5 vor Jahresabschluss
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- Dennis Friedrich
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1 NWB Bilanzbuchhalter 5 vor Jahresabschluss Endspurt zur Bilanzbuchhalterprüfung Bearbeitet von Martin Weber 1. Auflage Buch. XVI, 185 S. Kartoniert ISBN Zu Inhaltsverzeichnis schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 4. Bewertungsvorschriften und -methoden " Eventualverbindlichkeiten aus der Bestellung von Sicherheiten får fremde Verbindlichkeiten Leistet der Kaufmann får fremde Verbindlichkeiten Sicherheiten, muss das sich hieraus ergebende Haftungsrisiko nach 251 HGB angegeben werden. Von dieser Regelung sind vor allem Patronatserklårungen betroffen. Durch eine Patronatserklårung verpflichtet sich beispielsweise ein Mutterunternehmen, dafår zu sorgen, dass eine kreditnehmende Tochtergesellschaft ihren Kreditverpflichtungen nachkommt. Inhalt und Umfang der Patronatserklårung sind nicht gesetzlich geregelt. Sie werden dem jeweiligen Einzelfall individuell angepasst. Eine Patronatserklårung kann nur die Auskunftserteilungsverpflichtung hinsichtlich der Verhåltnisse des Kreditnehmers umfassen. Sie kann aber auch eine Verlust- Åbernahmeverpflichtung abdecken. Sicherheiten 4. Bewertungsvorschriften und -methoden 4.1 Allgemeine Bewertungsgrundsåtze Tz. 230 Grundsåtzlich sind VermÇgensgegenstånde nach 253 Abs. 1 Satz 1 HGB mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Dieser Wert ist bei abnutzbaren VermÇgensgegenstånden um die Absetzungen får Abnutzung zu verringern ( 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Unabhångig hiervon kann eine Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert in Frage kommen ( 253 Abs. 3 Såtze 3 und 4 HGB sowie 253 Abs. 4 HGB). Tz. 231 Steuerrechtlich sind WirtschaftsgÅter grundsåtzlich ebenfalls mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten ( 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 bzw. Nr. 2 Satz 1 EStG). Bei abnutzbaren WirtschaftsgÅtern sind nach 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG Absetzungen får Abnutzungen zu beråcksichtigen. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert kommen steuerlich nach 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bzw. Nr. 2 Satz 2 EStG in Betracht. 4.2 Bewertungsmaßståbe (Zugangsbewertung) Allgemeine Grundsåtze Tz. 232 Der Begriff der ist in 255 Abs. 1 HGB definiert. 23 Zu den zåhlen nach 255 Abs. 1 Satz 1 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VermÇgensgegenstand zu erwerben. Dies bedeutet, dass auch ÅberhÇhte grundsåtzlich zu aktivieren sind. Es sind alle Aufwendungen zu aktivieren, die durch den Erwerb verursacht sind. Jedoch zåhlen mittelbare Aufwendungen wie Reise- und Besichtigungskosten auf der Suche nach dem Investitionsobjekt nicht zu den. Tz. 233 Zu den gehçren nach 255 Abs. 1 Satz 1 HGB auch die Kosten der Erlangung der Betriebsbereitschaft. Hierzu zåhlen beispielsweise die Kosten får Fundamente, Aufstellung und Montage einer Produktionsmaschine oder die Implementierungskosten einer erworbenen Software. Die A-AG erwarb am eine Software zur Auftragssteuerung und zur Vertriebsorganisation zu einem Kaufpreis von A (zzgl. 19 % USt). Diese wurde mithilfe des Softwareherstellers und mit eigenen Mitarbeitern aufwåndig implementiert. Individuelle Programmierungen haben jedoch nicht stattgefunden. FÅr die Implementierung berechnete der Hersteller Dienstleistungen von A (zzgl. 19 % USt). FÅr die eigenen Mitarbeiter fielen Einzelkosten in HÇhe von A an. Das System wurde mit der Fertigstellung am in Betrieb genommen. Herstellung der Betriebsbereitschaft 23 Im Steuerrecht wird mangels eigener Definition auf die handelsrechtliche Begriffsbestimmung verwiesen (vgl. H 6.2 EStH). 87
3 V. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Die Gemeinkosten, bezogen auf die oben dargestellten Einzelkosten der Mitarbeiter, belaufen sich auf 50 %. An weiteren Fertigungsgemeinkosten sind 35 % angefallen. Hiervon entfallen 4 %-Punkte auf Kosten der allgemeinen Verwaltung und die betriebliche Altersversorgung. Welcher Zugangswert ergibt sich får die Software? Die Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut (R 5.5 Abs. 1 Satz 1 EStR, H 5.5 Immaterielle WirtschaftsgÅter 2. Spiegelstrich EStH). Eine steuerliche Aktivierung erfolgt nur, wenn die Software entgeltlich erworben wurde ( 5 Abs. 2 EStG). Eine Aktivierung in der Handelsbilanz wåre auch mçglich, wenn die Software selbst geschaffen wåre ( 248 Abs. 2 HGB). Hier wurde die Software entgeltlich erworben, da keinerlei individuelle Programmierungen stattgefunden haben und das Gewåhrleistungsrisiko somit beim Softwarehersteller verblieb (Rn. 7 des BMF-Schreibens v , BStBl 2005 I S. 1025). Der Ansatz erfolgt mit den fortgefåhrten ( 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HGB; 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Die abziehbare Vorsteuer zåhlt nicht zu den ( 9b Abs. 1 EStG). Es werden die Einzelkosten, nicht die Gemeinkosten beråcksichtigt ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, H 6.2 Gemeinkosten EStH). Es ergibt sich folgender Zugangswert: A + Dienstleistungen A + Einzelkosten får Mitarbeiter A Gesamt A Tz. 234 Auch die Kosten får die Sanierung eines erworbenen, nicht im betriebsbereiten Zustand befindlichen Gebåudes zåhlen zu den des Gebåudes. A erwirbt im Jahr 2011 får 1 Mio. A ein leer stehendes Mietshaus und erneuert noch im selben Jahr får A die defekte Heizung und die baufålligen sanitåren Anlagen. Hier wird ein leer stehendes Gebåude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt. Erst die Reparaturen fåhren zur Nutzbarkeit des Gebåudes ( 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Aus diesem Grund zåhlen die Reparaturaufwendungen zu den. Tz. 235 Nach 255 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie H 6.2 Nebenkosten EStH gehçren auch Nebenkosten zu den. Hierzu zåhlen unter anderem: " Anlieferungskosten " Transportversicherungen " EingangszÇlle " Grunderwerbsteuer " MaklergebÅhren " Notarkosten nachtrågliche Tz. 236 Außerdem måssen nach 255 Abs. 1 Satz 2 HGB auch nachtrågliche aktiviert werden. Seit 2000 ist die O-OHG zu 30 % an der Baumaschinen GmbH (Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; Sitz in Jena), die ein wichtiger Zulieferer der OHG ist, beteiligt. Durch die Beteiligung ist es der OHG mçglich, positiv auf die Einkaufskonditionen Einfluss zu nehmen. Die får die Anteile haben seinerzeit 1,2 Mio. A betragen und wurden zutreffend aktiviert. In 2011 beschlossen die Gesellschafter der GmbH eine Eigenkapitalstårkung, ohne das Stammkapital zu erhçhen. Die OHG verpflichtet sich daraufhin, ein Mitte 2006 erworbenes unbebautes LagergrundstÅck auf die GmbH får diese kostenfrei zu Åbertragen. Der Ûbergang von Nutzen und Lasten erfolgte zeitgleich mit der Eintragung des Eigentumswechsels ins Grundbuch am Zu diesem Zeitpunkt hat das GrundstÅck einen Wert von A. Die OHG buchte in 2011 den Buchwert des LagergrundstÅcks von A und die Ûbertragungskosten von A (Notar: A, Grunderwerbsteuer: A) Åber sonstige betriebliche Aufwendungen. Von der OHG wurden die vollen Ûbertragungskosten Åbernommen, obwohl diese vereinbarungsgemåß zur Hålfte von der GmbH zu tragen gewesen wåren. Die Ûbertragung des GrundstÅcks auf die GmbH sowie die Ûbernahme der dabei entstehenden Ûbertragungskosten sind als verdeckte Einlage i. S. d. R 40 Abs. 1 und Abs. 2 Såtze 1 und 2 KStR zu qualifizieren, 88
4 4. Bewertungsvorschriften und -methoden aus der eine ErhÇhung der får die Beteiligung von insgesamt A ( A A) folgt ( 6 Abs. 6 Satz 2 EStG, H 40 Behandlung beim Gesellschafter KStH, H 17 Abs. 5 Verdeckte Einlage EStH sowie H 6.2 Beteiligung an Kapitalgesellschaft EStH). Die ErhÇhung der entspricht dem Wert, mit dem die GmbH die verdeckte Einlage bewerten muss. Die Bewertung erfolgt gemåß 6 Abs. 6 i.v. m. Abs. 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert. Die Einlage des GrundstÅcks ist umsatzsteuerfrei gemåß 4 Nr. 9a UStG. Die restlichen von der OHG getragenen Kosten von A sind abzugsfåhige Betriebsausgaben i. S. d. 4 Abs. 4 EStG. Eine verdeckte Einlage liegt hier nicht vor, da bei der GmbH kein einlagefåhiger VermÇgensvorteil eintritt. Tz. 237 Anschaffungspreisminderungen sind nach 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den abzusetzen (vgl. H 6.2 Preisnachlass oder Rabatt EStH). Dies gilt auch, wenn der Rabatt von dritter Seite, beispielsweise von einem Vertreter oder Makler, gewåhrt wird. Erfolgt die Rabattgewåhrung durch die Zugabe von Freiexemplaren, mindert dies die pro StÅck (Durchschnittsbetrachtung). Preisnachlåsse Skonti sind beim Kunden erst im Zeitpunkt der tatsåchlichen Inanspruchnahme zu beråcksichtigen. Dies leitet sich aus dem Realisationsprinzip des 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ab (vgl. H 6.2 Skonto EStH). Die A-AG erwirbt am Waren får A zzgl A Umsatzsteuer. Die Bezahlung erfolgt am unter Abzug von 2 % Skonto. Der Verkauf der Waren ist im Zahlungszeitpunkt noch nicht erfolgt. Die Waren werden zum Bilanzstichtag mit den im Sinne des 255 Abs. 1 Satz 1 HGB, also mit A (netto, 9b Abs. 1 EStG), ausgewiesen. Erst im Zeitpunkt der Zahlung verringert der beanspruchte Skonto die ( 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) BerÅcksichtigung von Vorsteuerbetrågen Tz. 238 Gemåß 9b Abs. 1 EStG stellen Vorsteuerbetråge keine Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dar, soweit sie nach 15 UStG abgezogen werden kçnnen. Das bedeutet, dass nicht abzugsfåhige Vorsteuerbetråge grundsåtzlich den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts zugerechnet werden. Nach R 9b Abs. 1 Satz 2 EStR gilt dies sowohl får WirtschaftsgÅter des AnlagevermÇgens als auch får WirtschaftsgÅter des UmlaufvermÇgens. Vorsteuer als Dies hat zur Folge, dass sich die nicht abzugsfåhige Vorsteuer bei WirtschaftsgÅtern des abnutzbaren AnlagevermÇgens erst im Rahmen der Abschreibung und bei WirtschaftsgÅtern des UmlaufvermÇgens erst mit dem Verbrauch (z. B. Wareneinsatz) gewinnmindernd auswirkt. Der Kaufmann K hat am får A zzgl A Umsatzsteuer eine Verpackungsmaschine (Nutzungsdauer: acht Jahre) gekauft, die er zu 20 % får steuerfreie Ausfuhrlieferungen im Sinne des 4 Nr. 1 Buchstaben a und b UStG und zu 80 % får steuerpflichtige Inlandsumsåtze verwendet. Die ( 255 Abs. 1 HGB) der Maschine betragen A, da die Vorsteuer gemåß 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG voll abzugsfåhig ist. Die Vorsteuer gehçrt folglich nach 9b Abs. 1 EStG nicht zu den. Tz b Abs. 2 EStG regelt vereinfachend, dass bei einer Ønderung nach 15a UStG die Mehrbetråge Betriebseinnahmen und die Minderbetråge Betriebsausgaben darstellen. Eine Ønderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten ist nicht vorzunehmen. Auswirkungen des 15a UStG Bauunternehmer A erwirbt am eine Maschine. Die in Rechnung gestellte Vorsteuer betrågt A. Da A beabsichtigt, die Maschine zu 60 % får Ausschlussumsåtze zu verwenden, macht er 40 % der Vorsteuer ( A) im Voranmeldungszeitraum Mårz 2009 geltend. Die tatsåchliche Nutzung in 2009 entspricht der prognostizierten, so dass sich in 2009 kein Korrekturbedarf ergibt. In 2010 verwendet A die Maschine nur noch får Ausschlussumsåtze. In 2011 wird die Maschine bis zum ebenfalls ausschließlich får Ausschlussumsåtze verwendet. Am wird die Maschine steuerpflichtig veråußert. 89
5 V. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Der Berichtigungszeitraum låuft vom Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der Maschine ( ) bis zum Die Nutzung der Maschine in 2010 berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. 40 % der auf 2010 entfallenden Vorsteuer ( A : 5 Jahre 40 % = A) sind zuråckzuzahlen. Hierdurch åndern sich die der Maschine nicht. Vielmehr wird der Korrekturbetrag erfolgswirksam erfasst. FÅr 2011 ergibt sich folgende Berechnung: 9 Monate 0 % = 0 3 Monate 100 % = : 12 Monate = 25 % Da ursprånglich 40 % Vorsteuer zum Abzug gebracht wurde, sind får A (15 % von A) zuråckzuzahlen. DarÅber hinaus ist die Berichtigung får die Jahre 2012 bis 2014 in 2011 vorzunehmen: 2012: A 60 % = A 2013: A 60 % = A 2014: A 60 % 2/ 12 = 500 A A In 2011 ist eine Vorsteuerkorrektur zu Gunsten von A in HÇhe von A (6.500 A A) vorzunehmen. Dieser Betrag ist als Ertrag zu erfassen bei Tauschvorgången Tausch Tz. 240 Tausch ist die Hingabe eines Wirtschaftsgutes gegen ein anderes Wirtschaftsgut. Beim Tausch in seiner Grundform fehlt es an einem Kaufpreis in Geld. Gleichwohl wird ein Tauschvorgang nach 480 BGB dem Abschluss zweier Kaufvertråge gleichgesetzt, so dass sich die Rechtsfolgen der 433 ff. BGB ergeben. Bestehen dennoch Wertunterschiede der TauschgÅter, werden diese durch eine Zuzahlung ausgeglichen (= Tausch mit Baraufgabe). Von einem tauschåhnlichen Umsatz spricht man, wenn mindestens eine der Vertragsparteien eine sonstige Leistung anstatt eines Wirtschaftsguts hingibt. Die Bewertung des erworbenen Wirtschaftsgutes erfolgt nach 6 Abs. 6 Satz 1 EStG mit dem gemeinen Wert im Sinne des 9 BewG. Tz. 241 Steuerrechtlich ergeben sich durch einen Tausch die gleichen Folgen wie durch eine Veråußerung. Das bedeutet, dass es bei einer Abweichung des gemeinen Werts zum Buchwert zu einer Aufdeckung stiller Reserven bzw. zu einem buchmåßigen Verlust kommt. An der Behandlung eines Tauschgeschåfts åndert sich nichts, wenn eines bzw. beide der hingegebenen WirtschaftsgÅter immateriell sind. Es spielt keine Rolle, ob das hingegebene immaterielle Wirtschaftsgut aktiviert worden war oder mangels entgeltlichen Erwerbs steuerlich nicht aktiviert werden durfte. BezÅglich der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einem Tauschvorgang wird auf A 10.5 UStAE hingewiesen. Der Gebrauchtwagenhåndler Michael Jåger nutzte das GrundstÅck Wattstraße 8, das er 2000 får A erworben hat, bis zum ausschließlich als Ausstellungsflåche får Gebrauchtwagen. Per kann er dieses GrundstÅck gegen das besser gelegene GrundstÅck Hallplatz 4 (Teilwert A) tauschen, dessen EigentÅmer bisher der Hotelier K. Richard war. Da das GrundstÅck Hallplatz 4 hçherwertig ist, hat Jåger A aufzuzahlen. Von der OptionsmÇglichkeit des 9 UStG wird nicht Gebrauch gemacht. Auf etwaige Anschaffungsnebenkosten ist nicht einzugehen. Sowohl das alte als auch das neue GrundstÅck stellen wåhrend ihrer ZugehÇrigkeit zum notwendigen BetriebsvermÇgen (R 4.2 Abs. 7 Satz 1 EStR) nicht abnutzbares unbewegliches AnlagevermÇgen dar ( 247 Abs. 2 HGB, R 6.1. Abs. 1 Satz 1 EStR). Gemåß 480 BGB ist ein Tauschvertrag wie zwei Kaufvertråge anzusehen (R 6b.1 Abs. 1 Satz 3 EStR). Dies gilt auch får den Tausch mit Baraufgabe. 90
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