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1 Informations Paket Sie interessieren sich für ein von Grünes Geld empfohlenes Projekt. Herzlichen Glückwunsch Sie tragen damit zur positiven Zukunftsgestaltung unserer Welt bei. Denn alle von Grünes Geld angebotenen Projekte wurden zuvor intensiv geprüft und mit unserer jahrelangen Erfahrung bewertet. Für alle von uns angebotenen Projekte gilt: sie sind ethisch ökologisch sinnvoll sie bieten eine angemessene Rendite das Risiko ist relativ zu anderen Projekten niedrig Bitte lesen Sie sich die Unterlagen genau durch und beurteilen Sie das Projekt nochmals aus Ihrem individuellen Blickwinkel. Nur wenn Sie selbst in Kopf und Herzen von einem Projekt überzeugt sind, treten Sie dem Projekt bei. Für den Beitritt laden Sie sich die Beitrittsunterlagen von unserer Website herunter. Sie finden einen entsprechenden Button auf der Seite der Produktbeschreibung. Sie können uns auch gerne unter anrufen dann helfen wir Ihnen persönlich weiter oder klären offene Fragen. Oder Sie senden uns eine E Mail an info@gruenesgeld24.de. Wir freuen uns auf Sie! Carmen Junker Geschäftsführerin

2 FAKTENBLATT 1 WATTNER SUNASSET 4 Solarenergie in Deutschland DER MARKT ETABLIERT & WACHSTUMSSTARK Solarstrom ist richtungsweisend und unverzichtbar für eine sichere und umweltbewusste Zukunft. Im Jahr 2020 wird der Anteil der Solarenergie am deutschen Strommix rund 8% betragen. Deutschland ist Spitzenreiter unter den weltweiten Solarstromproduzenten daran beteiligen sich bereits Wattner SunAsset 1 bis 3 erfolgreich. Die aktuell diskutierte Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) mit Stand vom März 2012 zielt klar auf die Ausweitung der direkten Vermarktung von Solarstrom sowie die Entwicklung von Technologien zur Speicherung des produzierten Stroms ab. Wattner SunAsset 4 nutzt als Bau- und Entwicklungsfonds dieses Potenzial. Er kalkuliert seine Rendite von Anbeginn auf Grundlage der Bedingungen des freien Strommarktes. Noch bestehende Vergütungsregelungen durch das EEG werden soweit vorteilhaft ausgenutzt. Der weitestgehend konzeptgleiche Vorgänger Wattner Bei weiterem technologischen Fortschritt ergeben SunAsset 1 zeigt seit Jahren, dass dieses Modell mit sich zusätzliche, mit Solarkraftwerken in Zusammenhang stehende Investitionsmöglichkeiten. Ein Beispiel großem Erfolg umgesetzt wird. Dessen Anleger haben von 2009 bis 2012 ingesamt 73,6% Rendite erhalten. sind Lösungen für die Speicherung von Solarstrom. SOLARKRAFTWERKE IN DEUTSCHLAND, SPEICHERUNG UND DIREKTVERMARKTUNG VON SOLARSTROM Anleger beteiligen sich an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG. Der Wattner SunAsset 4 ist ein Solarbaufonds. Er investiert mit einer Laufzeit von 5 Jahren in: die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke in Deutschland die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken Investitionen in ausgereifte Technologien zur Speicherung und Direktvermarktung von Solarstrom Über die Laufzeit von fünf Jahren werden Auszahlungen in Höhe von insgesamt ca. 145% prognostiziert. LIQUIDITÄT AUF ANLEGEREBENE IN EURO JAHR GESAMT 1. Auszahlungen Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag Anrechnung Gewerbesteuer Anrechnung Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag Summe Vereinfachte Darstellung für einen Anleger, der sich mit Euro zuzüglich 5% Agio beteiligt, bei Prospektannahmen und einem angewandten Steuersatz von 42% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag. Die durch den Fonds bereits abgeführte Kapitalertragssteuer/Solidaritätszuschlag sowie die anrechenbare Gewerbesteuer wird beim Anleger angerechnet. In den Auszahlungen ist auch die Rückzahlung des eingesetzten Eigenkapitals enthalten. Die vollständige Ergebnisprognose wird im Verkaufsprospekt dargestellt.

3 WATTNER SUNASSET 4 Solarenergie in Deutschland MERKMALE DER VERMÖGENSANLAGE Kurze Laufzeit Wattner SunAsset 4 ist ein Kurzläufer. Nach nur 5 Jahren erhalten die Anleger planmäßig ihre Einlage zurück. Attraktive Rendite Die Gesamtauszahlung über 5 Jahre beträgt 145%. Auszahlungen erfolgen zweimal pro Jahr, beginnend in 2013 mit 10%. Reiner Eigenkapitalfonds Der Wattner SunAsset 4 ist ein direkt investierender Eigenkapitalfonds ohne Finanzierungskosten und ohne Einflussnahme von Fremdkapitalgebern. 2 Langjährige Erfahrung und Garantie Wattner hat als einziger ingenieursgeführter Initiator mit den meisten deutschen Megawatt-Solarkraftwerken seinen Zugriff auf geeignete Investitionsobjekte bereits für den SunAsset 1, 2 und 3 eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Als zusätzliche Sicherheit stellt Wattner eine Platzierungsgarantie. Das Rückabwicklungsrisiko wird damit vermieden. Marktorientierter Verkauf der Investitionsobjekte Die Solarkraftwerke werden nach Inbetriebnahme und Probebetrieb veräußert. Der Kauf produzierender Solarkraftwerke ist eine ideale Investition für sicherheitsorientierte Investoren. Die Nachfrage nach diesen Sachwerten mit stabilem Cashflow ist außerordentlich hoch. ECKDATEN DER BETEILIGUNG Fondsgesellschaft Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG Investitionsobjekte Solarkraftwerke in Deutschland / Speicherung und Direktvermarktung von Solarstrom Eigenkapital Euro geplant Fondslaufzeit bis zum Weichkosten 17,6% inkl. Agio (82,1% Investitionsquote ohne Fremdmittel) Sicherheit Prospektgutachten, Mittelverwendungskontrolle und -freigabe, Platzierungsgarantie Haftung Durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft ist die Haftung im Außenverhältnis auf die jeweilige Haftsumme (10%) begrenzt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Auszahlungen halbjährig, beginnend in 2013 mit 10%; Endauszahlung in 2017 über 108% (Prognose) Gesamtauszahlung 145% (Prognose) Steuern Einkünfte aus Gewerbebetrieb Platzierungsphase Start: Juli 2012; Ende: 31. Dezember 2013 Mindestbeteiligung Euro zuzüglich 5% Agio Wattner Connect GmbH Düppelstraße Köln Überreicht durch Tel Fax sunasset@wattner.de Dieses Dokument ist kein Verkaufsprospekt oder Angebot und ersetzt keine Anlageberatung. Grundlage einer Fondsbeteiligung ist ausschließlich der Verkaufsprospekt der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG vom , der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Veröffentlichung gestattet wurde und der über Ihren Anlagevermittler kostenlos erhältlich ist. Redaktionsstand: Alle Rechte zu den Bildern liegen bei Wattner.

4 Verkaufsprospekt WATTNER SUNASSET 4 Solarenergie in Deutschland

5 2 WICHTIGE HINWEISE Der vorliegende Verkaufsprospekt wurde auf Grundlage des Verkaufsprospektgesetzes und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erstellt. Dabei wurden auch die Vorgaben des Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer Grundsätze ordnungsgemäßer Beurteilung von Verkaufsprospekten über öffentlich angebotene Vermögensanlagen (IDW S 4) berücksichtigt. Die Angaben, Prognosen und Berechnungen sowie die steuerlichen und rechtlichen Erläuterungen zum Beteiligungsangebot wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Künftige wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Änderungen, insbesondere Änderungen der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, sind nicht abzusehen. Daher kann für das tatsächliche Eintreten der Prognosen sowie der mit dieser Emission verbundenen wirtschaftlichen Ziele keine Haftung übernommen werden. Die im Prospekt gemachten Angaben sind unseres Wissens nach richtig und es wurden keine wesentlichen Umstände ausgelassen. Für den Inhalt des Prospektes waren nur die bis zum Zeitpunkt des Aufstellungsdatums bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgeblich. Mit der Zeichnung dieses Angebotes gehen Kapitalanleger eine unternehmerische Beteiligung ein, die mit entsprechenden Risiken aber auch Chancen verbunden ist. Angesprochen werden Anleger, die ein Grundverständnis für rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Zusammenhänge besitzen. Es wird empfohlen, die unabhängige Beratung eines branchenerfahrenen Steuerberaters oder Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, um sich ein eigenes Bild über dieses Beteiligungsangebot zu verschaffen. Die Wattner Connect GmbH übernimmt die Prospekthaftung über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinaus bis zum Ende der Platzierungsphase. Etwaige Schadensersatzansprüche eines Anteilerwerbers wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Prospekt sind auf die Höhe des Erwerbspreises einschließlich der Erwerbsnebenkosten beschränkt. Die Schadensersatzansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntniserlangung des schadenersatzbegründenden Umstandes. Emittentin Emittentin dieser Vermögensanlage ist die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co.KG, Düppelstraße 9-11, Köln. Anbieterin Anbieterin der Vermögensanlage ist die Wattner Connect GmbH, Düppelstraße 9-11, Köln. Die Wattner Connect GmbH mit Sitz in Köln, vertreten durch die Geschäftsführer Guido Ingwer und Ulrich Uhlenhut, übernimmt die Verantwortung für den Inhalt des Verkaufsprospektes und erklärt, dass ihres Wissens nach die Angaben im Verkaufsprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Datum der Prospektaufstellung: 02. April 2012 Wattner Connect GmbH, Köln Guido Ingwer Ulrich Uhlenhut Geschäftsführer Geschäftsführer Wichtige Hinweise

6 3 Wattner SunAsset 4

7 4 inhaltsverzeichnis Das Beteiligungsangebot im Überblick 6 Risiken der Beteiligung 10 Vermögensanlage Potenzial Wachstumsmarkt Solarenergie 18 Innovation Das überzeugende Fondskonzept 24 Vertrauen Wattner 28 Referenzen Übersicht Solarkraftwerke 30 Wirtschaftliches Konzept Investitions- und Finanzierungsplan 32 Langfristige Prognoserechnung 36 Kapitalflussrechnung 40 Sensitivitätsanalyse 42 Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung 44 Recht und Steuern Wesentliche rechtliche Grundlagen 48 Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen 62 Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage 68 Wichtige Verträge Gesellschaftsvertrag 78 Treuhand- und Verwaltungsvertrag 92 Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag 102 Anhang Hinweise zum Beitritt 106 Informationen zu Fernabsatzgeschäften 108 Prospekthaftung und Widerrufsrecht 1 12 Glossar Die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs aufsicht. Inhaltsverzeichnis

8 5 Wattner SunAsset 4

9 6 wattner sunasset 4 Das Beteiligungsangebot im Überblick Beteiligungsgesellschaft Kapitalanleger beteiligen sich an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Beteiligung, Beteiligungsgesellschaft, Fonds, Fondsgesellschaft, Emittentin oder SunAsset 4 genannt) unmittelbar als Direktkommanditisten oder mittelbar als Treugeber (im Folgenden beide auch Anleger oder Beteiligte genannt), letztere über den Treuhandkommanditisten, der seine Kommanditbeteiligung jeweils im Verhältnis zu der Beitrittshöhe der beigetretenen Treugeber erhöht. Die Anleger nehmen damit am Erfolg des Fonds unmittelbar bzw. mittelbar teil. Die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Anlegers beträgt bei beiden Beteiligungsformen 10% der Pflichteinlage. Es besteht für jeden Treugeber die Möglichkeit, seine über die Wattner Treuhand GmbH bestehende mittelbare Beteiligung jederzeit in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umzuwandeln und sich mit der übernommenen Haftsumme in Höhe von 10% seiner Pflichteinlage als Direktkommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen. Persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft ist die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, eine 100%ige Tochter der Wattner AG. von 9,5%, in 2015 in Höhe von 9,0%, in 2016 in Höhe von 8,5% sowie in 2017 in Höhe von 108,0%. Die Auszahlung in 2017 beinhaltet den Rückfluss der Kommanditeinlagen zum Ende der Fondslaufzeit. Über die Laufzeit von fünf Jahren werden damit Auszahlungen in Höhe von insgesamt ca. 145% prognostiziert. Zielinvestitionen Die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG investiert direkt oder über Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (im Folgenden auch Objektgesellschaften genannt) in drei Investitionsbereiche: Standortentwicklung die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke in Deutschland. Planung und Errichtung von Solarkraftwerken die technische Planung von Solarkraftwerken auf selbstentwickelten oder zugekauften baureifen Standorten in Deutschland und die Errichtung derselben. Speicherung und Infrastruktur Investitionen in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Der Anleger ist damit an den Erträgen der Fondsgesellschaft beteiligt. Geplante Auszahlungen Die direkten Auszahlungen an die Anleger erfolgen gemäß Prognoseberechnung in den Jahren 2013 bis 2017 wie folgt: In 2013 in Höhe von 10,0%, in 2014 in Höhe Die Investitionen stehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht fest. Die Investitionsentscheidungen der Emittentin werden erst nach Aufstellung des Prospektes entsprechend dem Stand der Einzahlung des Kommanditkapitals getroffen. Das Beteiligungsangebot im Überblick

10 Aus den Erlösen der Emittentin während der Fondslaufzeit werden die Auszahlungen an die Anleger vorgenommen. anlaufkosten Es fallen anfängliche fondsabhängige Vergütungen und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 17,65% des Kommanditkapitals inkl. Agio an. Im Einzelnen wird hierzu auf die Darstellung im Investitions- und Finanzierungsplan verwiesen. sicherheitskomponenten Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrungen von Wattner im Bereich Solarenergie in Deutschland und dem damit einhergehenden Zugriff auf Projekte und Lieferanten sichert Wattner eine kontinuierliche Verfügbarkeit von Investitionsmöglichkeiten. ist der Treuhandkommanditist sowie die Platzierungsgarantin und in Ausnahmefällen Erben. Die Mindestkommanditeinlage beträgt Euro. Es werden Anteile mit einer Mindestkommanditkapitaleinlage in Höhe von Euro angeboten, damit das vorgesehene, planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital in Höhe von Euro erreicht wird. Der geschäftsführenden Komplementärin steht das Recht zu, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital entsprechend den innerhalb der Zeichnungsfrist eingehenden Zeichnungen anzupassen. Sollte das dementsprechend eingeworbene Kommanditkapital die planmäßig vorgesehenen Euro überschreiten, erhöhen sich die vorstehenden Werte entsprechend. Auf Ebene der Fondsgesellschaft ist die Aufnahme von Fremdmitteln nicht vorgesehen. Das Angebot erfolgt ausschließlich in Deutschland. BETEILIGUNG UND KURZE LAUFZEIT 7 Die initialen Fondskosten orientieren sich zum Großteil am Platzierungsstand. Die Anbieterin stellt eine Platzierungsgarantie in Höhe von Euro. Damit ist die Investitionsfähigkeit gesichert und es besteht kein Rückabwicklungsrisiko. steuerliches konzept Der Erwerbspreis für die Beteiligung ist die Zeichnungssumme, die Mindestzeichnungssumme beträgt Euro zzgl. 5% Agio. Höhere Beträge sollen durch ohne Rest teilbar sein. Zu zahlen sind der volle Zeichnungsbetrag sowie das Agio innerhalb von 14 Tagen nach Annahme der Beitrittserklärung. Sollte der Zeichnungsbetrag zzgl. Agio nicht fristgerecht eingehen, behält sich die Beteiligungsgesellschaft vor, die entsprechende Beteiligung rückabzuwickeln. Der Fonds wird das Kapital in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom investieren. Die Laufzeit des Fonds ist auf nur volle fünf Jahre geplant. Eine Kündigungsmöglichkeit ist erstmals zum 31. Dezember 2017 vorgesehen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ZEICHNUNGSFRIST Die vorgenannten Investitionen erfolgen entweder direkt durch die Fondsgesellschaft oder über Tochtergesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG. Demnach werden laufende gewerbliche Einkünfte sowie bei Verkauf der Tochtergesellschaften Veräußerungserlöse erzielt, die der Anleger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß 15 EStG versteuern muss. BETEILIGUNGSKONZEPT Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt Euro. Der Anleger investiert in einen Eigenkapitalfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Die jeweils von dem Anleger zu erbringende mögliche Pflichteinlage wird gemäß 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je Anleger auf Euro begrenzt. Von dieser Begrenzung ausgenommen Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet am Darüber hinaus hat die Geschäftsführung das Recht, den Platzierungszeitraum um zweimal 6 Monate bis zum bzw. bis zum zu verlängern. Die Geschäftsführung ist berechtigt, das öffentliche Angebot auch vor Ende der laufenden Zeichnungsfrist zu schließen, sofern das Kommanditkapital planmäßig auf Euro erhöht wurde. Darüber hinaus bestehen keine Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Wattner SunAsset 4

11 8 ANLEGERKREIS UND RECHTE DER ANLEGER Dieses Angebot richtet sich grundsätzlich an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten, ihre Kapitaleinlage ausschließlich mit Eigenkapital finanzieren und sich mittelfristig an Solarinvestitionen in Deutschland unternehmerisch beteiligen möchten. Die Anleger sind am Vermögen und Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft beteiligt und haben als Direktkommanditisten bzw. Treugeber die Informations- und Kontrollrechte eines Kommanditisten sowie Stimmrechte auf den Gesellschafterversammlungen entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung. Darüber hinaus haben die Anleger das Recht zur Übertragung und/oder Belastung ihrer Beteiligung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die Rechte der Kommanditisten und Treugeber sind im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft und im Treuhand- und Verwaltungsvertrag beschrieben und ausgestaltet. Weitere Einzelheiten sind im Kapitel Wesentliche rechtliche Grundlagen dargestellt. FINANZIERUNG Die Beteiligungsgesellschaft finanziert sich vollständig durch die Summe aller Kapitaleinlagen (Pflichteinlagen) und das Agio der Beteiligten. Die Objektgesellschaften werden von der Beteiligungsgesellschaft mit dem zur Finanzierung notwendigen Kapital ausgestattet. Während ggfs. eine ergänzende Aufnahme von Fremdmitteln auf Ebene der Objektgesellschaften möglich ist, ist dies auf Ebene der Fondsgesellschaft nicht vorgesehen. INVESTITIONSKRITERIEN Die Investitionen der Emittentin erfolgen in drei voneinander abgegrenzten Investitionsbereichen. Dabei müssen die folgenden Investitionskriterien erfüllt sein: 1. Standortentwicklung Für die Standortentwicklung sind detaillierte, objektbezogene Investitionskriterien nicht anwendbar, da eine Standortentwicklung vorab nicht konkret definierbar ist. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden übergreifenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die für die Standortentwicklung einsetzbaren Mittel sind auf maximal 33% des Investitionsvolumens beschränkt. 2. Planung und Errichtung von Solarkraftwerken Investitionen in die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken erfolgen ausschließlich auf Basis baureifer Standorte. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die für den Betrieb der Solarkraftwerke erforderlichen Nutzungsrechte, inklusive Netzanschluss, sind gesichert bzw. deren Verschaffung ist vertraglich geregelt. d) Die für die Errichtung und den Betrieb der Solarkraftwerke erforderlichen Genehmigungen liegen vor bzw. sind vertraglich abgesichert. e) Die zu errichtenden Solarkraftwerke erfüllen planungsseitig die Voraussetzungen zum Erhalt der für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen. f) Die Solarkraftwerke erfüllen planungsseitig die Voraussetzungen für die Erlangung einer gesicherten Stromabnahme. Die Höhe und Dauer der Stromerlöse sowie die Abnahmeverpflichtung durch den Abnehmer sind klar definiert und basieren auf entsprechenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlagen. g) Wenigstens ein anerkanntes Ertragsgutachten, z.b. vom Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, TÜV Rheinland, meteocontrol GmbH oder einem vergleichbaren Institut liegt vor; ein zweites Ertragsgutachten ist für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beauftragt. h) Für die Investition liegt eine durch die Geschäftsführung der Emittentin schriftlich bestätigte Investitionsund Betriebskostenvorschau vor. 3. Speicherung und Infrastruktur Für Investitionen in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom sind detaillierte Investitionskriterien nicht anwendbar, da die Entscheidungen für die jeweiligen Standort-Technik-Kombinationen vorab nicht konkret definierbar sind. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden übergreifenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die eingesetzte Technik muss zum Zeitpunkt der Investition ausgereift sein. Das Beteiligungsangebot im Überblick

12 9 Wattner Solarkraftwerk Frankenberg / Sachsen

13 10 RISIKEN DER BETEILIGUNG Risikospektrum der Vermögensanlage Risiken der Beteiligung Die angebotene Kommanditbeteiligung an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG ist eine unternehmerische Beteiligung, die erhebliche Risiken beinhaltet. Insbesondere können zukünftige, unvorhersehbare Entwicklungen bei den politischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen die erwarteten Ergebnisse dieser Beteiligung negativ beeinflussen. Die mit der Realisierung des Fondskonzepts verbundenen Risiken können dazu führen, dass sich gegenüber der Prognose der wirtschaftliche Erfolg und Liquiditätsrückflüsse aus der Beteiligung verschlechtern oder ganz ausbleiben, die sogenannten prognosegefährdenden Risiken. Darüber hinaus bestehen die sogenannten anlagegefährdenden Risiken, Risiken, die entweder die Investitionen oder die gesamte Vermögensanlage gefährden und damit zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust der Zeichnungssumme zzgl. Agio führen können, und darüber hinausgehende anlegergefährdende Risiken, Risiken, die nicht nur zu einem Verlust der Zeichnungssumme führen können, sondern z.b. über Nachschusspflichten, Bürgschaften, Verpflichtung zur Rückzahlung der persönlichen Anteilsfinanzierung, Steuerzahlungen u.a. auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährden. Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Anlegern die mit der Beteiligung an diesem Fonds verbundenen wesentlichen Risiken vermitteln. Angesprochen werden Anleger mit wirtschaftlichem, steuerrechtlichem und rechtlichem Grundverständnis für die Gegebenheiten der angebotenen Vermögensanlage. Es wird empfohlen, sich vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung von einem fachkundigen Dritten, z.b. einem branchenerfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater, beraten zu lassen, damit sich der Anleger ein individuelles Bild über die Kapitalanlage verschaffen kann. HINWEIS ZUM MAXIMALEN RISIKO Das Maximalrisiko des Anlegers besteht darin, dass neben einem Totalverlust des Beteiligungskapitals und des Agios aufgrund einer ungünstigen Entwicklung infolge eines oder mehrerer Einzelrisiken auch das weitere Vermögen des Anlegers durch zu leistende Steuerzahlungen sowie Verpflichtung aus einer eventuellen persönlichen Anteilsfinanzierung gefährdet werden kann, bis hin zu einer Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz. Alle Risiken können allein, in verschieden starken Ausprägungen, oder auch kumuliert eintreten. WIRTSCHAFTLICHE UND politische ENTWICKLUNG Es besteht das Risiko, dass sich die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Lage im Bereich der erneuerbaren Energien negativ entwickelt und damit geeignete Investitionen schwerer zu finden sind. Dies könnte verminderte oder gänzlich ausbleibende Auszahlungen oder sogar den Totalverlust des Beteiligungskapitals sowie des Agios des Anlegers zur Folge haben. rechtliche entwicklung Der vorliegende Verkaufsprospekt wurde auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zur Zeit der Pro- Risiken der Beteiligung

14 spektaufstellung erstellt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es durch Änderungen gesetzlicher Bestimmungen zu einer abweichenden Beurteilung rechtlicher Sachverhalte kommt. Die Anpassung an veränderte gesetzliche Bestimmungen kann zu erhöhten Aufwendungen führen, verbunden mit negativen Einflüssen auf den prognostizierten Erfolg der Fondsgesellschaft und damit auf die Auszahlungen für den Anleger. STROMEINSPEISUNG UND VERGÜTUNG Strom aus Solarkraftwerken wird derzeit noch in Deutschland mit einer gegenüber dem Marktpreis für herkömmlichen Strom erhöhten Einspeisevergütung abgegolten. Damit soll die Erzeugung von Strom aus Sonnenstrahlung finanziell attraktiver gemacht werden, um den Bau von Solaranlagen zu fördern. Die Einspeisevergütung ist derzeit im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Aktuell werden 100% der erzeugten Strommenge von Anlagen größer als ein Megawatt Leistung mit einer gesetzlich garantierten Vergütung abgegolten. Durch Gesetzesänderungen ist es möglich, dass der gesetzlich garantierte Vergütungsanteil der Höhe nach sowie hinsichtlich der Verteilung weiter verringert wird, bis hin zur 100%-igen Direktvermarktung. Dies kann negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung und die Höhe der Auszahlungen an die Anleger zur Folge haben. VERTRAGSPARTNER Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner ihren Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen, sei es aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft. Sollte dies eintreten oder wesentliche Vertragspartner z.b. durch eine Insolvenz ausfallen, besteht das Risiko, dass vereinbarte Leistungen nicht mehr oder nur zu höheren Kosten erbracht werden. Die Wirtschaftlichkeit der Beteiligung kann sich in einem solchen Fall deutlich verschlechtern und damit zu geringeren Auszahlungen bis hin zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals zzgl. Agio führen. MITTELFREIGABE- UND MITTELVERWENDUNGS- KONTROLLE Die Mittelfreigabe und Mittelverwendungskontrolle ist auf die Investitionsphase gemäß Investitionsplan begrenzt und ist vertragsgemäß auf die rein formularmäßige Prüfung des Vorliegens bestimmter Anforderungen gerichtet. Eine materielle Prüfung vor der Mittelverwendung, insbesondere eine betriebswirtschaftliche oder rechtliche Prüfung der Verwendung der Mittel oder eine Prüfung der Bonität der jeweiligen Vertragspartner ist nicht Gegenstand der Mittelfreigabe und Mittelverwendungskontrolle. Dies kann negative Folgen auf den Anlagenerfolg haben und bis hin zum Totalausfall der Einlage zzgl. Agio führen. SCHLÜSSELPERSONEN Der Erfolg der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG ist auf Ebene der Fondsgesellschaft sowie auf Ebene der Objektgesellschaften maßgeblich abhängig von der Qualität der Geschäftsführung, in Person von Guido Ingwer und Ulrich Uhlenhut, sowie von der Qualität wichtiger Partner, insbesondere der Wattner Treuhand GmbH, der Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh, der Wattner Vertriebs GmbH sowie der Wattner Connect GmbH. Ein Ausfall dieser Personen bzw. Partner könnte das Erreichen der Unternehmensziele nachhaltig gefährden oder sogar unmöglich machen und dadurch die prognostizierten Ergebnisse negativ beeinflussen, bis hin zum Totalverlust des Beteiligungskapitals sowie des Agios des Anlegers. MANAGEMENT Die Qualifikation des Managements der Beteiligungsgesellschaft und der Objektgesellschaften hat Einfluss auf das Ergebnis des Fonds. Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft und der Objektgesellschaften ist darauf angewiesen, dass Dritte entsprechende Aufgaben übernehmen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die handelnden Personen ihre Erfahrungen und Qualifikationen nicht wie geplant einbringen oder aus ihrer Funktion zu einem späteren Zeitpunkt ausscheiden oder dass sich unternehmerische Fehlentscheidungen der Geschäftsführung und/oder beauftragter Dritter negativ auf die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligung und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. rechtsvorschriften Es ist nicht ausgeschlossen, dass die eingebundenen Gesellschaften und Personen gegen Rechtsvorschriften verstoßen und/oder zum Nachteil der Fondsgesellschaft handeln. Dies könnte sich nachteilig auf die wirtschaftliche Entwicklung der Fondsgesellschaft und damit auf den Erfolg der Vermögensanlage sowie auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. ZINSERTRÄGE Die Liquiditätsreserven der Beteiligungsgesellschaft und der Objektgesellschaften werden verzinslich angelegt. Es besteht das Risiko, dass sich die tatsächlich er- 11 Wattner SunAsset 4

15 12 zielte Verzinsung gegenüber der Prognose zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung mit entsprechend nachteiligen Auswirkungen auf die Auszahlungen für den Anleger verschlechtert. INSOLVENZ Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligungsgesellschaft selber oder die Objektgesellschaften wegen unerwartet geringer Erträge und/oder unerwartet hoher Kosten zahlungsunfähig oder überschuldet werden und damit in Insolvenz geraten, was sich negativ auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung auswirken würde und bis hin zum Totalverlust des Beteiligungskapitals sowie des Agios des Anlegers führen kann. Darüber hinaus kann bei Vorliegen einer Anteilsfinanzierung durch den Gesellschafter auch das weitere Vermögen des Anlegers gefährdet werden, bis hin zur Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz. STEUERRECHT Zur Darstellung der in diesem Beteiligungsangebot unterstellten steuerlichen Rahmenbedingungen wird auf das Kapitel Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage verwiesen. Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf Basis der aktuell geltenden Rechtslage entwickelt. Das Steuerrecht unterliegt jedoch ständigen Veränderungen. Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung) abschließend entschieden. Durch Gesetzesänderungen, Änderungen in der Rechtsprechung, abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung oder höchstrichterliche Urteile kann es zu Abweichungen von den Prognoseberechnungen kommen. Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem Anleger zu Steuernachzahlungen führen, sind diese ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für das der Bescheid ergeht, für jeden vollen Monat in Höhe von 0,5% zu verzinsen. Die entstehenden Zinsen können steuerlich nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Im Falle eines Totalverlusts des eingesetzten Kapitals zzgl. Agio kann durch geleistete bzw. noch zu leistende Steuerzahlungen weiteres Vermögen des Anlegers gefährdet werden. Im Einzelnen ergeben sich folgende Anmerkungen: Einkommensteuer Im Rahmen der Ergebnisprognose für die Anleger wurde ein Steuersatz von durchgehend 42% zzgl. des Solidaritätszuschlags von 5,5% zugrunde gelegt. Ein höherer Steuersatz des Anlegers (die sogenannte Reichensteuer) mit 45% oder eine Erhöhung der Steuersätze in Zukunft führen zu einer höheren Steuerlast des Anle- gers. Bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen für den Anleger wurde davon ausgegangen, dass dieser in der Gesamtbetrachtung seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft einen steuerlichen Totalgewinn erzielt und an der Betriebsvermögensmehrung teilnimmt. Sollte dies nicht der Fall sein, z.b. durch eine zu hohe Fremdfinanzierung seines Kommanditanteils, oder sollte die Finanzverwaltung seine Gewinnerzielungsabsicht bzw. das Mitunternehmerrisiko nicht anerkennen, könnte dies erhebliche nachteilige Folgen für den Anleger haben. Die Anlaufkosten der Beteiligungsgesellschaft sind in der Prognose als sofortiger Aufwand behandelt worden mit der Folge, dass unter Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge erst ab 2014 Einkommensteuer anfällt. Es besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung dieser Vorgehensweise nicht zustimmt. Dies könnte zur Folge haben, dass sich das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und damit der wirtschaftliche Erfolg für den Anleger verschlechtert. Gewerbesteuer In der Prognoserechnung wird aufgrund der Anlaufkosten in 2012 und 2013 von einem negativen gewerbesteuerlichen Ergebnis ausgegangen, so dass sich keine gewerbesteuerliche Belastung ergibt. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung kommen, kann dies negative Folgen auf das Beteiligungsergebnis des Anlegers haben. Die Gewerbesteuer wurde im Verkaufsprospekt unter Zugrundelegung des Gewerbesteuerhebesatzes der Stadt Köln in Höhe von 475% angesetzt. Darüber hinaus wurde unterstellt, dass die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß 35 EStG in Höhe des 3,8 fachen des Gewerbesteuermessbetrages bei der Einkommensteuer des Anlegers vorliegen. Soweit die anfallende Gewerbesteuer nicht oder nicht in voller Höhe gemäß 35 EStG auf die Einkommensteuer des Anlegers anrechenbar ist oder die Finanzverwaltung zu einer anderen Beurteilung kommt, ergibt sich ein negativer Effekt auf das Beteiligungsergebnis des Anlegers. Umsatzsteuer Es ist vorgesehen, dass die Beteiligungsgesellschaft eigene unternehmerische Geschäftstätigkeiten entwickelt. Damit ist sie Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetztes und grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollte die Finanzverwaltung zu der Auffassung gelangen, dass hinsichtlich der vorgenommenen Investitionen in Tochtergesellschaften eine Unternehmereigenschaft nicht oder nur teilweise vorliegt, wird der Vorsteuerabzug entsprechend versagt; dies hat negative Auswirkungen auf das prognostizierte Ergebnis und die Auszahlungen und damit für den Anleger. Risiken der Beteiligung

16 Erbschaftsteuer Die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft kann als Erwerb von Todes wegen oder als Schenkung unter Lebenden der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Soweit es sich bei den Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft um sogenanntes Betriebsvermögen handelt, ist die Übertragung von Anteilen unter bestimmten Voraussetzungen steuerbegünstigt. Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird von Teilen der Finanzverwaltung jedoch die Auffassung vertreten, dass Gegenstand der Übertragung nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst ist, sondern der Herausgabeanspruch des Anlegers als Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin auf Rückübertragung des Treugutes. Dem folgend besteht das Risiko, dass ein Sachleistungsanspruch angenommen wird und damit kein begünstigtes Betriebsvermögen, mit entsprechend negativen Folgen auf die Steuerbelastung und damit auf den Anlageerfolg des Anlegers. WEITERE STEUERN Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass über den Prognosezeitraum weitere Steuern eingeführt oder wieder erhoben werden, wie z.b. die Vermögensteuer. Dies kann zu einer erhöhten steuerlichen Belastung der Anleger führen und damit nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage und damit auf den Anlageerfolg des Anlegers haben. BLINDPOOL Die vorliegende Vermögensanlage ist als sogenannter Blindpool konzipiert. Daher wurden zum Zeitpunkt der Aufstellung des Emissionsprospektes noch keine Investitionen getätigt. Zudem stehen konkrete Investitionen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht endgültig fest. Erst nach dem Zufluss des einzuwerbenden Kommanditkapitals kann die Beteiligungsgesellschaft mit der Investitionstätigkeit beginnen. Weiterhin ist es möglich, dass nicht ausreichend viele Investitionen zur Verfügung stehen, in die investiert werden kann. Es besteht das Risiko, dass die geplanten Investitionen nicht oder nicht zeitnah verwirklicht werden können und sich damit die prognostizierten Erträge und damit die Auszahlungen für den Anleger vermindern oder sogar gänzlich ausbleiben. Pflichteinlage als Schadenersatz verlangen, mit entsprechend negativen Folgen für den Anleger, wenn der Anleger nicht den Nachweis erbringen kann, dass kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. anteilsfinanzierung Dieses Beteiligungsangebot enthält kein Angebot über eine Anteilsfinanzierung der zu leistenden Pflichteinlage. Für den Anleger besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Beteiligung über einen Kredit zu finanzieren. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass der Anleger den Kapitaldienst nicht erbringen kann, wenn die prognostizierten Auszahlungen an den Anleger nicht oder nur in verringerter Höhe erfolgen. Im ungünstigsten Fall hat der Anleger neben dem Totalverlust seiner Einlage zzgl. Agio zusätzlich noch seine persönliche Anteilsfinanzierung zurückzuzahlen bzw. weitere Verpflichtungen hieraus zu erfüllen, so dass das weitere Vermögen des Anlegers bis hin zur Privatinsolvenz gefährdet wird. Ferner wird auf steuerliche Risiken im Hinblick auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht mit entsprechend negativen Folgen für den Anleger hingewiesen. INVESTITIONSPORTFOLIO Sollten sich die Investitionen der Beteiligungsgesellschaft nur auf wenige größere Solarprojekte beschränken, hat dies eine geringere Risikostreuung zur Folge. Damit haben mögliche negative Auswirkungen einen größeren Einfluss auf die Ertrags- und Liquiditätsentwicklung und damit auch auf die Auszahlungen der Beteiligungsgesellschaft an den Anleger. INVESTITIONSKOSTEN Die im Investitionsplan dargestellten Kosten beruhen auf Annahmen und sind nicht durch feste Verträge über einzelne Investitionen gesichert. Es kann daher zu Abweichungen kommen, sodass sich das vorgesehene Investitionsvolumen verändert. Daraus resultierende mögliche verringerte Erlöse bzw. erhöhte Kosten würden sich negativ auf die prognostizierten Ergebnisse und die Liquidität und damit auf die vorgesehenen Auszahlungen an den Anleger auswirken. 13 EINZAHLUNG KOMMANDITKAPITAL Sollte die Pflichteinlage zzgl. Agio ganz oder teilweise verspätet eingezahlt werden, kann dies dazu führen, dass die Beteiligung rückabgewickelt wird. Die Beteiligungsgesellschaft kann in diesem Fall bis zu 15% der kapitalaufbringung Es wird davon ausgegangen, dass das geplante Kommanditkapital in voller Höhe eingeworben und auch eingezahlt wird. Es besteht aber das Risiko, dass das Kommanditkapital nicht vollständig eingeworben wird. Sollte daher das Eigenkapital nicht vollständig eingeworben Wattner SunAsset 4

17 14 werden, vermindert sich das Investitionsvolumen des Fonds mit den entsprechenden negativen Auswirkungen auf die prognostizierte Ertragsentwicklung und die geplanten Auszahlungen. Dies kann den Verlust eines Teils oder der gesamten Einlage zzgl. Agio des Anlegers zur Folge haben. MEHRHEITSBESCHLUSS DER gesellschafter Aufgrund gesetzlicher Regelungen für Kommanditgesellschaften bzw. der Regelungen des Gesellschaftsvertrages ist eine entsprechende Mehrheit von Gesellschaftern in der Lage, Beschlüsse zu fassen, die die ursprüngliche Planung und Konzeption des Verkaufsprospektes beeinflussen. Dies kann negative Auswirkungen auf den Beteiligungserfolg und damit auf die Auszahlungen für den Anleger haben. marktentwicklung nochmals zu leisten, wenn sie an ihn zurückgeflossen ist. Aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschiedene Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft begründet waren, und zwar für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Die Haftung ist auf die Höhe der Haftsumme beschränkt. Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften grundsätzlich nicht unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist als Treuhänder die Stellung eines Kommanditisten. Der Treugeber muss jedoch den Treuhandkommanditisten von seiner Haftung aus der Beteiligung, die er für den Treugeber hält, freistellen. Deshalb ist der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Insgesamt können sich aus den Haftungsregelungen negative Auswirkungen auf die Zahlungen aus der Vermögensanlage des Anlegers ergeben. Es kann nicht gewährleistet werden, dass bei der Veräußerung der Investitionen ein angemessener Preis erzielt werden kann. Dies hängt von der jeweiligen wirtschaftlichen und ggfs. auch rechtlichen Entwicklung des Marktumfeldes ab. Werden die Investitionen unter den getroffenen Annahmen veräußert, so hat dies negative Auswirkungen auf die Höhe der Auszahlungen der Gesellschaft an den Anleger. KONTROLLRECHTE DES gesellschafters Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft hat gemäß 166 Absatz 1 HGB nur eingeschränkte unmittelbare Kontrollrechte. Dies kann zu negativen Auswirkungen auf die Auszahlungen auf den Rückfluss aus der Vermögensanlage des Anlegers. HAFTUNG DES gesellschafters Der unmittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligte Kommanditist haftet im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Fondsgesellschaft in Höhe seiner im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Die Haftsumme beträgt 10% der gezeichneten Kapitaleinlage. Die persönliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Kapitaleinlage mindestens in Höhe der Haftsumme geleistet wurde. Werden jedoch Kapitalanteile durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die eingetragene Haftsumme gemindert, lebt die persönliche Haftung in gleichem Maße bis maximal in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme wieder auf. Gleiches gilt, soweit Entnahmen (Auszahlungen) auch auf Gewinne getätigt werden, während der Kapitalanteil des Anlegers durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist. Sollten die Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft erfolgen, obwohl die Handelsbilanz noch keine Gewinne aufweist, lebt die Haftung zumindest über einen Teil des Beteiligungszeitraumes wieder auf. Im Falle der drohenden Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft können empfangene Auszahlungen ggfs. zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Haftsumme. Im Innenverhältnis kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, die Einlage FUNGIBILITÄT DER Beteiligung Grundsätzlich können die Anleger über ihre Gesellschaftsanteile frei verfügen, insbesondere diese verkaufen. Die Verfügung bedarf der Zustimmung der Komplementärin, darf jedoch nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden. Bei den angebotenen Kommanditanteilen handelt es sich um beschränkt veräußerbare Beteiligungen, für die ein geregelter Markt derzeit noch nicht besteht. Die Entwicklung dieses Marktsegments ist ungewiss. Es besteht das Risiko, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Erwerber für den Anteil gefunden wird oder nur ein geringerer Veräußerungserlös erzielt werden kann mit entsprechend negativen Folgen auf den Rückfluss aus der Vermögensanlage des Anlegers. NOTFALLKLAUSEL Bei einem Ausscheiden in einer Notlage gemäß 29 des Gesellschaftervertrages ist zu beachten, dass aufgrund der Anlaufkostenbelastung der Auseinandersetzungswert der Beteiligung innerhalb der ersten Jahre unterhalb der ursprünglich eingezahlten Kommanditeinlage liegen kann. Dieser Effekt würde sich bei einem negativen Geschäftsverlauf noch verstärken mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Auszahlung an den Anleger. Risiken der Beteiligung

18 INTERESSENKONFLIKTE Die Wattner AG ist alleinige Gesellschafterin der Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh, der Wattner 4 Verwaltungs GmbH, der Wattner Treuhand GmbH, der Wattner Vertriebs GmbH sowie der Anbieterin, der Wattner Connect GmbH. Es besteht daher grundsätzlich das Risiko, dass auf Grund der bestehenden kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen den Gesellschaften Interessenkonflikte entstehen können. Wattner hat bereits drei weitere Beteiligungsangebote im Bereich der erneuerbaren Energien emittiert. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich hieraus ggfs. Interessenkonflikte ergeben. Hieraus ergeben sich möglicherweise negative Auswirkungen auf die Entwicklung der Beteiligung und damit auf die Auszahlungen für den Anleger. erfüllen und/oder im Einzelfall anders als die jeweilige Gesellschaft auslegen, bestehende Verträge ordentlich oder außerordentlich kündigen oder über das Vermögen dieser Vertragspartner ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet werden, so besteht das Risiko, dass neue Vertragspartner entweder nicht oder nur zu schlechteren Konditionen verpflichtet werden können. Dies kann zu zusätzlichen, nicht prognostizierten Aufwendungen und zu Rechtsstreitigkeiten mit den damit verbundenen Prozess- und Kostenrisiken führen. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. SCHADENSFÄLLE 15 BEHÖRDLICHE genehmigungen Für die Errichtung und den Betrieb von Solarkraftwerken sind je nach Standort und Bauweise verschiedene behördliche Genehmigungen erforderlich, dies gilt ggfs. auch für Investitionen im Bereich Speicherung und Infrastruktur. Es besteht das Risiko, dass bei einem nicht rechtzeitigen Vorliegen, einer Nichtbeachtung oder einem Widerruf der behördlichen Genehmigungen der Bau kontrahierter oder der Betrieb erworbener Solarkraftwerke untersagt, zeitlich verzögert oder eingeschränkt wird. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. HAFTUNG Es besteht das Risiko, dass die Beteiligungsgesellschaft oder die Objektgesellschaften für Schäden, die Dritten durch die Investitionstätigkeit entstehen, haftbar gemacht werden. Sollte für diese Schäden seitens des Haftpflichtversicherers ggfs. ein Versicherungsausschluss bestehen, kann dies in der Beteiligungsgesellschaft oder den Objektgesellschaften zu unerwarteten Kosten führen. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. Die Beteiligungsgesellschaft trägt wie auch die Objektgesellschaften die Gefahr des zufälligen Unterganges, der zufälligen ganzen oder teilweisen Zerstörung und des Nutzungsausschlusses der Investitionen vor deren Veräußerung. Es ist geplant, die Investitionsprojekte im marktüblichen Umfang während der Planungs-, Errichtungs- und Betreibungsphase (bis zur Veräußerung) gegen die üblichen Risiken zu versichern. Es besteht das Risiko, dass zum Zeitpunkt der Investitionen solche Versicherungen nicht oder nicht zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen verfügbar oder nicht alle Risiken vollständig versicherbar (wie Schäden aufgrund von höherer Gewalt, wie z.b. Kriegsereignisse oder Kernenergieunfälle) sind. Insoweit können Lücken im Umfang des Versicherungsschutzes nicht ausgeschlossen werden und gravierende Schadensfälle im ungünstigsten Fall zum Verlust des investierten Kommanditkapitals und damit zu entsprechend negativen Auswirkungen auf die Beteiligungsgesellschaft führen. Bei gehäuftem Auftreten derartiger Schadensfälle ist für den Anleger auch ein Totalverlust der Einlage zzgl. Agio nicht ausgeschlossen. Durch branchenübliche Selbstbehalte kann sich das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft und/oder der Objektgesellschaften zudem verschlechtern. Mehrere versicherte Schadensfälle können zu höheren Versicherungsprämien führen, die eine finanzielle Mehrbelastung bedeuten. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann ebenfalls das Ausfallrisiko der jeweiligen Versicherungsgesellschaft (Bonitätsrisiko) mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Auszahlungen für den Anleger. VERTRÄGE Soweit Verträge noch nicht abgeschlossen sind, besteht das Risiko, dass diese Verträge nicht oder nicht zu den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erwarteten Konditionen zustande kommen. Sollten Vertragspartner der Beteiligungsgesellschaft und/oder der Objektgesellschaften und/oder sonstige Dritte, die gegenüber den Gesellschaften Verpflichtungen eingegangen sind, bestehende Verträge und/oder geschuldete Pflichten nicht GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE Etwaige Ansprüche aus den von den Lieferanten, Herstellern, Generalunternehmern und Verkäufern abgegebenen Gewährleistungs- und Garantiezusagen können gegebenenfalls nicht oder nur im Prozessweg mit den damit verbundenen zeitlichen Risiken und Kostenrisiken durchgesetzt werden. Es kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass in Zukunft Umstände eintre- Wattner SunAsset 4

19 ten, die trotz der abgegebenen Gewährleistungen und Garantien zu höheren Kosten und/oder einer geringeren Verfügbarkeit und/oder einer geringeren Performance der Solarkraftwerke führen. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. SONNENEINSTRAHLUNG 16 Der Ertrag der zu errichtenden Solarkraftwerke hängt maßgeblich von der tatsächlich vorherrschenden Sonneneinstrahlung an den jeweiligen Standorten ab. Es ist nicht auszuschließen, dass die tatsächliche Sonneneinstrahlung von den prognostizierten Werten abweicht oder sich in Zukunft ändert. Durch globale wie lokale Wetteränderungen z. B. durch einen allgemeinen Klimawandel ist nicht auszuschließen, dass künftig vermehrte Extremwetterlagen zu einer Verschlechterung der Sonneneinstrahlung und damit des Verkaufserlöses der Investitionsprojekte führen. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. ERTRAGSGUTACHTEN Die Einnahmen der Beteiligungsgesellschaft bestehen prognosegemäß nahezu ausschließlich aus den Verkaufserlösen aus der Veräußerung der Solarprojekte. Der Veräußerungspreis für Solarkraftwerke richtet sich dabei nach den erzielbaren Erlösen für den erzeugten Strom und ist insbesondere abhängig von der jeweils erzeugten Strommenge. Zur Prognose der Stromproduktion werden für die jeweiligen Solarinvestitionen Ertragsgutachten bei externen Instituten eingeholt. Gegenstand der Gutachten ist jeweils die Ermittlung des langfristig erwarteten Energieertrags des jeweiligen Solarprojektes. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gutachten selber sowie die darin enthaltenen Angaben Dritter fehlerhaft sind, verbunden mit dem Risiko von Gewährleistungs- bzw. Regressansprüchen des Käufers. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge, die Liquidität und damit auf die Auszahlungen für den Anleger auswirken. WEITERE RISIKEN Nach Kenntnis des Anbieters existieren keine weiteren wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage. Risiken der Beteiligung

20 17 Wattner Solarkraftwerk Frankenberg / Sachsen

21 18 POTENZIAL Wachstumsmarkt Solarenergie Die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien wird mittlerweile über die Grenzen Deutschlands und Europas hinaus als Notwendigkeit und Chance begriffen. Neben der zukünftigen Versorgungssicherheit und den Preisentwicklungen an den Rohstoff- und Energiemärkten ist der drohende Klimawandel seit einigen Jahren ein Hauptaspekt der globalen Energiepolitik. Zudem zeigte der Super-GAU im japanischen Kernkraftwerk Fukushima eindringlich, wie risikobehaftet die Stromgewinnung aus Kernkraft ist. Es steht fest: Die erneuerbaren Energien sind in allen Aspekten richtungsweisend und unverzichtbar für eine sichere und umweltbewusste Zukunft. Eine spürbare Senkung der weltweiten CO2- Emissionen ist auch bei maximaler Realisierung von Effizienz- und Einsparpotenzialen nur mit der drastisch verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien zu erreichen. Die Mitgliedsländer der Europäischen Union haben sich darauf verständigt, den Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix bis 2020 auf 20% zu steigern mit einem geplanten Anteil von 25 30% verfolgt Deutschland noch weitaus höhere Ziele. So sollen die CO2-Emissionen im gleichen Zeitraum um 40% gesenkt werden. Die Klimaziele Deutschlands und der EU sind nach Expertenmeinung nur mit dem Ausbau erneuerbarer Energien, insbesondere der Solarenergie realisierbar. Solarenergie als direkte Energie der Sonne hat nach Prognosen von Experten langfristig den größten Anteil am Energiemix und damit enorme Ausbaupotenziale. Mit Solarenergie kann die Versorgungssicherheit und Unabhängigkeit von politisch unsicheren fossilen Rohstofflieferländern gewährleistet werden. Ein starker Ausbau der Solarenergie trägt zur Stabilität der Energiepreise bei. Der Energiemix der Zukunft wird ein anderer sein als heute. Und die Sonnenenergie wird daran einen der größten Anteile haben. Veränderung des weltweiten Energiemixes bis 2100 (solarwirtschaft.de) Prognose Prognose des Wissenschaftlichen Beirates der Bundesregierung Globale Umweltveränderung Jährlicher Primärenergieeinsatz (E J/a) Andere Erneuerbare Solarthermie (Nur Wärme) Solarstrom (Photovoltaik u. Solarthermische Kraftwerke) Wind Biomasse Wasserkraftwerk Kernenergie Gas Kohle Öl Quelle: BSW-Solar, Potenzial Wachstumsmarkt Solarenergie

22 SOLARWIRTSCHAFT IN DEUTSCHLAND Die Solarwirtschaft gehört zu den etablierten Branchen in Deutschland und hat große Bedeutung für den heimischen Wirtschaftsstandort: Der dynamische Wachstumskurs der deutschen Solarbranche setzt sich fort und wird sich auf Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich Stromgewinnung, Speicherung und Energie-Infrastruktur konzentrieren. In der Solarbranche ist Deutschland zum Standort weltweiter Spitzentechnologie geworden. Die Wertschöpfung der PV-Industrie in Deutschland 2010 lag bei rd. 10 Milliarden Euro. Den volkswirtschaftlichen Nutzen der Photovoltaik bis 2030 schätzt der Bundesverband Solarwirtschaft auf 56 bis 75 Milliarden Euro ein. Die Exportquote der rund in der Solarbranche tätigen Unternehmen liegt inzwischen laut Bundesverband Solarwirtschaft bei rund 55% und soll den Prognosen nach auf rd. 80% in 2020 steigen die deutschen Photovoltaikunternehmen haben ihren Exportumsatz innerhalb weniger Jahre vervielfacht. Da die deutsche Solarindustrie alle Fertigungsstufen von Solaranlagen exportiert, profitieren u.a. auch die inländischen Maschinen- und Anlagenbauer vom starken internationalen Marktwachstum. Solarstrom wird zur tragenden Säule einer nachhaltigen Energieversorgung und steigt 2011 um 60% gegenüber Der frühzeitige Ausbau erneuerbarer Energien hat deutschen Projektinitiatoren einen entscheidenden Vorsprung gegenüber ihren europäischen Kollegen verschafft. So kann die deutsche Solarindustrie weltweit auf allen Ebenen neue Zielmärkte erschließen. 19 Solarstromproduktion steigt 2011 um 60% gegenüber in Gigawattstunden (GWh) Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Quelle: ÜNB, EEX, eigene Berechnungen BSW-Solar 2011, vorläufig; Hochrechnung, Stand 1/2012 AKTUELLE GESETZGEBUNG Mit Blick auf das Potenzial der Solarenergie in Deutschland wurde am durch den Bundestag die aktuelle Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Die Entwicklung der Gesetzgebung zielt klar auf die Ausweitung der direkten Vermarktung des Solarstroms sowie die Entwicklung von Technologien zur Speicherung des produzierten Stroms ab. So werden bereits ab diesem Jahr Solaranlagen mit einer Leistung von unter einem Megawatt dem sogenannten Marktintegrationsmodell und damit der Direktvermarktung unterworfen. Das bedeutet, dass 10% bzw. 20% des Stroms dieser Anlagen selber verbraucht oder am freien Markt verkauft werden müssen. Für Solarkraftwerke zwischen einem und 10 Megawatt Leistung gilt aktuell noch die Abnahme von 100% des erzeugten Stroms nach dem EEG. Gleichzeitig verstärkt der Gesetzgeber die Förderung von Speicherlösungen. Die Bundesregierung beabsichtigt, ihre Aktivitäten im Bereich der Erforschung von Speichertechnologien zu intensivieren und entsprechende Förderprogramme zu erarbeiten. Damit werden technische Innovationen im Bereich der dezentralen Energieerzeugung sowie die Kosteneffizienz des EEGs gestärkt und ein ökologisch und ökonomisch vernünftiges Ausbauziel bis 2020 mit 52 Gigawatt installierter PV- Leistung realistisch. Das bedeutet für die Solarenergie im Jahre 2020 einen Anteil von rd. 8% am deutschen Strommix. Noch in diesem Jahr will die Koalition ein entsprechendes Gesetz vorbereiten. Wattner SunAsset 4

23 WETTBEWERBSFÄHIGKEIT VON SOLARSTROM Global Durch den starken Absatz von Photovoltaikmodulen in den letzten Jahren sind die Produktionskosten weltweit drastisch gesunken. Die stetige Erhöhung der Produktionskapazitäten, der zunehmende Wettbewerb und nicht zuletzt ständig sinkende bis hin zum Wegfall gesetzlich garantierte Vergütungssätze in Europa haben ein deutliches Nachgeben der Preise bewirkt und eine inzwischen funktionierende Dynamik zwischen erzielbaren Strompreisen und den Herstellungskosten für Solarstrom etabliert. Deutschland Die Wettbewerbsfähigkeit von Solarstrom in Deutschland im industriellen Maßstab wird durch PV-Freiflächenanlangen geprägt, die sich durch einfache, schnelle und preiswerte Realisierbarkeit auszeichnen. Strompreisentwicklung in DEUTSCHLAND % 140% Strompreisindex (2005=100%) 120% 100% 80% 60% 40% gewerbliche Anlagen Sondervertragskunden private Haushalte 20% 0% Quelle: Statistisches Bundesamt 2012 Die detaillierte Studie des Marktforschungsunternehmens EuPD Research zur Zukunft der Solarbranche in Deutschland ( Die Zukunft des PV-Freiflächensegments in Deutschland - Eine Potenzialanalyse bis 2017 ) kommt zu dem Schluss: Die Strompreise in Deutschland sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark angestiegen, während die Systempreise gesunken sind. Der wirtschaftliche Betrieb von PV-Freiflächenanlagen ist vor diesem Hintergrund in jedem Fall gewährleistet selbst im traditionellen Vergütungsmodell im Rahmen des EEGs. Veränderte regulatorische Rahmenbedingungen und sinkende Stromgestehungskosten haben dazu geführt, dass sich für PV-Anlagenbetreiber zusätzliche Vermarktungsmöglichkeiten ergeben. Für die Photovoltaik gilt: je höher der konventionelle Strompreis, desto besser, denn desto eher wird der aus PV-Anlagen erzeugte Strom auch eine ökonomisch sinnvolle Alternative für den Verbraucher. Die Detailanalyse von EuPD Research belegt, dass auch nach Ende der EEG-Vergütung die Rentabilität des PV- Freiflächensegments in Deutschland in Zukunft gewährleistet ist. In ihrer Potenzialanalyse bis 2017 kommt die Studie zusammenfassend zu diesem Ergebnis: 12 Jahre nach der Einführung des Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) steht die Photovoltaik in Deutschland vor dem Eintritt in einen neuen Nachfragezyklus. Mit den jüngsten Kürzungsplänen wird die Einspeisevergütung in einigen Segmenten erstmalig unter den durchschnittlichen Strompreisen liegen. Die Photovoltaik tritt in eine Übergangsphase hin zu einem neuen Nachfragezyklus ein. Dieser ist weitestgehend unabhängig von den bisherigen Fördermechanismen. Potenzial Wachstumsmarkt Solarenergie

24 marktzyklen der photovoltaik Marktvolumen 2. Zyklus: Staatliche Förderung 3. Zyklus: Grüne Stromerzeugung am freien Strommarkt Quelle: EUPD Research Zyklus: Solare Pioniere Der neue Nachfragezyklus wird die Funktionsweise des Marktes grundlegend verändern. Neue Geschäftsmodelle werden entstehen und bislang existierende werden verschwinden. Vor diesem Hintergrund analysiert die Studie das Marktpotenzial von PV-Freiflächenanlagen in den nächsten 5 Jahren in Deutschland. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung des EEG die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien zur Stromerzeugung und dem Zielerreichungsgrad im Bereich der Photovoltaik, kann zukünftig mit einem schrittweisen Ausstieg aus dem EEG gerechnet werden. In diese Richtung weist auch die aktuelle Förderdiskussion. Dennoch ist mit einem Bestand der Vorrangregelung für Grünstrom und der Abnahmepflicht seitens der Netzbetreiber zu rechnen. Dies ergaben Expertengespräche im Rahmen der Studie. Als ebenfalls sehr unwahrscheinlich wird ein mögliches Verbot von Freiflächenanlagen in Deutschland eingestuft. Letzteres dürfte auch im Zusammenhang mit der noch verfügbaren Fläche stehen. Während insbesondere für PV geeignete Konversionsflächen zunehmend rar werden, zeigen Analysen, dass im Bereich von landwirtschaftlich genutzter Fläche (ausgewiesene Brachflächen) sowie Gewerbe- und Industriegebieten noch viel Potenzial für PV Freiflächenanlagen außerhalb der klassischen EEG-Vergütung vorhanden ist. landwirtschaftlich genutzte Fläche in DEUTSCHLAND Brachflächen mit PV-Potential Fläche mit PV- Freiflächenanlagen Fläche für Bioenergie Landwirtschaftlich genutzte Fläche Quelle: Statistisches Bundesamt; BMELV Wattner SunAsset 4

25 konversionsflächen für pv-freiflächenanlagen Quelle: Bundesregierung 2011; Eigene Berechnung 1% 3% 97% 10% 86% 22 Konversionsfläche mit PV freie Konversionsflächen geeignet für PV, die mobilisiert werden können freie Konversionsflächen ggeignet für PV freie Konversionsfläche nicht geeignet für PV Notwendige Voraussetzung für eine generelle Attraktivität einer Vermarktung des erzeugten Stroms außerhalb der klassischen EEG-Vergütung sind signifikante Kosten- und Preissenkungen auf Systemebene. Die Analyse des Kostensenkungspotenzials der einzelnen Systemkomponenten ergab: im Jahr 2012 kann erneut mit einem starken Preisrückgang von ca. 25% auf Systemebene gerechnet werden. Da dieser aber insbesondere auf Modulebene nicht durch entsprechende Kostenreduktionen kompensiert werden kann, wird sich die Preisreduktion in den Folgejahren auf durchschnittlich ca. 5% pro Jahr deutlich verlangsamen." Die durch EuPD vorausgesetzte Preisentwicklung in 2012 wurde im Einkauf aktueller Projekte durch Wattner bereits bestätigt. Trotz sinkender Vergütungen zum , bzw. gemäß Übergangsreglungen zum / , konnte ohne Unterbrechung weiter in große Solarkraftwerke investiert werden. Die zu erwartenden Systempreise sowie die im EEG vorgesehenen neuen Vermarktungsmodelle eröffnen dem Anlagenbetreiber zukünftig deutlich mehr Flexibilität bei der Vermarktung des von ihm erzeugten Stroms: Zum einen kann er natürlich weiterhin den Strom für die festgelegte Vergütung einspeisen. Ein Modell, das bei den genannten Preisstellungen und einer daraus resultierenden Rendite von knapp 8% weiterhin attraktiv bleibt. Darüber hinaus gewinnt die Direktvermarktung des Stroms unter Ausnutzung der im EEG verankerten Marktprämie unter den derzeitigen Bedingungen zu nehmend an Attraktivität. So haben Betreiber von Großanlagen die Möglichkeit, ihre Rendite durch den direkten Verkauf an entsprechende Händler bzw. Dienstleister moderat zu steigern. Zukünftig liegt das größte Potenzial jedoch in der Direktvermarktung außerhalb des EEG. Dies liegt vor allem in den steigenden Strompreisen begründet. In naher Zukunft wird auch der Industriestrompreis über der Einspeisevergütung für große PV-Freiflächenanlagen liegen. Damit ergeben sich hier sehr attraktive Potenziale. Nimmt man beispielsweise an, dass, sobald der Einspeisetarif unter den Strompreisen liegt, eine vollständige Direktvermarktung erfolgt, so könnte zumindest theoretisch die Rendite signifikant auf knapp 13% erhöht werden. Die dargestellten Optionen zeigen auf, dass unter den getroffenen Annahmen auch in Zukunft von einem funktionierenden PV-Freiflächensegment in Deutschland ausgegangen werden kann. Notwendige Voraussetzungen hierfür sind anhaltende Preisreduktionen auf Systempreisebene. Werden diese realisiert und davon ist bei der sich abzeichnenden Wettbewerbsintensität auszugehen so handelt es sich bei PV-Großanlagen auch zukünftig um ein ökologisch nachhaltiges und ökonomisch attraktives Investment. (Quelle: Die Zukunft des PV-Freiflächensegments in Deutschland, Eine Potenzialanalyse bis 2017 EuPD Research März 2012) Potenzial Wachstumsmarkt Solarenergie

26 HINTERGRUNDinformationen Rasant steigender Weltenergieverbrauch In allen Industrieländern zählt der Energiesektor schon heute zu den lukrativsten Wirtschaftszweigen. Die Ressourcen an fossilen Energieträgern nehmen ab, was langfristig die Preisspirale nach oben drehen wird. Dazu werden auch immer höhere Kosten zur Erschließung von Rohstoffressourcen beitragen, die aus Kostengründen bislang nicht ausgebeutet wurden. Die Preisentwicklungen der jüngsten Zeit haben alle Erwartungen übertroffen, die noch vor einigen Jahren als pessimistisch galten. Die Hälfte des gesamten Weltenergieverbrauchs liegt allein bei den Industriestaaten und wird von nur etwa einem Sechstel der Weltbevölkerung verursacht. In den nächsten Jahrzehnten wird der weltweite Energieverbrauch drastisch ansteigen: Im Zuge ihres wirtschaftlichen Aufstiegs entwickeln die Schwellenländer enormen Energiehunger und der Nachholbedarf von Entwicklungsländern wird den Anstieg des weltweiten Energieverbrauchs ebenfalls nachhaltig vervielfachen. Gleichzeitig nehmen die Reserven an Erdöl und Erdgas ab. Die Deutsche Energie-Agentur DENA hat die Tatsachen in anschauliche Worte verpackt: Wer heute zur Schule geht, wird z.b. das Auslaufen der Ölzeit erleben. Eine 2009 veröffentlichte Studie des Europäischen Photovoltaik-Industrieverbandes (EPIA) gemeinsam mit dem Beratungsunternehmen A.T. Kearney ergab, dass die Photovoltaik bis 2020 bereits bis zu 12% der EU- Nachfrage abdecken könnte. Bisher wird in der Europäischen Union weniger als ein Prozent Strom mit Solarenergie generiert. Darüber hinaus geht die 2010 von der EPIA veröffentlichte Studie Unlocking the Sunbelt potential of photovoltaics, davon aus, dass Solarstrom bis 2030 auch die reguläre Energiequelle in allen Ländern des Sonnengürtels sein wird in diesen Ländern, die sich bis 35 nördlicher und südlicher Breite entlang des Äquators befinden, leben 75% der Weltbevölkerung mit heute 40% des weltweiten Energiebedarfs. Aspekte der Energiepolitik Durch die Verknappung fossiler Energieträger und die Preissteigerungen rückt die sichere zukünftige Energieversorgung immer mehr in den Fokus einer neuerdings global orientierten Energiepolitik. Durch die Konzentration der Ressourcen auf politisch instabile Förderländer steht auch die kurz- und mittelfristige Versorgungssicherheit in Frage. Knapp zwei Fünftel der weltweiten Primärenergie fließen heute in die Stromgewinnung. Nach Einschätzung der Internationalen Energie Agentur IEA wird sich allein der Strombedarf bis zum Jahr 2030 verdoppeln. Energiekonzerne wollen die Kohle wieder verstärkt zur Stromerzeugung nutzen; sie macht gut die Hälfte aller bekannten Ressourcen an fossilen Energieträgern aus. Doch die hohen Kohlendioxyd-Emissionen aus der Kohleverstromung gelten als Klimakiller und eine vertretbar schadstoffarme Energietechnologie ist nicht in Sicht. Herausforderung Klimawandel Mit den Auswirkungen des Klimawandels sind immer mehr Menschen auch in unseren Breiten direkt konfrontiert: Hitzewellen, zunehmend heftigere Stürme, sintflutartige Regenfälle etc. Die wirtschaftlichen Schäden, die auf extreme Wetterereignisse zurückgehen, sind in den letzten drei Jahrzehnten um das 15-fache gestiegen. Der Leiter des Fachbereichs GeoRisikoForschung der Münchener Rück, Prof. Dr. Peter Höppe, stellt fest: Um die Kosten volkswirtschaftlicher Schäden in einem finanzierbaren Rahmen zu halten, ist auch der verstärkte Einsatz von Sonnenenergie unumgänglich. Nicht zuletzt diese Entwicklung hat dazu geführt, dass in den meisten Ländern der Erde ein Umdenken hin zu erneuerbaren Energien stattfindet. In einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom April 2009 heißt es: Dass Investitionen in Erneuerbare Energien und Energieeffizienz nicht nur aus klimapolitischer Sicht, sondern auch aus wirtschaftspolitischer Sicht die richtige Antwort auf die Krise sind, gilt unter Ökonomen als gesicherte Erkenntnis". So kommen das Potsdam Institut für Klimafolgenforschung (PIK) und das Fraunhofer Institut (ISI) in ihrer gemeinsamen Studie Investitionen in ein klimafreundliches Deutschland zu dem Ergebnis, dass durch eine Rückführung der Treibhausgasemissionen um 40 Prozent bis 2020 gegenüber 1990 netto neue Arbeitsplätze geschaffen und jährlich 20 Milliarden Euro an Energiekosten ab 2020 eingespart werden. Potenzial der Sonnenenergie Nur mit der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien ist eine spürbare Senkung der weltweiten CO2-Emissionen überhaupt denkbar. Eine wichtige Rolle wird dabei die Solarenergie spielen; Branchenexperten sehen darin die wichtigste erneuerbare Energiequelle der Zukunft. Das gigantische Kraftwerk Sonne liefert rund mal mehr Energie auf die Erde, als die Weltbevölkerung heute verbraucht. Selbst in Deutschland entspricht der durchschnittliche Energiewert der Sonneneinstrahlung pro Jahr und Quadratmeter etwa 100 Litern Erdöl, in den Ländern Südeuropas ist die Energieausbeute noch deutlich höher hat die IEA eine neue globale PV- Roadmap veröffentlicht. Demzufolge wird Solarstrom bis 2030 mindestens 5% und bis 2050 mindestens 11% des globalen Stromverbrauchs abdecken. Die Roadmap unterstellt für die nächste Dekade ein globales Wachstum von jährlich rund 17%. Nach Auslaufen der Förderprogramme wird der Markt von mit jährlichen 11% weiter wachsen. Im Jahr 2030 dürften demnach rund 900 GW an Photovoltaik-Leistung installiert sein. Zu diesem Zeitpunkt beträgt die jährliche Wachstumsrate rund 100 GW. Im Jahr 2040 werden GW und im Jahr 2050 werden GW installiert sein. Die weltweit erzielte Strommenge entspricht dann dem Strombedarf in der gesamten EU. 23 Wattner SunAsset 4

27 24 INNOvation Das überzeugende Fondskonzept Steigende Preise für fossile Rohstoffe, Abhängigkeiten von Lieferländern, vor allem aber die Klimaveränderung mit ihren drohenden und teilweise schon spürbaren Folgen führen zur Energie-Evolution des 21. Jahrhunderts. Viele Länder Europas haben bereits Maßnahmen eingeleitet, um den erneuerbaren Energien eine deutlich höhere Gewichtung im neuen Mix des 21. Jahrhunderts zu verschaffen. Solarenergie gilt heute als populärste Form der grünen Energie. Hauptsächlich liegt es daran, dass die Sonne als Energielieferant unlimitiert und kostenfrei zur Verfügung steht und die prognostizierten Einstrahlungswerte im Gegensatz zu hohen Schwankungen beim Wind zuverlässig erreicht werden die äußeren Einflüsse sind von daher ideal. In Deutschland ist die Solarenergie durch günstige Rahmenbedingungen bereits seit Jahren als rentables Investitionsfeld etabliert. Solarenergie wird in der Herstellung immer preiswerter und kann bereits heute mit anderen erneuerbaren Energien konkurrieren. Die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung ist klar darauf ausgerichtet, dass Solarstrom direkt am freien Markt verkauft wird. Dies ist bereits heute möglich, da aufgrund der gesunkenen Systemkosten für Solarkraftwerke die sogenannte Netzparität in vielen Bereichen erreicht ist. D.h., die Herstellung der Solarenergie kostet weniger als für den Strom am freien Markt erzielt werden kann. Infolge dessen sind die heutigen Vergütungsregelungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) endlich und bilden nicht mehr die alleinige Grundlage für Investitionen im Solarbereich. Seit dem unterstützt der Gesetzgeber diese Entwicklung und ermöglicht per Gesetz die Direktvermarktung des produzierten Solarstroms, besonders auch für ältere Anlagen. Direkt vermarkteter Strom führt zu einer Reduzierung der EEG-Umlage und damit zu einer geringeren Belastung der privaten Haushalte. Nach wie vor schreibt das EEG im Sinne der Energiewende die vorrangige und verpflichtende Abnahme von grünem Strom vor; dies gilt auch für den Fall des freien Stromverkaufs. ZIELINVESTITIONEN Das weiterhin gegebene Potenzial der Solarenergie in Deutschland nutzt der Eigenkapitalfonds Wattner SunAsset 4. Der Solarbaufonds mit seiner kurzen Laufzeit von fünf Jahren investiert in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Die Investitionsobjekte befinden sich ausschließlich in Deutschland. Es werden auf Ebene der Fondsgesellschaft keine Darlehen aufgenommen, so dass daraus keine Zinsen und sonstigen Fremdkosten anfallen. Wattner SunAsset 4 kalkuliert seine Rendite zudem von Anbeginn auf Grundlage der Bedingungen des freien Strommarktes, noch bestehende Vergütungsregelungen durch das EEG werden soweit vorteilhaft ausgenutzt. Ein gesundes Solarunternehmen ohne Kosten und Risiken für Positionen wie Unternehmensfinanzierung, Personal und sonstiger Infrastruktur kann nachweislich eine Rendite aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb von mindestens 10% erzielen. Der Vorgänger Wattner SunAsset 1 als weitgehend konzeptgleicher Fonds zeigt seit Jahren, Innovation Das überzeugende Fondskonzept

28 dass dieses Konzept mit großem Erfolg umgesetzt wird. Es herrscht weiterhin eine hohe Nachfrage nach Solarkraftwerken, die zu den unter Investoren beliebten Sachwerten aus dem Bereich Infrastruktur zählen. Denn fertig erstellte, produzierende Solarkraftwerke sind hochinteressante Investitionsobjekte für sehr risikobewusste Investorengruppen dazu zählen beispielsweise große Energieversorger, Branchen- und Pensionsfonds, Investmentgesellschaften und Banken. Deren starkes Interesse beruht auf dem stabilen und über lange Zeit hinweg projizierbaren Cashflow der produzierenden Kraftwerke. Diese weisen nach erfolgreicher Inbetriebnahme nur noch ein minimales Betriebsrisiko auf, das zudem durch Versicherungen reduziert wird. Bei Gelegenheit und weiterem technologischen Fortschritt ergeben sich zusätzliche, mit Solarkraftwerken in Zusammenhang stehende Konzepte. Die Investitionen werden auch ausschließlich in Deutschland erfolgen und dürfen nicht dem Zweck der Entwicklung der entsprechenden Technologie dienen. Ein gutes Beispiel für eine mögliche Investition ist die Speicherung von Solarstrom zwecks kontinuierlicher Lieferung über den gesamten Tag. INVESTITIONSBEREICHE Wattner SunAsset 4 wurde als innovative Produktklasse entwickelt, um Kapitalanlegern in regenerative Energien gegenüber marktüblichen Investments neue Perspektiven zu geben: kurze Laufzeit, kräftiges Vermögenswachstum, überschaubare Risiken. Der SunAsset 4 ist ein Blindpool, bei dem die konkreten Investitionsobjekte noch nicht bekannt sind. Zur Sicherheit wurden drei voneinander abgegrenzte Investitionsbereiche definiert und mit entsprechenden Investitionskriterien versehen (vgl. Kapitel Das Beteiligungsangebot im Überblick ). 25 MODELLHAFTER investitionsablauf Wattner SunAsset 4 Investor Wattner SunAsset 4 Standortentwicklung Planung und Errichtung von Solarkraftwerken Betrieb Optimierung Standortentwicklung Wattner hat stets zwischen 10 und 20 Standorten in der Entwicklung Standorte ausschließlich in Deutschland Sicherung aller notwendigen Nutzungsrechte und Genehmigungen Sicherung der Stromabnahme Einsetzbare Mittel auf 33% des Investitionsvolumens beschränkt Direktvermarktung von Solarstrom Speicherung Energie- und Netzmanagement Die eingesetzte Technik muss zum Zeitpunkt der Investition ausgereift sein, keine Forschung und Entwicklung QUALITÄTSSICHERUNG der solarkraftwerke Planung und Errichtung von Solarkraftwerken Auf selbstentwickelten und zugekauften, baureifen Standorten in Deutschland Technische Planung Einholung von Ertragsgutachten Erstellung der Investitions- und Betriebskostenvorschau Errichtung inkl. Unterauftragsvergabe und Kontrolle durch Wattner Betrieb Probebetrieb bis zur Übergabe des Solarkraftwerks an den Investor Optimierung Neue Energiekonzepte und -technologien für Wattner Bestandsanlagen, durch den Fonds gebaute Kraftwerke sowie als Dienstleistung für externe Investoren Wattner-Solarkraftwerke werden grundsätzlich nach erprobten Qualitätsstandards errichtet. Hierbei setzt Wattner auf die eigene seit 2004 gesammelte Erfahrung bei der Errichtung von Solarkraftwerken sowie auf langjährige Partner wie der TÜV Rheinland. Aufgaben des Projekt-Controllings sind u.a.: Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle Zahlungen erfolgen grundsätzlich Zug-um-Zug, um Überzahlungen auszuschließen. Jeder Abschlagszahlung steht eine erbrachte und geprüfte Leistung gegenüber. Der Dienstleister geht für die Ausführung jedes abrechenbaren Projektabschnitts in Vorleistung oder erbringt entsprechende harte Sicherheiten, wodurch ebenfalls seine finanzielle Leistungsfähigkeit bewiesen wird. Die Überprüfung und Steuerung dieses Prozesses ist ein wesentlicher Bestandteil des Projekt-Controllings. Wattner SunAsset 4

29 Leistungsbeschreibung Jedem Vertrag für eine Leistung/Lieferung liegt eine ausführliche Leistungsbeschreibung zugrunde. Diese enthält die detaillierte Festlegung aller zu erbringenden Leistungen nach Art und Umfang und dient der Kontrolle der Gesamtheit der zu erbringenden Leistungen und Qualität. einem mindestens 4-wöchigen Probebetrieb, in dem die Funktion der Anlage genau überprüft wird und eventuell auftretende Mängel festgestellt und behoben werden können. VERKAUF DER solarkraftwerke 26 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination Für jede einzelne Baustelle wird ein Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz, der sogenannte Si- GeKo, bestellt. Der SiGeKo hat die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festzulegen, zu koordinieren und ihre Einhaltung zu überprüfen. Gleitklausel und Vertragsstrafen Jeder Errichtungsvertrag des Fonds enthält eine Preisgleitklausel. Der vereinbarte Gestehungspreis ist somit proportional abhängig vom erzielbaren Stromertrag über die Laufzeit des Solarkraftwerkes. Darüber hinaus sind Vertragsstrafen für den Fall des Verzugs bezogen auf die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen vereinbart. Gewährleistung und Garantie Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist für Bauleistungen und Bauteile auf mindestens 24 Monate bemessen. Zielvorgabe für Errichtungsvereinbarungen sind jedoch 5 Jahre. Für wesentliche Komponenten der Solarkraftwerke, wie Solarmodule und Wechselrichter, wird eine Garantie von bis zu 25 Jahren vereinbart. Solarmodule Leistungsangaben der Solarmodulhersteller werden durch unabhängige Institute mittels Stichprobenprüfung validiert. Liefer- bzw. Errichtungsverträge enthalten eine Bezahlung nach IST-Leistung der gelieferten Solarmodule. Eine Minderleistung gegenüber der zugesagten Leistung führt zu einem proportional verringerten Einkaufspreis, wodurch das vereinbarte Preis- Leistungs-Verhältnis des Solarkraftwerks jederzeit erhalten bleibt. Dokumentation Jedes Solarkraftwerk wird ausführlich dokumentiert, um während der gesamten Betriebsphase eine schnelle Wartung und Fehlerbehebung zu ermöglichen. Die Prüfung der Dokumentation auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist Bestandteil des Projekt-Controllings und eine wesentliche Grundlage für die Abnahme von Leistungen. Der Fonds veräußert die Solarkraftwerke nach Inbetriebnahme und Probebetrieb jeder Anlage. Der Kauf produzierender Solarkraftwerke ist eine ideale Investition in Sachwerte insbesondere für eher sicherheitsorientierte Investorengruppen dazu zählen etwa große Energieversorger, Branchen- und Pensionsfonds, Investmentgesellschaften, Versicherungen und Banken, aber auch geschlossene Fonds und Privatinvestoren. Die Nachfrage nach Sachwerten mit etabliertem und stabilem Cashflow ist außerordentlich hoch. Ein produzierendes Solarkraftwerk ist ein vergleichsweise sicheres Investitionsobjekt mit einer Lebenserwartung von bis zu 30 Jahren. Dementsprechend positiv sind die Perspektiven der Emittentin für den Verkauf der Solarkraftwerke. Sicherheiten für Käufer der Solarkraftwerke Laufendes Solarkraftwerk als Sachwert mit jahrelangem stabilen Cash-Flow Ertragsvorschau und Ertragsgutachten eines anerkannten Fachinstituts Staatlich garantierte vorrangige Stromabnahme und fixe Vergütungssätze Attraktive Möglichkeiten, den Strom am freien Markt zu verkaufen (Direktvermarktung) Gewährleistungen und Garantien der Hersteller Allumfassende Versicherungen PROJEKTPOTENZIAL Als einziger ingenieursgeführter Initiator mit den meisten Megawatt-Solarkraftwerken auf dem deutschen Markt hat Wattner bereits für den SunAsset 1, 2 und 3 seinen Zugriff auf geeignete Investitionsobjekte eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Die Anlegergelder wurden immer umgehend investiert und die Solarkraftwerke zuverlässig in Betrieb genommen. Dies bestätigt den hervorragenden Projektzugang sowie die gute Partnerwahl und Projektkontrolle durch Wattner. FONDSVOLUMEN und absicherung Abnahme durch den TÜV Rheinland Die Solarkraftwerke werden parallel zu Wattner durch den TÜV Rheinland als unabhängige dritte Partei geprüft. Probebetrieb Die Errichtung jedes Solarkraftwerkes endet immer mit Das Zielvolumen der Beteiligungsgesellschaft Wattner SunAsset 4 beträgt 10 Mio. Euro, das Startvolumen liegt bei 2 Mio. Euro. Nach Erreichen des Startvolumens können Investitionsobjekte identifiziert und geprüft sowie erste Zielinvestitionen getätigt werden. Die Anbieterin Wattner Connect GmbH stellt eine Plat- Innovation Das überzeugende Fondskonzept

30 zierungsgarantie in Höhe von 2 Millionen Euro. Damit ist das Mindestinvestitionsvolumen abgesichert und das Rückabwicklungsrisiko von vorneherein ausgeschlossen. exit Zum Ende der Fondslaufzeit kündigen die Anleger planmäßig ihre Beteiligung, womit der Fonds aktuelle Projekte beendet und veräußert. Anstelle neue Investitionen vorzunehmen, erhalten die Anleger Ihre Einlage zurück. FONDSMERKMALE IM ÜBERBLICK 27 Investition in den etablierten Markt Solarenergie Investitionen ausschließlich in Deutschland Keine Währungsrisiken Fondslaufzeit über 5 Jahre Direkt investierender Eigenkapitalfonds ohne Finanzierungskosten und Einflussnahme von Fremdkapitalgebern Festgeschriebene Investitionskriterien für die drei voneinander abgegrenzten Investitionsbereiche Platzierungsgarantie der Wattner Connect GmbH in Höhe von 2 Millionen Euro zur Sicherung der Mindestinvestitionsfähigkeit und zur Vermeidung des Rückabwicklungsrisikos Marktorientierter Exit aus den einzelnen Investitionen, da diese einen hochwertigen und begehrten Sachwert mit stabilem Cashflow darstellen Wattner als erfahrene, ingenieursgeführte Unternehmensgruppe Wattner SunAsset 4

31 28 Vertrauen Wattner und Fonds Initiatorin und Anbieterin der Beteiligung Die Wattner Connect GmbH ist Initiatorin der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG und Anbieterin der vorliegenden Beteiligung. Das Emissionshaus wurde im Jahr 2009 gegründet und am 2. September 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HRB eingetragen. Der Wattner SunAsset 2 hat insgesamt 45,2 Millionen Euro platziert, ursprünglich waren 12,5 Millionen Euro geplant. Trotz dieses Rekordvolumens konnten alle verfügbaren Mittel investiert werden. Das Portfolio des SunAsset 2 besteht nur aus deutschen Solarkraftwerken, die sich alle in Betrieb befinden. Die Auszahlungen in 2010 und 2011 an die Anleger erfolgten bisher immer über der Prognose in 2011 mit +9,7%. Die Wattner Connect GmbH ist für die Finanzstrukturierung und Kapitalbeschaffung für zahlreiche Solarenergieprojekte verantwortlich. Ihre Hauptaufgabe ist die Initiierung und das Angebot deutscher Solarbeteiligungen inklusive der Publikumsfonds der Wattner SunAsset Beteiligungsgesellschaften, insbesondere für den Wattner SunAsset 4: Kaufmännische und juristische Fondskonzeption Strukturierung der Gesellschafts- und Finanzierungsverhältnisse der Investitionen Beschaffung von Eigenkapital durch Vertriebskoordination Übernahme der Platzierungsgarantie Der Wattner SunAsset 3 nähert sich der 35 Millionen Euro Marke, ursprünglich waren 25 Millionen Euro geplant. Das aktuelle Portfolio des SunAsset 3 umfasst bereits ein Investitionsvolumen von ca. 45 Millionen Euro und besteht ebenfalls nur aus deutschen Solarkraftwerken, die bereits fertig errichtet sind. Weitere Solarkraftwerke mit einem Investitionsvolumen von 40 Millionen Euro sind bereits für den Fonds gesichert. Die Platzierungsphase des Fonds wurde zum Jahresende prospektgemäß um 6 Monate verlängert. Die durch Wattner realisierten Projekte sind im anschließenden Kapitel Referenzprojekte dargestellt. Wattner Wattner AG Wattner Connect GmbH Wattner Vertriebs GmbH Wattner Fondsgesellschaften Wattner Treuhand GmbH Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh Muttergesellschaft (Kommunikation, Bilanzen etc.) wirtschaftliche, steuerliche und juristische Fondskonzeption, Kapitalbeschaffung, Platzierungsgarantie Vertrieb der Fondsanteile Bereitstellung von Kapital für Solarkraftwerke Treuhand und Anlegerverwaltung für die Fondsgesellschaften Standortentwicklung, technische Planung und Errichtung von Solarkraftwerken, Identifizie rung und Umsetzung von Technologien zur Speicherung und Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom Vertrauen Wattner und Fonds

32 leistungen und erfahrungen Wattner realisiert Solarenergieprojekte in der vollen Leistungsbandbreite von der Standortakquisition über die Finanzierung bis zur Beauftragung, Leitung und Kontrolle der schlüsselfertigen Errichtung der Solarkraftwerke sowie die Überwachung ihres reibungslosen Betriebs und schließlich der Vermarktung. Dabei werden bewusst auch externe Spezialisten eingebunden, deren spezifische Erfahrung und Kompetenz im jeweiligen Fachgebiet den Projekten zugutekommt. Somit kann Wattner eine hohe Qualität und Zuverlässigkeit auf allen Projektebenen gewährleisten. Wattner zeichnet sich durch den Anspruch aus, Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Anleger zu gestalten: So hat der Initiator als erster reiner Anbieter von Solarbeteiligungen in Deutschland für seine Anleger die Prospekthaftung auf den gesamten Platzierungszeitraum ausgedehnt und leistet damit einen wesentlichen Beitrag zum Verbraucherschutz. Wattner hat auf diese Weise eine Haftungslücke geschlossen, die aus dem Börsengesetz entstanden ist und den Entfall der Prospekthaftung innerhalb von sechs Monaten nach Vertriebsstart vorsieht. Das genügt für geschlossene Fonds in der Regel nicht, da diese fast immer länger als sechs Monate platziert werden. Wattner verzichtet somit freiwillig auf den gesetzlich vorgesehenen Entfall der Prospekthaftung vor Schließung des Fonds. Ebenfalls als erstes Emissionshaus für Solarfonds in Deutschland hat Wattner für seine Anleger, Vertriebspartner und Vermittler ein Produktinformationsblatt eingeführt; erstmals für den SunAsset 2. Es stellt kurz, prägnant und übersichtlich die wichtigsten Fakten des Angebotes dar. Dadurch lässt es sich einfach und kundenfreundlich mit anderen Beteiligungen im Markt vergleichen. Wattner folgte damit der Initiative des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV). Das Ministerium hatte im Sommer 2009 ein Muster-Informationsblatt präsentiert und an die Finanzbranche appelliert, dies im Sinne des Verbraucherschutzes ihren Produkten beizulegen quasi als Beipackzettel, der wie bei Medikamenten kurz und übersichtlich die Gestaltung des Produktes, seine Vorteile und Risiken benennt. Ab dem 01. Juni 2012 wird das neue Vermögensanlagengesetz in Kraft treten. In 13 Absatz 1 dieses Gesetzes (VermAnlG) wird die Pflicht für den Anbieter begründet, ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu jeder Vermögensanlage zu erstellen. 29 MANAGEMENT ENGAGIERT MIT KNOW-HOW Wattner wird von den beiden Gründern Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer geführt, die noch heute 100% der Stammaktien halten. Damit ist gewährleistet, dass die Gesellschaft unabhängig von kurzfristigen Kapitalmarktinteressen agieren kann. Die Geschäftsleitung und Mitarbeiter von Wattner verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Gesamtrealisierung großer Solarkraftwerke sowie über ausgezeichnete Marktkenntnisse. Dipl.-Ing. Ulrich Uhlenhut ist Vorstand der Wattner AG und Geschäftsführer der Wattner Connect GmbH. Seinen Abschlüssen an der Berliner Ingenieurhochschule, der Akademie der Wissenschaften und der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft folgten Engagements bei namhaften Unternehmen wechselte Ulrich Uhlenhut zum TÜV Rheinland Japan Ltd. in Tokio, wo er später als Leiter Management Systems und schließlich als Geschäftsführer der TÜV Academy Japan Ltd. verantwortlich zeichnete. Dipl.-Ing. Guido Ingwer ist Geschäftsführer der Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh sowie der Wattner Connect GmbH. Seinem Studium der Elektrotechnik an der Berliner Fachhochschule für Technik und Wirtschaft folgte der Abschluss an der University of Hertfordshire in Großbritannien. Guido Ingwer war für verschiedene Unternehmen tätig, unter anderem für BOSCH in den USA, bevor er als Projektingenieur zum TÜV Rheinland Japan Ltd. ging und 1999 zum Vorstand des TÜVs in Bangalore/Indien bestellt wurde. Wattner SunAsset 4

33 WALDHAUS REFERENZEN Übersicht Solarkraftwerke Leistung 3,918 MW Inbetriebnahme Wattner hat eine einzigartige Kompetenz im Bereich der WITTMUND HARBKE Solarenergie. Als einziger ingenieursgeführter Initiator auf dem Markt hat Wattner in den vergangenen Jahren selber große Solarkraftwerke errichtet und kennt damit aus eigener Erfahrung jedes für die erfolgreiche Projektumsetzung relevante Detail. Aus dieser Historie resul- 30 tiert der Zugang auf den gesamten Projekt- und Lieferantenmarkt. Wattner verwaltet als öffentliches Emissionshaus das größte Portfolio von Megawatt- Solarkraftwerken in Deutschland. Leistung 872 kw Inbetriebnahme HARRENSTÄTTE Leistung 4,884 MW Inbetriebnahme Im Bereich Solarenergie hat Wattner seit 2004, dem Jahr der entscheidenden Novellierung des EEG zur Ermöglichung industrieller Solarkraftwerke, eine Vielzahl an Projekten realisiert. Seit 2008 wurden die Solarkraftwerke im Wesentlichen für und mit den öffentlichen Beteiligungsangeboten Wattner SunAsset 1, Wattner SunAsset 2 und Wattner SunAsset 3 realisiert. Mit dem aktuellen Beteiligungsangebot Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG ermöglicht die Emittentin Anlegern, im Rahmen des öffentlichen Angebotes eines Solar-Kurzläuferfonds von den Chancen des etablierten Solarenergiemarktes zu profitieren. Leistung 288kW Inbetriebnahme NORDHAUSEN OBERRÖBLINGEN Leistung 3,997 MW Inbetriebnahme Leistung 1,010 MW Inbetriebnahme RÜSSELSHEIM HASSELBERG OLCHING Leistung 6,660 MW Inbetriebnahme Leistung 2,065 MW Inbetriebnahme Leistung 3,513 MW Inbetriebnahme & PÄHL GREIZ WILKAU-HASSLAU Leistung 1,476 MW Inbetriebnahme Leistung 300 kw Inbetriebnahme Leistung 1,100 MW Inbetriebnahme Referenzen Übersicht Solarkraftwerke

34 ZIESAR WAREN RÄTZLINGEN Leistung 6,000 MW Inbetriebnahme Leistung 8,430 MW Inbetriebnahme Leistung 11,163 MW Inbetriebnahme & LUDWIGSFELDE ROSSLEBEN FÜRSTENWALDE Leistung 14,000 MW Inbetriebnahme Leistung 840 kw Inbetriebnahme Leistung 3,498 MW Inbetriebnahme KATHARINENRIETH DUBEN Leistung 3,899 MW Inbetriebnahme & Leistung 3,214 MW Inbetriebnahme BERNBURG TORNO Leistung 3,709 MW Inbetriebnahme Leistung 23,549 MW Inbetriebnahme HOYERSWERDA SIETZSCH FRANKENBERG Leistung 750 kw Inbetriebnahme Leistung 11,907 MW Inbetriebnahme Leistung 2,860 MW Inbetriebnahme MEERANE STADTILM GEFELL Leistung 2,790 MW Inbetriebnahme 2004 & 2006 Leistung 200 kw Inbetriebnahme Leistung 9,600 MW Inbetriebnahme Wattner SunAsset 4

35 32 Prognose Investitions- und Finanzierungsplan INVESTITIONSPLAN Anschaffungs- / Herstellungskosten in % DES in euro in % kommanditkapitals (INKL. AGIO) 1. Investitionsobjekte ,11% 81,11% 2. Projektentwicklung, -prüfung und vermittlung ,95% 0,95% Gesamt ,06% 82,06% Fondsabhängige Vergütungen 3. Eigenkapitalvermittlung ,61% 7,61% 4. Weiterleitung Agio ,76% 4,76% Gesamt ,37% 12,37% Fondsabhängige Nebenkosten 5. Konzeption ,81% 3,81% 6. Platzierungsgarantie ,95% 0,95% 7. Treuhand und Verwaltung ,10% 0,10% 8. Mittelfreigabe und -verwendungskontrolle ,14% 0,14% 9. Sonstige Anlaufkosten ,29% 0,29% Gesamt ,28% 5,28% Liquiditätsreserve 10. Liquiditätsreserve ,29% 0,29% Gesamt ,00% 100,00% finanzierungsplan Eigenkapital in % DES in euro in % kommanditkapitals (INKL. AGIO) 11. Kommanditkapital Gründungskommanditist ,10% 0,10% 12. Einzuwerbendes Kommanditkapital ,15% 95,15% 13. Agio ,76% 4,76% Gesamt ,00% 100,00% Investitions- und Finanzierungsplan

36 Der Investitions- und Finanzierungsplan stellt die geplante Mittelverwendung und die geplante Mittelherkunft in Zusammenhang mit den vorgesehenen Investitionen dar. Die vertraglichen Grundlagen des Investitions- und Finanzierungsplans werden ausführlich im Kapitel Wesentliche rechtliche Grundlagen dargestellt. Sämtliche Beträge des Investitions- und Finanzierungsplans sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer kalkuliert, da entweder die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit oder aber die zu entrichtende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist. ERLÄUTERUNGEN DES INVestitionsplans Zu 1. Investitionsobjekte Mit dem Eigenkapital der Gesellschaft wird nach Abzug der prospektierten Kosten in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom investiert. Darüber hinaus ist es geplant, Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen, zu erwerben, zu verwalten und zu verkaufen, die den gleichen unternehmerischen Zweck verfolgen. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten der Investitionen betragen bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio 81,11%. Zu 2. Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung Die Fondsgesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter und betreibt kein eigenes Büro. Daher ist die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh für die Bereitstellung aller notwendigen Ressourcen für die Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung der Solarprojekte auf eigenes Risiko verantwortlich. Für die Bereitstellung dieser Ressourcen erhält die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh in der Investitionsphase gemäß Investitionsplan vertragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 0,95% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Die Investitionsquote beträgt damit insgesamt bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio 82,06%. Zu 3. Eigenkapitalvermittlung Die Provisionsaufwendungen für die Vermittlung des Eigenkapitals betragen vertragsgemäß 8% bezogen auf das einzuwerbende Kommanditkapital und sind an die Wattner Vertriebs GmbH zu zahlen. Zu 4. Weiterleitung Agio Ebenfalls für die Eigenkapitalvermittlung wird ergänzend zu den vorgenannten Provisionsaufwendungen das einzuzahlende Agio in Höhe von 5% an die Wattner Vertriebs GmbH weitergeleitet. Damit betragen die Provisionsaufwendungen für die Eigenkapitalvermittlung insgesamt 13% auf das einzuwerbende Kommanditkapital bzw. 12,37% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Zu 5. Konzeption Die Wattner Connect GmbH wurde mit der wirtschaftlichen, steuerlichen und vertraglichen Konzeption des Beteiligungsangebotes beauftragt. Hierunter fallen die Kosten für Marketing, die Prospekterstellung, Gutachten und Gründung der Gesellschaft (Handelsregister, Notar, etc.). Die Wattner Connect GmbH bedient sich hierzu, soweit notwendig, anderer Dienstleister. Hierfür erhält die Wattner Connect GmbH vertragsgemäß eine Vergütung in Höhe von 3,81% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Zu 6. Platzierungsgarantie Um das Risiko auszuschließen, dass das Kommanditkapital nicht ausreichend eingeworben werden kann und die Beteiligungsgesellschaft daher rückabzuwickeln ist, wurde mit der Wattner Connect GmbH ein Vertrag über die Stellung einer Platzierungsgarantie abgeschlossen. Die Wattner Connect GmbH verpflichtet sich demgemäß gegenüber der Beteiligungsgesellschaft, den zum Ende des Platzierungszeitraumes eventuell bestehenden Fehlbetrag zur erforderlichen Mindesteinlage zur Durchführung von Investitionen in Höhe von Euro als Kommanditkapital zur Verfügung zu stellen. Hierfür erhält sie eine Vergütung in Höhe von 0,95% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Zu 7. Treuhand und Verwaltung Für die Einrichtung der Treuhand und der Betreuung der Anleger erhält die Wattner Treuhand GmbH vertragsgemäß 0,10% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Zu 8. Mittelfreigabe und -verwendungskontrolle Für die Mittelfreigabe und -verwendungskontrolle in der Investitionsphase gemäß Investitionsplan wurde eine Vergütung in Höhe von 0,15% des einzuwerbenden Kommanditkapitals vertraglich vereinbart. Dies entspricht 0,14% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. Mit der Mittelfreigabe und -verwendungskontrolle wurde ein unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur beauftragt. Zu 9. Sonstige Anlaufkosten Kosten für die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen während der Investitionsphase. Für diese Position wurden 0,29% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio. angesetzt. 33 Wattner SunAsset 4

37 Zu 10. Liquiditätsreserve Die Liquiditätsreserve dient dazu, eventuell im Zeitraum der Einwerbung des Kommanditkapitals entstehende, nicht absehbare Kosten aufzufangen, und gewährleistet die Dispositionsfähigkeit der Emittentin. Als Liquiditätsreserve sind 0,29% bezogen auf das Investitionsvolumen und gleichfalls das Kommanditkapital inkl. Agio eingeplant. ERLÄUTERUNGEN DES finanzierungsplans 34 Zu 11. Kommanditkapital Gründungskommanditist Gründungskommanditist der Beteiligungsgesellschaft ist die Wattner Treuhand GmbH mit einer Pflichteinlage in Höhe von Euro, die bereits eingezahlt wurde. Zu 12. Einzuwerbendes Kommanditkapital Es ist geplant, Kommanditkapital in Höhe von Euro bis zum einzuwerben. Der geschäftsführenden Komplementärin steht zudem das Recht zu, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital entsprechend den innerhalb der Zeichnungsfrist eingehenden Zeichnungen - mit entsprechender Anpassung der Investition- und Finanzierungsplanung - zu verändern. Zu 13. Agio Auf das einzuwerbende Kommanditkapital ist ein Agio in Höhe von 5% zu zahlen. Das Agio wird im Rahmen der Eigenkapitalvermittlung weitergeleitet. Die Emittentin nimmt keine Fremdmittel, weder in Form von Zwischenfinanzierungs- noch von Endfinanzierungsmitteln,auf. Investitions- und Finanzierungsplan

38 35 Wattner SunAsset 4

39 36 Prognose Langfristige Prognoserechnung für die Gesamtinvestition ergebnisprognose jahr Erträge 1. Erlöse aus Solarprojekten EURO Projektausgaben (Investitionsobjekte) EURO Projektausgaben (laufende Reinvestition) EURO Bestandsveränderungen aus unfertigen Projekten EURO Erträge aus Solarprojekten EURO Erlöse aus Geschäftsbesorgung EURO Zinserträge EURO Summe Erträge euro Aufwendungen 8. Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung EURO Treuhand und Verwaltung EURO Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung EURO Laufende Fondskosten EURO Vorlaufkosten EURO Summe Aufwendungen euro Ergebnis Ergebnis vor Gewerbesteuer EURO Gewerbesteuer EURO 0 0 Ergebnis nach Gewerbesteuer euro Ergebnis kummuliert euro liquiditätsprognose jahr Ergebnis lt. Ertragsprognose EURO Bestandsveränderungen EURO Liquidität aus operativem Bereich euro Einzahlung Kommanditkapital inkl. Agio EURO Auszahlungen EURO Auszahlung in % % 0,00 10, gezahlte Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag EURO Liquiditätsentwicklung EURO Liquidität kummuliert euro Langfristige Prognoserechnung für die Gesamtinvestition

40 Bezüglich der hier dargestellten Prognosen wird darauf verwiesen, dass diese beispielhaft sind und Rundungsdifferenzen vernachlässigt wurden. Endgültige Investitionsentscheidungen werden erst nach Aufstellung des Prospektes und entsprechend dem Stand der Einzahlung des Kommanditkapitals getroffen. Sämtliche Beträge der Prognoserechnung sind ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer kalkuliert, da entweder die Leistungen von der Umsatzsteuer befreit oder aber die zu entrichtende Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist. ERLÄUTERUNGEN DER Ergebnisprognose Zu 1. Erlöse aus Solarprojekten Ausgewiesen werden Erlöse aus der Entwicklung von baureifen Standorten für Solarkraftwerke, aus dem Verkauf von Solarkraftwerken, die auf selbstentwickelten oder zugekauften baureifen Standorten technisch geplant und errichtet wurden oder dem Verkauf von Tochtergesellschaften, die von der Beteiligungsgesellschaft für die gleichen Unternehmenszwecke gegründet bzw. erworben wurden. Im Weiteren erzielt die Fondsgesellschaft Erlöse aus Investitionen in Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Darüber hinaus erzielt sie ggfs. auch Umsätze aus der Vermarktung von Strom während des Zeitraumes bis zur Veräußerung der Investitionen. Zu 2. und 3. Projektausgaben (Investitionsobjekte/ laufende Reinvestition) Hierunter ausgewiesen werden alle eigenbetrieblichen oder über Tochtergesellschaften laufend anfallende Herstellungs- und Anschaffungskosten, die mit der Entwicklung baureifer Standorte für Solarkraftwerke, dem Erwerb baureifer Standorte, der technischen Planung und der Errichtung schlüsselfertiger Solarkraftwerksprojekte sowie mit Investitionen in ausgereifte Techno ,50 9,00 8,50 108, Wattner SunAsset 4

41 38 logien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom und deren Veräußerung verbunden sind. Aufgrund der nicht absehbaren Platzierung wird in der Prognoserechnung davon ausgegangen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel ab dem Jahr 2013 investiert werden. Die Projektausgaben für Investitionsobjekte entsprechen den Angaben des Investitionsplans. Zu 4. Bestandsveränderungen aus unfertigen Projekten Ausgewiesen werden Bestandsveränderungen, die sich aus den zum Jahresende noch nicht abgeschlossenen, abzugrenzenden Solarprojekten ergeben. Es wird davon ausgegangen, dass in den ersten Jahren ein Vorrat an Projekten aufgebaut wird, der bis zum Ende der Fondslaufzeit plangemäß realisiert wird. Zu 5. Erträge aus Solarprojekten Die Erträge aus den Solarprojekten ermitteln sich aus den mit den Projekten erzielten Umsätzen abzüglich der mit der Durchführung der Projekte verbundenen Aufwendungen. Zu 6. Erlöse aus Geschäftsbesorgung Die Beteiligungsgesellschaft erzielt Erlöse aus der Geschäftsbesorgung für die Objektgesellschaften. Zum Umfang der Dienstleistungen gehören die Erstellung des Jahresabschlusses, Einreichung von Steuererklärungen und betriebswirtschaftliche Beratungen. Die Beteiligungsgesellschaft kann sich für die Durchführung dieser Tätigkeiten anderer Dienstleister bedienen. Für diese Dienstleistungen erhält die Fondsgesellschaft gemäß Prognoserechnung insgesamt eine Vergütung in Höhe von Euro p.a., beginnend ab 2013 und angesetzt mit einer jährlichen Preisanpassung in Höhe von 2% ab dem Jahr Zu 7. Zinserträge Bei den Zinserträgen aus der Anlage der Liquiditätsüberschüsse wird ein Zinssatz in Höhe von 1,0% zugrunde gelegt. Zu 8. Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung Die Fondsgesellschaft beschäftigt keine Mitarbeiter und betreibt kein eigenes Büro. Daher ist die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh für die Bereitstellung aller notwendigen Ressourcen auf eigenes Risiko verantwortlich. Für die Entwicklung von baureifen Standorten für Solarkraftwerke in Deutschland, die technische Planung der schlüsselfertigen Errichtung von Solarkraftwerken auf baureifen Standorten, die Prüfung und Vermittlung von bereits geplanten Solarkraftwerksprojekten und die Identifizierung geeigneter und ausgereifter Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom erhält die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh vertragsgemäß eine laufende Vergütung in Höhe von 1,0% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mindestens jedoch Euro p.a., beginnend ab 2013 mit einer jährlichen Preisanpassung in Höhe von 2% ab dem Jahr Zu 9. Treuhand und Verwaltung Für die Treuhand- und Verwaltungstätigkeit für die Anleger ist eine Vergütung in Höhe von 1,0% des einzuwerbenden Kommanditkapitals entsprechend Euro p.a., für 2012 anteilig in Höhe von Euro geplant. Die Vergütung unterliegt einer jährlichen Preisanpassung in Höhe von 2% ab dem Jahr Zu 10. Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft erhält für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung eine Vergütung in Höhe von Euro p.a., für 2012 anteilig Euro. Zu 11. Laufende Fondskosten Die laufenden Fondskosten umfassen die anfallenden Kosten für den Jahresabschluss, die Buchhaltung, Steuer- sowie Rechtsberatung, Gutachten und sonstige allgemeine Verwaltungskosten (z.b. Kammerbeiträge). Die laufenden Fondskosten betragen planmäßig Euro p.a. mit einer jährlichen Preisanpassung in Höhe von 2% ab dem Jahr Für 2012 wurden anteilige laufende Fondskosten in Höhe von Euro angesetzt. Zu 12. Vorlaufkosten Die Vorlaufkosten betreffen die gemäß Investitionsplan anfallenden fondsabhängigen Vergütungen und Nebenkosten sowie die Liquiditätsreserve für ggfs. anfallende Mehrkosten während der Platzierungsphase. Zu 13. Gewerbesteuer Der Berechnung der Gewerbesteuer liegt der derzeitige Gewerbesteuerhebesatz der Stadt Köln in Höhe von 475% zugrunde. Zu 14. Ergebnis lt. Ertragsprognose Das Ergebnis nach Gewerbesteuer aus der Ertragsprognose wird in die Liquiditätsprognose übernommen. Zu 15. Bestandsveränderungen Ausgewiesen werden Bestandsveränderungen, die sich aus den zum Jahresende noch nicht abgeschlossenen, abzugrenzenden Solarprojekten ergeben und nicht liquiditätswirksam sind. Es wird davon ausgegangen, dass in den ersten Jahren ein Vorrat an Projekten aufgebaut wird, der bis zum Ende der Fondslaufzeit plangemäß realisiert wird. Zu 16. Einzahlung Kommanditkapital inkl. Agio Es wird unterstellt, dass das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital zzgl. des Agio in Höhe von 5,0% bis zum vollständig eingeworben wird. Langfristige Prognoserechnung für die Gesamtinvestition

42 Zu 17. und 18. Auszahlungen Nach dem geplanten Beteiligungsverlauf erhalten die Anleger ab dem Jahr 2013 Barauszahlungen (Auszahlungen) aus den prognostizierten Liquiditätsüberschüssen. Diese Auszahlungen erfolgen gemäß Prognoseberechnung im Jahr 2013 mit 10% sowie fallend in Schritten von 0,5% in den Jahren 2014 bis 2016 mit 9,5% bis 8,5% pro Jahr sowie in 2017 mit 108%. Hierin enthalten sind der Ertrag aus dem Jahr 2017 sowie der Rückfluss der Kommanditeinlage zum Ende der Fondslaufzeit. Über die Laufzeit von fünf Jahren werden damit Auszahlungen in Höhe von insgesamt 145% prognostiziert. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass, soweit Auszahlungen vorgenommen werden, obwohl noch keine Gewinne erwirtschaftet wurden, die Haftung gemäß 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt (vgl. Kapitel Risiken der Beteiligung ). 39 Zu 19. Gezahlte Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag Von den Zinserträgen des jeweiligen Jahres werden von den Banken die Kapitalertragsteuer in Höhen von 25% sowie der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% hierauf an das Finanzamt abgeführt und bei den Anlegern als Entnahmen berücksichtigt sowie bei dessen Einkommensteuer angerechnet. Wattner SunAsset 4

43 40 Prognose Kapitalflussrechnung prognose der kapitalflussrechnung Jahr Kapitaleinsatz inkl. Agio EURO Auszahlungen euro Auszahlungen in Prozent % 0,0 10,0 9,5 3. Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag EURO Anrechnung Gewerbesteuer EURO Anrechnung Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag EURO Steuerbelastung gesamt EURO Kapitalfluss EURO Kapitalbindung euro Bezüglich der hier dargestellten Prognose wird darauf verwiesen, dass diese beispielhaft ist. Endgültige Investitionsentscheidungen werden erst nach Aufstellung des Prospektes getroffen. Die abgebildete Berechnung geht von einer Beteiligung in Höhe von Euro aus. Die dargestellten Steuerwirkungen sind abhängig von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen des Anlegers. Die dargestellte Prognose der Kapitalflussrechnung kann daher nur grobe Steuereffekte wiedergeben. Abweichungen der persönlichen Daten von der zugrunde gelegten Einkommenssituation führen ggfs. zu entsprechend abweichenden Ergebnissen in der Kapitalflussrechnung. Zu der Besteuerung der Ergebnisse aus dieser Beteiligung verweisen wir auf das Kapitel Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage. Zu 1. Kapitaleinsatz inkl. Agio Der Kapitaleinsatz des Anlegers ist die Summe aus der Pflichteinlage und 5% Agio. Zu 2. Auszahlungen Nach dem geplanten Beteiligungsverlauf erhalten die Anleger ab dem Jahr 2013 Barauszahlungen (Auszahlungen) aus den prognostizierten Liquiditätsüberschüssen. Diese Auszahlungen erfolgen gemäß Prognoseberechnung im Jahr 2013 mit 10% sowie fallend in Schritten von 0,5% in den Jahren 2014 bis 2016 mit 9,5% bis 8,5% pro Jahr sowie in 2017 mit 108%. Hierin enthalten sind der Ertrag aus dem Jahr 2017 sowie der Rückfluss der Kommanditeinlage zum Ende der Fondslaufzeit. Über die Laufzeit von fünf Jahren werden damit Auszahlungen in Höhe von insgesamt 145% prognostiziert. Zu 3. Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag In dieser Position wird die Versteuerung der laufenden Ergebnisse beim Anleger dargestellt. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung wurden die Einkommensteuer in Höhe von 42% sowie der Solidaritätszuschlag mit 5,5% hierauf berücksichtigt. Kapitalflussrechnung

44 41 Zur Darstellung der Auswirkungen aus unterschiedlichen persönlichen Steuersituationen der Anleger auf die Steuerbelastung werden nachfolgend die entsprechenden Ergebnisse aus den Kapitalflüssen beispielhaft für Anleger mit Einkommensteuersätzen von 25%, 35% und 42% gegenübergestellt: gesamt ,0 8,5 108,0 145, VERGLEICH einkommensteuersätze 25% 35% 42% ,0 145,0 145, Zu 4. Anrechnung der Gewerbesteuer Es wird eine Anrechnung der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer des Anlegers in Höhe des 3,8 fachen des anteilig auf den Anleger entfallenden Gewerbesteuermessbetrages gemäß 35 EStG unterstellt. Zu 5. Anrechnung Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag In den Steuerwirkungen sind auch die Zahlungen der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags durch die Beteiligungsgesellschaft, die jeder Anleger bei der Zahlung der Einkommensteuer anteilig geltend machen kann, enthalten. Zu 7. Kapitalfluss Der jährliche Kapitalfluss, der aus der Beteiligung resultiert, ergibt sich aus der Gesamtentnahme abzüglich der Steuerzahlungen. Zu 8. Kapitalbindung In dieser Position werden die kumulierten Kapitalflüsse dargestellt. Da sich die Beteiligungsgesellschaft ausschließlich über Eigenkapital finanziert, ist die Darstellung eines anteiligen Fremdkapitals obsolet. Zu 6. Steuerbelastung gesamt Dargestellt wird die sich für den Anleger insgesamt ergebende Steuerwirkung aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft unter Berücksichtigung der anrechenbaren Gewerbe- und Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlags. Wattner SunAsset 4

45 42 sensitivitätsanalyse Abweichungen von Prognosen Die Sensitivitätsanalysen stellen Auswirkungen für den Anleger dar, wenn grundlegende Parameter gegenüber der Ergebnisprognose abweichen. Dabei werden abweichende Annahmen zu den Errichtungspreisen für die Solarprojekte sowie den Verkaufserlösen aus der Veräußerung der Solarprojekte dargestellt. In den Szenarien wird dabei davon ausgegangen, dass alle weiteren Annahmen prognosegemäß zutreffen. Bei den Positiv- und Negativszenarien handelt es sich lediglich um Beispiele, die den Einfluss einzelner Faktoren verdeutlichen sollen. Auch größere Abweichungen können grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden ebenso wie kumulative Auswirkungen. Die Analyse vergleicht die für den Anleger zu erwartende Gesamtauszahlung vor Steuern bezogen auf eine Beteiligung von Euro zzgl. Agio. Unter den angenommenen Prämissen der Ergebnisprognose ergibt sich für den Anleger kumulierte Gesamtauszahlungen in Höhe von Euro. Sensitivitätsanalyse

46 Abweichungen von der Prognose: Abweichende Errichtungspreise Im Fall des Negativszenarios wird von Errichtungspreisen für Solarkraftwerke ausgegangen, die um 5% über dem ursprünglich prognostizierten Wert liegen. Die kumulierte Gesamtauszahlung liegt dann bei Euro. Dagegen würden sich bei Errichtungspreisen für Solarkraftwerke, die um 5% unter den prognostizierten Werten liegen, Gesamtauszahlungen in Höhe von Euro ergeben. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft im Gegenzug zu ihrer Risikoübernahme der Ressourcenbereitstellung vereinbarungsgemäß hälftig partizipiert, wenn der von der Beteiligungsgesellschaft erwirtschaftete handelsrechtliche Jahresüberschuss über der Prognose liegt. Auszahlungen in Euro Abweichende Errichtungspreise % 0% -5% Abweichung in % Abweichungen von der Prognose: Abweichende Verkaufserlöse Im Fall des Negativszenarios wird von Verkaufserlösen für Solarprojekte ausgegangen, die um 5% unter dem ursprünglich prognostizierten Wert liegen. Die kumulierte Gesamtauszahlung liegt dann bei Euro. Dagegen würden sich bei Verkaufserlösen für Solarprojekte, die um 5% über den prognostizierten Werten liegen, Gesamtauszahlungen in Höhe von Euro ergeben. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft im Gegenzug zu ihrer Risikoübernahme der Ressourcenbereitstellung vereinbarungsgemäß hälftig partizipiert, wenn der von der Beteiligungsgesellschaft erwirtschaftete handelsrechtliche Jahresüberschuss über der Prognose liegt. Auszahlungen in Euro Abweichende Verkaufserlöse % 0% +5% Abweichung in % Wattner SunAsset 4

47 44 WATTNER SUNASSET 4 GMBH & CO. KG Vermögens-, Finanz- und Ertragsplanung ERLÄUTERUNGEN DER Wesentlichen ANNAHMEN UND Wirkungszusammenhänge DER VERMÖGENS-, FINANZ- UND ertragslage SOWIE DER planzahlen NACH 15 ABS. 1 NR. 3 UND 4 DER VermVerkProspV Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Prognose der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und auf die Prognose der aus dem handelsrechtlichen Jahresabschluss abgeleiteten Planzahlen für das laufende Jahr 2012 sowie das folgende Geschäftsjahr Die Planzahlen zu Investition, zu Produktion, zu den Umsätzen und den Ergebnissen werden für das laufende Jahr 2012 sowie für die folgenden drei Geschäftsjahre angegeben. Es wird davon ausgegangen, dass das Kommandit- kapital in Höhe von 25% in 2012 sowie bis zum voll eingeworben wird. Die Ertragslage ist entsprechend dargestellt. Die Beteiligungsgesellschaft wurde am 08. März 2012 gegründet und am 20. März 2012 im Handelsregister eingetragen. Es wurde noch kein Jahresabschluss i.s.d. 10 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV erstellt. Es kommen die verringerten Prospektanforderungen gemäß 15 VermVerkProspV zum tragen. eröffnungsbilanz zum 08. märz 2012 (alle werte in euro) Aktiva 2012 passiva 2012 A. Eigenkapital I. Kapitalanteile Kommanditisten 1. Kommanditkapital Ausstehende Einlagen Auf die Darstellung einer Zwischenübersicht wurde verzichtet, da seit Aufstellung der Eröffnungsbilanz keine bilanz- und erfolgswirksamen Veränderungen und/oder Geschäftsvorfälle stattgefunden haben. Vermögens-, Finanz und Ertragsplanung

48 Voraussichtliche Vermögenslage jeweils zum 31. dezember (alle Werte in Euro) PROGNOSE Aktiva Umlaufvermögen I. Anlagen im Bau / Unfertige Leistungen / Beteiligungen an verbundenen Unternehmen II. Forderung und sonstige Vermögensgegenstände III. Bankguthaben passiva A. Eigenkapital I. Kapitalanteile Kommanditisten 1. Kommanditkapital Verlustvortragskonten Verrechnungskonten (Auszahlungen/KapErtSt) II. Kapitalrücklage B. Rückstellungen C. Verbindlichkeiten I. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten Die wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge werden nachfolgend erläutert Die prognostizierte Vermögenslage für die Jahre 2012 und 2013 wurde unter Berücksichtigung der für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften geltenden Vorschriften des HGB erstellt. Die Beteiligungsgesellschaft investiert in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Ausgewiesen werden die zum noch nicht fertig gestellten Solarprojekte sowie die Beteiligung an zur Projektabwicklung gegründeten Tochtergesellschaften. Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Vermögensgegenständen betreffen insbesondere Umsatzsteuererstattungsansprüche. Als Bankguthaben wird die geplante Liquiditätsreserve ausgewiesen. Wie aus der nachfolgend dargestellten voraussichtlichen Ertragslage ersichtlich ist, wird sich für das Geschäftsjahr 2012 ein Verlust in Höhe von Euro bzw. für 2013 in Höhe von Euro ergeben, der im Wesentlichen durch die Vorlaufkosten bestimmt ist. Die ausgewiesenen Rückstellungen betreffen im Wesentlichen Jahresabschluss- und Prüfungskosten sowie ungewisse Verbindlichkeiten aus der Jahresabgrenzung. Darüber hinaus werden stichtagsbedingt Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen. Voraussichtliche Finanzlage (alle Werte in Euro) PROGNOSE jahr I. Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit Jahresergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Veränderungen Rückstellungen Veränderungen des Working Capitals Summe II. Cashflow aus Finanzierungstätigkeit Einzahlung aus Eigenkapitalzuführungen inkl. Agio Auszahlungen an Anleger * Summe III. Finanzmittelbestand am Ende des Geschäftsjahres Finanzmittelbestand am Anfang des Geschäftsjahres Summe * inkl. KapErtSt und SolZ Wattner SunAsset 4

49 Die Berechnung des Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit basiert auf dem handelsrechtlichen Jahresergebnis der Beteiligungsgesellschaft. Dabei wird das Jahresergebnis um die Veränderung der Rückstellungen sowie des sogenannten Working Capitals (hier Anlagen im Bau / Unfertige Leistungen / Beteiligungen, kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten) korrigiert. Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit besteht aus den Einzahlungen der Gründungskommanditistin und der Anleger einschließlich des Agio. Weiterhin finden sich hierin die prognostizierten Auszahlungen an die Anleger ab 2013 sowie die verauslagte KapErtSt und SolZ wieder. Die zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelbestandes am Ende des Geschäftsjahres setzt sich zusammen aus der Summe des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit und Finanzierungstätigkeit sowie dem Finanzmittelbestand am Anfang des Geschäftsjahres. 46 Voraussichtliche Ertragslage (alle werte in euro) PROGNOSE jahr Erträge Erträge aus Solarprojekten Erlöse aus Geschäftsbesorgung Zinserträge Summe Aufwendungen Vorlaufkosten Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung Treuhand und Verwaltung Haftungs- und Geschäftsführungsvergütung Laufende Fondskosten Gewerbesteuer 0 0 Summe Fehlbetrag / Jahresfehlbetrag Die Erträge ergeben sich aus den Umsatzerlösen aus der Veräußerung von Solarprojekten und der Geschäftsbesorgung für die jeweiligen Objektgesellschaften sowie aus den Zinserträgen. Unter den Aufwendungen finden sich die Vorlaufkosten gemäß prognostiziertem Investitions- plan und die Aufwendungen für die Projektentwicklung, -prüfung und vermittlung. Weiterhin werden die laufenden Betriebskosten der Beteiligungsgesellschaft ausgewiesen. planzahlen (alle werte in euro) PROGNOSE Jahr Investitionen in die Solarprojekte Produktion Umsatz Ergebnis Die Beteiligungsgesellschaft hat keine Produktion. Daher entfallen die entsprechenden Angaben. Die Planzahlen für die Ergebnisse der Jahre 2012 bis 2015 ergeben sich aus der langfristigen Prognoserechnung. Allen Werten der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage liegen im Übrigen die Annahmen aus der langfristigen Prognoserechnung sowie des Investitions- und Finanzierungsplans zugrunde. Rechnerische Abweichungen sind infolge von Rundungsdifferenzen möglich. Vermögens-, Finanz und Ertragsplanung

50 47 Wattner Wattner Solarkraftwerk Solarkraftwerk Sietzsch Frankenberg Wattner / Sachsen-Anhalt SunAsset / 4

51 48 Recht und steuern Wesentliche rechtliche Grundlagen Anlageziele und Anlagepolitik Anlageziel der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG ist es, in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom zu investieren. Darüber hinaus ist es geplant, Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zu gründen, zu erwerben, zu verwalten und zu verkaufen, die den gleichen unternehmerischen Zweck verfolgen. Die Solarkraftwerkprojekte werden ausschließlich in Deutschland realisiert. Verbindliche Investitionsentscheidungen wurden zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht getroffen. Daher kann keine Aussage getroffen werden, für welche Investitionen die finanziellen Mittel genutzt werden. Die Nettoeinahmen der angebotenen Vermögensanlage werden zur Finanzierung der Investitionen sowie zur Bildung einer Liquiditätsreserve verwendet. Die Nettoeinnahmen alleine sind für die Realisierung der Anlageziele ausreichend. Es ist nicht ausgeschlossen, dass in einzelnen Fällen zur Realisierung der Anlageziele auf Ebene der Objektgesellschaften auch Fremdfinanzierungsmittel aufgenommen werden. Die Nettoeinnahmen reichen auf Ebene der Emittentin allein aus, die geplanten Investitionen durchzuführen. Die Nettoeinnahmen werden nicht für sonstige Zwecke genutzt. Anlageobjekte sind die zu entwickelnden Standorte für Solarkraftwerke, die zu planenden und zu errichtenden Solarkraftwerkprojekte sowie Investitionen in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Der Realisierungsgrad wird wie folgt dargestellt: Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden noch keine Investitionsprojekte entwickelt, geplant und errichtet bzw. Objektgesellschaften zur Projektdurchführung gegründet oder erworben, eine detaillierte Beschreibung derselben ist somit nicht möglich. Über die Anschaffung oder Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon hat die Emittentin zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine Verträge abgeschlossen. Es wurden auch keine Kommanditanteile an Objektgesellschaften erworben, so dass deren Hauptmerkmale zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststehen. Die Investitionsentscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung bestimmter Investitionskriterien, die wie folgt festgelegt sind: Die Investitionen der Emittentin erfolgen in drei voneinander abgegrenzten Investitionsbereichen. Dabei müssen die folgenden Investitionskriterien erfüllt sein: 1. Standortentwicklung Für die Standortentwicklung sind detaillierte, objektbezogene Investitionskriterien nicht anwendbar, da eine Standortentwicklung vorab nicht konkret definierbar ist. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden übergreifenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die für die Standortentwicklung einsetzbaren Mittel sind auf maximal 33% des Investitionsvolumens beschränkt. Wesentliche rechtliche Grundlagen

52 2. Planung und Errichtung von Solarkraftwerken - Investitionen in die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken erfolgen ausschließlich auf Basis baureifer Standorte. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die für den Betrieb der Solarkraftwerke erforderlichen Nutzungsrechte, inklusive Netzanschluss, sind gesichert bzw. deren Verschaffung ist vertraglich geregelt. d) Die für die Errichtung und den Betrieb der Solarkraftwerke erforderlichen Genehmigungen liegen vor bzw. sind vertraglich abgesichert. e) Die zu errichtenden Solarkraftwerke erfüllen planungsseitig die Voraussetzungen zum Erhalt der für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen. f) Die Solarkraftwerke erfüllen planungsseitig die Voraussetzungen für die Erlangung einer gesicherten Stromabnahme. Die Höhe und Dauer der Stromerlöse sowie die Abnahmeverpflichtung durch den Abnehmer sind klar definiert und basieren auf entsprechenden gesetzlichen bzw. vertraglichen Grundlagen. g) Wenigstens ein anerkanntes Ertragsgutachten, z.b. vom Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE, TÜV Rheinland, meteocontrol GmbH oder einem vergleichbaren Institut liegt vor; ein zweites Ertragsgutachten ist für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme beauftragt. h) Für die Investition liegt eine durch die Geschäftsführung der Emittentin schriftlich bestätigte Investitionsund Betriebskostenvorschau vor. 3. Speicherung und Infrastruktur Für Investitionen in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom sind detaillierte Investitionskriterien nicht anwendbar, da die Entscheidungen für die jeweiligen Standort-Technik-Kombinationen vorab nicht konkret definierbar sind. Die Investitionen erfolgen gemäß folgenden übergreifenden Investitionskriterien: a) Die Investitionen erfolgen ausschließlich in Deutschland. b) Die Investitionen erfolgen ausschließlich im Bereich Solarenergie. c) Die eingesetzte Technik muss zum Zeitpunkt der Investition ausgereift sein. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung standen oder stehen weder Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospektes die Verantwortung übernehmen, den Gründungsgesellschaftern der Emittentin sowie Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin, noch dem Treuhänder oder der Mittelverwendungskontrolleurin Eigentum an den Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben oder aus anderen Gründen dingliche Berechtigungen an den Anlageobjekten zu. Es bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine nicht nur unerheblichen dinglichen Belastungen der Anlageobjekte. Des Weiteren bestanden oder bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung keine rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen hinsichtlich der Verwendungsmöglichkeiten der Anlageobjekte, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel. Ein Bewertungsgutachten bezüglich der Anlageobjekte wurde nicht erstellt. Daher kann der Name der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für die Anlageobjekte erstellt hat, nicht genannt werden. ANGABEN ÜBER DIE emittentin Die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG wurde am auf unbestimmte Zeit gegründet und am beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer HRA eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. Die Geschäftsanschrift lautet Düppelstraße 9-11, Köln. Die Emittentin ist eine Kommanditgesellschaft und unterliegt dem deutschen Recht. Rechtsgrundlagen sind das HGB sowie der Gesellschaftsvertrag. Die Emittentin wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer. Damit sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer mit der Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11 in Köln. Es besteht keine Funktionstrennung innerhalb der Geschäftsführung. Bei der Emittentin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der Komplementär voll haftet. Da es sich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin der Emittentin jedoch um eine GmbH handelt, ist die Haftung auf die Höhe Ihres Gesellschaftsvermögens beschränkt. Zur Darstellung der Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen des Gesellschaftsvertrages wird auf den Punkt Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Emittentin von den gesetzlichen Regelungen in diesem Kapitel verwiesen. Aufsichtsgremien und Beiräte bestehen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht. DIE PERSÖNLICH HAFTENDE gesellschafterin Persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin ist die Wattner 4 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Köln, Düppelstraße Die Gesellschaft wurde am gegründet und beim Amtsgericht Köln am unter der Registernummer HRB eingetragen. Die Geschäftsführung ist Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, beide geschäftsansässig Düppelstraße 9-11, Köln, übertragen. Beide Geschäftsführer sind zur alleinigen 49 Wattner SunAsset 4

53 50 Vertretung berechtigt, es besteht keine Funktionstrennung innerhalb der Geschäftsführung. Das Stammkapital in Höhe von Euro ist in voller Höhe eingezahlt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Vertretung und Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft berechtigt und verpflichtet. Sie hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Sie ist am Kapital und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Sie leistet keine Einlage. Die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Geschäftsführer sind für alle Rechtsgeschäfte mit der Beteiligungsgesellschaft sowie mit den Kommanditisten von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der Haftung eine Vergütung in Höhe von Euro pro Jahr. Es wurde zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch kein Geschäftsjahr abgeschlossen. Daher wurde den Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin insgesamt keine Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art gewährt. Zu den Abweichungen des Gesellschaftsvertrages von den gesetzlichen Regelungen wird auf den Punkt Abweichende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin von den gesetzlichen Regelungen in diesem Kapitel verwiesen. TÄTIGKEITSBEREICHe/UNternehmensgegenstanD DER emittentin Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche und Gegenstand der Gesellschaft sind die Standortentwicklung für Solarkraftwerke, der Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie das Betreiben dieser Anlagen bis zu ihrem Verkauf. Die Gesellschaft gründet, erwirbt, verwaltet und verkauft Tochtergesellschaften mit dem gleichen Unternehmenszweck. Dabei kann die Gesellschaft den Tochtergesellschaften auch Kredite gewähren, sofern es sich nicht um erlaubnispflichtige Geschäfte (z.b. nach dem Kreditwesengesetz) handelt. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen derselben oder ähnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die unter 1 KWG oder 34 c GewO fallen. DIE GESELLSCHAFTER Als Kommanditisten sollen sich mit Ausnahme der Wattner Treuhand GmbH natürliche Personen gemäß 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages beteiligen. In Ausnahmefällen hat die persönlich haftende Gesellschafterin das Recht, auch die Beteiligung juristischer Personen an der Gesellschaft zuzulassen. Ein Beitritt von BGB-Gesellschaften, von Ehepaaren, Erbengemeinschaften mit Ausnahme einer Erbfolge oder sonstigen Personengesellschaften oder Gemeinschaften mit Ausnahme von eingetragenen Vereinen oder Stiftungen ist ausgeschlossen. DER TREUHÄNDER UND VERWALTER Treuhänder und Verwalter ist die Wattner Treuhand GmbH mit Sitz in Köln, Düppelstraße Die Gesellschaft wurde am gegründet und am in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Registernummer HRB eingetragen. Geschäftsführerin der Treuhandgesellschaft ist Miriam Schuh, geschäftsansässig Düppelstraße 9-11, Köln. Der Treuhänder hat die Aufgabe, die Treuhandfunktion für die Treugeber und die Verwaltung der Treugeber sowie der direkt beteiligten Kommanditisten gemäß Treuhand- und Verwaltungsvertrag auszuüben. Im Einzelnen ergeben sich hieraus die im Folgenden dargestellten wesentlichen Rechte und Pflichten des Treuhänders. Die Rechtsgrundlage ist der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der gemäß Teil A 1 Abs. 1 für die sich unmittelbar und gemäß Teil B 1 Abs. 1 für die sich mittelbar beteiligenden Anleger durch die Annahme der vom Anleger unterzeichneten Beitrittserklärung zur Beteiligungsgesellschaft durch den Treuhänder und/oder die geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin geschlossen wird. Der Treuhänder hat im Auftrag des Treugebers gemäß Teil B 1 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages, eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft in Höhe des in der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages zu begründen und zu halten. Der Treuhänder hat seinen Kommanditanteil um die vom Treugeber gezeichnete Pflichteinlage zu erhöhen. Der Treuhänder wird, im Auftrag des Treugebers, im eigenen Namen aber für Rechnung des Treugebers die Erhöhung des Kommanditkapitals um die gezeichnete Pflichteinlage vornehmen (vgl. Teil B 1 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Der Treuhänder hat darüber hinaus die Beteiligung an der Fondsgesellschaft treuhänderisch für den Treugeber zu halten. Der Treuhänder ist gemäß 6 Abs. 11 des Gesellschaftsvertrages und Teil B 1 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages verpflichtet, die mittelbare Beteiligung eines Treugebers jederzeit in eine unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist umzuwandeln. Der Treuhänder nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages wahr. Gemäß Teil B 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages tritt der Treuhänder in Höhe des Anteils der treuhände- Wesentliche rechtliche Grundlagen

54 risch gehaltenen Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft, die dem jeweiligen Treugeber zuzurechnen ist, die Ansprüche gegen die Beteiligungsgesellschaft auf Auszahlung von Gewinn, Liquiditätsüberschüssen sowie den Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Liquidationsüberschusses an den Treugeber ab. Der Treuhänder übt die Rechte bei den Gesellschafterversammlungen gemäß Teil B 6 Abs. 3 des Treuhandund Verwaltungsvertrages, insbesondere die Stimmrechte, für den Treugeber nach dessen Weisungen nur aus, wenn der Treugeber seine Stimmrechte nicht persönlich ausübt. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber auf dessen Anforderung jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Kommanditist von der Beteiligungsgesellschaft verlangen kann (Teil B 6 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Der Treuhänder unterliegt gemäß Teil B 7 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bei der Durchführung seiner Aufgaben den Weisungen des Treugebers. Der Treuhänder/ Verwalter führt über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten, das Gesellschafterregister (Teil C 1 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages). Der Treuhänder wird gemäß Teil B 6 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages Angaben über Personen und Beteiligungshöhe nur mit Zustimmung des Treugebers machen. Darüber hinaus legt er das Treuhandverhältnis gegenüber der Gesellschaft offen. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist Bestandteil des Verkaufsprospektes und im Kapitel Wichtige Verträge abgedruckt. 100%-ige Gesellschafterin der Wattner Treuhand GmbH ist die Wattner AG. Hieraus können ggfs. Interessenkonflikte entstehen. Darüber hinaus bestehen keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte des Treuhänders begründen können. Der Treuhänder hat das Recht auf Vergütung, der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung des Treuhänders beträgt: Euro. die mittelverwendungskontrolleurin Die Mittelverwendungskontrolleurin ist die RHS Römer Hanseatische Steuerberatungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, Colonnaden 72. Aufgabe der Mittelverwendungskontrolleurin ist die Kontrolle und Freigabe sämtlicher Verfügungen vom Einlagenkonto der Fondsgesellschaft während der Investitionsphase entsprechend dem Investitionsplan des Verkaufsprospektes gemäß Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag, der die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin bildet. Im Einzelnen ergeben sich hieraus die im Folgenden dargestellten Rechte und Pflichten der Mittelverwendungskontrolleurin: Während der Investitionsphase des Investitionsplans wird die Mittelverwendungskontrolleurin sämtliche Verfügungen vom Einlagenkonto der Fondsgesellschaft nach bestimmten Kriterien prüfen und freigeben. Weiterhin hat die Mittelverwendungskontrolleurin sämtliche Verfügungen der Fondsgesellschaft auf Einhaltung der vorgegebenen Verfügungsvoraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren. Hierzu erhält die Mittelverwendungskontrolleurin die durch die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh erstellten Investitions- und ggfs. Betriebskostenvorschau jeder Investition inklusive der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung der Emittentin zu jedem einzelnen Projekt. Darüber hinaus prüft sie das Vorliegen der entsprechenden Eingangsrechnungen bzw. vertraglichen Unterlagen und der Fälligkeitsnachweise sowie das Vorhandensein ausreichender Liquidität als Voraussetzung für die Freigabe entsprechender Verfügungen. Der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag ist im Kapital Wichtige Verträge im Verkaufsprospekt abgedruckt. Es bestehen keine Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolleurin begründen können. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat das Recht auf Vergütung; der Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung beträgt Euro. KONZERNSTRUKTUR Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung besteht durch die 100%-igen Beteiligungen der Wattner AG an der persönlich haftenden Gesellschafterin und an der Gründungskommanditistin, der Wattner Treuhand GmbH, die Möglichkeit, dass die Wattner AG im Rahmen dieser Konzernstruktur mittelbar über diese beiden Tochtergesellschaften Einfluss auf die Emittentin ausübt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist damit die Emittentin eine 100%-ige Enkelgesellschaft der Wattner AG. Die Beteiligungsgesellschaft wird nach Einwerbung des Kommanditkapitals Tochterunternehmen gründen bzw. erwerben. Bei diesen Tochterunternehmen übernimmt die Wattner 4 Verwaltungs GmbH zugleich auch die Geschäftsführung und persönliche Haftung und sichert dadurch die optimale Durchführung der vorgesehenen Investitionen in Solarkraftwerke. Für eine detaillierte Darstellung der Unternehmensgruppe wird auf das Kapitel Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen verwiesen. BEIRAT Gemäß 16 des Gesellschaftsvertrages können die Gesellschafter einen Beirat wählen, der aus drei Mitgliedern besteht. Beiratsmitglieder können Gesellschafter, und damit auch der Treuhänder, oder Dritte unter bestimmten Einschränkungen sein. Zum Zeitpunkt der 51 Wattner SunAsset 4

55 52 Prospektaufstellung besteht kein Beirat. Die Aufgaben des Beirates bestehen insbesondere in der Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung. Der Beirat hat keine Aufsichtsfunktion und ist damit nicht zu Weisungen berechtigt. Dem Beirat steht ein Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung zu. Er hat die Gesellschafter über seine Tätigkeit auf den Gesellschafterversammlungen zu unterrichten. Die Amtsperiode eines Beirats beträgt drei Jahre. Seine Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt. Vergütungen an den Beirat werden gemäß 19 des Gesellschaftsvertrages durch Gesellschafterbeschluss bestimmt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestanden keine Aufsichtsgremien und Beiräte. GRÜNDUNGSGESELLSCHAFTER UND KOMMANDITKAPITAL Die von den Anlegern an die Gesellschaft zu leistenden Einlagen sind ihre Pflichteinlagen. Sie sind in Euro zu erbringen. Die Haftsumme entspricht 10% der Pflichteinlage und wird in das Handelsregister eingetragen. Die Wattner Treuhand GmbH mit Sitz in Köln, Düppelstraße 9-11, hat als Gründungsgesellschafter eine Kommanditeinlage in Höhe von Euro gezeichnet und bereits eingezahlt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beträgt die Höhe des gezeichneten Kommanditkapitals oder der Kommanditanteile damit Euro. Weiterer Gründungsgesellschafter ist die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, mit Sitz in Köln, Düppelstraße 9-11, die als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten ist; sie leistet keine Einlage. Durch den Beitritt der Anleger ist planmäßig die Erhöhung des Kommanditkapitals auf insgesamt Euro vorgesehen. Das neu einzuwerbende Kommanditkapital beträgt damit planmäßig Euro. Es werden Anteile mit einer Mindestkommanditkapitaleinlage in Höhe von Euro angeboten. Der geschäftsführenden Komplementärin steht das Recht zu, das Kommanditkapital entsprechend den innerhalb der Zeichnungsfrist eingehenden Zeichnungen anzupassen. Die Gründungsgesellschafter der Emittentin haben insgesamt Einlagen/Kommanditeinlagen in Höhe von Euro gezeichnet und eingezahlt. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestanden keine ausstehenden Einlagen. ABHÄNGIGKEITEN UND WEITERE ANGABEN Es sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentin haben können. Es haben keine außergewöhnlichen Ereignisse die Tätigkeiten der Emittentin beeinflusst. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bestehen keine laufenden Investitionen. Zum Einwerben des Kommanditkapitals wurden jedoch notwendige Ausgaben für die Prospektierung getätigt. Die Beteiligung der Anleger erfolgt als Kommanditist unmittelbar oder mittelbar als Treugeber über die Wattner Treuhand GmbH. Die Angaben zum Treuhänder finden sich im Abschnitt Der Treuhänder und Verwalter. Darüber hinaus ist der Treuhand- und Verwaltungsvertrag im Anhang des Prospekts abgedruckt. In Bezug auf die Emittentin wurden bisher keine Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben. Da die Emittentin eine Kommanditgesellschaft ist, sind Umtausch- oder Bezugsrechte nicht vorgesehen. erforderliche BEHÖRDLICHE genehmigungen Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung wurden von der Emittentin keine Genehmigungen beantragt, und es liegen keine behördlichen Genehmigungen vor. Die Emittentin plant neben der eigenbetrieblichen Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke und der Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerksprojekten, Tochtergesellschaften (Objektgesellschaften) in Deutschland zu gründen oder zu erwerben. Hierfür sind Registereintragungen notwendig, damit Gesellschaften rechtswirksam errichtet sind. Als Rechtsform der Tochtergesellschaften ist die GmbH & Co. KG vorgesehen. Die Fondsgesellschaft bzw. die Objektgesellschaften, die die Solarkraftwerksprojekte entwickeln und realisieren sollen, benötigen unter Umständen Genehmigungen. Ob und ggfs. welche Genehmigungen jeweils vorliegen müssen, um die Projekte realisieren zu können, hängt maßgeblich davon ab, ob die Projekte auf Frei- oder Dachflächen errichtet werden. HAUPTMERKMALE DER ANTEILE UND RECHTE DER ANLEGER Die Beteiligung an der Fondsgesellschaft ist eine unternehmerische Beteiligung an einer Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, die die Standortentwicklung für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie das Betreiben dieser Anlagen bis zu ihrem Verkauf zum Gegenstand hat. Die Emittentin gründet, erwirbt, verwaltet und verkauft daneben Tochtergesellschaften mit dem gleichen Unternehmenszweck. Die Beteiligung umfasst für die Anleger folgende Hauptmerkmale und Rechte: Beteiligung am Gewinn und Verlust, an Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen zugunsten der Gesellschafter ( 23 und 24 des Gesellschaftsvertrages). Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und an den Auszahlungen aus dem Liquidationsüberschuss ( 23 und 32 des Gesellschaftsvertrages). Wesentliche rechtliche Grundlagen

56 Recht auf Umwandlung der mittelbaren Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist. Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung bzw. im schriftlichen Umlaufverfahren ( 14 und 15 sowie 20 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschafter (Kommanditist bzw. Treugeber) erhalten je Euro ihres festen Kapitalkontos eine Stimme ( 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Recht zur Wahl eines Beirats ( 16 des Gesellschaftsvertrages). Informations- und Kontrollrechte eines Kommanditisten ( 21 und 25 des Gesellschaftsvertrages). Recht auf Übertragung und Belastung der Beteiligung, jedoch mit Einschränkungen ( 26 des Gesellschaftsvertrages) (siehe auch im Kapitel Verkauf und Handelbarkeit der Beteiligung, Rechtsnachfolge ). Recht auf eine Abfindung bei Ausscheiden des Gesellschafters ( 30 des Gesellschaftsvertrages). Darüber hinaus haben die Anleger die Widerrufsrechte gemäß Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung. Die Wattner Treuhand GmbH ist als Gründungskommanditistin von der Leistung eines Agios befreit. Die Wattner 4 Verwaltungs GmbH ist von der Erbringung einer Einlage sowie der Leistung eines Agios befreit. Die Hauptmerkmale der Anteile der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung beteiligten Gesellschafter unterscheiden sich im Hinblick auf die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis sowie Ergebnisbeteiligung von den Hauptmerkmalen der Anteile der beitretenden Anleger. Zur Vertretung und zur Geschäftsführung der Fondsgesellschaft ist die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) berechtigt. Sie erhält eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro. Eine weitergehende Ergebnisbeteiligung steht ihr nicht zu. Die Komplementärin haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ansonsten bestehen die mit der Treuhand- und Verwaltungsfunktion verbundenen Rechte und Pflichten des Treuhänders und Verwalters (vgl. hierzu die Ausführungen unter Punkt Der Treuhänder und Verwalter in diesem Kapitel). Darüber hinaus bestehen keine abweichenden Hauptmerkmale zwischen den derzeitigen und den neu beitretenden Gesellschaftern. Im Einzelnen wird auf den als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrag verwiesen. WEITERE KOSTEN BEI ERWERB, VERWALTUNG UND Veräusserung Bei Erwerb der Vermögensanlage wird gemäß 6 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages neben dem Erwerbspreis ein Agio in Höhe von 5% erhoben. Sonstige mit dem Erwerb verbundene Kosten für den Anleger fallen für die Beglaubigung einer Handelsregistervollmacht im Falle einer Direktbeteiligung sowie bei einer Umwandlung einer mittelbaren in eine unmittelbare Beteiligung an. Im Fall der Umwandlung trägt der ursprünglich mittelbar beteiligte Anleger auch die Kosten der Handelsregistereintragung. Im Falle der Veräußerung des Gesellschaftsanteils sowie jeglicher sonstiger Änderungen der Handelsregistereintragungen entstehen weitere Notarund Gerichtskosten für den Anleger. Diese Kosten richten sich nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KostO) und hängen von der Höhe der Beteiligung ab. Die genauen Kosten kann der Anleger jeweils bei einem Notar erfragen. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden entstehen Kosten, um den Wert des Anteils zu ermitteln. Weiterhin können bei der Übertragung oder anderweitigen Verfügungen über den Anteil Kosten und Steuern entstehen, die durch den Anleger zu tragen sind. Darüber hinaus können gegebenenfalls Rechts- und Beratungskosten, Kosten für Gutachten sowie Zinsausgaben aus der Fremdfinanzierung der Beteiligung anfallen. Bei verspäteter oder nur teilweiser Einzahlung können Zinsaufwendungen in Höhe von 5% über dem Basiszins p.a. gemäß 247 BGB und ggfs. Aufwendungen aus geltend gemachten Schadensersatzansprüchen anfallen. Weitere mit dem Erwerb, der Verwaltung oder der Veräußerung verbundene Kosten der Vermögensanlage fallen nicht an. NACHSCHUSS, weitere zahlungen Sobald die Pflichteinlage voll geleistet ist, sind die Anleger gemäß 9 des Gesellschaftsvertrages zu einem Nachschuss nicht verpflichtet. Eine Nachschussverpflichtung über die gesetzliche Bestimmung hinaus kann ohne Zustimmung aller Gesellschafter auch nicht durch einen, den Gesellschaftsvertrag ändernden, Beschluss begründet werden. Allerdings kann sich unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung der Kommanditisten ergeben: Werden Kapitalanteile durch Entnahmen (Auszahlungen) unter die eingetragene Haftsumme in Höhe von 10% gemindert, lebt die persönliche Haftung in gleichem Maße bis maximal in Höhe der eingetragenen Haftsumme wieder auf. Gleiches gilt, soweit Entnahmen auch auf Gewinne getätigt werden, während der Kapitalanteil des Anlegers durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme gemindert ist. Sollten die Auszahlungen aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft erfolgen, obwohl die Handelsbilanz noch keine Gewinne aufweist, lebt die Haftung zumindest über einen Teil des Beteiligungszeitraumes wieder auf. Im Falle der drohenden Illiquidität der Beteiligungsgesellschaft können empfangene Auszahlungen ggfs. zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Haftsumme. Im Innenverhältnis kann der Anleger gegebenenfalls verpflichtet sein, die Einlage nochmals zu leisten, wenn sie an ihn zurückgeflossen ist. Aus der Beteiligungsgesellschaft ausgeschiedene Kommanditisten haften für 53 Wattner SunAsset 4

57 54 Verbindlichkeiten, die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft begründet waren, und zwar für die Dauer von fünf Jahren ab dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen wird. Die Haftung ist auf die Höhe der Haftsumme beschränkt. Anleger, die sich als Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, haften grundsätzlich nicht unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. An ihrer Stelle hält der Treuhandkommanditist als Treuhänder die Stellung eines Kommanditisten. Der Treugeber muss jedoch den Treuhandkommanditisten von seiner Haftung aus der Beteiligung, die er für den Treugeber hält, freistellen. Deshalb ist der Treugeber dem Kommanditisten bezüglich der Haftung wirtschaftlich gleichgestellt. Darüber hinaus ist der Anleger nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten. ZAHLSTELLE Folgende Zahlstelle führt bestimmungsgemäß Zahlungen an die Anleger aus: Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG Düppelstraße Köln AUSGABESTELLE Der Verkaufsprospekt wird bei der Anbieterin zur Ausgabe bereitgehalten: Wattner Connect GmbH Düppelstraße Köln ZUSTIMMUNGSFREIE UND zustimmungsbedürftige rechtsgeschäfte DER geschäftsführung Die persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, sämtliche für die Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung erforderlichen Verträge abzuschließen und durchzuführen. Im Übrigen bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin zu Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, gemäß 12 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. GESELLSCHAFTERBESCHLÜSSE Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse gemäß den Regelungen des 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder der Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse gemäß 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages in Gesellschafterversammlungen oder im schriftlichen Umlaufverfahren. Die Gesellschafter beschließen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen gemäß 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages insbesondere über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin, die Verwendung des Jahresergebnisses und Auszahlungen, die Wahl des Abschlussprüfers, sofern die Gesellschafter die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung beschließen, Änderung des Gesellschaftsvertrages und Auflösung der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten sind 14 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Die Anleger haben gemäß 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages je Euro ihrer Pflichteinlage eine Stimme. Sowohl die Änderung des Gesellschaftsvertrages als auch die Auflösung der Gesellschaft bedürfen gemäß 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. INFORMATIONS- UND kontrollrechte DER ANLEGER, JAHRESABSCHLUSS Die Kommanditisten und Treugeber sind gemäß 25 des Gesellschaftsvertrages berechtigt, die Bücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft nach Ankündigung mit angemessener Frist selbst einzusehen oder auf ihre Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen zu lassen. Das Kontrollrecht nach 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat gemäß 21 des Gesellschaftsvertrages innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und neben einem Geschäftsbericht den Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung bzw. Anlage zum Umlaufbeschluss zur Genehmigung vorzulegen. HAFTUNG Die Gesellschafter untereinander sowie die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft haften gemäß 34 des Gesellschaftsvertrages nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit nicht das Gesetz oder andere Bestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen. Die Ansprüche sind innerhalb einer Wesentliche rechtliche Grundlagen

58 Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen. VERMÖGENS- UND ERGEBNISBeteiligung, auszahlungen Die Gesellschafter sind gemäß 23 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Die Ergebnisverteilung erfolgt dabei im Laufe der Platzierungsphase gemäß 23 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages aufgrund einer abweichenden Ergebnisverteilungsabrede wie folgt: Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres wird grundsätzlich zeitanteilig auf der Grundlage von Zwischenbilanzen/Ergebnisverteilungsrechnungen ermittelt. Die Zwischenbilanz wird nach Eintritt eines neuen Kommanditisten/Treugebers ggfs. im Schätzwege aufgestellt. Die Beteiligungsverhältnisse und damit der Ergebnisverteilungsschlüssel ändern sich dabei jeweils zu Beginn des dem Beitrittsmonat folgenden Monats. Ab dem Beginn des Folgemonats partizipiert damit der neu beitretende Kommanditist bzw. Treugeber an den Ergebnissen der Gesellschaft. Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist gemäß 24 des Gesellschaftsvertrages nach Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung eine angemessene Liquiditätsreserve zu bilden. Die nach Bildung dieser Liquiditätsreserve verbleibende Liquidität bildet nach Feststellung des Jahresabschlusses die Grundlage für die in der Planung vorgesehenen Auszahlungen an die Anleger. Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen unterjährig im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und folgen grundsätzlich den im Verkaufsprospekt dargestellten Prognosen. Während des Platzierungszeitraumes erfolgen die Auszahlungen pro rata entsprechend dem jeweiligen Beitrittsdatum. Auszahlungen, die Während des Geschäftsjahres vorgenommen werden, gelten als Vorauszahlungen, bis der Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahres festgestellt und über die Auszahlungen beschlossen wurde. Soweit die Auszahlungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht bis maximal zur Höhe der jeweils übernommenen Haftsumme eine persönliche Haftung des Anleger für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (vgl. 172 Abs. 4 HGB). BEENDIGUNG DER Beteiligung Die Laufzeit des Fonds ist auf fünf volle Jahre geplant. Eine Kündigungsmöglichkeit ist erstmals zum 31. Dezember 2017 vorgesehen (vgl. 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Kapitel Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage verwiesen. Wir empfehlen ergänzend, sich im Hinblick auf die steuerlichen Folgen der Liquidation der Gesellschaft unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers durch einen Steuerberater beraten zu lassen. notfallklausel Gemäß 29 des Gesellschaftsvertrages ist das Ausscheiden eines Gesellschafters bei Vorliegen einer in seiner Person entstandenen Notlage möglich, wenn die Geschäftsführung nach freiem Ermessen dem Ausscheidungsbegehren zustimmt. Eine Notlage liegt vor, wenn eine mehr als einjährige Arbeitslosigkeit, eine schwere Erkrankung oder eine behördlich anerkannte Berufsoder Erwerbsunfähigkeit durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wird. Das Ausscheidungsbegehren wirkt, die Zustimmung der Geschäftsführung vorausgesetzt, mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende ab Zugang des schriftlichen Ausscheidungsbegehrens. Scheidet der Gesellschafter dadurch vor Ablauf eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, nimmt er am Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres und am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfts nicht mehr teil. Die Abfindung des Gesellschafters entspricht 90% der Salden seiner Gesellschafterkonten. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Wirksamkeit des Ausscheidungsbegehrens. KÜNDIGUNG DER Beteiligung Eine Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses während der Fondslaufzeit ist gemäß 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages frühestens zum zulässig. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung ausgenommen und ist jederzeit mit angemessener Frist zulässig ( 4 Abs. 3 i. V. m 28 des Gesellschaftsvertrages). Der durch fristgemäße oder einvernehmlich beschlossene Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß 30 des Gesellschaftsvertrages, die auf der Grundlage einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ermittelt wird. Scheidet der Gesellschafter zum Schluss eines Kalenderjahres aus, bildet der Jahresabschluss zum desselben Jahres die Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz, anderenfalls der jeweilige Jahresabschluss des vorangegangenen Jahres. Der durch eine außerordentliche Kündigung ausscheidende Gesellschafter erhält eine Abfindung gemäß 30 des Gesellschaftsvertrages, die sich auf Grundlage der Salden der Gesellschafterkonten des ausscheidenden Gesellschafters ergibt. Scheidet ein 55 Wattner SunAsset 4

59 Gesellschafter in diesen Fällen vor Ablauf eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, nimmt er am Ergebnis des noch laufenden Geschäftsjahres und am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nicht mehr teil. hinaus wird die freie Handelbarkeit der Vermögensanlage aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regelungen insbesondere zur Zustimmungsbedürftigkeit, Aufteilbarkeit und Maximalgröße eingeschränkt. Im Weiteren wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. übertragung UND HANDELBARKEIT DER Beteiligung, TOD EINES gesellschafters AUSSCHLUSS EINES gesellschafters; HERABSETZUNG DER EINLAGE 56 Gemäß 26 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil nur mit schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin nur im Ganzen und nicht in Teilen im Wege der Abtretung übertragen oder in sonstiger Weise darüber verfügen. Dies gilt gemäß 26 Abs. 2 auch für die Übertragung von Treuhandanteilen. Die persönlich haftende Gesellschafterin darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der übernehmende Gesellschafter von einer Beteiligung ausgeschlossen wäre oder durch die Übertragung mehr als Euro des Kommanditkapitals halten würde oder der übertragende Gesellschafter seine Pflichteinlage nicht oder nicht vollständig eingezahlt hat. Die Übertragung von Treuhandanteilen ist nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem jeweils geschlossenen Treuhandvertrag an den Übernehmer möglich. Der Treuhänder ist zur Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen auf einen Dritten oder einen Treugeber nur dann berechtigt, wenn er der persönlich haftenden Gesellschafterin nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Treuhandvertrag geschieht. Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft gemäß 27 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages mit den Erben oder der Erbengemeinschaft fortgesetzt. Sie haben sich ggf. durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten zu lassen und durch beglaubigte Abschriften (im Original) des Testamentseröffnungsprotokolls, des Testaments oder ggfs. des Erbscheins zu legitimieren. Die Erben müssen sich wegen der Beteiligung gemäß 27 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages in der Weise auseinandersetzen, dass keine Aufteilung der Beteiligung erfolgt, die weniger als Euro beträgt und nicht durch ohne Rest teilbar ist. Darüber hinaus darf grundsätzlich keine Beteiligung entstehen, die mehr als Euro beträgt. Die Ausnahme von dieser Regelung ist, wenn erbfallsbedingt Gesellschaftsanteile von den Erblassern zusammengelegt werden und dadurch eine höhere Beteiligung als Euro entsteht. Für diesen Fall ist eine Beteiligungssumme von über Euro zulässig. Bei den angebotenen Gesellschaftsanteilen handelt es sich um beschränkt veräußerbare Beteiligungen, für die ein öffentlicher Handel derzeit nicht besteht (vgl. Fungibilität im Kapitel Risiken der Beteiligung ). Darüber Die persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, den säumigen Gesellschafter nach fruchtloser Mahnung unter Fristsetzung sowie Ausschluss- und Herabsetzungsandrohung aus der Gesellschaft auszuschließen oder den Kommanditanteil auf den geleisteten Betrag herabzusetzen, wenn der Gesellschafter die Pflichteinlage nicht oder nur teilweise leistet oder seine Mitwirkungspflichten unter anderem hinsichtlich seiner Eintragung in das Handelsregister nicht erfüllt. Sofern der Kommanditist in diesen Fällen ausgeschlossen wird, ist er am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt und er hat an die Gesellschaft zur Deckung der mit seinem Beitritt zur Gesellschaft verbundenen Kosten in Höhe von 15% des Nominalbetrages seiner gezeichneten Einlage zu zahlen. GESELLSCHAFTERREGISTER Der Treuhänder/Verwalter führt gemäß 33 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (Gesellschafterregister). Dem Anleger steht gemäß 33 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages keine Auskunft über die übrigen Anleger zu. Der Treuhänder/Verwalter ist zu einer Auskunft jedoch berechtigt, wenn ihm dazu eine schriftliche Genehmigung des jeweiligen Betroffenen vorliegt. Anderen Personen als der geschäftsführenden Gesellschafterin der Gesellschaft beziehungsweise mit der Verwaltung der Beteiligung beauftragten Dritten darf der Treuhänder/Verwalter keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Dies gilt nicht, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. AUFLÖSUNG DER gesellschaft Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es gemäß 14 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Wesentliche rechtliche Grundlagen

60 ABWEICHENDE Bestimmungen DES gesellschafts- VERTRAGES DER emittentin VON DEN gesetzlichen regelungen Bei der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG handelt es sich um eine so genannte Publikums-KG. Aufgrund der schützenswerten Interessen der Anleger haben sich neben den gesetzlichen Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Grundsätze entwickelt, die sich in dem im Prospekt abgedruckten Gesellschaftsvertrag niedergeschlagen haben. Die nachfolgende Aufstellung zeigt die abweichenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von den gesetzlichen Regelungen: Die persönlich haftende Gesellschafterin ist eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Über den Beteiligungsbeitrag hinaus ist ein Agio in Höhe von 5% zu zahlen. Verspätet geleistete Einlagen sind mit 5% pro Jahr über dem Basiszins gemäß 247 BGB zu verzinsen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Die Gesellschafter und deren Organe unterliegen keinem Wettbewerbsverbot gemäß 112 HGB. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen. Dabei erfolgt diese nicht nach der Anzahl der Gesellschafter, sondern nach der Höhe der Kommanditeinlage dergestalt, dass die Kommanditisten je Euro ihres festen Kapitalkontos eine Stimme haben. Beschlüsse zu Änderungen des Gesellschaftsvertrages und zur Auflösung der Gesellschaft, Änderungen der Abfindungsregeln bedürfen einer Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft. Am Vermögen und am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter mit den zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres bestehenden Verhältnissen ihrer festen Kapitalkonten beteiligt. Für die Platzierungsphase besteht eine hiervon abweichende Ergebnisverteilungsabrede auf Grundlage der sich nach Eintritt eines neuen Gesellschafters verändernden Zwischenbilanzen/Ergebnisverteilungsrechnungen. Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft wird nach Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin eine angemessene Liquiditätsreserve gebildet. Diese dient zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die nach Bildung der Liquiditätsreserve verbleibende Liquidität bildet nach Feststellung des Jahresabschlusses die Grundlage für die vorgesehenen Auszahlungen an die Gesellschafter. Auszahlungen, die während des Geschäftsjahres vorgenommen werden, gelten als Vorabzahlungen, bis der Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahres festgestellt und über die Auszahlungen beschlossen wurde. Ein Kommanditist scheidet nach Ablauf von zwei Monaten aus der Gesellschaft aus, wenn in die Kommanditbeteiligung oder in einzelne Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis aufgrund eines nicht nur vorläufig vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist weiterhin berechtigt, einen Kommanditisten aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieser seine Kommanditeinlage nicht oder nicht vollständig leistet oder seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen sind abweichende Abfindungen im Gesellschaftsvertrag vorgesehen. Ein Gesellschafter hat grundsätzlich nicht das Recht, seine Beteiligung vor Ablauf der Fondslaufzeit zu kündigen. Ein Gesellschafter kann aufgrund einer in seiner Person entstandenen Notlage aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn die Geschäftsführung nach ihrem freien Ermessen seinem Ausscheidungsbegehren aus der Gesellschaft zustimmt. Eine Notlage liegt vor, wenn eine mehr als einjährige Arbeitslosigkeit, schwere Erkrankung oder eine behördlich anerkannte Berufsund Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen wird. Das Ausscheidungsbegehren wirkt mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ab Zugang bei der Geschäftsführung. Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, wird diese von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gelten die 117, 133 und 140 HGB bei Publikums-KGs in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot nicht. Zum Ausschluss der Gesellschafter wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen. Geht eine Kommanditbeteiligung im Todesfall auf mehrere Erben über, so sind diese verpflichtet, einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung ihrer Rechte aus der Beteiligung zu bestellen. Darüber hinaus sind bestimmte Restriktionen der Höhe nach einzuhalten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jeweils vom einzelnen Anleger unter Befreiung der Bestimmungen des 181 BGB bevollmächtigt, ihn bei der Anmeldung der Eintragung der Kommanditbeteiligung sowie über alle späteren Anmeldungen zum Handelsregister in Sachen der Gesellschaften in jeder Hinsicht zu vertreten. Im Liquidationsfall ist die persönlich haftende Gesellschafterin alleinige Liquidatorin der Gesellschaft. Der Kommanditist kann die Bücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft selbst einsehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen. 57 Wattner SunAsset 4

61 58 Jeder Kommanditist kann seine Kommanditbeteiligung nur mit schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin abtreten oder übertragen. Diese darf nur aus wichtigem Grund versagt werden. Darüber hinaus müssen bestimmte Restriktionen insbesondere der Höhe nach eingehalten werden. Die Kommanditeinlagen der weiteren Kommanditisten betragen jeweils mindestens Euro und müssen durch ohne Rest teilbar sein. Darüber hinaus darf eine Kommanditbeteiligung mit wenigen Ausnahmen nicht mehr als Euro betragen. Die Gesellschafter können einen Beirat bestellen. Sämtliche Konten der Gesellschafter sind sowohl im Soll als auch im Haben unverzinslich. Vor Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister wird die Beteiligung im Außenverhältnis als atypisch stille Beteiligung behandelt. Gesellschafterbeschlüsse gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich mit Begründung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin Einsprüche gegen die Beschlüsse geltend gemacht werden. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung. Weitere Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen bestehen nicht. ABWEICHENDE Bestimmungen DES gesellschafts- VERTRAGES DER persönlich HAFTENDEN GESELLschafterin VON DEN gesetzlichen regelungen WICHTIGE VERTRÄGE Vertrag über die Erstellung einer Gesamtkonzeption Die Emittentin hat mit der Anbieterin, der Wattner Connect GmbH, am einen Vertrag über die Erstellung einer Fondskonzeption abgeschlossen. Danach ist der Wattner Connect GmbH die wirtschaftliche, steuerliche, vertragliche und sonstige rechtliche Gestaltung des Beteiligungsangebotes übertragen worden. Zudem ist sie mit der Erstellung des Verkaufsprospektes für das Beteiligungsangebot beauftragt. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und endet mit Erfüllung aller durch die Parteien nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen. Der Vertrag darf nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Wattner Connect GmbH erhält eine Vergütung in Höhe von 4% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mindestens jedoch , zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Vergütungsanspruch entsteht und ist, soweit es die Liquiditätslage der Emittentin erlaubt, fällig wie folgt: 25% mit Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin, 25% der Vergütung mit Platzierung von 33% des Kommanditkapitals, weitere 25% der Vergütung mit Platzierung von 66% des Kommanditkapitals sowie 25% der Vergütung mit Platzierung von 100% des Kommanditkapitals. Für eine Erhöhung über das geplante einzuwerbende Kommanditkapital hinaus erhöht sich die Vergütung entsprechend anteilig und ist fällig jeweils zu 100% mit der zusätzlichen Einwerbung von Kommanditkapital. Im Rahmen des Gesellschaftsvertrages der persönlich haftenden Gesellschafterin wurde von den gesetzlichen Regelungen im Rahmen der zulässigen Satzungsautonomie abgewichen. Die nachfolgende Aufstellung zeigt im Einzelnen die abweichenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages von den gesetzlichen Regelungen: Den Geschäftsführern kann Einzelvertretungsbefugnis und die Befreiung gemäß 181 BGB erteilt werden. Den Geschäftsführern kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot erteilt werden. Die Geschäftsführer dürfen bestimmte Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung vornehmen. Bei der Übertragung von Anteilen wird nicht die Zustimmung der Gesellschaft, sondern sämtlicher Gesellschafter gefordert. Es wurde ein Kündigungsrecht der Gesellschafter vereinbart. Der Gesellschaftsvertrag ermöglicht die Einziehung von Geschäftsanteilen. So ist z.b. die Zwangseinziehung, welche einstimmig beschlossen werden muss, aus wichtigem Grund möglich. Weitere Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen bestehen nicht. Treuhand- und Verwaltungsvertrag Die Wattner Treuhand GmbH ist mit Vertrag vom von der Emittentin mit der treuhänderischen Beteiligung der Gesellschaftsanteile der als Treugeber mittelbar beitretenden Anleger sowie mit der Verwaltung aller Anleger beauftragt worden. Dies beinhaltet bei den mittelbar als Treugeber beitretenden Anlegern die Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten aus den für die Treugeber übernommenen und verwalteten Beteiligungen nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungssowie des Gesellschaftsvertrages. Über die Verwaltung der mittelbar beteiligten Treugeber hinaus übernimmt der Treuhänder die Verwaltung der Beteiligungen der unmittelbar beteiligten Kommanditisten. Für die Treugeber und die Kommanditisten übernimmt der Treuhänder, jedoch nur im begrenztem Umfang nach Weisung des Kommanditisten, die Wahrung der vermögensrechtlichen Ansprüche der Kommanditisten, die aus der Kommanditbeteiligung an der Beteiligungsgesellschaft erwachsen, wie z. B. die Ansprüche auf Auszahlungen und Abfindungen sowie auf anteilige Liquidationserlöse, die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte der Kommanditisten, wie insbesondere die Informations- und Kontrollrechte. Die Laufzeit des Vertrages entspricht der Laufzeit der Fondsgesellschaft; die Kündigung aus wichtigem Grund Wesentliche rechtliche Grundlagen

62 bleibt unbenommen. Die Wattner Treuhand GmbH erhält hierfür eine jährliche Vergütung in Höhe von 1% des durch die Anleger gezeichneten Kommanditkapitals, mithin Euro p.a., sowie eine Vergütung für die Einrichtung der Treuhand und Verwaltung in Höhe von Euro, die mit Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin fällig ist. Die jährliche Vergütung erhöht sich preisbedingt beginnend ab 2014 um jährlich 2% und ist zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die jährliche Vergütung ist halbjährlich zum und zum fällig, für 2012 einmalig zum , jedoch nicht vor Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin. Der Treuhänder/Verwalter ist berechtigt, angemessene Abschläge einzufordern. Vertriebsvereinbarung Die Emittentin hat mit der Wattner Vertriebs GmbH am hinsichtlich des einzuwerbenden Kommanditkapitals eine Vertriebsvereinbarung getroffen. Mit dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Wattner Vertriebs GmbH, die Beteiligungen an der Fondsgesellschaft zu vertreiben. Dabei ist sie berechtigt, das Beteiligungsangebot in ihre Publikation aufzunehmen, es gegebenenfalls vorgemerkten Interessenten anzubieten und Werbung für das Projekt zu betreiben. Umfang und Art der Werbung stehen im freien Ermessen der Wattner Vertriebs GmbH. Weiter ist die Wattner Vertriebs GmbH berechtigt, weitere Vertriebspartner und Vermittler zu beauftragen, mit denen ausschließlich die Wattner Vertriebs GmbH in eine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt. Verpflichtungen der Emittentin ergeben sich aus der Beauftragung von weiteren Vertriebspartnern durch die Wattner Vertriebs GmbH nicht. Als Vergütung erhält die Wattner Vertriebs GmbH eine Provision in Höhe von 8% der vermittelten Kommanditeinlagen als Basisvergütung mithin Euro, zzgl. zu dem von den beitretenden Kommanditisten zu leistenden Agio in Höhe von 5%, entsprechend Euro. Die Provision entsteht und ist fällig, wenn jeweils eine rechtsverbindlich unterschriebene Beitrittserklärung, Annahmebestätigung durch die persönlich haftende Gesellschafterin und/oder Treuhänder sowie die unterzeichnete Widerrufsbelehrung vorliegen und ein Beteiligungswiderruf nach rechtsgültiger Unterzeichnung aller vorgenannten Unterlagen ausbleibt. Damit erhält sie Provisionen in Höhe von insgesamt Euro. Projektentwicklungs-, prüfungs- und vermittlungsvertrag Da die Emittentin keine Mitarbeiter beschäftigt und kein eigenes Büro betreibt, ist die Anbieterin für die Bereitstellung aller notwendigen Ressourcen verantwortlich. Die Emittentin hat daher mit der Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh am einen Vertrag über die Entwicklung von baureifen Standorten für die Errichtung von Solarkraftwerken, die Planung für die schlüsselfertige Errichtung von Solarkraftwerken auf baureifen Standorten, die Prüfung und Vermittlung von bereits geplanten Solarkraftwerksprojekten und die Identifizierung geeigneter und ausgereifter Technologien zur Speicherung und Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Der Auswahl der Investitionen liegt ein Katalog mit genau spezifizierten Investitionskriterien zugrunde. Im Einzelnen verweisen wir hierzu auf die Aufstellung im Kapitel Das Beteiligungsangebot im Überblick des Verkaufsprospektes. Die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh erhält für diese Tätigkeit eine laufende Vergütung in Höhe von jährlich 1% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mindestens jedoch Euro p.a., zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, beginnend in Für eine Erhöhung des Kommanditkapitals über das geplante Einzuwerbende hinaus erhöht sich die laufende Vergütung entsprechend anteilig. Die laufende Vergütung erhöht sich preisbedingt beginnend ab 2014 um jährlich 2%. Darüber hinaus erhält die Anbieterin für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen eine einmalige Vergütung in Höhe von Euro. Die einmalige Vergütung für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen entsteht und ist fällig mit Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin und soweit ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Die laufende Vergütung ist halbjährig zum und zum fällig, jedoch nicht vor Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin, wenn es die Liquiditätslage der Emittentin erlaubt. Für den Fall, dass der in der Prognoserechnung des Verkaufsprospektes der Emittentin geplante Jahresüberschuss vor Ertragsteuern des jeweiligen Geschäftsjahres überschritten wird, erhält die Anbieterin eine Zusatzvergütung in Höhe von 50% des überschreitenden Betrages des jeweiligen Jahres. Diese Regelung gilt erstmals für das Jahr 2013 und wird akkumuliert über die Laufzeit der Emittentin gemäß Verkaufsprospekt angewandt. Die Zusatzvergütung ist fällig mit Erstellung des Jahresabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr und ist zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer zu zahlen. Mit Vorliegen der vorläufigen BWA Dezember des zu bewertenden Geschäftsjahres ist die Anbieterin berechtigt, einen angemessenen Abschlag einzufordern. Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag Die Emittentin hat mit der RHS Römer Hanseatische Steuerberatungsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg, Colonnaden 72, am einen Vertrag über die Mittelfreigabe und Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase gemäß Investitionsplan abgeschlossen, der die Rechtsgrundlage der Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin darstellt. Der Vertrag regelt, dass von der Mittelverwendungskontrolleurin sämtliche Verfügungen vom Einlagenkonto der Fondsgesellschaft während der 59 Wattner SunAsset 4

63 60 Investitionsphase gemäß Investitionsplan des Verkaufsprospektes nach bestimmten Kriterien zu prüfen und durch die Mittelverwendungskontrolleurin freizugeben sind. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat sämtliche Verfügungen der Fondsgesellschaft auf Einhaltung der vorgegebenen Verfügungsvoraussetzungen zu prüfen und zu dokumentieren. Insbesondere gehört hierzu die Vorlage der durch die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh erstellten Investitions- und ggfs. Betriebskostenvorschau sowie die schriftliche Zustimmung der Geschäftsführung der Emittentin zu jedem einzelnen Projekt. Darüber hinaus prüft sie das Vorliegen der entsprechenden Eingangsrechnungen bzw. vertraglichen Unterlagen und der Fälligkeitsnachweise sowie das Vorhandensein ausreichender Liquidität. Es ist nicht Aufgabe der Mittelverwendungskontrolleurin, die Investitions- und Betriebskostenvorschau auf ihre Richtigkeit oder betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit zu prüfen oder die Bonität oder Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners zu kontrollieren. Die Mittelverwendungskontrolleurin erfüllt ihre Pflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Vertrag endet mit Ablauf der Investitionsphase gemäß Investitionsplan. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Mittelverwendungskontrolleurin erhält eine Vergütung in Höhe von Euro, was 0,15% des geplanten einzuwerbenden Kommanditkapitals (ohne Agio) entspricht, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Für über das geplante Kommanditkapital hinaus eingeworbenen Volumen wird die Vergütung entsprechend anteilig erhöht. Die Vergütung ist fällig in Höhe von 25%, mithin Euro, mit Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Fondsgesellschaft. Weitere 50%, mithin Euro, sind fällig mit erster Investition gemäß Investitionsplan der Fondsgesellschaft sowie weitere 25%, mithin Euro, mit Beendigung dieses Vertrages. sobald Kommanditkapital in Höhe von Euro eingeworben wurde. Die Wattner Connect GmbH hat sich gegenüber der Emittentin verpflichtet, den zum Auslaufen der Platzierungsfrist eventuell bestehenden Fehlbetrag gegenüber der Mindesteinlage auf erste schriftliche Anforderung der Emittentin zur Verfügung zu stellen und als Kommanditanlage ohne Agio zu übernehmen. Für die Übernahme der Platzierungsgarantie erhält die Wattner Connect GmbH eine einmalige Vergütung in Höhe von Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung entsteht und ist fällig zum , soweit es die Liquiditätslage der Emittentin erlaubt, jedoch nicht vor Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Emittentin. Der Vertrag endet mit Einwerbung eines Kommanditkapitals in Höhe von Euro. Die Emittentin ist von den vorstehend in diesem Kapitel unter dem Abschnitt Wichtige Verträge" auf den Seiten 58 ff. näher spezifizierten Verträgen abhängig. Zu den Risiken zur Abhängigkeit der Emittentin von diesen Verträgen und Vertragspartnern wird auf den Abschnitt Vertragspartner" im Kapitel Risiken der Beteiligung" verwiesen. Die Emittentin ist darüber hinaus nicht von Patenten, Lizenzen, weiteren Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der Emittentin sind, abhängig. Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte der Mittelverwendungskontrolle begründen können, sind nicht vorhanden. Vertrag über die Stellung einer Platzierungsgarantie Das Kommanditkapital der Emittentin soll zur Durchführung der geplanten Solarprojekte auf planmäßig Euro erhöht werden. Es besteht das Risiko, dass das Kommanditkapital nicht ausreichend eingeworben werden kann und die Kommanditgesellschaft daher rückabzuwickeln ist. Um dieses Risiko auszuschließen, hat die Emittentin mit der Wattner Connect GmbH am einen Vertrag über die Stellung einer Platzierungsgarantie abgeschlossen. Die minimale Investitionsfähigkeit der Emittentin (Mindesteinlage) liegt vor, Wesentliche rechtliche Grundlagen

64 61 Wattner Solarkraftwerk Sietzsch / Sachsen-Anhalt

65 62 Netzwerk Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen Gesellschaftsstrukturen und Wichtige Vertragspartner Projektübersicht Wattner ag, köln Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe / Kommunikation Wattner connect Gmbh, köln Anbieterin / Konzeption / Platzierungsgarantie Wattner vertriebs Gmbh, köln Eigenkapitalvermittlung Wattner Projektentwicklungs Gmbh, köln Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung treugeber / kommanditisten Mittelbar und unmittelbar Beteiligte Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG, köln Emittentin / Beteiligungsgesellschaft wattner treuhand gmbh Treuhänderin / Anlegerverwaltung / Gründungskommandantistin Wattner 4 verwaltungs Gmbh, köln Persönlich haftende Gesellschafterin objektgesellschaften objektgesellschaft 1 Gmbh & co. KG Solarkraftwerk 1 objektgesellschaft 2 gmbh & co. KG Solarkraftwerk 2 objektgesellschaft... Gmbh & co. KG Solarkraftwerk... Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen

66 muttergesellschaft der unternehmensgruppe / kommunikation Wattner AG Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 29. Mai 2007 Vorstand Ulrich Uhlenhut Aufsichtsrat Guido Ingwer, Rikako Kudo, Saskia Raupp Grundkapital Euro Aktionäre Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer mit jeweils 50% EMITTENTIN / Beteiligungsgesellschaft Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Persönlich haftende Gesellschafterin Wattner 4 Verwaltungs GmbH Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRA Tag der Eintragung 20. März 2012 Gründungskommanditistin Wattner Treuhand GmbH, Düppelstraße 9-11, Köln 63 PERSÖNLICH HAFTENDE gesellschafterin DER emittentin UND DER OBJektgesellschaften Wattner 4 Verwaltungs GmbH Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 8. März 2012 Geschäftsführung Ulrich Uhlenhut, Guido Ingwer Stammkapital Euro Gesellschafterin Wattner AG, Düppelstraße 9-11, Köln TREUHÄNDERin / ANLEGERVERWALTUNG / GRÜNDungskommanDITISTIN Wattner Treuhand GmbH Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 15. Oktober 2009 Geschäftsführung Miriam Schuh Stammkapital Euro Gesellschafterin Wattner AG, Düppelstraße 9-11, Köln ANBIETERIN / konzeption / platzierungsgarantie Wattner Connect GmbH Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 02. September 2009 Geschäftsführung Ulrich Uhlenhut, Guido Ingwer Stammkapital Euro Gesellschafterin Wattner AG, Düppelstraße 9-11, Köln eigenkapitalvermittlung Wattner Vertriebs GmbH Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 05. Mai 2011 Geschäftsführung Ulrich Uhlenhut, Guido Ingwer Stammkapital Euro Gesellschafterin Wattner AG, Düppelstraße 9-11, Köln Wattner SunAsset 4

67 projektentwicklung, -prüfung und vermittlung Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh Sitz, Geschäftsanschrift Düppelstraße 9-11, Köln Registergericht, Registernummer Amtsgericht Köln, HRB Tag der Eintragung 22. Juni 2007 Geschäftsführung Ulrich Uhlenhut, Guido Ingwer Stammkapital Euro Gesellschafterin Wattner AG, Düppelstraße 9-11, Köln standorte / solarkraftwerke 64 Objektgesellschaften Gesellschaftsform Persönlich haftende Gesellschafterin Kommanditistin GmbH & Co. KG Wattner 4 Verwaltungs GmbH Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG MITTELVERWENDungskontrolle RHS Römer Hanseatische Steuerberatungsgesellschaft mbh Sitz, Geschäftsanschrift Colonnaden 72, Hamburg Verflechtungen Im Folgenden werden die kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen der Anbieterin, der Emittentin, ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, ihrer Gründungskommanditistin und Treuhänderin sowie ihrer Objektgesellschaften und den wichtigsten Vertragspartnern dargestellt. Eine kapitalmäßige Verflechtung ist gegeben, wenn die Beteiligung allein oder zusammen mit Beteiligungen der anderen Vertragspartner oder von nahen Angehörigen im Sinne des 15 Abs. 1 Nr. 1 4 AO oder durch dieselbe Gesellschaft gehalten wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Funktion durch einen mit mindestens 25% beteiligten Gesellschafter oder Geschäftsführer wahrgenommen wird. Personelle Verflechtungen sind dann gegeben, wenn mehrere wesentliche Funktionen im Rahmen des Gesamtprojektes durch die gleiche Person, durch einen Angehörigen i.s.v. 15 Abs. 1 Nr. 1 4 AO oder durch dieselbe Gesellschaft wahrgenommen werden. Dies gilt auch, wenn eine solche Funktion durch einen mit mindestens 25% beteiligten Gesellschafter oder durch Geschäftsführer wahrgenommen wird. Direktkommanditist oder mittelbar als Treugeber über die Treuhandkommanditistin. Die Emittentin investiert in die Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, die Planung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. PERSÖNLICH HAFTENDE gesellschafterin (WATTNER 4 VERWALTUNGS GMBH) Die Wattner 4 Verwaltungs GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG und wird ebenfalls die Komplementärsfunktion und damit auch die Geschäftsführung bei den Objektgesellschaften übernehmen. TREUHÄNDERIN/ANLEGERVERWALTUNG/GRÜNDUNGS- KOMMANDITISTIN (WATTNER TREUHAND GMBH) EMITTENTIN (WATTNER SUNASSET 4 GMBH & CO. KG) Die Gründungs- und auch Treuhandkommanditistin der Emittentin, die Wattner Treuhand GmbH, ist, wie auch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG. Die Geschäftsführer der Wattner 4 Verwaltungs GmbH sind Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer. Beide sind jeweils Aktionäre mit einem Anteil von 50% an der Wattner AG, deren Vorstand Ulrich Uhlenhut ist. An der Emittentin beteiligt sich der Anleger unmittelbar als Die Wattner Treuhand GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG. Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist Rechtsanwältin Miriam Schuh. Die Wattner Treuhand GmbH übernimmt die Treuhandfunktion der mittelbar beitretenden Anleger (Treugeber) und die Verwaltung aller Anleger. Im Einzelnen wird auf den beigefügten Treuhand- und Verwaltungsvertrag verwiesen. Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen

68 ANBIETERIN / konzeption / platzierungsgarantie (WATTNER CONNECT GMBH) Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin, Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, nicht für Unternehmen tätig, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter der Emittentin an Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen. Die Wattner Connect GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer. Zudem sind Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer auch Geschäftsführer der Wattner 4 Verwaltungs GmbH, der Wattner Vertriebs GmbH sowie der Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh. Die Wattner Connect GmbH ist für die Konzeption der Fondsgesellschaft zuständig. Zudem stellt sie die Platzierungsgarantie. EIGENKAPITALVermittlung (WATTNER VERTRIEBS GMBH) Die Wattner Vertriebs GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG. Die Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, die zugleich weitere Geschäftsführerfunktionen innerhalb der Unternehmensgruppe innehaben. Die Wattner Vertriebs GmbH ist für die Einwerbung des Eigenkapitals zuständig. Darüber hinaus sind die Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin, Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage betraut sind. Es bestehen keine unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter der Emittentin an Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlage beauftragt sind. PROJEKTENTWICKLUNG, -PRÜFUNG UND -Vermittlung (WATTNER PROJEKTENTWicklungsgesellschaft MBH) Die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Wattner AG. Geschäftsführer dieser Gesellschaft sind Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, die zugleich auch weitere Geschäftsführungsfunktionen innerhalb der Unternehmensgruppe innehaben. Die Gesellschaft entwickelt Investitionsstandorte, plant und errichtet Solarkraftwerke bzw. prüft angebotene Solarkraftwerksprojekte, identifiziert und realisiert ausgereifte technische Lösungen zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Sie empfiehlt der Emittentin mögliche Investitionen. WEITERE ANGABEN Über die vorstehend dargestellten Verhältnisse hinaus bestehen zwischen den beteiligten Unternehmen keinerlei direkte persönliche oder finanzielle Verflechtungen. Kein Gesellschafter hält zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung einen Anteil von 25% oder mehr des vorgesehenen Kommanditkapitals. Unmittelbare oder mittelbare Beteiligungen der Gründungsgesellschafter der Emittentin an Unternehmen, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen, bestehen nicht. Es sind auch keine Mitglieder der Geschäftsführung der Emittentin für Unternehmen tätig, die der Emittentin Fremdkapital zur Verfügung stellen. Über die im Prospekt auf den Seiten 58 ff. dargestellten Dienstleistungen (Erstellung der Gesamtkonzeption, Treuhand und Verwaltung, Vertrieb, Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung, Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle, Platzierungsgarantie) hinaus, gibt es keine nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen, die durch Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen, den Gründungsgesellschaftern der Emittentin, Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentin, sowie durch den Treuhänder und die Mittelverwendungskontrolleurin erbracht werden. Für das Angebot dieser Vermögensanlage, für deren Verzinsung oder Rückzahlung hat keine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung im Sinne des 14 der VermVerkProspV übernommen. Sonstige Personen, die die Herausgabe oder den Inhalt des Prospektes oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebotes der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben, sind nicht existent. Daher entfallen die Angaben bezüglich dieser Personen. PROVISIONEN UND VERGÜTUNGEN Die Wattner Vertriebs GmbH erhält für die Einwerbung des Kommanditkapitals eine Provision in Höhe von 8% des einzuwerbenden Kommanditkapitals als Basisvergütung. Darüber hinaus erhält sie das weitergeleitete Agio in Höhe von 5%. Mithin erhält sie insgesamt Provisionen in Höhe von Euro für die Einwerbung des planmäßigen Kommanditkapitals. Die Wattner Connect GmbH erhält für die Konzeption des Beteiligungsangebotes eine Vergütung in Höhe von 4% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mindestens jedoch Euro. Für die Stellung der Platzierungsgarantie erhält die Wattner Connect GmbH eine Vergütung in Höhe von Euro. Somit ergibt sich für die Fondslaufzeit eine planmäßige Vergütung von Euro. 65 Wattner SunAsset 4

69 Die Wattner Treuhand GmbH erhält für die Einrichtung der Treuhand und der Anlegerverwaltung einen einmaligen Betrag in Höhe von Euro. Die jährliche Vergütung für die Treuhand und Anlegerverwaltung beträgt 1% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mithin prognosegemäß Euro in 2012 sowie jährlich Euro ab Dieser Betrag wird um 2% pro Jahr ab 2014 gesteigert. Somit ergibt sich für die Fondslaufzeit ein planmäßiger Gesamtbetrag von Euro. Über die in diesem Abschnitt Provisionen und Vergütungen genannten Zuwendungen für die Wattner Treuhand GmbH und die Wattner 4 Verwaltungs GmbH hinaus stehen den Gründungsgesellschaftern der Emittentin keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages zu. 66 Die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh erhält für die Entwicklung von Investitionsstandorten, Planung und Errichtung von Solarkraftwerken bzw. Prüfung von angebotenen Solarkraftwerksprojekten, die Identifizierung und Realisierung ausgereifter technischer Lösungen zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom und den entsprechenden Investitionsempfehlungen an die Emittentin eine laufende Vergütung in Höhe von 1% des einzuwerbenden Kommanditkapitals, mindestens jedoch Euro p.a. Dieser Betrag wird um 2% pro Jahr ab 2014 gesteigert. Darüber hinaus erhält Sie für die Bereitstellung der notwendigen Ressourcen eine einmalige Vergütung in Höhe von Euro. Somit ergibt sich für die Fondslaufzeit ein planmäßiger Gesamtbetrag von Euro. Die Wattner 4 Verwaltungs GmbH erhält als persönlich haftende Gesellschafterin der Beteiligungsgesellschaft für die Geschäftsführung und Übernahme der Haftung eine jährliche Vergütung in Höhe von Euro, für 2012 anteilig Euro, mithin während der Fondslaufzeit insgesamt Euro. Für die Komplementärsfunktion inklusive Übernahme der Haftung bei den Tochtergesellschaften der Emittentin ist eine Vergütung in Höhe von Euro p.a. für die Wattner 4 Verwaltungs GmbH von der jeweiligen Objektgesellschaft vorgesehen. Sollten der Komplementärin im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Beteiligungsgesellschaft oder der Objektgesellschaften weitere Kosten entstehen, erhält sie diese ersetzt. Es werden Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, in einer Gesamthöhe von Euro geleistet. Darüber hinaus zahlt die Beteiligungsgesellschaft wie vorstehend aufgeführt sonstige Vergütungen in Höhe von insgesamt Euro. Sämtliche hier aufgeführten Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, sowie sonstige Vergütungen wurden unter Zugrundelegung des planmäßig einzuwerbenden Kommanditkapitals in Höhe von Euro ermittelt. Sollte das Kommanditkapital aufgrund während der noch laufenden Zeichnungsfrist über das Zielvolumen hinaus eingehenden Anteilszeichnungen höher ausfallen, verändern sich die Werte entsprechend. Die Gründungskommanditistin Wattner Treuhand GmbH erhält eine Gewinnbeteiligung entsprechend ihrer Einlage. Vertragspartner, Verflechtungen und Vergütungen

70 67 Wattner Solarkraftwerk Pähl / Bayern

71 68 Steuerliche rahmenbedingungen Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage Die nachfolgende Darstellung gibt die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage an, ohne auf die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Anlegers einzugehen. Es wird deshalb dringend empfohlen, sich zur Abstimmung der steuerlichen Konsequenzen aus dieser Beteiligung mit den persönlichen steuerlichen Verhältnissen des Anlegers an einen Steuerberater zu wenden. Die Ausführungen zu den Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage basieren auf der zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung aktuellen Rechtslage unter Berücksichtigung der geltenden Steuergesetzgebung, den Durchführungsverordnungen, der Auffassung der Finanzverwaltung in den Verwaltungsanweisungen und Richtlinien sowie der aktuellen Rechtsprechung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die tatsächliche Behandlung der steuerlichen Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beteiligung an der angebotenen Vermögensanlage insbesondere durch Gesetzesänderungen, durch Änderungen der Verwaltungsauffassung oder in der Rechtsprechung oder durch eine andere Beurteilung einzelner oder mehrerer Sachverhalte im Rahmen vorhandener Ermessensspielräume von den Darstellungen im Prospekt abweicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen den zuständigen Finanzämtern im Veranlagungsverfahren obliegt und die endgültigen Feststellungen erst nach Durchführung der steuerlichen Außenprüfungen getroffen werden. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen in dem Abschnitt Risiken der Beteiligung des Prospektes verwiesen. Die nachfolgenden Aussagen beschränken sich auf die steuerlichen Konsequenzen der Beteiligung von im Inland ansässigen und unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die ihre Beteiligung im Privatvermögen halten. Sofern sich die Beteiligung in einem Betriebsvermögen befindet, gelten für die Besteuerung andere Voraussetzungen. Darüber hinaus bleiben ausländische Besteuerungsfragen nachfolgend außer Betracht. Die Zahlung der aus der Beteiligung resultierenden Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und ggfs. der Kirchensteuer, sowie ggfs. anfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer obliegt dem jeweiligen Anleger. Die Zahlung von Gewerbesteuer und Umsatzsteuer obliegt hingegen der Beteiligungsgesellschaft und den jeweiligen Objektgesellschaften. Die Anbieterin übernimmt keine Zahlung von Steuern zugunsten des Anlegers. Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlagen dient dazu, dem Anleger einen Überblick über die wesentlichen steuerlichen Aspekte der Beteiligung zu vermitteln. Bei Zweifelsfragen oder ergänzenden Erläuterungen zu den nachfolgenden Ausführungen wird die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters vor dem Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft dringend empfohlen. Zunächst werden die Aspekte der Einkommensteuer und der Einkunftserzielung für den Anleger beschrieben. Es folgen Aspekte der Gewerbesteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Umsatzsteuer. Zu den steuerlichen Risiken wird auf die Ausführungen im Kapitel Risiken der Beteiligung verwiesen. I. EINKOMMENSTEUER Einkünfte aus Gewerbebetrieb Die Beteiligungsgesellschaft wird Standorte für Solarkraftwerke entwickeln, Solarkraftwerksprojekte erwerben, planen und entwickeln, errichten und bis zum Ver- Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage

72 kauf betreiben. Im Weiteren investiert sie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Darüber hinaus ist geplant, Tochtergesellschaften zu gründen oder zu erwerben, zu verwalten und zu verkaufen, die den gleichen Unternehmenszweck haben. Als Rechtsform für diese Objektgesellschaften ist die GmbH & Co. KG vorgesehen. Die Beteiligungsgesellschaft erzielt aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie darüber hinaus auch gemäß 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, da es sich um eine sogenannte gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt, bei der ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftende Gesellschafterin und zur Geschäftsführung befugt ist. Die Beteiligungsgesellschaft selber, wie auch deren Tochtergesellschaften, unterliegen als Personengesellschaften nicht der Einkommensteuer. Die Besteuerung erfolgt im Rahmen des sogenannten Transparenzprinzips auf der Ebene des Anlegers, dem die jeweiligen Ergebnisse anteilig zugerechnet werden. Gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind die Anleger auch als Mitunternehmer der gleichfalls gewerblich tätigen Objektgesellschaften einzustufen, deren Beteiligungen von der Beteiligungsgesellschaft gehalten werden. Dies gilt sowohl für die direkt beitretenden Kommanditisten als auch für die Treugeber, deren Anteile treuhänderisch von der Treuhandkommanditistin gehalten werden, da durch die Ausgestaltung des Treuhandvertrages auch bei den Treugebern eine Mitunternehmerschaft besteht, das Mitunternehmerrisiko übernommen und Mitunternehmerinitiative ausgeübt wird. Die unmittelbar wie auch die mittelbar beteiligten Anleger sind steuerlich Mitunternehmer und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Maßgabe des 15 Abs. 1 Nr. 2. Der Gewinn bzw. Verlust der Beteiligungsgesellschaft wie auch der jeweiligen Objektgesellschaften des jeweiligen Geschäftsjahrs wird grundsätzlich auf die Anleger entsprechend ihrer quotalen Beteiligung im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung verteilt. Dies gilt auch für die Treugeber, deren Anteile mittelbar über die Treuhandkommanditistin gehalten werden. Diesen werden die Einkünfte nach 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO zugerechnet. Die Besteuerung erfolgt jeweils entsprechend der individuellen steuerlichen Gegebenheiten des Anlegers. Gewinnerzielungsabsicht Voraussetzung für das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb und damit der Anerkennung der steuerlichen Ergebnisse für diese Einkunftsart durch die Finanzverwaltung ist gemäß 15 Abs. 2 EStG, dass sowohl die Gesellschaft als auch die Gesellschafter ihre Betätigung mit der Absicht ausüben, Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ist Gewinnerzielungsabsicht das Bestreben nach Betriebsvermögensmehrung in Form eines Totalgewinns, d.h. wenn ein steuerlich positives Ergebnis über die Totalperiode erzielt wird. Ein etwaiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn findet hierbei Berücksichtigung. Die Gewinnerzielungsabsicht muss sowohl auf Ebene der Gesellschaft (Gesamthandvermögen) als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters (anteiliges Gesamthandvermögen zzgl. Sonderbetriebsvermögen) gegeben sein. Auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft besteht grundsätzlich unter Zugrundelegung der vorgenannten eigenbetrieblichen Tätigkeiten sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Veräußerungserlöse aus den geplanten Verkäufen der Objektgesellschaften das Bestreben nach einem Totalgewinn. Im Falle der Fremdfinanzierung der Kommanditeinlage durch einen Anleger entstehen bei diesem Sonderbetriebsausgaben, bei denen auf Gesellschafterebene dann zu prüfen ist, ob auch unter Berücksichtigung dieser Sonderbetriebsausgaben ein Totalgewinn entsteht. Zur Feststellung, ob die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer möglichen teilweisen oder vollständigen Fremdfinanzierung einer Beteiligung auf Anlegerebene vorliegt, wird dringend empfohlen, einen steuerlichen Berater zu konsultieren. Bei plangemäßem Verlauf ergibt sich für die Beteiligungsgesellschaft bereits ab 2014 ein positives steuerliches Gesamtergebnis ohne Berücksichtigung etwaiger Sonderbetriebsausgaben. Die Beteiligungsgesellschaft wird damit mit Gewinnerzielungsabsicht tätig. Mitunternehmerschaft Neben der Gewinnerzielungsabsicht ist das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft Voraussetzung dafür, dass die prognostizierten Ergebnisanteile mit steuerlicher Wirkung den einzelnen direkt oder indirekt beteiligten Anleger zugerechnet werden können. Hierfür ist wiederum Voraussetzung, dass die Anleger ein Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können. Sowohl die direkt als auch die indirekt beteiligten Gesellschafter sind an den positiven und negativen Ergebnissen sowie an den stillen Reserven der Gesellschaft quotal beteiligt und tragen so das für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft notwendige Mitunternehmerrisiko. Die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarten Mitspracherechte entsprechen sowohl bei den direkt als auch den indirekt beteiligten Gesellschaftern den Stimm-, Kontroll-, Informations- und Widerspruchsrechten, die den Kommanditisten nach den Vorschriften des HGB zustehen, so dass die Anleger mitunternehmerische Initiative entfalten. Nach dem Gesamtbild ist die gesellschaftsrechtliche Stellung der einzelnen unmittelbar bzw. mittelbar beteiligten Anleger so ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltenden Steuerrechts an einer Mitunternehmerschaft nach 15 EStG entspricht. Somit sind die Anleger in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung als Mitunternehmer anzusehen und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 69 Wattner SunAsset 4

73 70 Sonderbetriebseinnahmen/-ausgaben Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben sind alle Einnahmen und Aufwendungen eines Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft veranlasst sind. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Anleger zählen auch Vergütungen und damit verbundene Ausgaben, die ein Anleger für Dienstleistungen oder für die Hingabe von Wirtschaftsgütern zur Nutzung von der Beteiligungsgesellschaft erhält. Wenn einem Anleger weitere Ausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung entstehen, können diese als Sonderbetriebsausgaben steuermindernd zum Abzug gebracht werden. Als Sonderbetriebsausgaben zählen z.b. Beratungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Halten der Beteiligung sowie Kosten, die mit dem Besuch von Gesellschafterversammlungen entstehen, als auch Zinsaufwendungen, die für eine ggfs. in Anspruch genommene Finanzierung der Beteiligung anfallen. Zu beachten ist, dass Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben die Ermittlung des Totalüberschusses auf der Ebene des Anlegers beeinflussen. Daher kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Gesellschafter aufgrund hoher Sonderbetriebsausgaben ohne die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht handelt mit den entsprechenden steuerlichen Folgen siehe Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht. In den Prognosedarstellungen können solche Kosten nicht berücksichtigt werden, da sie von den individuellen Verhältnissen des einzelnen Anlegers abhängig sind. Gewinnanteile und Entnahmen Das steuerliche Ergebnis wird durch Betriebsvermögensvergleich gemäß 5 Abs. 1 i. V. m 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft setzt sich zusammen aus den erzielten Erträgen (Betriebseinnahmen), gemindert um die entstandenen Aufwendungen (Betriebsausgaben). Betriebseinnahmen sind im vorliegenden Fall insbesondere die Erlöse aus der Standortentwicklung, dem Ankauf von Solarkraftwerkprojekten, der Planung, der Entwicklung, der Errichtung und der Veräußerung von Solarkraftwerken sowie die anfallenden Veräußerungserlöse aus den Verkäufen der Objektgesellschaften während der Fondslaufzeit. Darüber hinaus ergeben sich ggfs. auch Vergütungen aus zwischenzeitlichen Stromeinspeisungen bis zum Verkauf der Solarkraftwerke. Im Weiteren werden Erträge aus den Investitionen in Speicherungs- und Infrastrukturtechnologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom erzielt. Sofern die Beteiligungsgesellschaft wie auch die Objektgesellschaften Zinserträge aus der Anlage der Liquiditätsreserve erzielen, gehören diese ebenfalls zu den gewerblichen Einkünften. Zu den Betriebsausgaben zählen neben den Kosten der Investitionsphase gemäß Investitionsplan in 2012 insbesondere die Aufwendungen der Fondsgesellschaft für die Unterhaltung des laufenden Geschäftsbetriebs. Die Gewerbesteuer ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig mit der Folge, dass die anfallenden Gewerbesteuerzahlungen die gewerblichen Einkünfte eines Anlegers grundsätzlich nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels erhöhen. Demgegenüber steht bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß 35 EStG durch eine Verminderung der Einkommensteuer auf ebendiese Einkünfte bei den Gesellschaftern um das 3,8- fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrages. Im Weiteren wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Abschnitt Anrechnung der Gewerbesteuer verwiesen. Gemäß Gesellschaftsvertrag sind die Anleger im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres am Gewinn und Verlust beteiligt. Abweichend hiervon erfolgt die Ergebnisverteilung während der Platzierungsphase grundsätzlich zeitanteilig auf der Grundlage einer Zwischenbilanz/Ergebnisverteilungsrechnung. Die Zwischenbilanz wird nach Eintritt eines neuen Gesellschafters ggfs. im Wege der Schätzung aufgestellt. Die Beteiligungsverhältnisse und damit der Ergebnisverteilungsschlüssel ändern sich dabei jeweils zu Beginn des dem Beitrittsmonat folgenden Monats. Der dem Gesellschafter zuzurechnende anteilige Gewinn unterliegt der Einkommensteuer, dem Solidaritätszuschlag und ggfs. der Kirchensteuer, die sich unter Zugrundelegung der jeweiligen individuellen steuerlichen Gegebenheiten des einzelnen Anlegers ergibt. Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Die gewerblichen Einkünfte des Anlegers unterliegen der Einkommensteuer mit dem individuellen Einkommensteuersatz. Die Steuerbelastung unterliegt einer Progression. Der Spitzensteuersatz beträgt seit dem 1. Januar %; der Eingangssteuersatz ist ab 2009 auf 14% gesenkt worden. Darüber hinaus unterliegen die Einkünfte gegebenenfalls der Kirchensteuer. Aufgrund der Abhängigkeit von der individuellen Steuersituation ist die Kirchensteuer in den Prognoserechnungen nicht berücksichtigt worden. Eine Kappungsgrenze, die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe sowie kindbedingte Ermäßigungen bleiben bei den Prognoserechnungen gleichfalls außer Betracht. Auf die Einkommensteuer der Anleger wird gemäß 1, 4 SolZG ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% ebenso ohne Berücksichtigung kindbedingter Ermäßigungen erhoben. Die Steuerberechnungen in den Prognoserechnungen gehen von einem Steuersatz in Höhe von 42% sowie einem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% aus. Durch das Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Spitzensteuersatz für private zu versteuernde Einkommen von über Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten: Euro) mit Wirkung ab 2007 von 42% auf 45% angehoben. Nachfolgend erhöhte sich der Spitzensteuersatz ab 2008 auch für gewerbliche Einkünfte bei einem zu versteuernden Einkommen ab Euro bzw. bei Zusammenveranlagung ab Euro um 3% (die soge- Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage

74 nannte Reichensteuer ) auf 45%. Die Grenzen wurden gemäß 32 a EStG i. V. m. 52 Abs. 41 EStG ab Veranlagungszeitraum 2010 auf Euro bzw Euro erhöht. Bei den Darstellungen in den Prognoserechnungen wurde durchgängig, ohne Berücksichtigung der sogenannten Reichensteuer, mit einem Spitzensteuersatz von 42% zzgl. Solidaritätszuschlag kalkuliert. Gleichzeitig wurde in den Prognoseberechnungen die Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß 35 EStG mit dem 3,8- fachen des anteilig dem Anleger zuzurechnenden Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt sowie die Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag als Minderung der Einkommensteuerbelastung. Bei den in der langfristigen Prognoserechnung dargestellten Auszahlungen während der Laufzeit der Fondsgesellschaft handelt es sich um geplante und nach der prognostizierten Liquiditätslage der Gesellschaft mögliche Barauszahlungen an die Anleger. Diese Auszahlungen stellen steuerlich Entnahmen dar und sind deshalb als solche grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine Haftung des Kommanditisten auf Grund des 171 Abs. 1 HGB besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten gemäß 15a Abs. 3 EStG unter bestimmten Voraussetzungen der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der im Rahmen dieser Gewinnfiktion hinzuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. Die Zwecksetzung ebendieser Regelung ist es, zu verhindern, dass der Ausschluss oder die Begrenzung des Verlustausgleichs gemäß 15a EStG durch nur vorübergehende höhere Einlagen in das Gesellschaftsvermögen und nur vorübergehende Haftungserweiterungen umgangen wird. Danach wird der Verlustausgleich im Jahr der Verlustentstehung nach Maßgabe des (erhöhten) Kapitalkontos bzw. der (erweiterten) Haftung zugelassen, später jedoch bei Einlage- oder Haftungsminderung nachversteuert. In der Konzeption der angebotenen Vermögensanlage sind derartige vorübergehende Erhöhungen der Pflichteinlage und/oder Haftsummen nicht vorgesehen. In Höhe der Entnahme kann es zum Wiederaufleben der Haftung gemäß 172 Abs. 4 HGB kommen (vgl. auch Absatz Haftung des Gesellschafters im Kapitel Risiken der Beteiligung ). Die Beteiligungsgesellschaft wie auch ggfs. die Objektgesellschaften erzielen durch die Anlage von Liquiditätsüberschüssen Zinserträge, auf die die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und der hierauf entfallende Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% durch die jeweiligen Kreditinstitute einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Bei der Beteiligungsgesellschaft und den Objektgesellschaften werden die Kapitalertragsteuer und der darauf entfallenden Solidaritätszuschlag als Entnahme der Anleger gebucht. Die Anleger können die abgeführte Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag wiederum bei ihrer Steuererklärung zur Anrechnung bringen. Verlustausgleichsbeschränkung nach 15b EStG Am 31. Dezember 2005 ist rückwirkend zum 10. November 2005 das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit sogenannten Steuerstundungsmodellen in Kraft getreten. Aufgrund des dabei neu eingeführten 15b EStG dürfen steuerliche Anfangsverluste auf Beteiligungen an Steuerstundungsmodellen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden; auch ein Abzug im Rahmen des Verlustrücktrags bzw. Verlustvortrags nach 10d EStG ist ausgeschlossen. Möglich ist nur die Verrechnung mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle. Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des 15b EStG liegt dann vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn der Anbieter mittels eines vorgefertigten Konzeptes Steuerpflichtigen die Möglichkeit bietet, zumindest in der Anfangsphase der Investition prognostizierte Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Die Prüfung, ob 15b EStG Anwendung findet, ist gemäß Tz. 6 des Erlasses zu 15b EStG bei Gesellschaften und Gemeinschaften auch anlegerbezogen vorzunehmen. Findet 15b EStG dem Grunde nach Anwendung, erstreckt sich die Verlustverrechnungsbeschränkung auf sämtliche Verluste aus diesem Steuerstundungsmodell. Auch nicht modellhafte Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten, wie z.b. bei einer eventuellen individuellen Finanzierung durch den Anleger, unterliegen gemäß Tz. 19 des Erlasses zu 15b EStG der Verlustverrechnungsbeschränkung. Der nicht ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gemäß 15 Abs.4 Satz EStG festzustellen. Die vorgenannten Restriktionen der Regelungen des 15b EStG sind anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zum gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals 10% übersteigt. Gemäß Tz. 17 des Erlasses zu 15b EStG sind als Ausschüttungen gestaltete planmäßige Eigenkapitalrückzahlungen für Zwecke der Berechnung der 10%-Grenze vom gezeichneten Eigenkapital abzuziehen, soweit sie die aus dem normalen Geschäftsbetrieb planmäßig erwirtschafteten Liquiditätsüberschüsse übersteigen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist bereits auf Ebene der Untergesellschaft zu prüfen, ob 15b EStG anzuwenden ist. Da den Anlegern nach der Konzeption der Vermögensanlage in der Anlaufphase steuerliche Verluste zugewiesen werden, die 10% des Kapitals überschreiten, kommt die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des 15b EStG zur Anwendung mit der Folge, dass Verlustanteile weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausge- 71 Wattner SunAsset 4

75 72 glichen, noch nach 10d EStG abgezogen werden dürfen. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle, hier aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft, erzielt. Die sich in der Erstinvestitionsphase in 2012 prognosegemäß ergebenden steuerlichen Verluste werden planmäßig mit den Erträgen der Folgejahre verrechnet, so dass sich bereits ab dem Jahr 2014 ein Gesamtüberschuss ergibt. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. Verlustausgleichsbeschränkung nach 15a EStG Nach den Regelungen des 15a EStG dürfen Verlustanteile weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb, noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen, noch nach 10d EStG abgezogen werden, soweit durch die Verlustanteile ein negatives Kapitalkonto entsteht bzw. sich erhöht. Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund des 171 Abs. 1 HGB (übersteigende Außenhaftung), so können abweichend hiervon Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrages ausgeglichen oder abgezogen werden, um den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Kommanditisten seine geleistete Pflichteinlage übersteigt. In der Konzeption der Vermögensanlage beträgt die in das Handelsregister einzutragende Haftsumme 10% der Pflichteinlage, so dass eine übersteigende Außenhaftung als Voraussetzung für die erweiterte Ausgleichs- und/oder Abzugsfähigkeit nicht in Frage kommt. Gemäß 15b Abs. 1 Satz 3 EStG ist 15a EStG jedoch insoweit nicht abwendbar, wenn ein sogenanntes Steuerstundungsmodell, wie im vorliegenden Fall gegeben, vorliegt. Verlustabzug gem. 10d EStG Gemäß 10d EStG können negative Einkünfte bis zu einem Betrag von Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu Euro) von dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden. Negative Einkünfte, die weder im Verlustentstehungsjahr noch durch Verlustrücktrag ausgeglichen werden konnten, können in dem folgenden Veranlagungszeitraum bis zu einem Betrag von Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von Euro) unbeschränkt von den positiven Einkünften abgezogen werden. Darüber hinausgehende vorgetragene negative Einkünfte können maximal bis zur Höhe von 60% der verbleibenden positiven Einkünfte abgezogen werden. Zinsschranke Gemäß 4h EStG ist die Abzugsfähigkeit des negativen Zinssaldos aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen eines Betriebes grundsätzlich auf 30% des um die Zinserträge geminderten und um die Zinsaufwendungen, Steuern sowie die Abschreibungen erhöhten steuerlichen Gewinns des Wirtschaftsjahres begrenzt. Die sogenannte Zinsschranke kommt seit 2008 erst bei einem negativen Zinssaldo in Höhe von zur Anwendung. Nach der Fondskonzeption ist nicht damit zu rechnen, dass diese Zinsschranke zur Anwendung kommt. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. Anrechnung der Gewerbesteuer Entstehen auf Ebene der Beteiligungsgesellschaft oder der Objektgesellschaften Gewerbesteuerzahlungen, so ist die Anwendung des 35 EStG zu beachten. Entsprechend den Regelungen des 35 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer des Anlegers ab dem Veranlagungszeitraum 2008 bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen um das 3,8-fache des festgesetzten anteiligen Gewerbesteuermessbetrages der Beteiligungsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften ermäßigt, und zwar insoweit, als diese anteilig auf die, im zu versteuernden Einkommen enthaltenen, gewerblichen Einkünfte entfällt. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften sind gemäß 35 Abs. 2 Satz 5 EStG die anteilig auf die Beteiligungsgesellschaft entfallenden Gewerbesteuermessbeträge sämtlicher Objektgesellschaften auf der Ebene der Obergesellschaft zu saldieren und den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen. Der Abzug ist beschränkt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Der Anteil des einzelnen Anlegers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Ergebnis der Gesellschaften nach Maßgabe des vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels. Voraussetzung ist aber, dass auf Ebene des Anlegers auf die gewerblichen Einkünfte Einkommensteuer entfällt. Zu einer völligen Entlastung bei der anteiligen Gewerbesteuer kommt es nur bei einer bestimmten Relation von Hebesatz und individuellem Einkommensteuersatz. Auch mindern andere einkommensteuerliche Vergünstigungen wie beispielsweise der horizontale Verlustausgleich, Sonderbetriebsausgaben und andere Steuerermäßigungen, die der Anrechnung der Gewerbesteuer im Range vorgehen, das verrechenbare Einkommensteuerpotenzial. Ein Vor- bzw. Rücktrag nicht ausgeschöpfter Ermäßigungsbeträge ist genauso wenig möglich, wie die Erstattung von Anrechnungsüberhängen. Bei Vorliegen bestimmter Konstellationen und Voraussetzungen kann es zum vollständigen Wegfall der Gewerbesteueranrechnung kommen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach 35 EStG werden auf allen Ebenen der ggfs. mehrstöckigen Fondsstruktur neben den Einkünften die Gewerbesteuermessbeträge und die zu zahlenden Gewerbesteuerbeträge gesondert und einheitlich festgestellt. Für die Prognoserechnung wurde unterstellt, dass die Erträge der Fondsgesellschaft aus den eigenbetrieblichen Geschäftsaktivitäten und der Veräußerung der Investitionsobjekte über die Objektgesellschaften aufgrund der Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage

76 vorgesehenen Fondsstruktur von mehrstöckigen Kommanditgesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen. Es wurde darüber hinaus für die Prognoserechnung unterstellt, dass die Anrechnungsvoraussetzungen bei den Anlegern erfüllt sind, so dass die anfallende Gewerbesteuer aufgrund der bestehenden Anrechnungsmöglichkeiten gemäß 35 EStG in Höhe des 3,8-fachen des festgestellten anteiligen Messbetrages bei der Einkommensteuer des Anlegers angerechnet werden kann. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. Kapitalertragsteuer Sofern die Beteiligungsgesellschaft und ggfs. auch die Objektgesellschaften Zinserträge erzielen, die aus der Anlage überschüssiger Liquidität resultieren, unterliegen diese der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% hierauf. Die an das Finanzamt von den jeweiligen Kreditinstituten abgeführte Kapitalertragsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag gelten als anteilige Entnahme der Anleger. Die gesondert und einheitlich festgestellte, dem Anleger zuzurechnende anteilige Kapitalertragsteuer und der zugehörige Solidaritätszuschlag werden den Kapitalkonten der Anleger belastet und können mit der persönlichen Einkommensteuerschuld und dem darauf entfallenden Solidaritätszuschlag verrechnet werden. Thesaurierung Durch die Regelungen des 34a EStG können nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften ab 2008 auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlags besteuert werden. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Steuerpflichtigen wieder entnommen wird, ist hierauf eine Nachversteuerung in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen. Der Antrag kann aber nur gestellt werden, wenn der Steuerpflichtige zu mehr als 10% am Gewinn der Beteiligungsgesellschaft beteiligt ist oder sein Gewinnanteil mehr als Euro beträgt. Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditbeteiligung Neben dem laufenden Gewinn oder Verlust der Gesellschaft sind auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung bzw. der Aufgabegewinn bei der Liquidation der Beteiligungsgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Der Veräußerungsgewinn wird nach der Höhe der positiven Differenz zwischen dem Veräußerungspreis abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und dem anteiligen Wert des Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe der Beteiligung ermittelt. Übersteigen die kumulierten Verluste bis zum Veräußerungszeitpunkt die Einlage, erhöht das insoweit entstandene negative steuerliche Kapitalkonto den Veräußerungsgewinn. Diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gemäß 16 EStG i. V. m. 34 EStG steuerlich begünstigt, wenn der ganze Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen veräußert oder aufgegeben wird. Gemäß 34 Abs. 1 EStG wird die Steuer in diesem Fall auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte ermittelt und sodann verfünffacht (die sogenannte Fünftelregelung ). Die Begünstigung mildert im Regelfall die Einkommensteuerprogression und soll damit zu einer geringeren Besteuerung führen. Bei hohen zu versteuernden Einkommen im Bereich des Spitzensteuersatzes kann sich der hieraus ergebende begünstigende Progressionseffekt jedoch verringern bzw. in Gänze entfallen. Wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder nach Maßgabe der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen dauernd berufsunfähig ist, kann eine alternative Besteuerung gemäß 34 Abs. 3 EStG mit einem ermäßigten Steuersatz gewählt werden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann dabei die Besteuerung auch in Höhe von 56% des durchschnittlichen Steuersatzes erfolgen, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zzgl. der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, jedoch mindestens mit 14%. Die Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes ist möglich auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von Euro nicht übersteigt. Der Steuerpflichtige kann diese Begünstigung nur einmal im Leben in Anspruch nehmen und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabevorgang nutzen. Wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen, besteht ferner auf einen Antrag die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Freibetrages gem. 16 Abs. 4 EStG auf den genannten Veräußerungsgewinn. Danach ist ein Gewinn in Höhe von Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag wird jedoch um den Betrag reduziert, den der Veräußerungsgewinn den Betrag in Höhe von Euro übersteigt. Auch dieser Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen auf Antrag und nur einmal im Leben gewährt. Vor dem Hintergrund der Fondsstruktur ist darauf hinzuweisen, dass die Anteile an der Fondsgesellschaft und die Mitunternehmeranteile an den Objektgesellschaften bei der Veräußerung jeweils als eigenständiges Veräußerungsobjekt gelten, so dass es während der Fondslaufzeit planmäßig zu einer Vielzahl von Veräußerungsvorgängen kommt. Durch die Objektbeschränkung kann jedoch nur für einen der bei den Veräußerungsvorgängen entstandenen Veräußerungsgewinn der Freibetrag gemäß 16 Abs. 4 EStG oder der ermäßigte Steuersatz gemäß 34 Abs. 3 EStG genutzt werden. Bei Veräußerungs- oder Aufgabevorgängen sollte zuvor in jedem Fall eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden. Besteuerungsverfahren, Feststellungsverfahren Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen aus der Beteiligung ist das jeweilige Betriebsfinanzamt der Be- 73 Wattner SunAsset 4

77 74 teiligungsgesellschaft bzw. der Objektgesellschaften zuständig. Es ermittelt für den Anleger im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren ( 180 Abs. 1 Nr. 2a i. V. m. 179 Abs. 2 AO) für die Beteiligungs- wie auch für die Objektgesellschaften deren Anteile am steuerlichen Gewinn bzw. Verlust. Diese Anteile bilden die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuerveranlagung der Anleger durch deren Wohnsitzfinanzämter. Deshalb informiert das Betriebsfinanzamt die Wohnsitzfinanzämter der Anleger über die Besteuerungsgrundlagen auf dem Amtswege. Zu den Einkünften des Anlegers aus seiner Beteiligung zählen auch die so genannten Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen (vgl. auch die Ausführungen in diesem Abschnitt). Diese Einnahmen und Ausgaben sind deshalb zwingend in das gesonderte Feststellungsverfahren einzubeziehen; eine gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Anlegers ist nicht möglich. Die Sonderbetriebsausgaben und -einnahmen sind der Beteiligungsgesellschaft bis zum 31. März des Folgejahres vom Anleger mitzuteilen. Gegen die Feststellungsbescheide können grundsätzlich mit wenigen Ausnahmen nur die zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter hier die Komplementärin und die Empfangsbevollmächtigten Rechtsbehelfe einlegen. Im Rahmen des einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahrens werden auch die Feststellungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des 15b EStG bzw. des 15a EStG, der anteilig auf die Anleger entfallenden Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages sowie des Gewerbesteuermessbetrages, der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer und der Festsetzung der jeweils auf den Anleger entfallenden Beträge getroffen. Steuerliche Ergebnisse in der Investitionsphase gemäß Investitionsplan und Betriebsphase Die Beteiligungsgesellschaft wird Standorte für Solarkraftwerke entwickeln, Solarkraftwerksprojekte erwerben, planen und entwickeln, errichten und bis zum Verkauf betreiben. Im Weiteren investiert sie in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom. Darüber hinaus ist geplant, Tochtergesellschaften zu gründen oder zu erwerben, zu verwalten und zu verkaufen, die den gleichen Unternehmenszweck haben. Als Rechtsform für diese Objektgesellschaften ist die GmbH & Co. KG vorgesehen. Da es sich bei den Objektgesellschaften um Personengesellschaften handelt, stellen die Beteiligungen an den Objektgesellschaften steuerlich kein zu aktivierendes Wirtschaftsgut im eigentlichen Sinne dar; diese sind aber dennoch in der Steuerbilanz der Beteiligungsgesellschaft auszuweisen. Die in der Investitionsphase entstehenden Kosten sind ggfs. mit Ausnahme der Kosten für die Projektentwicklung, -prüfung und -vermittlung im Rahmen der Anschaffung der Investitionsobjekte nach handelsrechtlichen Grundsätzen sofort als Aufwand abzusetzen, da sie weder als Anschaffungsnebenkosten den Solarkraftwerksprojekten noch den Beteiligungen an den Objektgesellschaften zugerechnet werden können noch als sonstige selbstständig bewertbare Wirtschaftsgüter aktivierbar sind. Auch die Finanzrechtsprechung vertrat lange Jahre diese Auffassung, bis zu den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 8. Mai 2001 sowie vom 28. Juni 2001 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Eigenkapitalvermittlungsprovisionen und weiteren Dienstleistungsgebühren im Fall eines gewerblich geprägten Immobilienfonds. Nach vorgenannter Rechtsprechung waren diese Kosten bei geschlossenen Immobilienfonds als Anschaffungskosten der Immobilie zu aktivieren. Die Finanzverwaltung hat diese Auffassung durch das BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003 (BStBl I, S. 546) im sogenannten 5. Bauherrenerlass bekräftigt. Nach diesem BMF-Schreiben gehören bei sogenannten Erwerberfonds, bei denen die Anleger keine ausreichenden tatsächlichen, über die Mitwirkungsrechte eines Kommanditisten hinausgehenden, Einflussmöglichkeiten auf die Investitionsentscheidungen haben, grundsätzlich alle aufgrund eines vorformulierten Vertragswerkes auf der Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb der Investition gerichtet sind, zu den steuerrechtlichen Anschaffungskosten. Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens sind sämtliche im Investitionsplan ausgewiesenen Vorlaufkosten bei der Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Hierzu gehören im vorliegenden Fall insbesondere die Konzeptions- und Vertriebskosten sowie die Kosten für die Projektvermittlung, die Treuhand und Verwaltung sowie die Mittelverwendungskontrolle. Da die Investitionsentscheidungen nach der Fondskonzeption durch die Fondsgeschäftsführung getroffen werden, ist die Fondsgesellschaft nach Ansicht der Finanzverwaltung als Fonds ohne wesentliche Einflussmöglichkeiten anzusehen mit der Folge, dass ebendiese Kosten als Anschaffungsnebenkosten und nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben angesehen werden. Die Anwendung dieser Rechtsauffassung bei der vorliegenden Fondskonzeption, bei der die zu erwerbenden Investitionsobjekte im Wesentlichen noch nicht feststehen (sogenannte Blind-Pool-Konzeption), ist nach wie vor strittig. Die Finanzverwaltung differenziert jedoch nicht zwischen den unterschiedlichen Fondskonzepten (vgl. Bauherrenerlass Rz. 31). Gemäß 255 Abs. 1 Satz 1 HGB können lediglich Aufwendungen Anschaffungskosten darstellen, die einem Wirtschaftsgut einzeln zugerechnet werden können. Die Fondsgesellschaft selber entwickelt Standorte für Solarkraftwerke, kauft und verkauft Solarkraftwerksprojekte, entwickelt und errichtet und verkauft Solarkraftwerksprojekte, ggfs. mit vorangehendem Betrieb der Anlage. Die vorgesehenen Beteiligungen an den Objektgesellschaften mit dem gleichen Unternehmenszweck in der Rechtsform einer Personengesellschaft sind steuerlich, wie vorstehend bereits ausgeführt, kein Wirtschaftsgut als solches. Vielmehr sind die von der Fondsgesellschaft gegründeten und/oder erworbenen Objektgesellschaften mit ih- Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage

78 ren Solarprojekten, die dem Anleger anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgüter. Da noch nicht feststeht, zu welchem Zeitpunkt, welche und wie viele Investitionsobjekte erworben oder gegründet werden, ist die erforderliche Einzelzuordnung der Aufwendungen ggfs. mit Ausnahme der Projektentwicklungs-, -prüfungs- und -vermittlungskosten schwerlich möglich. In der Literatur wird dem folgend auch die Auffassung vertreten, dass bei Blind-Pool-Konzeptionen eine Umqualifizierung aller auf Fondsebene gezahlten Vorlaufkosten, die im Investitionsplan enthalten sind, als Anschaffungsnebenkosten der Anleger nicht möglich ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Aktivierung von den vorgenannten steuerlich als Anschaffungsnebenkosten definierten Vorlaufkosten soll nur für Fonds mit konkret vorgesehenen Investitionsobjekten gelten. Im Ergebnis macht es zudem keinen bzw. ggfs. nur einen durch zeitliche Verschiebungen entstehenden Unterschied, ob die im Investitionsplan ausgewiesenen Vorlaufkosten mit den jeweiligen Investitionsobjekten aktiviert werden und bei den permanenten, jeweils kurzfristig geplanten Verkäufen ebendieser Investitionsobjekte während der Fondslaufzeit den Veräußerungsgewinn mindern oder ob die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden. Die Prognoseberechnungen berücksichtigen daher keine Aktivierung der vorstehenden Vorlaufkosten. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. II. GEWERBESTEUER Die Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte, die grundsätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. Darüber hinaus unterliegen auch die Objektgesellschaften, die gleichfalls wie vorgesehen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden sollen, mit ihren Einkünften der Gewerbesteuer. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Fondsgesellschaft werden die Beteiligungserträge aus den Objektgesellschaften gekürzt, da diese bereits als Bestandteile des Gewerbeertrags der Objektgesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen. Die Gewerbesteuer bemisst sich nach dem Produkt aus dem Gewerbesteuermessbetrag ( 14 GewStG) und dem Gewerbesteuerhebesatz der erhebungsberechtigten Gemeinden ( 16 GewStG), i.d.r. die Gemeinde, in der sich der Sitz der jeweiligen Gesellschaft befindet. Der Gewerbesteuermessbetrag wird ausgehend vom Gewerbeertrag ermittelt, der gemäß 7 Satz 1 GewStG aus den nach einkommensteuerlichen Vorschriften ermittelten gewerblichen Einkünften unter Berücksichtigung von bestimmten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ( 8 GewStG) und Kürzungen ( 9 GewStG) zu ermitteln ist. Etwaige Verlustbeschränkungsvorschriften der 15a und 15b EStG bleiben dabei außer Ansatz. Als Hinzurechnungen kommen ggfs. anfallende Zinsaufwendungen oder Pachtzahlungen in Betracht, die gemäß 8 Nr. 1 GewStG zu 100% bzw. 50% unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von Euro mit 25% dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Der ermittelte Gewerbeertrag ist darüber hinaus um den für natürlichen Personen und Personengesellschaften bestehenden Freibetrag in Höhe von Euro zu kürzen und ergibt durch anschließende Multiplikation mit der Steuermesszahl in Höhe von 3,5% den Gewerbesteuermessbetrag ( 11 GewStG). Der Gewerbesteuermessbetrag wiederum wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde multipliziert, in der der Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft liegt. Gemäß 4 GewStG unterliegen Gewerbebetriebe der Gewerbesteuer in der Gemeinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhalten wird. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in mehreren Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrages erhoben, der auf sie entfällt (Zerlegung gemäß 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Es ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass ab dem Erhebungszeitraum 2009 für Windenergieunternehmen gemäß 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG ein Sonderzerlegungsmaßstab eingeführt wurde. Es gibt derzeit Bestrebungen der Finanzverwaltungen einiger Länder, auch für Solarkraftwerkanlagen einen Sonderzerlegungsmaßstab einzuführen. Nach der vorliegenden Fondskonzeption fällt im ersten Jahr der Fondslaufzeit auf Grund der Verluste in der Anlaufphase in Folge der Vorlaufkosten keine Gewerbesteuer an. Entstandene Gewerbeverluste werden gem. 10a GewStG vorgetragen und mit zukünftigen Gewerbeerträgen verrechnet. Die Verrechnung mit dem Gewerbeertrag des laufenden Jahres erfolgt in einem ersten Schritt bis zur Höhe von 1 Mio. Euro. Im zweiten Schritt können bis zu 60% des verbleibenden Gewerbeertrages mit Verlustvorträgen verrechnet werden. Deshalb ist es möglich, dass selbst bei ausreichenden Verlustvorträgen vom vorangegangenen Zeitraum eine Gewerbesteuerbelastung eintreten kann. Es wird in den Prognoserechnungen unterstellt, dass die Gewerbesteuerverlustvortragsbeschränkung auf Grund der Fondskonzeption im dritten Jahr der Fondslaufzeit teilweise zur Anwendung kommt. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. Sofern ein Anleger seine Beteiligung veräußert, verschenkt oder vererbt, entfällt bei der Gesellschaft anteilig ein etwaig auf den Kommanditisten entfallender gewerbesteuerlicher Verlustvortrag. Infolge von Gesellschafterwechseln kann es deshalb zu niedrigeren bzw. zu höheren Gewerbesteuerbelastungen kommen. Gemäß 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG gehört der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebes einer Mitunternehmerschaft, des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist, nicht der Gewerbesteuer, soweit 75 Wattner SunAsset 4

79 76 dieser auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligtem Mitunternehmer entfällt. Für die Prognoserechnung wurde vor dem Hintergrund einer höchstrichterlichen Entscheidung unterstellt, dass neben den laufenden gewerblichen Einkünften auch die Erträge aus der Veräußerung der Objektgesellschaften aufgrund der vorgesehenen Fondsstruktur mehrstöckiger Kommanditgesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen. Bei der Prognoserechnung wurde darüber hinaus ein Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 475% unterstellt, da als Ort der Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft Köln vorgesehen ist. Es wurde weiterhin unterstellt, dass die Anrechnungsvoraussetzungen bei den Anlegern erfüllt sind, so dass die anfallende Gewerbesteuer auch der im Rahmen der Veräußerung auf der Ebene der jeweiligen Tochtergesellschaft anfallende Gewerbesteueraufwand aufgrund der bestehenden Anrechnungsmöglichkeit gemäß 35 EStG in Höhe des 3,8-fachen des festgestellten anteiligen Messbetrages bei der Einkommensteuer des Anlegers angerechnet wird. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. nicht um einen gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder bzw. ist der Erlass nicht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen, so dass vor diesem Hintergrund noch nicht abschließend geklärt ist, ob die anderen Länder dieser Beurteilung folgen. Die Frage der Vermögensart der übertragenden Beteiligung hat jedoch durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom (BGBl I 2008, S.3018) zum Teil an Relevanz verloren, da sowohl der Herausgabeanspruch eines Treugebers gemäß 9 BewG i.v.m. 12 Abs. 1 ErbStG als auch das Betriebsvermögen im Falle eines Direktkommanditisten gemäß 109 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert, dem Verkehrswert, anzusetzen ist. Dieser Wert ist gemäß 11 Abs. 2 BewG i.v.m. 109 Abs. 2 Satz 2 BewG vorrangig aus ggfs. vorhandenen Verkäufen innerhalb eines Jahres vor dem Übertragungszeitpunkt abzuleiten. Soweit keine derartigen Verkäufe vorliegen, ist der Wert der Beteiligung mittels eines vereinfachten Ertragswertverfahrens nach den Regelungen der 199 ff. BewG zu ermitteln. Mindestens jedoch ist der Substanzwert gemäß 11 Abs. 2 Satz 3 BewG anzusetzen. III. ERBSCHAFT- UND schenkungsteuer Die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Anteilen an der Fondsgesellschaft kann als Erwerb von Todes wegen gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i. V. m. 3 ErbStG oder als Schenkung unter Lebenden der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen ( 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m 7 ErbStG). Bei treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird von der Finanzverwaltung im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass Gegenstand der Übertragung nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft selbst ist, sondern der Herausgabeanspruch des Anlegers als Treugeber gegenüber der Treuhandkommanditistin auf Rückübertragung des Treugutes. Dem folgend liegt ein Sachleistungsanspruch vor und damit kein begünstigtes Betriebsvermögen i.s.d. 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (vgl. FinMin Baden Württemberg vom , DB 2005, S 1493). Dies gilt zumindest bei einer Übertragung im Erbfall, da der Treuhandvertrag einen Eintritt des Erben in die Rechte und Pflichten des Treuhandvertrages vorsieht (vgl. FinMin Baden-Württemberg vom , DStR 2007, S 627). Unter Umständen kann bei einer Übertragung im Schenkungswege begünstigtes Betriebsvermögen i.s.d. 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG durch eine vorherige Kündigung des Treuhandvertrages und folgender Direktbeteiligung als Kommanditist erreicht werden. Das FG Niedersachsen hat diese Auffassung in seinem Urteil 3K 215/09 vom 28. Juli 2010 aufgegeben. Das bayerische Staatsministerium der Finanzen hat sich dieser Ansicht mit seinem Erlass vom 16. September 2010 angeschlossen. Es handelt sich hierbei jedoch bisher Die Klassifizierung als Sachleistungsanspruch oder Betriebsvermögen i.s.d. 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m BewG ist jedoch insoweit von Bedeutung, als dass die Verschonungsregelung des Betriebsvermögens gemäß 13a ErbStG und der Tarifbegrenzung gemäß 19a ErbStG für Sachleistungsansprüche grundsätzlich keine Anwendung finden. Gemäß 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG können Anteile an gewerblichen Personengesellschaften bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen begünstigtes Betriebsvermögen darstellen. Direkt gehaltene Kommanditbeteiligungen sind dann als begünstigtes Betriebsvermögen i.s.d. 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen der Fondsgesellschaft 50% nicht übersteigt. In diesem Fall werden 85% des Betriebsvermögens von der Besteuerung freigestellt (sogenannter Verschonungsabschlag) ( 13a Abs. 1 ErbStG i.v. m 13b Abs. 1 Nr. 2 und 4 ErbStG), wenn das begünstigte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung einer bestimmten Lohnsummenklausel fünf Jahre lang erhalten bleibt. Der nicht begünstigte Anteil des Betriebsvermögens in Höhe von 15% bleibt bei der Steuerermittlung außer Ansatz, soweit der Wert insgesamt Euro nicht übersteigt (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag in Höhe von Euro verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögensteils insgesamt die Wertgrenze von Euro übersteigt, um 50% des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. Gemäß 13a Abs. 8 ErbStG bleiben nach Wahl des Erwerbers 100% des Betriebsvermögens verschont, wenn das Betriebsvermögen sieben Jahre unter Berücksichtigung einer be- Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage

80 stimmten Lohnsummenklausel erhalten bleibt und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10% beträgt. Die dem Verwaltungsvermögen zugerechneten Vermögensteile sind in 13b Abs. 2 ErbStG abschließend aufgezählt. Entsprechend der Fondskonzeption ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsvermögen weniger als 50% beträgt, die Behaltensvoraussetzungen könnten in Einzelfällen eingehalten werden. In die Verwaltung der Beteiligungsgesellschaften wird aktiv eingegriffen durch das entgeltliche Erbringen von unternehmerischen Leistungen, wie z. B. durch administrative, finanzielle, kaufmännische oder technische Dienstleistungen. Im Weiteren wird auf die Ausführungen in Abschnitt 2.3 Abs. 2 und 3 UStAE verwiesen. IV. UMSATZSTEUER Mit Urteil vom 26. Juni 2003 hat der EUGH entschieden, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen Bareinlage keine Dienstleistung gegen Entgelt und damit keinen steuerbaren Umsatz erbringt. Dies allein steht jedoch einem Vorsteuerabzug aus den Kosten der Dienstleistungen für die Gesellschaftsgründung nicht entgegen. Diese Kosten sind vielmehr allgemeine Kosten der Fondsgesellschaft und ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit zuzurechnen. Im Ergebnis kommt es letztlich darauf an, ob die spätere wirtschaftliche Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. In der Nachfolgeentscheidung zum EUGH-Urteil hat der BFH in seiner Entscheidung vom 1. Juli 2004 (BStBl II, S. 1022) klargestellt, dass für die Leistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Kommanditanteilen ein Vorsteuerabzug gegeben ist. Die Finanzverwaltung wendet dieses Urteil grundsätzlich an. Die Gesellschaft ist als Unternehmer im Sinne von 2 Abs. 1 UStG anzusehen, da sie eine gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt. Umsatzsteuerrechtlich setzt eine gewerbliche Tätigkeit voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. Dies ist hinsichtlich der eigenbetrieblich durchgeführten Entwicklung von Standorten für Solarkraftwerke, dem Ankauf von Solarkraftwerksprojekten und der Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie das Betreiben dieser Anlagen bis zum Verkauf gegeben. Nach der geltenden Rechtsprechung gehört hierzu jedoch nicht das bloße Errichten, Erwerben und Halten von Beteiligungen. In folgenden Fällen kann jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer unternehmerischen Beteiligung ausgegangen werden: Die Beteiligungsgesellschaft wird entsprechend der Fondskonzeption im Rahmen einer Geschäftsbesorgung aktiv in das laufende Tagesgeschäft der Objektgesellschaften eingreifen durch die entgeltliche Erbringung von Betreuungstätigkeiten und Dienstleistungen wie z.b. die finanzielle Beratung, Übernahme der Administration, Erstellung der Finanzbuchhaltung und ggfs. des Jahresabschlusses. Damit ist die Beteiligungsgesellschaft auch in diesen Fällen als Unternehmer anzusehen und gem. 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sollte die Finanzverwaltung zu einer anderen Auffassung gelangen, wird bezüglich der Folgen auf die Ausführungen zu den Risiken der Beteiligung verwiesen. Vor dem Hintergrund der durch die Rechtsprechung in der Vergangenheit vertretenen Meinung, dass die Vergütung des Komplementärs für die Übernahme der Geschäftsführung und Haftung sich in der Regel aus seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung und nicht aus einem schuldrechtlichen Leistungsaustausch gründet, wurde diese Vergütung bisher als umsatzsteuerfrei behandelt. In einem neueren, zur Umsatzsteuer ergangenen Urteil des BFH V R 24/10 vom hat der BFH demgegenüber entschieden, dass die Festvergütung, die der geschäftsführende und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach 161 Abs. 2 i. V. m. 128 HGB erhält, als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die die Geschäftsführung, die Vertretung und die Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig ist. Der Verkauf der Beteiligung an einer Objektgesellschaft ist steuerbar, aber gemäß 4 Nr. 8e oder f UStG steuerfrei. Grundsätzlich besteht diesbezüglich eine Optionsmöglichkeit nach 9 UStG. Ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Veräußerung der Beteiligung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist gemäß 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. 77 Es liegt eine sogenannte Führungs- oder Funktionsholding im Sinne einer einheitlichen Leitung vor, die leitend aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Beteiligungsgesellschaften eingreift. Die Beteiligungen werden im Sinne eines gewerblichen Wertpapierhandels gewerbsmäßig erworben und veräußert. Die Beteiligungen werden nicht um ihrer selbst willen (bloßer Wille, Dividenden zu erhalten) gehalten, sondern dienen der Förderung einer bestehenden oder beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. V. AKTUELLE steuerrechtsentwicklung Die im Prospekt dargestellten Berechnungen berücksichtigen die aktuelle Steuergesetzgebung. Zu den Risiken aus Änderungen der steuerlichen Bedingungen wird auf den Abschnitt Steuerrecht im Kapitel Risiken der Beteiligung verwiesen. Wattner SunAsset 4

81 78 Verträge Gesellschaftsvertrag der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG 1 - Firma, Sitz 3 Geschäftsjahr 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. 1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, das mit dem auf die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister folgenden 31. Dezember endet. 2 - Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand der Gesellschaft ist die Standortentwicklung für Solarkraftwerke, der Ankauf von Solarkraftwerksprojekten, die Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerken sowie das Betreiben dieser Anlagen bis zu ihrem Verkauf. Die Gesellschaft gründet, erwirbt, verwaltet und verkauft Tochtergesellschaften mit dem gleichen Unternehmenszweck. Dabei kann die Gesellschaft den Tochtergesellschaften auch Kredite gewähren, sofern es sich nicht um erlaubnispflichtige Geschäfte (z.b. nach dem Kreditwesengesetz) handelt. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder zweckmäßig erscheinen. 4 - Dauer der Gesellschaft, Kündigung 1. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit errichtet. 2. Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2017, kündigen. Die Kündigung hat durch ein an die persönlich haftende Gesellschafterin gerichtetes Einschreiben zu erfolgen; der persönlich haftenden Gesellschafterin wird hierfür Empfangsvollmacht von allen Gesellschaftern erteilt. Die Kündigung eines Gesellschafters hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sondern der kündigende Gesellschafter scheidet mit Wirksamwerden der Kündigung aus der Gesellschaft aus. 3. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen derselben oder ähnlicher Branchen beteiligen sowie eigenes oder fremdes Vermögen verwalten. 3. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der Regelung des Absatzes 2 unberührt und ist jederzeit mit angemessener Frist zulässig. 4. Die Gesellschaft betreibt keine Geschäfte, die unter 1 KWG oder 34 c GewO fallen. 5 - Gesellschafter 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin, Geschäftsführung) ist die Wattner 4 Verwal- Gesellschaftsvertrag

82 tungs GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB Die persönlich haftende Gesellschafterin leistet keine Einlage und ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. 2. Der Treuhandkommanditist ist die Wattner Treuhand GmbH (Treuhänder) mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB und hält eine eigennützige Pflichteinlage in einer Höhe von Euro. 3. Künftig an der Gesellschaft unmittelbar Beteiligte (Kommanditisten) sind natürliche Personen. In Ausnahmefällen hat die geschäftsführende Komplementärin das Recht, auch juristische Personen sich an der Gesellschaft (Fondsgesellschaft, Beteiligungsgesellschaft) beteiligen zu lassen. Ein Beitritt von BGB-Gesellschaften, von Ehepaaren, Erbengemeinschaften oder sonstigen Personengesellschaften oder Gemeinschaften mit Ausnahme von eingetragenen Vereinen oder Stiftungen ist ausgeschlossen. Der Erwerb oder das Halten von Kommanditanteilen für Rechnung Dritter, insbesondere als Treuhänder für Dritte, ist unzulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist der Treuhandkommanditist als Treuhänder, der ausdrücklich berechtigt ist, seinen jeweiligen Kommanditanteil für eine Mehrzahl von mittelbar Beteiligten (Treugebern) nach Maßgabe des 6 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages treuhänderisch zu halten (mit Ausnahme der Treugeber, die ihre mittelbare Beteiligung durch Kündigung des Treuhandvertrages in eine direkte Kommanditbeteiligung umgewandelt haben). Von der vorgenannten Beschränkung ebenfalls ausgenommen ist jeder etwaige Sonderrechtsnachfolger des Treuhandkommanditisten. 4. Im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander werden die Treugeber, für die der Treuhänder ihre Geschäftsbeteiligung anteilig treuhänderisch hält, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Das gilt insbesondere für die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben, an einem Liquidationserlös sowie für die Ausübung von Gesellschafterrechten. 5. Der Treugeber ist berechtigt, jederzeit sämtliche seiner Beteiligung entsprechenden Gesellschafterrechte, insbesondere Stimmrechte, das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, an Umlaufverfahren und an Beschlussfassungen sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, wenn und soweit nicht andere Regelungen, z.b. im Treuhand- und Verwaltungsvertrag, vereinbart sind. Nimmt der Treugeber diese Rechte nicht selbst wahr, ist der Treuhänder berechtigt, den Treugeber nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (z.b. TEIL B, 7 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages) zu vertreten, seine Rechte, insbesondere Stimmrechte bei Gesellschafterversammlungen sowie Informations- und Kontrollrechte wahr zu nehmen und Weisungen von dem Treugeber entgegenzunehmen. Erteilt der Treugeber dem Treuhänder Weisungen, hat der Treuhänder die Weisungen zu befolgen. Liegen keine Weisungen des Treugebers vor, so ist der Treuhänder nach Maßgabe des TEIL B, 7 Absatz 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages berechtigt, die Gesellschaftsrechte insoweit im mutmaßlichen Interesse der jeweiligen Treugeber auszuüben. Der Treugeber ist auch berechtigt, sich in Gesellschafterversammlungen und bei Umlaufverfahren von den in 20 Absatz 5 des Vertrages genannten Personen durch Erteilung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht vertreten zu lassen. 6. Die als Kommanditisten im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter nehmen ihre Rechte in der Gesellschafterversammlung oder im Umlaufverfahren selbst wahr, es sei denn, sie lassen sich von den in 20 Absatz 5 genannten Personen auf der Grundlage einer schriftlichen Vollmacht vertreten. Die Kommanditisten sind auch berechtigt, den Treuhänder im Rahmen der Gesellschafterversammlung ihre Interessen vertreten und ihre Stimmrechte ausüben zu lassen, wenn sie ihn schriftlich dazu bevollmächtigt haben ( 20 Absatz 5). Der Kommanditist ist berechtigt, dem Treuhänder insoweit Weisungen für die Abstimmung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten zu erteilen. Für den Fall, dass eine Weisung nicht vorliegt, wird der Treuhänder die Interessen des Kommanditisten unter Beachtung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten wahrnehmen. Das Gleiche gilt für die Ausübung der Rechte des Kommanditisten. 7. Die Gesellschafter und deren Organe unterliegen keinem Wettbewerbsverbot, insbesondere ist die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt, die Haftung und Geschäftsführung von weiteren Gesellschaften zu übernehmen. 6 - Kommanditkapital, Kapitalerhöhung 1. Das Kommanditkapital soll durch die Aufnahme von Kommanditisten oder Erhöhung der Kommanditeinlage des Treuhandkommanditisten bis zum Ende des Platzierungszeitraums (Zeichnungsfrist) auf planmäßig bis zu Euro (ohne Anrechnung des Agio) erhöht werden. Der geschäftsführenden Komplementärin steht zudem das Recht zu, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital entsprechend den innerhalb der Zeichnungsfrist eingehenden Zeichnungen anzupassen. Die Zeichnungsfrist beginnt mit dem ersten öffentlichen Angebot zur Kapitalerhöhung und endet grundsätzlich am Die Geschäftsführung hat das Recht, durch einseitige Erklärung gegenüber der Gesellschaft, den Platzierungszeitraum um zweimal 6 Monate, nämlich bis zum bzw zu verlängern. Dieses Recht übt die Geschäftsführung nach eigenem freien Ermessen aus. Die Geschäftsführung ist weiterhin 79 Wattner SunAsset 4

83 80 berechtigt, das öffentliche Angebot auch vor Ende der laufenden Zeichnungsfrist zu schließen, sofern das Kommanditkapital auf Euro erhöht wurde. 2. Jede Pflichteinlage eines Kommanditisten/Treugebers (Anleger) hat mindestens eine Höhe von Euro oder einen höheren, durch (ohne Rest) teilbaren Betrag. Kein Anleger darf mehr als Euro zeichnen. Von dieser Begrenzung ausgenommen ist der Treuhandkommanditist sowie die Platzierungsgarantin und in Ausnahmefällen Erben gemäß 27 Absatz 3. Die Pflichteinlage hat jeder Anleger in voller Höhe einzuzahlen. 3. Die Geschäftsführung ist unter Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB von allen Gesellschaftern unwiderruflich beauftragt und bevollmächtigt, ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages das Gesellschaftskapital der Gesellschaft durch die Aufnahme natürlicher oder ggfs. juristischer Personen als Kommanditisten zu erhöhen. Sie ist weiterhin bevollmächtigt, alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Willenserklärungen, auch dem Handelsregister gegenüber, abzugeben und entgegenzunehmen, die für den rechtswirksamen Beitritt von Kommanditisten, die Erhöhung oder Verminderung von Kommanditeinlagen, die Abtretung von Gesellschaftsanteilen und das Ausscheiden von Gesellschaftern erforderlich sind. 4. Die geschäftsführende Komplementärin bevollmächtigt hiermit widerruflich und unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB den Treuhänder, in ihrem Namen und im Namen aller Gesellschafter Beitrittsvereinbarungen mit anderen Kommanditisten abzuschließen. Zusammen mit dem Angebot, als Kommanditist beizutreten, bieten Kommanditisten dem Treuhänder den Abschluss eines Verwaltungsvertrages gemäß 10 Absatz 1 des Vertrages an. 5. Der Treuhänder ist berechtigt, im Hinblick auf seinen Kommanditanteil mit natürlichen oder ggfs. juristischen Personen Treuhandverträge gemäß 10 Absatz 1 dieses Vertrags des Inhalts abzuschließen, dass der Treugeber durch ein Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder vertraglich verbunden ist und somit mittelbar Beteiligter ist. Der Treuhänder bevollmächtigt die geschäftsführende Komplementärin im Hinblick auf seinen Kommanditanteil in seinem Namen mit natürlichen oder ggfs. juristischen Personen Treuhandverträge gemäß 10 dieses Vertrages des Inhalts abzuschließen, dass der Treugeber durch ein Treuhandverhältnis mit dem Treuhänder verbunden ist und somit mittelbar Beteiligter ist. Die geschäftsführende Komplementärin ist unter Befreiung des 181 BGB von den Gesellschaftern unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt, im eigenen Namen oder im Namen der Gesellschafter den Kommanditanteil des Treuhänders nach Abgabe einer entsprechenden Erklä- rung gegenüber der geschäftsführenden Komplementärin zu erhöhen. Insoweit gilt der Absatz 3 entsprechend. Für den Fall, dass ein Treugeber den Treuhandvertrag rechtswirksam widerruft, ist der Treuhänder berechtigt, von einer bereits übernommenen Kapitalerhöhung in Höhe des Beteiligungsbetrages des widerrufenden Treugebers zurückzutreten. 6. Mit der Annahme des vom Kommanditisten oder Treugeber unterzeichneten Beitrittsangebots durch die geschäftsführende Komplementärin und/oder den Treuhänder ist das jeweilige Beteiligungsverhältnis als Kommanditist bzw. Treugeber begründet. Der Zugang der Annahmerklärung ist keine konstitutive Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Beitrittsvertrages. Der Kommanditist bzw. Treugeber wird jedoch über die Annahme seines Beitrittsangebotes schriftlich informiert. Die mit dem Beitritt vereinbarte Kommanditeinlage ist im Verhältnis zur Gesellschaft die ihr geschuldete Pflichteinlage. Zusätzlich zu dieser Pflichteinlage ist ein Agio in Höhe von 5% der Pflichteinlage zu erbringen. Ausgenommen von der Pflicht zur Erbringung eines Agios ist der Treuhandkommanditist. 7. Innerhalb von 14 Tagen nach Annahme des Beteiligungsangebotes durch die geschäftsführende Komplementärin und/oder den Treuhänder hat jeder Kommanditist eine unwiderrufliche und über den Tod hinausgehende, notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen, die die geschäftsführende Komplementärin und/oder den Treuhänder jeweils einzeln zu sämtlichen Anmeldungen zum Handelsregister bevollmächtigt, an denen ein Kommanditist mitwirken muss. Die erforderliche Handelregistervollmacht erhält der Kommanditist zusammen mit der Annahme seines Beitrittsangebotes übersandt. Das Gleiche gilt für jeden Rechtsnachfolger in einen Kommanditanteil. 8. Die mit der Vollmachtserteilung als Kommanditist einhergehenden Kosten trägt der jeweilige Kommanditist selbst. Die Kosten der Eintragung im Handelregister trägt die Gesellschaft. Soweit ein Kommanditist trotz Mahnung und Nachfristsetzung die entsprechende Vollmacht nicht oder geändert vorlegt, kann die geschäftsführende Komplementärin den betreffenden Kommanditisten sofort aus der Gesellschaft ausschließen oder gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. 9. Die Kommanditisten sind jeweils mit einer Haftsumme von 10% ihrer jeweiligen Pflichteinlage zum Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für Kommanditisten, die als ehemalige Treugeber ihre mittelbare Beteiligung in eine direkte Kommanditbeteiligung umgewandelt haben. Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre jeweilige im Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt. Eine über diesen Betrag hinausgehende zusätzliche Haftung ist ausgeschlossen. Gesellschaftsvertrag

84 10. Mit Eintragung der Haftsumme im Handelsregister wird die Beteiligung eines Kommanditisten im Außenverhältnis wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Kommanditeinlage im Innenverhältnis als atypisch stilles Gesellschaftsverhältnis gemäß 7 Absatz 2 dieses Gesellschaftsvertrages in entsprechender Anwendung der übrigen Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages behandelt. 11. Jeder Treugeber ist berechtigt zu verlangen, dass die für ihn treuhänderisch gehaltene Beteiligung auf ihn übertragen wird und seine Rechtsstellung als mittelbar an der Gesellschaft Beteiligter im Außenverhältnis in eine Rechtsstellung als Kommanditist umgewandelt wird. Diesem schriftlichen Verlangen hat die geschäftsführende Komplementärin unter der Voraussetzung zu entsprechen, dass die jeweilige Pflichteinlage vollständig erbracht ist und der jeweilige Treugeber auf eigene Kosten dem Treuhänder und der geschäftsführenden Komplementärin eine Handelsregistervollmacht gemäß Absatz 7 in notariell beglaubigter Form zur Verfügung gestellt hat. Die Übertragung erfolgt im Außenverhältnis unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des betreffenden Treugebers als Kommanditist im Handelsregister. Die Kosten der Handelsregistervollmacht und der Eintragung im Handelsregister hat der betreffende Anleger zu tragen. Das Gleiche gilt entsprechend für einen Rechtsnachfolger in der Beteiligung. 12. Ab dem Vollzug des Rechtstellungswechsels ist der Treuhänder nur noch Verwalter der Kommanditistenbeteiligung. 13. Tritt ein mittelbar beteiligter Treugeber der Gesellschaft bei, übernimmt und hält der Treuhänder die entsprechende Kommanditeinlage im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag des Beitretenden als Treugeber, mit dem er einen Treuhandund Verwaltungsvertrag geschlossen hat. Als Kommanditist der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung wird allein der Treuhänder im Handelsregister geführt. 7 - Beitritt zur Gesellschaft 1. Ein Anleger kann entweder durch die unmittelbare Übernahme einer Kommanditeinlage im Rahmen der Kapitalerhöhung gemäß 6 Absatz 3 des Vertrages zur Fondsgesellschaft beitreten oder mittelbar durch Abschluss eines Treuhandvertrages mit dem Treuhandkommanditisten gemäß 6 Absatz 5 des Vertrages. 2. In dem Zeitraum zwischen dem Beitritt des Kommanditisten zur Fondsgesellschaft im Innenverhältnis und seiner Eintragung als Kommanditist im Handelsregister wird der Anleger als atypisch stiller Gesellschafter behandelt und haftet nur mit seiner Pflichteinlage. In diesem Übergangsstadium ist der atypisch stille Gesellschafter im Hinblick auf Ergebnisverteilung und Rechte gemäß 21 bis 24 des Vertrages den übrigen Kommanditisten gleichgestellt. Mit der Eintragung der entsprechenden Kommanditbeteiligung im Handelsregister endet automatisch das Übergangsstadium der atypisch stillen Beteiligung. 8 - Einzahlung der Einlagen 1. Die Einlage des Beigetretenen ist zuzüglich Agio innerhalb von 14 Tagen nach Annahme seines Beitrittsangebots durch die geschäftsführende Komplementärin und/oder den Treuhänder, worüber er schriftlich informiert wird, auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu überweisen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang des Schreibens über die Annahme des Beitrittsangebots durch die geschäftsführende Komplementärin und/oder durch den Treuhänder gemäß der Beitrittserklärung zu den in der Beitrittserklärung genannten Terminen und den dort genannten Beträgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Einzahlungen der Treugeber für die erhöhten Kommanditeinlagen des Treuhandkommanditisten gemäß 6 Absatz 5 dieses Vertrages. 2. Die geschäftsführende Komplementärin ist bei nicht fristgerechter Zahlung der Einlage oder der Zahlung eines Betrages, der hinter dem in der Beitrittserklärung vereinbarten Betrag zurückbleibt, von den übrigen Gesellschaftern unter Befreiung der Beschränkungen des 181 BGB jeweils unwiderruflich ermächtigt und bevollmächtigt: 81 a) Verzugszinsen von 5% p.a. über dem Basiszins gemäß 247 BGB ab Fälligkeit zu verlangen. Der Verzug tritt allein durch die Fristüberschreitung ein, einer Mahnung bedarf es nicht. b) Alternativ die anteilige Partizipierung des Gesellschafters an den Ergebnissen der Gesellschaft gemäß 23 Absatz 4 ab dem Folgemonat des Monats, an dem die Einlage vollständig eingegangen ist, festzulegen. c) Sowie im eigenen Namen oder im Namen der übrigen Gesellschafter den säumigen Kommanditisten nach fruchtloser Mahnung unter Fristsetzung sowie Ausschluss- oder Herabsetzungsandrohung aus der Gesellschaft auszuschließen oder den Kommanditanteil auf den geleisteten Betrag herabzusetzen. Der Ausschluss bzw. die Herabsetzung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem säumigen Kommanditisten an seine der Gesellschaft zuletzt bekannte Adresse. Mit Abgabe dieser Erklärung ist der Ausschluss oder die Herabsetzung wirksam. Diese Regelung gilt für Treugeber entsprechend in Verbindung mit TEIL B, 3 Absatz 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. d) Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch die Gesellschaft bleibt in allen vorgenannten Fällen vorbehalten. Wattner SunAsset 4

85 3. Im Falle des Ausschlusses werden dem säumigen Anleger von ihm bereits geleistete Zahlungen nach Abzug entstandener Kosten, möglicher Schadenersatzansprüche sowie des Agios und etwaiger weiterer Gegenforderungen binnen 6 Monaten nach Absendung der Erklärung über den Ausschluss zurückerstattet. Weitere Ansprüche stehen dem ausgeschlossenen Anleger nicht zu. 5. Die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen der Kommanditisten (Verwaltungstreuhand) wird in einem gesonderten Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt, der auf der Grundlage der Beitrittserklärung zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen Kommanditisten abgeschlossen wird. Im Übrigen gelten die Regelungen dieses 10 sinngemäß. 9 - Nachschusspflicht 11 - Investitions- und Finanzierungsplan 82 Über die Leistung ihrer jeweiligen Kommanditeinlage hinaus, übernehmen die Kommanditisten keine weiteren Zahlungs- und Nachschussverpflichtungen oder Haftungen. Von dieser Bestimmung unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß den 171 ff. HGB Treuhandverhältnisse und Verwaltungstreuhand 1. Die Rechtsbeziehung (Treuhandverhältnis) zwischen dem Treuhandkommanditisten und den Treugebern wird jeweils durch einen gesonderten Treuhand- und Verwaltungsvertrag geregelt, der auf der Grundlage der Beitrittserklärung zwischen dem Treuhandkommanditisten und dem jeweiligen Treugeber abgeschlossen wird. 1. Die Investitionen der Gesellschaft richten sich nach dem Investitions- und Finanzierungsplan, der in dem gesonderten Verkaufsprospekt dargestellt wird. 2. Die Verwendung der Mittel und damit die zweckgerichtete Verwendung der Kommanditeinlagen werden durch einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur während der Investitionsphase gemäß Investitionsplan des Verkaufsprospektes sichergestellt Geschäftsführung und Vertretung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist nur die persönlich haftende Gesellschafterin berechtigt und verpflichtet. Sie haftet bei der Ausübung der Geschäftsführung gegenüber den Anlegern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Die Gesellschafter sind damit einverstanden, dass jeder Treugeber an den Gesellschafterversammlungen ( 20) und Umlaufverfahren ( 15) teilnehmen kann und aufgrund einer ihm durch den Treuhandkommanditisten in dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag erteilten Vollmacht oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag, die auf seinen rechnerischen Anteil an dem Kommanditkapital des Treuhandkommanditisten entfallenden Stimmrechte im Rahmen einer Gesellschafterversammlung oder eines Umlaufverfahrens selbst oder entsprechend 20 Absatz 5 dieses Vertrages durch schriftlich Bevollmächtigte ausüben darf. Die Gesellschafter sind auch damit einverstanden, dass jedem Treugeber die Informationsund Kontrollrechte gemäß 21 und 25 dieses Vertrages zustehen. 3. Der Treuhandkommanditist hat nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages das Recht, die Stimmrechte aus der von ihm gehaltenen Kommanditbeteiligung entsprechend der schuldrechtlichen Beteiligung des jeweiligen Treugebers getrennt auszuüben und dabei Weisungen der Treugeber Folge zu leisten. 4. Der Treuhandkommanditist hat das Recht, Ansprüche der Gesellschaft ihm gegenüber bezüglich der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen durch Abtretung seiner Ansprüche aus dem Treuhandvertrag zu erfüllen. 2. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist vom Wettbewerbsverbot des 112 HGB befreit. Sie und ihre Organe sind für alle Rechtsgeschäfte zwischen ihr und der Gesellschaft sowie den Anlegern von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. Sie kann sich fachkundiger Dritter als Geschäftsbesorger bedienen. 3. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht können der persönlich haftenden Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung entzogen werden, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen bedarf. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abberufene persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Gesellschafter/Geschäftsführer von einer etwa übernommenen Haftung für Darlehen und sonstigen etwa übernommenen Verpflichtungen vollständig freigestellt sind. Dazu genügt es, dass ein von den finanzierenden Kreditinstituten akzeptierter Dritter sich zur Übernahme der Haftung bereit erklärt. 4. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, sämtliche für die Investitionsvorhaben der Gesellschaft und deren Finanzierung erforderliche Verträge abzuschließen und durchzuführen. Sie ist berechtigt, die Geschäfte der Gesellschaft ganz oder teilweise von Dritten besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen Vollmachten zu erteilen. Gesellschaftsvertrag

86 5. Die Befugnis der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. 6. Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf zu Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich hinausgehen und für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind, der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. 7. Nicht der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen und Gesellschaften sowie die Gründung von Gesellschaften, soweit dies zur Erfüllung des Unternehmensgegenstands erforderlich ist Vergütung und Kostenersatz der persönlich haftenden Gesellschafterin Die Komplementärin erhält alle Kosten, die ihr im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft entstehen, ersetzt. Sie erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der Haftung eine Vergütung in Höhe von Euro p.a. zuzüglich gegebenenfalls anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer Gesellschafterbeschlüsse 1. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse im ersten Jahr in der Gesellschafterversammlung, danach können die Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse weiter in der Gesellschafterversammlung, wenn dies nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Interesse der Gesellschaft liegt oder Gesellschafter, die mindestens 20% des Kommanditkapitals halten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung dies verlangen. 2. Die Regelungen dieses Paragraphen gelten sowohl für das schriftliche Umlaufverfahren ( 15) als auch für die Gesellschafterversammlung ( 20). 3. Die Gesellschafter beschließen nach Maßgabe dieses Vertrages über alle Angelegenheiten der Gesellschaft. Sie beschließen insbesondere über: a) Feststellung des Jahresabschlusses b) Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin c) Verwendung des Jahresergebnisses und Auszahlungen d) Wahl des Abschlussprüfers, sofern die Gesellschafter die Durchführung einer Jahresabschlussprüfung beschließen e) Entzug der Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafterin gemäß 12 Absatz 3 f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages g) Veräußerung des Unternehmens der Gesellschaft oder wesentlicher Teile davon h) Ausschluss eines Gesellschafters mit Ausnahme der Fälle des 28 Absatz 1 a, b, d und e i) Auflösung der Gesellschaft 4. Die Gesellschafter haben je Euro ihres festen Kapitalkontos eine Stimme. Ausgeschiedene Gesellschafter, gleich aus welchem Rechtsgrund, haben kein Stimmrecht mehr. 5. Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht zwingende gesetzliche Regelungen dem entgegenstehen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsieht. Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich einer Kapitalerhöhung, und über die Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen, nicht und verspätet eingehende sowie sonst ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Geschäftsführung im Interesse der Gesellschaft. 6. Gesellschafterbeschlüsse gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich mit Begründung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin Einsprüche gegen die Beschlüsse geltend gemacht werden. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung Schriftliches Umlaufverfahren 1. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren sind von der persönlich haftenden Gesellschafterin herbeizuführen. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, jährlich bis zum 28. Februar Anträge auf Beschlussfassung über bestimmte Beschlussgegenstände schriftlich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin zu stellen. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist verpflichtet, diesen Beschlussgegenstand als Abstimmungspunkt in die Aufforderung zur Beschlussfassung aufzunehmen. 2. Für die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren sind die Gesellschafter schriftlich mittels einfachen Briefes oder per Telefax oder unter Mitteilung sämtlicher Abstimmungspunkte, der Mitteilung des genauen Verfahrens, der Mitteilung des letzten Abstimmungstages und der Zahl der Stimmen des Gesellschafters zur Stimmabgabe aufzufordern. Die Versendung der Beschlussfassungsunterlagen ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die gegenüber der Gesellschaft zuletzt genannte Adresse oder Fax-Nummer oder Wattner SunAsset 4

87 84 Adresse des Gesellschafters gerichtet wurde. Ist ein Aufenthalt eines Gesellschafters unbekannt oder können ihm aus anderen Gründen die Beschlussunterlagen nicht zugestellt werden, so ruht sein Stimmrecht bis zur Beseitigung des Zustandes. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist zur Annahme der Stimmabgabe empfangsberechtigt. Die Stimmabgabe hat innerhalb kürzerer Zeit zu erfolgen, wenn dies nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Fall hat die Aufforderung zur Stimmabgabe mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Die Frist zur Stimmabgabe muss in diesem Fall mindestens 17 Tage ab Postabgangsdatum betragen. 3. Die persönlich haftende Gesellschafterin bestimmt den Abgabetermin, der mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 5 ff. nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Absendung der Beschlussfassungsunterlagen an die Gesellschafter liegen darf. 4. Eine nicht fristgerechte Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Beschlüsse im Umlaufverfahren sind mit Eingang der erforderlichen Mehrheit gemäß 14 Absatz 5 bei der persönlich haftenden Gesellschafterin mit Ablauf des letzten Abstimmungstages wirksam gefasst. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang maßgebend. Die Ergebnisse einer schriftlichen Abstimmung werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt, schriftlich festgehalten und den Gesellschaftern durch Übersendung einer einfachen Ablichtung der schriftlichen Feststellung mitgeteilt. 5. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren, die insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und die Ergebnisverwendung sowie Auszahlungen beschließt, soll einmal im Jahr bis zum 31. Oktober stattfinden, wenn in diesem Jahr keine ordentliche Gesellschafterversammlung mit gleichem Inhalt stattfindet. 6. Der Aufforderung zur Stimmabgabe müssen in diesem Fall der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht der Gesellschaft beigefügt sein Beirat; Zusammensetzung und Wahl a) in einem Konkurrenzunternehmen tätig oder auf sonstige Weise mit einem Konkurrenzunternehmen interessensmäßig verbunden sind, b) Abschlussprüfer der Gesellschaft sind, c) Abnehmer oder Lieferanten des Unternehmens sind, d) in gerichtlicher Auseinandersetzung mit der Gesellschaft liegen. 4. Die Mitglieder des Beirats werden jeweils auf drei Jahre von der Gesellschafterversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Eine vorzeitige Abberufung eines Beiratsmitglieds ist ebenso möglich wie die vorzeitige Niederlegung des Mandates durch ein Beiratsmitglied. Die Abberufung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so soll in der nächsten Gesellschafterversammlung für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied gewählt werden. Die Gesellschafterversammlung kann auch vorsorglich ein Ersatzmitglied wählen, so dass bei Ausfall eines Beiratmitgliedes unverzüglich ein Nachfolger antritt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Beiratsmitglied, das nach seiner Wahl eine der Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt, scheidet ohne dass es einer Abberufung bedarf aus dem Beirat aus Beirat; Rechte und Pflichten 1. Aufgabe des Beirates ist die Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung. Hierbei ist der Beirat nicht berechtigt, der Geschäftsführung Weisung zu erteilen. Für die Wahrnehmung seiner Aufgabe kann der Beirat Auskünfte über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. Der Beirat hat jährlich den Gesellschaftern über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten. Die Mitglieder des Beirates sind verpflichtet, an den Versammlungen der Gesellschafter teilzunehmen. 2. Die Beiratsmitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Sie haben ihre Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Ihre Haftung ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt. 3. Auf den Beirat sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes nicht entsprechend anzuwenden. 1. Die Gesellschafter können einen Beirat wählen, der aus drei Mitgliedern besteht. 2. Die Beiratsmitglieder können Gesellschafter oder Dritte sein. Sie müssen über die Sachkenntnis und wirtschaftliche Erfahrung verfügen, die dem Umfang und der Bedeutung ihrer Aufgabe entsprechen Beirat; Innere Ordnung 1. Der Beirat wählt nach jeder Änderung seiner Zusammensetzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende vertritt den Beirat. Im Falle seiner Verhinderung kann jedes Beiratsmitglied den Vorsitzenden vertreten. 3. Dem Beirat dürfen keine Personen angehören, die 2. Der Beirat wird von dem Vorsitzenden einberufen. Er Gesellschaftsvertrag

88 tritt zusammen, sooft die Erfüllung seiner Aufgabe es erfordert. Jeder Geschäftsführer der Komplementärin und jedes Mitglied des Beirats können unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. 3. Der Beirat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden Ausschlag. 4. Schriftliche, fernschriftliche und fernmündliche Beschlussfassungen sind zulässig, wenn kein Mitglied einer solchen Beschlussfassung widerspricht. 5. Über die Sitzungen des Beirats sowie über die nicht in Sitzungen gefassten Beiratsbeschlüsse sind Niederschriften anzufertigen und allen Beiratsmitgliedern sowie der Geschäftsführung zu schicken. 6. Im Übrigen kann sich der Beirat selbst eine Geschäftsordnung geben. 2. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die zusammen über mindestens 50% der vorhandenen Stimmen verfügen. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich am gleichen Tag eine weitere Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung zu dieser Gesellschafterversammlung hinzuweisen. 3. Eine ordentliche Gesellschafterversammlung, in der insbesondere über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin und über die Ergebnisverwendung sowie Auszahlungen zu beschließen ist, soll einmal im Jahr bis zum 31. Oktober stattfinden. Vor der ordentlichen Gesellschafterversammlung sind der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht der Gesellschaft den Gesellschaftern in Ablichtung zuzusenden. 4. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin im Interesse der Gesellschaft liegt oder Gesellschafter, die mindestens 20% des Kommanditkapitals halten, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangen. Kommt die persönlich haftende Gesellschafterin dieser Aufforderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach, so sind die Gesellschafter, die die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung ordnungsgemäß verlangt haben, berechtigt, die Gesellschafterversammlung selbst einzuberufen Beirat; Vergütung Den Mitgliedern des Beirates steht außer dem Ersatz der ihnen in Ausübung des Amtes entstandenen Aufwendungen eine dem Umfang ihrer Tätigkeit angemessene Vergütung zu. Angemessen in diesem Sinne ist die Vergütung dann, wenn die berechtigten Renditeerwartungen der Anleger nicht gefährdet oder beeinträchtigt sind. Die Höhe der Vergütung soll durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden Gesellschafterversammlung 1. Gesellschafterversammlungen werden von der persönlich haftenden Gesellschafterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einladung hat an die der Gesellschaft zuletzt bekannt gegebene Anschrift der Gesellschafter mittels einfachen Briefes zu erfolgen, der mit Aufgabe zur Post als zugegangen gilt. 5. Jeder Kommanditist kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter, seinen Ehegatten, volljährige Kinder oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person, durch den Treuhänder sowie durch seinen Vermittler als natürliche Personen, die sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben, vertreten lassen. In allen Fällen ist die schriftliche Vollmacht des jeweiligen Kommanditisten erforderlich. Die gleichen Regeln gelten für Treugeber entsprechend. 6. Der wesentliche Verlauf der Gesellschafterversammlung nebst gefasster Gesellschafterbeschlüsse ist in einem von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu unterzeichnendem Protokoll festzuhalten und den Gesellschaftern zu übersenden. Hinsichtlich der Übersendung gilt Absatz 1 Satz 2 sinngemäß. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung schriftlich mit Begründung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin Einsprüche gegen das Protokoll geltend gemacht werden. Über die Einsprüche entscheidet die nächste Gesellschafterversammlung Jahresabschluss, Berichte 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und neben einem Geschäftsbericht den Gesellschaftern mit der Einladung zur ordentlichen Gesellschafterversammlung bzw. als Anlage zum Umlaufbeschluss zur Genehmigung vorzulegen. Sondervergütungen i. S. v. 15 Absatz 1 Nr. 2 EstG, insbesondere die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin, sind als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln. Wattner SunAsset 4

89 86 2. Der Jahresabschluss ist von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe (vbp) bzw. einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, sofern die Gesellschafter dies beschlossen haben. 3. Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter (z.b. Zinsen auf die Finanzierung der Pflichteinlage) sind der persönlich haftenden Gesellschafterin bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen und nachzuweisen. Später nachgewiesene Sonderbetriebsausgaben können nur berücksichtigt werden, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist und nur gegen Erstattung der entstehenden Aufwendungen Gesellschafterkonten 1. Für die Gesellschafter werden folgende Konten geführt: a) Kapitalkonten b) Verlustvortragskonten c) Verrechnungskonten 2. Für die im Laufe des Platzierungszeitraums eintretenden Gesellschafter erfolgt die Gewinnverteilung wie folgt: Das Ergebnis des Wirtschaftsjahres wird grundsätzlich zeitanteilig auf der Grundlage einer Zwischenbilanz/Ergebnisverteilungsrechnung ermittelt. Die Zwischenbilanz wird nach Eintritt eines neuen Kommanditisten oder Treugebers ggfs. im Wege der Schätzung aufgestellt. Die Beteiligungsverhältnisse und damit der Ergebnisverteilungsschlüssel ändern sich dabei jeweils zu Beginn des dem Beitrittsmonat folgenden Monats. Ab dem Beginn des Folgemonats partizipiert damit der neu beigetretene Kommanditist bzw. Treugeber an den Ergebnissen der Gesellschaft. 3. Einem Gesellschafter werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese die Kommanditeinlage übersteigen. Zum Ausgleich eines Verlustvortragskontos sind die Gesellschafter weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander verpflichtet. Zukünftige Gewinne dienen zunächst dem Ausgleich der Verlustvortragskonten. 2. Auf den Kapitalkonten, die als Festkonten geführt werden, sind die Kommanditeinlagen der Gesellschafter zu buchen. 3. Auf die Verlustvortragskonten werden die von den Gesellschaftern zu tragenden Verlustanteile gebucht. Gewinnanteile sind zunächst den Verlustvortragskonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. 4. Auf den Verrechnungskonten werden alle Gutschriften und Belastungen gebucht, die nach den vorstehenden Bestimmungen nicht auf einem der anderen Konten zu buchen sind. 5. Das Agio in Höhe von 5% auf die Pflichteinlagen der Kommanditisten und der Treugeber wird einer Kapitalrücklage zugeführt. An der Rücklage sind die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kapitalanlagen beteiligt. Die Rücklage darf nur unter Berücksichtigung der bisherigen Beteiligungsverhältnisse zum Verlustausgleich verwendet werden. 4. Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen unterjährig im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten und folgen grundsätzlich den Prognosen, die in dem gesonderten Verkaufsprospekt dargestellt werden. Während des Platzierungszeitraums erfolgen diese Auszahlungen pro rata entsprechend dem jeweiligen Beitrittsdatum. Auszahlungen, die während des Geschäftsjahres vorgenommen werden, gelten als Vorabzahlungen, bis der Jahresabschluss des entsprechenden Geschäftsjahres festgestellt und über die Auszahlungen beschlossen wurde Verwendung von Liquiditätsüberschüssen, Auszahlungen 1. Aus dem Liquiditätsüberschuss der Gesellschaft ist nach dem Ermessen der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zunächst eine angemessene Liquiditätsreserve zu bilden. 6. Alle Konten sind weder im Soll noch im Haben zu verzinsen Ergebnis- und Vermögensbeteiligung 2. Die nach Bildung dieser Liquiditätsreserve verbleibende Liquidität bildet nach Feststellung des Jahresabschlusses die Grundlage für die in der Planung vorgesehenen Auszahlungen an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Gesellschafterkonten. 1. Am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust sind die Gesellschafter in dem zum 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt. 3. Soweit die Auszahlungen nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der Kommanditeinlagen anzusehen sind, entsteht bis zur Höhe der jeweils übernommenen Hafteinlage eine persönliche Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ( 172 Absatz 4 HGB). Gesellschaftsvertrag

90 25 - Kontrollrechte der Kommanditisten und Treugeber 1. Die Kommanditisten und Treugeber sind berechtigt, selbst oder auf ihre Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person die Bücher und Papiere der Gesellschaft am Sitz der Gesellschaft nach Ankündigung mit angemessener Frist einsehen zu lassen. 2. Das Kontrollrecht nach 166 Absatz 3 HGB bleibt unberührt. Jeder Kommanditist und Treugeber kann dieses Recht auf seine Kosten auch durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person ausüben lassen. 3. Die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 stehen auch den atypisch stillen Gesellschaftern zu ( 7 Absatz 2). 27 Tod eines Gesellschafters 1. Verstirbt ein Gesellschafter, wird die Gesellschaft mit den Erben oder der Erbengemeinschaft fortgesetzt. Geht die Beteiligung auf mehrere Erben über, so sind diese verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter bis zur Auseinandersetzung zu benennen, der von ihnen bevollmächtigt ist, ihre Rechte wahrzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Für den Fall, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist der Testamentsvollstrecker als Vertreter berufen. 2. Erben müssen sich durch eine beglaubigte Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls und des Testaments oder, wenn es die geschäftsführende Komplementärin für erforderlich hält, durch einen Erbschein legitimieren. Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis Übertragung und Belastung von Geschäftsanteilen 1. Ein Gesellschafter kann nur mit schriftlicher Zustimmung der geschäftsführenden Komplementärin seinen Geschäftsanteil nur im Ganzen und nicht in Teilen abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen (z.b. Schenkung, Verkauf). Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt vor, wenn der übernehmende Gesellschafter von einer Beteiligung ausgeschlossen wäre oder durch die Übertragung mehr als Euro des Kommanditkapitals halten würde oder der übertragende Gesellschafter seine Pflichteinlage nicht oder nicht vollständig eingezahlt hat. 2. Für die Übertragung von Treuhandanteilen gilt Absatz 1 in entsprechender Anwendung. Sie ist nur zusammen mit der gleichzeitigen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem jeweils geschlossenen Treuhandvertrag an den Übernehmer möglich. 3. Der Treuhänder ist zur Übertragung seiner treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligungen auf einen Dritten oder einen Treugeber nur dann berechtigt, wenn er der Komplementärin nachweist, dass dies in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden Treuhandvertrag geschieht. 4. Soll eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der Gesellschaft auf einen Dritten übertragen werden, so ist die Übertragung mindestens 4 Wochen vor dem entsprechenden schriftlichen Vertragsabschluss dem Treuhänder schriftlich anzuzeigen, der die geschäftsführende Komplementärin unmittelbar davon in Kenntnis setzt. 3. Die Erben müssen sich wegen der Beteiligung in der Weise auseinandersetzen, dass keine Aufteilung der Beteiligung erfolgt, die weniger als Euro beträgt und nicht durch ohne Rest teilbar ist. Darüber hinaus darf grundsätzlich keine Beteiligung entstehen, die mehr als Euro beträgt. Die Ausnahme von dieser Regelung ist, wenn erbfallsbedingt Gesellschaftsanteile von den Erblassern zusammengelegt werden und dadurch eine höhere Beteiligung als Euro entsteht. Für diesen Fall ist eine Beteiligungssumme von über Euro zulässig. 4. Diese Regelung gilt für Treugeber entsprechend Ausscheiden von Gesellschaftern 1. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn: a) Er gemäß 8 Absatz 2 c) von der geschäftsführenden Komplementärin aus der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wird. b) Über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. In diesem Fall scheidet er mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft aus, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses oder einer Klage bedarf. c) Sein Gesellschaftsanteil oder pfändbare Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis von einem Gläubiger gepfändet wird. In diesem Fall scheidet er nach Ablauf von zwei Kalendermonaten, gerechnet vom Wirksamwerden der Pfändung, aus der Gesellschaft aus. d) In der Person eines Gesellschafters einer der in den 133, 140 HGB genannten Gründe vorliegt und er daraufhin durch Beschluss der übrigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. In diesem Fall scheidet er sofort mit Beschlussfassung aus der Gesellschaft aus. Wattner SunAsset 4

91 88 e) Er Klage auf Auflösung der Gesellschaft erhebt und er von der geschäftsführenden Komplementärin aus der Gesellschaft ohne Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wird. f) Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vorliegt, weil der Gesellschafter in grober Weise trotz schriftlicher Abmahnung seine sonstigen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsverhältnis verletzt und den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit diesem Kommanditisten unzumutbar geworden ist. g) Das Recht jedes Gesellschafters zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. h) Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über das einvernehmliche Ausscheiden vorliegt. i) Die ordentliche Kündigung des Gesellschafters gemäß 4 Absatz 2 vorliegt. 2. Für die Treugeber des Treuhänders gilt Absatz 1 in entsprechender Anwendung mit der Maßgabe, dass in den dort genannten Fällen der Treuhänder anteilig mit dem entsprechenden Teil seiner Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft ausscheidet und somit seine Kommanditbeteiligung entsprechend herabgesetzt wird. oder Erwerbsunfähigkeit von dem sich auf die Notlage berufenden Gesellschafter durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen wird. Das Ausscheidungsbegehren des Gesellschafters hat in Schriftform durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung zu erfolgen. 2. Für den Fall, dass die Geschäftsführung dem Ausscheidungsbegehren des Gesellschafters zustimmt, wirkt das schriftliche Ausscheidungsbegehren des Gesellschafters mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ab Zugang bei der Geschäftsführung. Scheidet der Gesellschafter dadurch vor Ablauf eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, nimmt er am Ergebnis des noch laufenden Geschäftsjahres und am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nicht mehr teil. Die Abfindung des Gesellschafters entspricht 90% der Salden seiner Gesellschafterkonten. Die Auszahlung erfolgt innerhalb 4 Wochen nach Wirksamkeit des Ausscheidens. 3. Die Regelung ist eine eigenständige Notfallklausel und lässt die 28 und 30 des Gesellschaftsvertrages unberührt. 3. In allen im Absatz 1 aufgeführten Fällen wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. 4. Der geschäftsführende Gesellschafter ist in allen Fällen des Absatzes 1 seitens des ausscheidenden Gesellschafters unter der Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, den Pflichtanteil des ausscheidenden Gesellschafters auf sich oder einen oder mehrere durch ihn zu benennenden Dritten zu übertragen. Die Übertragung erfolgt nach dem Wert eines Auseinandersetzungsguthabens. Wird der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters nicht innerhalb von 50 Tagen übertragen, so wächst dessen Gesellschaftsanteil den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Kapitaleinlagen zueinander an Notfallklausel 1. Ein Gesellschafter kann aufgrund einer in seiner Person entstandenen Notlage aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn die Geschäftsführung nach ihrem freien Ermessen seinem Ausscheidundgsbegehren aus der Gesellschaft zustimmt. Die Zustimmung darf die Geschäftsführung jedenfalls dann nicht erteilen, wenn das Ausscheiden nicht im Einklang mit der wirtschaftlichen Situation des Fonds steht und/oder den Interessen des Fonds im Übrigen entgegensteht. Eine Notlage liegt vor, wenn eine mehr als einjährige Arbeitslosigkeit, schwere Erkrankung oder eine behördlich anerkannte Berufs Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters 1. Soweit keine andere Regelung getroffen ist, erhält der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung. Dies betrift jedenfalls diejenigen Gesellschafter, die gemäß 28 Absatz 1 h) und i) aus der Gesellschaft ausscheiden. Die Abfindung wird anhand einer nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, die die vorhandenen stillen Reserven sowie notwendige Rückstellungen und Risiken berücksichtigt, ermittelt; ein etwaiger Firmenwert bleibt außer Ansatz. Scheidet der Gesellschafter zum Schluss eines Kalenderjahres aus, bildet der Jahresabschluss zum 31. Dezember desselben Jahres die Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz; anderenfalls ist der Jahresabschluss zum 31. Dezember des Jahres, welches dem Zeitpunkt des Ausscheidens voranging, Grundlage für die Auseinandersetzungsbilanz. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung mindestens einen Betrag in Höhe der Salden seiner Gesellschafterkonten gemäß 22 Absatz 1. Bilanzberichtigungen aufgrund steuerlicher Außenprüfungen haben auf die Abfindung keinen Einfluss. 2. Scheidet ein Gesellschafter gemäß 28 Absatz 1 a) i.v.m. 8 Absatz 2 c) aus der Gesellschaft aus, so ist er an dem Ergebnis, das die Gesellschaft während der Beitrittsphase erzielt, nicht beteiligt und er hat an die Gesellschaft zur Deckung der mit seinem Beitritt zur Ge- Gesellschaftsvertrag

92 sellschaft verbundenen Kosten einen Betrag in Höhe von bis zu 15% des Nominalbetrags seiner gezeichneten Einlage zu zahlen. Hat dieser Gesellschafter einen Teil seiner Einlage geleistet, so erhält er spätestens binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden diesen Teil seiner Einlage, gekürzt um den Kostenbeitrag gemäß Satz 2, zurück. 3. Scheidet ein Gesellschafter gemäß 28 Absatz 1 b) bis g) aus, so erhält er eine Abfindung, die sich nach den Salden seiner Gesellschafterkonten richtet. Scheidet ein Gesellschafter in diesen Fällen vor Ablauf eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus, nimmt er am Ergebnis des noch laufenden Geschäftsjahres und am Ergebnis der bei seinem Ausscheiden noch schwebenden Geschäfte nicht mehr teil. 4. Die Ermittlung des Abfindungsguthabens des gemäß 28 Absatz 1 b) bis h) ausscheidenden Gesellschafters ist auf seine Kosten vom Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater der Gesellschaft vorzunehmen. 6. Das Abfindungsguthaben gemäß Absatz 3 ist in sechs gleichen aufeinander folgenden Halbjahresraten zu bezahlen, deren erste ein Jahr nach dem Ausscheiden fällig wird. Das Abfindungsguthaben ist mit zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ( 247 Absatz 2) p.a. zu verzinsen. Die Zinsen sind jeweils mit der nächsten Abfindungsrate fällig. Die Gesellschaft kann die Stundung des Auseinandersetzungsguthabens über die vorstehend genannten Zeiträume hinausgehend verlangen, wenn durch die Auszahlung die Liquidität der Gesellschaft nachhaltig gefährdet wird. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, das Abfindungsguthaben vorzeitig auszuzahlen. Eine Sicherheitsleistung für das Abfindungsguthaben oder eine Haftungsbefreiung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen. Die Gesellschaft hat den ausscheidenden Gesellschafter jedoch von der Inanspruchnahme für Gesellschaftsschulden frei zu halten. 7. Die Änderung der in Absatz 1 bis 6 getroffenen Abfindungsregeln bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. 89 Die Auseinandersetzungsbilanz wird mit Ablauf von drei Monaten seit Absendung derselben an die zuletzt bekannte Anschrift des ausscheidenden Gesellschafters verbindlich, es sei denn, dass er innerhalb dieser Frist schriftlich bei der persönlich haftenden Gesellschafterin Einspruch gegen die Auseinandersetzungsbilanz erhebt. In diesem Falle erfolgt die Auseinandersetzungsbilanz für sämtliche Beteiligte verbindlich durch einen von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfer, sofern sich die Beteiligten nicht auf eine andere sachverständige Person verständigen. Die Kosten der Ermittlung des Abfindungsguthabens durch den Sachverständigen sind dann von der Gesellschaft und dem ausscheidenden Kommanditisten in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der 91 ff. ZPO zu tragen. 5. Das Abfindungsguthaben gemäß Absatz 1 ist innerhalb 4 Wochen nach vorliegen der verbindlichen Auseinandersetztungsbilanz zu bezahlen. Eine Sicherheitsleistung für das Abfindungsguthaben oder eine Haftungsbefreiung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern kann der ausscheidende Gesellschafter nicht verlangen. Die Gesellschaft hat den ausscheidenden Gesellschafter jedoch von der Inanspruchnahme für Gesellschaftsschulden frei zu halten Haftung der Anleger als Direktkommanditisten und als mittelbar beteiligte Treugeber Die unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligten Anleger haften bis zum Betrag ihrer in das Handelsregister eingetragenen Haftsumme, die 10% ihrer Kapitaleinlage entspricht, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Treugeber haften indessen nicht unmittelbar für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sie stellen den Treuhänder von seiner Haftung aus der Beteiligung frei. Dadurch sind die mittelbar beteiligten Treugeber wirtschaftlich im Hinblick auf die Haftung den umittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten gleichgestellt. 32 -Auflösung der Gesellschaft 1. Die Gesellschaft tritt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch dann in Liquidation, wenn die Gesellschafter die Auflösung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. 2. Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Der Umfang ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht wird durch die Auflösung der Gesellschaft nicht verändert. 3. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat das Vermögen der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern und den nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbleibenden Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter im Verhältnis der festen Kapitalkonten auszuzahlen. Wattner SunAsset 4

93 33 - Gesellschafterregister 35 - Schlussbestimmungen Der Treuhänder/Verwalter führt über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (Gesellschafterregister). Jeder Anleger erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom Treuhänder/ Verwalter eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in diesem Register. 2. Der Anleger ist verpflichtet, über sämtliche Änderungen der Daten zu seiner Person oder zu seiner rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung dem Treuhänder/Verwalter eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen. Wird dem Treuhänder/Verwalter mitgeteilt, dass sich die Adresse des Anlegers geändert hat, ist er berechtigt, Auszahlungen solange zurückzuhalten, bis ihm eine neue Adresse mitgeteilt wird, an die die Zustellung durch einfachen Brief bewirkt werden kann. 3. Der Anleger ist verpflichtet, dem Treuhänder/Verwalter seine Steuernummer oder seine persönliche Identifikationsnummer mitzuteilen bzw. den Treuhänder/Verwalter über Änderungen zu informieren. Liegen diese Informationen nicht vor, ist der Treuhänder/Verwalter berechtigt, Auszahlungen zurückzuhalten. 4. Dem Anleger steht keine Auskunft über die übrigen Anleger zu. Der Treuhänder/Verwalter ist dazu aber berechtigt. Eine Pflicht zur diesbezüglichen Auskunftserteilung trifft den Treuhänder/Verwalter dann, wenn ihm dazu eine schriftliche Genehmigung des jeweils Betroffenen vorliegt. Anderen Personen als der geschäftsführenden Gesellschafterin der Gesellschaft beziehungsweise mit der Verwaltung der Beteiligung beauftragten Dritten darf der Treuhänder/Verwalter keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Dies gilt nicht, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschrift zur Auskunftserteilung verpflichtet ist Haftung und Verjährung 1. Sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die das Gesellschaftsverhältnis berühren, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, was mündlich nicht anders vereinbart werden kann. Dies gilt nicht für Erklärungen durch Gesellschafterbeschlüsse, die mit dem Tage der Beschlussfassung oder - bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren - mit dem Tage des Ablaufs der Beschlussfassung wirksam werden, unabhängig davon, wann das Beschlussfassungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird. 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Vielmehr gilt in diesem Falle eine solche Bestimmung als vereinbart, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck rechtswirksam weitestgehend erreicht wird. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung dieses Vertrages eine regelungsbedürftige Lücke offenbar wird. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder Zeit, so gilt das rechtlich zulässige Maß als vereinbart, das dem Ziel des Bestands- und Liquiditätsschutzes der Gesellschaft am nächsten kommt. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche, Verpflichtungen und Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz der Gesellschaft. 4. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung trägt die Gesellschaft. Köln, den 8. März 2012 Wattner 4 Verwaltungs GmbH als Komplementärin, vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Uhlenhut Köln, den 8. März 2012 Wattner Treuhand GmbH als Gründungs- und Treuhandkommanditist, vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Schuh Die Gesellschafter untereinander sowie die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren innerhalb von drei Jahren nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden Sachverhalts, soweit nicht das Gesetz oder andere Bestimmungen eine kürzere Verjährungsfrist regeln. Die Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Verpflichteten per eingeschriebenem Brief geltend zu machen. Gesellschaftsvertrag

94 91 Wattner Solarkraftwerk Katharinenrieth / Sachsen-Anhalt

95 92 Verträge Treuhand- und Verwaltungsvertrag 2. Die geschäftsführende Komplementärin wird auf der Grundlage der ihr erteilten Handelsregistervollmachten die Anmeldung der Kommanditisten zum Handelsregiüber die Beteiligung an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG - nachfolgend Gesellschaft genannt - zwischen 1) der Wattner Treuhand GmbH, Düppelstraße 9-11, Köln, vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Schuh - nachfolgend Treuhänder/Verwalter genannt - und Grundlage dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist der dem Kommanditisten/Treugeber (Anleger) inhaltlich bekannte Gesellschaftsvertrag in der gültigen Fassung vom 8. März 2012 über die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG und die im Verkaufsprospekt abgedruckte Beitrittserklärung. Der Anleger hat sein Einverständnis mit dem Gesellschaftsvertrag und der Beitrittserklärung erklärt. TEIL A: Verwaltungsvertrag für Kommanditisten bzw. Kommanditisten, die ihre Treugeberstellung in eine direkte Kommanditbeteiligung umgewandelt haben. 2) der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, Düppelstraße 9-11, Köln, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Uhlenhut - nachfolgend Gesellschaft genannt - sowie 3) den in den Beitrittserklärungen zu der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG genannten Personen - nachfolgend Treugeber, Kommanditist oder Anleger genannt - wird der nachstehende Treuhand- und Verwaltungsvertrag geschlossen: 1 - Abschluss und Inhalt des Verwaltungsvertrages 1. Der Verwaltungsvertrag über die Verwaltung der Kommanditbeteiligung des Kommanditisten wird durch die Annahme des vom Anleger unterzeichneten Beitrittsangebots (Beitrittserklärung) zur Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG durch den Treuhänder/Verwalter und/oder die geschäftsführende Komplementärin, die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, geschlossen. Der Zugang der Annahmeerklärung bei dem jeweiligen Kommanditisten ist nicht erforderlich. Der Verwalter und/oder die geschäftsführende Komplementärin wird jedoch den Anleger über die erfolgte Annahme informieren. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

96 ster besorgen und die ordnungsgemäße Eintragung überwachen. Die geschäftsführende Komplementärin ist jedoch nicht verpflichtet, die Eintragung zum Handelsregister schriftlich anzuzeigen. Sie wird zudem den weiteren Schriftverkehr mit dem Handelsregister für den Kommanditisten führen. Die Wahrnehmung der Rechte des Kommanditisten, seine Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und Umlaufverfahren richten sich nach den Bestimmungen des TEIL B, 7 in entsprechender Anwendung. Weisungen und die Ausübung der Stimmrechte richten sich ebenfalls nach den Bestimmungen des TEIL B, 7 in entsprechender Anwendung. 3 - Tod eines Kommanditisten 3. Der Verwalter darf mit anderen Kommanditisten gleiche oder ähnliche Verträge abschließen. Das Gleiche gilt auch für die Verwaltung von Kommanditbeteiligungen anderer Gesellschaften. Zwischen den verschiedenen Kommanditisten im Hinblick auf alle von dem Verwalter verwalteten Kommanditbeteiligungen darf keine Gesellschaft oder sonstige Rechtsgemeinschaft begründet werden. 4. Zahlungen der Gesellschaft an den Kommanditisten können durch die Gesellschaft schuldbefreiend über den Verwalter vorgenommen werden. 5. Der Verwalter unterliegt bei der Durchführung seiner Aufgaben jederzeit den Weisungen des Kommanditisten, soweit dieser Verwaltungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegen stehen. Bei Tod eines Kommanditisten gelten die Bestimmungen TEIL B, 11 in entsprechender Anwendung in Verbindung mit 27 des Gesellschaftsvertrages. 4 - Laufzeit und Beendigung Der Verwaltungsvertrag wird für die Zeit der unmittelbaren Beteiligung des Anlegers an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG geschlossen. Die Dauer der Laufzeit des Verwaltungsvertrages ist die Dauer der Laufzeit der Fondsgesellschaft. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. In jedem Fall endet der Verwaltungsvertrag mit Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft oder durch Vollbeendigung aufgrund abgeschlossener Liquidation der Gesellschaft Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Kommanditisten, die aus seiner Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft erwachsen, wie z. B. Ansprüche auf Auszahlungen, auf Abfindungen oder auf Anteile am Liquidationserlös, ist nur im begrenzten Umfang Aufgabe des Verwalters. Das Gleiche gilt für die Ausübung der mit der Beteiligung einhergehenden Rechte des Kommanditisten, insbesondere Stimm-, Informations- und Kontrollrechte. Es ist weiterhin nicht Aufgabe des Verwalters, den Verkaufsprospekt, die wirtschaftliche Eignung der Beteiligung des Kommanditisten, die Bonität der beteiligten Vertragspartner und die Mängelfreiheit sowie Geeignetheit der Investition zu prüfen. Der Verwalter ist auch nicht berechtigt, für den Kommanditisten Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Handlungen vorzunehmen, die nach dem seit dem geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) einer besonderen rechtlichen Prüfung bedürfen. Der Kommanditist erklärt sein Einverständnis, dass der Verwalter gleichartige Verwaltungsaufträge auch von anderen Anlegern annimmt und für diese direkte Beteiligungen in offener Stellvertretung begründet und verwaltet. 2 - Wahrnehmung der Rechte des Kommanditisten, Weisung, Stimmrechte 5 - Ausgestaltung der Verwalterstellung Der Verwalter wird die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Kommanditanteils des Kommanditisten nach Maßgabe dieses Verwaltungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Rechtsbeziehungen zwischen dem Kommanditisten und dem Verwalter und dem Kommanditisten und der Gesellschaft richten sich nach diesem Verwaltungsvertrag, der Beitrittserklärung und nach dem Gesellschaftsvertrag. Soweit in diesem Verwaltungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung für das Verwaltungsverhältnis jeweils sinngemäß. 6 - Umwandlung von mittelbaren Beteiligungen in direkte Kommanditbeteiligungen Hat ein Gesellschafter von seinem Recht gemäß 6 Absatz 11 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit Teil B, 1 Absatz 5 des Treuhandvertrages Gebrauch gemacht, seine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung umzuwandeln, wird seine Kommanditbeteiligung nach Maßgabe dieses Verwaltungsvertrages verwaltet. Wattner SunAsset 4

97 94 TEIL B: Treuhandvertrag für den Beitritt des Anlegers als mittelbar Beteiligter (Treugeber) 1 - Abschluss und Inhalt des Treuhandvertrages, Vollmacht 1. Der Treuhandvertrag wird durch die Annahme des vom Anleger unterzeichneten Beitrittsangebots (Beitrittserklärung) zur Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG durch den Treuhänder und/oder die geschäftsführende Komplementärin geschlossen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung des Treuhänders und/oder der geschäftsführenden Komplementärin bei dem Anleger wird verzichtet. Der Treuhänder und/oder die geschäftsführende Komplementärin wird jedoch den Anleger über die erfolgte Annahme informieren. 2. Der Treuhänder darf mit anderen Anlegern gleiche oder ähnliche Verträge abschließen und für sie deren Beteiligungen an der Gesellschaft halten. Das Gleiche gilt auch für Anleger anderer Gesellschaften. Zwischen den verschiedenen Anlegern wird im Hinblick auf alle vom Treuhänder an der Fondsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen sowie an Beteiligungen, die der Treuhänder an anderen Gesellschaften hält, keine eigene Gesellschaft oder sonstige Rechtsgemeinschaft begründet. 5. Der Treugeber ist jederzeit berechtigt, vom Treuhänder zu verlangen, die treuhänderisch gehaltene Beteiligung an ihn zu übertragen und seine Eintragung im Handelsregister als Kommanditist zu bewirken. Damit wird der Treugeber im Außenverhältnis Kommanditist. Der Treuhänder macht dem Treugeber das unwiderrufliche Angebot auf Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge des von ihm für den Treugeber übernommenen Kommanditanteils. Für diesen Fall, dass der Treugeber das unwiderrufliche Angebot des Treuhänders auf Übertragung dieses entsprechenden Beteiligungsanteils an ihn annimmt, tritt der Treuhänder bereits jetzt die für den Treugeber treuhänderisch gehaltene Beteiligung an diesen ab, der die Abtretung hiermit annimmt. Ist die Umwandlung der mittelbaren Beteiligung in eine unmittelbare Kommanditbeteiligung vollzogen, regelt sich dann die Verwaltung der entsprechenden Kommanditbeteiligung nach TEIL A des Vertrages. 6. Für den Treugeber sind, soweit erforderlich, auch in dessen Namen, die Geschäfte zu besorgen, die zur Durchführung dieses Auftrags notwendig oder zweckmäßig sind. Die jeweilige Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditkapital des Treuhänders ergibt sich aus dem in der Beitrittserklärung ausgewiesenen Beteiligungsbetrag. 3. Der Treugeber beauftragt den Treuhänder auf der Grundlage dieses Vertrages, eine Beteiligung an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG in Höhe des von ihm in der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages zu begründen und zu halten. Der Treuhänder ist weiterhin beauftragt, seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft um den vom Treugeber in der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag zu erhöhen. Der Treuhänder wird die Erhöhung seines Kommanditanteils an der genannten Kommanditgesellschaft durch entsprechende Erklärung gegenüber der geschäftsführenden Komplementärin der Gesellschaft vornehmen, sobald der Treuhandvertrag zustande gekommen ist und die entsprechende Zahlung in Höhe des von ihm gewünschten Beteiligungsbetrages zuzüglich Agio in Höhe von 5% auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto geleistet wurde. 4. Der Treuhänder erwirbt den auftragsgemäß erhöhten Kommanditanteil im Auftrag des Treugebers im eigenen Namen aber für Rechnung des Treugebers, so dass wirtschaftlich der Treugeber Kommanditist ist. Der Treuhänder wird den erhöhten Anteil der Kommanditbeteiligung treuhänderisch für den Treugeber halten und verwalten nach Maßgabe dieses Vertrages, der Beitrittserklärung und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG (Fondsgesellschaft). 7. Die Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Ansprüche des Treugebers, die aus seiner mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft erwachsen, wie z. B. Ansprüche auf Auszahlungen, auf Abfindungen oder auf Anteile am Liquidationserlös, sind nur im nachstehend geregelten begrenzten Umfang Aufgabe des Treuhänders. Die gleiche Begrenzung gilt für die Ausübung der mit der Beteiligung einhergehenden Rechte des Treugebers, insbesondere der Informations- und Kontrollrechte. Es ist nicht Aufgabe des Treuhänders, den Verkaufsprospekt, die wirtschaftliche Eignung der Beteiligung des Treugebers, die Bonität der beteiligten Vertragspartner und die Mängelfreiheit sowie Geeignetheit der Investition zu prüfen. Der Treuhänder ist auch nicht berechtigt, für den Treugeber Rechtsgeschäfte abzuschließen oder Handlungen vorzunehmen, die nach dem seit dem geltenden Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) einer besonderen rechtlichen Prüfung bedürfen. 8. Das Treuhandverhältnis erstreckt sich auf den Teil der Beteiligung, um den der Treuhänder in Ausführung des ihm von dem Treugeber erteilten Auftrages seinen Kommanditanteil an der Beteiligungsgesellschaft erhöht hat und insoweit auf alle Rechte und Pflichten. Die sich aus der Beteiligung ergebenden wirtschaftlichen und steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber. Der Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Treuhand- und Verwaltungsvertrag

98 Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. 2 - Einheitliche Kommanditbeteiligung des Treuhänders Der Treuhänder wird diese Beteiligung des Treugebers zusammen mit weiteren Beteiligungen anderer Treugeber im Außenverhältnis als einheitliche Kommanditbeteiligung halten. Er tritt im Außenverhältnis in eigenem Namen auf. Der Treuhänder nimmt die Gesellschafterrechte und -pflichten der Treugeber im Verhältnis zur Gesellschaft nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages wahr. Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Wirtschaftlich ist der Treugeber Kommanditist der Gesellschaft. 3 - Einlagen, Abtretung 1. Der Treugeber ist verpflichtet, die Einlage (Pflichteinlage), die er in der Beitrittserklärung gezeichnet hat, zu den vereinbarten Terminen und in der vereinbarten Höhe an die Gesellschaft zu leisten. Insoweit wird der Treuhänder im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft freigestellt. Die Einlagenerbringung des Treugebers erfolgt im Außenverhältnis zugleich in Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung des Treuhänders. An die Gesellschaft in diesem Sinne ist auch geleistet, wenn der Treugeber seine Einlage auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto der Gesellschaft eingezahlt hat. 2. Gerät der Treugeber mit seiner Verpflichtung zur Erbringung der Einlage in Verzug, so können die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß 247 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszins geltend gemacht oder alternativ die anteilige Partizipierung des Gesellschafters an den Ergebnissen der Gesellschaft gemäß 23 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages ab dem Folgemonat des Monats, an dem die Einlage vollständig eingegangen ist, festgelegt werden. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. 3. Für den Fall, dass ein Treugeber trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen seiner Einzahlungsverpflichtung nicht oder nicht in voller Höhe nachkommt, ist der Treuhänder berechtigt, von der Beitrittsvereinbarung zurückzutreten und den Treuhandvertrag mit dem betreffenden Treugeber aufzulösen. In diesem Fall wird der Treugeber im Zusammenwirken mit der geschäftsführenden Komplementärin nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ( 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages) ausgeschlossen. Der Treuhänder und die geschäftsführende Komplementärin wurden von den übrigen Anlegern dazu ausdrücklich und unwiderruflich im Gesellschaftsvertrag gemäß 8 Absatz 2 bevollmächtigt. Die Einlage, soweit sie geleistet ist, wird in diesem Fall an den jeweiligen Treugeber erst dann zurückgezahlt, wenn ein anderer Anleger die Beteiligung übernommen hat oder zusätzlich in dementsprechendem Beteiligungsumfang der Gesellschaft beigetreten ist und seine Einlage, zu der er sich verpflichtet hat, geleistet hat. Soweit dem ausgeschlossenen Treugeber Rückerstattungsansprüche zustehen, sind sie nicht zu verzinsen. Im Übrigen ist der Treuhänder zur Verrechnung mit Rückzahlungsansprüchen berechtigt. 4. Der Treuhänder tritt in Höhe des Anteils der mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft, die dem Treugeber zuzurechnen ist, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft auf Auszahlung von Gewinn, Liquiditätsüberschüssen sowie den Anspruch auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens oder eines Liquidationserlöses bereits jetzt in dem Umfang an den die Abtretung annehmenden Treugeber ab, wie diese Ansprüche dem Treugeber nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und dieses Vertrages zustehen. Der Treuhänder ist unwiderruflich ermächtigt, die an den Treugeber abgetretenen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. 4 - Ausgestaltung der Treuhandstellung Der Treuhänder wird die Rechte und Pflichten aus den für die Treugeber übernommenen und verwalteten Beteiligungen nach Maßgabe dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages sowie des Gesellschaftsvertrages nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen. Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und dem Treuhänder und dem Treugeber und der Gesellschaft richten sich nach diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der Beitrittserklärung und nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Beitrittserklärung und der Gesellschaftsvertrag sind Bestandteile dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Soweit in diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages in ihrer jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis jeweils sinngemäß. 5 - Vollmachten 1. Der Treugeber erteilt hiermit dem Treuhänder Vollmacht zu den Rechtsgeschäften, Handlungen und Maßnahmen, die nach der Auffassung des Treuhänders zur Vornahme, Durchführung und Abwicklung der Geschäfte erforderlich oder zweckmäßig sind. Das Gleiche gilt auch für die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Geschäfte. Der Treuhänder ist von den Beschränkungen 95 Wattner SunAsset 4

99 96 des 181 BGB befreit. Der Treuhänder ist auch berechtigt, in einzelnen Fällen Untervollmacht zu erteilen. Er ist befugt, durch einen gesonderten Geschäftsbesorgungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf Dritte Aufgaben und Tätigkeiten der Treuhandschaft zu übertragen und sie entsprechend zu bevollmächtigen. Die Verantwortlichkeit für die Treuhandschaft verbleibt jedoch bei dem Treuhänder. Die vom Treugeber erteilten Vollmachten gehen über den Tod des Treugebers hinaus. 2. Wenn und soweit die Treugeber gemeinschaftlich verpflichtet werden sollen, kann der Treuhänder sie als Gesamtschuldner nur verpflichten, wenn eine Teilschuld aufgrund Gesetzeslage nicht begründet werden kann. In keinem Fall darf er eine über die Haftung als wirtschaftlicher Kommanditist hinausgehende persönliche Haftung des Treugebers begründen. Das gilt nicht in den Fällen der persönlichen Haftung für eine Anteilsfinanzierung. 3. Für den Fall, dass der Treugeber seine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung umwandeln will, verpflichtet er sich bereits jetzt, dem Treuhänder und der geschäftsführenden Komplementärin eine unwiderrufliche und notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht zu erteilen, die den Treuhänder und die geschäftsführende Komplementärin von den Beschränkungen des 181 BGB befreit und zu allen Anmeldungen berechtigt, insbesondere: a) Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten, auch des Vollmachtgebers b) Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern c) Änderung der Beteiligungsverhältnisse und des Kapitals der Gesellschaft d) Änderung der Firma, Sitz und Gegenstand der Gesellschaft e) Umwandlungsvorgänge (einschließlich Verschmelzung, Formwechsel, Aufspaltung) f) Auflösung, der Insolvenz und der Liquidation der Gesellschaft 6 - Rechte und Pflichten des Treuhänders 1. Der Treuhänder hat nach Eingang der rechtswirksamen Beitrittserklärung und Zahlung der vereinbarten Einlage auf das entsprechende in der Beitrittserklärung genannte Konto mit 10% Haftsumme, bezogen auf die vom Treugeber geleistete Einlage, die Erhöhung der Hafteinlage des Treuhänders um eben diese 10% Haftsumme zum Handelsregister anzumelden. Der Treuhänder hat die Einlage dem Treugeber zuzuordnen. 2. Der Treuhänder wird die Beteiligung des Treugebers im Sinne einer uneigennützigen Verwaltungstreuhand verwalten und dabei die Vereinbarungen in diesem Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag beachten. Er ist verpflichtet, Vermögenswerte, die er in Ausübung seiner Treuhandtätigkeit erhält, von seinem Vermögen getrennt zu halten und zu verwalten. Der Treuhänder hat alles, was er aufgrund des Treuhandverhältnisses erhält, z.b. anteilige Gewinnansprüche, Auszahlungen, anteilige Liquidationsüberschüsse an den Treugeber herauszugeben. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Treuhänder nur zu, soweit sie zur Abwendung einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme des Treugebers aufgrund seiner Stellung als Treuhandkommanditist bezüglich des treuhänderisch gehaltenen Anteils betreffen. 3. Der Treuhänder übt die Rechte bei den Gesellschafterversammlungen, insbesondere Stimmrechte für den Treugeber nach dessen Weisung nur aus, wenn der Treugeber seine Stimmrechte nicht persönlich ausübt. Nimmt der Treugeber selbst an der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft teil oder lässt er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten, sind die dem Treuhänder eventuell erteilten Weisungen für die Gesellschafterversammlung gegenstandslos. 4. Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber auf dessen Anforderung jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Kommanditist der Gesellschaft von der Gesellschaft verlangen kann. Der Treugeber ist berechtigt, unmittelbar von der Gesellschaft dem Gesellschaftsvertrag gemäß Auskünfte zu verlangen. 5. Der Treuhänder wird, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nur mit Zustimmung des Treugebers Angaben über Person und Beteiligungshöhe machen. Er legt das Treuhandverhältnis gegenüber der Gesellschaft offen. 7 - Weisung, Stimmrechte, Rechte und Pflichten des Treugebers 1. Der Treuhänder unterliegt bei der Durchführung seiner Aufgaben den Weisungen des Treugebers, wenn und soweit sie diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag, dem Gesellschaftsvertrag und den gesetzlichen Vorschriften nicht entgegenstehen. 2. Der Treugeber ist grundsätzlich berechtigt, jederzeit sein Stimmrecht persönlich auszuüben. Das kann entweder durch persönliche Teilnahme oder schriftliche Bevollmächtigung einer Person nach Maßgabe des 20 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages, wozu auch der Treuhänder gehört, erfolgen. 3. Vollmachtserteilung und/oder Weisungen an den Treuhänder müssen schriftlich erfolgen, wobei der Postweg (Brief), Telefax oder dem geforderten Schriftformerfordernis genügen. Die Vollmachtsertei- Treuhand- und Verwaltungsvertrag

100 lung oder Weisungen müssen spätestens 3 Tage vor Verwendung dem Treuhänder vorliegen. 4. Liegt keine Weisung des Treugebers vor, ist der Treuhänder verpflichtet, die Rechte des Treugebers (z.b. Stimmrechte) im mutmaßlichen Interesse des Treugebers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Dabei hat er die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten gegenüber den übrigen Gesellschaftern und der Gesellschaft zu beachten. Auch ist der Treuhänder berechtigt, sich in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Stimme zu enthalten. Erhält der Treuhänder von den Treugebern unterschiedliche Weisungen zur Stimmabgabe, hat er sie den jeweiligen Treugebern zuzuordnen und die Stimmen entsprechend der Zuordnung und im Wege der gespaltenen Stimmabgabe abzugeben. 5. Bei Gesellschafterbeschlüssen, die keinen Aufschub dulden und bei Herstellung der Beschlussfähigkeit, ist der Treuhänder berechtigt aber nicht verpflichtet, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Er hat für diesen Fall die Interessen aller Gesellschafter und die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenen Rechte und Pflichten abzuwägen. 6. Die Regelungen der Absätze 1 bis einschließlich 5 gelten auch in den Fällen der Beschlussfassung im Umlaufverfahren gemäß 15 des Gesellschaftsvertrages. 7. Der Treugeber ist zur Zahlung der von ihm gezeichneten Beteiligung nach Maßgabe der Beteiligungserklärung verpflichtet. Gerät er mit der Zahlung des von ihm gezeichneten Betrages ganz oder zum Teil in Rückstand, so ist der Treuhänder im Zusammenwirken mit der geschäftsführenden Komplementärin berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn der Treugeber innerhalb einer schriftlich gesetzten Nachfrist von 14 Tagen die Zahlung nicht im vollem Umfang geleistet hat. In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft, insbesondere dessen 8 Absatz Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten oder, soweit der Treuhänder bereits geleistet hat, diesem den Gegenwert der erbrachten Leistung auf erste Anforderung hin zu erstatten. 8 - Übertragung der mittelbaren Beteiligung Ein an der Gesellschaft mittelbar beteiligter Treugeber kann die seiner Beteiligung entsprechende Treugeberposition nach den folgenden Bestimmungen übertragen: 1. Der einzelne Treugeber kann seine Treugeberposition (Beteiligung) bezüglich der von dem Treuhänder für ihn gehaltenen Beteiligung nur im Ganzen und nicht in Teilen auf einen einheitlichen Rechtsnachfolger übertragen, wenn der Rechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten des übertragenden Treugebers aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie des Gesellschaftsvertrages eintritt. Für diese Übertragung bestehen das Schriftformerfordernis sowie weitere Beschränkungen gemäß Gesellschaftsvertrag. 2. Die Übertragung der Treugeberposition bedarf der Zustimmung der Komplementärin der Gesellschaft, die nur aus sachlichem und wichtigem Grund in der Person des Rechtsnachfolgers verweigert werden darf. Zum Zwecke der Zustimmungserteilung ist der geschäftsführenden Komplementärin der Gesellschaft der schriftliche Übertragungsvertrag vorzulegen sowie alle Angaben zu machen und Unterlagen zu übergeben, die zur Erfüllung der Pflichten der Komplementärin im Hinblick auf die Identifizierungspflichten und sonstigen Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erforderlich sind. 3. Bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung der Treugeberposition auf seinen Ehegatten oder einen mit ihm in gerader Linie Verwandten, sowie im Fall der Sicherungsabtretung oder Verpfändung der Treugeberposition, die ausschließlich mit der Refinanzierung der Treugeberposition in Zusammenhang steht, ist die Zustimmung der Komplementärin der Gesellschaft zu erteilen, wenn der Treuhänder die zum Zwecke der Einholung der Zustimmung vorzulegenden Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Angaben abgegeben hat und die Erteilung der Zustimmung gesetzlichen Bestimmungen nicht zu wider läuft. 9 - notfallklausel Ein Treugeber kann aufgrund einer in seiner Person entstandenen Notlage aus der Fondsgesellschaft ausscheiden, wenn die Komplementärin der Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen seinem Ausscheidungsbegehren aus der Gesellschaft zustimmt. Mit Zustimmung der Komplementärin zu dem Ausscheidungsbegehren des Treugebers endet der Treuhand- und Verwaltungsvertrag für den Treugeber und den Treuhänder mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende ab Zugang des schriftlichen Ausscheidungsbegehrens bei der Geschäftsführung. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Ausscheidens eines in Notlage geratenen Treugebers richten sich im Übrigen nach den Bestimmungen des 29 des Gesellschaftsvertrages. Diese Regelung ist eine eigenständige Notfallklausel und lässt den folgenden 10 unberührt. 97 Wattner SunAsset 4

101 10 - Dauer, Kündigung und Beendigung des Vertrages 1. Das Treuhandverhältnis wird für die Dauer der Laufzeit der Fondsgesellschaft geschlossen. Eine ordentliche Kündigung durch den Treugeber ist während der Laufzeit der Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. 5. Der Treuhänder/Verwalter ist berechtigt, seine Stellung als Treuhänder oder Verwalter auf einen anderen Treuhänder/Verwalter zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass der neue Treuhänder/Verwalter sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Treuhand- und Verwaltungsvertrag unverändert übernimmt Tod eines Treugebers Auch der Treuhänder ist zur Kündigung des Treuhandverhältnisses nur aus wichtigem Grund unter der Voraussetzung berechtigt, dass der wichtige Grund auch nach schriftlicher Abmahnung des Treugebers mit Fristsetzung und Androhung der Kündigung fortbesteht. Das Treuhandverhältnis endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden des Treuhänders aus der Gesellschaft oder durch Vollbeendigung aufgrund abgeschlossener Liquidation der Gesellschaft. 3. Unter der aufschiebenden Bedingung der Beendigung des Treuhandverhältnisses gemäß der Absätze 1 und 2 und der Ausfertigung einer Handelsregistervollmacht mit dem nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Inhalt in notariell beglaubigter Form sowie der Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister tritt der Treuhänder hiermit die von ihm gehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe des dem Treugeber zugeordneten Anteils daran an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt. Die anfallenden Kosten für die Beglaubigung der Vollmacht und der Eintrag im Handelsregister hat der Treugeber zu tragen. 4. Ungeachtet der Regelungen der Absätze 1 und 2 kann der Treugeber gemäß 6 Absatz 11 des Gesellschaftsvertrages jederzeit die Umwandlung seiner Treugeberstellung mit mittelbarer Beteiligung in eine Direktkommanditistenstellung mit unmittelbarer Beteiligung verlangen und deshalb den Treuhandvertrag kündigen. Unter der aufschiebenden Bedingung dieses Verlangens und der Ausfertigung einer Handelsregistervollmacht mit dem nach dem Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Inhalt in notariell beglaubigter Form und der Eintragung des Treugebers als Kommanditist in das Handelsregister tritt der Treuhänder hiermit die von ihm innegehaltene Kommanditbeteiligung in Höhe des dem Treugeber zugeordneten Anteils daran an den Treugeber ab, der die Abtretung annimmt. Die anfallenden Kosten für die Beglaubigung der Vollmacht und der Eintrag im Handelsregister hat der Treugeber zu tragen. Ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieses Umwandlungsrechts des Treugebers, nimmt der Treuhänder die Rechte des ehemaligen Treugebers von diesem Zeitpunkt an als Verwalter der unmittelbaren Kommanditbeteiligung nach Maßgabe des TEIL A dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages wahr. 1. Stirbt ein Treugeber, geht die Beteiligung auf seine Erben über und wird mit diesen nach Maßgabe dieses Vertrages und des Gesellschaftsvertrages fortgesetzt. Für den Fall, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ist der Testamentsvollstrecker als Vertreter berufen. Erben müssen sich durch eine beglaubigte Abschrift des Testamentseröffnungsprotokolls und des Testaments oder, wenn es der Treuhänder für erforderlich hält, durch einen Erbschein legitimieren. Der Testamentsvollstrecker legitimiert sich durch das Testamentsvollstreckerzeugnis. Geht die Beteiligung auf mehrere Erben über, so sind diese verpflichtet, einen Bevollmächtigten aus ihren Reihen zu benennen, der die Ausübung der Rechte aus der Beteiligung wahrnimmt. Sämtliche Kosten, die dem Treuhänder durch den Erbfall mit dem Kommanditisten entstehen, sind von den Erben zu tragen. Im Übrigen gelten die Vorschriften des 27 des Gesellschaftsvertrages entsprechend und ergänzend. 2. Der Treuhänder ist bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten berechtigt, mit schuldbefreiender Wirkung Zustellungen und Zahlungen an jeden Rechtsnachfolger vorzunehmen. Der Rechtsnachfolger hat jedoch darauf keinen Anspruch. TEIL C: Gemeinsame Vorschriften für das Verwaltungs- und Treuhandverhältnis 1 - Gesellschafterregister 1. Der Treuhänder/Verwalter führt über alle Anleger ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten (Gesellschafterregister). Jeder Anleger erhält nach Annahme seiner Beitrittserklärung und dieses Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom Treuhänder/ Verwalter eine schriftliche Bestätigung über die Eintragung seiner Beteiligung in diesem Register. 2. Der Anleger ist verpflichtet, über sämtliche Änderungen der Daten zu seiner Person oder zu seiner rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung dem Treuhänder/Verwalter eine entsprechende schriftliche Mitteilung zu machen. Wird dem Treuhänder/Verwalter mitgeteilt, dass sich die Adresse des Anlegers geändert hat, ist er berechtigt, Auszahlungen solange zurückzuhal- Treuhand- und Verwaltungsvertrag

102 ten, bis ihm eine neue Adresse mitgeteilt wird, an die die Zustellung durch einfachen Brief bewirkt werden kann. 3. Der Anleger ist verpflichtet, dem Treuhänder/Verwalter seine Steuernummer oder seine persönliche Identifikationsnummer mitzuteilen bzw. den Treuhänder/Verwalter über Änderungen zu informieren. Liegen diese Informationen nicht vor, ist der Treuhänder/Verwalter berechtigt, Auszahlungen zurückzuhalten. 4. Dem Anleger steht keine Auskunft über die übrigen Anleger zu. Der Treuhänder/Verwalter ist dazu aber berechtigt. Eine Pflicht zur diesbezüglichen Auskunftserteilung trifft den Treuhänder/Verwalter dann, wenn ihm dazu eine schriftliche Genehmigung des jeweils Betroffenen vorliegt. Anderen Personen als der geschäftsführenden Gesellschafterin der Gesellschaft beziehungsweise mit der Verwaltung der Beteiligung beauftragten Dritten darf der Treuhänder/Verwalter keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Dies gilt nicht, wenn er aufgrund gesetzlicher Vorschrift zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. 2 - Informationen 4. Ansprüche gegen den Treuhänder auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von drei Jahren nach ihrer Entstehung, soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungszeit bestimmt ist. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ansprüche mit Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung des Treuhänders begründen. Spätestens beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche, die während eines Geschäftsjahres der Gesellschaft entstanden sind, mit dem dritten Tag der Absendung des jeweiligen Geschäftsberichtes für das Jahr, in dem die Ansprüche entstanden sind. Der Gesellschafter hat seine Ansprüche innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung gegenüber dem Treuhänder geltend zu machen. 5. Der Treuhänder hat Anspruch darauf, von dem Treugeber von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderisch Verwaltung der Beteiligung entstehen. Der Freistellungsanspruch besteht gegenüber jedem Anleger im Verhältnis seiner Einlage. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter ist ausgeschlossen. 99 Der Treuhänder/Verwalter legt den Anlegern im Zusammenwirken mit der geschäftsführenden Komplementärin durch Übersendung des Jahresabschlusses sowie des Geschäftsberichts der Gesellschaft jährlich Rechenschaft über das abgelaufene Geschäftsjahr ab und übersendet die Informationen, die er dazu von der Gesellschaft erhalten hat. Weitere Informationspflichten bestehen nicht. 3 - Haftung des Treuhänders und Freistellung 4 - Treuhandgebühr/Vergütung 1. Die Vergütung für den Treuhänder/Verwalter beträgt 1,0% p.a. des durch die Anleger gezeichneten Kommanditkapitals, mithin Euro p.a. Darüber hinaus erhält der Treuhänder/Verwalter für die Einrichtung der Treuhand und Verwaltung eine einmalige Vergütung in Höhe von EUR. Die jährliche Vergütung erhöht sich preisbedingt beginnend ab 2014 um jährlich 2%. Die jeweilige Vergütung ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 1. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden von dem Treuhänder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrgenommen. 2. Der Treuhänder und die ihn vertretenden natürlichen Personen haften auch für ein vor dem Vertragsabschluss liegendes Verschulden nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. 3. Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den Eintritt der von dem Treugeber mit seinem Beitritt zu der Gesellschaft angestrebten und verfolgten wirtschaftlichen Ziele. Der Treuhänder übernimmt auch keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere haftet der Treuhänder nicht für die Ertragsfähigkeit der Gesellschaft oder die vom Treugeber verfolgten sonstigen wirtschaftlichen Ziele. 2. Die Vergütung für die Einrichtung der Treuhand und Verwaltung ist fällig mit Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Gesellschaft und soweit ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Die jährliche Vergütung ist halbjährig zum und zum fällig, für 2012 einmalig zum , jedoch nicht vor Beginn des öffentlichen Angebotes des Verkaufsprospektes der Gesellschaft. Der Treuhänder/Verwalter ist berechtigt, angemessene Abschläge einzufordern. 5 - Datenschutz Der Anleger ist damit einverstanden, dass seine personen- und beteiligungsbezogenen Daten sowie solche Daten, die zukünftig im Zusammenhang mit seiner Beteiligung erhoben werden (z.b. durch die Gesellschaft, den Treuhänder/Verwalter, Vertriebspartner, Geschäftsbesorger der Gesellschaft, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe- Wattner SunAsset 4

103 rater, finanzierende Kreditinstitute) sowie in der Datenverarbeitung gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. Diese Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Verwaltung und Begründung sowie Betreuung seiner Beteiligung verwendet und nach Beendigung seiner Beteiligung gelöscht. Dies gilt nicht für Daten, deren Aufbewahrung an gesetzliche Fristen gebunden ist. 6 - Schlussbestimmung Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftformklausel kann nur schriftlich geändert werden. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vorneherein bedacht. 3. Soweit gesetzlich zulässig, sind der Erfüllungsort und der Gerichtsstand Köln. Köln, den Wattner Treuhand GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Miriam Schuh Köln, den Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG (Wattner 4 Verwaltungs GmbH), vertreten durch den Geschäftsführer Guido Ingwer Ort, Beitrittsdatum Kommanditist/Treugeber (Anleger) Treuhand- und Verwaltungsvertrag

104 101 Wattner Solarkraftwerk Frankenberg / Sachsen

105 WATTNER Die Wattner initiiert Solarkraftwerke. 102 Verträge Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag zwischen der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG, Düppelstraße 9-11, Köln, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Ulrich Uhlenhut - nachfolgend Fondsgesellschaft genannt - und RHS Römer Hanseatische Steuerberatungsgesellschaft mbh, Colonnaden 72, Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Hannelore Römer - nachfolgend Mittelverwendungskontrolleurin genannt - Präambel bis zum Die gezeichneten Einlagen der Anleger samt Agio sind nach erfolgtem Beitritt zur Fälligkeit auf das unter 2 näher bezeichnete Konto (Einlagenkonto) der Fondsgesellschaft zu leisten. Von diesem Konto werden die Zahlungen der Fondsgesellschaft gemäß Investitionsplan und langfristiger Prognoserechnung des Verkaufsprospektes geleistet. Dies vorausgeschickt, wird zur Sicherstellung der Mittelfreigabe und Mittelverwendungskontrolle während der Investitionsphase gemäß Investitionsplanung der Fondsgesellschaft zwischen den Parteien Folgendes vereinbart: 1 - Vertragsgegenstand Die Mittelverwendungskontrolleurin wird nach Maßgabe dieses Vertrages beauftragt, Zahlungen der Fondsgesellschaft von dem Einlagenkonto zu kontrollieren, damit die von den Anlegern eingezahlten Mittel ausschließlich in Übereinstimmung mit den Regelungen des Investitionsplanes des Verkaufsprospektes der Fondsgesellschaft verwendet werden. Die Fondgesellschaft ist ein geschlossener Solarfonds, der die Standortentwicklung für Solarkraftwerke, den Ankauf von Solarkraftwerksprojekten sowie die Entwicklung und Errichtung von Solarkraftwerken betreibt. Hierfür kann die Emittentin sich geeigneter Tochtergesellschaften bedienen. Anleger haben die Möglichkeit, der Fondsgesellschaft mittelbar als Treugeber oder unmittelbar als Kommanditisten (gemeinsam auch Anleger bezeichnet) beizutreten, womit das Kommanditkapital auf plangemäß Euro erhöht werden soll. Der Zeitraum für diese Erhöhung läuft planmäßig 2 - Konten der Fondsgesellschaft 1. Die Fondsgesellschaft unterhält zum Zeitpunkt der Prospekterstellung folgendes Einlagenkonto, welches für die Einzahlungen der Anleger genutzt wird: Kontonummer: Bank: Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) Bankleitzahl: Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag

106 2. Dieses Konto ist als Und -Konto einzurichten, über das Fondsgesellschaft und Mittelverwendungskontrolleurin nur gemeinsam verfügen können. 3. Endet dieser Vertrag gemäß den Regelungen des 7 Absatz 1, so hat die Fondsgesellschaft das Recht, die Verfügungsberechtigung der Mittelverwendungskontrolleurin zum Ablauf des Vertrages zu widerrufen. Das Einlagenkonto muss in diesem Fall weiterhin als Und - Konto geführt werden, wobei die beiden Verfügungsberechtigungen unter verschiedenen Mitgliedern der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft aufzuteilen ist. Falls erforderlich, wird die Mittelverwendungskontrolleurin entsprechende Erklärungen gegenüber der Bank abgeben. 4. Endet dieser Vertrag gemäß den Regelungen des 7 Absatz 2, so hat die Fondsgesellschaft das Recht, die Verfügungsberechtigung der Mittelverwendungskontrolleurin zum Ablauf des Vertrages zu widerrufen. Ferner hat die Fondsgesellschaft gegenüber der Bank eine Person zu benennen, die die Mittelverwendung gemäß diesem Vertrag an Stelle der Mittelverwendungskontrolleurin fortführt. Falls erforderlich, wird die ausscheidende Mittelverwendungskontrolleurin entsprechende Erklärungen gegenüber der Bank abgeben. 5. Die Fondsgesellschaft wird ein weiteres Ausgabenkonto eröffnen. Dieses Konto dient der Abdeckung administrativer und sonstiger Kosten, wie z.b. Notar- und Eintragungskosten, laufende Buchhaltung und Jahresabschlüsse, Kammergebühren, Porto, Steuer- und Rechtsberatung, Gutachten, Kosten von Gesellschafterversammlungen, im laufenden Geschäftsbetrieb sowie Zahlungen an die Anleger. Über dieses Konto verfügt die Komplementärin der Fondsgesellschaft, ohne dass eine Mittelverwendungskontrolle stattfindet. Bei dem in 2 Absatz 1 genannten Einlagenkonto ist ein Dauerauftrag einzurichten, durch den jeden Monat ein pauschaler Betrag in Höhe von Euro auf dieses Konto transferiert wird, sofern entsprechende Liquidität auf dem Einlagenkonto vorhanden ist. Sollte das Ausgabenkonto für Auszahlungen an die Anleger verwendet werden und die bestehende Liquidität des Ausgabenkontos für diese Auszahlungen nicht ausreichen, ist das Ausgabenkonto unter einer Mittelverwendungskontrolle entsprechend aufzufüllen, wobei der Gesamtbetrag der nötigen Liquidität durch eine Bestätigung des Treuhänders gemäß 3 Absatz 4 nachzuweisen ist. 3 - Verfügungsvoraussetzungen für das Einlagenkonto der Fondsgesellschaft 1. Verfügungen zu Lasten des Einlagenkontos nach den Vorgaben des Investitionsplanes des Verkaufsprospektes sind zulässig, wenn nachstehende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) Ausreichende Liquidität auf dem Einlagenkonto der Fondsgesellschaft b) Vorlage der geprüften Eingangsrechnung bzw. vertraglichen Grundlage c) Nachweis der Fälligkeit des zu zahlenden Betrages 2. Verfügungen zu Lasten des Einlagenkontos für einen der drei Investitionsbereiche der Fondsgesellschaft gemäß Verkaufsprospekt (Standortentwicklung für Solarkraftwerke, Planung und Errichtung von Solarkraftwerken, Investition in ausgereifte Technologien zur Speicherung und zur Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Direktvermarktung von Solarstrom) sind zulässig, wenn nachstehende Bedingungen zusammen mit den Bedingungen aus Absatz 1 kumulativ erfüllt sind: a) Vorlage der Investitions- und ggfs. Betriebskostenvorschau b) Schriftliche Zustimmungserklärung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft zur Investition Die Investitions- und ggfs. Betriebskostenvorschau wird nach technischer und wirtschaftlicher Prüfung jedes einzelnen Investitionsvorhabens entsprechend den im Verkaufsprospekt vorgegebenen Investitionskriterien im Rahmen des Projektentwicklungs, -prüfungs und vermittlungsvertrages durch die Wattner Projektentwicklungsgesellschaft mbh aufgestellt und der Fondsgesellschaft gleichzeitig ein entsprechender Investitionsvorschlag unterbreitet. Die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft muss schriftlich ihre Zustimmung zu der vorgeschlagenen Investition erklären. 3. Verfügungen zur Ausstattung des Ausgabenkontos gemäß 2 Absatz 5 erfolgen per Dauerauftrag ohne Mittelverwendungskontrolle. Sollte aus banktechnischen Gründen der Dauerauftrag eines Und -Kontos nicht möglich sein, gibt die Mittelverwendungskontrolleurin entsprechende Verfügungen ohne weitere Prüfung frei Sollte die Fondsgesellschaft weitere Konten einrichten, gelten die Regelungen dieses Vertrages zum Einlagenkonto entsprechend. 4. Auszahlungen an Anleger sind jederzeit zulässig, soweit ausreichende Liquidität vorhanden ist und der Treuhänder gegenüber der Fondsgesellschaft schriftlich bestätigt hat, dass die geplanten Auszahlungen bezüglich Zweck, Betrag, Zahlungsempfänger und dessen Kontoverbindung zutreffend sind. Dieser führt dazu einen Abgleich der Zahlungsanweisungen mit dem Gesellschafterregister durch. Die Mittelverwendungskontrol- Wattner SunAsset 4

107 leurin gibt entsprechende Verfügungen ohne weitere Prüfung frei. 5. Im Fall der Auszahlung von Vertriebsprovision wird der Nachweis der Fälligkeit gemäß Absatz 1 c) durch eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft bezüglich des Vorliegens der Provisionsvoraussetzungen gemäß zugrundeliegender Vertriebsvereinbarung erbracht. 5. Stimmt die Mittelverwendungskontrolleurin einer Verfügung nicht zu, so kann die Fondsgesellschaft einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen. Stimmen die Gesellschafter der Verfügung zu, ist die Mittelverwendungskontrolleurin zur Freigabe der Verfügung verpflichtet. 6. Nicht der Mittelverwendungskontrolle unterliegen Abbuchungen von Banken für Bankgebühren Umfang und Abwicklung der Mittelfreigabeund Mittelverwendungskontrolle 1. Die Mittelverwendungskontrolleurin kontrolliert Verfügungen von dem Einlagenkonto gemäß den vorgenannten Verfügungsvoraussetzungen sowie hinsichtlich ihres Betrags, Zahlungsempfängers sowie dessen Kontoverbindung. Die Mittelverwendungskontrolle erfolgt aufgrund formaler Kriterien, es ist nicht Aufgabe der Mittelverwendungskontrolleurin, einzelne Investitionsund Betriebskostenvorschauen gemäß 3 Absatz 2 a) auf ihre Richtigkeit oder betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit oder die Bonität oder Leistungsfähigkeit eines Vertragspartners zu prüfen. 2. Die Kontrolle von Verfügungen erfolgt mittels eines Antrags zur Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe, welchen die Fondsgesellschaft der Mittelverwendungskontrolleurin zusammen mit allen erforderlichen Informationen zum jeweiligen Typ der Verfügung gemäß 3 dieses Vertrages zur Verfügung stellt. Die Mittelverwendungskontrolleurin überprüft die geplanten Verfügungen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach schriftlicher Übersendung des Antrags per Post, Fax oder . Eventuelle fehlende Antragsinformationen werden von der Fondsgesellschaft umgehend nachgeliefert und verlängern die Prüfungsfrist nur um die Zeit, die für die Nachlieferung benötigt wird. 3. Nach erfolgreicher Kontrolle der geplanten Verfügung erfolgt umgehend die Freigabe der entsprechenden Zahlung von Seiten der Mittelverwendungskontrolleurin. Voraussetzung hierfür ist die Vorbereitung der Zahlung durch die Fondsgesellschaft auf elektronischem Weg bzw. als vorliegende Zahlungsanweisung. 4. Die Mittelverwendungskontrolleurin hat sicherzustellen, dass es bei der Mittelverwendungskontrolle und Mittelfreigabe zu keinen Verzögerungen kommt, die den Geschäftsablauf der Fondsgesellschaft gefährden oder anderweitige Nachteile für die Fondsgesellschaft mit sich bringen. Hierfür hat die Mittelverwendungskontrolleurin entsprechende organisatorische Vorkehrungen zu treffen (Erreichbarkeit etc.). 5 - Vergütung der Mittelverwendungskontrolle 1. Die Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle beträgt Euro, was 0,15% des geplanten einzuwerbenden Kommanditkapitals (ohne Agio) entspricht. Für über das geplante Kommanditkapital hinaus eingeworbene Volumen wird die Vergütung entsprechend anteilig erhöht. Die Vergütung ist jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. 2. Die Vergütung für die Mittelverwendungskontrolle ist, soweit ausreichende Liquidität zur Verfügung steht, wie folgt fällig: a) 25%, mithin Euro, mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß 7 Absatz 1 b) 50%, mithin Euro, mit erster Investition gemäß Investitionsplan der Fondsgesellschaft c) 25%, mithin Euro, mit Beendigung dieses Vertrages gemäß 7 3. Bei Erhöhung des eingeworbenen Kommanditkapitals über das geplante Volumen hinaus sind die gemäß Absatz 2 bereits gezahlten Vergütungsanteile entsprechend zu erhöhen und sofort zahlbar. 6 - Haftung 1. Die Mittelverwendungskontrolleurin erfüllt ihre Pflicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 2. Für die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle und die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin auch gegenüber Dritten gelten die vom DWS herausgegebenen Allgemeinen Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Stand August In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Haftung der Mittelverwendungskontrolleurin für fahrlässig verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziffer 5 Abs. 2 der vorgenannten Auftragsbedingungen grundsätzlich auf Euro beschränkt ist. 3. Die Mittelverwendungskontrolleurin haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Fondsgesellschaft, für Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag

108 die Bonität oder für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartner, für die Verwirklichung der steuerlichen Absichten der Anleger und für die Prospektangaben. Ferner haftet die Mittelverwendungskontrolleurin nicht für die rechtlichen, steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Investitionsentscheidungen oder generell für die betriebswirtschaftliche Sinnhaftigkeit der vorgenommenen Auszahlungen von den Konten der Fondsgesellschaft. 7 - Dauer und Kündigung 1. Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und steht unter der aufschiebenden Bedingung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes der Fondsgesellschaft. Er endet mit dem Ablauf der Investitionsphase gemäß Investitionsplan der Fondsgesellschaft Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. 8 - Schlussbestimmungen 1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, durch die der mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht werden kann, soweit dies möglich ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Lücke enthält. 2. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 3. Gerichtsstand ist Köln. Köln, den 2. April 2012 Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG Hamburg, den 2. April 2012 RHS Römer Hanseatische Steuerberatungsgesellschaft mbh Wattner SunAsset 4

109 106 Willkommen Hinweise zum Beitritt Wenn Sie das vorliegende Angebot annehmen und der Gesellschaft beitreten möchten, beachten Sie bitte die folgenden Hinweise. Die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen entgegennehmen, sind die: Wattner 4 Verwaltungs GmbH Düppelstraße Köln Tel Fax und die: Wattner Treuhand GmbH Düppelstraße Köln Tel Fax Dem Beteiligungsprospekt ist die Beitrittserklärung beigefügt. BETEILIGUNGSHÖHE, ANZAHL DER Beteiligungen UND zeichnungsfrist Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlage beträgt Euro. Der Anleger investiert in einen Eigenkapitalfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der Erwerbspreis ist die Zeichnungssumme, die Mindestzeichnungssumme beträgt Euro zzgl. 5% Agio. Ein höherer Betrag muss durch ohne Rest teilbar sein. Der Anleger investiert in einen Eigenkapitalfonds mit einem vorgesehenen Gesamtvolumen von Euro, dabei wird die Pflichteinlage gemäß 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je Anleger grundsätzlich auf Euro begrenzt. Es werden Anteile mit einer Mindestkommanditkapitaleinlage in Höhe von Euro angeboten, damit das vorgesehene, planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital in Höhe von Euro erreicht wird. Die Zeichnungsfrist beginnt einen Tag nach Veröffentlichung des Verkaufsprospektes und endet am Die Geschäftsführung hat jedoch das Recht, den Platzierungszeitraum um zweimal 6 Monate bis zum bzw. bis zum zu verlängern. Der geschäftsführenden Komplementärin steht das Recht zu, das planmäßig einzuwerbende Kommanditkapital entsprechend den innerhalb der Zeichnungsfrist eingehenden Zeichnungen anzupassen. Sollte das dementsprechend eingeworbene Kommanditkapital die planmäßig vorgesehenen Euro überschreiten, erhöhen sich die vorstehenden Werte entsprechend. Die Geschäftsführung ist weiterhin berechtigt, das öffentliche Angebot auch vor Ende der laufenden Zeichnungsfrist zu schließen, sofern das Kommanditkapital auf Euro erhöht wurde. Darüber hinaus bestehen keine Möglichkeiten, die Zeichnung vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen. Die Beteiligung wird ausschließlich in Deutschland und in deutscher Sprache angeboten, daher entfallen Angaben gemäß 2 Abs. 1 Satz 5, 4 Satz 1 Nr. 8 VermVerkProspV. BEITRITTSERKLÄRUNG, WIDERRUFSBELEHRUNG UND EMPFANGSBestätigung Bitte füllen Sie die Beitrittserklärung, die Widerrufsbelehrung, die Empfangsbestätigung und die Erklärung für PEP (Politisch exponierte Personen) vollständig aus und leisten Sie unbedingt die vorgesehenen vier Unterschriften für: Hinweise zum Beitritt

110 Beitrittserklärung Widerrufsbelehrung Empfangsbestätigung Erklärung für PEP Das Beitrittsangebot beinhaltet auch das Angebot des Anlegers auf Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Gleich, ob Sie sich als Direktkommanditist oder als mittelbar beteiligter Treugeber an der Fondsgesellschaft beteiligen, kommt der Abschluss des Treuhandund Verwaltungsvertrags durch die Annahme Ihres von Ihnen unterschriebenen Beteiligungsangebots durch die geschäftsführende Komplementärin oder den Treuhänder zustande. Senden Sie die unterschriebene Beitrittserklärung an die oben bezeichnete Anschrift der Wattner 4 Verwaltungs GmbH (geschäftsführende Komplementärin). der Annahmeerklärung entsprechende Formulare für die Prüfung Ihrer Identität über das Postident-Verfahren. HANDELSREGISTERVOLLMACHT Sollten Sie als Direktkommanditist beitreten wollen, füllen Sie bitte hierzu die Ihnen mit der Annahmebestätigung zugesandte Handelsregistervollmacht vollständig aus und unterschreiben diese vor dem Notar Ihrer Wahl. Die Gebühr für die notarielle Beglaubigung ist von Ihnen zu entrichten. Sie richtet sich nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (KostO) und der Höhe der Beteiligung. Die genauen Kosten erfragen Sie bitte bei dem Notar Ihrer Wahl. HANDELSREGISTEREINTRAGUNG 107 ANNAHMEERKLÄRUNG Nach Eingang der Unterlagen erhalten Sie eine Annahmebestätigung Ihres Beitritts. Sollten Sie als Direktkommanditist beitreten wollen, erhalten Sie weiterhin eine Handelsregistervollmacht für die Eintragung Ihrer Beteiligung ins Handelsregister. EINZAHLUNG Die Pflichteinlage ist in voller Höhe zzgl. eines Agios in Höhe von 5%, bezogen auf die Pflichteinlage, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Annahmeerklärung zur Beitrittserklärung auf das Konto der Gesellschaft zu zahlen: Ihre Beteiligung als mittelbar Beteiligter (Treugeber) wird nach Annahme Ihrer Beitrittserklärung und nach Eingang Ihrer zu leistenden Pflichteinlage zzgl. Agio auf dem Wege der Erhöhung der Hafteinlage des Treuhänders ins Handelsregister eingetragen. Ihre Beteiligung als Direktkommanditist wird nach Annahme Ihrer Beitrittserklärung, nach Vorliegen Ihrer notariell beglaubigten Registervollmacht sowie nach Eingang Ihrer zu leistenden Pflichteinlage zzgl. Agio ins Handelsregister eingetragen. Die an die Kommanditgesellschaft zu leistende Einlage ist Ihre Pflichteinlage. Bei dem vorliegenden Angebot entspricht die Haftsumme 10% der Pflichteinlage und wird in dieser Höhe im Handelsregister eingetragen bzw. es wird die Haftsumme des Treuhänders um diesen Betrag erhöht. Kontoinhaber: Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG Kontonummer: Bankleitzahl: Bank: Deutsche Kreditbank AG (DKB AG) Verw.-zweck: Beteiligung SunAsset 4 GELDWÄSCHE GESETZ UND IDentitätsprÜFUNG WIDERRUFSRECHT Der Anleger hat ein vorzeitiges Widerrufsrecht. Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist die Wattner 4 Verwaltungs GmbH bzw. die Wattner Treuhand GmbH in Textform zu benachrichtigen. Bezüglich der Einzelheiten des Widerrufs beachten Sie bitte das Kapitel zur Widerrufsbelehrung. Die Beitrittserklärung enthält auch die Erklärung, dass die Zeichnung einer Beteiligung nur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Anlegers erfolgt. Andernfalls sind Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zwingend erforderlich. Die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) sind zu beachten. Die Beitrittserklärung enthält ebenfalls einen Abschnitt zur Identitätsprüfung sowie eine Erklärung für juristische Personen. Die Erklärung nach dem GWG bezüglich PEP (Politisch exponierte Person) ist zwingend abzugeben. Bitte füllen Sie die Identitätsprüfung aus und lassen Sie Ihre Identität entsprechend bestätigen, da die Identifizierung ebenfalls gesetzlich vorgeschrieben ist. Sofern Ihre Identitätsprüfung nicht zusammen mit der Beitrittserklärung erfolgt ist, erhalten Sie zusammen mit INFORMATIONEN Falls Sie Fragen zum Beitritt, zur Beteiligungshöhe oder zu anderen damit verbundenen Informationen haben, wenden Sie sich bitte an die: Wattner 4 Verwaltungs GmbH Düppelstraße Köln Tel Fax sunasset@wattner.de Wattner SunAsset 4

111 108 Verbraucherschutz Informationen zu Fernabsatzgeschäften Sofern der Beitritt des Anlegers (Verbrauchers) nicht unmittelbar über den Anlagevermittler erfolgt, sondern im Wege des Fernabsatzes durch sog. Fernkommunikationsmittel (Brief, Telefon, Fax, elektronische Medien wie E- Mail, Internet), sind gemäß Art in Verbindung mit 1 Abs. 1 und 2 EGBGB dem Anleger bestimmte Informationen zu erteilen. Bezüglich der zu erteilenden Informationen wird auf die Beitrittserklärung zum Punkt Besondere Hinweise zu Fernabsatzgeschäften verwiesen. Bei telefonischen Kontakten gelten folgende Informationspflichten: Der Unternehmer hat seine Identität, den geschäftlichen Zweck des Telefonats zu Beginn des Gesprächs ungefragt vollständig offen zu legen. Alle Vertragsbestimmungen sind dem Anleger vorzulegen. Das sind: Gesellschaftsvertrag (im Prospekt abgedruckt) Treuhand- und Verwaltungsvertrag (im Prospekt abgedruckt) Beitrittserklärung (dem Prospekt beiliegend) Allgemeine Geschäftsbedingungen (vorliegend entfallend) Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen nach Art in Verbindung mit 1 und 2 EGBGB in Textform: 1. Identität des Unternehmers und ladungsfähige Anschriften a) Emittentin: Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG (AG Köln, HRA 29022), vertreten durch die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Guido Ingwer und Ulrich Uhlenhut Geschäftsansässig: Düppelstraße 9-11, Köln Persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentin: Wattner 4 Verwaltungs GmbH (AG Köln, HRB 74920), vertreten durch die Geschäftsführer Guido Ingwer und Ulrich Uhlenhut Geschäftsansässig: Düppelstraße 9-11, Köln b) Anbieterin/Hauptvertriebsbeauftragte: Wattner Connect GmbH (AG Köln, HRB 67029), vertreten durch ihre Geschäftsführer Guido Ingwer und Ulrich Uhlenhut Geschäftsansässig: Düppelstraße 9-11, Köln Informationen zu Fernabsatzgeschäften

112 c) Untervertriebsgesellschaft Name, ladungsfähige Anschrift, ggfs. Handelsregister nummer (Firmenstempel) GmbH & Co. KG zu leistenden Steuern wird auf das Kapitel Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage verwiesen. 6. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie ein Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. 2. Wesentliche Merkmale der Kapitalanlage Die wesentlichen Merkmale der Kapitalanlage ergeben sich aus dem Prospekt zum Beteiligungsangebot Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG (Aufstellungsdatum: 2. April 2012). Mit der Annahme der Beitrittserklärung kommt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Anleger und der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG zustande; der Anleger wird Treugeber oder Direktkommanditist (siehe Gesellschaftsvertrag, Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie Beitrittserklärung). 3. Mindestlaufzeit der Beteiligung Gemäß 4 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Gesellschafter können ihr Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2017, kündigen. 4. Angaben über einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Kapitalanlage zu erbringen, und über einen Vorbehalt, versprochene Leistungen im Falle ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen Der Vertrag kommt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Beteiligungsgesellschaft, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. durch den Treuhänder, zustande. Nach Annahme des Beitritts bestehen keine Leistungsvorbehalte. Eine Alternativanlage entfällt. Anteile an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG können nur erworben werden, solange das Beteiligungsangebot noch nicht geschlossen ist. 5. Angaben über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern, die der Unternehmer abführen muss, und sonstiger Preisbestandteile. Der als Direktkommanditist beitretende Anleger trägt die anfallenden Kosten für eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht. Dies gilt ebenso für die Umschreibung einer mittelbaren Beteiligung als Treugeber in eine unmittelbare Beteiligung als Direktkommanditist. Weiter können Kosten im Falle der Übertragung anfallen. Die Einkommensteuer wie auch der Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer fallen direkt bei dem einzelnen Anlegern an. Zu den Einzelheiten wird auf die Kapitel Wesentliche Grundlagen der steuerlichen Konzeption der Vermögensanlage sowie auf den Abschnitt Weitere Kosten im diesem Kapitel verwiesen. 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung Die Einzahlungstermine ergeben sich aus der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag bzw. dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag. 8. Angaben über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Falle des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß 357 Abs. 1 BGB für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat Der Anleger kann seine Beitrittserklärung widerrufen. Die Einzelheiten des Widerrufs und seiner Rechtsfolgen sowie des Widerrufs von verbundenen Verträgen und seiner Rechtsfolgen ergeben sich aus den abgedruckten Informationen zum Widerrufsrecht und der Widerrufsbelehrung. 9. Alle spezifischen, zusätzlichen Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden Derartige Kosten fallen nicht an. 109 Die Mindestzeichnungssumme beträgt Euro plus 5% Agio. Hinsichtlich der von der Wattner SunAsset 4 Wattner SunAsset 4

113 10. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, z.b. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises. Eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Informationen ist nicht vorgesehen. Anteile an der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG können jedoch nur erworben werden, solange das Beteiligungsangebot nicht geschlossen ist. 11. Die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde 15. Hinweis auf eine Vertragsklausel über das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 16. Hinweis auf die Sprachen, in welchen die Vertragsinformationen und die in dieser Vorschrift genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden sowie die Sprachen, in welcher sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages zu führen 110 a) Fondsgesellschaft Für die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG ergibt sich die Hauptgeschäftstätigkeit aus dem Unternehmensgegenstand in 2 des Gesellschaftsvertrages. b) persönlich haftende Gesellschafterin Die Wattner 4 Verwaltungs GmbH ist die Komplementärin der Fondsgesellschaft. Ihre Aufgaben bestehen in der Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung. Die Kommunikation erfolgt in deutscher Sprache. 17. Hinweis auf einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und ggf. die Voraussetzungen für diesen Zugang Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG sind die Zivilgerichte zuständig. 12. Gegebenenfalls der Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preise Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind Auf die Risiken der Beteiligung wird ausführlich im Prospekt im Kapitel Risiken der Beteiligung hingewiesen. 18. Hinweis auf das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagesicherungssysteme (ABL.EG Nr. L 135, S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABL.EG Nr. L84, S. 22) fallen Solche Garantiefonds und/oder andere Entschädigungsregelungen der vorstehenden Art sind bei dieser Anlageform nicht vorgesehen. 13. Hinweis auf die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Die Anleger (Kommanditisten) können ihre Beteiligung an der Gesellschaft mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember 2017 schriftlich kündigen. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Die Kommanditisten richten Ihre Kündigung an die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Wattner 4 Verwaltungs GmbH, Düppelstr. 9-11, Köln. Eine Vertragsstrafe ist nicht vorgesehen. 14. Hinweis auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrages zugrunde legt Bundesrepublik Deutschland Informationen zu Fernabsatzgeschäften

114 111 Wattner Solarkraftwerk Sietzsch Wattner / Sachsen-Anhalt SunAsset 4

115 112 Hinweise Prospekthaftung und Widerrufsrecht Prospekthaftung, Angabenvorbehalt Alle Prospektangaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie wurden mit Sorgfalt erstellt und zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung auf ihre Korrektheit geprüft. Für den Inhalt des Prospektes sind nur die bis zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung bekannten oder erkennbaren Sachverhalte maßgeblich. Von diesem Prospekt abweichende Angaben, Aussagen oder Zusagen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Prospektanbieterin. Die Prospektanbieterin übernimmt die Prospekthaftung über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinaus bis zum Ende der Platzierungsphase. Etwaige Schadensersatzansprüche eines Anteilerwerbers wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Prospekt sind auf die Höhe des Erwerbspreises einschließlich der Erwerbsnebenkosten beschränkt. Die Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch drei Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes bzw. Eintritt in die Gesellschaft. Eine Haftung für den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten Ereignisse oder für den Eintritt der von dem Anleger verfolgten steuerlichen Ziele kann nicht übernommen werden. Eine Haftung der Emittentin ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zugelassen. schluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Wattner 4 Verwaltungs GmbH bzw. an die Wattner Treuhand GmbH, beide geschäftsansässig Düppelstraße 9-11, Köln. Der Widerruf wirkt auch gegenüber der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG. Bei Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Telefon, Telefax, , Internet, usw.) abgeschlossen wurden, beginnt die Frist zum Widerruf nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses. Ferner beginnt sie auch nicht, bevor Sie die Verbraucherinformationen zum Fernabsatz (siehe Kapitel Verbraucherschutz in diesem Prospekt) erhalten haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt jedoch vorzeitig, wenn die Wattner 4 Verwaltungs GmbH bzw. die Wattner Treuhand GmbH, beide geschäftsansässig Düppelstraße 9-11, Köln, mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung mit der Erfüllung des Vertrages vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat und Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben. Hinweise zum Widerrufsrecht Die Beitrittserklärung zur Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. durch Brief, Telefax, ) widerrufen werden. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertrags- Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren, ggfs. gezogene Nutzungen (z.b. Zinsen) herauszugeben. Können die empfangenen Leistungen sowie Nutzungen (z.b. Gebrauchsvorteile) seitens des Zeichners nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewährt bzw. herausgegeben werden, so ist ggfs. Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass die Prospekthaftung und Widerrufsrecht

116 vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllt werden müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Falls Sie den Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.b. Brief, Fax, Telefon, ) abgeschlossen haben, gilt zusätzlich Folgendes: Sollte der Fall eintreten, dass Sie uns die empfangenen Leistungen nicht oder teilweise nicht oder nur im verschlechterten Zustand zurückgewähren bzw. herausgeben können und Sie uns ggfs. insoweit Wertersatz leisten müssen, kann das dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. mit der Beteiligung des Anlegers erhoben werden. Die Daten werden ausschließlich für interne Zwecke und zur Betreuung der Beteiligung sowie zur Information für den Vertriebspartner gespeichert, verarbeitet und genutzt. Das schließt auch ein, dass die erforderlichen Daten an die Finanzbehörden sowie an die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG und eventueller Objektgesellschaften übermittelt werden. Die Beitrittserklärung enthält die Einverständniserklärung des Anlegers zu der beschriebenen Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten. 113 Für den Fall, dass der Vertrag durch ein Darlehen finanziert wird und der Vertrag über den Beitritt und der Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden, besteht keine Bindung an den Darlehensvertrag mehr, wenn der finanzierte Vertrag durch den Zeichner widerrufen wird. Eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wattner 4 Verwaltungs GmbH bzw. die Wattner Treuhand GmbH, beide geschäftsansässig Düppelstraße 9-11, Köln, oder die Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG, Düppelstraße 9-11, Köln, gleichzeitig Darlehensgeber des Zeichners sind oder wenn sich der Darlehensgeber des Zeichners im Hinblick auf die Finanzierung der Mitwirkung dieser Gesellschaften bedient. Wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann die Rückabwicklung nicht nur gegenüber diesen Gesellschaften, sondern auch gegenüber dem Darlehensgeber geltend gemacht werden. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie bitte beide Vertragserklärungen gesondert. Beanstandungen Beanstandungen sind zu richten an die Wattner 4 Verwaltungs GmbH, Düppelstraße 9-11, Köln, vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Uhlenhut und Guido Ingwer, Düppelstraße 9-11, Köln. Beanstandungen wirken auch gegenüber der Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG. Datenschutz Allein schon durch den Beitritt eines Anlegers zur Wattner SunAsset 4 GmbH & Co. KG entstehen personenbezogene und beteiligungsbezogene Daten. Darüber hinaus entstehen auch Daten, die zukünftig im Zusammenhang Wattner SunAsset 4

117 114 WISSEN Glossar Agio BEITRITT Aufgeld oder Aufschlag auf den Nenn- oder Nominalwert der Kapitalanlage oder Zeichnungssumme oder Pflichteinlage. Mit dem Beitritt wird der Anleger mittelbarer oder unmittelbarer Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft und ist direkt an deren Erfolg beteiligt. ANBIETERIN BLIND-POOL Die Anbieterin konzipiert geschlossene Fonds und fordert in ihrer Eigenschaft als Prospektherausgeberin die Anleger zur Zeichnung auf. AUSZAHLUNG Der Betrag, der an die beteiligten Anleger aus der vorhandenen Liquidität ausgezahlt wird. Die Höhe bestimmt sich nach der Höhe des Anteils und wird auf der Gesellschafterversammlung beschlossen. Sie entspricht nicht dem Gewinn oder Jahresüberschuss der Gesellschaft. Steuerrechtlich wird der Begriff Entnahmen verwandt; bei Publikumsgesellschaften spricht man von Ausschüttungen bzw. Auszahlungen. BEIRAT Gremium aus mehreren Mitgliedern, Vertreter der Interessen der Kapitalanleger, unterstützt und berät die Fondsgeschäftsführung in wichtigen Fragen der Unternehmenspolitik; der Beirat wird von den Anlegern gewählt und berichtet diesen. Blind-Pool-Konzeptionen sind Beteiligungsformen, bei denen für wesentliche Investitionsbereiche die Anlageobjekte zum Zeitpunkt des Anlegerbeitritts noch nicht (oder nicht vollständig) feststehen. Für die vorgesehene Investition in Anlageobjekte werden lediglich Rahmenbedingungen in Form von Investitions- und Entscheidungskriterien vorgegeben. DIREKTVERMARKTUNG Vollständige oder teilweise Veräußerung des erzeugten Solarstroms am freien Strommarkt. Dies kann direkt z.b. an den Endverbraucher, über Händler oder über die Strombörse geschehen. Hiermit soll die zukünftige Unabhängigkeit von einer gesetzlich garantierten Vergütung erreicht werden. EIGENKAPITAL Der Begriff umfasst die Mittel, die von den Eigentümern eines Unternehmens zu dessen Finanzierung aufgebracht werden. Glossar

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