsterklärung ist zu Beginn eines jeden Kindertagesstättenjahres zu wiederholen. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Samtgemeinde ist jederzeit berechtigt, eine Einkommensprüfung vorzunehmen und die Gebühr rückwirkend neu festzusetzen, wenn die Überprüfung zu einer anderen Gebühr führt. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung über die Festsetzungsverjährung. Bei fehlender Selbsteinstufung oder bei Selbsteinstufung in die höchste Beitragsstufe entfällt eine Überprüfung. Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Anmeldung und der damit verbundenen Aufnahme in die Kindertagesstätte. (2) Die Gebührenpflicht besteht solange bis das Kind ordnungsgemäß vom Besuch der Kindertagesstätte abgemeldet worden ist. (3) Für Kinder, die erstmalig eingeschult werden, endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des 31. Juli des jeweiligen Jahres. Kündigung (1) Die Kündigung des Betreuungsverhältnisses ist nur schriftlich mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum letzten Tag des Kalendermonats zulässig. Die Frist bezieht sich auf den Eingang der Kündigung bei der Samtgemeinde Hagen. Eine Abmeldung durch Kündigung des Kindertagesstättenplatzes für Kinder, die im Anschluss an das Kindertagesstättenjahr (01. August bis 31. Juli) in die Schule aufgenommen werden sollen, ist nur zum 31. Juli (Ende des Kindertagesstättenjahres) möglich; es sei denn, dass das Kind bereits zum 31. März fristgerecht abgemeldet und der Kindertagesstättenplatz fristgerecht gekündigt worden ist. (2) Bei einem beabsichtigten Wechsel der Einrichtung sind die Fristen der Kündigung einzuhalten. Der der Benutzungsordnung ist zu beachten. Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kindertagesstättenjahr. Die Berechnung der individuellen Gebühr erfolgt zum 01. August (Beginn des Kindertagesstättenjahres) für die Dauer der folgenden zwölf Monate nach Antrag der Eltern. (2) Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauf folgenden Kalenderjahres. 7 Veranlagung und Fälligkeit (1) Die zu entrichtende Gebühr ist eine Jahresgebühr, die in zwölf gleichen Monatsteilbeträgen (Monatsgebühr) jeweils zum 1. Werktag des laufenden Monats fällig wird. (2) Für Kinder, die bis einschließlich dem 15. eines Monats in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, ist die volle Monatsgebühr und für Kinder die danach aufgenommen werden, die halbe Monatsgebühr zu entrichten. (3) Die Berechnung der individuellen Jahres- und Monatsgebühr erfolgt zum 01. August jeden Jahres für die Dauer der folgenden zwölf Monate entsprechend dem von den Sorgeberechtigten gestellten Antrag auf der Grundlage des aktuellsten Einkommensnachweises. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, ist der Höchstbetrag zu zahlen. Die Festsetzung der individuellen Gebühr erfolgt frühestens ab dem 01. des Monats der Antragstellung (Eingang bei der Samtgemeinde Hagen). (4) Einkommen ist das steuerpflichtige Einkommen (nachzuweisen durch den aktuellsten Lohn- oder Einkommenssteuerbescheid mindestens jedoch den des Vorvorjahres) abzüglich der tatsächlich gezahlten Steuern (Lohn- bzw. Einkommenssteuer und Kirchensteuer). Negative Einkünfte werden dem zu versteuernden Einkommen zugerechnet. Zum Einkommen zählen auch Unterhaltsleistungen, Unterhaltsersatzleistungen, Arbeitslosengeld I und II, Renten und Wohngeld bzw. Lastenzuschuss, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Miet-, Pacht- und Zinseinnahmen, Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung, Aufwandsentschädigungen, Abfindungen etc. Nicht zum Einkommen zählt Kindergeld und Erziehungsgeld. 8 Gebühr (1) Die Höhe der Monatsteilbeträge (Monatsgebühr) bemisst sich nach den in der Kindertageseinrichtung angebotenen Wochenbetreuungsstunden. Die Ermittlung der individuellen Gebühr erfolgt unter Berücksichtigung einer Freibetragsgrenze. Die Freibetragsgrenze bemisst sich in Orientierung an die pauschalierten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wie folgt: Haushaltsvorstand 150 % RL Ehe-/Lebenspartner/-in 100 % RL Kind/sonstige Familienangehörigen 80 % RL Dazu kommt noch das pauschalierte Wohngeld von Gemeinden in Mietstufe 2 - für die jeweils nächst größere Mieteinheit. (2) 1. Der individuelle Teilbetrag der pro Betreuungswochenstunde für den Bereich Kindergarten/Kinderspielkreis fällig wird, beträgt bis zur Freibetragsgrenze nach Abs. 1 3,30 bis 10 % über dieser Freibetragsgrenze 3,70 bis 20 % über dieser Freibetragsgrenze 4,20 bis 30 % über dieser Freibetragsgrenze 4,70 ab 30 % über dieser Freibetragsgrenze 5,20 2. Die Höhe des Monatsbeitrags für die Ganztagsbetreuung wird für Kinder, die sich im so genannten beitragsfreien dritten Kindergartenjahr befinden, pauschal auf 75,00 Die individuelle Gebührenberechnung nach 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 findet keine Anwendung. 3. Der individuelle Teilbetrag der pro Betreuungswochenstunde für den Bereich Krippen/Hort fällig wird, beträgt bis zur Freibetragsgrenze nach Abs. 1 3,80 bis 10 % über dieser Freibetragsgrenze 4,30 bis 20 % über dieser Freibetragsgrenze 4,90 bis 30 % über dieser Freibetragsgrenze 5,50 ab 30 % über dieser Freibetragsgrenze 6,10 91

4 (3) Bei Inanspruchnahme der Öffnungszeiten, die nicht Betreuungszeiten sind, ist eine Pauschale von 10,00 monatlich fällig. Wenn der Gebührenpflichtige nur die Vor- oder Nachlaufzeit (Sonderöffnungszeit) in Anspruch nimmt, ist eine monatliche Gebühr von 7,50 fällig. Bei einmaliger Inanspruchnahme einer Sonderöffnungszeit wird eine Gebühr von 1,00 pro Sonderöffnungszeit fällig. (4) Die Gebühr unterliegt der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. (5) Bei einem Gebührenrückstand von mehr als zwei Monaten kann die Samtgemeinde das Kind von einem weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausschließen. 9 Geschwisterermäßigung Das Entgelt ermäßigt sich bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder eines Entgeltpflichtigen in den Kindertagesstätten der Samtgemeinde Hagen um 40 % für jedes weitere Kind. 0 Mitwirkungspflicht Wenn sich die Einkommensverhältnisse während des Erhebungszeitraumes (01. August bis 31. Juli des Folgejahres) um mehr als 15 % verändert, ist dieses bei der Samtgemeinde Hagen anzuzeigen. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn ohnehin eine Einstufung in die höchste Beitragsstufe erfolgte bzw. wenn kein Antrag auf individuelle Gebührenberechnung gestellt wurde. 1 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Samtgemeinde Hagen vom 05. Juni 2007 außer Kraft. Hagen, den 16. März Amtsbl. Lk Cux Nr. 18 v S Samtgemeinde Hagen Puvogel Samtgemeindebürgermeisterin des Fleckens Bad Bederkesa, Landkreis Cuxhaven, Auf Grund der 0 und 84 ff der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. Nr. 22/2009 S. 366) hat der Rat des Fleckens Bad Bederkesa in seiner Sitzung am 18. März 2010 folgende Haushaltssatzung Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2010 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf ,- Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 0,- Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2010 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,- Davon ist ein Betrag in Höhe von für die Tourismus, Kur und Freizeit GmbH bestimmt. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 450 v. H. b. für Grundstücke (Grundsteuer B) 450 v. H. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 360 v. H. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einer Höhe von ,- gelten als unerheblich im Sinne des 89 der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Bad Bederkesa, den 18. März 2010 Flecken Bad Bederkesa Ennen Wojzischke Bürgermeister Gemeindirektor Die vorstehende Haushaltssatzung des Fleckens Bad Bederkesa für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 92 II und 94 II der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S 366) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 18. Mai 2010 unter dem Aktenzeichen G 01 erfolgt. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 31. Mai bis 08. Juni 2010 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Rathaus in Bad Bederkesa öffentlich aus. Bad Bederkesa, den 27. Mai 2010 Flecken Bad Bederkesa Der Gemeindedirektor Wojzischke Der Haushaltsplan für das Jahr 2010 wird im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge 0 der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit der Einzahlungen für Investitionstätigkeit der Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit der Gemeinde Osterbruch, Landkreis Cuxhaven, Aufgrund des 84 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575) hat der Rat der Gemeinde Osterbruch in seiner Sitzung am 17. Februar 2010 folgende Haushaltssatzung Der Haushaltsplan wird festgesetzt 92

5 1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 1.1 der ordentlichen Erträge auf der ordentlichen Aufwendungen auf der außerordentlichen Erträge auf der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag 2.1 der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf der Einzahlungen für Investitionen auf der Auszahlungen für Investitionen auf der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht Verpflichtungsermächtigungen werden in Höhe von Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 385 v.h. b) für andere Grundstücke (Grundsteuer B) 385 v.h. 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 375 v.h. Über- oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gelten als unerheblich im Sinne von 89 (1) NGO, wenn sie im Einzelfall den Betrag von nicht übersteigen. Osterbruch, den 17. Februar 2010 Gemeinde Osterbruch von Spreckelsen Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Osterbruch für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist nicht erforderlich. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), in der Zeit vom 31. Mai bis 08. Juni 2010 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Osterbruch öffentlich aus. Osterbruch, den 27. Mai 2010 Gemeinde Osterbruch Der Bürgermeister von Spreckelsen 123. der Gemeinde Stinstedt, Landkreis Cuxhaven, vom 24. März 2010 Aufgrund der 0 und 84 ff. der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), hat der Rat der Gemeinde Stinstedt in seiner Sitzung am 24. März 2010 folgende Haushaltssatzung Der Haushaltsplan wird im Verwaltungshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 im Vermögenshaushalt in der Einnahme auf ,00 in der Ausgabe auf ,00 Kredite werden nicht veranschlagt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf ,00 Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2010 rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf ,00 Die Steuersätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für land- u. forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 430 % b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 430 % 2. Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 350 % Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 1.000,00 gelten als unerheblich im Sinne des 89 NGO. Stinstedt, den 24. März 2010 Gemeinde Stinstedt Herbert Pape Bürgermeister Die vorstehende Haushaltssatzung der Gemeinde Stinstedt für das Haushaltsjahr 2010 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach den 91 Abs. 4 und 94 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2009 (Nds. GVBl. S. 366), erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Cuxhaven am 19. Mai 2010 unter dem Aktenzeichen: G 01 erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt nach 86 Abs. 2 Satz 3 NGO in der Zeit vom 31. Mai bis 08. Juni 2010 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Gemeindebüro in Stinstedt öffentlich aus. Stinstedt, den 27. Mai 2010 Gemeinde Stinstedt Der Bürgermeister Pape 93

6 C. Bekanntmachungen sonstiger Körperschaften Das»Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven«erscheint nach Bedarf - Herstellung: H. Manthey, Cuxhaven 94

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