Übersicht über ausgewählte Projekte zur Förderung Jugendlicher

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1 Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Übersicht über ausgewählte Projekte zur Förderung Jugendlicher Stand: März 2010 Änderungen vorbehalten

2 1) Ausgewählte Maßnahmen der BA (Integrationsförderung U25) - Stand März 2010 a) Leistungen an Arbeitnehmer Instrumente und Rechtsgrundlagen Leistungen aus dem Vermittlungsbudget 45 ff. SGB III Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende (auch Berufsrückkehrer, Hochschulabsolventen, Selbständige und Beschäftigte in Transfer- oder Auffanggesellschaften), die die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anstreben Ausbildungsuchende, die eine berufliche Ausbildung bei einem Arbeitgeber anstreben oder einen Ausbildungsgang an Fachund Berufsfachschulen sowie Berufsakademien anstreben, wenn sie einen Ausbildungsvertrag mit einem Arbeitgeber abschließen oder die für eine versicherungspflichtige Ausbildung ein Berufsgrundschuljahr absolvieren müssen Keine Förderung aus dem Vermittlungsbudget können erhalten: Ausbildungssuchende, die eine schulische Ausbildung, für die keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung vorliegt, oder ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (z.b. Beamtenanwärter) anstreben Unterstützung der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung durch eine individuelle, bedarfsgerechte und flexible Förderung Förderung muss notwendig sein Eingliederungschancen werden dadurch deutlich verbessert (Notwendigkeit orientiert sich an den festgestellten Handlungsbedarfen und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen) Fehlende Eigenleistungsfähigkeit des Kunden Keine Verpflichtung zur Übernahme durch andere Leistungsträger Keine Gewährung gleichartiger Leistungen z.b. durch Arbeitgeber Beachtung der Produktvergabelogik (Passgenauigkeit, Erfolgssicherheit und Wirksamkeit) Ermessensleistung, die ausschließlich als Zuschuss gewährt wird. Übernahme der angemessenen Kosten (Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit); ggf. Berücksichtigung eines zusätzlichen privaten Nutzens. Förderbereiche: Kosten für Bewerbungen (z.b. Bewerbungsunterlagen, Vorstellungsreisen ) Mobilität (z.b. Fahrzeug, Führerschein, Fahrkosten bei Arbeitsaufnahme ) Arbeitsmittel (z.b. Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte ) Nachweise (z.b. Berechtigungsscheine, Gesundheitsnachweise ) Unterstützung der Persönlichkeit (z.b. Friseurbesuch ) Sonstige Kosten Keine Förderung von Maßnahmen; Abgrenzung zu 46 SGB III Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen 1

3 Berufsausbildungsbeihilfe SGB III Förderungsfähig ist die erstmalige Berufsausbildung (Rechtsanspruch 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird (Ermessensleistung 60 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Berufsausbildungsbeihilfe wird für die Dauer der Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gewährt, um die Aufnahme oder Weiterführung einer Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Maßnahme nicht aus finanziellen Gründen scheitern zu lassen. Berufsausbildungsbeihilfe ist auf Antrag (vgl. 323 Abs.1 und 325 Abs. 1 SGB III) zu gewähren, wenn die in 59 SGB III enthaltenen Fördervoraussetzungen erfüllt sind: betriebliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderfähig Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis und sonstige persönliche Voraussetzungen Bedürftigkeit Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht geleistet, wenn eine andere öffentlich-rechtliche Stelle zur Erbringung gleichartiger Leistungen gesetzlich verpflichtet ist (vgl. 22 Abs. 1 SGB III). Eine Aufstockung durch die BA ist in solchen Fällen nicht möglich. Unter den Voraussetzungen des 23 SGB III besteht eine Vorleistungspflicht der BA. Leistungen ( SGB III) Leistungen zum Lebensunterhalt Fahrkosten Sonstige Aufwendungen ( z. B. Lernmittel, Kosten für Arbeitskleidung ) Lehrgangskosten 2

4 b) Leistungen an Arbeitgeber Instrumente und Rechtsgrundlagen Einstiegsqualifizierung 235b SGB III Ausbildungsbewerber mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach dem 30. September eines Jahres noch nicht in Ausbildung vermittelt sind Teilnehmer, die noch nicht in vollem Umfang über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche Bewerber über 25 Jahre sowie Personen mit Fachhoch- oder Hochschulreife können nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert werden. Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, können nicht in einer Einstiegsqualifizierung gefördert werden Jugendlichen mit individuell eingeschränkten Vermittlungsperspektiven soll der Übergang in Ausbildung erleichtert werden. Dabei soll die Vermittlung in betriebliche Ausbildung stets Vorrang vor einer Förderung der Einstiegsqualifizierung haben. Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten für einen anerkannten Ausbildungsberuf Der Jugendliche (bei Minderjährigen auch der gesetzliche Vertreter) und der Betrieb schließen einen Vertrag ab Während der Einstiegsqualifizierung besteht Versicherungspflicht in der Sozialversicherung Die Berufsschulpflicht nach den Schulgesetzen der Länder bleibt unberührt. Betriebe sind verpflichtet, ein Zeugnis auszustellen. Nach erfolgreicher Maßnahme stellt die jeweilige Kammer auf Basis dieses Zeugnis- Der Arbeitgeber erhält einen Zuschuss zur Vergütung des Jugendlichen bis zur Höhe von 212 monatlich sowie einen pauschalierten Anteil an der Gesamtsozialversicherung, welcher jährlich neu festgesetzt wird ( ). Dauer der Förderung Mind. 6 max. 12 Monate; Ende vor Beginn des regulären Ausbildungsjahres Erneute Förderung bei einem anderen Arbeitgeber ist möglich, wenn die Gesamtförderungsdauer von 12 Monaten nicht überschritten wird Frühester Maßnahmebeginn für am noch unversorgte Bewerber: 01. Oktober; alle anderen Bewerber bereits ab 01. August. 3

5 ses ein Zertifikat aus. Eine Anrechnung auf eine nachfolgende Berufsausbildung ist möglich. Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer 421o SGB III Jüngere Arbeitnehmer unter 25 Jahren ohne Berufsabschluss. Betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Personen unter 25 Jahren Vor der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos Qualifizierung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses Der Arbeitgeber erhält als Zuschuss 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes: 35% Zuschuss Arbeitsentgelt, 15% für Qualifizierung. Die Förderdauer richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen, darf aber 12 Monate nicht überschreiten. Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer 421p SGB III Jüngere Arbeitnehmer unter 25 Jahren mit Berufsabschluss. Integration in den Arbeitsmarkt bei besonderem Unterstützungsbedarf. Personen unter 25 Jahren Vor der Beschäftigung mindestens 6 Monate arbeitslos Die Förderhöhe richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen und darf 25% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht unterund 50% nicht überschreiten. Die Förderdauer beträgt längstens 12 Monate 4

6 Ausbildungsbonus 421r SGB III Jugendliche, die die allgemein bildende Schule bereits im Vorjahr oder früher verlassen haben (sog. Altbewerber). Zudem sind bestimmte individuelle Voraussetzungen erforderlich (s. unter Voraussetzungen) Schaffung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen bis Arbeitgeber haben einen Rechtsanspruch auf die Förderleistung, wenn sie zusätzliche Ausbildungsplätze für sog. Altbewerber schaffen, die folgende individuelle Voraussetzungen erfüllen: ohne Schulabschluss, mit einem Sonderschulabschluss oder mit einem Hauptschulabschluss, die sich im Vorjahr oder früher erfolglos um Ausbildung nach 421r Abs. 3 bemüht haben oder lernbeeinträchtigt oder sozial benachteiligt. Der Ausbildungsbonus gemäß 421r SGB III wird als Zuschuss an Arbeitgeber gezahlt. Höhe des Ausbildungsbonus: 4.000,- - wenn maßgebliche Vergütung unter 500,00 / Monat 5.000,- - wenn maßgebliche Vergütung mind. 500,00 / Monat und < 750,00 / Mo ,- - wenn maßgebliche Vergütung mind. 750,00 / Monat für behinderte / schwerbehinderte junge Menschen erhöht sich der Bonus um 30%. Arbeitgeber können für die zusätzliche Ausbildung von sog. Altbewerbern gefördert werden, die folgende individuelle Voraussetzungen erfüllen: erfolgloses Bemühen um eine berufliche Ausbildung (i.s. des 421r Abs. 3) bereits für die beiden vorhergehenden Jahre und früher (mit Fachhochschuloder Hochschulreife), erfolgloses Bemühen um eine berufliche Ausbildung (i.s. des 421r Abs. 3) bereits für das Vorjahr oder früher (mit mittle- 5

7 rem Schulabschluss). Arbeitgeber können für die Ausbildung von Auszubildenden gefördert werden, die die folgende Voraussetzungen erfüllen: Verlust des Ausbildungsplatzes wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes Auf den Tatbestand der Zusätzlichkeit kann verzichtet werden Der Ausbildungsbonus kann für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn ab bis spätestens bewilligt werden. c) Leistungen an Träger Instrumente und Rechtsgrundlagen Vertiefte Berufsorientierung 33 SGB III und erweiterte vertiefte Berufsorientierung 33 S. 3-5 i.v.m. 421q SGB III Schülerinnen und Schüler im allgemein bildenden Schulwesen, vorrangig in der Sekundarstufe I aber auch in der Sekundarstufe II, sowie Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen im Rahmen der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere an Förder- und Sonderschulen. Präventives Instrument der Arbeitsförderung zur Verbesserung des Entscheidungsverhaltens im Sinne einer frühzeitigen Berufsorientierung Vertiefung berufs-/ betriebskundlicher Kenntnisse und Erfahrungen Vertiefte Eignungsfeststellung Maßnahmen der vertieften Berufsorientierung können nur in unterrichtsfreier Zeit stattfinden und längstens einen Zeitraum von vier Wochen umfassen. Maßnahmen der erweiterten vertieften Berufsorientierung finden nicht nur in unterrichtsfreien Zeiten statt oder überschreiten einen Zeitraum von vier Wochen. Finanzierung/Kofinanzierung: 50 % Finanzierung durch BA 6

8 Es handelt sich um zusätzliche berufsorientierende Angebote, die die Regelangebote der Schule (Länder, Kommunen) und der Arbeitsagenturen vertiefen, d.h. es können insbesondere solche Inhalte, Methoden und Veranstaltungsformen gefördert werden, die über das übliche Angebot an Berufsorientierung durch die Schulen und die Arbeitsagenturen hinausgehen und die mit den personellen Möglichkeiten der Arbeitsagenturen und der Schulen nicht leistbar sind. 50% Kofinanzierung durch Dritte, davon mindestens 25 % Finanzmittel und maximal 25% tatsächliche Sachleistungen und Personalmittel von bereits bestehendem Personal Auszuschließen ist, dass es sich bei den Mitteln, die Dritte einbringen, um Haushaltsmittel der Bundesagentur für Arbeit handelt. Eine Einbringung von ESF-Mitteln durch kofinanzierende Dritte ist möglich. Eine Finanzierung des 50%-Anteils über die Erhebung von Teilnehmergebühren ist nicht statthaft. Fördernde Dritte können sein: Land, Kommune, Kammern, Schule, Fördervereine der Schulen, Betriebe Erweiterte vertiefte BO ist befristet bis Aktivierungshilfemaßnahmen für Jüngere 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III Jugendliche bzw. junge Erwachsene unter 25 Jahren, die vielfältige und schwerwiegende Hemmnisse insbesondere im Bereich Motivation/Einstellungen, Schlüsselqualifikationen und sozialer Kompetenzen aufweisen und auf andere Weise nicht erreicht werden können, um sie für eine berufliche Qualifizierung zu motivieren und schrittweise heranzuführen, die allgemeine Schulpflicht Niedrigschwelliges Angebot im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung: Personenkreis soll für eine berufliche Qualifizierung motiviert und stabilisiert werden Ein Teil der Jugendlichen und jungen Erwachsenen weisen vielfältige und schwerwiegende Hemmnisse (multiple Problemlagen), insbesondere im Bereich Motivation/Einstellungen, Schlüsselquali- Die individuelle Teilnahmedauer beträgt grundsätzlich 6 Monate. Eine vorzeitige Beendigung durch den möglichst frühzeitigen Übergang in weiterführende Qualifizierungsangebote oder zur Aufnahme einer Ausbildung ist anzustreben. In besonders begründeten Einzelfällen kann die individuelle Teilnahmedauer bis zu einer Gesamtdauer von längstens 12 Monaten verlängert werden, wenn dies zur Erreichung der Zielsetzung notwendig ist. 7

9 erfüllt haben, über keine berufliche Erstausbildung verfügen und wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne diese Förderung nicht bzw. noch nicht eingegliedert werden können. fikationen und sozialer Kompetenzen auf und kommen deshalb für eine erfolgreiche Qualifizierung auch im Rahmen Berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen ( 61, 61a SGB III) noch nicht in Betracht. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) 61 SGB III Jugendliche unter 25 Jahren ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben Jugendliche, die noch nicht über die erforderliche Ausbildungsreife oder Berufseignung verfügen Jugendliche mit komplexen Förderbedarf Jugendliche, denen die Aufnahme einer Ausbildung bisher nicht gelungen ist und deren Vermittlungschancen auf dem Ausbildungsmarkt durch Förderung der beruflichen Handlungsfähigkeit erhöht werden können Vorbereitung der Aufnahme einer Ausbildung (vorrangiges Ziel) oder der beruflichen Eingliederung Förderung und Unterstützung der Berufswahlentscheidung Berufsvorbereitende Qualifizierung Nachhaltige Integration in den Ausbildungs- und/oder Arbeitsmarkt Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses (Rechtsanspruch nach 61a SGB III auf die Vorbereitung seit ) Zugehörigkeit zur Zielgruppe Aufgrund der individuellen Situation muss eine Teilnahme an einer BvB erforderlich sein Jugendliche können erneut durch BvB gefördert werden, sofern die Teilnahme der vorangegangenen Das Fachkonzept für BvB sieht mehrere Qualifizierungsebenen vor: Eignungsanalyse: Teilnehmer gelangen zu einer realistischen Einschätzung ihrer Stärken und Schwächen Grundstufe: Teilnehmer treffen eine Berufswahlentscheidung und verfügen über die Ausbildungsreife Förderstufe: Vertiefung der Grundstufe Übergangsqualifizierung: Vermittlung vertiefender Qualifikationen entsprechend dem gewählten Beruf; praxisbezogene und betriebsnahe Phase Die maximale individuelle Förderdauer beträgt i.d.r. bis zu 10 Monaten. Bei Jugendlichen mit einer Behinderung bis zu 11 Monate. Bei Jugendlichen, die ausschließlich an einer Übergangsqualifizierung teilnehmen, bis zu 9 Monaten. Für Jugendliche, die auf den Hauptschulabschluss vorbereitet werden, beträgt die Regelförderdauer bis zu 12 Monate. Für Jugendliche mit einer Behinderung, die ausschließlich das Ziel der Arbeitsaufnahme ha- 8

10 BvB mindestens 2 Jahre zurückliegt und eine erneute Förderung für den Eingliederungserfolg erforderlich ist ben, beträgt die max. Förderdauer 18 Monate Die Dauer der Eignungsanalyse beträgt max. 4 Wochen. Grundstufe einschließlich der Eignungsanalyse beträgt max. 6 Monate. Förderstufe wird durch die maximale individuelle Förderdauer bestimmt. Übergangsqualifizierung richtet sich nach dem individuellen Förderbedarf Im begründeten Einzelfall ist eine Verlängerung der individuellen Förderdauer möglich. Leistungen: Lehrgangskosten Maßnahmekosten Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen (BaE) 242 SGB III Jugendliche ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und lernbeeinträchtigt und /oder sozial benachteiligt sind Lernbeeinträchtigte Jugendliche: ohne Hauptschul- oder vergleichbarem Abschluss, Abgänger aus Förderschulen, Jugendliche ohne Hauptschulabschluss mit erheblichen Bildungsdefiziten nach Begutachtung durch den PD Lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Jugendliche, die auch mit abh eine Ausbildung nicht erfolgreich absolvieren können Zugehörigkeit zur Zielgruppe Der Jugendliche bedarf aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfen Teilnahme an einer mind. 6- monatigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (BvB, BVJ, BGJ, BFS, EQ, Berufsausbil- Kooperatives Modell: Der Bildungsträger ist Vertragspartner. Er ist für die Gewinnung eines Kooperationsbetriebes verantwortlich und unterstützt diesen durch fachtheoretische Unterweisung und sozialpädagogische Begleitung. Die fachpraktische Unterweisung findet in einem Kooperationsbetrieb statt. Diese dürfen ihre üblichen Ausbildungskapazitäten dadurch nicht reduzieren und müssen ihre Absicht erklären, den Jugendlichen nach dem ersten Ausbildungsjahr zu übernehmen. Integratives Modell: 9

11 Sozial Benachteiligte, unabhängig vom erreichten Schulabschluss: nach Feststellung des PD verhaltensgestört oder wegen individueller Probleme einer betrieblichen Ausbildung nicht gewachsen; Jugendliche mit diagnostizierten Teilleistungsschwächen; Jugendliche, für die Hilfen zur Erziehung geleistet werden/wurden; Jugendliche mit Migrationshintergrund ; ehemals drogenabhängige Jugendliche; straffällig gewordenen Jugendliche; Jugendliche Spätaussiedler mit Sprachschwierigkeiten; alleinerziehenden junge Frauen/Männer ODER Jugendliche, deren Ausbildungsverhältnis vorzeitig gelöst wurde und deren Eingliederung in betriebliche Berufsausbildung auch mit anderen ausbildungsfördernden Leistungen aussichtslos ist ( 242 Abs. 3 SGB III); diese müssen nicht zum Personenkreis der lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten dungsvorbereitung, weitere Ersatztatbestände nach GA BaE) In begründeten Einzelfällen entfällt die vorausgesetzte 6- monatige Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach 421n SGB III (für den Zeitraum ) Der Bildungsträger ist Vertragspartner. Ihm obliegt sowohl die fachtheoretische als auch die fachpraktische Unterweisung. Er ist für die sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmer verantwortlich. Fachpraxis wird durch Betriebspraktika (mindestens 40 bis zu maximal 120 Arbeitstagen je Ausbildungsjahr) ergänzt. Dauer der Förderung: Grundsätzlich wird das erste Ausbildungsjahr in einer außerbetrieblichen Einrichtung gefördert. Verlängerung ist nur möglich, wenn dem Auszubildenden auch mit abh keine betriebliche Ausbildung vermittelt werden kann Leistungen: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung; Maßnahmekosten; nachgewiesene sonstige Kosten 10

12 Jugendlichen gehören und keine Zeiten berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen nachweisen Ausbildungsbegleitende Hilfen (abh) 241 SGB III Jugendliche ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und lernbeeinträchtigt oder sozial Benachteiligt sind ( siehe unter BaE ) und / oder Auszubildende ( 14 SGB III), die wegen der in ihrer Person liegenden Gründe ohne die Förderung eine Berufsausbildung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden können Förderungsbedürftige Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung teilnehmen Förderung der Aufnahme, Fortführung und des erfolgreichen Abschlusses einer erstmaligen betrieblichen Berufsausbildung Unterstützung während einer Einstiegsqualifizierung Maßnahmen gehen über betriebs- und ausbildungsübliche Inhalte hinaus und dienen dem Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, der Förderung der Fachpraxis und theorie und der sozialpädagogischen Begleitung Einsatzmöglichkeiten von abh sind: o Vermittlungshilfen o Vermeidung eines Ausbildungsabbruches o Unterstützung des Überganges von BaE in betriebliche Berufsausbildung o abh mit Abschnitten in außerbetrieblichen Einrichtungen (bei Defiziten in der Fachpraxis, max. 3 Monate) o Unterstützung nach Abbruch einer betrieblichen Berufsausbildung bis zur Auf- Der Stütz- und Förderunterricht/sozialpädagogische Begleitung pro Teilnehmer beträgt mind. 3 und max. 8 Unterrichtsstunden wöchentlich Leistungen: Maßnahmekosten und sonstige Kosten 11

13 o nahme einer weiteren Ausbildung (bisherige Übergangshilfen) Unterstützung bei der Begründung oder Festigung eines Arbeitsverhältnisse nach erfolgreicher Ausbildung Zugehörigkeit zur Zielgruppe Der Jugendliche bedarf aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfen Ohne die Förderung sind Beginn, Fortführung, erfolgreicher Abschluss einer Berufsausbildung nicht möglich oder Es kann nach erfolgreichem Abschluss einer bereits mit abh geförderten Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis ohne Förderung nicht begründet oder verfestigt werden Ausbildungsmanagement (Am) 243 Abs. 2 SGB III Betriebe mit bis zu 500 Beschäftigten Ziel: Das Engagement von Betrieben in der betrieblichen Ausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG und der Einstiegsqualifizierung soll gefördert und die Chance förderungsbedürftiger Jugendlicher auf einen Ausbildungsplatz erhöht werden. Organisatorische und administrative Unterstützung von Betrieben in der betrieblichen Ausbildung, Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG oder in der Einstiegsqualifizierung Die Förderung umfasst die Maßnahmekosten. 12

14 Förderung nur für Eingliederung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Jugendliche ( siehe unter BaE ) Sozialpädagogische Begleitung 243 Abs.1 SGB III Jugendliche ohne berufliche Erstausbildung, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und lernbeeinträchtigt und / oder sozial benachteiligt ( siehe unter BaE ) sind Ziel: Herstellung der individuellen Grundstabilität der Teilnehmer bei Problemlagen sowie des positiven Lern- und Arbeitsverhaltens Zugehörigkeit zur Zielgruppe Der Jugendliche bedarf aufgrund seiner individuellen Situation der Hilfen Jugendliche in einer betrieblichen Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG und während einer durch einen Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer ( 421o SGB III) geförderten Beschäftigung Die Förderung umfasst die Maßnahmekosten Berufseinstiegsbegleitung 421s SGB III Förder- und Hauptschüler, die Probleme haben den Schulabschluss zu erreichen bzw. eine Ausbildungsstelle zu finden Ziel: Modellhafte Erprobung an ausgewählten Schulen. Es können Maßnahmen gefördert werden, die bis zum beginnen. Unterstützung bei der Erreichung des Abschlusses der allgemeinbildenden Schule Maßnahmekosten 13

15 Berufsorientierung und Berufswahl Ausbildungsplatzsuche Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses Die Begleitung beginnt in der Vorabgangsklasse und endet ein halbes Jahr nach Beginn der beruflichen (betrieblichen, außerbetrieblichen oder schulischen) Ausbildung, spätestens aber 24 Monate nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule. Bewerbercenter 46 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB III Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, Arbeitslose Ziel: Unterstützung der beruflichen Eingliederung durch Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt in einem Bewerbercenter. Eigenbemühungen des Teilnehmers fordern und fördern. Voll- oder Teilzeitmaßnahme Dauer der Förderung: mind. 1 Tag bis max. 2 Wochen in Vollzeit Die Förderung umfasst die Maßnahmekosten Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung 46 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB III Ausbildungssuchende, die ergänzenden Hilfestellung und Unterstützung beim Vermittlungsprozess in einen betrieblichen Ausbildungsplatz benötigen Ziel: Dauerhafte berufliche Eingliederung durch die Vermittlung in eine betriebliche Ausbildung im Sinne des 25 Abs.1 S.1 SGB III. Aktivierung und Unterstützung der Ausbildungssuchenden. Individuelle Zuweisungsdauer wird von der Agentur festgelegt, sie beträgt mind. 3 Monate und max. 9 Monate Die Förderung umfasst die Maßnahmekosten 14

16 2) Ausgewählte Maßnahmen des Bayerischen Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen zur Förderung Jugendlicher Fördermöglichkeiten und -voraussetzungen: Änderungen vorbehalten. a) Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Ausbildung Instrumente und Rechtsgrundlagen Förderung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsstellen in Bayern 2009 Förderung der Verbundausbildung in Bayern 2009 Förderung der betrieblichen Ausbildung von Absolventen der Praxisklassen bayerischer Hauptschulen Zielgruppe Ziele und Inhalte Förderung, Sonstiges Schulentlassene aus dem Jahr 2009-mit Wohnsitz in Bayern - höchstens qualifizierenden Hauptschulabschluss oder - -Jugendliche in Teilzeitausbildung oder - -Erstausbildender Betrieb Schulentlassene aus dem Jahr 2009 mit Wohnsitz in Bayern. Jugendliche aus Praxisklassen bayerischer Hauptschulen mit Wohnsitz in Bayern. Abgang von der Praxisklasse und Ausbildungsbeginn im gleichen Kalenderjahr (keine Förderung von Altbewerbern) Bereitstellung von zusätzlichen Ausbildungsstellen. Bereitstellung zusätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen der Verbundausbildung. Bereitstellung betrieblicher Ausbildungsplätze für Praxisklassenabgänger. Zuschuss: / Euro (in besonderen AA Bezirken). Kofinanzierung in gleicher Höhe durch den Ausbildungsbetrieb. Ausbildungsvertrag und Ausbildungsbeginn nicht vor dem Antragsberechtigt: Ausbildungsbetrieb Antragsfrist: binnen 3 Monaten nach Ausbildungsbeginn lt. Ausbildungsvertrag 50 % der förderfähigen Ausgaben, max Euro pro Ausbildungsplatz. Kein Ausbildungsvertrag vor dem Antragsberechtigt: Ausbildungsbetrieb Antragsfrist: binnen 3 Monaten nach Ausbildungsbeginn lt. Ausbildungsvertrag EUR pro Ausbildungsplatz. Kofinanzierung: EUR durch den Betrieb. Antragsberechtigt: Ausbildungsbetrieb Antragsfirst: binnen 3 Monaten nach Ausbildungsbeginn lt. Ausbildungsvertrag. 15

17 Zielgruppe Ziele und Inhalte Förderung, Sonstiges Mobilitätshilfen an Auszubildende 2009 Jugendliche, die eine betriebliche Berufsausbildung (BBiG, HwO) mit auswärtiger Unterbringung anstreben. Ab Wohnsitz in Bayern. Keine Förderung: Arbeitsagenturbezirke München und Freising Tägliches Pendeln ist nicht möglich oder zumutbar (mehr als 2 ½ Std. täglich). Förderung der Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung. Förderung der Mobilität. 150,00 EUR pro Monat. Ausbildungsvertrag für Ausbildungsjahr 2009/2010; am das 25. Lj. noch nicht vollendet; keine Zweitausbildung. Antragsberechtigt: Auszubildender Antragsfrist: binnen 3 Monaten nach Ausbildungsbeginn lt. Ausbildungsvertrag. 16

18 b) Ausgewählte Maßnahmen der Jugendhilfe zur Förderung Jugendlicher Instrumente und Rechtsgrundlagen Arbeitweltbezogene Jugendsozialarbeit 13 SGB VIII (AJS) Zielgruppe Ziele und Inhalte Förderung, Sonstiges Unterstützt werden Projekte für junge Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen und/oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Die Teilnehmenden müssen ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben und bei Projektstart unter 25 Jahre alt sein. Bei Ausbildungen, die sich über mehrere Projektjahre erstrecken, müssen die Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung unter 25 Jahre alt sein. Ziel der Förderung ist, sozial benachteiligten jungen Menschen zukunftsorientierte Ausbildungsund Berufschancen zu eröffnen. Im Rahmen von Ausbildungs- und Vorschaltprojekten (Erwerb von Schlüsselkompetenzen, Hinführung zur Ausbildungsreife) erhalten die Teilnehmenden eine Chance auf einen Ausbildungsoder Arbeitsplatz. Die passgenaue Hilfe ist die wesentliche Grundlage, um im Erwachsenenalter ohne Unterstützung durch das Sozialsystem in der Gesellschaft zu bestehen. AJS leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung von Chancengerechtigkeit, Integration, zur Vermeidung von Jugendgewalt, Jugendkriminalität und Extremismus. Die gesellschaftliche und berufliche Integration und Teilhabe sozial benachteiligter und/ oder individuell beeinträchtigter junger Menschen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf erfordert intensive Anstrengungen und besondere Maßnahmekonzepte mit individuellen und passgenauen Hilfen. Für die berufliche Integration sozial benachteiligter und/ oder individuell beeinträchtigter junger Menschen sind vorrangig die Agenturen für Arbeit bzw. die Träger der Grundsicherung mit den Instrumentarien des SGB III/SGB III zuständig. Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind bei der Eingliederung der Zielgruppe unverzichtbare Netzwerk- und Kooperationspartner vor Ort. Im Rahmen der Jugendsozialarbeit können passgenaue Maßnahmen gestaltet werden (Sicherstellung der Gesamtfinanzierung entspr. Maßnahmen durch SGB II/SGB III; SGB VIII sowie ESF- und Landesmittel). Siehe hierzu auch Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der beruflichen Eingliederung und Förderung sozial benachteiligter junger Menschen im Sinne des 13 SGB VIII vom (weitere Infos siehe Förderung von Projekten der AJS durch ESFund Landesmittel: Projekte der AJS leisten passgenaue Hilfen aus einer Hand. Bedarf es nach Ausschöpfung aller nationalen Mittel (SGB II, SGB III, SGB VIII) einer zusätzlichen staatlichen Förderung nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Projekten der 17

19 Zielgruppe Ziele und Inhalte Förderung, Sonstiges Jugendsozialarbeit, kommen zunächst im Wege der Anteilfinanzierung Mittel des ESF zum Einsatz. Landesmittel werden nachrangig v.a. im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung eingesetzt. Förderung von Projekten der AJS durch Mittel des Arbeitsmarktfonds: Projektförderung; bis zu max. 3 Jahren Förderlaufzeit; Personalkostenzuschüsse für sozialpädagogische, anleitende und ausbildende Fachkräfte; Degressive Förderung: 1. Jahr 90 %, 2. Jahr 80 %, 3. Jahr 70 % der zuwendungsfähigen Personalkosten. Die finanzielle Einbindung der für die Jugendsozialarbeit zuständigen Kommunen soll gewährleistet sein. 18

20 3) Ausgewählte Maßnahmen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Stand März 2010 Änderungen vorbehalten Maßnahmen der beruflichen Schulen zur Förderung von Jugendlichen Instrumente und Rechtsgrundlagen Klassen des Berufsvorbereitungsjahres BVJ/k und BVJ/s Zielgruppe Ziele und Inhalte Förderung, Sonstiges Jugendliche, die nach BayEUG noch berufsschulpflichtig sind, aber keine Ausbildungsstelle haben, noch nicht die nötige Ausbildungsreife besitzen und sich beruflich orientieren möchten. Klassen des Berufsvorbereitungsjahres gibt es in vollschulischer Form (BVJ/s) oder in kooperativer Form (BVJ/k). In beiden Varianten wird Jugendlichen eine berufliche Grundbildung in einem Berufsfeld vermittelt. Beim BVJ/k geschieht dies unter Beteiligung eines Kooperationspartners, der für die fachpraktische Unterweisung zuständig ist und die Jugendlichen in betriebliche Praktika vermittelt. Die sozialpädagogische Betreuung ist integrativer Bestandteil. Beim BVJ/s übernimmt die Schule die Vermittlung fachpraktischer Inhalte ebenso wie die Organisation betrieblicher Praktika. Organisation des Unterrichts: Je zur Hälfte Unterricht an der Berufsschule und fachpraktische Unterweisung beim Kooperationspartner. Jugendliche, die noch keinen Hauptschulabschluss haben, erwerben diesen mit erfolgreichem Bestehen der Klasse. Typische Berufsfelder in denen ein BVJ stattfindet, sind z. B. Bau, Bekleidung, Elektro, Farbe/ Raum, Gesundheit und Körperpflege, Holz, Metall, Gastronomie, Nahrung, Service, Wirtschaft. Klassen des Berufsintegrationsjahres (BIJ) (ESF-gefördert) Jugendliche, die nach BayEUG noch berufsschulpflichtig sind, aber keine Ausbildungsstelle haben, noch nicht die nötige Ausbildungsreife besitzen und sich beruflich mit hohen praktischen Anteilen orientieren wollen und dabei besonders sprachlich gefördert werden möchten. Vermittlung einer beruflichen Grundbildung in einem Berufsfeld (siehe BVJ/s) unter Beteiligung eines Kooperationspartners, der für die fachpraktische Unterweisung zuständig ist und die Jugendlichen in betriebliche Praktika vermittelt. Die sozialpädagogische Betreuung ist integrativer Bestandteil. Sowohl Schule als auch Kooperationspartner kümmern sich zu gleichen Teilen um die sprachliche Förderung. Organisation des Unterrichts: Je zur Hälfte Unterricht an der Berufsschule und fachpraktische Unterweisung beim Kooperationspartner. Jugendliche, die noch keinen Hauptschulabschluss haben, erwerben diesen mit erfolgreichem Bestehen der Klasse. 19

21 Klassen des Berufseinstiegsjahrs (BEJ) Jugendliche, die nach BayEUG noch berufsschulpflichtig sind, über einen Hauptschulabschluss verfügen, als ausbildungsreif gelten und in einem bestimmten Berufsfeld vorqualifiziert werden wollen. Vertiefte Vermittlung einer beruflichen Grundbildung in einem Berufsfeld (siehe BVJ/s) unter Beteiligung eines Kooperationspartners, der für die fachpraktische Unterweisung zuständig ist und die Jugendlichen in betriebliche Praktika vermittelt. Von schulischer Seite wird dabei inhaltlich das erste Ausbildungsjahr abgebildet, sodass eine Anrechnung auf eine anschließende Ausbildung ggf. möglich ist. Organisation des Unterrichts: Beginn erst im November, um die Möglichkeiten der Nachvermittlungsaktion vom Herbst noch voll ausnutzen zu können. Je zur Hälfte Unterricht an der Berufsschule und fachpraktische Unterweisung beim Kooperationspartner. Klassen für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz Jugendliche, die nach BayEUG noch berufsschulpflichtig sind, aber keine Ausbildungsstelle haben, sich in Maßnahmen der Arbeitsverwaltung (BvB) befinden, als mithelfende Familienangehörige keine Ausbildung absolvieren oder an einer Ausbildung nicht interessiert sind. Vermittlung einer beruflichen Grundbildung, Förderung der Persönlichkeitsentwicklung, Hilfe bei der Ausbildungsplatzsuche. Organisation des Unterrichts: Ein Tag pro Woche oder ein 8- Wochen-Block pro Jahr. Die Schulen entscheiden in pädagogischer Verantwortung über die Organisation des Unterrichts und über zu vermittelnde Inhalte und Kooperationen. Verschiedene regionale Kooperationsmodelle für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz Wie oben, berufsschulpflichtige Jugendliche. ähnlich BVJ/k Regionale Kooperationsmodelle, z. B. die B-Klasse der Hauptschule für Wiederholer der Jahrgangsstufe 9 zusammen mit einer Klasse der Berufsvorbereitung. Förderunterricht nach 10 BSO Schüler in Ausbildung, die Schwierigkeiten im Unterricht der Berufsschule haben. Wiederholung und Vertiefung der berufsfachlichen Unterrichtsinhalte zusätzlich zum Regelunterricht. Individuelle Betreuung. Die Schulen entscheiden in eigener pädagogischer und organisatorischer Verantwortung, ob Förderunterricht angeboten werden kann. 20

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