STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 10. Einheit: Internationales Strafrecht und WH-Fragen

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1 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 10. Einheit: Internationales Strafrecht und WH-Fragen Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

2 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 10.1: Internationales Strafrecht Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

3 ALLGEMEINES Internationales Strafrecht ist ein vielfältiger Begriff: Regeln für die Aburteilung besonders schwerer Verbrechen nicht durch einzelnen Staat, sondern durch internationales Gericht, Bsp: Internationaler Strafgerichtshof in Den Haag basierend auf Statut von Rom Kollisionsrecht, um bei Sachverhalt mit Bezug zu mehreren Staaten zu entscheiden, welcher Staat zur strafrechtlichen Verfolgung berufen ist (vglb IPR) existiert derzeit nicht!!! Strafanwendungsrecht zur Umschreibung völkerrechtlicher Anknüpfungspunkte, die dem einzelnen Staat strafrechtliche Verfolgung von Sachverhalten mit Auslandsbezug gestatten Strafrecht mit Basis in völkerrechtlichen Verträgen od Rechtsnormen der EU

4 STRAFANWENDUNGSRECHT Prinzipien des Strafanwendungsrechts: Territorialitätsprinzip: Tatort im Inland (aktives) Personalitätsprinzip: Täter ist Inländer und wird daher von seinem Heimatstaat auch für Auslandstaten bestraft. Schutzprinzip: geschütztes Rechtsgut = inländisches Gut (Realschutzprinzip) od steht Inländer zu (passives Personalitätsprinzip) Universalitätsprinzip (= Prinzip der Weltstrafrechtspflege): universelle Verfolgung bestimmter schwerer Straftaten, die alle Staaten berühren (tlw auch aufgrund vertragl Verpflichtung) Stellvertretende Strafrechtspflege: stellvertretend für Tatortstaat, nur unter Berücksichtigung des Tatortrechts

5 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB 62: Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. 67 Abs 2: Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat der Täter an jedem Ort begangen, an dem er gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters hätte eintreten sollen. Territorialitätsprinzip Handlungsort - BegehungsD hypothet Handlungsort - UnterlassungD Ort des Erfolgseintritts hypothet Ort des Erfolgseintritts - Versuch A schießt von Deutschland aus auf X, der auf österreichischem Boden steht, um ihn zu töten.

6 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB 62: Die österreichischen Strafgesetze gelten für alle Taten, die im Inland begangen worden sind. 63: Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für Taten, die auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind, unabhängig davon, wo sich dieses befindet. Territorialitätsprinzip Wird ergänzt durch so genanntes Flaggenprinzip A erschießt X an Bord eines österreichischen Flugzeugs, als sie sich gerade über dem Atlantik befinden.

7 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB Bsp aus 64 Abs 1 StGB: Z 2a. außer dem Fall der Z 2 strafbare Verletzungen der Amtspflicht, Korruption und verwandte strafbare Handlungen ( 302 bis 309), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war Z 7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher gegen einen Österreicher begeht, wenn beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben; Personalitätsprinzip: findet sich im StGB nur mit Einschränkungen und ivm anderen Prinzipien dann aber ausländisches Tatortstrafrecht ohne Bedeutung Der Österreicher A erschießt den Österreicher X in Rom. a) A und X haben ihren Wohnsitz in Wien. b) A lebt dauerhaft in Rom, X in Mailand.

8 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB Schutzprinzip: Ausländisches Tatortstrafrecht irrelevant Bsp aus 64 Abs 1 StGB: Z 1. Hochverrat ( 242), Z 8. Beteiligung ( 12) an einer strafbaren Handlung, die der unmittelbare Täter im Inland begangen hat, sowie Hehlerei ( 164) und Geldwäscherei ( 165) in bezug auf eine im Inland begangene Tat; Z 4. Geldfälschung ( 232),, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann Fallgruppen Taten, die Rechtsgüter mit Inlandsbezug verletzen Beteiligung und Nachtaten im Ausland bezogen auf Inlandstat Andere Taten, die im Einzelfall österreichische Interessen verletzen

9 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB Bsp aus 64 Abs 1 StGB: Z 6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland begangen worden sind, unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist; Z 10. Terrorismusfinanzierung ( 278d), wenn a) der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt oder b) der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, sich in Österreich aufhält und nicht ausgeliefert werden kann; Universalitätsprinzip: Ausländisches Tatortstrafrecht irrelevant Bestrafung, auch wenn keine österreichischen Interessen verletzt werden ABER: zusätzl unterschiedl Voraussetzungen für die Anknüpfung

10 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB (1) Für andere als die in den 63 und 64 bezeichneten Taten, die im Ausland begangen worden sind, gelten, sofern die Taten auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, die österreichischen Strafgesetze: 1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher war oder wenn er die österreichische Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt; 2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betreten wird und aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann. Stv Strafrechtspflege - 65 StGB Prinzip der identen Norm!!! + Günstigkeitsvergleich (Abs 2) Österreichbezug durch Staatsbürgerschaft und idr keine Auslieferung von Staatsbürgern Ausländer, aber Auslieferung nicht möglich Strafverfolgung in Ö, falls nicht wg Art/Eigenschaft der Tat nicht ausgeliefert, zb Tat mit zu geringer Strafdrohung

11 STRAFANWENDUNGSRECHT: STGB (4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch: 1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den Gesetzen des Tatorts erloschen ist; 2. wenn der Täter von einem Gericht des Staates, in dem die Tat begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist; 3. wenn der Täter von einem ausländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem ausländischen Recht verjährt ist; 4. solange die Vollstreckung der vom ausländischen Gericht verhängten Strafe ganz oder teilweise ausgesetzt ist. Stv Strafrechtspflege - 65 StGB zb Verjährung nach Tatortrecht zb rechtskräftiger Freispruch im Tatortstaat zb rkr Verurteilung im Ausland inkl vollständiger Vollstreckung od Aussetzung der Vollstreckung 65 Abs 4 gilt für alle Staaten. In EU zusätzlich ne bis in idem nach Art 54 SDÜ und Art 50 GRC

12 WIEDERHOLUNGSBEISPIEL Der Ausländer A wird wegen einer Rechtsverletzung begangen im Ausland gesucht und in Österreich betreten. Was ist in den nachstehenden Sachverhaltsvarianten in Bezug auf die Strafverfolgung durch österreichische Strafverfolgungsbehörden zu beachten? a) Das Delikt ist am Tatort gerichtlich strafbar, in Österreich eine Verwaltungsübertretung. b) Das Delikt ist in Österreich gerichtlich strafbar, am Tatort eine Verwaltungsübertretung. c) Das Delikt ist am Tatort wie auch in Österreich gerichtlich strafbar, am Tatort ist die Rechtsfolge allerdings eine Geldstrafe, in Österreich eine Freiheitsstrafe. d) Das Delikt ist am Tatort wie auch in Österreich gerichtlich strafbar. Nach der Rechtspraxis am Tatort wird stets nur eine bedingte Strafe verhängt, während für vergleichbare Fälle in Österreich eine unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. e) Es handelt sich um ein politisches Delikt. f) Der Täter wurde bereits wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt. Tatort war 1) Taschkent bzw 2) München.

13 STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I 10.2: WH-Beispiele Wintersemester 2017 Susanne Reindl-Krauskopf & Andreas Schloenhardt Institut für Strafrecht und Kriminologie

14 1. A gibt X Gift. Bevor es zu wirken beginnt, erhängt sich X. 2. A leistet dem todkranken X Sterbehilfe. Hätte er es nicht getan, dann hätte B ihm Sterbehilfe geleistet. 3. A und B haben gemeinsam geplant, X zu töten. Sie lauern ihm auf. Als er kommt, verständigen sie sich kurz durch einen Blick. Dann drücken beide ab. Es lässt sich nicht feststellen, welcher Schuss der tödliche war. 4. A rammt infolge zu hoher Geschwindigkeit auf der Bundesstraße den Radfahrer X. Dieser kommt zu Sturz und bleibt schwer verletzt liegen. A bleibt sofort stehen, um sich um X zu kümmern. a) Er vergisst jedoch, den Unfallort abzusichern, weshalb der nachfolgende Y auf die Unfallstelle auffährt und X tötet. b) Er sichert den Unfallort vollständig und ordnungsgemäß ab. Dennoch fährt der nachfolgende Y auf die Unfallstelle auf und tötet X.

15 5. A steckt das Haus des X in Brand, nachdem er sich vergewissert hat, dass X sicher nicht im Haus verweilt. Schon bald kommt die Feuerwehr angerückt und beginnt mit den Löscharbeiten, kann aber die rasche Ausbreitung des Feuers nicht verhindern. Ein Feuerwehrmann erliegt schweren Rauchgasvergiftungen. 6. A verletzt X schwer. Der Arzt erkennt grob sorgfaltswidrig das Ausmaß der Verletzung nicht und unterlässt jegliche Behandlung. X stirbt daraufhin. X hätte bei rechtzeitiger Behandlung (sehr) wahrscheinlich überlebt. 7. A nimmt die Vase des X weg. Bei den Nachforschungen stellt sich heraus, dass X eingewilligt hat. 8. A und sein Beifahrer B unternehmen eine Motorradraserei. Sie kommen zu Sturz. B verletzt sich leicht.

16 9. A hat keine andere Chance als dem Ladendieb, der mit Beute im Wert von ca 50 EUR davonläuft, das Bein zu stellen, um ihn aufzuhalten. Allerdings ist sehr wahrscheinlich, dass der Dieb a) bei dem Sturz auf ein Glasregal fallen wird und sich dabei schwere Schnittwunden zuziehen wird. So geschieht es auch. b) stolpern und sich höchstens blaue Flecken zuziehen wird. Weitere Verletzungen sind nicht zu erwarten. Letztlich fällt der Dieb aber so, dass er sich die Hand bricht. 10. A ist dabei, ein Auto aufzubrechen. Der Passant P hält ihn daraufhin fest, bis die Polizei kommt. 11. A vertreibt sich seine Zeit mit vandalistischen Akten. So wirft er ein Fenster der Villa von X ein. Dadurch wird die schlafende Freundin des X, Y, vor einer Gasvergiftung gerettet. 12. Der 10jährige A / 16jährige B lässt im Supermarkt ein paar Tafeln Schokolade mitgehen.

17 13. A sitzt, ohne etwas Böses im Sinn zu haben, in seinem Stammbeisl und trinkt abwechselnd ein Bier und einen Schnaps. Allerdings erwischt A zuviel (2,7 ). Auf dem Heimweg verprügelt er in seinem Rausch den Passanten P, der dadurch einige Prellungen erleidet. 14. A wird von B beleidigt. Als dieser darangeht, auch die Frau des A zu beleidigen, schlägt A zu, um seine Frau zu verteidigen, weil er nämlich davon ausgeht, dass Notwehr auch zur Verteidigung der Ehre zulässig ist. B erleidet blaue Flecken. 15. Ein Schiffbrüchiger S stößt den anderen, der daraufhin ertrinkt, von der Planke, weil er glaubt, dass diese nur für eine Person reicht. In Wahrheit hätte die Planke auch drei Personen getragen. 16. X droht zu ertrinken. a) Ihr Gatte G rettet sie nicht, weil er froh ist, sie auf diese Weise endlich loszuwerden. b) Der Bademeister B rettet sie nicht. Er sieht sie zwar, beschließt aber zuvor die Kaffeepause zu beenden. c) Der Badegast C hat X ins Wasser gestoßen, bemerkt auch ihren Todeskampf, geht aber dennoch seiner Wege. d) Der Badegast E eilt herbei und bleibt staunend am Rand des Beckens regungslos stehen. X stirbt in jeder dieser Varianten.

18 17. A hat B in Notwehr schwer verletzt. Nun lässt er B mit Tötungsvorsatz liegen. B stirbt. 18. A schläft mit seiner 13-jährigen Tochter X. Im Strafverfahren behauptet er, den erforderlichen Vorsatz nicht gehabt zu haben, weil er im Augenblick des Beischlafs nicht daran gedacht habe, der Vater der X zu sein. 19. A will in die Villa der X einbrechen, um deren Familienschmuck zu stehlen. Er schafft es aber nicht, die Türe aufzubrechen. 20. A hat zwar keine Lenkerberechtigung, aber er verfügt über einen ausgezeichnet gefälschten Führerschein. Diesen hat er immer mit, wenn er mit einem Auto fährt. Strafbar? 21. Der Berufskiller A will X erschießen. Nach einem Ehekrach hat aber die Frau des A Platzpatronen in die Waffe gegeben, um sich für A s Gemeinheiten zu rächen und den A um die erfolgreiche Ausführung des Auftrags zu bringen. X kommt deshalb mit dem Leben davon; A lässt sich scheiden.

19 22. Nach Austausch ihrer Morderfahrungen beschließen A und B in Hinkunft alle Unternehmungen gemeinsam auszutragen. Bs nächster Auftrag folgt auch bald. Er soll Z ermorden. B setzt A davon in Kenntnis, der die Mordwaffe besorgt. B geht sodann zum Haus des Z. a) Auf dem Weg dorthin überkommen B Gewissensbisse, und er geht wieder nach Hause. b) B schießt auf Z, verletzt ihn so schwer, dass Z ohne Hilfe sterben würde. B flüchtet. Da eilt der von Gewissensbissen geplagte A herbei und bringt Z in ein Spital. Z wird gerettet. 23. A überredet B dazu, den X zu bestehlen. B wendet zu diesem Zweck Gewalt an. 24. A überredet B dazu, X zu berauben. Letztlich kann B X auch ohne Bedrohung oder Gewaltanwendung erfolgreich bestehlen. 25. A soll X töten. B hat dem A dazu die Waffe geborgt. Als es so weit ist, hält A den herannahenden Y für X und drückt ab. Bestürzt stellt er hernach fest, den falschen liquidiert zu haben. 26. Der zur Bewachung angestellte Sicherheitsbeamte sieht zu, wie die Einbrecher den Safe ausräumen.

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