Strafrecht Allgemeiner Teil I
|
|
- Gertrud Dieter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 1 Lektion 1 - Strafanwendungsrecht Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 2 Wo gilt unser Strafrecht? Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 3 1
2 Begriff und Funktion Festlegung des (räumlichen und persönlichen) Anwendungsbereichs nationalen Strafrechts durch nationale Normen (materielle Komponente) Begründung nationaler Gerichtsbarkeit (prozessuale Komponente) sog. Doppelfunktion des internationalen Strafrechts Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 4 Legitimationsgrundlagen und -grenzen Festlegung wird vom nationalen Strafrecht selbst getroffen Klassische Grundannahme: Erstreckung originärer materieller Strafgewalt auf fremdes Hoheitsgebiet und eigene Bürger fällt als Ausdruck seiner Souveränität in die Kompetenz- Kompetenz des jeweiligen Staates (Binding) heute: kaum vereinbar mit modernem Völkerrecht und Verfassungsrecht Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 5 Legitimationsgrundlagen und -grenzen Völkerrechtliche Dimension Gefahr der Einmischung in innere Angelegenheiten anderer Staaten Gefahr der Kollision der Strafansprüche Völkerrechtliche Voraussetzungen und Grenzen nationalen Strafrechts traditionell: völkerrechtliches Interventionsverbot als Grenze der souveränen nationalen Strafgewalt Modernes Völkerrecht: Bedürfnis eines völkerrechtlichen Erlaubnissatzes (str.) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 6 2
3 Genuine links Territorialitätsprinzip (Inlandstaten) Flaggenprinzip (Gleichstellung von Schiffen und Luftfahrzeugen mit dem Hoheitsgebiet) Aktives Personalitätsprinzip (Begründung der Strafgewalt über Staatsangehörigkeit des Täters) Passives Personalitätsprinzip (Erstreckung der Strafgewalt auf Taten gegen eigene Staatsangehörige) Realprinzip, d.h. strafrechtlicher Schutz eigener (staatlicher) Rechtsgüter Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 7 Genuine links Stellvertretende Strafrechtspflege (Verfolgung aus internationaler Solidarität) Universalitätsprinzip (Begründung der Strafgewalt für bestimmte Straftaten zur Weltrechtspflege unabhängig von anderen Anknüpfungspunkten) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 8 Sog. Strafanwendungsrecht im StGB Art. 3 Verbrechen oder Vergehen im Inland (Territorialitätsprinzip) Art. 4 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat (Real- oder Staatsschutzprinzip ) Art. 5 Straftaten gegen Unmündige im Ausland (autonomes Weltrechtsprinzip) Art. 6 Verfolgung von Auslandstaten gem. staatsvertraglicher Verpflichtung (völkervertragliches Weltrechtsprinzip) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 9 3
4 Sog. Strafanwendungsrecht im StGB Art. 7 Andere Auslandstaten (Mischung aus aktivem und passivem Personalitätsprinzip und stellvertretender Strafrechtspflege) Art. 264m Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen (völkerstrafrechtliches Weltrechtsprinzip) Spezialregelungen in BT-Normen, z. B. Art. 185 Abs. 5, Art. 240 Abs. 3, Art. 245 Abs. 1 StGB Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 10 Territorialitätsprinzip Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 11 Territorialitätsprinzip Art. 3 unterwirft alle Inlandstaten unbedingt dem StGB Wer sich im räumlichen Herrschaftsbereich einer politischen Gemeinschaft aufhält, muss sich auch an deren Normen halten Art. 8 StGB konkretisiert Begehungsort: Ort des Ausführungshandlung Ort des pflichtwidrigen Untätigbleibens Ort des Erfolgseintritts Für den Versuch vgl. Abs Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 12 4
5 Territorium der Schweiz Begriff der «Schweiz» wird durch Staatsrecht bestimmt Luftraum über gesamtem Hoheitsgebiet (Land und Gewässer) bis Beginn des Weltraums (ab ca km Höhe) Gewässer (für Schweiz wenig relevant) Binnengewässer und Küstenmeer (12-Meilen- Zone) einschließlich Untergrund bzw. Meeresboden nicht: Anschlusszone (bis 24 Meilen), Wirtschaftszone (200 Meilen), Festlandssockel (bis zu 350 Meilen) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 13 Rechtszonen nach UN-Seerechtskonvention Quelle: Website d. Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR); chte_g_en.html Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 14 Flaggenprinzip StGB gilt an Bord von Schiffen und Flugzeugen mit Schweizer Hoheitszeichen Schiff und Luftfahrzeug begründen aber kein exklusives Hoheitsgebiet im territorialen Sinn (keine territoires flottantes) Schliessung von Lücken bei Begründung von Strafgewalt und zur Behebung von Zweifelsfällen Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 15 5
6 Das Bild kann zurzeit nicht angezeigt werden Flaggenprinzip Flugzeuge (Art. 97 ff. LuftfahrtG) Schweizer Staatsflugzeuge u. im im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge, vgl. Art. 52, 55 LFG Luftfahrzeuge jeder Art (Flugzeuge, Hubschrauber, Fesselballon etc.) Schiffe (Art. 4 Abs. 2-4 SeeschifffahrtsG) Schweizerisches Seeschiff i.s.d. Art. 2 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz See- und Binnenschiffe einschliesslich Zubehör (z.b. Rettungsboot) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 16 Beispielsfall 1 Anneliese wurde in Berlin für einen in Zürich verübten Raub an einem Deutschen zu 9 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Kann sie in der Schweiz ein zweites Mal für den Raub verurteilt werden, wenn sie die Strafe in Deutschland bereits abgesessen hat? Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 17 Auslandstaten Weltkarte Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 18 6
7 Art. 4 Real- und Staatsschutzprinzip Erfasst Angriffe auf den Staat und seine Einrichtungen sowie die Landesverteidigung im Ausland Schutzumfang wird durch Verweisung auf 13. Titel d. StGB geregelt (Art StGB) Staatsangehörigkeit irrelevant Tatortstrafbarkeit irrelevant Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 19 Art. 4 Real- und Staatsschutzprinzip Genehmigungspflicht gem. Art. 66 StBOG (Strafbehördenorganisationsgesetz) für politische Straftaten bei Bundesstrafverfahren: 1 Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Zur Wahrung der Interessen des Landes kann er sie verweigern. 2 Bis zum Entscheid des Bundesrates trifft die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 20 Art. 5 Autonomes Weltrechtsprinzip Begehung einer schweren Sexualstraftat an Unmündigen im Ausland; Katalogtaten: Abs. 1 lit. a-c Präsenz des Täters in der Schweiz Unmöglichkeit der Auslieferung Unabhängig von der Strafbarkeit nach dem Recht des Tatortstaates Ratio: Bekämpfung der (faktischen) Straflosigkeit von Sextouristen (wg. Verfolgungshemmnissen im Tatortstaat) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 21 7
8 Art. 6 völkervertragliches Weltrechtsprinzip Ausdehnung auf Auslandstaten aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen Strafbefugnis nur ausgelöst, wenn und soweit sich aus konkretem Abkommen tatsächlich eine obligatorische Strafverfolgungspflicht von Auslandstaten ergibt Limitierung der Strafhöhe gem. des Rechts des Tatortstaats, Art. 6 Abs Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 22 Art. 6 völkervertragliches «Weltrechtsprinzip» Voraussetzungen Tat am Begehungsort ebenfalls strafbar; Ausnahme: Begehungsort unterliegt keiner Strafgewalt Präsenz des Täters in der Schweiz Auslieferung nicht möglich P: Anwendbarkeit der Einschränkungen in Abs. 2-4, wenn internationales Abkommen diese nicht vorsieht Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 23 Art. 264m Weltrechtsprinzip im Völkerstrafrecht Ausdehnung der Strafgewalt auf Auslandstaten nach dem zwölften Titel bis, dem zwölften Titel ter oder nach Artikel 264k Völkerstraftaten: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen Strafbarkeit am Begehungsort unbeachtlich Voraussetzungen Täter hält sich im Inland auf weder Auslieferung noch Überstellung an internationales Tribunal möglich Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 24 8
9 Art. 7 Andere Auslandstaten Art. 7 vereint drei unterschiedliche Prinzipien in einheitlichem rechtlichem Rahmen: aktives Personalitätsprinzip: Straftaten von Schweizern im Ausland (lex ossibus inhaerent) passives Personalitätsprinzip: Straftaten gegen Schweizer im Ausland stellvertretende Strafrechtspflege: Straftaten von Personen im Ausland, die nicht ausgeliefert werden können Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 25 Art. 7 Voraussetzungen Strafbarkeit am Begehungsort; Ausnahme: Begehungsort unterliegt keiner Strafgewalt Präsenz des Täters in der Schweiz und Nicht- Auslieferung (Art. 25 Abs. 2 BV!) bei gleichzeitiger Auslieferungsfähigkeit der Tat; insb. Art. 3, 35 IRSG Limitierung der Strafhöhe gem. Recht des Begehungsortes, Art. 7 Abs. 3 (Schlechterstellungsverbot) Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 26 Art. 7 Sind weder Täter noch Opfer Schweizer (Abs. 2) muss: Auslieferungsbegehen vorliegen und aus Gründen, die nicht in der Art der Tat liegen, abgewiesen werden oder ein von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtetes, besonders schweres Verbrechen vorliegen Ratio der Geltungserstreckung in Abs. 2: internationale Solidarität; Vermeidung ungewollter Straflosigkeit Strafrecht Allgemeiner Teil I, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. Seite 27 9
10 Beispielsfall 2 Beschaffenheit aus Marmor 17 x 16,5 x 10 cm Quelle: Stein-des-Anstosses-Tuerkische-Botschaft-schaltet-sich-im-Fall-Varone-ein Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 28 Türkische Strafnorm / Übersetzung Madde 68 «Kültür ve tabiat varlıklarını bu Kanuna aykırı olarak yurt dışına çıkaran kişi, beş yıldan oniki yıla kadar hapis ve beşbin güne kadar adlî para cezası ile cezalandırılır.» Art. 68 «Wer Kultur- oder Naturgüter im Sinne dieses Gesetzes rechtswidrig ins Ausland ausführt, wird mit Freiheitsstrafe von 5 bis 12 Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Tagessätzen verurteilt.» Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 29 Schweizerische Strafnorm Art. 24 Vergehen (KGTG) 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu Franken bestraft, wer vorsätzlich: a. gestohlene oder gegen den Willen der Eigentümerin oder des Eigentümers abhanden gekommene Kulturgüter einführt, verkauft, vertreibt, vermittelt, erwirbt oder ausführt; b. sich Grabungsfunde im Sinne von Artikel 724 des Zivilgesetzbuches11 aneignet; c. Kulturgüter rechtswidrig einführt oder bei der Ein- oder Durchfuhr unrichtig deklariert; d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter rechtswidrig ausführt oder bei der Ausfuhr unrichtig deklariert; 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu Franken. 3 Handelt die Täterin oder der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Busse bis zu Franken Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 30 10
11 Persönliche Geltung (freiwillige Vertiefung) Art. 9 nimmt Personen von Anwendung des StGB aus, «soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.» Immunitäten von Diplomaten und Staatsoberhäuptern befreien nicht von materieller Geltung des StGB Bezeichnung als Extraterritoriale irreführend Immunität begründet Prozesshindernis und befreit nur von Gerichtsbarkeit Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 31 Immunitäten (Freiwillige Vertiefung) Staatsoberhäupter und hohe Staatsorgane (Minister) sind für hoheitliches und privates Handeln von Gerichtsbarkeit anderer Staaten befreit Völkergewohnheitsrecht Funktionelle und persönliche (endet mit dem Amt!) Immunität Diplomaten und konsularisches Personal sind für Handlungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor Gerichtsbarkeit der Empfangsstaaten geschützt Funktionelle Immunität; gilt über Dienstzeit hinaus WÜK; WÜD Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 32 Immunitäten (Freiwillige Vertiefung) Parlamentarier und Bundesräte nicht von Geltung schweizerischen Rechts ausgenommen für Äusserungen bei Verhandlungen ihrer Organe greift zum Schutz ihrer Tätigkeit ein persönlicher Strafausschliessungsgrund (Indemnität) gegenüber sonstiger Strafverfolgung begründet Stellung eine besondere Prozessvoraussetzung Verfolgung während Amtszeit wegen Handlungen in Zusammenhang mit amtlicher Stellung oder Tätigkeit von Genehmigung parlamentarischer Gremien abhängig; vgl. Fall «Blocher» Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 33 11
12 Hausaufgaben und Nachbereitung Lesen Sie Art. 3-8 und 264m StGB gründlich! Lesen Sie gründlich Art. 1, 2, 47 StGB, Art. 5, 7, 8, 9 BV und Art. 7 EMRK! Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 34 Kontrollfragen Wonach entscheidet sich, ob ein Delikt in der Schweiz begangen wurde? Welche unterschiedlichen Formen kennt das Personalitätsprinzip? Was besagen diese? An welche Stelle im StGB sind diese geregelt? Welche Delikte unterfallen dem Weltrechtsprinzip nach Art. 6 StGB und wieso nur diese? Nach welchem Prinzip soll hemmungsloser Sextourismus im Ausland nach Schweizer Recht bestraft werden können? Wo ist die geregelt? Welches Voraussetzungen hat diese Norm? Strafrecht Allgemeiner Teil, Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Frank Meyer Seite 35 12
Strafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 4 Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Räumlicher Geltungsbereich «Ein Fondue bleibt auch dann ein Schweizer Gericht und
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I 4 Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 42 ff.; STRATENWERTH, 5 Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Strafrecht Allgemeiner Teil Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts Prof. Wohlers 31.08.2010 Seite 1 Materielles Strafrecht Kernstrafrecht (= StGB) Nebenstrafrecht (= alle anderen Gesetze, die strafrechtliche
Mehr6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen
6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen I. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts Vor der Prüfung einer Strafbarkeit nach dem StGB muss erst die Anwendbarkeit dieses Gesetzes festgestellt
MehrI. Räumliche Geltung
PROF. DR. HENNING RADTKE Strafrecht AT Zu 9 (Die Geltung des [nationalen] Strafrechts) Vorbemerkung Das materielle Strafrecht (aber auch Strafverfahrensrecht) ist Teil der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Mehr6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen
6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen I. Geltungsbereich des deutschen Strafrechts Vor der Prüfung einer Strafbarkeit nach dem StGB muss erst die Anwendbarkeit dieses Gesetzes festgestellt
MehrLektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis
Lektion 11 Prozessvoraussetzungen Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Prozessvoraussetzungen des StGB
MehrFrau Rechtsanwältin Gabriele Quardt
Ringvorlesung Europa und europäische Integration Cornerstones of European Economic Law Mittwoch, 29.01.2014 Frau Rechtsanwältin Gabriele Quardt "Sportförderung im Fokus der Beihilfenkontrolle" 18 Uhr Senatssaal
MehrWas ist unter dem Territorialitätsprinzip, was unter dem Flaggenprinzip zu verstehen?
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts Karte 1 Gedankliche Vorfrage einer jeden Strafrechtsklausur ist, ob das deutsche StGB überhaupt Anwendung findet. Diese Frage wird in den 3-7, 9 StGB geregelt. Nach
MehrInternationales und europäisches Strafrecht
Internationales und europäisches Strafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. Frank Meyer, LL.M. (Yale) Seite 1 Lernziele 15.09.2016
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner Lektion Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Einstiegsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen,
MehrInhaltsübersicht. Erster Teil Extraterritoriale Rechtsanwendung im Lichte des Völkerrechts. I. Fundamente des Völkerrechts... 5
Inhaltsübersicht Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XII Einleitung... 1 Erster Teil Extraterritoriale Rechtsanwendung im Lichte des Völkerrechts I. Fundamente des Völkerrechts... 5 II. Das Gebot der
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf (Beschluss der SPD-Bundestagsfraktion vom 26. April 2016) Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem Der Dritte Abschnitt des Besonderen Teils
MehrStraftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan
StrafR BT 2: Straftaten gg Gemeinschaftswerte 13 Straftaten gg die Rechtspflege: 145d, 164, 258 StGB 1 Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände Täter 145 d StGB 153 ff. StGB 164
MehrDie Verfolgung des Völkermordes in Ruanda durch internationale und nationale Gerichte
Urs P. Behrendt Die Verfolgung des Völkermordes in Ruanda durch internationale und nationale Gerichte Zugleich ein Beitrag zu Inhalt und Funktion des Universalitätsprinzips bei der Verfolgung von Völkerrechtsverbrechen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des 103 des Strafgesetzbuches (StGB) (Beleidigung von
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 10 Prozessvoraussetzungen (Strafantrag und Verjährung) Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, S. 419 ff., 431 ff. Antragsdelikte Offizialmaxime:
MehrINHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS RECHTSGUTACHTEN EINLEITUNG 1 1. TEIL: EINFÜHRENDE GRUNDLAGEN 5
II Inhaltsübersicht INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATURVERZEICHNIS MATERIALIENVERZEICHNIS RECHTSGUTACHTEN III VII XII XX XXII EINLEITUNG 1 1. TEIL: EINFÜHRENDE GRUNDLAGEN 5 KAPITEL 1 : GEGENSTAND
Mehr- im Luftraum: Ausübung der Hoheitsgewalt in dem Bereich, in dem Flugzeuge fliegen können, str. für den sich darüber erstreckenden Weltraum
II. Der Staat als Gegenstand des Staatsrechts Definition des Staates (gemäß Georg Jellinek): 1. Staatsgebiet Territorium des Staates: Gebiet, auf welchem der Staat seine Territorialhoheit ausübt - grds.
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil I
Strafrecht Allgemeiner Teil I Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht unter Einschluss des internationalen Strafrechts Prof. Dr. iur. Frank Meyer, LL.M. 15.09.2016 Seite 1 Lektion 3 - Allgemeine
MehrDie Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten gem. 7 StGB
Von Prof. Dr. Tobias Reinbacher, Würzburg* I. Überblick: Die vier Geltungsbereiche des 7 StGB 7 StGB erstreckt wie die 5 und 6 StGB das deutsche Strafrecht auf Straftaten, die im Ausland begangen werden.
MehrDas Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Völkerstrafgesetzbuch
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs und das Völkerstrafgesetzbuch - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 2-161/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in:
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen
Straf- und Massnahmenvollzug Vorlesung vom 20. Februar 2009 Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen 1 Strafsanktionenrecht Mit welchen Sanktionen kann ein Strafgericht auf die Begehung einer Straftat
Mehr22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch
22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch Jede Vorsatztat durchläuft mehrere Stadien der Verwirklichung des Täterwillens, die sich unterscheiden lassen. In der chronologischen
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch
Schweizerisches Strafgesetzbuch Entwurf Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 30.
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 03 Geltung Begriffe Kategorien
Strafrecht AT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 03 Geltung Begriffe Kategorien 1 (Pragmatischer) Methodenpluralismus BGE 124 IV 109: Ziel ist sachlich richtiger Entscheid im «normativen Gefüge» keine Hierarchie
Mehr9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)
I. Allgemeines 9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB) Geschütztes Rechtsgut des 218 StGB ist das werdende Leben (BGHSt. 28, 11, 15; Lackner/Kühl 218 Rn. 1). Die Vorschrift erfasst sowohl die Selbstabtreibung
MehrStrafrecht BT III Frühjahrssemester 2015
Strafrecht BT III Frühjahrssemester 2015 Prof. Dr. iur. Marc Thommen BT III - 5. Hand. fremder Staat 1 CIA Gefangenentransporte über die Schweiz Strafbarkeit: 1. Entführung in Mailand 2. Flug über die
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Teil. Einleitung 17 A. Einführung in die Problematik B. Ziel der Untersuchung C. Gang der Untersuchung...
Inhaltsverzeichnis 1. Teil Einleitung 17 A. Einführung in die Problematik... 17 B. Ziel der Untersuchung... 20 C. Gang der Untersuchung... 21 2. Teil Virtuelle Offshore-Glücksspielangebote 23 A. Erscheinungsformen...
MehrVölkerrecht I: Zwischenstaatliche Beziehungen II
: Zwischenstaatliche Beziehungen II Vorlesung vom 16. November 2010 Prof. Christine Kaufmann Herbstsemester 2010 Veranstaltungshinweise Google, Facebook & Co. Menschenrechtsbezogener Datenschutz im digitalen
MehrStrafrecht auf dem Bau
Strafrecht auf dem Bau Dr. iur. Thomas Ender Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht 13.10.2017 Strafrecht auf dem Bau 1 1. Einige Grundsätze des Strafrechts 13.10.2017 Strafrecht
MehrDas Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht
Das Völkerstrafgesetzbuch und das Verbot der Strafbegründung durch Gewohnheitsrecht Zur Frage der Zulässigkeit von strafgesetzlichen Verweisungen auf Völkergewohnheitsrecht im Hinblick auf das Verbot der
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil
Öffentliches Recht Strafrecht Allgemeiner Teil Fachbuch mit praktischen Übungen und Lösungen 3. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage von Adolf Brosthaus Christiane Schoppmeier-Pauli Verlag
MehrStrafrecht I BASLER KOMMENTAR. Art. StGB Jugendstrafgesetz. Marcel Alexander Niggli. Hans. Helbing Lichtenhahn Verlag. Professor der Freiburg
BASLER KOMMENTAR Strafrecht I Art. StGB Jugendstrafgesetz Marcel Alexander Niggli Professor der Freiburg Hans Helbing Lichtenhahn Verlag Strafrecht 2013 digitalisiert durch: IDS Luzern Verzeichnis der
MehrDas BVerfG und 202c StGB. Dominik Boecker Rechtsanwalt
Das BVerfG und 202c StGB Dominik Boecker Rechtsanwalt Aufbau Straftatbestand I. Tatbestand a. objektiver Tatbestand (auch subjektive TB-Elemente) b. subjektiver Tatbestand (Vorsatz) II. Rechtswidrigkeit
MehrReform des Sexualstrafrechts
Reform des Sexualstrafrechts Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2011 (BGBl. Teil I 2016, S. 2460) Hintergrund
Mehrhttps://cuvillier.de/de/shop/publications/1597
Yeo-Hae Ryu (Autor) Die Verfolgung völkerstrafrechtlicher Verbrechen nach deutschem und südkoreanischem Strafrecht Ein Vergleich vor dem Hintergrund des Rom-Statuts zur Errichtung eines ständigen Internationalen
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Einleitung... 1
Inhaltsverzeichnis VII Inhaltsverzeichnis Vorwort... V Abkürzungsverzeichnis... XVIII Einleitung... 1 I. Problemstellung und Ziel der Untersuchung... 1 II. Gang der Darstellung... 5 1. Teil: Die Vereinbarkeit
MehrBGH, Urt. v StR 96/14
Entscheidungsbesprechung Unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland: Einschränkung des Weltrechtsprinzips mit Blick auf den völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz zeilich angeschobene Scheingeschäfte
MehrÜberblick Strafsanktionenrecht
Strafvollzug Überblick Strafsanktionenrecht Vorlesung vom 4. März 2011 FS 2011 Jonas Weber Juristische Fakultät Universität Basel Strafvollzugsrecht > Strafvollzug: Vollzug von freiheitsentziehenden Strafsanktionen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Bundesrat Drucksache 67/17 27.01.17 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - AA - In Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die Strafvorschrift des
MehrVorlesung. Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch. Wirtschaftsstrafrecht 1
Vorlesung Wirtschaftsstrafrecht Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht Prof. Dr. Andreas Donatsch 11.02.2016 Wirtschaftsstrafrecht 1 Lektion 1 Wirtschaftsstrafrecht Vertretungsverhältnisse im Unternehmen,
MehrHandbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland
Prof. Dr. Michael Schweitzer / Prof. Dr. Albrecht Weber Handbuch der Völkerrechtspraxis der Bundesrepublik Deutschland Unter Mitarbeit von Sabine Ahlers Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Vorbemerkung
Mehrvom 27. Mai 1957 b) das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde;
232.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1957 Nr. 15 ausgegeben am 25. Juli 1957 Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Dem nachstehend
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
232.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1957 Nr. 15 ausgegeben am 25. Juli 1957 Gesetz vom 27. Mai 1957 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes Dem nachstehend
MehrSchutz von Frauen in bewaffneten Konflikten
Schutz von Frauen in bewaffneten Konflikten Dr. iur. Jana Hertwig, LL.M. Harriet Taylor Mill-Institut / HWR Berlin Tagung Verbreitung des Humanitären Völkerrechts DRK, Berlin, 2. Dezember 2016 Gliederung
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
Mehr21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe
21: Objektive Strafbarkeitsbedingungen und Strafausschließungsgründe I. Objektive Bedingungen der Strafbarkeit Als Tatbestandsannex gibt es bei einigen Delikten auch außerhalb des Unrechtstatbestands stehende
MehrRAHMENBESCHLUSS 2004/68/JI DES RATES vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie
L 13/44 (In Anwendung von Titel VI des Vertrages über die Europäische Union erlassene Rechtsakte) RAHMENBESCHLUSS 2004/68/JI S RATES vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern
MehrDas Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher
Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen Das Projekt Nationale Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen I.
MehrAktuelle Kriminalpolitik
Aktuelle Kriminalpolitik Wintersemester 2016/2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrRechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation
Rechtlicher Rahmen und mögliche Auswirkungen der freiwilligen Partnerinformation Nationale Tagung 2013: Freiwillige Partnerinformation Bern, 24. September 2013 Prof. Dr. iur. Thomas Gächter, Universität
MehrInhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9
Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9 Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil 1. Strafrecht als ein Mittel der Sozialkontrolle... 13 1.1 Aufgabe des Strafrechts... 13 1.1.1
MehrAktuelle, alltägliche und grundlegende Fragen des Wirtschaftsrechts
Vertiefungsveranstaltung Aktuelle, alltägliche und grundlegende Fragen des Wirtschaftsrechts Mittwochs, 16-18 Uhr US-F 321 Der Fall Böhmermann Hintergrund Einbestellung des dt. Botschafters zur türkischen
MehrAG IM STRAFRECHT ALLGEMEINER TEIL I PROBEKLAUSUR
PROBEKLAUSUR 1) a) In welcher Norm werden Verbrechen und Vergehen geregelt? (1) b) C wird nach 303 I zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Handelt es sich um ein Verbrechen oder Vergehen? (1) - 12 StGB
MehrH. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx, 2013-01-06 2
INTERNATIONALES STRAFRECHT Gegenstand: 1. Straftaten mit Beziehungen zu mehreren Staaten (transnationale Delikte) Handlung, Erfolg, Verletzter, Rechtsgut des Staates, Ort der Festnahme 2. Straftaten von
MehrStrafrecht BT, Prof. Wohlers
Strafrecht Besonderer Teil I Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden (Art. 260 bis und Art. 263 StGB) Prof. Dr. Wolfgang Wohlers Vgl. DONATSCH/WOHLERS, S. 196 ff. Strafbare Vorbereitungshandlungen
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 311.0 Jahrgang 2003 Nr. 236 ausgegeben am 10. Dezember 2003 Gesetz vom 22. Oktober 2003 über die Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) Dem nachstehenden vom Landtag
Mehr... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
Bundesrat Drucksache 463/16 02.09.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung Der Deutsche Bundestag
MehrInternationales Strafrecht und Straftaten im Internet
Michael Kienle Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet Zum Erfordernis der Einschránkung des Ubiquitatsprinzips des 9 Abs. 1 Var. 3 StGB Hartung-Gorre Veriag Konstanz 1998 Inhahsverzeichnis
MehrRatifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz
Istanbul-Konvention Bedeutung für die Schweiz Juristinnen Schweiz - 30. November 2015, Zürich Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung 11. September
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis A. Einleitung... 1 B. Völkerrechtlicher Begriff des Terrorismus... 5 I. Geschichtlicher Hintergrund des Terrorismus... 5 II. Völkerrechtliche Definition des Terrorismus... 6 1. Definition
MehrVorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person
Vorlesung Lehren des Strafrecht AT und Delikte gegen die Person Professor Dr. Felix Herzog Sommersemester 2015 Mord und Totschlag II/Täterschaft und Teilnahme Marktanteile - Fall A will seinen Konkurrenten
MehrInternationalisierung des Strafrechts
Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund
MehrUm verurteilt werden zu können, muss der Täter/die Täterin im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldfähig sein.
Der 17-jährige Lucas gerät über Freunde zum Konsum von Marihuana und in die Drogensucht. Er bekommt von Julia einen Joint zum Mitrauchen und zwei weitere Joints zur alleinigen Verfügung. Lucas entfernt
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11243 18. Wahlperiode 20.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten A. Problem und Ziel Die
MehrLösungshinweise zu den Straftaten gegen das Leben (2)
Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoSe 2014 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Laura Diebold http://www.strafecht-online.org
MehrWirtschafts- und Europastrafrecht
Wirtschafts- und Europastrafrecht Sommersemester 2017 Dr. Martin Stricker Ausspähen von Daten unbarer Zahlungsmittel 241h (1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht, 1. dass
MehrVerpflichtungsgesetz
Verpflichtungsgesetz Verpflichtungsgesetz Auszug DV 810: 1.4.4 Teilnehmer am Fernmeldeverkehr unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich aus der im 11 (1) Nr. 2 und 4 StGB definierten rechtlichen
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 23. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
Mehr19 Schuldunfähigkeit des Kindes Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
Film: Absturz Paragrafenblatt StGB 12 Verbrechen und Vergehen (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. (2) Vergehen sind
MehrDie Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland Jonas Eckert, Johannes Pogoda Europa-Universität Viadrina
Die Geltung der Grundrechte für ein Handeln deutscher Organe im Ausland I. Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Grundrechte und extraterritoriale Hoheitsakte Art. 1 III maßgeblich: Die nachfolgenden
MehrVortaten zur Geldwäscherei. Dr. iur. Kurt Langhard. Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ
Vortaten zur Geldwäscherei Dr. iur. Kurt Langhard Roesle Frick & Partner, Zürich und Pfäffikon SZ Sie schmunzeln! Wer kennt diesen Schnappschuss nicht, der am 27. Mai 2015 um die Welt ging! Was bedeutet
MehrKorruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: )
Korruptions- und Amtsmissbrauchsbestimmungen des StGB (Stand: 07.04.2016) 153 Untreue (1) Wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht
MehrZivilverfahrensrecht III. Thema: Überblick über das IZVR
FS 2012 Tanja Domej Zivilverfahrensrecht III Thema: Überblick über das IZVR I. Regelungsgegenstände und Rechtsquellen des internationalen Zivilverfahrensrechts im Überblick 1. Problemfelder Gerichtsbarkeit
MehrInternationales Strafrecht
Internationales Strafrecht Strafanwendungsrecht - Völkerstrafrecht - Europäisches Strafrecht - Rechtshilfe EIN STUDIENBUCH Dr. Kai Ambos o. Professor an der Universität Göttingen Richter am Landgericht
MehrBriefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973)
Briefwechsel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tchechoslowakischen Republik (11. Dezember 1973) Legende: Der Unterzeichnung des Prager Vertrages zwischen der Bundesrepublik und der Tschechoslowakei
MehrBundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates
Bundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) 26.02.16 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln
MehrAusweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen
Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Ausweisung von Ausländern aufgrund strafbarer Handlungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 11. April 2016 Fachbereich:
MehrBundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)»
Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)» vom 20. März 2015 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
MehrGrundkurs Strafrecht II Prof. Dr. Luís Greco Teil 10: Raub usw. A. Raub. A. Raub ( 249 StGB)
Teil 10: Raub usw. A. Raub A. Raub ( 249 StGB) (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts) Vorentwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft
MehrVorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion
Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion PD Dr. iur. Stefan Heimgartner 21.04.16 (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christian Schwarzenegger, (Autor) Seite 1 Bedingte Entlassung
MehrDeutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug
Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt,
MehrBundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen
Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG) vom 22. März 2002 (Stand am 27. Juli 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt
MehrÜbungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P
Fall 3 Postfall Übungen im Öffentlichen Recht I FS 2016 Gruppen A C und N P Prof. Thomas Gächter Seite 1 Sachverhalt / Prozessgeschichte Tierschutzverein «ProTier» beantragt Versand von Massensendungen
MehrZusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB
Zusammenstellung der Tatbestände 100a und 100c StPO und 353b StGB I 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden,
MehrStrafrecht, besonderer Teil. Alain Joset, Advokat und Fachanwalt SAV Strafrecht
Strafrecht, besonderer Teil Alain Joset, Advokat und Fachanwalt SAV Strafrecht Gesetzesänderungen Art. 185 bis StGB: Verschwindenlassen: 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
MehrStrafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 04 Deliktsaufbau Tatbestand Handlungslehren
Strafrecht AT I Prof. Dr. iur. Marc Thommen 1 Deliktsaufbau Donatsch/Tag 7: «Verbrechensaufbau» 2 Beispiel Marco M: - Nicht mit Schaufel auf Mädchen los! - Knaben am Arm genommen und von Spielplatz entfernt
MehrStrafrecht Allgemeiner Teil II
Strafrecht Allgemeiner Teil II 5 Unbedingte, bedingte, teilbedingte Strafen Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, 6; STRATENWERTH, AT II, 5 Unbedingte, bedingte und teilbedingte
MehrSchweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz
Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht) Änderung vom 24. März 2006 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w
IM NAMEN DER REPUBLIK 15 Os 47/13w 2 15 Os 47/13w Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten
MehrBundesrat Drucksache 27/16. Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein
Bundesrat Drucksache 27/16 14.01.16 Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Verbreitens und
MehrRevision des Korruptionsstrafrechts
Revision des Korruptionsstrafrechts (Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes) Änderung vom 22. Dezember 1999 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf
MehrBundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes
Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes 232.22 vom 25. März 1954 (Stand am 1. August 2008) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung
MehrVerordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung vom 13. Mai 2015 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung 1, verordnet:
MehrÜberblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009
Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab 1.6.2009 Hon.Prof. Dr. Udo Jesionek & MMag.a Dina Nachbaur 1. Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz
MehrStraftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag. Lösung Fall 1a
Straftaten gegen das Leben III Verhältnis Mord und Totschlag Lösung Fall 1a Strafbarkeit des T gem. 212 I; 211 II Gr. 1 Var. 4; Gr. 3 Alt. 2 I. Tötung eines Menschen (+) II. Habgier (+) III. Verdeckungsabsicht
Mehr14. Grundfragen der Lehre von der Verantwortlichkeit
1. Tatbestandsmäßigkeit 2. Rechtswidrigkeit Unrecht Stimmt die Handlung mit den Sollensnormen der Rechtsordnung überein? 3. Schuld Verantwortlichkeit Ist die Tat dem Täter persönlich vorwerfbar? BGHSt
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
Mehr