( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMLFUW-LE /0512- II/7/2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMLFUW-LE /0512- II/7/2015"

Transkript

1 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 9 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Stubenring Wien Beilagen LAD1-VD-16011/ Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) post.lad1@noel.gv.at Fax 02742/ Internet: Bürgerservice-Telefon 02742/ DVR: ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMLFUW-LE /0512- II/7/2015 Dr. Michael Hofer Dezember 2015 Betrifft Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 22. Dezember 2015 beschlossen, zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen: Zu Z 25 und 26: Die Reihenfolge der beiden Änderungsanordnungen sollte ausgetauscht werden, weil sich die Z 25 auf 10 Abs. 10 und die Z 26 auf 10 Abs. 9 bezieht. In 10 Abs. 9 wird des Zitat Art. 118p C zunächst ersetzt und entfällt in der Folge, obwohl das Zitat Art. 118p C im Weingesetz 2009 nur einmal enthalten ist. Es wird angeregt, den Entfall zu streichen. Zu Z 31 und 32: Aufgrund des Entfalls der lit. a bis d in 21 Abs. 3 Z 1 (Weinbauregion Weinland) und der notwendigen Berichtigungen bzw. Änderungen bei anderen Weinbaugebieten wird angeregt, 21 Abs. 3 Z. 1 neu zu fassen:

2 2 von 9 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) die Weinbaugebiete der Weinbauregion Weinland: a) Thermenregion: die Stadt Wiener Neustadt sowie die politischen Bezirke Baden, Mödling, Neunkirchen und Wiener Neustadt; b) Kremstal: die Stadt Krems an der Donau und die Gemeinden Droß, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Senftenberg und Stratzing; c) Kamptal: die Gemeinden Grafenegg, Hadersdorf-Kammern, Langenlois, Lengenfeld, Schönberg am Kamp und Straß im Straßertale; d) Wagram: der politische Bezirk Tulln, ausgenommen die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla, die Gemeinde Stetteldorf am Wagram und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg; e) Traisental: die Stadt St. Pölten, der politische Bezirk St. Pölten und die Gemeinden Atzenbrugg, Sitzenberg-Reidling und Würmla; f) Carnuntum: der politische Bezirk Bruck an der Leitha und der Gerichtsbezirk Schwechat; g) Wachau: die Gemeinden Aggsbach, Bergern im Dunkelsteinerwald, Dürnstein, Mautern an der Donau, Mühldorf, Rossatz-Arndorf, Spitz und Weißenkirchen in der Wachau; h) Weinviertel: die politischen Bezirke Gänserndorf, Korneuburg, ausgenommen die Gemeinde Stetteldorf am Wagram, Mistelbach, Hollabrunn und Horn; i) Wien: das Bundesland Wien; j) Burgenland: das Bundesland Burgenland; k) Niederösterreich: das Bundesland Niederösterreich; Anmerkungen: Kremstal: Droß als Gemeinde hätte gesondert aufzuscheinen; daher wäre auch Stratzing als eigene Gemeinde zu nennen; Imbach ist eine Katastralgemeinde der Gemeinde Senftenberg; Kamptal: Die Gemeinde Etsdorf-Haitzendorf hat nunmehr den Namen Grafenegg ; Wagram: die drei Gemeinden des Bezirks Tulln, die nicht zum Wagram gehören, werden gleich nach der Nennung des Bezirks Tulln ausgenommen; Traisental: gegenüber dem Entwurf wird das Wort Gemeinde nur einmal verwendet.

3 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von Zu Z 36: 24 des Entwurfs regelt die Führung des Rebflächenverzeichnisses (Weinbaukatasters) neu. In den vorliegenden Erläuterungen finden sich keine Ausführungen zu den kompetenzrechtliche Grundlagen. In der Regierungsvorlage (332 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXIV. GP) zum Weingesetz 2009 finden sich folgende Ausführungen zu 24 (Rebflächenverzeichnis): Derzeit werden in den weinbautreibenden Bundesländern Weinbaukataster nach landesgesetzlichen Bestimmungen geführt. C Aus kompetenzrechtlicher Sicht ist der Bund zur Führung eines Rebflächenverzeichnisses zuständig, da es sich um eine Verpflichtung auf Grund der GMO (Artikel 185a, Weinbaukartei) handelt und gemäß 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 (Verfassungsbestimmung) die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung gemeinsamer Marktorganisationen Bundessache sind und unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können. Die Verfassungsbestimmung des 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 lautet: Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Die Regelungen über die Weinbaukartei, die in Artikel 185a der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) enthalten waren, finden sich nunmehr in Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die gemeinsame Marktorganisation nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 hat nicht nur Regelungen betreffend die Führung

4 4 von 9 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) einer Weinbaukartei, sondern unter anderem auch betreffend ein Rebpflanzungsverbot, Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte und die nationale Reserve beinhaltet. Diese Marktordnungsregelungen wurden vom Bund nicht im Rahmen seiner Kompetenz gemäß 1 Marktordnungsgesetz 2007 zum Anlass von bundesgesetzlichen Regelungen gemacht. Auch die geltende gemeinsame Marktorganisation nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beinhaltet nicht nur Regelungen betreffend eine Weinbaukartei (vgl. Art. 145 leg.cit.) sondern auch Regelungen betreffend die Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (vgl. Art. 62 ff leg.cit.). Da diese Regelungen Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind, kann grundsätzlich von einer Bundeskompetenz gemäß 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 für Begleitregelungen ausgegangen werden. So werden in 26 des Entwurfs Regelungen betreffend die Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen getroffen. Die Vollziehung soll nach den Erläuterungen in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgen, weil die Anträge bei denjenigen Stellen einzubringen sind, die C den Weinbaukataster führen (siehe zu Z 34 [wohl richtig: Z 36]). In den Erläuterungen zu Z 36 ( 24) wird dies näher ausgeführt: Es (Anm.: das Rebflächenverzeichnis) wird also im Burgenland und in NÖ durch die Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien durch die Magistratsabteilung 58, in der Steiermark durch die Landes- Landwirtschaftskammer und in allen übrigen Bundesländern durch die Ämter der Landesregierungen geführt;. So wie die Bundeskompetenz zur Regelung der Verwaltung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen ( 26 des Entwurfs) in Anspruch genommen wird, ist sie auch zur Regelung der Weinbaukartei heranzuziehen. Die Kompetenzbestimmung des 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 normiert eine ausschließliche und umfassende Bundeskompetenz und z.b. keine Bedarfskompetenz, die noch Regelungen der Länder ermöglichen würde.

5 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von Es kann also unter Beachtung des 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 keine Kompetenz für einen landesgesetzlich geregelten Weinbaukataster erkannt werden, weil die Weinbaukartei (vgl. Art. 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) eindeutig eine Angelegenheit der gemeinsamen Marktorganisation ist. Die Festlegung der Fluren und Rieden stellt hingegen keine Angelegenheit der gemeinsamen Marktorganisation dar und verbleibt in Landeskompetenz. Bereits am 27. Juni 2014 hat das Bundesministerium in einer Unterlage ausgeführt: In den Landesweinbaugesetzen wären die Bestimmungen zur Anlage und Führung des Bezirksweinbaukatasters zu streichen. Entsprechend 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 können die bundesgesetzlichen Regelungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sowohl in unmittelbarer als auch mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden. Folgende Vollzugsvarianten betreffend das Rebflächenverzeichnis erscheinen daher möglich: 1. Festlegung des Rebflächenverzeichnisses (WBK) im Weingesetz 2009 mit unmittelbarer Bundesverwaltung z.b. bei der AMA auf Basis des 1 des Marktordnungsgesetzes 2007; 2. Festlegung des Rebflächenverzeichnisses (WBK) im Weingesetz 2009 mit mittelbarer Bundesverwaltung auf Basis des 1 des Marktordnungsgesetzes Bei der gesetzlichen Auswahl des entsprechenden Modells der Bundesverwaltung wäre darüber hinaus Folgendes zu beachten: Die in 24 Abs. 1 des Entwurfs enthaltene Vorgabe, dass das Rebflächenverzeichnis auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 67 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zu führen ist, findet sich nicht in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

6 6 von 9 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt das integrierte System für bestimmte Stützungsregelungen, nicht aber für die Führung der Weinbaukartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Die Vorgabe der Führung der Weinbaukartei auf Basis der Art. 67ff der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 stellt daher eine überschießende legistische Maßnahme des Bundes dar, die zu erheblichen finanziellen Aufwendungen führen würde. Derzeit gibt es zwei weinbauliche Verzeichnisse : die landesgesetzlich geregelten Weinbaukataster; den Förderkataster bei der AMA, in dem rund 80% der Weinbauflächen evident sind. Sollte das Bundesministerium diese beiden Verzeichnisse zusammenführen wollen, wäre entsprechend 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 die Führung der Weinbaukartei in unmittelbarer Bundesverwaltung durch die AMA vorzusehen. Gegen das Modell der mittelbaren Bundesverwaltung sprechen folgende Gründe: Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben aus der mittelbaren Bundesverwaltung an die AMA gemäß 28b des AMA-Gesetzes 1992 kommt nicht in Betracht. Folgerichtig spricht der Entwurf auch von einer Beauftragung durch die Länder. Eine Beauftragung der AMA gemäß 28b des AMA-Gesetzes 1992 wäre als Maßnahme der Privatwirtschaftsverwaltung der Länder anzusehen. Der Bund hätte daher keine Ingerenz, dass alle Länder die AMA privatrechtlich beauftragen. Sofern ein Land die AMA nicht mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt, würde es weiterhin zwei weinbauliche Verzeichnisse geben, ein EU-rechtlich verpflichtend INVEKOS-taugliches Rebflächenverzeichnis bei der AMA und eines pro Land, wobei das Rebflächenverzeichnis der Länder nicht für Stützungsregeln dient und daher aus unionsrechtlicher Sicht nicht INVEKOS-tauglich sein müsste. Die Bereitschaft der Länder, die AMA gemäß 28b des AMA-Gesetzes 1992 zu beauftragen, könnte dadurch gesteigert werden, dass von der dort enthaltenen Vorgabe der Kostenabgeltung im Weingesetz 2009 abgewichen wird.

7 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von Es ist nämlich auch zu bedenken, dass die durch die Umstellung und Führung des Rebflächenverzeichnisses entstehenden Sachkosten als konkreter Sachaufwand zu bewerten und daher vom Bund zu tragen sind. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Weinbaukartei mangels Länderkompetenz auf Grundlage des 1 des Marktordnungsgesetzes 2007 vom Bund zu regeln wäre und im Hinblick auf die Zielsetzung des Bundes zur Schaffung einer einheitlichen Weinbaukartei nach den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und 1308/2013 in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden sollte. Zu Z 38: 26 Abs. 1 und 2 des Entwurfs beruhen auf Art. 63 und 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und beinhalten Regelungen über Neuanpflanzungen. Es wird angeregt, das Wort Neuanpflanzungen zur Klarstellung in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. In Abs. 1 sollte festgelegt werden, wie der Beschluss des Nationalen Weinkomitees kundgemacht wird. Es könnte auch überlegt werden, Abs. 1 und 2 zu vereinen und in beiden Fällen vorzusehen, dass der Bundesminister eine Verordnung nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees zu erlassen hat. Die Einschränkungen bzw. Prioritätskriterien sind entgegen Art. 18 B-VG nicht näher determiniert. Letztlich sollte Abs. 1 sprachlich überarbeitet werden, wobei der Begriff Qualitätsweinbaugebiete dem Weingesetz 2009 fremd ist. Zu Abs. 3 und 4 wird auf die Ausführungen zu Z 36 ( 24) verwiesen. Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 wären entsprechend zu überarbeiten. In Abs. 4 sollte die (vollständige) Formulierung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 übernommen werden. Insbesondere sollte von Pflanzrechten, welche gemäß den Artikeln 85h, 85j und 85k der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vor dem 31. Dezember 2015 gewährt wurden C gesprochen werden. Gemäß Art. 68 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Umwandlungsanträge vor dem 31. Dezember 2015 zu stellen. Die Mitgliedstaaten können

8 8 von 9 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) aber beschließen, dass Umwandlungsanträge bis 31. Dezember 2020 gestellt werden können. Die vom Bundesministerium mit Schreiben vom 6. November 2015 in Aussicht genommene Möglichkeit der Umwandlung von Rechten in Pflanzgenehmigungen in Österreich bis 31. Dezember 2020 wäre daher im Weingesetz 2009 gesetzlich zu verankern. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 normiert: Die in Absatz 1 genannten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, werden Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 89 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verhängt. Der zitierte Art. 89 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 spricht von verhältnismäßigen, wirksamen und abschreckenden Verwaltungssanktionen. Die in Art. 62 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Verwaltungssanktionen fehlen im Weingesetz Zu den Kosten: Gemäß 17 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes ist jedem Entwurf für ein Regelungsvorhaben und jedem sonstigen Vorhaben von dem Mitglied der Bundesregierung oder dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das Vorhaben geplant wurde, eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung anzuschließen. Es sind nur die wesentlichen Auswirkungen abzuschätzen; die finanziellen Auswirkungen sind jedenfalls wesentlich. Ergeben sich aus einem Entwurf für eine Rechtsvorschrift für eine am Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaft oder den Sozialversicherungsträgern finanzielle Auswirkungen, so sind diese darzustellen ( 17 Abs. 4 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes). Im Vorblatt zum Entwurf wird ausgeführt, dass das Rebflächenverzeichnis in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion geführt werden soll, sondern von den für die Kataster-

9 2/SN-174/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von führung zuständigen Stellen der Bundesländer. Im Rahmen der Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte wird vom Bund von einem einmaligen Aufwand von ,- für sämtliche weinbautreibende Bundesländer ausgegangen. Diese Kostenschätzung ist nicht nachvollziehbar und entspricht in keiner Weise den bundeshaushaltsrechtlichen Anforderungen. Bei der Erst-Schätzung des Bundesministeriums im März 2015 wurde alleine für Niederösterreich ein Betrag in Höhe von angegeben bei Gesamtkosten von 1,24 Mio. Eine abschließende Beurteilung des Vorhabens ist daher erst bei Vorliegen einer gesetzeskonformen Kostendarstellung möglich. Unabhängig davon verlangt das Land Niederösterreich die Abgeltung der im Fall einer Realisierung des Entwurfes dem Land Niederösterreich entstehenden Mehrkosten durch den Bund. Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt. Ergeht an: 2. An das Präsidium des Bundesrates An das Präsidium des Nationalrates 3. An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates 4. An alle Ämter der Landesregierungen zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors 5. An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien 6. Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien 7. Landtagsdirektion NÖ Landesregierung Dr. P R Ö L L Landeshauptmann Dieses Schriftstück wurde amtssigniert. Hinweise finden Sie unter:

1061 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

1061 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP 1 von 7 1061 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 2009 geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Weingesetz

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 13. Juni 2016 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 13. Juni 2016 Teil I 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2016 Ausgegeben am 13. Juni 2016 Teil I 47. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 2009 (NR: GP XXV RV 1061 AB 1116 S. 128. BR: AB 9591 S.

Mehr

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017

An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring Wien GZ. BMF /0025-I/4/2017 16/SN-324/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Stubenring 1 1011 Wien BMF - I/4 (I/4) Johannesgasse

Mehr

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert wird; Begutachtung; Stellungnahme 7/SN-81/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz GZ BKA-601.597/0004-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL SLV@BKA.GV.AT

Mehr

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt: 9/SN-20/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystrasse 2 1031 Wien LEGISLATIV- UND VERFASSUNGSDIENST E-Mail:

Mehr

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt:

Ergänzend zur Begründung gemäß 36 Abs. 2 Asylgesetz 2005 wird in Bezug auf Niederösterreich ausgeführt: AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,

Mehr

Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016

Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016 12/SN-295/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0044-I.2/2017 Zu GZ. BMLFUW-UW-1.2.2/0092-V/5/2016 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/

Mehr

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes):

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesundheits-und Krankenpflegegesetzes): 142/SN-143/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst

Mehr

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011

MD-VD /11 Wien, 26. Mai 2011 19/SN-284/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025

SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 03.06.2013 zu Ltg.-37/L-13-2013

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt- Verfassungsdienst wie folgt Stellung: +++++++++++++++++++++++++++++++ +++++++++++++++++++ A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/2375 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2616 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für

Mehr

SYNOPSE. zum Entwurf der Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes

SYNOPSE. zum Entwurf der Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes RU4-EL-42/066-2013 SYNOPSE zum Entwurf der Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 05.09.2013 zu Ltg.-115/St-7-2013 R- u. V-Ausschuss Nachstehende Stellen

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1513 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 21/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt und Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 5 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Identifikation von zusätzlichen Einsparungspotenzialen im Beschaffungswesen des

Mehr

Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6

Regierungsvorlage. 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen XVIII. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 6 43 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP Nachdruck vom 25. 1. 1991 Regierungsvorlage Bundesgesetz

Mehr

SYNOPSE. Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens betreffend die Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

SYNOPSE. Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens betreffend die Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes SYNOPSE zu WST3-A-1163/009-2016 Dokumentation des Ergebnisses des Begutachtungsverfahrens betreffend die Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

Mehr

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten 38/SN-168/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 Ö S T E R R E I C H I S C H E N O T A R I A T S K A M M E R Bundeskanzleramt Österreich Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 1 von 7 Vorblatt Ziel(e) - Sicherung der EU-Konformität betreffend Liste der Verteidigungsgüter. - Keine Lieferungen von Verteidigungsgütern in Waffenembargoländer. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich

Mehr

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600.

A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) /0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) /2699 od BUNDESKANZLERAMT DVR: GZ 600. A-1014 Wien, Ballhausplatz 2 Tel. (01) 531 15/0 REPUBLIK ÖSTERREICH Fax (01) 531 15/2699 od. 2823 BUNDESKANZLERAMT DVR: 0000019 GZ 600.824/8-V/2/98 An alle Bundesministerien und die Sektionen I, II, IV,

Mehr

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt.

Artikel II. 1. In 22 Abs. 2 wird die Wortfolge ,-- Schilling durch die Wortfolge EUR 7.500,-- ersetzt. Beilage Nr. 39 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2001, Einl.Zahl 443/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: 03-12.00 40-01/13) (LR PÖLTL/LHSTV

Mehr

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel

VSt. Beilage. An den Ausschuss der Regionen Referat für Subsidiaritätskontrolle Rue Belliard 101 B-1040 Brüssel VSt VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-7492/11 E-Mail Datum

Mehr

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5

1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung

Mehr

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden.

Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden. GZ: 269350/2016 zu erecht LG - 03109/2016/0001 1 von 2 Gesetz, mit dem die Wiener land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1992 und das Wiener Tierzuchtgesetz geändert werden Der Wiener

Mehr

:.---- I '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen:

:.---- I '..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert. wird. Der Landtag hat beschlossen: :.---- I 17-463 Gesetz wird vom.. '"..,.., mit dem das Bgld. Veranstaltungsgesetz geändert Der Landtag hat beschlossen: Das Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBI.Nr. 2/1994, wird wie folgt geändert: 1. Im 1

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 350 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem die Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung

Mehr

52/AB. vom zu 46/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien

52/AB. vom zu 46/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien 52/AB vom 13.02.2018 zu 46/J (XXVI.GP) Hartwig Löger Bundesminister für Finanzen 1 von 6 Herrn Präsidenten des Nationalrates Mag. Wolfgang Sobotka Parlament 1017 Wien Wien, am 13. Februar 2018 GZ. BMF-310205/0193-I/4/2017

Mehr

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP

1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP 1427 der Beilagen XX. GP - Volltext 1 von 7 1427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP Ausgedruckt am 18. 11. 1998 Regierungsvorlage Protokoll über den Beitritt der

Mehr

Zur Anfrage vom 22. Dezember 2011, BKA /0061-V/8/2011, erlaubt sich das Bundesland Niederösterreich wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Anfrage vom 22. Dezember 2011, BKA /0061-V/8/2011, erlaubt sich das Bundesland Niederösterreich wie folgt Stellung zu nehmen: AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Internationale, Europäische und Protokollarische Angelegenheiten 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1

Mehr

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMWFW /0009-I/7/2016 Mag. Andreas Haiden Dezember 2016

( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum BMWFW /0009-I/7/2016 Mag. Andreas Haiden Dezember 2016 66/SN-269/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 10 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst

Mehr

2015 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

2015 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 2015 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden Der Nationalrat

Mehr

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: 9/SN-254/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 An das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft GZ BKA -600.067/0021-V/8/2016 ABTEILUNGSMAIL

Mehr

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele

Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: Vorblatt. Ziele 1 von 6 Bundesgesetz, mit dem das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 und das Denkmalschutzgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Sicherstellung von Transparenz staatlichen Handelns Gewährleistung des Zugangs zu Informationen Allgemein zugängliche Zurverfügungstellung von Informationen von allgemeinem Interesse

Mehr

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG v 14/SN-242/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 AMT DER WENER LANDESREGERUNG g MD-1546-1/93 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle

Mehr

I. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung im Datenschutzgesetz

I. Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung im Datenschutzgesetz GZ BKA -810.026/0035 -V/3 /2017 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG. DR. RONALD BRES ICH PERS. E-MAIL RONALD.BRESICH@BKA.G V.AT TELEFON +43 1 53115-202543 IHR ZEICHEN An alle Bundesministerien

Mehr

Betrifft: Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Erlassung vergaberechtlicher Regelungen im Gesetzes- und Verordnungsrang

Betrifft: Rundschreiben des Bundeskanzleramtes betreffend die Erlassung vergaberechtlicher Regelungen im Gesetzes- und Verordnungsrang REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT An das Präsidium des Nationalrates alle Bundesministerien die Sektionen I bis VI des Bundeskanzleramtes alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer

Mehr

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird

Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird 21-676 Gesetz vom., mit dem das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz, betreffend die Tanzlehranstalten, aufgehoben wird Der Landtag hat beschlossen: 1 Das als Landesgesetz geltende Bundesgesetz vom 26.

Mehr

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird 14 der Beilagen XXI. GP - Regierungsvorlage (gescanntes Original) 1 von 7 14 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP Ausgedruckt am 17. 1. 2000 Regierungsvorlage Bundesgesetz,

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA 1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses

Mehr

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

VSt. Beilage. An das Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien VSt VERBINDUNGSSTELLE DER BUNDESLÄNDER BEIM AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG 1010 Wien Schenkenstraße 4 Telefon 01 535 37 61 Telefax 01 535 37 61 29 E-Mail vst@vst.gv.at Kennzeichen VSt-7010/1 E-Mail Datum 5.

Mehr

S Y N O P S E. Aufhebung. Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

S Y N O P S E. Aufhebung. Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Gesetz über die Errichtung des Krankenanstaltenverbandes Waldviertel Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 14.11.2007 zu Ltg.-1015/K-17-2007 G-Ausschuss Aufhebung S Y N O P S E 2 Dokumentation

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Nachweis, dass Österreich seinen Verpflichtungen der Richtlinie 2009/28/EG nachkommt - Zurückziehung der Klage durch die Europäische Kommission in der Rechtssache C-663/13 vor

Mehr

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 13/SN-342/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 6 AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG MD-Verfassungsdienst und Rechtsmittelangelegenheiten 1082 Wien, Rathaus 4000-82344 Telefax:

Mehr

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9.

Selbständiger Antrag. An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt. Eisenstadt, am 9. 100 An den Präsidenten des Burgenländischen Landtages Gerhard Steier Landhaus 7000 Eisenstadt 20-17 Eisenstadt, am 9. Juli 2010 Selbständiger Antrag der Landtagsabgeordneten Christian Illedits, Ing. Rudolf

Mehr

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung 160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung: 3/SN-15/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 An das Bundesministerium für Justiz GZ BKA-603.631/0002-V/5/2014 ABTEILUNGSMAIL V5@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR PRIV.-DOZ.

Mehr

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst

Zu dem mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst 3/SN-287/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 7 An das Bundesministerium für Justiz GZ BKA-603.448/0001 -V/5 /2017 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITER HERR MAG.

Mehr

Bildung und Gesellschaft. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien

Bildung und Gesellschaft. Bundeskanzleramt Ballhausplatz Wien 38/SN-431/ME XXIV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft Referat Pflichtschulen Bundeskanzleramt

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4 GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE BRUCK AN DER LEITHA 2460 Bruck an der Leitha, Fischamender Straße 10 Außenstelle: 2320 Schwechat, Hauptplatz 4 Beilagen BLL2-G-173/059 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail:

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LF1-LEG-21/007-2013 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum

Mehr

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k . \ ( I. C BUNDE M,N,stElIUM FüR FINANZEN P;.rSIDIUM / Zl. 05 0301 /33-Pr. 1 /84 2/SN-94/ME XVI. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 Himmelpfortgasse 4-8 Postfach 2 A-1015 Wien 53 33 Telefon

Mehr

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird

Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird 20 390 Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen- und Klimaanlagengesetz 2008 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Das Burgenländische Luftreinhalte-, Heizungsanlagen-

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0 VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von

Mehr

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015):

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015): 14/SN-239/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 8 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht

Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode. Bericht Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HORN Fachgebiet Umweltrecht 3580 Horn, Frauenhofner Straße 2 Bezirkshauptmannschaft Horn, 3580 Gemeinde Brunn an der Wild z. H. des Bürgermeisters Schulstraße 15 3595 Brunn an der

Mehr

Vorblatt. Ziele. Inhalt

Vorblatt. Ziele. Inhalt 1262 der Beilagen XXV. GP Regierungsvorlage Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziele Das vorgeschlagene hat im Wesentlichen die folgenden Ziele: Anpassung der bisher eingeholten gesetzlichen Veräußerungsermächtigungen

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 232 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Tourismusgesetz geändert

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten (0 27 42) 9005 Kennzeichen BearbeiterIn Durchwahl Datum K5-GV-1/168-2016 Mag. Yvonne 13246

Mehr

Vorlage der Landesregierung

Vorlage der Landesregierung Nr 484 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bautechnikgesetz geändert wird

Mehr

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Laut den Erläuterungen zum gegenständlichen Gesetzesentwurf umfasst das Vorhaben hauptsächlich folgende Maßnahme(n): BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.476/0002-DSR/2017 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Mehr

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau

Betrifft: Entwurf einer Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über statistische Erhebungen beim Bergbau BALLHAUSPLATZ 2, A-1014 WIEN GZ BKA-817.237/0002-DSR/2013 TELEFON (+43 1) 53115/2527 FAX (+43 1) 53115/2702 E-MAIL DSRPOST@BKA.GV.AT DVR: 0000019 An das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Mehr

Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer

Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer Eine Stadtbibliothek halte ich für ein Menschenrecht Josef Winkler, Josef Winkler, Präsident

Mehr

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006

Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) ( ) Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Dr. Hofer November 2006 Systemzahl 01-03/00-1100 Schlagwort(e) Amtsverschwiegenheit Befreiung AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abteilung Landesamtsdirektion Postanschrift 3109 St. Pölten,

Mehr

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24

GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 GRUNDVERKEHRSBEHÖRDE HOLLABRUNN 2020 Hollabrunn, Mühlgasse 24 Beilagen HLL2-G-174/165 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhhl@noel.gv.at Fax: 02952/9025-27631 Internet: http://www.noe.gv.at

Mehr

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion

SYNOPSE. NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz Änderung. Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 30.03.2011 zu Ltg.-838/H-14-2011 R- u. V-Ausschuss NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978 Änderung SYNOPSE Dokumentation der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens

Mehr

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen.

Die Ergänzung der Verwaltungsvorschrift soll zu einer Vereinheitlichung der Verwaltungs- und Gerichtspraxis beitragen. Bundesrat Drucksache 696/13 18.09.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung In - FS Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Mindestsicherungsgesetzes Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Landtagsvizepräsidentin Dr. Gabriele Nußbaumer, Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 14/2012 An die Präsidentin

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 528 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und WFA 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden. Artikel 1 Änderung des AMA-Gesetzes 1992

Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden. Artikel 1 Änderung des AMA-Gesetzes 1992 R e g i e r u n g s v o r l a g e Bundesgesetz, mit dem das AMA-Gesetz 1992 und das Weingesetz 2009 geändert werden Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des AMA-Gesetzes 1992 Das AMA-Gesetz

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 8/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - Vorblatt, Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 1 von 5 1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Klarstellung und Verwaltungsvereinfachung bei der Berechnung des Pflegekarenzgeldes

Mehr

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA

Begutachtung; BMF; Änderung des BörseG, des KapitalmarktG u.a.; Stellungnahme des BMEIA 8/SN-115/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 6 Völkerrechtsbüro GZ. BMEIA-AT.8.15.02/0074-I.A/2015 Zu GZ. BMF-090101/0001-III/5/2015 SB/DW: Ges. Mag. Lauritsch/ Att.

Mehr

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat

arbeit plus dabei austria Sozialwirtschaft Österreich Österreichischer Behindertenrat 109/SN-322/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 An den Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes Per E-Mail an: v@bka.gv.at sowie an das Präsidium des Nationalrates

Mehr

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt

Vorblatt. Ziel(e) Inhalt 150/ME XXV. GP - Ministerialentwurf - WFA 1 von 6 1 von 6 Vorblatt Ziel(e) - Umsetzung der zivilrechtlichen Sonderbestimmungen für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge von Verbrauchern wie von der

Mehr

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung Bundesrat Drucksache 471/14 16.10.14 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - In Siebte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung A. Problem und Ziel Durch die Sechste Verordnung

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen PrsG-030.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit diesem Gesetz werden im LBedG 1988 Anpassungen vorgenommen, die im Hinblick auf die Gehaltsreform für

Mehr

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n

GZ /52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n 16/SN-396/ME XX. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 GZ. 17963/52-Z4/99 An das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten z.hd. Hr. MR Dr. Steffek W i e n Betref

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 KOL2-A-0510/002 Beilagen 1 Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie

Mehr

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft informiert wie folgt: P F L AN Z E N B A U A b t e i l u n g I I I / 9 Christian Gessl Dresdnerstraße 70 1200 Wien Österreich Wien, am 01.08.2013 Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom Unsere Geschäftszahl BMLFUW-

Mehr

Gemeindekooperationen in NÖ. Bürgermeisterkonferenz

Gemeindekooperationen in NÖ. Bürgermeisterkonferenz Bürgermeisterkonferenz Gemeindekooperationen in NÖ Information der Abteilung Gemeinden (Stand 21.3.2012) Nach 1 NÖ GO sind Gemeinden Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich

Mehr

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Vorblatt. 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: 2. Inhalt: 3. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Vorblatt Mit der Teilnahme Österreichs am Europäischen Wirtschaftsraum und seinem Beitritt zur Europäischen Union hat Österreich die Verpflichtung übernommen, das Arbeitnehmerschutzrecht

Mehr

Dr. Friedrich Krenn November Betrifft 1. Novelle des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150; Motivenbericht. Hoher Landtag!

Dr. Friedrich Krenn November Betrifft 1. Novelle des NÖ Weinbaugesetzes 2002, LGBl. 6150; Motivenbericht. Hoher Landtag! 1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft Abteilung Landwirtschaftliche Bildung Postanschrift 3430 Tulln, Frauentorgasse 72 74 LF2-WA-20/008-2014 (02272) 9005 BearbeiterIn

Mehr

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001

Beilage Nr. 18/2008 LG /0001 Beilage Nr. 18/2008 LG 00024-2008/0001 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Wiener IPPC-Anlagengesetz WIAG) geändert wird Der Wiener

Mehr

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes 53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des

Mehr

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten 36/SN-74/ME XXIV. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 6 Amt der Wiener Landesregierung Dienststelle: Magistratsdirektion Geschäftsbereich Recht Verfassungsdienst und EU-Angelegenheiten

Mehr

B e s c h l u s s

B e s c h l u s s 21-481 B e s c h l u s s des Burgenländischen Landtages vom.., mit dem die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung

Mehr

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes)

Erläuterungen. I. Allgemeiner Teil. II. Besonderer Teil. Zu Artikel 1 (Änderung des Endbesteuerungsgesetzes) 1 von 2 Entwurf Erläuterungen I. Allgemeiner Teil Hauptgesichtspunkte des Entwurfes: Zu Artikel 1 (Änderungen des Endbesteuerungsgesetzes) Mit den Änderungen im Endbesteuerungsgesetz soll die Möglichkeit

Mehr

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird

Vorlage der Landesregierung. Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz geändert wird 1 von 6 Nr 236 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Bediensteten-Schutzgesetz

Mehr

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber Bundesrat Drucksache 839/08 05.11.08 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales AS - A - Wi Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld

Mehr

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242002/014-2014 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N M58/000961/2010 Stand: 30. März 2010 zu erecht VO - 00932-2010/0001 M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht 1, Volksgartenstraße 3, A-1082 Wien Telefon: (+43 1) 4000-96815

Mehr

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Regierungsvorlage der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP 1 von 5 1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat

Mehr

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird

MA /2005 Stand: E N T W U R F. Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Beilage Nr. 15/2007 LG 05193-2006/0001 MA 64 4480/2005 Stand: 12.07.2007 E N T W U R F Gesetz, mit dem das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz - WFLKG geändert wird Der Wiener Landtag

Mehr

Franz Reisinger. A-3620 Spitz, Mitterndorf 1 Tel.: Fax:

Franz Reisinger. A-3620 Spitz, Mitterndorf 1 Tel.: Fax: Bezeichnung: Nationales Aktenzeichen: EG-Aktenzeichen: Antragstellende Vereinigung: Vertreter/Kontaktperson: Wachauer Marille g.u. HA 1 /2007 (urspr. Zl. 1233-GR/95) AT/PDO/017-1473 Wachauer Marille Verein

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird

Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 geändert wird 1 von 3 Nr 202 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Krankenanstaltengesetz

Mehr