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1 Nr Dezember 2017 BERUFSPOLITIK INFORMATIONEN MITTEILUNGEN Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse > Seite 4 Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhält Der Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen > Seite 12 Arzneimittelvereinbarung 2018 Änderungen in der Übersicht > Seite 16 In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Informationen Mit Amtlichen Bekanntmachungen unter anderem mit aktuellen Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs der KVWL ab Seite 22

2 6 ambulant stationär Inhalt 5 Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse 6 Tipps für den kleinen Grenzverkehr: BMC Regional NRW-Forum Sektorengrenzen in der medizinischen Versorgung in Dortmund 11 Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften : Vertreterversammlung beschließt Ausweitung der Stichprobenprüfung von zwei Prozent auf zehn Prozent Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhält Der Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen 14 Schrittweise mehr Hausarztsitze im Ruhrgebiet Sonderregion Ruhrgebiet: Sonderstatus aufgehoben / Übergangszeitraum von zehn Jahren vereinbart Arzneimittelvereinbarung 2018: Änderungen in der Übersicht 18 PRAXISSTART-Promotage: Große Resonanz unter den Studierenden Nr Dezember 2017 mit praxisrelevanten Informationen in der Heftmitte zum Heraustrennen 20 Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL STANDARDS 2 21 Kurznachrichten, Impressum 22 Amtliche Bekanntmachungen 22 Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse 23 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KVWL zum Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVM gemäß 87b Abs. 3 SGB V 32 Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe 44 Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe 51 Vereinbarung nach 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.v.m. 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel Beschlüsse des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL 64 Resolutionen der KVWL-Vertreterversammlung 66 Ausschreibungen von Vertragsarzt-/ Vertragspsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

3 Honorarverhandlungen abgeschlossen In der letzten Vertreterversammlung der KVWL am 2. Dezember lautete mein Zwischenfazit noch: Gut Ding will Weile haben. Ein altbekanntes Sprichwort, das zwei wesentliche Dinge beschreibt, die auch auf die diesjährigen Verhandlungen mit den Krankenkassen über das Gesamthonorar für das Jahr 2017 zutreffen. Im Frühjahr dieses Jahres haben wir uns erstmals mit den Kassenvertretern getroffen, um unsere Positionen auszutauschen. Nun ist es Dezember geworden und ich kann Ihnen vom Verhandlungsergebnis berichten. Das war lang zugegeben. Bewerten lässt sich diese lange Verhandlungsdauer allerdings nur mit einem Blick auf das Ergebnis. Und da war es uns als Vorstand der KVWL, aber auch mir persönlich als Verhandlungsführer wichtig, ein gut Ding zustande zu bringen. Wie Sie vielleicht wissen, hat der Gesetzgeber uns für diese Verhandlungsrunde die einmalige Chance eingeräumt, die im Bundesvergleich geringere Vergütung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen in Westfalen-Lippe nachzuverhandeln (Stichwort: Konvergenz). So gab es gleich zwei wichtige Themen, die in die Gespräche mit den Kassen eingeflossen sind. Zum einen das Honorar für das Jahr 2017 und zum anderen die einmalige basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes, so der korrekte Begriff für die Konvergenz. Und das Ergebnis kann sich sehen lassen. Mit der Steigerung der Gesamtvergütung in Westfalen-Lippe um 53 Millionen Euro sowie der basiswirksamen Erhöhung des Aufsatzwertes um 62 Millionen Euro, fließen unter dem Strich über 115 Millionen Euro mehr in die ambulante Versorgung in Westfalen-Lippe! Obwohl die Gespräche mit den Vertretern der Kassenseite auch aufgrund der besonderen Situation schwierig waren, habe ich die Atmospähre jederzeit als partnerschaftlich und lösungsorientiert erlebt. Das möchte ich an dieser Stelle betonen, weil die diesjährige Honorarrunde nicht zuletzt aufgrund der Dauer für beide Seiten kräftezehrend war. Nutzen wir alle die Weihnachtszeit, um uns zu erholen und neue Kraft zu schöpfen. Auch im Namen meiner Vorstandskollegen wünsche ich Ihnen festliche Tage mit ausreichend Zeit der Muße und Entspannung im Kreise Ihrer Familien. Kommen Sie gesund ins neue Jahr, das für uns alle hoffentlich ein friedliches sein wird! Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender 3

4 Das Service-Center der Informationen aus einer Hand Service-Center 0231 / Die Unsere Service-Hotline Telefonservice-Zeiten: der KVWL Ihr direkter Draht zu montags allen Fragen bis donnerstags rund um die vertragsärztliche 7.30 bis Uhr und psychotherapeutische freitags Tätigkeit bis Uhr Schnell, verlässlich, kompetent.

5 Honorarverhandlungen 2017/2018: Das sind die Ergebnisse I m Bereich der Gesamtvergütung (MGV) konnte der KVWL-Vorstand einen Abschluss erzielen, der einer Erhöhung von 4,33 Prozent für das Jahr 2017 entspricht. Diese Teilbeträge addieren sich zu einem Gesamtergebnis von 115,7 Millionen Euro zusätzlich für das Jahr nichtärztlicher Praxisassistentinnen in Hausarztpraxen in Höhe von 6 Millionen Euro in die MGV und werden zukünftig zur Stärkung der hausärztlichen Grundleistungen verwendet. Durch den Doppelabschluss für die Jahre 2017 und 2018 fließen insgesamt 165,8 Millionen Euro zusätzliches Geld nach Westfalen- Lippe. Wichtig ist mir vor allem, dass wir endlich Bewegung in das Thema Konvergenz bekommen haben. Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender Die Zahlen für 2017 Das Gesamtergebnis für Westfalen- Lippe setzt sich aus drei Komponenten zusammen. Die Basis bildeten die Verhandlungen zur Übernahme der Bundesvorgaben, also der Anhebung des Orientierungspunktwertes ( Preiskomponente ) sowie der Festlegung der regionalen Morbiditätsentwicklung ( Mengenkomponente ). Dieser Zuwachs beträgt für Westfalen-Lippe 48,7 Millionen Euro. Hinzu kommt die basiswirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ( Konvergenz ) mit einem Volumen von 62 Millionen Euro. Für die Förderung der Praxisnetze fließen in diesem Jahr weitere 5 Millionen Euro in unseren Landesteil. Auch der Honorarabschluss für 2018 steht Im Zuge der diesjährigen Verhandlungsrunde einigten sich der KVWL- Vorstand und die Verhandlungsführer der Krankenkassen auch auf einen Honorarabschluss für das Jahr Hier wirkt sich erstmals der erhöhte Aufsatzwert als Sockel für die Honorarkalkulation aus. Gemäß den Bundesvorgaben fließen im kommenden Jahr im Bereich der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Preis- und Mengenkomponente) 44,2 Millionen Euro zusätzliches Honorar an die Ärzte und Psychotherapeuten in Westfalen-Lippe. Zudem fließen bislang nicht ausgeschöpfte Finanzmittel für den Einsatz Dr. Gerhard Nordmann, der für die KVWL die Verhandlungen führte, zeigte sich zufrieden mit den Ergebnissen der Honorarverhandlungen: Nimmt man die Abschlüsse für die Jahre 2017 und 2018 zusammen, fließt zusätzliches Honorar in Höhe von 165,8 Millionen Euro nach Westfalen-Lippe. Das ist ein achtbares Ergebnis. Wichtig ist mir, dass wir beim Thema Konvergenz endlich vorangekommen sind und einen ersten Schritt in die richtige Richtung getan haben. Zwar ist unsere Forderung gleiches Geld für die gleiche Leistung zu erhalten, damit im Bundesvergleich noch nicht erfüllt, aber es ist uns gelungen, endlich Bewegung in das Thema zu bekommen. 5

6 ambulant stationär Tipps für den kleinen Grenzverkehr BMC Regional NRW-Forum Sektorengrenzen in der medizinischen Versorgung in Dortmund 6 Die Überwindung der Kluft zwischen dem ambulanten und dem stationären Versorgungsbereich gehört zu den größten Herausforderungen des deutschen Gesundheitswesens. Zur Beschreibung dieser Aufgabe mussten in der Vergangenheit schon alle denkbaren Metaphern herhalten: Es wurden Brücken gebaut, Gräben zugeschüttet und Grenzmauern niedergerissen leider nur verbal. In der Praxis leben beide Bereiche mit mal größeren und mal kleineren Schnittmengen in fortdauernder Koexistenz. Allerdings lohnt hier und da ein genauerer Blick auf die Schnittmengen, also solche Projekte, die vom ambulanten und stationären Sektor gemeinsam getragen werden. So empfanden es auch die Teilnehmer der BMC Regional NRW-Konferenz, die unter dem Titel Sektorengrenzen in der medizinischen Versorgung am 10. November im Dortmunder Ärztehaus stattfand. Die aktuelle Diskussion um die überlasteten Notaufnahmen an Krankenhäusern, die sich zu oft mit Bagatellfällen beschäftigen müssen und das gleichzeitig noch zu wenig bekannte Angebot der ambulanten Medizin Stichwort , einen Bereitschaftsdienst außerhalb der Praxisöffnungszeiten anzubieten, zeigt das Dilemma in seiner ganzen Ausprägung. Die Sektorengrenzen sind ein weitgehend abstraktes Gebilde, das derzeit noch zu häufig ausschließlich in akademischen Zirkeln diskutiert wird. Der hilfesuchende Patient geht dahin, wo er sofortige Unterstützung erwartet. Dabei sind Sanktionen gegen ein tatsächliches oder vermutetes überzogenes Anspruchsdenken der Patienten schon deshalb ein untaugliches Mittel, weil sie politisch durchgesetzt werden müssten. Politiker schmücken sich zwar gerne mit einer Riester-Rente oder einem Pflege-Bahr, wohl eher nicht mit einem Notfallaufnahme-Bußgeld oder einem Patientensteuerungs-Soli. Auch die in diesem Jahr neu eingeführte Abklärungspauschale hat daran nichts geändert. Rechtliche Hürden Wie also kann die gemeinsame Versorgung gelingen? In seinem einleitenden Vortrag skizzierte Dr. Frank Stollmann die völlig unterschiedlichen Voraussetzungen der Landeskrankenhausplanung im Verhältnis zur ambulanten Versorgung. Wenngleich unstrittig sei, dass aufgrund der begrenzten Ressourcen eine sektorenübergreifende Patientenversorgung wünschenswert sei, stünden einer weitergehenden Kooperation derzeit noch einige rechtliche Hürden im Weg. Der Leiter der Gruppe Öffentliches Gesundheitswesen im nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium (MGEPA) nannte beispielhaft das Anti-Korruptionsgesetz ( 99 a, b StGB), das seit dem 1. Januar 2016 Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verhindern soll. Wolle man die wechselseitige Durchlässigkeit der Sektorengrenzen erhöhen, müsse man diese Rechtsnormen immer im Hinterkopf haben, damit die angestrebte Kooperation nicht strafrechtlich relevant werde. Da aber die sektorenübergreifende Versorgung nicht ohne eine sektorenübergreifende Planung zu realisieren sei, stellte Dr. Stollmann zwei

7 mögliche Auswege zur Diskussion. Bei der von ihm als kleine Lösung bezeichneten Variante, würden die Kassenärztlichen Vereinigungen stärker in die stationäre Planung einbezogen. Dazu müssten die KVen im Sinne des nordrhein-westfälischen Krankenhausgesetzes von mittelbar Beteiligten zu unmittelbar Beteiligten erklärt werden. Stollmanns Fazit zu den Perspektiven dieser kleinen Lösung fällt allerdings verhalten aus. Es drohe ein Weiter so! mit geringem Innovationspotenzial. Die Alternative sei eine große gemeinsame Versorgungskonferenz für den ambulanten und den stationären Bereich. Bevor eine solche Konferenz zusammentreten könnte, müssten laut Stollmann jedoch wichtige Fragen geklärt werden: Zum Beispiel die nach einer Änderung des Grundgesetzes, nach der Mischverwaltung beider Bereiche sowie die Fragen nach einer einheitlichen Vergütung und der zugrundeliegenden Planungsmethodik. Wer die Gepflogenheiten im deutschen Gesundheitswesen kennt, wird auch die letzte von Dr. Stollmann aufgeworfene Frage nicht geringschätzen: Wer entscheidet mit? Die vom Vertreter des MGEPA favorisierte große Lösung lässt schon erahnen, dass es bei der Umsetzung nicht um Wochen oder Monate sondern um einen deutlich längeren Zeitraum geht. In der Zwischenzeit lohnt sich der Blick auf Projekte und Initiativen, die, wenn schon keine betonschweren Brücken, so doch wenigstens einen kleinen Holzsteg in den jeweils angrenzenden Sektor gebaut haben. Möglichkeiten dazu bieten verschiedene Paragrafen des Sozialgesetzbuches. Angefangen beim Ambulanten Operieren ( 115b SGB V), über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV, RL gem. 116b SGB V), bis zu Projekten des Gemeinsamen Landesgremiums (nach 90a SGB V) oder aktuelle Projekte, die aus dem Innovationsfonds gefördert werden ( 92a SGB V). Schon länger etabliert sind Projekte der besonderen Versorgung nach 140 SGB V (neu), die die integrierte Versorgung abgelöst hat. In der Praxis sind die genannten Kooperationsmöglichkeiten unterschiedlich stark ausgeprägt eine grundsätzliche Annäherung der beiden Sektoren haben sie nicht bewirkt. Folgt man der Idee, die KVen auch in die Planung der stationären Versorgung einzubinden, hätten diese nach der Auffassung von Ansgar von der Osten ein Qualifikationsschreiben erster Güte in der Tasche. Ansgar von der Osten, Leiter des KVWL- Geschäftsbereichs Sicherstellungspolitik und -beratung. Heiner Beckmann, BARMER-Landesvertretung NRW. Fotos (3): KVWL/Steinberg Der Leiter des Geschäftsbereichs Sicherstellungspolitik und -beratung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe gab einen Überblick über 25 Jahre Bedarfsplanung in der ambulanten Versorgung und lobte sie als Erfolgsmodell. Die Bedarfsplanung habe sich vor dem Hintergrund des ursprünglichen Ziels, den unbegrenzten Arztzahlzuwachs zu vermeiden, bewährt. Zudem sei sie transparent, neutral und folge nicht einer Kirchturmspolitik. Das Grundproblem für die zukünftige (sektorenübergreifende?) Planung brachte er auf einen einfachen Nenner: Es gehe um einen unbegrenzten Leistungsanspruch in einem begrenzten System. Die dazu notwendigen Entscheidungen beträfen allerdings grundlegende gesellschaftliche Übereinkünfte, so dass die Politik den veränderten Rahmen vorgeben müsse, bevor die Selbstverwaltung am Zug sei. 7

8 8 Im zweiten Teil des BMC Regional NRW-Forums wurde es dann konkreter, als es um Beispiele einer gemeinsamen Versorgungsplanung und -Umsetzung durch Krankenhäuser und niedergelassene Ärzte ging. Von Seiten der Kostenträger plädierte Heiner Beckmann, Vorsitzender der BARMER-Landesvertretung NRW, ebenfalls für die zuvor diskutierte große Lösung, allerdings mag er nicht mehr länger abwarten. Er sprach von deutlichen Fehlanreizen, die dazu führten, dass Leistungen oft dort erbracht würden, wo sie besser vergütet werden. Als Beispiel nannte Beckmann die diagnostische Linksherzkatheter- Untersuchung, die im ambulanten Bereich nach EBM mit 630 Euro vergütet wird. Im Krankenhaus würden dagegen nach dem DRG-System Euro fällig. Nachvollziehbar, dass er als Vertreter einer Krankenkasse gerne den Hebel bei der Vergütung ansetzen möchte. In Bezug auf das rahmengebende System schlug Beckmann vor, den Fokus auf die Schnittstelle der ambulanten fachärztlichen Versorgung mit der Grund- und Regelversorgung im Krankenhaus zu richten. Qualitätsindikatoren und Mindestmengen sollen die Zugangspforte zu diesem Versorgungsbereich bilden. Hausärzte sieht Heiner Beckmann auch in Zukunft als unverrückbare Basis der Patientenversorgung. Dr. Ursula Hahn, Geschäftsführerin der OcuNet VerwaltungsGmbH. Renaissance des Belegarztwesens? Dabei ist nicht jede Idee neu, die dazu beitragen kann, die beiden Versorgungsbereiche besser miteinander zu verzahnen. Im Rahmen ihres Vortrags rührte Dr. Ursula Hahn zum Beispiel kräftig die Werbetrommel für das Belegarztwesen. Eine Organisationsform, die vielen vermutlich nicht unmittelbar in den Sinn kommt, wenn von der Überwindung der Sektorengrenzen die Rede ist. Für Hahn, die als Geschäftsführerin der OcuNet VerwaltungsGmbH für das Konzept der intersektoralen Facharztzentren (IFZ) warb, führte das Belegarztwesen viel zu lange ein Schattendasein: Das Belegarztwesen feiert derzeit eine Renaissance und das ist gut so! Wir trommeln jedenfalls bei jeder sich bietenden Gelegenheit für dieses Versorgungsmodell. Die durch die OcuNet Verwaltungs- GmbH repräsentierten intersektoralen Facharztzentren hätten das Konzept der Belegbetten wiederbelebt. Alle IFZ, die in erster Linie konservative augenärztliche Leistungen anböten, seien als medizinische Einrichtungen in der ambulanten Versorgung verankert, erklärte Hahn. Dabei firmieren die Zentren unter verschiedenen Rechtsformen und haben in der Regel mehrere Filialen, in denen selbständige und angestellte Augenärzte unter einem Dach zusammenarbeiten. Dem oft geäußerten Vorwurf der Rosinenpickerei trat Ursula Hahn energisch entgegen. Natürlich brauche man jeweils ein starkes Mutterhaus an einem attraktiven Standort, um gutes Personal zu akquirieren. Die kleineren Filialen befänden sich jedoch oft in ländlichen Regionen, in denen die IFZ zu einem wichtigen Stützpfeiler der ambulanten augenärztlichen Versorgung gehörten. Viele Zentren kooperierten auf der Grundlage der schon erwähnten Belegbetten als selbstständige Partner mit Krankenhäusern. Andere Zentren der OcuNet-Gruppe böten ambulante Leistungen an den Klinikstandorten an, wozu sie dann oft Räume am Krankenhaus mieteten, führte Hahn weiter aus. PiNo-Nord-Studie untersucht Motive der Patienten Wie schon eingangs erwähnt, besteht in den Notaufnahmen der Kliniken derzeit ein enormer Handlungsdruck (s. auch Info-Kasten S. 7). Aus der Sicht vieler Patienten stellen sie einen extrem niedrigschwelligen und rund um die Uhr verfügbaren Zugang zur vollversorgenden Klinikmedizin dar. Die Autoren der PiNo-Studie (Patienten in der Notaufnahme) fragten rund Patienten, warum sie statt in eine ambulante Arztpraxis direkt in die Notaufnahme eines Krankenhauses gingen. Für Prof. Dr. Dr. med. Reinhard Rychlik, Leiter des Instituts für empirische Gesundheitsökonomie in Burscheid, der einige Ergebnisse der Befragung vorstellte, liefert die PiNo-Nord- Studie sehr aufschlussreiche Daten. So ergab sich bei über 50 Prozent der Patienten eine niedrige Behandlungsdringlichkeit und zwar nach

9 der Selbsteinschätzung der Betroffenen! Dieser Befund widerspricht der oft angeführten Erklärung, wonach die Mehrheit der Patienten den eigenen Gesundheitszustand falsch einschätze oder aber nicht wisse, welchen Fällen eine Notaufnahme vorbehalten sei. Dazu passt auch, dass über 40 Prozent die Notaufnahme auf eigene Initiative, also ohne Rücksprache mit einem niedergelassenen Arzt aufsuchten. Etwa ein Drittel der Befragten verweigerte die Teilnahme an der Studie. Auch diese recht hohe Quote von Verweigerern könnte ein Indiz dafür sein, dass viele Patienten sehr wohl wissen, dass sie mit ihren Beschwerden nicht unbedingt in die Notaufnahme eines Krankenhauses gehören. Die Frage, nach welchem Schlüssel begrenzte Ressourcen verteilt werden bzw. wie man Patienten diese notwendige Diskussion vermittelt, muss auf einer breiten gesellschaftlichen Ebene diskutiert und beantwortet werden. Auf der anderen Seite ist es gut nachvollziehbar, wenn Patienten mit gesundheitlichen Problemen schnelle und bestmögliche Hilfe erwarten. Dass dabei nicht immer das Maximum an Behandlung dem Optimum entspricht, ist offensichtlich eine Erkenntnis, die sich noch nicht durchgesetzt hat von den ausgelösten Kosten ganz zu schweigen. Hinzu kommt, dass die Sektorengrenzen ein weitgehend akademischer Terminus sind, der den Patienten im Alltag nicht interessiert, ja von dem er vermutlich noch nie etwas gehört hat. Wenn es allerdings um die konkrete Lösung von Versorgungsproblemen geht, sind die Partner der Selbstverwaltung aufgefordert, Konzepte zu entwickeln und Ideen auszuprobieren, um zu bedarfsgerechten Lösungen zu kommen. Das ist in der Vergangenheit bereits einigen Akteuren gelungen. Zukünftig sollte die Ausnahme zur Regel werden. -ms Neben der hohen Belastung des Krankenhauspersonals löst diese Fehlsteuerung zwischen den Versorgungsbereichen enorme Kosten aus. Nach Rychliks Angaben verursachen die ambulant-sensitiven Krankenhausfälle (ASK), also solche Fälle, die bei rechtzeitiger Intervention nicht im Krankenhaus behandelt werden müssten, über alle Diagnosen hinweg jährlich Kosten in Höhe von etwa 89 Millionen Euro. Wobei der Gesundheitsökonom auf eine steigende Tendenz hinweist und vor allem im Bereich Geriatrie/ Psychiatrie in den nächsten Jahren einen deutlichen Anstieg der finanziellen Lasten erwartet. Fazit Die Überwindung der Sektorengrenzen bleibt ein Dauerthema des deutschen Gesundheitswesens. Das BMC Regional NRW-Forum brachte dazu zwei wesentliche Erkenntnisse: Die grundsätzlichen Entscheidungen zur Verteilungsgerechtigkeit und Finanzierungsproblemen kann die Selbstverwaltung der Politik nicht abnehmen. Gemeinsame Steuerung der Notfallpatienten in Gelsenkirchen-Buer Ein Beispiel, wie das Problem der überlasteten Notfallambulanzen auf westfälisch-lippische Art angegangen wird, stellten Vertreter der KVWL und des Bergmannsheil-Krankenhauses in Gelsenkirchen-Buer Anfang Oktober der Öffentlichkeit vor. Wobei westfälisch-lippisch in diesem Fall heißt: pragmatisch und zupackend. Kernelemente dieser engen Kooperation sind ein gemeinsamer Empfang von Notfalldienstpraxis und Ambulanz sowie je nach Notwendigkeit eine abgestimmte Einschätzung und Priorisierung des Patientenstroms, die sogenannte Triage. Die aktuellen Probleme des ambulanten Notfalldienstes würden in der Berliner Gesundheitspolitik kontrovers diskutiert, ohne dass eine der Beteiligten bis heute eine gangbare Lösung präsentiert habe, kommentierte der 2. KVWL-Vorsitzende Dr. Gerhard Nordmann: Wir sind hier aber nicht in der Hauptstadt Berlin, sondern in der westfälischen Provinz. Uns liegt deshalb nicht so sehr an einer Debatte mit großen Gesten, sondern an pragmatischen Lösungen, die uns helfen, unseren Alltag in der Versorgung zu bewältigen. Die KVWL hat deshalb bereits 2011 nahezu alle ihre 63 zentralen Notfalldienstpraxen in oder an Krankenhäusern angesiedelt, damit das Personal in den Krankenhausambulanzen weniger akut zu versorgende Patienten direkt an die KVWL-Notfalldienstpraxis verweisen kann. 9

10 13. und 14. März 2018 KÖLN Gürzenich DAS GESUNDHEITSWESEN MUSS ZUSAMMEN WACHSEN! PERSONAL DIGITALISIERUNG FINANZIERUNG VERSORGUNG Karl-Josef Laumann Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW Prof. Dr. Andreas Pinkwart Dr. Frank Bergmann Minister für Wirtschaft, Innovation, Kassenärztliche Digitalisierung und Energie, NRW Vereinigung Nordrhein Dr. Gerhard Nordmann Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Andreas Storm DAK-Gesundheit Prof. Josef Hecken Gemeinsamer Bundesausschuss Vera Lux Universitätsklinikum Köln Dr. Andreas Gassen Vorstandsvorsitzender, Kassenärztliche Bundesvereinigung Prof. Dr. Wolfgang Greiner Universität Bielefeld Anne Friedrichs Hochschule für Gesundheit Dr. Dirk Heinrich Spitzenverband Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) Günter Wältermann AOK Rheinland/Hamburg Prof. Dr. Boris Augurzky RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Jochen Brink Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen e. V. Dr. Heidrun Thaiss Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Dr. Klaus Reinhardt Hartmannbund - Verband der Ärzte Deutschlands e. V. Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. Eckhard Nagel Universität Bayreuth Ulf Fink Senator a. D., WISO-Gruppe Dr. Holger Seib Kassenzahnärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Roman Lovenfosse-Gehrt Kliniken der Stadt Köln Prof. Dr. Jürgen Wasem Universität Duisburg-Essen Sondertarif für Niedergelassene Das Kongressprogramm und Anmeldung im Internet Die Zertifizierung als ärztliche Fortbildung wird bei der Ärztekammer Nordrhein beantragt. Informationen erhalten Sie im Kongressbüro oder online. Kongressbüro Gesundheitskongress des Westens Telefon +49 (0) info@gesundheitskongress-des-westens.de Veranstalterin WISO S. E. Consulting GmbH

11 Plausibilitätsprüfung bei Praxisgemeinschaften : Vertreterversammlung beschließt Ausweitung der Stichprobenprüfung von zwei Prozent auf zehn Prozent Auf Wunsch der Vertreterversammlung stellte der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden in der jüngsten Sitzung des Gremiums Anfang Dezember ein mögliches neues Konzept zur Prüfung der Patientenidentitäten bei Praxisgemeinschaften und anderen ärztlichen Kooperationen vor. Hiermit kam er dem Auftrag aus der vorangegangenen Vertreterversammlung nach, zu untersuchen, ob eine flächendeckende Prüfung möglich ist. Ziel war es, dass eine Prävention des Fehlverhaltens mehr als bisher in den Vordergrund rückt, über festgestellte Risiken zeitnah informiert wird und auffällige Praxen früher als bisher erfasst werden. Dryden führte aus, dass dieses Ziel durch eine Stichprobe von zehn Prozent der abrechnenden Praxen in jedem Quartal erreicht werden könne. Dabei würde ermittelt, ob diese standortgleich mit anderen Praxen kooperieren. Die so gefundenen Kooperationspartner würden im nächsten Schrift auf auffällige Quoten identischer Patienten (20 Prozent bei fachgleicher bzw. 30 Prozent bei fachübergreifender Kooperation) geprüft. Um eine weitere Bearbeitung nach sich zu ziehen, müssten die auffälligen Quoten über einen längeren Zeitraum vier Quartale erreicht werden. Die neue Methode führe dazu, dass mehr auffällige Kooperationen als bisher frühzeitig erkannt werden und ein Fehlverhalten zeitnäher korrigiert werden könne. Die unmittelbare Wirkung bestünde darin, dass die Schadenssummen reduziert würden, da der Schadensberechnung eine geringere Zahl auffälliger Quartale zugrunde gelegt würde. Praxen, die nicht in allen vier Quartalen auffällig sind oder sich entlasten könnten, erhielten hierüber eine Rückmeldung, die ihnen erlauben würde, ihr künftiges Verhalten entsprechend anzupassen. Dieser Ansatz hat nach Ansicht des KVWL- Vorsitzenden greifbare Vorteile gegenüber dem heutigen Verfahren: Der von der KV zurückgeforderte Schaden fällt für betroffene Ärzte deutlich geringer aus. Ärzte in betroffenen oder gefährdeten Kooperationen können ihr Verhalten ändern. Führt die Reflektion zu einer Verhaltensänderung, würde sich der Schaden für die Allgemeinheit der Vertragsärzte prospektiv verringern. Dryden wies jedoch darauf hin, dass es in diesem Konzept noch ungelöste Problemstellungen gibt. Etwa könnte eine Mindestfallzahl für kleinere Praxen zu definieren sein, damit diese nicht schon bei geringen Kooperationsfallzahlen in einen falschen Verdacht geraten. Auch besondere Leistungsgruppen wie zum Beispiel Laborüberweisungen könnten von vornherein auszublenden sein. Die Vertreterversammlung hat den Vorschlag von Dr. Wolfgang-Axel Dryden angenommen mit der Änderung, die Stichprobenprüfung auf mindestens zehn Prozent zu erhöhen. Voraussichtlich wird die neue Systematik erstmals für die Abrechnung des ersten Quartals 2018 angewandt. 11

12 Ein solides Zahlenwerk ist das, was die Körperschaftswelt zusammenhält Der Finanzausschuss der KVWL behält den Überblick bei immer komplexeren Strukturen 12 Angst vor Zahlen hat Dr. Dirk Spelmeyer nicht. Und deshalb wird ihm auch die sprichwörtliche Unglücksziffer 13 kein Kopfzerbrechen bereiten obwohl die Zahl für den 57-jährigen Urologen aus Dülmen in diesem Jahr eine besondere Rolle spielt. 13 Jahre ist Dirk Spelmeyer inzwischen Mitglied im Finanzausschuss der Körperschaft, in der zweiten Amtsperiode sogar als Vorsitzender. Die Faszination und das Interesse an dem Zahlenwerk, das die Körperschaftswelt zusammenhält, ist in all den Jahren nicht geringer geworden. Will man das Innere einer Institution begreifen, dann muss man sich ihre Zahlen genau anschauen. Das ist spannend und aufschlussreich zugleich. Und es versetzt die Mitglieder des Finanzausschusses in die Lage, finanziell wichtige Weichen für die Zukunft der KVWL sinnvoll stellen zu können, erklärt Spelmeyer im Gespräch mit der KVWL kompakt-redaktion Zahlen werden bei der KVWL tatsächlich viele bewegt. Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Finanzen unter der Leitung von Heike Hahn arbeiten beispielsweise pro Jahr mehr als eine Million Buchungen ab, dazu kommen buchhalterische Pflichten wie das Aufstellen des Haushaltes, die Rechnungslegung, die Bilanzprüfung und vieles mehr. Und das alles in TÜV-zertifizierter Arbeitsqualität. Die ist auch nötig, denn die Finanzstrukturen der Körperschaft werden von Jahr zu Jahr komplexer. So tritt die KVWL beispielsweise nicht nur als Arbeitgeber, sondern auch als Veranstaltungsorganisator, Caterer, Software- und Abrechnungsdienstleister in den Büchern auf. Alles das behalten die Mitglieder des Finanzausschusses jeweils zwei Haus- und Fachärzte sowie ein Psychotherapeut im Blick. Natürlich kann nicht jedes Ausschussmitglied jede Buchhaltungsziffer im Kopf behalten. Und so haben sich alle fünf Mitglieder auf bestimmte Themengebiete im Finanzbereich spezialisiert, in die sie mit tatkräftiger Unterstützung von Heike Hahn und ihrem Team eingearbeitet und auf dem Laufenden gehalten werden. Untereinander stellen die Ausschussmitglieder die Entwicklungen in ihren Verantwortungsbereichen dann per Referat vor. Den zusammenfassenden Bericht vor dem wichtigsten Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung, der Vertreterversammlung, übernimmt schließlich der Ausschussvorsitzende. Dirk Spelmeyer: Dieses Arbeiten ist ausgesprochen effektiv funktioniert aber nur, weil zwischen ärztlicher Selbstverwaltung und hauptamtlicher Arbeit bei der KVWL Transparenz und offener Austausch gelebt werden. Fünf Mal im Jahr tagt der Finanzausschuss, um beispielsweise die Jahresbilanz aufzubereiten und den Finanzhaushalt für das Folgejahr so vorzubereiten, dass in der Vertreterversammlung Entscheidungen auf Basis eines soliden buchhalterischen Unterbaus getroffen werden können. Wir diskutieren im Ausschuss leidenschaftlich, es geht auch mal harsch zur Sache. Aber der Umgang miteinander erfolgt immer auf Augenhöhe und ist stets fair und sachorientiert. So macht das Arbeiten auch im verflixten 13. Jahr noch jede Menge Spaß. Als ausgesprochen solide beurteilt der Dülmener Urologe dann auch die wirtschaftliche Position der Körperschaft. Die Haushaltsführung der KVWL hatte immer Hand und Fuß, es gab nie eine finanzielle Schieflage. Und die wird es auch in Zukunft nicht geben, da bin ich mir sicher. Und das bringt uns aus finanzieller Sicht in die gute Lage, Herausforderungen für die KVWL jetzt und in Zukunft gut meistern zu können. vity

13 Der Finanzausschuss der KVWL Dr. Dirk Spelmeyer (Dülmen), Vorsitzender Rolf Granseyer (Dortmund), stellv. Vorsitzender Dr. Holger Brinkmann (Soest) Dr. Heinrich Ebbinghaus (Soest) Dipl.-Psych. Helmut Neuhaus (Münster) 13

14 2018 plus 40 Hausärzte 2019 plus 40 Hausärzte 2020 plus 40 Hausärzte 2 plu Hau Schrittweise mehr Hausarztsitze im Ruhrgebiet Sonderregion Ruhrgebiet: Sonderstatus aufgehoben / Übergangszeitraum von zehn Jahren vereinbart 14 Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den seit Einführung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung geltenden Sonderstatus für das Ruhrgebiet aufgehoben. Über einen Zeitraum von zehn Jahren entstehen so zwischen Duisburg und Unna 600 neue Hausarztsitze. Für Psychotherapeuten ergeben sich ohne Übergangsfrist 85 neue Zulassungsmöglichkeiten. Seit Einführung der vertragsärztlichen Bedarfsplanung im Jahr 1993 galt das Ruhrgebiet wegen seiner guten Infrastruktur und der hohen Krankenhausdichte als Sonderregion. Auch als die Bedarfsplanungsrichtlinie im Jahr 2013 grundlegend überarbeitet und für die hausärztliche Versorgung eine bundeseinheitliche Messzahl eingeführt wurde (angestrebt wird seither ein Verhältnis von einem Hausarzt auf Einwohner), galt der Sonderstatus weiter: Im Ruhrgebiet wurde in der Bedarfsplanung an der alten Messzahl von Einwohnern pro Hausarzt festgehalten, so dass die meisten Planungsbereiche für neue Zulassungen gesperrt blieben und keine zusätzlichen Sitze entstanden. In seiner Sitzung am 17. November hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Berlin nun den Sonderstatus des Ruhrgebiets in der Bedarfsplanung aufgehoben und eine schrittweise Angleichung an das bundeseinheitliche Planungsniveau festgelegt. Der Entscheidung ging eine umfassende Versorgungsanalyse durch das unabhängige IGES-Institut voraus. Das Institut empfahl die Aufhebung des Sonderstatus für das Ruhrgebiet; unter anderem weil die Patienten im Ruhrgebiet älter und kränker seien als in Vergleichsregionen, was zu einer deutlich höheren durchschnittlichen Fallzahlbelastung in den Praxen führe. Durch den G-BA-Beschluss ergeben sich insgesamt rund 600 neue Niederlassungsmöglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet. Allerdings gibt es eine Übergangsfrist: Die ersten 400 Hausarztsitze sollen in einem zehnjährigen Zeitraum entstehen; dies entspricht einem Zuwachs von zirka 40 Hausarztsitzen jährlich. Nach Ablauf der zehn Jahre gilt dann das bundeseinheitliche Planungsniveau. Mit der Übergangsregelung erreichen wir, dass die hausärztliche Versorgung regional gut steuerbar bleibt und gleichzeitig Verwerfungen oder großflächige Sogeffekte aus anderen Regionen vermieden werden, so Prof. Dr. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA. Genau vor diesen Sogeffekten aus anderen Regionen hat die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen- Lippe (KVWL) in den vergangenen Monaten nachdrücklich gewarnt: Denn da wir schon heute nicht genügend Nachfolger für frei werdende Hausarztsitze finden, führt jeder zusätzliche Sitz im Ruhrgebiet zu fehlenden Ärztinnen und Ärzte auf dem Lande, sagt Dr. Gerhard Nordmann, 2. Vorsitzender der KVWL. Anders gesagt: Für die Sicherstellung in ländlichen Regionen ist die Öffnung des Ruhrgebiets eine veritable Bedrohung.

15 21 s 40 särzte 2022 plus 40 Hausärzte 2023 plus 40 Hausärzte 2024 plus 40 Hausärzte 2025 plus 40 Hausärzte Die KVWL hat sich deshalb ebenso wie die KV Nordrhein für die Beibehaltung der Sonderregion Ruhrgebiet ausgesprochen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass es weder von Ärzten noch von Patienten Klagen über eine schlechtere Versorgung im Ruhrgebiet gibt, wie Nordmann herausstellt. Immerhin sei es durch viele Gespräche mit den Verantwortlichen gelungen durchzusetzen, neue Zulassungsmöglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet über einen Zeitraum von zehn Jahren zu strecken. Nordmann: Das gibt uns Zeit, bei Fehlentwicklungen steuernd einzugreifen. Genau das hatte auch der unparteiische G-BA-Vorsitzende unmittelbar nach der Beschlussfassung betont: Entscheidend ist, dass die Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen fortlaufend beobachtet werden, um auf Veränderungen des Bedarfes in der Region reagieren zu können. Hierfür gibt der G-BA einen Rahmen vor, auf dessen Grundlage die zuständigen Landesgremien vor Ort die Verteilungsentscheidungen treffen können, so Hecken. Auch für Psychotherapeuten entstehen im Ruhrgebiet neue Zulassungsmöglichkeiten. Denn der G-BA hat die beplante Einwohner-Psychotherapeutendichte von auf Psychotherapeutensitze pro Einwohner angehoben. Dadurch können sich ohne Übergangsfrist etwa 85 weitere Psychotherapeuten im Ruhrgebiet niederlassen. Die neue Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-BA tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Der kassenärztliche Bedarfsplan für Westfalen-Lippe ist dann entsprechend anzupassen. Dafür muss der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Westfalen-Lippe in seiner nächsten Sitzung die notwendigen Beschlüsse fassen. JF Durch viele Gespräche mit den Verantwortlichen ist es gelungen durchzusetzen, neue Zulassungsmöglichkeiten für Hausärzte im Ruhrgebiet über einen Zeitraum von zehn Jahren zu strecken. Das gibt uns Zeit, bei Fehlentwicklungen steuernd einzugreifen. Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender 15

16 Arzneimittelvereinbarung 2018 Änderungen in der Übersicht 16 Fokus auf Biosimilars Auch 2017 hat die Steuerung in Westfalen-Lippe mit Hilfe der KVWL- Trendmeldung und den Leitsubstanzquoten sehr gut funktioniert. Die Systematik, keinen starren Zielwert vorzugeben, sondern im Rahmen der Ampel-Systematik auch dann ein Ziel zu erreichen, wenn weitgehend in Richtung Leitsubstanz gesteuert wird, führt zur Prüfentlastung vieler Ärzte in Westfalen-Lippe. Dies ist insbesondere angesichts der aktuellen Entwicklung mit vielen hochpreisigen neuen Arzneimitteln, die im Rahmen der frühen Nutzenbewertung bewertet werden, eine wichtige Sicherheit. Insbesondere bei gleichwertigen therapeutischen Alternativen wie z. B. Biosimilars oder innerhalb der NOAKs hat die Steuerung sehr gute Erfolge. Daher wurden die Verordnungsziele 2018 aus den bekannten Zielen weiterentwickelt. Neue Ziele gibt es praktisch nur noch im Bereich der Biosimilars. Medikamente, die über die frühe Nutzenbewertung und anschließende Preisverhandlungen in den Markt kommen, lassen sich im Regelfall nicht sinnvoll in Quoten zusammenfassen, insbesondere wenn ein patientenrelevanter Zusatznutzen festgestellt wurde. Es waren in diesem Bereich keine sinnvollen neuen Ziele abzuleiten. Das gleiche gilt im Generika-Markt, wenn eine automatische Substitution in der Apotheke möglich ist. Daher fokussiert sich die Steuerung auf den verbleibenden Bereich, insbesondere der Biologika, wenn alternative Substanzen zur Verfügung stehen, jedoch keine automatische Substitution in der Apotheke stattfindet. Im Bereich der Insuline und Biosimilars von monoklonalen Antikörpern wie Rituximab sind neue Ziele hinzugekommen. All diese Ziele können ohne Einschränkung der Verordnungsmenge erreicht werden. Neue Empfehlungen der AkdÄ zu Biosimilars Die Strategie für Westfalen-Lippe wird eindrucksvoll durch die im Sommer aktualisierten Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) unterstützt. Die AkdÄ hat in ihrem ausführlichen Leitfaden zu Biosimilars noch einmal explizit auf die therapeutische Vergleichbarkeit hingewiesen und stellt fest, dass sowohl bei Erst- als auch Folgeverordnungen grundsätzlich das wirtschaftlichste Arzneimittel verordnet werden kann, falls patientenindividuell eine entsprechende Dosierung etc. zur Verfügung steht. Diese Empfehlung der AkdÄ bestätigt die positiven Erfahrungen, die mit dem weitgehenden Einsatz von Biosimilars, z. B. bei TNF-Alphablockern, in Westfalen-Lippe von unseren Ärzten gemacht wurden. Gleichzeitig bestätigt sie uns fachlich darin, im Bereich Biosimilars weiter zu steuern. Die anderen Leitsubstanzempfehlungen wurden weitgehend fortgesetzt bzw. leicht modifiziert. Richtgrößen für 2018 Im Rahmen der Fortsetzung der Erprobung der wirkstoffbezogenen Steuerung haben die Vertragspartner auch für 2018 altersgegliederte Richtgrößen vereinbart. Wie im vergangenen Jahr haben Ärzte die Möglichkeit, sich durch weitgehende Erreichung der Verordnungsziele in einer Richtgrößenprüfung zu entlasten. Auch weiterhin gibt es keine zusätzlichen oder neuen Prüfmaßnahmen bei der Nichterreichung von Verordnungszielen. Heilmittel 2018 Auch hier gilt die heutige Systematik. Die tatsächlichen Auswirkungen der langfristigen Diagnosen und der besonderen Verordnungsbedarfe (BVB) sind aus den vorhandenen Daten noch nicht abschließend zu analysieren. Diese sind ausführlich dargestellt in der Extra-Ausgabe des KVWL kompakt Nr. 55. Für 2018 ist eine neue Auflage geplant. Auch im Jahr 2018 ist es der KVWL nicht möglich, vorläufige Verordnungsdaten im Heilmittelbereich von den Krankenkassen zu erhalten, so dass wir hier für Sie leider keine zeitnahen Verordnungsinformationen bereitstellen können. Im Rahmen der neu gegründeten AG Heilmittel mit den Krankenkassen versuchen wir, diese Probleme zu beheben. Die Richtgrößen wurden um 3,5 Prozent erhöht. Sie finden die vollständigen Arznei- und Heilmittelvereinbarungen sowie die Vereinbarung über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel für das Jahr 2018 ab Seite 32 in dieser Ausgabe.

17 KOMMENTAR Liebe Kolleginnen und Kollegen, Quoten praktisch nur noch bei Biosimilars sinnvoll seit über zehn Jahren nutzen wir nun das System von Leitsubstanzempfehlungen zur effektiven Verordnungssteuerung, um Ihnen wirtschaftliche Sicherheit bei der Versorgung Ihrer Patienten zu geben. Gleichzeitig gibt es seit 2011 die frühe Nutzenbewertung und Preisverhandlung für neue Arzneimittel. Naturgemäß lässt sich ein Arzneimittel mit belegtem Zusatznutzen im Regelfall nicht sinnvoll in eine Quote integrieren, da es eine individuelle medizinische Entscheidung sein muss, ob und für welche Patienten der festgestellte Zusatznutzen in Frage kommt. Damit beschränkt sich der Bereich der über Quoten zu steuernden Verordnungen weitgehend auf Originalpräparate, die vor 2011 auf den Markt gekommen sind und nicht in der Nutzenbewertung waren sowie auf die Biosimilars. Hier ist wie im Artikel dargestellt insbesondere durch den neuen Leitfaden der AkdÄ eine noch größere Sicherheit auch für den Wechsel auf Biosimilars gegeben. Ich bitte Sie, diese Möglichkeiten aktiv zu nutzen, denn die AkdÄ hat auch empfohlen, dass eine Einstellung auf biologische Arzneimittel in den Händen des Arztes liegen und nicht in der Zukunft durch eine automatische Substitution in der Apotheke erfolgen sollte. Gleichzeitig zeigt die Entwicklung, dass wir nur noch in wenigen Bereichen sinnvoll steuern können. Parallel dazu steigt die Anzahl der Rabattverträge auf Original-Arzneimittel, bei denen die Krankenkassen die Haftung für die wirtschaftliche Verantwortung für den Preis aktiv übernehmen. Daher arbeiten wir auch politisch daran, dass die Preisverantwortung des Arztes sich in der Zukunft nur auf die Bereiche erstrecken kann, die er auch aktiv verantwortet. Der Arzt kann weder wirtschaftlich für die nach der Nutzenbewertung vom GKV-Spitzenverband verhandelten Preise haftbar gemacht werden, noch für Rabattverträge, deren tatsächliche Auswirkungen und Ersparnisse nicht bekannt sind. Dr. Wolfgang-Axel Dryden, 1. KVWL-Vorsitzender 17

18 -Promotage: Große Resonanz unter den Studierenden Im November hieß es für das Team der KVWL-Nachwuchskampagne PRAXISSTART wieder: Ab an die Unis! Bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr besuchten die KVWL-Experten die Universitäten in der Region, um die angehenden Mediziner über die zahlreichen Förder- und Beratungsangebote der KVWL zu informieren. Ziel der sogenannten Promotage ist es, wieder mehr junge Mediziner für eine Tätigkeit in der Praxis, insbesondere auf dem Land, zu begeistern. Und das Interesse der Studierenden an PRAXISSTART war wie immer sehr groß: Die Mitarbeiter der Praxisberatung und des Service- Centers sprachen mit mehreren hundert Studierenden pro Vormittag und gaben zahlreiche Tipps und Ratschläge zum Arbeiten in der ambulanten Versorgung. Besonders prominent ist PRAXISSTART an der Ruhr-Universität Bochum, denn dort fährt auch die Campus-Linie U35 im PRAXISSTART-Design durch die Stadt. VP Weitere Informationen zu PRAXISSTART finden Sie auf der Kampagnen-Website unter: 18

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20 Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL Die KVWL hat nach 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern. Besteht dringender Versorgungsbedarf für einen Standort, einen Planungsbereich oder einen Teil eines Planungsbereichs, so ist dieser in einem Förderverzeichnis auszuweisen. Anträge auf Fördermaßnahmen der KVWL können für die Übernahme eines Versorgungsauftrages in folgenden Städten und Gemeinden gestellt werden: Fachgruppe Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Hausärzte Nervenärzte Stadt oder Gemeinde Bad Salzuflen Borgholzhausen Brilon Burbach Büren Ense Espelkamp Gütersloh Halle Isselburg Kreuztal Kierspe Lage Löhne Meinerzhagen Menden Nachrodt-Wiblingwerde Neuenrade Oelde Olsberg Rahden Rheda-Wiedenbrück Rhede Verl Werdohl Plettenberg 20 Gefördert wird die Übernahme eines vollen oder teilzeitigen Versorgungsauftrages in Form einer Zulassung oder Anstellung oder auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. Gefördert werden kann zum Beispiel durch ein Praxisdarlehen, durch eine Umsatzgarantie oder durch Kostenzuschüsse. Die möglichen Fördermaßnahmen sind in der Sicherstellungsrichtlinie der KVWL vom 14. Dezember 2013 (KVWL kompakt 1/2014) aufgeführt. Der Vorstand der KVWL gewährt die Förderung auf Antrag als Einzelfallentscheidung. Interessierte Ärztinnen und Ärzte wenden sich an: KVWL-Abteilung Praxisberatung Tel.: 0231 / praxisberatung@kvwl.de

21 aktuell Kurznachrichten aus Westfalen-Lippe... Zi-Kodierhilfe jetzt auch als App Die Zi-Kodierhilfe steht ab sofort auch als mobile Anwendung für Smartphones und Tablets zur Verfügung. Mit der App können Ärzte und Psychotherapeuten noch bequemer die ICD-10-GM durchsuchen. Sie enthält fachliche Erläuterungen zu nahezu allen Diagnosekodes. Nutzer finden die App vom Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) im Google Play Store (Android) und im Apple App Store (ios) über das Stichwort Zi-Koderhilfe. Sie ist kostenlos und werbefrei. Das kann das Tool Die Suche in der App erfolgt intuitiv über die Eingabe eines Suchbegriffs oder durch Navigation entlang der Struktur der ICD-10-GM. Abgerundet wird das Angebot durch fachliche Erläuterungen zu den jeweiligen Kodierungen, die vom Zi oder dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information stammen. Die Hinweise wurden in langjähriger Arbeit und Beteiligung von Ärzten der verschiedenen Fachgebiete erarbeitet. Auch die Zi-Thesauren für Haus- und Fachärzte sind eingebunden. Damit ist es möglich, die Kodes in einem Diagnosespektrum zu suchen, das auf den jeweiligen Behandlungsschwerpunkt zugeschnitten ist. Die App basiert technisch auf der Zi-Website die zuletzt im Juli umfangreich modernisiert und aktualisiert wurde. Impressum Herausgeberin Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße Dortmund Tel / Redaktionsausschuss Dr. Wolfgang-Axel Dryden (verantw.) Dr. Gerhard Nordmann Thomas Müller Redaktion Kassenärztliche Vereinigung Westfalen- Lippe Geschäftsbereich Kommunikation Heike Achtermann Michael Hedergott (vity) Martin Steinberg (-ms) Vanessa Pudlo (VP) Jens Flintrop (JF) redaktion@kvwl.de Druck Bonifatius GmbH Karl-Schurz-Straße Paderborn Titelbild: Fotolia Dieser Ausgabe liegen die KVWL-Veranstaltungsbroschüre für das erste Halbjahr 2018 sowie ein laminiertes Handout zu den Dokumentationsnummern beim Impfen bei. Dezember

22 Amtliche Bekanntmachungen Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse Veröffentlichung gemäß 78 Abs. 3 in Verbindung mit 305b SGB V und 38 SRVwV Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hat nach 78 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit 305b SGB V und 38 Abs. 3 SRVwV jährlich das Rechnungsergebnis zu veröffentlichen. Die nachfolgenden Daten beziehen sich auf das Geschäftsjahr Grundlage ist die von der Vertreterversammlung am abgenommene Jahresrechnung, für die dem Vorstand Entlastung erteilt wurde. Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Geschäftsjahr 2016 je Mitglied Veränderungen zum Vorjahr in % 1. Mitglieder Zugelassene Mitglieder Ermächtigte Mitglieder Gesamt ,65 + 0,19 + 0,62 2. Jahresabschluss Einnahmen Erstattungen von Vertragspartnern Gebühren und Kostenerstattungen Übrige Erträge Gesamt Ausgaben Verwaltungsausgaben Aufwand Selbstverwaltung / gem. Selbstverwaltung Organisatorische Ausgaben Gesamt ,47-0,33-5,45-0,02 3. Vermögen 22 Verwaltungsvermögen Betriebsmittelrücklage Sonstige Rücklagen Gesamt

23 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) der KVWL zum Die Vertreterversammlung der KVWL hat am 2. Dezember 2017 verschiedene Änderungen des HVM beschlossen. Rückwirkend zum tritt die Ausdeckelung der Palliativmedizin in Kraft. Zum wurde die Überführung der vereinbarten Finanzmittel für hausärztliche NäPa in die MGV beschlossen. Ausdeckelung Palliativmedizin nach Abschnitt und EBM zum Mit Wirkung zum 4. Quartal 2017 wurde ein neuer Abschnitt 37.3 für Leistungen der besonders qualifizierten und koordinierten palliativmedizinischen Versorgung in denebm aufgenommen, dessen Leistungen außerhalb der MGV zu vergüten sind. Durch diese neuen Leistungen ist von Einsparungen bei den bisherigen palliativmedizinischen Leistungen der Abschnitte und EBM auszugehen. Daher sollen auch diese Leistungen ab dem 4. Quartal 2017 außerhalb der MGV vergütet werden. In Westfalen-Lippe ist diese Anpassung von nachrangiger Bedeutung, da der Großteil der palliativmedizinischen Leistungen über den regionalen Palliativ-Vertrag erbracht wird, der von dieser Änderung unberührt bleibt. Im HVM wird dies dadurch abgebildet, dass der gemeinsame Topf für geriatrische, sozialpädiatrische und palliativmedizinische Leistungen im hausärztlichen Versorgungsbereich um den Anteil für die palliativmedizinischen Leistungen vermindert wird. Überführung der vereinbarten Finanzmittel für hausärztliche NäPa in die MGV zum Mit Wirkung zum 1. Quartal 2018 hat der Bewertungsausschuss die Überführung der Gelder für den Einsatz von nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) in Hausarztpraxen vom extrabudgetären Bereich in die MGV beschlossen. Bislang werden die für die NäPa seit 2015 jährlich bereitgestellten Gelder nur etwa zur Hälfte abgerufen und der nicht abgerufene Teil verfällt. Die Überführung der Gelder für den Einsatz der NäPa in die MGV wird im HVM wie folgt abgebildet: Einerseits wird der Betrag in den Arztgruppentopf der Hausärzte gesteuert. Dies hat zur Folge, dass der nicht in Anspruch genommene Anteil den übrigen hausärztlichen Leistungen wie RLV, QZV, Vorhaltepauschale und Gesprächen zu Gute kommt. Außerdem wird die Vergütung der Leistungen GOP bis EBM als Vorwegabzug aus dem hausärztlichen Arztgruppentopf festgelegt und erfolgt somit zu vollen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung. Redaktionelle Änderungen In Ziffer V des beigefügten Änderungsentwurfes des HVM sind zudem zwei redaktionelle Anpassungen in der QZV-Zuordnung abgebildet, die sich aus Änderungen des EBM ergeben. Diese betreffen das QZV Psychometrische Testverfahren bei Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin und das QZV Kontrolle Herzschrittmacher bei Fachärzten für innere Medizin ohne Schwerpunkt. Diese Ausfertigung stimmt mit der Beschlussfassung der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe vom überein. Dortmund, den gez. Dr. Volker Schrage, Vorsitzender der Vertreterversammlung 23

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31 Veröffentlichung der Grundsätze und Versorgungsziele des HVM der KVWL gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V Mit Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes zum wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) zu veröffentlichen. Sie finden die entsprechende Veröffentlichung im Internet unter und den Rubriken Mitglieder, Abrechnung, Honorarverteilung, Infos und Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes und dann Grundsätze und Versorgungsziele des HVM. 31

32 Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - handelnd als Landesverband - (SVLFG) der KNAPPSCHAFT (Kn) sowie den Ersatzkassen 32 Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

33 Präambel Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß 84 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2018 für die Inhalte der Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V diese Arzneimittelvereinbarung. 1 Gegenstand, Zielsetzung (1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach 31 SGB V veranlassten Leistungen sowie Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für die Arzneimittelversorgung (Anlage) der Versicherten. Ferner vereinbaren sie auf die Umsetzung dieser Ziele ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung) sowie Sofortmaßnahmen zur Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens innerhalb des laufenden Kalenderjahres. (2) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine qualitätsorientierte Arzneimittelversorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zu sichern. Dazu dient auch die Vereinbarung von Wirtschaftlichkeitszielen nach 3. 2 Ausgabenvolumen 2018 (1) Die Vertragspartner vereinbaren unter Berücksichtigung der angepassten Änderungsfaktoren der Rahmenvorgaben vom ein Ausgabenvolumen in Höhe von (gerundet) EUR 2018 und ein Sonderausgabenvolumen für die ab dem neu zugelassenen Arzneimittel zur Behandlung der chronischen Hepatitis C. (2) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Arzneimittelversorgung auf Basis der GAmSI-Daten. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, die sich aus den Verhandlungen für die Rahmenvorgaben 2018 ergebenden Abweichungen von den für das Jahr 2017 zugrunde gelegten Annahmen bei der Anschlussvereinbarung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch, falls das Arzneimittelvolumen belastende Regelungen/Vereinbarungen in Westfalen-Lippe zu anderen Entwicklungen führen als im Bundesgebiet. Protokollnotiz... 33

34 3 Wirtschaftlichkeitsziele (1) Zur Erreichung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung im Jahr 2018 sollen die Vertragsärzte im Sinne der Zielsetzung nach 1 Abs. 2 grundsätzlich - Arzneimittel vorrangig nur unter ihrer Wirkstoffbezeichnung verordnen, - aut idem zulassen, ausgenommen in medizinisch begründeten Sonderfällen (Unterstützung von Rabattverträgen), - preisgünstige Generika bevorzugen, - vorrangige Verordnungen von preisgünstigen Biosimilars, - von der Verordnung von Analog-Präparaten und kontrovers diskutierten Arzneimittelgruppen weitestgehend absehen, - zur Realisierung wirkstoffgruppenbezogener Wirtschaftlichkeitsziele nach der Anlage beitragen, z.b. durch die Verordnung von Leitsubstanzen, - jeweils nur die Menge verordnen, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele notwendig ist, - inadäquate Arzneimittelverordnungen vermeiden (z.b. Polypharmazie), - Ergebnisse der früheren Nutzenbewertung beachten und - OTC-Verordnungen (grünes Rezept) ausstellen, soweit medizinisch ausreichend (vgl. Arzneimittel-Richtlinien). Ferner ist sicherzustellen, dass von der Versorgung ausgeschlossene Arzneimittel nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden

35 (2) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2018 fachgruppenspezifische Zielwerte unter Berücksichtigung eines grünen, gelben und roten Bereichs. Ist ein Vertragsarzt nach Berücksichtigung der Praxisbesonderheiten nach 106 Abs. 5a Satz 3 SGB V in der Fassung bis zum auffällig, erübrigt sich in aller Regel eine Richtgrößenprüfung, wenn der Vertragsarzt in den für seine Fachgruppe in Anlage 2 definierten Zielen, in welchen er in relevanter Häufigkeit verordnet hat, mindestens die notwendige Anzahl an Zielen gemäß der unten aufgeführten Tabelle erreicht. Ein Ziel ist erreicht, wenn der individuelle Verordnungsanteil außerhalb des roten Bereichs liegt. Anzahl Ziele 1 notwendige Anzahl der zu erreichenden Ziele die eine Prüfentlastung bewirkt Die Zielwertbereiche sind folgendermaßen definiert: 1. grüner Bereich : Der in Anlage 1 aufgeführte Zielwert wird mindestens erreicht. 2. roter Bereich : Der mediane Verordnungsanteil derjenigen Vertragsärzte, die den Zielwert nicht mindestens erreicht haben, wird nicht erreicht. 3. gelber Bereich : Alle übrigen Vertragsärzte, deren Verordnungsanteil weder im grünen, noch im roten Bereich liegen. Der gelbe Bereich soll den Vertragsarzt bereits dazu veranlassen, sein Verordnungsverhalten zu reflektieren

36 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Arzneimitteldaten und zur Unterstützung der Vertragsärzte bei der Umsetzung dieser Vereinbarung einschließlich der Ziele nach 1 Abs. 2 bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch besetzte Arbeitsgruppe. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter Vertreter nehmen an den Sitzungen der Arbeitsgruppe beratend teil. Die Vertragspartner können die Arbeitsgruppe gemeinsam um Beantwortung gezielter Fragestellungen bitten. (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe insbesondere folgendes Datenmaterial zur Verfügung gestellt: - ABDA-Monatsdaten, - die jeweils aktuellen GAmSI-Auswertungen, - GKV-Arzneimittelindex, - Auswertungen auf Basis des pharmpro -Datenpools. Die Vertragspartner werden darüber hinaus verfügbare Analysen und Verordnungsprofile vorlegen. (3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe Maßnahmen zur Zielerreichung nach 5 für die Ärzteschaft in Westfalen-Lippe bzw. für bestimmte Arztgruppen zu Wirkstoffgruppen, Krankheitsbildern bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwerpunkten und dgl. Sie soll auch vergleichende Übersichten über preisgünstige verordnungsfähige Arzneimittel, einschließlich der jeweiligen Preise sowie von Hinweisen zu Indikation und therapeutischem Nutzen entwickeln und aktualisieren, sofern nicht bereits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Es sollen auch einzelnen Ärzten individuelle Handlungsempfehlungen aufgrund einer Analyse ihrer Verordnungsstruktur gegeben werden. Solche Empfehlungen sind insbesondere dann abzugeben, wenn die Informationen nach Satz 1 bis 3 bei betroffenen Ärzten trotz vorhandener Potenziale nicht zu Einsparungen geführt haben. Der einzelne Arzt soll verbrauchs- und indikationsgerechte Mengen verordnen. (4) Die Arbeitsgruppe tritt in der Regel monatlich einmal zusammen. Die Maßnahmen und Empfehlungen der Arbeitsgruppe werden nach 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. Eine Rückmeldung über etwaige Einwände oder Ablehnungen hat unverzüglich an die Arbeitsgruppe zu erfolgen Maßnahmen zur Zielerreichung (1) Zur Unterstützung der Zielerreichung sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Dazu gehören u. a. die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertragsärzten und gezielte Hinweise. Die Vertragspartner sollen sich auf ergänzende Schwerpunktmaßnahmen, z. B. im Bereich der Blutzucker-Teststreifen und des Sprechstundenbedarfs, verständigen....

37 (2) Als Informationen - auch in elektronischer Form - kommen u. a. folgende in Betracht: - allgemeine Informationen für eine rationale Pharmakotherapie in wesentlichen Indikationsbereichen unter Berücksichtigung der Kriterien der evidenzbasierten Medizin, - arztbezogene Informationen und Empfehlungen, insbesondere zu den für 2018 vereinbarten wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitszielen nach 3 mittels zertifizierter Software nach 73 Abs. 9 SGB V, - gezielte Hinweise zur Indikation und zu therapeutischem Nutzen sowie Preisvergleiche für ausgewählte, umsatzrelevante Arzneimittel ( 73 Abs. 8, 305 a SGB V). (3) Als Instrumente der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht: - Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region, - Beratung von Qualitätszirkeln, - Intensivierung der gemeinsamen arztindividuellen Beratung durch die Vertragspartner auf der Basis pharmpro, gegebenenfalls mit ergänzenden zusätzlichen Auswertungen. Nach Abstimmung mit der KVWL können sich die von den Verbänden der Krankenkassen benannten Apotheker bzw. Pharmakoberater an den Beratungen von Gruppen und Qualitätszirkeln beteiligen. (4) Die Vertragspartner setzen die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen beschleunigt um. Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die Vertragsärzte noch in 2017 über die Inhalte dieser Vereinbarung informiert sowie die in der Arbeitsgruppe nach 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen-Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Auf die Erreichung der Ziele mit den größten Einsparpotenzialen ist vorrangig hinzuwirken. Die Vertragspartner informieren die Ärzte gemeinsam auf der Grundlage des 73 Abs. 8 SGB V über die in den Arzneimittelgruppen nach der Anlage angebotenen verordnungsfähigen Arzneimittel einschließlich ihrer Kosten. Die Information soll bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106,106b SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirtschaftlicher Arzneimittel, für die die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse besteht, auf Privatrezept ist unzulässig. (5) Sofern Vertragsärzte arztbezogene Informationen und Empfehlungen nach Absatz 2 aus dem laufenden Jahr oder aus Vorjahren nachhaltig nicht beachten und ihre Verordnungsweise nicht optimieren, können sie von der Gemeinsamen Arbeitsgruppe nach 4 gezielt darauf hingewiesen und beraten werden

38 (6) Die Verbände der Krankenkassen werden ihre Mitarbeiter und die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame schriftliche Informationen für Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln informieren und beraten. Die Vertragspartner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. Die Verbände der Krankenkassen informieren die KVWL umfassend über die getroffenen Maßnahmen. (7) Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Maßnahmen zu fördern, die den Vertragsarzt hinsichtlich der Erreichung der Ziele der Arzneimittelvereinbarung und der Vermeidung nachträglicher Wirtschaftlichkeitsprüfungen unterstützen. Hierzu werden die Vertragspartner kurzfristig die technischen und rechtlichen Möglichkeiten prüfen und inhaltliche Festlegungen abstimmen. Hierzu zählt beispielsweise die datentechnische Unterstützung der Praxissoftware. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass der Erfolg eines solchen Wegs zur Förderung einer rationalen Verordnungsweise bei Wahrung der individuellen Therapiefreiheit des Arztes ein von allen Beteiligten getragenes einvernehmliches Handeln voraussetzt. 6 Ergebnismessung (1) Wesentliche vorläufige Ergebnisse zur Anlage dieser Vereinbarung werden von der KVWL sofern die Datenlage dies erlaubt monatlich aufbereitet und den Vertragsärzten zur Verfügung gestellt. (2) Die Bewertung der Erreichung der jeweiligen wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitsziele nach der Anlage ist einvernehmlich bis zum vorzunehmen. Dabei sind exogene Einflüsse zu berücksichtigen. Abweichungen zu den einzelnen Zielen lösen für das Jahr 2018 keine Ausgleichszahlungen aus. 38 (3) Die Vertragspartner stellen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes gemeinsam fest, ob das vereinbarte Ausgabenvolumen nach 2 eingehalten wurde. Stellen sie eine Überschreitung des vereinbarten Ausgabenvolumens nach 2 fest, sind die Ursachen nach 84 Abs. 3 S. 2 SGB V zu ermitteln. Dabei ist die tatsächliche Entwicklung der Anpassungsfaktoren nach 84 Abs. 2 SGB V, insbesondere auf den Faktor Preisentwicklung (vgl. Ziffer 2 der Anlage 2 der Rahmenvorgabe für 2018 vom ) anhand valider Abrechnungsdaten der Apothekenrechenzentren sowie der GAmSi-Daten zu berücksichtigen und gemeinsam zu klären, in welchem Umfang die Überschreitung von der KVWL nicht zu vertreten ist. Die auf diese Weise um exogene Einflüsse bereinigte Überschreitung wird dokumentiert und nach Absatz 4 ausgeglichen. Protokollnotiz...

39 (4) Im Falle eines Überschreitungsbetrages nach Absatz 3 werden die Krankenkassen unabhängig von der Erreichung der wirkstoffgruppenbezogenen Wirtschaftlichkeitsziele - entsprechend ihrer Belastung unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze bis zu einer Höhe von 15,5 Mio. EUR entlastet. Soweit der Arzneimittelverbrauch je Versicherte auf der Basis der DDD-Werte (GAmSi) in Westfalen- Lippe um mindestens 1,5 v. H. unter dem bundesdurchschnittlichen Wert (GKV-West) liegt, entfällt die Rückzahlung nach Satz 1. Im Verordnungszeitraum 2018 vereinnahmte rechtskräftige Regresse sind nachträglich zugunsten der KVWL vom Überschreitungsbetrag nach Satz 1 abzusetzen. Sofern die Summe aus den Zahlbeträgen nach Absatz 3 größer als 15,5 Mio. EUR ist, wird der Differenzbetrag dem Ausgleich nach Satz 1 zugerechnet. 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft; sie gilt bis zum (2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2018 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten. Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner 39

40 Protokollnotiz 2 Abs. (1): Gemäß 1 Satz 2 der Vereinbarung nach 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.v.m. 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel 2018 gilt Folgendes: In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom werden die nach dem zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittelkosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.b. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung einfließen. Protokollnotiz zu 6 Abs. (3): Im Rahmen der Ergebnismessung werden gegenüber der KVWL ausschließlich Steigerungsvolumina von zugelassenen Vertragsärzten berücksichtigt. Protokollnotiz zur Ergebnismessung 2016: Nach Auswertung der Verordnungsergebnisse und der Zielerreichung für das Jahr 2016 stellen die Vertragspartner gemeinsam fest, dass für dieses Jahr gegenseitige Zahlungsansprüche nicht bestehen. 40

41 Anlage 1 zur Arzneimittelvereinbarung 2018 Wirtschaftlichkeitsziel nach 3 Zielvereinbarung 2018 Wirkstoffklassen - Liste A (quantitative Ziele) Wirkstoffgruppen Leitsubstanz/Empfehlung VO-Anteil % 1 Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel Ezetimibhaltige Lipidsenker als Mittel der Reserve < 4% < 6% (zugel. Kardiologen) 2 ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen ausgenommen Valsartan/Sacubitril Hochpreisige Kombinationen mit Calciumantagonisten (Kosten je DDD > 0,90 ) als Mittel der Reserve < 1,5% 3 Neue orale Antikoagulantien (NOAK) Preisgünstige NOAK wie z.b. Apixaban, Edoxaban > 75% 4 Blutzuckerteststreifen Preisgünstige Teststreifen; Durchschnittspreis max. 0,48 pro Teststreifen; möglichst Quartalsbedarf auf einem Rezept verordnen 5 Kurzwirksame Insulin-Analoga Vorrangiger Einsatz von biosimilar verfügbaren kurzwirksamen Insulinen (z.b. Insulin lispro) insbesondere bei Neueinstellungen > 55% 6 BtM-rezeptpflichtige Analgetika* Nicht generikafähige Originalpräparate inklusive Kombinationen (Vermeidung von z.b. Targin, Palexia ) als Mittel der Reserve < 6% 7 Erythropoetine EPO-Biosimilars gemäß Definition der Bundesrahmenvorgabe > 75% 8 Gonadotropin-Releasing-Hormon Analoga Preisgünstige Leuprorelinpräparate von Generikaherstellern > 35% (Kostenanteil) 9 Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat Interferon-Beta 1a (auch pegyliert) als Mittel der Reserve < 20% 10 Bisphosphonate und Denosumab (Osteoporose) Alendronsäure/ Risedronsäure (generisch) > 67% > 90% (zugel. Allgemeinmediziner) 11 TNF-alpha-Inhibitoren Preisgünstige oder biosimilar verfügbare TNF-alpha-Inhibitoren wie z.b. Etanercept, Infliximab, Golimumab, Certolizumab > 70% (zugel. Gastroenterologen) > 85% (zugel. Rheumatologen) 12 Tiotropium 13 Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie Vorrangiger Einsatz von Generika insbesondere bei Neueinstellungen Generikafähige Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol > 7% > 80% 14 Infliximab Infliximab-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 75% 15 Etanercept Etanercept-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 75% 16 Insulin glargin Insulin glargin-biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 15% 17 Insulin lispro Insulin lispro-biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 10% Follitropin-alfa Follitropin-alfa-Biosimilars > 40% 19 Enoxaparin Enoxaparin-Biosimilars > 15% 20 Somatropin Somatropin-Biosimilars, insbesondere vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen > 40% Rituximab-Biosimilars, insbesondere 21 Rituximab in Rezepturen > 30% vorrangiger Einsatz bei Neueinstellungen *einschließlich Kombinationen von Oxycodon/ Naloxon und Tapentadol ausgenommen Levomethadon sowie alle Ampullen

42 22 Medikamente im Alter 23 Antibiotika/ Fluorchinolone 24 Biosimilars (auch in Rezepturen) 25 Aut-idem-Austausch grundsätzlich zulassen 26 Wirkstoffe, die die frühe Nutzenbewertung durchlaufen haben 27 Protonenpumpeninhibitoren (PPI) 28 Hormonelle Kontrazeptiva 29 Verbandmittel 30 Antidiabetika außer Insulin Zielvereinbarung 2018 Wirkstoffklassen - Liste B (qualitative Ziele) Absenkung des Anteils älterer Patienten, die dauerhaft mindestens 6 Wirkstoffe und davon mindestens 1 inadäquates Arzneimittel (z.b. Priscus) erhalten. Absenkung der Verordnungsmenge (DDD) je 1000 Versicherte unter anderem zur MRSA-Vorbeugung: - zurückhaltende Verordnung von Antibiotika - Reduzierung der Reserveantibiotika (z.b.gyrasehemmer) Vorrangige Verordnung von preisgünstigen Biosimilars (z.b. Somatropin, EPO, Filgrastim, TNF-alpha-Inhibitoren, Rituximab) Aut-idem Ausschluss nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung beachten PPI nur indikationsgerecht und gemäß AM- RL einsetzen. Absenkung der DDD je Versicherter auf das Niveau der GKV West. Vorrangige Verordnung von risikoärmeren Kontrazeptiva Die Preisinformation zu Verbandmitteln beachten Evidenzbasierter Einsatz generisch verfügbarer Wirkstoffe und Ergebnisse der frühen Nutzenbewertung beachten 31 Orale Antikoagulantien (OAK) 32 Hyposensibilisierung Gut auf Vitamin-K-Antagonisten (VKA) eingestellte und einstellbare Patienten vorrangig mit VKA wie z.b. Phenprocoumon behandeln KVWL InVo Hyposensibilisierung insbesondere bei Neueinstellungen beachten 42

43 Leitsubstanzquoten Biosimilarquoten Anlage 2 zur Arzneimittelvereinbarung 2018 Prüfentlastende Zuordnungen Rituximab in Rezepturen Somatropin Enoxaparin Follitropin-alfa Insulin Lispro Insulin Glargin Etanercept Infliximab Prostaglandin-Analoga inkl. Kombinationen mit Timolol in der Glaukomtherapie Tiotropium TNF-alpha-Inhibitoren Bisphosphonate und Denosumab (Osteoporose) Therapie der MS mit Interferonen, Glatiramer, Teriflunomid, Dimethylfumarat Gonadotropin-Releasing- Hormon Analoga Erythropoetine BtM-rezeptpfl. Analgetika Kurzwiksame Insulin-Analoga Blutzuckerteststreifen Neue orale Antikoagulantien (NOAK) ACE-Hemmer und Sartane inkl. Kombinationen Statine und ezetimibhaltige Arzneimittel DDD DDD DDD Kosten DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD DDD Kosten je DDD Berechnungsgrundlage DDD DDD DDD >20 AMP** >100 AMP** > 10 AMP** >10 AMP** > 100 AMP** >10 AMP** > 10 AMP** > 10 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 10 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP** > 5 AMP Fachgruppen zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten x x x x x x x x x x x zugel./erm. Anästhesisten x zugel./erm. Anästhesisten mit Schmerztherapie x zugel. Augenärzte x zugel. Chirurgen x zugel. Frauenärzte x zugel. Gastroenterologen x x zugel. Hautärzte x zugel. Kardiologen x x x zugel./erm. Kinder- und Jugendärzte x x x x zugel. Nephrologen x x x x x x zugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie x zugel. Neurochirurgen x zugel. Neurologen x zugel./erm. Onkologen x zugel. Orthopäden x x x zugel. Pneumologen x zugel. Reha-Ärzte x x zugel. Rheumatologen x x x zugel. übrige fachärztliche Internisten x x x x x x x x x x zugel. Urologen x ** Bei der Betrachtung der individuellen Zielerreichung werden nur die Zielvereinbarungen berücksichtigt, in denen der Vertragsarzt im Betrachtungszeitraum die betreffenden Arzneimittel in relevanter Häufigkeit verordnet hat. Von einer relevanten Häufigkeit wird ausgegangen, wenn die ausgewiesene Anzahl Arzneimittelpatienten (AMP) behandelt wird. 43

44 Heilmittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2018 für Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK-LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - handelnd als Landesverband - (SVLFG) der KNAPPSCHAFT (Kn) sowie den Ersatzkassen 44 Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse KKH Handeslskrankenkasse (hkk) HEK - Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

45 Präambel Die Vertragspartner schließen auf der Grundlage der Rahmenvorgaben gemäß 84 Abs. 7 i. V.m. Abs. 8 SGB V für das Jahr 2018 nach 84 Abs. 1 SGB V diese Heilmittelvereinbarung. Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine ausreichende, zweckmäßige und notwendige Versorgung sicherzustellen. 1 Gegenstand, Zielsetzung Die Vertragspartner vereinbaren jahresbezogen ein Ausgabenvolumen für die insgesamt von den Vertragsärzten nach 32 SGB V veranlassten Heilmittel sowie auf die Einhaltung dieses Volumens ausgerichtete Maßnahmen (z. B. Information und Beratung). 2 Ausgabenvolumen 2018 (1) Die Vertragspartner vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die von den der KVWL angehörenden Vertragsärzte insgesamt nach 32 SGB V veranlassten Ausgaben für Heilmittel in Höhe von für das Jahr (2) Die Vertragspartner haben sich bei der Festlegung an den Rahmenvorgaben vom orientiert. (3) Die mit dieser Vereinbarung getroffenen Bewertungen beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Rahmendaten für die Heilmittelversorgung. Die Vertragspartner verständigen sich darauf, Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2018 zu Grunde gelegten Annahmen in den Verhandlungen des Folgejahres nach den Erkenntnissen aus dem GKV-HIS (Heilmittel-Informationssystem) zu berücksichtigen

46 3 Frühinformationen nach 84 Abs. 5 SGB V (1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen der KVWL für die Ausgabensteuerung Auswertungen aus dem GKV-HIS (Heilmittelinformationssystem) als Frühinformation nach 84 Abs. 5 SGB V quartalsweise zur Verfügung. (2) Werden der KVWL Informationen zur Ausgabensteuerung nicht rechtzeitig übermittelt, haben die Vertragspartner das Ausgabenvolumen 2018 neu zu verhandeln. 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Heilmitteldaten und des Verordnungsgeschehens im Bereich der KVWL bilden die Vertragspartner eine gemeinsame, paritätisch besetzte Arbeitsgruppe. Die Arbeitsgruppe strebt einvernehmliche Entscheidungen an. Ein von den Verbänden der Krankenkassen benannter Vertreter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Westfalen-Lippe und ein von der KVWL benannter Sachverständiger sowie Mitarbeiter der Prüfungsstelle sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitsgruppe ohne eigenes Stimmrecht beratend teilzunehmen. (2) Für die gemeinsame Analyse werden die Vertragspartner der Arbeitsgruppe geeignetes Datenmaterial und verfügbare Analysen vorlegen. Sie streben an, die vorhandene Datenbasis zeitnah zu verbessern

47 (3) Aus den Analyse-Ergebnissen erarbeitet die Arbeitsgruppe unter Berücksichtigung der möglichen Maßnahmen nach 5 konkrete Informationen und Handlungsempfehlungen für bestimmte Arztgruppen und ggf. Heilmittelerbringer zu bestimmten Heilmitteln oder Heilmittelgruppen, Krankheitsbilder bzw. Indikationsbereichen, Praxisschwerpunkten und dgl.. Sie soll, soweit sinnvoll, auch vergleichende Übersichten über verordnungsfähige Heilmittel, einschließlich der jeweiligen Preise und ggf. von Hinweisen zur Indikation erstellen, sofern nicht bereits von der Bundesebene erarbeitet. Beschlüsse des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sind zu berücksichtigen. Die Arbeitsgruppe wird beauftragt, Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele als Instrument der mittelbaren Steuerung der Verordnungsweise zu formulieren. Die Zielentwicklung soll unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen erfolgen und insbesondere die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach 12 SGB V unterstützen. (4) Die Arbeitsgruppe tritt ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Vereinbarung bei Bedarf zusammen. Die KVWL leitet die Empfehlungen der Arbeitsgruppe umgehend an die Vertragspartner weiter. Die Maßnahmen werden nach 5 Abs. 4 umgesetzt, sofern ihnen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht widersprochen wird. 5 Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens (1) Zur Einhaltung des Ausgabenvolumens sind vielfältige Maßnahmen durchzuführen. Diese betreffen die Information und Beratung einzelner oder Gruppen von Vertragsärzten, gezielte Hinweise sowie Sofortmaßnahmen. (2) Als Informationen kommen u. a. folgende in Betracht: - Listen der meist verordneten Heilmittel, ggf. fachgruppenbezogen - Präzisierung der Indikationen im Hinblick auf die Änderungen der Heilmittel- Richtlinie - gezielte Hinweise zur Verordnung von Heilmitteln ( 73 Abs. 8, 305 a SGB V) - gezielte Hinweise bei Abweichungen von der Heilmittel-Richtlinie

48 (3) Als Maßnahmen der Beratung kommen insbesondere folgende in Betracht: - Beratung von Gruppen von Vertragsärzten, ggf. einer Fachgruppe oder einer Region - Beratung von Qualitätszirkeln - Beratung einzelner Vertragsärzte. (4) Die Vertragspartner setzen die zur Einhaltung des Ausgabenvolumens erforderlichen Maßnahmen zeitnah um. (5) Die KVWL stellt insbesondere sicher, dass die in der Arbeitsgruppe nach 4 abgestimmten Informationen zur Verordnungsweise an die Vertragsärzte in Westfalen- Lippe in geeigneter Weise (z. B. zielgruppenspezifische Rundschreiben, Unterrichtung von Qualitätszirkeln, schriftliche Einzel- und Gruppenberatung, gezielte Hinweise) zeitnah weitergegeben werden. Die Therapiefreiheit des einzelnen Arztes und die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach 106, 106b SGB V bleiben unberührt. Eine Verordnung notwendiger, wirtschaftlicher Heilmittel auf Privatrezept ist unzulässig. (6) Die Verbände der Krankenkassen werden die Versicherten in geeigneter Weise (z. B. Mitgliederzeitschriften, Veröffentlichungen, gemeinsame Aushänge in Arztpraxen) über die Vereinbarungsinhalte sowie einen wirtschaftlichen Umgang mit Heilmitteln informieren und beraten. Die Vertragspartner stimmen sich über die Grundzüge dieser Informationen ab. Die Verbände der Krankenkassen werden darüber hinaus veranlassen, dass die Krankenkassen die Versicherten entsprechend informieren. 6 Ergebnismessung 48 (1) Vorläufige Ergebnisse werden von der Arbeitsgruppe nach 4 möglichst monatlich, mindestens quartalsweise im Hinblick auf das Ausgabenvolumen nach 2 aufbereitet. Sofern sich abzeichnet, dass die Ausgabenentwicklung eine Überschreitung dieses Volumens erwarten lässt, sind Sofortmaßnahmen nach 5 Abs. 5 einzuleiten....

49 (2) Wird das Ausgabenvolumen nach 2 überschritten, ist diese Überschreitung Gegenstand der Gesamtverträge. Die Vertragsparteien werden die Ursachen der Überschreitung analysieren und auf der Grundlage gesicherter Daten bewerten und ggf. weitere Konsequenzen hinsichtlich des vereinbarten Ausgabenvolumens ziehen. (3) Wird das Ausgabenvolumen nach 2 unterschritten, werden die Gründe der Unterschreitung mit Bezug auf 84 Abs. 3 S. 3 SGB V von der Arbeitsgruppe nach 4 analysiert. 7 Laufzeit, Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und gilt bis zum (2) Die Vertragspartner werden spätestens Mitte Oktober 2018 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten. Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner 49

50 Protokollnotiz Eine überdurchschnittliche Verordnung von Heilmitteln, für die die Krankenkasse eine generelle Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt erklärt hat, kann einen Mehraufwand begründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass ein Vertragsarzt mit seinen Heilmittelverordnungen insgesamt in eine Wirtschaftlichkeitsprüfung einbezogen werden kann. Protokollnotiz 1 zu 2 Bei noch nicht realisierten unterjährigen Erhöhungen bei den Heilmittelpreisen, verständigen sich die Vertragspartner über die rückwirkende Anpassung sowohl des Heilmittelausgabenvolumens nach 2 Abs. 1 als auch der Richtgrößen. Protokollnotiz 2 zu 2 Sofern zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer im Jahr 2018 Modellvorhaben zur Blankoverordnung für Westfalen-Lippe umgesetzt werden, werden sich die Vertragspartner über die Auswirkungen der Modellvorhaben auf den Inhalt dieser Vereinbarung abstimmen. 50

51 Vereinbarung nach 106b Abs. 3 Satz 3 SGB V i.v.m. 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2018 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband - dem BKK-Landesverband NORDWEST (BKK LV NW) der IKK classic (IKK) - handelnd als Landesverband - der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - handelnd als Landesverband - (SVLFG) der KNAPPSCHAFT (Kn) sowie den Ersatzkassen Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse-KKH HEK - Hanseatische Krankenkasse Handelskrankenkasse (hkk) 51 gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung Nordrhein-Westfalen - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -

52 1 Richtgrößen Arznei- und Heilmittel 2018 (in Euro) Die Vertragspartner vereinbaren für das Jahr 2018 die folgenden Richtgrößen für die aufgeführten Arztgruppen unter Beachtung der festgesetzten Ausgabenobergrenze. In Anlehnung an die Rahmenvorgaben Arzneimittel vom sind die nach dem zur Hepatitis-C-Behandlung neu zugelassenen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Sofosbuvir, Simeprevir, Daclatasvir und weiteren Wirkstoffen sowie die Arzneimittelkosten im Zusammenhang mit der intravitrealen Medikamenteneingabe mit z.b. Lucentis, Eylea, Macugen und Ozurdex nicht in die Richtgrößenberechnung eingeflossen. Die Richtgrößen gelten für ambulante Behandlungsfälle im jeweiligen Abrechnungsquartal gemäß 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BMV-Ä, ausgenommen Notfälle im organisierten Notfalldienst (Muster 19 a der Vordruckvereinbarung) und Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen oder zur Befundung von dokumentierten Untersuchungsergebnissen und Behandlungsfälle (vgl. Honorarbescheid - unter Ziffer 1.2), in denen ausschließlich Kostenerstattungen des Kapitels 40 EBM abgerechnet werden

53 Arzneimittel-Richtgrößen Fachgruppe (nur zugelassene Ärzte) bis 15 Jahre Jahre Jahre 65 Jahre und älter zugel. Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. 20,03 36,04 89,43 162,71 Internisten zugel. Anästhesisten 0,16 14,78 24,95 13,96 zugel. Anästhesisten mit Schmerztherapie 1,74 102,45 158,37 166,47 zugel. Augenärzte 2,06 8,57 13,45 18,18 zugel. Chirurgen 2,25 7,90 9,45 11,35 zugel. Frauenärzte 13,89 10,78 19,42 23,81 zugel. Gastroenterologen 35,81 391,98 172,47 86,89 zugel. Hautärzte 23,41 43,59 48,61 30,80 zugel. HNO-Ärzte 10,38 16,50 8,72 3,75 zugel. Kardiologen 8,11 11,84 17,01 17,60 zugel. Kinder- und Jugendärzte 31,09 72,72 72,72 72,72 zugel. Kinder- und Jugendpsychiater 35,22 41,30 41,30 41,30 zugel. Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 22,07 223,88 162,95 104,29 zugel. Neurologen 25,76 528,09 289,49 129,78 zugel. Onkologen 1.509, , , ,20 zugel. Orthopäden 0,67 6,98 10,08 14,49 zugel. Pneumologen 77,91 88,91 101,70 118,08 zugel. Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 36,13 92,72 84,77 84,99 zugel. Rheumatologen 276,25 577,78 536,02 311,39 zugel. übrige fachärztliche Internisten 35,36 125,81 135,73 144,18 zugel. Urologen 18,86 16,48 36,70 95,56 Heilmittel-Richtgrößen 2018 Fachgruppe (nur zugelassene Ärzte) bis 15 Jahre Jahre* Jahre* 65 Jahre und älter* Allgemeinmediziner, praktische Ärzte, haus. Internisten 8,39 4,09 7,77 14,50 Chirurgen 3,43 8,16 12,97 13,55 HNO-Ärzte 27,53 2,69 4,00 4,09 Kinder- und Jugendpsychiater 42,31 3,93 Kinder- und Jugendärzte 18,38 14,08 Nervenärzte, FA für Neurologie u. Psychiatrie 6,31 10,29 15,25 23,12 Neurologen 2,92 15,62 22,83 23,28 Orthopäden 14,75 18,98 21,54 22,69 Psychiater, FA für Psychiatrie u. Psychotherapie 10,19 7,85 8,20 15,10 Reha-Ärzte 39,98 56,96 71,19 86,

54 2 Veränderungen Die Richtgrößen sind bei erheblichen Veränderungen in der Entwicklung der Behandlungsund Verordnungsstrukturen anzupassen. Den Arzt begünstigende Veränderungen der Richtgröße werden bei einer Richtgrößenprüfung zu seinen Gunsten berücksichtigt. 3 Wirtschaftlichkeitsprüfung (1) In die Richtgrößenprüfung werden nicht mehr als 5 v. H. der Ärzte einer Fachgruppe je Verordnungsbereich einbezogen. Das Gleiche gilt, wenn anstelle der Richtgrößenprüfung eine Prüfung nach Durchschnittswerten durchgeführt wird. (2) Soweit für Fachgruppen keine Richtgrößen vereinbart worden sind, erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung auf der Grundlage des Fachgruppendurchschnitts mit den für eine Richtgrößenprüfung geltenden gesetzlichen Vorgaben. 4 In-Kraft-Treten/Laufzeit Diese Vereinbarung gilt vom an für das Kalenderjahr Sie gilt über den hinaus fort, sofern nicht rechtzeitig vor Beginn des Jahres 2019 eine neue Vereinbarung geschlossen wird. Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Düsseldorf, Dresden, den Es folgen die Unterschriften der Vertragspartner 54

55 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Anordnung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach 103 Abs. 1 und 2 SGB V und 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom , zuletzt geändert am , in Kraft ge-treten am ) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß 103 Abs. 1 und 2 SGB V in Verbindung mit 23, 24 BPL-RL fest, dass in folgenden Planungsbereichen Überversorgung eingetreten ist und Zulassungsbeschränkungen bestehen: Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad Hausärzte Bad Driburg, MB 113,4 % Hausärzte Beverungen, MB 113,8 % Hausärzte Lüdinghausen, MB 110,7 % Hausärzte Wetter, MB 113,4 % Augenärzte Hochsauerlandkreis 111,3 % Augenärzte Lippe, Kreis 113,0 % Nuklearmediziner Westfalen-Lippe 110,0 % MB = Mittelbereich Anträge auf Zulassung oder Anstellung für diese Planungsbereiche sind abzulehnen. Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender 55

56 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Umwandlung von Jobsharing-Praxen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat das nach 103 Abs. 1 und 2 SGB V, 16b Ärzte-ZV in Verbindung mit der Bedarfsplanungsrichtlinie (BPL-RL, Fassung vom , zuletzt geändert am , in Kraft getreten am ) vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Überversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung in Westfalen-Lippe durchgeführt. I.) Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsbereichen Überversorgung nicht mehr besteht und hebt die Zulassungsbeschränkungen auf. Nach 26 Abs. 1 S. 1 BPL-RL wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis für die Arztgruppe Überversorgung eingetreten ist: Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad Zulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung Hausärzte Arnsberg, MB 106,4 % 2,0 Hausärzte Detmold, MB 106,6 % 2,0 MB = Mittelbereich II.) Ende von Beschränkungen der Zulassung und Leistungsbegrenzungen bei Jobsharing-Praxen Die Feststellung unter Punkt I bewirkt, dass für Ärzte und Psychotherapeuten, die gemäß 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V in beschränkter Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung zugelassen sind (Jobsharing), die Beschränkung der Zulassung und die Leistungsbegrenzung für die Gemeinschaftspraxis im ausgewiesenen Umfang der möglichen Zulassungen enden. Dabei gilt die Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der gemeinsamen Berufsausübung ( 101 Abs. 3 S. 2 SGB V, 26 Abs. 2-5 BPL-RL). Bei angestellten Ärzten und Psychotherapeuten gemäß 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V endet die Beschränkung der Leistungsbegrenzung im ausgewiesenen Umfang und zwar in der Reihenfolge der jeweils längsten Dauer der Anstellung, allerdings erst nach vorrangiger Berücksichtigung von Ärzten und Psychotherapeuten, deren Zulassungsbeschränkung und Leistungsbegrenzung aufgehoben wird ( 26 Abs. 3 und 5 BPL-RL). Im Planungsbereich Arnsberg bestehen in der Fachgruppe der Hausärzte zwei Anstellungen gemäß 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V, deren jeweilige Leistungsbegrenzungen im Umfang eines Versorgungsauftrages von 25 Prozent und von 50 Prozent enden. 56 Im Planungsbereich Detmold besteht in der Fachgruppe der Hausärzte eine Anstellung gemäß 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V, deren Leistungsbegrenzung im Umfang eines Versorgungsauftrages von 100 Prozent endet. Mit dem Ende der Beschränkungen der Leistungsbegrenzungen werden die Ärzte auf die Ermittlung des Versorgungsgrades in den jeweiligen Planungsbereichen im ausgewiesenen Umfang angerechnet ( 101 Abs. 3 S. 3 SGB V). Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

57 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach 16b Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Überversorgung in von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereichen entfallen sind und die Zulassungsbeschränkungen nach 103 Abs. 3 SGB V in Verbindung mit 16b Abs. 3 Satz 2 Ärzte-ZV aufzuheben sind. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass in folgenden Planungsbereichen Überversorgung nicht mehr besteht. Nach 26 Abs. 1 Satz 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom , zuletzt geändert am , in Kraft getreten am ) wird für diese Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad Zulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung Hausärzte Arnsberg MB 108,0 % 1,0 Hausärzte Detmold MB 108,4 % 1,0 Hausärzte Marsberg MB 102,7 % 1,0 Chirurgen Minden-Lübbecke, Kreis 107,8 % 0,5 MB = Mittelbereich Berücksichtigungsfähig sind nur Zulassungs oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am bis zum , vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien ( 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL): berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß 103 Abs. 5 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen nach 35). Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str. 4-6, Dortmund) zu richten. Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender 57

58 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Zulassungsmöglichkeiten I.) Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe hat nach 26 Abs. 1 S. 1 der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL, Fassung vom , zuletzt geändert am , in Kraft getreten am ) für folgende nicht überversorgte Planungsbereiche die Auflage erteilt, dass Zulassungen nur in dem Umfang erfolgen dürfen, bis Überversorgung eingetreten ist. Arztgruppe Planungsbereich Zulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung 58 Hausärzte Ahlen, MB 7,0 Hausärzte Altena, MB 5,0 Hausärzte Arnsberg MB 1,0 Hausärzte Attendorn, MB 2,0 Hausärzte Bad Berleburg, MB 3,0 Hausärzte Bad Oeynhausen, MB 3,5 Hausärzte Bad Salzuflen, MB 8,5 Hausärzte Barntrup, MB 1,5 Hausärzte Beckum, MB 2,0 Hausärzte Bergkamen, MB 3,5 Hausärzte Bielefeld, MB 38,0 Hausärzte Blomberg, MB 3,0 Hausärzte Bocholt, MB 16,0 Hausärzte Borken, MB 1,5 Hausärzte Brilon, MB 7,5 Hausärzte Bünde, MB 6,5 Hausärzte Büren, MB 4,0 Hausärzte Datteln, MB 2,0 Hausärzte Delbrück, MB 3,0 Hausärzte Detmold, MB 1,0 Hausärzte Dülmen, MB 1,0 Hausärzte Ennepetal, MB 4,5 Hausärzte Espelkamp, MB 5,5 Hausärzte Geseke, MB 2,5 Hausärzte Gronau, MB 7,0 Hausärzte Gütersloh, MB 24,0 Hausärzte Halle, MB 7,0 Hausärzte Haltern, MB 2,0 Hausärzte Hemer, MB 4,5 Hausärzte Herford, MB 16,5 Hausärzte Höxter, MB 5,0 Hausärzte Ibbenbüren, MB 9,5 Hausärzte Iserlohn, MB 2,0 Hausärzte Kreuztal, MB 7,0 Hausärzte Lage, MB 5,5

59 Hausärzte Lemgo, MB 9,0 Hausärzte Lengerich, MB 3,5 Hausärzte Lippstadt, MB 8,0 Hausärzte Löhne, MB 8,0 Hausärzte Lübbecke, MB 3,0 Hausärzte Lüdenscheid, MB 8,5 Hausärzte Marsberg, MB 1,0 Hausärzte Meinerzhagen/Kierspe, MB 7,5 Hausärzte Menden, MB 6,0 Hausärzte Meschede, MB 7,0 Hausärzte Neunkirchen, MB 4,0 Hausärzte Oelde, MB 4,5 Hausärzte Olpe, MB 4,0 Hausärzte Paderborn, MB 8,0 Hausärzte Petershagen, MB 2,5 Hausärzte Porta Westfalica, MB 4,0 Hausärzte Rheda-Wiedenbrück, MB 12,0 Hausärzte Rheine, MB 7,0 Hausärzte Rietberg, MB 0,5 Hausärzte Schmallenberg, MB 2,5 Hausärzte Siegen, MB 2,0 Hausärzte Soest, MB 7,0 Hausärzte Steinheim, MB 2,0 Hausärzte Sundern, MB 3,0 Hausärzte Unna, MB 1,5 Hausärzte Vlotho, MB 2,0 Hausärzte Vreden, MB 1,5 Hausärzte Warburg, MB 1,0 Hausärzte Warendorf, MB 0,5 Hausärzte Warstein, MB 3,5 Hausärzte Werdohl, MB 4,0 Hausärzte Werl, MB 3,0 Hausärzte Winterberg, MB 0,5 Augenärzte Höxter, Kreis 1,5 Augenärzte Olpe, Kreis 0,5 Chirurgen Minden-Lübbecke, Kreis 0,5 Frauenärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 1,0 Hautärzte Hochsauerlandkreis 0,5 HNO-Ärzte Herford, Kreis 1,0 HNO-Ärzte Olpe, Kreis 1,0 HNO-Ärzte Siegen-Wittgenstein, Kreis 1,0 Kinder- und Jugendmediziner Olpe, Kreis 0,5 Kinder- und Jugendpsychiater Arnsberg, ROR 2,5 Kinder- und Jugendpsychiater Bielefeld, ROR 4,5 Kinder- und Jugendpsychiater Dortmund, ROR 0,5 Kinder- und Jugendpsychiater Paderborn, ROR 1,0 Kinder- und Jugendpsychiater Siegen, ROR 1,0 Phys.- und Reha. Mediziner Westfalen-Lippe 4,5 MB = Mittelbereich ROR = Raumordnungsregion 59

60 II.) Der Landesausschuss stellt fest, dass in nachstehend aufgeführten Planungsbereichen ein 25-prozentiger Anteil an ärztlichen Psychotherapeuten nicht erreicht wird. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe versieht diese Feststellung gemäß 25 Abs.3 S. 1 BPL-RL mit der Auflage, dass Zulassungen und Anstellungen nur in einem solchen Umfang erfolgen dürfen, bis die Quotenregelung erfüllt ist. Arztgruppe Planungsbereich Zulassungen / Anstellungen bis zur Überversorgung Ärztliche Psychotherapeuten Gütersloh, Kreis 1,0 Ärztliche Psychotherapeuten Höxter, Kreis 1,5 Ärztliche Psychotherapeuten HSK Brilon, MB 1,0 Ärztliche Psychotherapeuten HSK Marsberg, MB 1,0 Ärztliche Psychotherapeuten HSK Meschede, MB 1,5 Ärztliche Psychotherapeuten HSK Sundern, MB 0,5 Ärztliche Psychotherapeuten HSK Winterberg, MB 1,5 Ärztliche Psychotherapeuten Olpe, Kreis 2,5 MB = Mittelbereich III.) Berücksichtigungsfähig unter I.) und II.) sind nur Zulassungs oder Anstellungsanträge, die innerhalb einer Frist nach Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe, beginnend am bis zum , vollständig und fristgerecht eingegangen sind. Unter mehreren Bewerbern entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung folgender Kriterien ( 26 Abs. 4 Nr. 3 BPL-RL): berufliche Eignung, Dauer der bisherigen ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter, Dauer der Eintragung in die Warteliste gemäß 103 Abs. 5 SGB V, bestmögliche Versorgung der Versicherten im Hinblick auf die räumliche Wahl des Vertragsarztsitzes, Entscheidung nach Versorgungsgesichtspunkten (z. B. Fachgebietsschwerpunkt, Barrierefreiheit, Feststellungen nach 35). Anträge sind an den zuständigen Zulassungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen (Robert-Schimrigk-Str. 4-6, Dortmund) zu richten. Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender 60

61 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Planungsbereiche mit einem Versorgungsgrad ab 140 Prozent Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt nach 103 Abs. 1 S. 3 SGB V fest, dass der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad in folgenden Planungsbereichen um 40 Prozent überschritten ist: Arztgruppe Hausärzte Augenärzte Chirurgen Frauenärzte Hautärzte Planungsbereich Herdecke, MB Schwerte, MB Münster, kreisfreie Stadt Bochum, kreisfreie Stadt Borken, Kreis Dortmund, kreisfreie Stadt Gelsenkirchen, kreisfreie Stadt Hagen, kreisfreie Stadt Hamm, kreisfreie Stadt Höxter, Kreis Märkischer Kreis Münster, kreisfreie Stadt Soest, Kreis Warendorf, Kreis Märkischer Kreis Dortmund, kreisfreie Stadt Hagen, kreisfreie Stadt Herne, kreisfreie Stadt Märkischer Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Münster, kreisfreie Stadt Recklinghausen, Kreis Steinfurt, Kreis HNO-Ärzte Kinder- und Jugendmediziner Herne, kreisfreie Stadt Bochum, kreisfreie Stadt Coesfeld, Kreis Gütersloh, Kreis Hamm, kreisfreie Stadt Herford, Kreis Herne, kreisfreie Stadt Märkischer Kreis Münster, kreisfreie Stadt Soest, Kreis Nervenärzte Bochum, kreisfreie Stadt Borken, Kreis Coesfeld, Kreis Ennepe-Ruhr-Kreis Hagen, kreisfreie Stadt Herne, kreisfreie Stadt Soest, Kreis Unna, Kreis 61

62 62 Orthopäden Psychotherapeuten Urologen Anästhesisten Diagnostische Radiologen Fachärztliche Internisten Kinder- und Jugendpsychiater Strahlentherapeuten Bochum, kreisfreie Stadt Bottrop, kreisfreie Stadt Coesfeld, Kreis Dortmund, kreisfreie Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis Hagen, kreisfreie Stadt Herne, kreisfreie Stadt Märkischer Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Warendorf, Kreis Bielefeld, kreisfreie Stadt Bochum, kreisfreie Stadt Bottrop, kreisfreie Stadt Coesfeld, Kreis Dortmund, kreisfreie Stadt Ennepe-Ruhr-Kreis Gelsenkirchen, kreisfreie Stadt Gütersloh, Kreis Hagen, kreisfreie Stadt Hamm, kreisfreie Stadt Herford, Kreis Herne, kreisfreie Stadt HSK Schmallenberg MB Lippe, Kreis Märkischer Kreis Minden-Lübbecke, Kreis Münster, kreisfreie Stadt Recklinghausen, Kreis Soest, Kreis Steinfurt, Kreis Unna, Kreis Warendorf, Kreis Borken, Kreis Gelsenkirchen, kreisfreie Stadt Hamm, kreisfreie Stadt Märkischer Kreis Münster, kreisfreie Stadt Olpe, Kreis Bochum-Hagen, ROR Dortmund, ROR Münster, ROR Bochum-Hagen, ROR Dortmund, ROR Siegen, ROR Arnsberg, ROR Bielefeld, ROR Bochum-Hagen, ROR Dortmund, ROR Emscher-Lippe, ROR Münster, ROR Paderborn, ROR Siegen, ROR Emscher-Lippe, ROR Münster, ROR Westfalen-Lippe MB = Mittelbereich ROR = Raumordnungsregion Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender

63 Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Drohende hausärztliche Unterversorgung im Mittelbereich Halle Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt gemäß 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V für folgenden Planungsbereich der hausärztlichen Versorgung eine in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung fest: Arztgruppe Planungsbereich Versorgungsgrad Hausärzte Halle, MB 73,9 % Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe räumt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe eine Frist von 2 Jahren ab dem ein, um eine Unterversorgung in diesem Planungsbereich abzuwenden ( 100 Abs. 1 Satz 2 SGB V i. V. m. 16 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung). Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für den Bereich der KVWL Feststellung über die Abwendung der drohenden Unterversorgung im Mittelbereich Löhne Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für Westfalen-Lippe stellt fest, dass die in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung im hausärztlichen Mittelbereich Löhne durch Maßnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe abgewendet werden konnte. Der Versorgungsgrad betrug zum Zeitpunkt der Feststellung des Landesausschusses am ,0 Prozent. Er ist seitdem auf aktuell 77,2 Prozent gestiegen. Dortmund, den gez. Dr. Peter Lange Vorsitzender 63

64 Resolutionen der KVWL-Vertreterversammlung Resolution zur 7. ordentlichen Sitzung der XV. Vertreterversammlung der KVWL am Antragsteller: Dipl.-Psych. Gebhard Hentschel, Dipl.-Psych. Angelika Enzian, Dipl.-Psych. Andreas Wilser, Dr. med. Elisabeth Störmann-Gaede, Dipl.-Psych. Judith Schild, Dipl.-Soz.Päd. Oliver Staniszewski, Dr. med. Erika Goez- Erdmann Thema: Terminservicestelle Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe spricht sich entschieden gegen die Entscheidung des Bundesschiedsamtes vom aus, wonach zukünftig auch probatorische Sitzungen zur Einleitung einer zeitnah erforderlichen Richtlinien-Psychotherapie über die Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung vermittelt werden müssen. Diese Entscheidung wurde unter erheblichem Druck des GKV-SV und gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gefällt. Die Vertreterversammlung bittet den Vorstand, die KBV in allen rechtlichen Schritten gegen diese Entscheidung zu unterstützen. Die KBV prüft derzeit eine Klage gegen den Beschluss des Bundesschiedsamtes. Durch die Zuständigkeit der TSS auch für die Vermittlung von probatorischen Sitzungen würde die Absicht des Gesetzgebers, zeitnahe Versorgungsangebote zu vermitteln, vollkommen konterkariert. Die Auswirkungen der Einführung von psychotherapeutischer Sprechstunde und Akutbehandlung auf das Versorgungsgeschehen müssen zuerst evaluiert werden. 64 Begründung: Seit dem vermittelt die Terminservicestelle auch Termine für die Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung, wenn es Patientinnen und Patienten nicht gelingt, selbst einen Termin zu erhalten. Durch diese Regelung ist bereits sichergestellt, dass Menschen mit dringendem psychotherapeutischem Versorgungsbedarf ein zeitnahes Angebot erhalten. Die Bereitstellung der Psychotherapeutischen Sprechstunde, die nicht delegiert werden kann, bedeutet eine Verlagerung der Praxisarbeit weg von der genehmigungspflichtigen Richtlinienpsychotherapie hin zu kurzfristig verfügbaren und mengenmäßig klar begrenzten Therapieangeboten pro Patient bis zu drei Stunden pro Krankheitsfall (5 Stunden bei Kindern und Jugendlichen). Für einen weiteren akuten Behandlungsbedarf steht die Psychotherapeutische Akutbehandlung mit 12 Sitzungen pro Patient zur Verfügung, auch vermittelt durch die Terminservicestellen. Darüber hinaus ist eine Vermittlung von probatorischen Sitzungen an dieser Stelle nicht zielführend und nicht fachgerecht. In den probatorischen Sitzungen geht es insbesondere um die Passung zwischen Therapeut und Patient und um die Prüfung der Frage, ob zwischen Psychotherapeut und Patient ein tragfähiges Arbeitsbündnis entstehen kann, das, wie Untersuchungen zeigen, den wichtigsten Prädiktor für das Gelingen einer Behandlung darstellt. Die freie Arztwahl ist hier unverzichtbar, eine Vermittlung durch die TSS deshalb fachlich nicht vertretbar. Zudem wäre es fachlich geboten, im Anschluss an die probatorischen Sitzungen durch denselben Behandler auch die sich daraus ergebende Richtlinienpsychotherapie anzubieten. Damit wäre, völlig systemfremd, das gesamte ambulant psychotherapeutische Angebot über die TSS zu vermitteln. Die TSS wird zur Koordinierungsstelle der Leistungsanfragen einer ganzen Fachgruppe. Die Förderung zeitnah erfolgender psychotherapeutischer Angebote, wie sie im GKV-VSG gefordert werden, scheint insgesamt nachvollziehbar und gerechtfertigt; dafür sollten sinnvolle Konzepte entwickelt werden. Es ist unbedingt zu fordern, dass die Auswirkungen der neuen Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie auf die Versorgung evaluiert werden, ehe weitere Veränderungen vorgenommen werden. Eine zentrale Vermittlungsstelle für genehmigungspflichtige Psychotherapien ist nicht fachgerecht. (*) mit dem Begriff der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind angesprochen: Ärztliche Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

65 Resolution zur 7. ordentlichen Sitzung der XV. Vertreterversammlung der KVWL am Antragsteller: Dr. Dryden Thema: Arztinformationssystem (AIS) Die Vertreterversammlung der KVWL begrüßt die politische Intention, innovative Arzneimittel besonders mit Zusatznutzen frühzeitiger in die Versorgung der Patienten einzubringen. Das dazu angedachte AIS darf keinen anderen Zweck verfolgen. Die Vertreterversammlung der KVWL lehnt ein AIS, das Steuerungswirkung erzielen würde, mit allem Nachdruck ab, weil dadurch die gewünschte Verbesserung der Patientenversorgung allenfalls in Teilen erreicht werden kann. Das so Erreichte würde durch einen faktischen Teilverordnungsausschluss (Regressgefährdung) bis hin zur Einschränkung der Therapiefreiheit die Patientenversorgung verschlechtern. 65

66 Ausschreibung von Vertragsarzt- und Psychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe Dezember 2017 Im Auftrag der jetzigen Praxisinhaber bzw. deren Erben schreibt die KVWL die abzugebenden Arzt- und Psychotherapeuten-Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen zur Übernahme durch Nachfolger aus (gemäß 103 Abs. 4 SGB V). Bewerbungen können an die KV Westfalen-Lippe, Stichwort Ausschreibung, Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund, gerichtet werden. Bitte geben Sie die Kennzahl aus der linken Spalte der Ausschreibung an. Die Frist für den Eingang der Bewerbungen (Anschreiben und tabellarischer Lebenslauf) ist der (Eingang KV). Ein Musterbewerbungsschreiben können Sie von unserer Homepage ( in den Rubriken Mitglieder, Sicherstellung sowie Niederlassung/Bedarfsplanung) herunterladen. Wir leiten die Bewerbungen an den Praxisinhaber weiter. Wir bitten um Verständnis, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen keine näheren Angaben zu den Praxen machen können. Bei den Bemerkungen zur zukünftigen Tätigkeit in der Praxis (Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Anstellung) handelt es sich um Eigenangaben des verbleibenden Praxispartners, um deren Beachtung gebeten wird. Bewerbungen von Ärzten mit anderen Planungen sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen. Die ausgeschriebenen Vertragsarzt- bzw. Psychotherapeutensitze werden in den Bezirksstellen der KVWL öffentlich ausgehängt. Ende der Bewerberfrist: Hausärztliche Versorgung (Mittelbereiche = MB) Kennzahl Vertragsarztpraxen Abgabezeitraum Quartal: Regierungsbezirk Arnsberg Bereich Arnsberg I a5866 Hausarztpraxis im MB Dortmund a5888 Hausarztpraxis im MB Dortmund (zwei neue Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort a6002 Hausarztpraxis im MB Dortmund a6236 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort a6262 Hausarztpraxis im MB Dortmund a6313 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6415 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort a6461 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch Anstellung möglich) a6481 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) a6519 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/18 a6521 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort a5816 Hausarztpraxis im MB Hamm a5867 Hausarztpraxis im MB Hamm a5868 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6004 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6005 Hausarztpraxis im MB Hamm sofort a6460 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) a6524 Hausarztpraxis im MB Hamm a6300 Hausarztpraxis im MB Kamen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort a4203 Hausarztpraxis im MB Lünen a5815 Hausarztpraxis im MB Lünen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) a6301 Hausarztpraxis im MB Lünen sofort

67 Hausärztliche Versorgung (Mittelbereiche = MB) Kennzahl Vertragsarztpraxen Bereich Arnsberg I Abgabezeitraum Quartal: b6395 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort b6045 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) b6180 Hausarztpraxis im MB Bochum - Genehmigung zur Substitution - b6511 Hausarztpraxis im MB Bochum - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis 3/18 b6447 Hausarztpraxis im MB Gevelsberg b5530 b6401 b6323 b6181 Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) Hausarztpraxis im MB Hagen (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) Hausarztpraxis im MB Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 2/19 sofort b6190 Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) b4274 Hausarztpraxis im MB Witten Regierungsbezirk Detmold d5928 Hausarztpraxis im MB Minden (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort Regierungsbezirk Münster m6492 Hausarztpraxis im MB Ahaus (auch Anstellung möglich) 3/18 m6509 Hausarztpraxis im MB Ahaus (auch Anstellung möglich - auch 2 hälftige Zulassungen möglich) m6372 Hausarztpraxis im MB Bottrop sofort m6510 Hausarztpraxis im MB Castrop-Rauxel (auch Anstellung möglich) m5518 Hausarztpraxis im MB Coesfeld m5526 Hausarztpraxis im MB Coesfeld m6275 Hausarztpraxis im MB Coesfeld sofort m6421 Hausarztpraxis im MB Dorsten sofort m6494 Hausarztpraxis im MB Emsdetten m4550 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen m6169 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort m6423 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen sofort m6424 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) m6508 Hausarztpraxis im MB Gladbeck (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) m5880 Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) m6426 m5852 m6165 Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) Hausarztpraxis im MB Marl (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) Hausarztpraxis im MB Marl (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) sofort 67

68 Hausärztliche Versorgung (Mittelbereiche = MB) Kennzahl Vertragsarztpraxen Abgabezeitraum Quartal: m6347 Hausarztpraxis im MB Marl 2/18 m4941 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) m6383 Hausarztpraxis im MB Münster 2/18 m6117 Hausarztpraxis im MB Ochtrup sofort m6491 Hausarztpraxis im MB Recklinghausen m6377 Hausarztpraxis im MB Steinfurt 68 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl Vertragsarztpraxen Abgabezeitraum Quartal: Regierungsbezirk Arnsberg Bereich Arnsberg I a6303 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6363 Augenarztpraxis im Kreis Unna (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) a6011 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund sofort a6482 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Unna a6520 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund a5872 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6409 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm sofort a5462 Frauenarztpraxis im Hochsauerlandkreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a5167 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a6266 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund a6415 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund sofort a5297 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag - Gründung Gemeinschaftspraxis geplant - auch Anstellung möglich) a5891 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund a4095 a5754 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort a5755 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) a5939 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) a5411 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna sofort a6412 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) a6305 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) a6365 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm - lokaler Sonderbedarf - (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 2/19 Bereich Arnsberg II b6455 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Herne b6046 Augenarztpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

69 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl Vertragsarztpraxen Abgabezeitraum Quartal: b5905 Chirurgische Praxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) b5056 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) b6147 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag) b6329 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum sofort b3813 Frauenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis sofort b6406 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 2/18 b5948 Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis (neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis) b6104 Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis b5206 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Hagen b6231 b6179 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) b5793 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) b/6514 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum b6233 Nervenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis 2/18 b6331 Nervenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) b5941 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort b6526 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis Regierungsbezirk Detmold d5996 d6464 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis) Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) d5914 Augenarztpraxis im Kreis Gütersloh (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) d6472 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Kinderchirurgie in der krfr. Stadt Bielefeld 1/19 d5536 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) 3/18 d6287 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld sofort d5312 Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich) d5761 Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh d4913 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe d5759 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) d6468 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) d6516 Frauenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag) 2/18 d6518 Frauenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort d6312 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn d6350 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn sofort d5993 HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis auch 2 hälftige Zulassungen möglich auch Anstellung möglich) 2/18 69

70 70 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl d5994 Vertragsarztpraxen HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis auch 2 hälftige Zulassungen möglich auch Anstellung möglich) Abgabezeitraum Quartal: d5886 HNO-Arztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) sofort d6517 Hautarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) d5998 d6498 Hautarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 2/18 d6499 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) d6470 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Höxter d5884 d5365 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) sofort sofort d5343 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Paderborn (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) d6286 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld d6477 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) d5680 Nervenarztpraxis im Kreis Höxter (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich) d4887 Nervenarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) d6349 Nervenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis) d6224 Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) d6473 Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld 1/19 Regierungsbezirk Münster m5972 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort m6430 Augenarztpraxis im Kreis Warendorf (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für MVZ) sofort m5287 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen m6135 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop m5607 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen m6431 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 4/18 m6496 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 2/18 m6507 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen m4889 Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) m6487 Frauenarztpraxis im Kreis Steinfurt (auch Anstellung möglich) m6256 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop m6509 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop m4489 Hautarztpraxis im Kreis Steinfurt sofort m6493 Hautarztpraxis im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 4/18 m6373 Kinderarztpraxis im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort m6376 Kinderarztpraxis in der krfr. Stadt Münster

71 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl Vertragsarztpraxen Abgabezeitraum Quartal: m6486 Kinderarztpraxis im Kreis Recklinghausen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 4/18 m6506 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/18 m6436 Nervenarztpraxis im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 1/19 m6097 Orthopädische Praxis im Kreis Steinfurt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort Psychotherapeutensitze * Regierungsbezirk Arnsberg Bereich Arnsberg I a/p1236 a/p1303 a/p1342 a/p1205 a/p1207 a/p1343 a/p1349 a/p1350 a/p831 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im MB Arnsberg (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im MB Meschede (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) sofort a/p1351 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im MB Schmallenberg (hälftiger Versorgungsauftrag) 3/18 a/p1272 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Soest a/p1271 a/p1323 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Soest (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Soest - qualitativer Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) a/p1352 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Soest (hälftiger Versorgungsauftrag) a/p1305 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna sofort a/p1306 a/p797 b/p1183 b/p1355 b/p1356 b/p1354 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (lokaler Sonderbedarf - hälftiger Versorgungs Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Bereich Arnsberg II Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag) sofort sofort 71

72 72 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl b/p1301 b/p1336 b/p1345 b/p1278 b/p1187 Vertragsarztpraxen Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Hagen (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Hagen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Märkischen Kreis (hälftiger Versorgungsauftrag) Abgabezeitraum Quartal: b/p1213 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälftiger Versorgungsauftrag) b/p1346 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Siegen-Wittgenstein b/p1353 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälftiger Versorgungsauftrag) 2/18 Regierungsbezirk Detmold d/p1293 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Bielefeld 3/18 d/p1012 d/p1347 d/p1348 d/p1059 d/p1056 d/p1057 d/p1268 d/p1269 d/p1270 d/p1220 m/p1172 m/p1195 m/p1288 m/p1225 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Gütersloh - qualitativer Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Gütersloh - qualitativer Sonderbedarf - (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (APT, TP und VT) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Höxter (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Paderborn (hälftiger Versorgungsauftrag) Regierungsbezirk Münster Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Bottrop (hälftiger Versorgungsauftrag) sofort sofort sofort

73 Allgemeine fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise) Kennzahl m/p1257 m/p1358 m/p1326 m/p1313 m/p1314 m/p1310 m/p1357 m/p1170 m/p1332 m/p1226 m/p1331 Vertragsarztpraxen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Coesfeld (lokaler Sonderbedarf - auch 2 hälftige Zulassungen möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Coesfeld (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Münster (hälftiger Versorgungsauftrag) Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag) Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag) * In Klammern ist die ausgeübte Therapieform des Praxisinhabers (VT = Verhaltenstherapie; TP = tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; APT= analytische Psychotherapie) angegeben. Bei einem eventuell stattfindenden Auswahlverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss u.a. die bislang angebotene Therapieform. Abgabezeitraum Quartal: sofort sofort 73

74 Spezialisierte fachärztliche Versorgung (Planungsbereiche = Raumordnungsregionen/ROR) Kennzahl m6375 m6114 m5975 Vertragsarztpraxen Anästhesiologie Anästhesiologische Praxis in der ROR Emscher-Lippe (Kreis Recklinghausen) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich, neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis - Anästhesiologische Praxis (schmerztherapeutischer Schwerpunkt) in der ROR Münster (Kreis Borken) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - Anästhesiologische Praxis in der ROR Münster (krfr. Stadt Münster) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - Abgabezeitraum Quartal: b6260 Anästhesiologische Praxis in der ROR Siegen (Kreis Olpe) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - b6513 Anästhesiologische Praxis in der ROR Siegen (Kreis Siegen-Wittgenstein) 2/18 Innere Medizin - fachärztlich - d6353 b6512 b6515 a4084 a6272 a6522 Internistische Praxis, Schwerpunkt Gastroenterologie, in der ROR Bielefeld (krfr. Stadt Bielefeld) - hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - Internistische Praxis in der ROR Bochum/Hagen (Märkischer Kreis) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - Internistische Praxis, Schwerpunkt Nephrologie, in der ROR Bochum/Hagen (krfr. Stadt Bochum) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis Internistische Praxis, Schwerpunkt Angiologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - Internistische Praxis, Schwerpunkt Gastroenterologie, in der ROR Dortmund (Kreis Unna) - hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für MVZ - auch Anstellung möglich sofort d5276 Internistische Praxis in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) sofort d6356 m6505 Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie, in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - Radiologie Radiologische Praxis in der ROR Münster (Kreis Coesfeld) - hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - sofort 74

75 Gesonderte fachärztliche Versorgung (Planungsbereich = Westfalen-Lippe) Kennzahl a6523 Vertragsarztpraxen Neurochirurgie Neurochirurgische Praxis in Westfalen-Lippe (Kreis Soest) - hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für MVZ Abgabezeitraum Quartal: sofort Gesonderte fachärztliche Versorgung (Planungsbereich = Nordrhein-Westfalen) Kennzahl b6525 Vertragsarztpraxen Laborärzte Laborarztpraxis in NRW (krfr. Stadt Bochum) - neuer Partner für KV-übergreifende Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich - Abgabezeitraum Quartal: 3/18 Ihre Ansprechpartner: Team Praxisberatung Tel.: 0231 / Fax: 0231 / Praxisberatung@kvwl.de 75

76 Das Service-Center der Informationen aus einer Hand Service-Center 0231 / Die Service-Hotline der KVWL Ihr direkter Draht zu allen Fragen rund um die vertragsärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit. Schnell, verlässlich, kompetent.

77 Praxisinformationen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Ausgabe ABRECHNUNG 02 Änderungen des EBM rückwirkend zum 1. Oktober Festlegung und Anpassung des Orientierungspunktwertes für das Jahr Narkosen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen des Verdauungstraktes nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV berechnungsfähig 03 Erweiterung der Diagnoselisten für die Schweregradzuschläge im Notfall- und Bereitschaftsdienst 04 Kennzeichnung der Kontrollen von Herzschrittmachern/Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlentherapie 04 Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen nach GOP 01214, und EBM 05 Neue Gebührenordnungspositionen für die HLAund HPA-Antikörperdiagnostik zum 1. Januar Neue Gebührenordnungsposition zum 1. Januar 2018 für Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen 06 Rückwirkende Änderungen des Kapitels 35 EBM (Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie) VERTRÄGE 07 Impfvereinbarung Anhebung der Vergütungen ab dem 1. Januar BKK RWE kündigt Vertrag Psychodiagnostische Abklärung VERORDNUNG 08 Neues Heilmittel ab dem 1. Januar 2018: Ambulante Ernährungstherapie 08 Weitere Änderungen in der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf 09 Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses 11 Neue Leistung häuslicher Krankenpflege (HKP): Symptomkontrolle bei Palliativpatienten FORUM 12 CIRSforte-Symposium am 24. Januar 2018 in Berlin 12 Die Mischung macht s Desinfektionsmittel richtig einsetzen 13 Patientensicherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten 13 QS-Vereinbarung Akupunktur: Ab 1. Januar 2018 erfolgen wieder Dokumentationsprüfungen 13 Computertomographie: Ab 1. Januar 2018 wieder Stichprobenprüfungen SEMINARE UND FORTBILDUNGEN 14 Workshop- und Seminarangebote der KVWL Consult GmbH 16 Fortbildungsangebote der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL 07 DAK-Gesundheit kündigt Vertrag zur Durchführung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen 07 Techniker Krankenkasse kündigt Vertrag Psychotherapeutische Beratung für Kinder schwer erkrankter Eltern

78 ABRECHNUNG Änderungen des EBM rückwirkend zum 1. Oktober 2017 Der Bewertungsausschuss (BA) hat den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sowohl inhaltlich als auch redaktionell in einigen Bereichen rückwirkend zum 1. Oktober 2017 geändert bzw. angepasst. Hierüber möchten wir Sie nachfolgend informieren: Der fünfte Absatz der Nummer (Nr.) der Allgemeinen Bestimmungen des EBM wurde wie folgt geändert: Bei den Gebührenordnungspositionen 02310, 07310, 07311, 07330, 07340, 10330, 18310, 18311, und 18340, deren Berechnung mindestens drei oder mehr persönliche bzw. andere Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzt, kann ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen, sofern die Videosprechstunde zu den in der Gebührenordnungsposition genannten Zwecken erfolgt und dies berufsrechtlich zulässig ist. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Kinder-Richtlinie geändert und den Zusatz bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres gestrichen. Dementsprechend wurde dieser Passus aus Nr. 1 zum Abschnitt EBM ebenfalls entfernt. Zur Angleichung an 2 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE- RL) wird die Bestimmung einmal im Krankheitsfall zur Gebührenordnungsposition (GOP) EBM gestrichen. Gemäß 2 KFE-RL hat der Patient (ab dem 50. Lebensjahr) einen Anspruch auf eine Stuhluntersuchung einmal jährlich ab der ersten Inanspruchnahme. Mit Beginn des jeweiligen Kalenderjahres, kann der Anspruch wahrgenommen werden. Die GOP EBM war daher entsprechend anzupassen. Durch Aufnahme einer zweiten Anmerkung zur GOP im Abschnitt 37.3 EBM hat der BA klargestellt, dass die GOP EBM nicht neben den GOP und EBM berechnungsfähig ist. Die dritte Anmerkung zu GOP EBM des Abschnitts 37.3 ist geändert worden. Demnach ist die GOP EBM weder neben der GOP EBM noch neben den GOP des Abschnitts 37.2 (Kooperations- und Koordinationsleistungen gemäß Anlage 27 zum BMV-Ä) EBM berechnungsfähig. Im Anhang 3 zum EBM wurde in den Kurzlegenden zu den GOP und EBM jeweils der Passus Präambel 37.1 Nr. 3 gestrichen. Änderungen zur Angleichung in Bezug auf die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in den Abschnitten und EBM. Die Nummer 3 der Präambel 13.1 EBM wurde klargestellt: Die Leistungen nach den GOP und bis EBM sind von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt ausgenommen Schwerpunkt Kardiologie nur berechnungsfähig, wenn die Genehmigung zur Erbringung dieser Leistungen bis zum erteilt wurde. Hinweis: Diese Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. Festlegung und Anpassung des Orientierungswertes für das Jahr 2018 Gemäß 87 Abs. 2 e Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat der Bewertungsausschuss den bundeseinheitlichen Punktwert als Orientierungswert in Euro zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen festgelegt. Für das Jahr 2017 betrug dieser Punktwert 10,5300 Cent. Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 beträgt der bundeseinheitliche Punktwert als Orientierungswert 10,6543 Cent. Diese Änderung wirkt sich auf die regionale Gebührenordnung aus und erhöht die Preise der Leistungen aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab

79 ABRECHNUNG Narkosen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen des Verdauungstraktes nur unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten der GKV berechnungsfähig Aufgrund der Präambel Kapitel 5 Absätze 8, 9 und 10 können Narkosen bei zahnärztlichen Operationen oder im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen des Verdauungstraktes nur bei begründeten Indikationen erbracht werden. Voraussetzungen für die Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen sind erfüllt bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/ oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie bei Eingriffen entsprechend dem Abschnitt , GOP EBM, wenn eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist. bei Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung Voraussetzungen für die Erbringung von Narkosen im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen des Verdauungstraktes sind erfüllt bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie Bei Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung Die Notwendigkeit ist mit der ICD-Codierung und einer Begründung nachzuweisen, dass der Eingriff nicht in Lokalanästhesie durchführbar ist. Erweiterung der Diagnoselisten für die Schweregradzuschläge im Notfall- und Bereitschaftsdienst In der Ausgabe KVWL kompakt aus September 2017 hatten wir Sie bereits über die Schweregradzuschläge im Notfall- und Bereitschaftsdienst informiert, die an festdefinierte Behandlungsdiagnosen geknüpft sind. Diese Liste wurde nunmehr um die folgenden Erkrankungen erweitert (Stand Juli 2017, s. Tabelle rechts) Die gesamte Diagnoseliste finden Sie im Internet unter de in den Rubriken Mitglieder, Abrechnung sowie Notfalldienst. ICD 10 Bezeichnung S92.1 Fraktur des Talus S92.20 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fußwurzelknochen: Ein oder mehrere sonstige Fußwurzelknochen, nicht näher bezeichnet S92.21 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fußwurzelknochen: Os naviculare pedis S92.22 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fußwurzelknochen: Os cuboideum S92.23 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fußwurzelknochen: Os cuneiforme (intermedium) (lateral) (mediale) S92.28 Fraktur eines oder mehrerer sonstiger Fußwurzelknochen: Sonstige Fußwurzelknochen

80 ABRECHNUNG Kennzeichnung der Kontrollen von Herzschrittmachern/Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlentherapie Da die im EBM festgelegten Obergrenzen der Berechnungsfähigkeit im Behandlungsfall bei den Kontrollen von Herzschrittmachern/ Kardiovertern bzw. Defibrillatoren in Verbindung mit der Strahlentherapie nicht gelten, bitten wir Sie, diese Kontrollen mit J zu kennzeichnen (SNR 04411J, 04413J, 04414J, 04415J, 04416J, J, 13573J, 13574J, 13575J, 13576J). Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen nach GOP 01214, und EBM Die Abrechnung der Notfallkonsultationspauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01214, und des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) waren in den vergangenen Monaten von Mitgliedern mehrfach hinterfragt worden. Aufgrund dessen nahm der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden mit dem Dezernat 3 der KBV Kontakt auf. Nach eingehender Prüfung hat die KBV nunmehr mit Schreiben vom 20. November 2017 ihre bisher vertretene Auffassung mit dem Ergebnis revidiert, dass die Notfallkonsultationspauschalen auch bei ausschließlich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt im Organisierten Notfalldienst berechnungsfähig sind. Das bedeutet, dass die Abrechnung der GOP 01214, und EBM in medizinisch notwendigen Fällen als einzelne Leistung abrechnungsfähig sind, wenn ausschließlich ein alleiniger telefonischer Kontakt durchzuführen war. Haben Sie Fragen? Das Service-Center der KVWL hilft Ihnen bei allen Fragen rund um die vertragsärztliche und -psychotherapeutische Tätigkeit. SERVICE-CENTER

81 ABRECHNUNG Neue Gebührenordnungspositionen für die HLA- und HPA-Antikörperdiagnostik zum 1. Januar 2018 Zum 1. Januar 2018 wird die HLA-Antikörperdiagnostik im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend neu gefasst. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. Zukünftig wird die HLA-Antikörperdiagnostik als transplantationsvorbereitende Untersuchung im EBM-Abschnitt und als allgemeine immungenetische Untersuchung im EBM-Abschnitt aufgenommen. Die GOP EBM zum Nachweis von zytotoxischen Allo-Antikörpern wird gestrichen und im EBM-Abschnitt als GOP EBM und im EBM-Abschnitt als GOP EBM fortgeführt. Zur Berücksichtigung neuer Verfahren werden neue Leistungen zur weiteren Spezifizierung von Antikörpern gegen HLA-Antigene (Klassen I und II) in den EBM jeweils in die Abschnitte und aufgenommen. Mit den GOP und EBM im EBM-Abschnitt werden die Untersuchungen zum Nachweis und zur Spezifizierung von Allo-Antikörpern gegen HPA-Antigene neu im EBM gelistet. Bisher konnten niedergelassene Ärzte diese Leistungen nicht abrechnen. Mit diesen Anpassungen wird insbesondere den Anforderungen einer Versorgung mit histokompatiblen Blutprodukten im vertragsärztlichen Bereich Rechnung getragen. Hier die Übersicht der neuen GOP: GOP Beschreibung Bewertung 32915/32939 Nachweis von Antikörpern gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mittels Lymphozytotoxitäts-Test, ggf. einschließlich Vorbehandlung mit Dithiothreitol 32916/32940 Nachweis von Antikörpern gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mittels Festphasenmethoden 32917/32941 Spezifizierung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene unter Anwendung spezifisch charakterisierter HLA-Antigenpanel auf unterscheidbaren Festphasen und Berechnung des virtuellen Pnelreaktivitätswertes 32918/32942 Spezifizierung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mittels Single-Antigen-Festphasentest Zuschlag auf die GOP 32917, 32918, 32941, für die Spezifizierung der Antikörper gegen HLA-Klasse I oder II Antigene mittels Komplementabhängigem und/oder IgG-Subklassen-spezifischem Single-Antigen-Festphasentest Nachweis von Allo-Antikörpern gegen Antigene des HPA-Systems Spezifizierung von HPA-Antikörpern gegen Thrombozyten mittels Glykoprotein-spezifischer Festphasenmethoden 29,50 Euro je HLA-Klasse/ höchstens zwei Mal im Behandlungsfall 47,30 Euro je HLA-Klasse und je Immunglobulinklasse / höchstens vier Mal im Behandlungsfall 79 Euro je HLA-Klasse / nur bei bekannter Reaktivität gegen HLA-Klasse I oder II Antigene 150,00 Euro je HLA-Klasse 150 Euro je HLA-Klasse / nur bei bekannter Reaktivität gemäß GOP 32917, 32918, 32941, / nur im Zusammenhang mit einer Organ-, Gewebe- oder hämatopoetischen Stammzelltransplantation 28,70 Euro 28,70 Euro je Glykoproteinkomplex / Höchstwert im Behandlungsfall: 114,80 Euro / nur bei bekannter Reaktivität gemäß GOP

82 ABRECHNUNG Neue Gebührenordnungsposition zum 1. Januar 2018 für Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 410. Sitzung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 die Vergütung zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen festgelegt. Der BA hat damit die Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), die am 10. Juni 2017 in Kraft getreten ist, fristgerecht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umgesetzt. Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) und EBM werden in den EBM-Abschnitt ( Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen ) aufgenommen. Die Vergütung dieser Leistungsziffern erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Die neuen GOP im Überblick: GOP Leistungsbeschreibung Bewertung in Punkten Beratung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) Sonographische Untersuchung gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) Neben der GOP EBM kann die GOP EBM berechnet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind. Wird die GOP EBM neben der GOP EBM abgerechnet, erfolgt auf die GOP EBM ein Abschlag in Höhe von 77 Punkten, sodass zusätzlich zur GOP EBM noch 80 Punkte vergütet werden. Gemäß 2 der US-BAA-RL haben Versicherte ab dem 65. Lebensjahr einmalig Anspruch auf Teilnahme am Screening auf Bauchaortenaneurysmen, dementsprechend sind sowohl die GOP und GOP EBM einmalig berechnungsfähig. Voraussetzung für die Abrechnung der GOP EBM ist eine Genehmigung nach Anwendungsbereich 7.1 (Anlage 1 der Ultraschall-Vereinbarung gemäß 135 Abs. 2 SGB V) Hinweis: Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. Rückwirkende Änderungen des Kapitels 35 EBM (Leistungen gemäß der Psychotherapie-Richtlinie) Aufgrund der Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) wird das EBM-Kapitel 35 rückwirkend geändert. Dies dient der Nachbesserung der bereits getroffenen Beschlüsse (u.a. Beschluss der 397. Sitzung vom 21. Juni 2017): Streichung von Berechnungsausschlüssen Der Bewertungsausschuss (BA) hat beschlossen, dass rückwirkend zum 1. April 2017 die sitzungsbezogenen Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungspositionen und gegen die genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Abschnitts 35.2 aufgehoben werden. Ergänzung der Leistungslegende der GOP EBM In die Leistungslegende der GOP (Bericht an den Gutachter oder Obergutachter) EBM wird die analytische Psychotherapie aufgenommen und die Kurzzeittherapie ergänzt um 1 oder 2. Diese Anpassung gilt rückwirkend zum 1. Juli Hinweis: Diese Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium. Die KVWL wird Sie gesondert darüber informieren, wie die Umsetzung dieser Beschlüsse in der KVWL erfolgen wird. Bitte beachten Sie hierzu mögliche aktuelle Veröffentlichungen auf unserer Internetseite

83 VERTRÄGE Impfvereinbarung Anhebung der Vergütungen ab dem 1. Januar 2018 Die KVWL hat mit den Verbänden der Krankenkassen eine Einigung für eine neue Impfvereinbarung zum 1. Januar 2018 erzielt: Für das Jahr 2018 konnte eine prozentuale Steigerung in Höhe von rund 4,2 Prozent erreicht werden. Bezogen auf die aktuellen Impffrequenzen entspricht dies einem zusätzlichen Honorarvolumen in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro. Die durchgeführten Impfungen werden extrabudgetär mit festen Eurobeträgen und ohne Mengenbegrenzung vergütet. Bei einer Steigerung der Impfungen können damit weitere Honorarsteigerungen generiert werden. Ab dem Jahr 2019 werden die Vergütungen regelhaft analog der Steigerung des Orientierungspunktwertes jährlich angepasst. Die Laufzeit der Impfvereinbarung beträgt fünf Kalenderjahre. Impfberatung als alleinige Leistung Neue Regelung Die Impfberatung wird mit vier Euro außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung honoriert. Die bisherige Regelung sah vor, dass die Leistung der Impfberatung nicht gesondert abrechnungsfähig war, wenn ein Patient im selben Quartal zusätzlich kurativ behandelt oder geimpft wurde. Die neue Impfvereinbarung regelt, dass die Impfberatung als alleinige Leistung abrechenbar ist, wenn der Patient nicht am gleichen Tag kurativ behandelt bzw. nicht im selben Quartal geimpft wurde. Die Impfberatung ist je Patient einmal im Krankheitsfall abrechenbar. Die Vergütungen finden Sie in der Tabelle unten in der Kurzübersicht. GOP DES EBM Besonderheiten Bisherige Vergütung Vergütung ab dem 1. Januar 2018 Einzelimpfungen 7,40 Euro 7,71 Euro Zwei- und Dreifachimpfungen Ausnahme: Humane Papillomviren (HPV) 8,25 Euro 8,59 Euro 9,50 Euro 9,90 Euro Vierfachimpfungen 11,00 Euro 11,46 Euro Fünffachimpfungen 13,00 Euro 13,54 Euro Sechsfachimpfungen 19,50 Euro 20,32 Euro Die einzelnen Vergütungen der Impfungen sowie die Dokumentationsnummern sind in einer laminierten Übersicht dieser Ausgabe von KVWL kompakt beigelegt. Die Impfvereinbarung finden Sie im Internet unter und den Rubriken Rechtsquellen/Verträge sowie Impfvereinbarung. BKK RWE kündigt Vertrag Psychodiagnostische Abklärung Die BKK RWE hat den Vertrag über die Durchführung einer frühzeitigen und gezielten psychodiagnostischen Abklärung und psychotherapeutischen Akutbehandlung zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Somit können ab dem 1. Quartal 2018 für Patienten der BKK RWE keine Leistungen mehr nach diesem Vertrag abgerechnet werden. DAK-Gesundheit kündigt Vertrag zur Durchführung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinie Ultraschall- screening auf Bauchaortenaneurysmen (US-BAA-RL) verabschiedet. Die Richtlinie sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Untersuchung für Männer ab 65 Jahren vor. Der Bewertungsausschuss hat zum 1. Januar 2018 die Vergütung des Ultraschallscreenings zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen im EBM festgelegt (s. Beitrag S. 6 oben) Die DAK-Gesundheit hat daher den Vertrag über die Durchführung eines Ultraschall-Screenings auf Bauchaortenaneurysmen (BAA) im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Die Symbolnummer kann damit ab dem 1. Quartal 2018 nicht mehr abgerechnet werden. Techniker Krankenkasse kündigt Vertrag Psychotherapeutische Beratung für Kinder schwer erkrankter Eltern Die Techniker Krankenkasse hat den Vertrag mit den ergänzenden Leistungen für Familien mit Kindern von schwer erkrankten Eltern zum 31. Dezember 2017 gekündigt. Die Beratungen (Symbolnummer sowie 91812) sind ab dem 1. Quartal 2018 für diese Patienten nicht mehr abrechenbar

84 VERORDNUNG Neues Heilmittel ab dem 1. Januar 2018: Ambulante Ernährungstherapie Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit der Ernährungstherapie ein neues Heilmittel eingeführt. Mit der Ergänzung der Heilmittel-Richtlinie um die ambulante Ernährungstherapie soll die Versorgung der Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen (z.b. Phenylketonurie-PKU, Harnstoffzyklusdefekte oder Formen der Glykogenose) und Mukoviszidose (zystische Fibrose) verbessert und eine wohnortnahe Versorgung sichergestellt werden. Verordnungsfähig ist die Ernährungstherapie bei diesen Indikationen, soweit die Ernährungstherapie als alternativlose medizinische Maßnahme gilt, da ansonsten Tod oder schwere Behinderung drohen. Durchgeführt wird die Ernährungstherapie von Diätassistenten oder Ökotrophologen mit speziellen Kenntnissen, die von den Krankenkassen zugelassen worden sind. Verordnung erfolgt auf Muster 18 durch spezialisierte Vertragsärzte Die Verordnung erfolgt grundsätzlich durch einen Vertragsarzt, der auf die Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert ist. Das ist in der Regel derjenige Arzt, der die krankheitsspezifische Behandlung schwerpunktmäßig durchführt. Ausnahmsweise kann die Verordnung von nicht spezialisierten Vertragsärzten in Abstimmung mit dem Spezialisten ausgestellt werden, z. B. wenn ein Patient allein wegen einer Folgeverordnung ein Zentrum aufsuchen müsste. Die vorhergehende Verordnung darf jedoch nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Die Ernährungstherapie wird in der Regel als Einzeltherapie verordnet. Eine Gruppentherapie ist möglich. Verordnet werden Behandlungseinheiten à 30 Minuten. Frequenz und Dauer der Ernährungstherapie erfolgen symptomorientiert und müssen individuell an den sich eventuell rasch ändernden Krankheitszustand und die Stoffwechselsituation der Patienten angepasst werden. Sofern therapeutisch notwendig, können auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden. Ähnlich wie bei der Verordnung der podologischen Therapie enthält der Heilmittelkatalog keine Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls. Verordnet wird die Ernährungstherapie auf Muster 18 (bisher nur für Ergotherapie). Das neue Muster 18 gilt ebenfalls ab dem 1. Januar Es handelt sich um keine Stichtagsregelung, das heißt alte Formulare dürfen aufgebraucht werden. Ernährungstherapie ist langfristiger Heilmittelbedarf Außerdem hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Indikationen für die Ernährungstherapie zur Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf ergänzt. Damit gelten diese Diagnosen ab dem 1. Januar 2018 als langfristiger Heilmittelbedarf. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Weitere Änderungen in der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf Aufgrund von Hinweisen aus der Praxis hat der G-BA weitere Korrekturen an der Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf vorgenommen: Unter den ICD-10-Codes für systemische Sklerosen/ Sklerodermie (M34.0/M34.1) wird die Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel SB1 Wirbelsäulenerkrankungen gestrichen und durch SB7 Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und Bindegewebsbeteiligung, insbesondere systemische Erkrankungen ersetzt. Unter der Erkrankung Torticollis spasticus (G24.3) wird die Diagnosegruppe/Indikationsschlüssel WS2 Wirbelsäulenerkrankung gestrichen und durch ZN1 und ZN2 ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks ersetzt. Hinweis: Sie finden die aktuelle Diagnoseliste im Internet unter in den Bereichen Navigation, Verordnung, Heilmittel, Besonderer Verordnungsbedarf und langfristiger Heilmittelbedarf

85 VERORDNUNG Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Im Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer aktuellen Übersicht zusammengestellt und um wichtige Hinweise für die Praxis ergänzt. Die vollständigen Beschlüsse, mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail, finden Sie jeweils auf den Internetseiten des G-BA ( Zudem weisen wir jeweils darauf hin, wenn die KVWL oder die KBV zum Beispiel im ARZNEI- MITTEL-INFOSERVICE (AIS) hierzu noch ausführlichere Informationen gegeben haben. Stand: 27. November 2017 (Redaktionsschluss) Richtlinie / Anlage In Kraft getreten ERGEBNIS Weitere Informationen Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und in ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung. Anlage V: Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte Die Arzneimittelrichtlinie bestimmt in welchen medizinisch notwendigen Fällen Medizinprodukte ausnahmsweise in die Arzneimittelversorgung einbezogen und wie Arzneimittel verordnet werden können. Die nach dieser Richtlinie verordnungsfähigen Medizinprodukte sind abschließend in der Übersicht als Anlage V aufgeführt. 1xklysma salinisch xklysma salinisch ist verordnungsfähig zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei Säuglingen und Kindern unter 6 Jahren (vorher nicht zur Anwendung bei Kleinkindern ). G-BA Anlage VI: Off-Label-Use Unter Off-Label-Use versteht man die Anwendung eines zugelassenen Arzneimittels außerhalb der von Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen). Der G-BA regelt in dieser Anlage in welchen Indikationen Arzneimittel off-label eingesetzt werden dürfen. Der Einsatz im Off-Label-Use gilt aber nicht automatisch für alle Fertigarzneimittel eines Wirkstoffs, da jeder Hersteller diesem Einsatz ausdrücklich zustimmen muss. Sie müssen sich hierüber auf den Internetseiten des G-BA informieren. Setzen Sie bei der Verordnung das Aut-idem-Kreuz, nachdem Sie die Preise der zur Verfügung stehenden Firmen verglichen und mögliche Rabattverträge geprüft haben. Mycophenolatmofetil/ Mycophenolensäure bei Lupusnephritis In-Kraft- Treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger Aufnahme von Mycophenolatmofetil/Mycophenolensäure (MMF) im Anwendungsgebiet Lupusnephritis im Teil A der Anlage VI: Aufgrund der erhöhten Malignomrate und Gonaden-Toxizität unter Cyclophosphamid kann MMF trotz fehlender Zulassung die bevorzugte Alternative in der Induktionstherapie sein. Es wird alternativ zu Azathioprin auch in der Erhaltungsphase der Klasse-III/IV-Lupusnephritis empfohlen, wobei geprüft werden muss, ob eine Umstellung gerechtfertigt ist. Für Patienten, die bereits in der Induktionsphase MMF erhalten haben, kann eine Weiterführung der Behandlung in der Erhaltungstherapie trotz höherer Kosten im Vergleich zu Azathioprin wirtschaftlich sein. Aufgrund des signifikanten Risikos für Schädigungen von Ungeborenen und Fehlgeburten muss vor Beginn einer Therapie mit MMF eine Schwangerschaft ausgeschlossen sein. Die Übersicht der Hersteller, welche den bestimmungsgemäßen Gebrauch von MMF in dieser Indikation anerkannt haben, finden Sie im Beschlusstext. Ausschließlich die Arzneimittel dieser Hersteller sind für die Off-Label-Indikation verordnungsfähig. G-BA

86 VERORDNUNG Richtlinie / Anlage In Kraft getreten ERGEBNIS Weitere Informationen Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach 35a SGB V Der G-BA hat im letzten Monat folgende Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber einer zugelassenen Vergleichstherapie getroffen. Sieht der G-BA einen Zusatznutzen, stellt er fest, ob dieser quantifizierbar ist, und beschließt, ob Hinweise oder Anhaltspunkte vorliegen, um den Zusatznutzen als gering, beträchtlich oder erheblich einzustufen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV verbindlich. In den nächsten 6 Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen wirtschaftlichen Preis je nach Nutzen-Bewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung, kann also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige verhandelte Preis. (Verliefen Nutzen-Bewertung oder Preisverhandlungen ungünstig, haben einige Hersteller schon mit Marktrücknahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen Nutzenbewertung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen in der Patientendokumentation. Therapiegebiet: Onkologische Erkrankungen Nivolumab / Opdivo (neues Anwendungsgebiet: Plattenepithelkarzinom im Kopf-Hals-Bereich) Opdivo ist zugelassen als Monotherapie zur Behandlung des Plattenepithelkarzinoms des Kopf-Hals-Bereichs bei Erwachsenen mit einer Progression während oder nach einer platinbasierten Therapie. Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde eine patientenindividuelle Therapie nach Maßgabe des Arztes gewählt (Chemotherapie, Strahlentherapie und/oder Operation; bei medikamentöser Therapie unter Beachtung der jeweiligen Zulassung). Bei Patienten mit einer frühen Progression während oder nach einer platinbasierten Therapie fand der G-BA einen Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen gegenüber Methotrexat (Cetuximab und Docetaxel als Monotherapie besitzen für diese Indikation in Deutschland keine Zulassung). Hier gab es einen Vorteil bezüglich der Gesamtüberlebenszeit. Bei Patienten mit einer späten Progression nach einer platinbasierten Therapie, für die auch eine erneute platinbasierte Therapie infrage kommt, ist ein Zusatznutzen nicht belegt, da keine Daten zur Bewertung im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vorlagen. G-BA: FNB KVWL-Internet Pembrolizumab/Keytruda (neues Anwendungsgebiet: Hodgkin-Lymphom) Keytruda ist als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierenden oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (HL) bei Erwachsenen nach Versagen einer autologen Stammzelltransplantation (auto-szt) und einer Behandlung mit Brentuximab Vedotin (BV), oder nach Versagen einer Behandlung mit BV, wenn eine auto-szt nicht in Frage kommt, angezeigt. Als zweckmäßige Vergleichstherapie für dieses neue Anwendungsgebiet wurde eine Therapie nach Maßgabe des Arztes unter Berücksichtigung der Zulassung und der Vortherapien gewählt. Der G-BA kam zu dem Ergebnis, dass trotz der positiven Einschätzung der medizinischen Experten ein Zusatznutzen aufgrund der fehlenden Evidenz nicht belegt ist. G-BA: FNB KVWL-Internet Therapiegebiet: Stoffwechselerkrankungen Etelcalcetid / Parsabiv (sekundärer Hyperparathyreoidismus) Parsabiv wird eingesetzt zur Behandlung des sekundären Hyperparathyreoidismus bei Erwachsenen mit chronischer Niereninsuffizienz, die sich einer Hämodiaylsetherapie unterziehen. Als zweckmäßige Vergleichstherapie wurde Cinacalcet festgelegt. Je nach Bedarf kann das therapeutische Regime auch Phosphatbinder und/oder Vitamin D (auch Analoga) umfassen. Ein Zusatznutzen gegenüber Cinacalcet ist nicht belegt, da weder bei dem Faktor Gesamtüberleben, als auch bei den Symptomen Übelkeit und Erbrechen und Nebenwirkungen signifikante Vor- oder Nachteile für Etelcalcetid gezeigt wurden. Für die Bewertung der Lebensqualität liegen keine verwertbaren Daten vor. G-BA: FNB KVWL-Internet

87 VERORDNUNG Richtlinie / Anlage In Kraft getreten ERGEBNIS Weitere Informationen Therapiegebiet: Übelkeit und Erbrechen bei Chemotherapie Rolapitant / Varuby Rolapitant ist zugelassen zur Prävention von verzögert auftretender Übelkeit und Erbrechen im Zusammenhang mit einer hoch oder mäßig emetogenen antineoplastischen Chemotherapie bei Erwachsenen. Varuby wird als Bestandteil einer Kombinationstherapie gegeben. Die zweckmäßige Vergleichstherapie bei einer hoch emetogenen antineoplastischen Chemotherapie besteht aus der Dreifachkombination aus Serotonin-Antagonist + Neurokinin-1-Rezeptorantagonist + Dexamethason. Bei einer mäßig emetogenen antineoplastischen Chemotherapie wurde eine Zweifachkombination aus Serotonin-Antagonist und Dexamethason als zweckmäßige Vergleichstherapie festgesetzt. Ein Zusatznutzen ist für keine der beiden Patientengruppen belegt. Grund hierfür ist in der ersten Patientengruppe, dass die zweckmäßige Vergleichstherapie nicht umgesetzt wurde. In der zweiten Patientengruppe liegen aussagekräftige Daten nur für den ersten Therapiezyklus vor, nicht jedoch über mehrere Zyklen. G-BA: FNB KVWL-Internet Neue Leistung häuslicher Krankenpflege (HKP): Symptomkontrolle bei Palliativpatienten Die häusliche Krankenpflege ist in der ambulanten Palliativversorgung von Menschen, die ihre letzte Lebensphase in der häuslichen Umgebung verbringen, von erheblicher Bedeutung. Wir möchten Sie darüber informieren, dass Vertragsärzte jetzt eine weitere Leistung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnen können: die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten. Ziel der neuen Leistung ist die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung in der Häuslichkeit bei Menschen mit einem palliativen Versorgungsbedarf. Welche Leistungen umfasst die neue Regelung? Die Leistung Nr. 24a umfasst die Symptomkontrolle bei Palliativpatienten in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt insbesondere bei: Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation, Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden, Krisenintervention, zum Beispiel bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen. Die Leistung Nr. 24a beinhaltet neben der Symptomkontrolle alle notwendigen behandlungspflegerischen Leistungen entsprechend den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie. Die Symptomkontrolle umfasst sowohl das Erkennen, das Erfassen als auch das Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen. Für welche Patienten ist die Leistung verordnungsfähig? Die Patienten müssen an einer nicht heilbaren fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung limitiert ist etwa auf einige Tage, Wochen oder Monate. Bei Kindern und Jugendlichen ist die Leistung auch bei länger prognostizierter Lebenserwartung verordnungsfähig, sofern die eben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Um Doppelleistungen auszuschließen, kann die Leistung Symptomkontrolle bei Palliativpatienten im Rahmen der HKP nicht verordnet werden, wenn die Patienten bereits Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach 37b SGB V (Vollversorgung oder Teilversorgung) im Sinne der SAPV-Richtlinie des G-BA erhalten. Wer kann verordnen und wie wird verordnet? Eine Verordnung kann durch jeden Vertragsarzt erfolgen. Die Verordnungsdauer beträgt für die Erst- und Folgeverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit der Maßnahme richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Das heißt, es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze. Vertragsärzte nutzen das Verordnungsformular 12 und geben dort entweder die Leistungsziffer Nr. 24a oder Symptomkontrolle bei Palliativpatienten an. Benötigen Patienten darüber hinaus weitere behandlungspflegerische Maßnahmen, sind diese wie gewohnt auf der Verordnung anzugeben

88 FORUM Fortentwicklung von Fehlerberichtsund Lernsystemen für die ambulante Versorgung CIRSforte-Symposium am 24. Januar 2018 in Berlin In der November-Ausgabe von KVWL kompakt haben wir über das vom Innovationsfonds des G-BA geförderte Projekt CIRSforte berichtet. Hierbei werden unter anderem Praxisteams dabei unterstützt, ein Lern- und Berichtssystem in ihren Praxen einzuführen und zu nutzen. Worum es in diesem Projekt konkret geht, warum sich die Partner beteiligen und welchen Gewinn teilnehmende Praxen haben, wird auf dem sogenannten CIRSforte-Symposium vorgestellt. Da es sich um ein bundesweites Projekt handelt, findet das Symposium in Berlin statt. Zielgruppe für die Veranstaltung sind Arztnetze und Arztpraxen mit Interesse zur Teilnahme am Projekt, Multiplikatoren, die Fachöffentlichkeit sowie die Vertreter des Konsortiums. Das CIRSforte-Symposium findet am 24. Januar statt im Hotel Aquino, Hannoversche Straße 5 b, Berlin Mitte. Die Teilnahmegebühr beläuft sich auf 50 Euro. Das Programm beginnt um 13 Uhr, geplant sind unter anderem Vorträge zu den Themen Bedeutung von CIRS für die Entwicklung der Patientensicherheit, CIRSforte aus der Sicht der teilnehmenden Partner, Warum wir mitmachen: die Sicht eines Praxisnetzes sowie eine Podiumsdiskussion unter dem Leitsatz Fehlermanagement in der ambulanten Praxis. Der Ausklang des Symposiums ist für den späten Nachmittag geplant. Weitere Informationen zum Projekt, zum Symposium und zur Teilnahme erhalten Sie unter oder bei Marina Buchmann Tel.: 0231 / marina.buchmann@kvwl.de. Die Mischung macht s Desinfektionsmittel richtig einsetzen Das Angebot an Desinfektionsmitteln für den Einsatz in Gesundheitseinrichtungen ist kaum zu überschauen. Da gibt es unterschiedlichste Mittel für die Hände-, Hautund Flächendesinfektion für die Desinfektion der Instrumente oder für die Wäsche sollen wieder andere Mittel eingesetzt werden. Befassen Sie sich näher mit dem Thema, stellen Sie fest, dass die Anzahl der verwendeten Wirkstoffe im Grunde recht überschaubar ist. Die Wirkstoffe werden ggf. von den Herstellern kombiniert, mit Zusatzstoffen, wie zum Beispiel rückfettenden Substanzen und Duftstoffen versetzt und dann unter unterschiedlichen Handelsnamen angeboten. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei der Auswahl der Mittel intensiv mit den Wirkstoffen auseinanderzusetzen was sich durchaus auch wirtschaftlich auszahlen kann. Sind Sie sicher, bei der Desinfektion alles richtig zu machen? Im kommenden Jahr haben Sie im Rahmen von zwei Workshops die Gelegenheit, sich mit den Grundlagen und Wirkmechanismen ausführlich auseinanderzusetzen. Wir werden mit Ihnen zusammen in praktischen Versuchen mit den Mitteln experimentieren. Termine und Orte: Mittwoch, 18. April 2018, 15 bis 19 Uhr Franz-Hitze-Haus, Kardinal-von-Galen-Ring 50, Münster Mittwoch, 7. November 2018, 15 bis 19 Uhr KVWL, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, , Dortmund Zielgruppe: MFA Teilnahmegebühr: 50 Euro, bitte beachten Sie unsere Teilnahmebedingungen (siehe PDF unter Haben Sie Fragen zur Anmeldung? Jasmin Lindemann Tel.: 0231 / jasmin.lindemann@kvwl.de Haben Sie Fragen zum Thema Hygiene? Anke Westerberg Tel.: 0231 / anke.westerberg@kvwl.de

89 FORUM Patientensicherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten Jeder Mensch trifft in seinem Leben auf Personen, die ihn aufgrund ihrer Persönlichkeit vor Probleme stellen. Dabei ist der richtige Umgang mit solchen Personen besonders wichtig, wenn sie als Patienten auftreten. Damit die Patientensicherheit nicht gefährdet wird, lernen die Teilnehmenden des Seminars Patientensicherheit bei schwierigen Patienten gewährleisten, wie die Interaktion mit diesen Patienten erfolgreich gestaltet werden kann. Ganz praxisnah werden Fallbeispiele besprochen und konkrete Handlungsmöglichkeiten an die Hand gegeben. Termine und Orte: Mittwoch, 28. Februar 2018, 15 bis 19 Uhr, KVWL, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, Dortmund Mittwoch, 12. September 2018, 15 bis 19 Uhr, Ärztekammer Westfalen-Lippe, Gartenstr , Münster Teilnahmegebühr: 65 Euro, bitte beachten Sie unsere Teilnahmebedingungen (siehe PDF unter Zielgruppe: Ärzte, MFA, Praxispersonal Kontakt Jasmin Lindemann Tel.: 0231 / jasmin.lindemann@kvwl.de QS-Vereinbarung Akupunktur Ab 1. Januar 2018 erfolgen wieder Dokumentationsprüfungen Die Partner des Bundesmantelvertrages hatten sich darauf verständigt, die Dokumentationsprüfungen nach 6 der QS-Vereinbarung Akupunktur gemäß 135 Abs. 2 SGB V für einen Zeitraum von zwei Jahren (vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017) auszusetzen. Den Kassenärztlichen Vereinigungen wurde freigestellt, diese weiterhin durchzuführen. Aufgrund der überwiegend beanstandungsfreien Ergebnisse in Westfalen-Lippe, hatte der Vorstand der KVWL entschieden, die Dokumentationsprüfung für den skizzierten Zeitraum auszusetzen. Auf Bundesebene konnte mit dem GKV-Spitzenverband leider keine Einigung für die weitere Aussetzung der Dokumentationsprüfung erzielt werden. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe wird daher ab dem 1. Januar 2018 die Überprüfung der Dokumentationen nach der QS-Vereinbarung Akupunktur wieder aufnehmen. Computertomographie Ab 1. Januar 2018 wieder Stichprobenprüfungen Im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) den Kassenärztlichen Vereinigungen freigestellt, die Stichprobenprüfung im Bereich der Computertomographie zu reduzieren oder gänzlich auszusetzen. Da die Qualitätsprüfungen in Westfalen-Lippe überwiegend keine bzw. wenige geringe Beanstandungen zeigten, hatte der Vorstand der KVWL von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Prüfung für den genannten Zeitraum ausgesetzt. Eine weitere Fristverlängerung zur Aussetzung der Prüfverpflichtung konnte jedoch auf Bundesebene nicht erzielt werden, so dass die KVWL die Stichprobenprüfung ab dem 1. Januar 2018 wieder aufnehmen wird

90 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Seminare 1/2018 Weitere Seminarinformationen und Anmeldung: Tel.: 0231 / Stress lass nach gesund und gelassen durch den Alltag Steigende Anforderungen und Erwartungen, Zeitdruck und Informationsfülle setzen uns zunehmend unter Druck. Menschen in sozialen und helfenden Berufen gelten als besonders gefährdet für gesundheitliche Folgen durch diese Dauerbelastung. Ein positiver Umgang mit der eigenen Energie ist daher wichtig, um rechtzeitig vorzusorgen und nicht in die Stressfalle zu tappen. Termine: 17. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 24. Januar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrainerin/Coach) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Fit für den Empfang Mitarbeiter am Empfang sind oftmals die ersten Kontaktpersonen für Patienten. Sie sind das Aushängeschild der Praxis und Spiegelbild des Unternehmens. Möchten Sie, dass der Patient gleich von der ersten Begegnung an einen überzeugenden Eindruck von Ihnen und der Praxis gewinnt? Termine: 19. Januar 2018 (Ärztehaus Münster), 26. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 13 bis 17 Uhr Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrainerin/Coach) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Teamleiterin in der Arztpraxis: Führungsrolle, Selbstverständnis und Arbeitsauftrag optimal umsetzen Teamleitungen brauchen einen Plan und Werkzeuge, auch wenn es weder den richtigen Führungsstil noch Patentrezepte gibt. Viel wichtiger ist die Fähigkeit, Situationen authentisch und praxiskonform zu meistern. Das Seminar behandelt sowohl die wichtigsten Teamleitungsaufgaben und -herausforderungen als auch Führungsstile und -gespräche. Termin: 18. April 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Neu und unerfahren als Teamleiterin in der Arztpraxis Das Seminar beschäftigt sich mit Themen rund um Aufgaben, Voraussetzungen und Kompetenzen einer Teamleiterin. Dazu zählt die Auseinandersetzung mit dem Führungs- und Rollenverständnis und die Beleuchtung von speziellen Zielsetzungen in der Praxis. Durch die Bearbeitung von Fallbeispielen und praxisorientierten Übungen werden Einblicke in den Praxisalltag einer Teamleitung gegeben. Termin: 30. Mai 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Als Teamleiterin Besprechungen gekonnt vorbereiten und durchführen Teamsitzungen, Projekt- und Arbeitsgespräche und Dienstbesprechungen müssen professionell moderiert werden. Vorbereitung und Durchführung zeichnen sich vor allem durch gute Struktur, thematische Transparenz, verlässliches Zeitmanagement und Zielorientiertheit mit verbindlichen Ergebnissen aus sowie durch ein gewisses Maß an Lebendigkeit und Engagement und der Fähigkeit, Konflikte, die die Arbeit hemmen, frühzeitig zu erkennen und aufzufangen. Termin: 4. Juli 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 9 bis 16 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Konflikt- und Kritikgespräche in der Arztpraxis In diesem Seminar wird Personalverantwortlichen und Teamleitungen ein fundierter Leitfaden für den Umgang mit Konflikt- und Kritikgesprächen vorgestellt. Dabei werden Hinweise für eine professionelle Vorbereitung, Durchführung und Dokumentation gegeben. Beispielhaft werden realitätsnahe Gespräche aus dem Praxisalltag trainiert und souveräne Vorgehensweisen entwickelt. Allgemeine Hinweise, Tipps und Empfehlungen zu Konflikt- und Kritikgesprächen runden das Seminar ab. (Zertifizierung beantragt) Termin: 20. Juni 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.) Unzufriedene Patienten was tun? Erwartungen und Wünsche von Patienten scheinen manchmal ins Uferlose zu gehen. In dem Seminar erhalten die Teilnehmer/Innen zahlreiche und fundierte Hinweise, wie sie eskalierende und bedrängende Gespräche und Angriffe durch geschickte und situationsangemessene Anwendung von Kommunikationsstrategien gezielt abbauen oder minimieren können. Termine: 11. April 2018 (Ärztehaus Münster), 9. Mai 2018 (Parkhotel Gütersloh), 13. Juni 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis Erfolgreich im Team Basiskurs In diesem Seminar lernen Führungsverantwortliche, ein Praxisteam aktiv und erfolgreich zu führen und ihre eigene Rolle als Teamleiter zu festigen. Termine: 31. Januar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 14. Februar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar

91 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis Herausfordernde Teamsituationen managen Aufbaukurs In diesem Seminar werden herausfordernde Situationen in der Teamarbeit bearbeitet. Dabei beschäftigen sich die Teilnehmer mit den Dynamiken und unterschiedlichen Ausprägungen im Praxisbetrieb. Zur Förderung einer erfolgreichen Teamarbeit werden Ideen, Handlungsmethoden und Maßnahmen vorgestellt und gemeinsam entwickelt. Termine: 28. Februar 2018 (Ärztehaus Dortmund), 21. März 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Telefontraining Basis Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse zu Verhaltensregeln und moderner Höflichkeit am Telefon und trainiert Ausschnittsituationen und Telefongespräche in der Arztpraxis, mit dem Ziel, korrekte und stilsichere Umgangs- und Kommunikationsformen im telefonischen Kontakt mit Patienten und Geschäftspartnern zu kennen und zu beherrschen. Termin: 30. Mai 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Marion Creß, Kommunikationstrainerin Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Telefontraining Intensiv Das Intensivseminar für routinierte Arzthelferinnen im Umgang mit schwierigen Gesprächspartnern und herausfordernden Situationen im Praxisalltag. Termine: 21. Februar 2018 (Ärztehaus Münster, 27. Juni 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentinnen: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin), Marion Creß, Kommunikationstrainerin Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Telefontraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen werden in die Grundlagen des Telefonmanagements eingeführt. Im Vordergrund steht die Reflexion des eigenen Gesprächsverhaltens. Mit Hilfe von Feedback, Hinweisen und Tipps werden die Auszubildenden angeregt, eigene Stärken auszubauen und im Praxisalltag effektiv einzusetzen. Termin: 7. Februar 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Kommunikationstraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen des Seminars lernen ein souveränes Auftreten in Gesprächen und im Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Patienten. Weitere Inhalte sind das eigene Gesprächsverhalten als junger Mitarbeiter und Berufseinsteiger zu reflektieren und im Kontext der Aufgabenstellung einer Arztpraxis richtig einzusetzen. Termin: 7. März 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozentin: Juliane Feldner (Personaltrainerin/Psychologin) Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Praxisorganisation Tipps und Tricks vom Profi (für Ärzte und MFA) Es sind häufig die gleichen Fehler, die in Arztpraxen gemacht werden und die Ärzten, Medizinischen Fachangestellten sowie Patienten das Leben schwer machen. Und es gibt fast immer Lösungen, oft sogar recht einfache, mit denen Stress vermieden werden kann. Einige beispielhafte typische Fehler aus verschiedenen Bereichen der Praxisorganisation werden in diesem Seminar aufgezeigt und Möglichkeiten, sie zu verhindern. Termin: 14. März 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis Uhr Dozent: Werner M. Lamers, Praxismanagementberater/-trainer Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Terminplanung vermeidet Wartezeiten und Hektik Mit Hilfe einer funktionierenden Terminplanung lassen sich Angebot und Nachfrage einer Arztpraxis so in Einklang bringen, dass Wartezeiten von mehr als 20 Minuten seltene Ausnahmen werden. Termine: 18. April 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis Uhr Dozent: Werner M. Lamers, Praxismanagementberater/-trainer Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Rhetorik und Führung Arbeitsschwerpunkte dieses Workshops sind: Rhetorische Beurteilungskriterien, Eigen- und Fremdwahrnehmung in der Führungskommunikation sowie Impression Management. Termin: 20. Juni 2018 (Ärztehaus Münster) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Managementtrainer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Praxiswertermittlung/-bewertung Das Seminar geht auf die verschiedenen Anlässe einer Praxisbewertung ein und zeigt die unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Termin: 16. Mai 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: bis 19 Uhr Dozenten: Dr. Hans-Joachim Krauter, Diplom- Volkswirt, Michael Feldkämper, Steuerberater/Rechtsbeistand, Moritz Feldkämper, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar Zielorientiertes Verhandeln Der Workshop stellt eine Checkliste für die rhetorische Vorbereitung von Übernahmeverhandlungen vor und erarbeitet Argumentationskataloge zur strategischen Ausrichtung berufsspezifischer Verhandlungssituationen. Termin: 9. Mai 2018 (Ärztehaus Dortmund) Zeit: 15 bis 19 Uhr Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und Managementtrainer Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnahmegebühren sind steuerlich absetzbar

92 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen ONLINE-FORTBILDUNGSKATALOG: Umfassende Informationen über das gesamte Fort- und Weiterbildungsangebot der Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL finden Sie unter oder (Rubriken Mitglieder & Termine). Nutzen Sie den Online-Fortbildungskatalog oder die kostenlose Fortbildungs-App: app um sich zu Veranstaltungen anzumelden. Ultraschall-Fortbildungskurse DEGUM-Modul Darmsonographie (Appendizitis, CED, Divertikulitis, Karzinom) (DEGUM zertifiziert) Termin: Freitag, 2. März 2018 Ort: Witten/Hattingen Leitung: Prof. Dr. med. B. Lembcke, Frankfurt, Dr. med. M. Iasevoli, Witten, Prof. Dr. med. A. Tromm, Hattingen Teilnehmergebühr: 299 bis 345 Euro Zertifiziert: 9 Punkte Auskunft: Tel.: 0251 / Sonographie der Säuglingshüfte nach Graf Grundlagen und Update 2018 Entsprechend der QS-Vereinbarung Säuglingshüfte vom nach 135 Abs. 2 SGB V ( 11 Abs. 3 Anlage V der Ultraschall-Vereinbarung) Termin: Samstag, 16. Juni 2018, Ort: Herne Leitung: Dr. med. H. D. Matthiessen, Münster, Dr. med. R. Listringhaus, Herne Teilnehmergebühr: 290 bis 335 Euro Zertifiziert: 12 Punkte Auskunft: Tel.: 0251 / Strukturierte Curriculare Fortbildungen gemäß Curricula der Bundesärztekammer Ernährungsmedizin Blended-Learning-Angebot (80 UE Präsenz/20 UE Telelernen) Leitung: Prof. Dr. med. U. Rabast, Hattingen Auskunft: Tel.: 0251 / Geriatrische Grundversorgung Blended-Learning-Angebot (48 UE Präsenz/12 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. Th. Günnewig, Recklinghausen, B. Zimmer, Wuppertal Auskunft: Tel.: 0251 / Gesundheitsförderung und Prävention (24 UE) Ltg.: H. Frei, Dortmund, Dr. med. M. Junker, Olpe Auskunft: Tel.: 0251 / Medizinische Begutachtung (64 UE) Leitung: Dr. med. S. Reck, Münster Auskunft: Tel.: 0251 / Medizinische Betreuung von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung Blended-Learning-Angebot (38 UE Präsenz/12 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. J. Stockmann, Bielefeld, Dr. med. S. Elstner MBA, Magdeburg Auskunft: Tel.: 0251 / Osteopathische Verfahren Blended-Learning-Angebot (128 UE Präsenz/32 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. R. Tigges, Meschede, Dr. med. R. Kamp, Dr. med. A. Schmitz, Iserlohn Auskunft: Tel.: 0251 / Reisemedizinische Gesundheitsberatung Blended-Learning-Angebot (20 UE Präsenz/12 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. N. Krappitz, Köln Auskunft: Tel.: 0251 / Curriculare Fortbildungen Antibiotic Stewardship (ABS) Blended-Learning-Angebot (28 UE Präsenz/12 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. Chr. Lanckohr, PD Dr. med. A. Mellmann, Münster Auskunft: Tel.: 0251 / Begutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtlichen Verfahren und im Sozialen Entschädigungsrecht (24 bzw. 32 UE) Leitung: Dr. med. H. Bur am Orde-Opitz, Münster, Dr. med. M. Reker, Bielefeld Auskunft: Tel.: 0251 / Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche Praxis Blended-Learning-Angebot (20 UE Präsenz/10 UE Telelernen/10 Std. Praktische Übung/Hospitation) Leitung: Dr. med. K.-A. Hameister, Unna, Dr. med. H. Petri, Siegen Auskunft: Tel.: 0251 / Hautkrebs-Screening (8 UE) Ltg.: A. Leibing, Selm, U. Petersen, Dortmund Auskunft: Tel.: 0251 / Hygienebeauftragter Arzt (ambulant operierender Versorgungsbereich) Blended-Learning-Angebot (30 UE Präsenz/10 UE Telelernen) Leitung: PD Dr. med. Dr. PH F. Kipp, Berlin, PD Dr. med. A. Mellmann, Münster Auskunft: Tel.: 0251 / Impfseminar zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung von Impfleistungen (16 UE) Basisqualifikation/Erweiterte Fortbildung Leitung: Dr. med. S. Ley-Köllstadt, Marburg, Dr. med. R. Gross, Osnabrück Auskunft: Tel.: 0251 / Lymphologie für Ärzte/innen Blended-Learning-Angebot (30 UE Präsenz/25 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. G. Lulay, Rheine, Dr. med. P. Nolte, Meinerzhagen Auskunft: Tel.: 0251 /

93 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Medizinethik Blended-Learning-Angebot (32 UE Präsenz/8 UE Telelernen) Leitung: Prof. Dr. med. B. Schöne-Seifert, Münster, Prof. Dr. phil. A. Simon, Göttingen, Dr. med. B. Hanswille, Dortmund, Prof. Dr. med. Dr. phil. J. Atzpodien, Münster Auskunft: Tel.: 0251 / Psychosomatische Grundversorgung Blended-Learning-Angebot (40 UE Präsenz/10 UE Telelernen) Leitung: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. theol. G. Heuft, Münster, Dr. med. I. Veit, Herne Auskunft: Tel.: 0251 / Schmerzmedizin. Grundversorgung Erstbehandlung und Prävention Blended-Learning-Angebot (17 UE Präsenz/12 UE Telelernen/4 UE Fallseminare/7 UE Hospitation) Leitung: Dr. med. R. Jendyk, PD Dr. med. D. Pöpping, Univ.-Prof. Dr. med. E. Pogatzki-Zahn, Münster, Dr. med. K.-M. Schregel, Gronau, Dr. med. Dr. phil. A. Schwarzer, Prof. Dr. med. P. Schwenkreis, Bochum, B. Zimmer, Wuppertal Auskunft: Tel.: 0251 / Sexuelle Gesundheit und Sexuell übertragbare Infektionen (STI) Blended-Learning-Angebot (22 UE Präsenz/10 UE Telelernen) Ltg.: Prof. Dr. med. N. Brockmeyer, Bochum Auskunft: Tel.: 0251 / Stressmedizin Blended-Learning-Angebot (24 UE Präsenz/8 UE Telelernen) Ltg.: Dr. med. Chr. Haurand, Dr. med. M. Weniger, Gelsenkirchen, Dr. med. H. Ullrich, Siegen Auskunft: Tel.: 0251 / Qualifikation Tabakentwöhnung Blended-Learning-Angebot (12 UE Präsenz/8 UE Telelernen) Ltg.: Dr. med. D. Geyer, Schmallenberg Auskunft: Tel.: 0251 / Transkulturelle Medizin: Interdisziplinäre kulturelle Kompetenz im ärztlichen Alltag Blended-Learning-Angebot (37 UE Präsenz/13 UE Telelernen) Leitung: PD Dr. med. A. Gillessen, Münster, Dr. med. univ. S. Golsabahi-Broclawski, Bielefeld Auskunft: Tel.: 0251 / Verkehrsmedizinische Begutachtung Blended-Learning-Angebot (22 UE Präsenz/2 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. U. Dockweiler, Bielefeld Auskunft: Tel.: 0251 / Ärztliche Wundtherapie Blended-Learning-Angebot (29 UE Präsenz/25 UE Telelernen) Leitung: Dr. med. O. Frerichs, Bielefeld, Prof. Dr. med. M. Stücker, Bochum Auskunft: Tel.: 0251 / Kurse/Seminare/Workshops KPQM KV-Praxis-Qualitätsmanagement Schulung zum Qualitätsmanagement Termine: jeweils Samstag, 3. März, 5. Mai, 29. September und 24. November 2018 Orte: Münster (5. Mai, 29. September), Dortmund (3. März, 24. November) Ltg.: Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. (FH) B. Schubert MBA, Bottrop, E. Göckeler-Leopold, Geseke, Dr. phil. H.-J. Eberhard, Gütersloh, Dr. med. M.-P. Rodewyk, Dortmund Teilnehmergebühr: 375 bis 435 Euro Zertifiziert: 11 Punkte Auskunft: Tel.: 0251 / Qualifikation zum Moderator von Qualitätszirkeln nach SGB V Termine: jeweils Samstag, oder oder oder Orte: Dortmund (17.03., ) Münster (05.05., ) Leitung: Dr. med. M. Bolay, Münster Teilnehmergebühr: 399 bis 459 Euro Zertifiziert: 12 Punkte Auskunft: Tel.: 0251 / Spezialisierungsqualifikationen/Curriculare Fortbildungen für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hugo Van Aken, Münster Stv. Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Diethelm Tschöpe, Bad Oeynhausen Ressortleitung: Elisabeth Borg Geschäftsstelle: Gartenstraße , Münster Postfach 40 67, Münster Fax: akademie@aekwl.de Internet: Akademie-Service- und EVA-Hotline: Anfragen & Informationen, Informationsmaterial, Programmanforderung, Fragen zur Mitgliedschaft EVA Spezialisierungsqualifikation für MFA in hausärztlichen Praxen (max. 271 UE) EVA EVA-NP Spezialisierungsqualifikation für MFA in neurologischen/psychiatrischen und nervenärztlichen Praxen (max. 220 UE) EVA-NP MODUL EVA-O Spezialisierungsqualifikation für MFA in ophthalmologischen Praxen (max. 228 UE) EVA-0 Ambulante Versorgung älterer Menschen (60 UE) MODUL EVA Ambulantes Operieren (60 UE) MODUL Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde (120 UE) MODUL Augenheilkundlich-technische Assistenz (120 UE) MODUL EVA-0 Assistenz Wundmanagement (40 UE) Chronisch Entzündliche Darmerkrankungen (CED) (120 UE) MODUL Elektronische Praxiskommunikation und Telematik (80 UE) MODUL EVA EVA-O Ernährungsmedizin (120 UE) MODUL EVA Onkologie (120 UE) MODUL EVA Patientenbegleitung und Koordination (Casemanagement) (40 UE) MODUL EVA EVA-NP EVA-0 Prävention im Kindes- und Jugendalter (84 UE) MODUL Psychosomatische und psychosoziale Patientenversorgung (15 UE) EVA EVA-NP Studienassistenz in Prüfstellen (120 UE) MODUL Auskunft: 0251 / MODUL

94 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Schlafbezogene Atmungsstörungen zuverlässig erkennen Das Sozialgesetzbuch legt für die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden genau fest, in welchem Rahmen schlafmedizinische Diagnostik der Schlafapnoe zu erbringen ist. Mit dieser Richtlinie rückt die ambulante, klinische und technische Diagnostik mit der nächtlichen Polygraphie in das Zentrum des Screenings auf das Vorliegen einer Schlafapnoe. Diese Leistung ist auch für Nicht-Schlafmediziner erbringbar und abrechenbar, wenn die Qualifikation durch die Teilnahme an einem entsprechenden Kurs nachgewiesen werden kann: dem BUB-Kurs Schlafapnoe. In Form von Blended-Learning bieten renommierte Schlafmediziner Module, die individuell, zeitlich flexibel bearbeitet werden können, an. Der Hands-on- Teil umfasst eine Hospitation in einem durch die Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin akkreditierten Schlaflabor. Es wird eine Einführung in die gesamte Schlafmedizin mit Schwerpunkt der Differentialdiagnose und Differentialtherapie der Schlafapnoe geboten. Abrechnungsaspekte und das praktische Vorgehen in der nicht-schlafmedizinisch spezialisierten täglichen Praxis ergänzen die Kursinhalte. IM ÜBERBLICK Fortbildungsseminar für Ärzte und Zahnärzte Diagnostik und Therapie schlafbezogener Atmungsstörungen (30 UE) Fortbildung gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung 135 Abs. 2 SGB V (ehem. BUB-Richtlinie) Blended-Learning Angebot Termine: Hospitation (4 UE): bis 4 Wochen vor Kursbeginn, 28. April 2018 Telelernphase (12 UE): 6 Wochen, vom 15. April bis 28. Mai 2018 Präsenz-Termin (14 UE): Dienstag/Mittwoch, 29./30. Mai 2018 Ort: Borkum oder Hospitation (4 UE): bis 4 Wochen vor Kursbeginn, 16. Oktober 2018 Telelernphase (12 UE): 6 Wochen, vom 1. Oktober bis 15. November 2018 Präsenz-Termin (14 UE): Freitag/Samstag, 16./17. November 2018 Ort: Evangelisches Krankenhaus Herne-Eickel, Thoraxzentrum Ruhrgebiet/Schlaflabor, Hordeler Straße 7-9, Herne Leitung: Dr. med. Martina Neddermann, Herne/Düsseldorf, Prof. Dr. med. Peter Young, Münster Kosten: 460 Euro für Mitglieder, 530 Euro für Nichtmitglieder Auskunft: Christoph Ellers, Tel.: 0251 / Internet: Die Veranstaltung wurde von der KVWL gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung 135 Abs. 2 SGB V anerkannt und ist im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung der ÄKWL mit 42 Punkten (Kategorie K) anrechenbar. Borkuminsel Borkum Fort- und Weiterbildungswoche der Akademie für medizinische Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe und der Kassenärztlichen Vereinigung ng Westfalen-Lippe in der Zeit vom 26. Mai bis 3. Juni 2018 (Donnerstag, 31. Mai 2018/Fronleichnam) nam) Auskunft: Tel.: 0251 /

95 SEMINARE UND FORTBILDUNGEN Ausbildung zum Brandschutzhelfer Ein Brand stellt für Arztpraxen eine ernste Gefährdung dar. Im Brandfall bestehen Gefahren für Praxispersonal und Patienten. Zusätzlich können Haftungsrisiken existenzbedrohende Folgen haben. Aus diesen Gründen sollten vorsorgliche Maßnahmen getroffen werden. Die Verantwortung für die Beschäftigten, die Patienten und die Praxis sowie die öffentliche Sicherheit erfordern daher eine angemessene Aufmerksamkeit für den Brandschutz. Zum betrieblichen Brandschutz gehören eine regelmäßige Unterweisung aller Beschäftigten und eine Ausbildung von Brandschutzhelfern. Praxisinhaber sind verpflichtet, ausreichend Mitarbeiter oder Personen zu benennen, die im Notfall dafür zuständig sind, Erste Hilfe zu leisten, einen Brand zu bekämpfen oder Evakuierungsmaßnahmen einzuleiten (DGUV Vorschrift 1, ASR A2.2). Die Akademie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL bietet 2018 erstmals eine 6 UE umfassende Fortbildung, in Form eines Blended-Learning-Angebotes zum Thema Brandschutz in Arztpraxen, an. Die theoretischen Inhalte wie z. B. Rechtliche Grundlagen, Aufgaben von Brandschutzhelfern, Grundzüge des Brandschutzes werden den Teilnehmern über die Internetlernplattform ILIAS der Akademie vermittelt. Im anschließenden Präsenzteil werden die Themen der elearningphase vertieft und es wird praktisch gearbeitet. Der praktische Teil umfasst Hilfestellungen zur richtigen Löschtaktik und realitätsnahe Übungen mit dem Feuerlöscher am Brandsimulator. Weiterhin werden Evakuierungsmaßnahmen mit Hilfe von Alterssimulationsanzügen geprobt. IM ÜBERBLICK Fortbildungskurs für Ärzte, MFA und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe Brandschutz in Arztpraxen Ausbildung zum Brandschutzhelfer gem. ASR 2.2 Abs. 6.2 und DGUV (6 UE) Blended-Learning-Angebot Theorie: Grundzüge des Brandschutzes/Betriebliche Brandschutzorganisation/ Funktion/Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen/Gefahren durch Brände/Verhalten im Brandfall Praxis: Funktion, Handhabung und Auslösemechanismen von Feuerlöscheinrichtungen kennenlernen/löschtaktiken und eigene Grenzen der Brandbekämpfung (z. B. Situationseinschätzung, Vorgehensweise) erfahren/übungen mit Feuerlöscheinrichtungen am gasbetriebenen Simulationsgerät mit verschiedenen Aufsätzen/Wirkungsweise und Leistungsfähigkeit der Feuerlöscheinrichtungen erfahren/betriebsspezifische Besonderheiten (z. B. elektrische Anlagen, Metallbrände, Fettbrände) kennenlernen Termin: Telelernphase (2 UE): 4 Wochen vor Kursbeginn Präsenz-Termin (4 UE): Freitag, 13. April 2018, 14 bis 18 Uhr Ort: Ärztehaus, Gartenstr , Münster Leitung: Stefan Linnarz, Brandoberinspektor, Münster Kosten: 199 Euro für Mitglieder, 239 Euro für Nichtmitglieder Auskunft: Kerstin Völker, Tel.: 0251 / Internet: Notfälle in der Praxis Cardiopulmonale Reanimation für Ärzte, Zahnärzte, Arztpraxen im Team, Kliniker ohne Notfallroutine, MFA und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe an den Standorten: Bochum, Gütersloh, Herne, Münster Auskunft: Nina Wortmann, Tel.: 0251 /

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