6. SOESTER HEBAMMEN SEMINARKONGRESS. Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht
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- Hertha Althaus
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1 6. SOESTER HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Rechtsanwalt Norbert H. Müller Fachanwalt für Medizin-, Steuer- u. Arbeitsrecht
2 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Thema Aufklärungspflichten, Insbesondere bei Sprachbarrieren
3 ARTEN DER AUFKLÄRUNG Selbstbestimmungsaufklärung Sicherungsaufklärung/ Therapeutische Aufklärung Verlaufsaufklärung Diagnoseaufklärung Risiko- /Eingriffsaufklärung Alternativaufklärung
4 DIE WESENTLICHEN REGELUNGEN Aufklärungspflichten, 630 e BGB Ausreichende Überlegungszeit Behandlungsalternativen (Hausgeburt Ja/Nein) Abschriften von Unterlagen (Aufklärung und Einwilligung) aushändigen
5 EINGRIFFSERWEITERUNG - mutmaßliche Einwilligung anzunehmen, wenn vitale Indikation zeitlich dringender, absoluter Indikation, wenn Nichtbehandlung oder Abbruch medizinisch unvertretbar wäre belanglose Eingriffserweiterung mit geringfügigem Schadensrisiko (Mitentfernung Krampfaderkneul) - keine mutmaßliche Einwilligung, wenn OP-Erweiterung bei gehöriger Diagnostik und Planung vorhersehbar war Patient gegenteiligen Willen geäußert hat
6 NICHT AUFKLÄRUNGSPFLICHTIGE Grundsätze UMSTÄNDE Beteiligung eines Anfängers Möglichkeit eines Behandlungsfehlers In der Regel apparative und personelle Ausstattung, aber ggf. Ausnahmen,
7 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Sectio bei kindlichem Schätzgewicht ab ca g (bei weiteren Risikofaktoren bzw. Vorerfahrungen bei früheren Geburten evtl. auch bei geringerem Gewicht) Sectio bei Beckenendlage Nicht aufklärungspflichtig: Sectio statt vaginaler Entbindung bei Normalgeburt Zangengeburt statt Vakuumextraktion mit Saugglocke Antibiotikaprophylaxe (Therapieentscheidung des Arztes)
8 AUFKLÄRUNG Hohe Relevanz der Aufklärungsrüge in Arzthaftungsprozessen (bis zu 1/3 aller Fälle!) Aufklärungsrüge ist erfolgversprechender Angriff, da Beweislast bei Behandlungsseite Patient versteht nicht/begrenzt und erinnert sich nicht Rettungsanker für tragische Fälle is v. Billigkeitsurteilen
9 STATISTIK MedR 2007, S.88 ff.: Befragung von 100 chirurg. Assistenzärzten Teil des Studiums: 5 % Selbst beigebracht: 15 % Von anderem AssArzt beigebracht: 73 % Von OA beigebracht: 12 % Über OP aufgeklärt, an der bisher weder selbst teilgenommen noch selbst durchgeführt: 100 %
10 AUFKLÄRUNG Form OLG Hamm, Urteil v U 68/15 es komme auch auf den Inhalt des persönlichen Aufklärungsgesprächs an, den das Gericht durch Anhörung aller Beteiligten und ergänzender Anhörung der medizinischen Sachverständigen ermittelt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Gericht überzeugt, dass die Klägerin auch über das Risiko von Nervenschäden in der bevorstehenden Operation hinreichend aufgeklärt worden sei.
11 SPRACHPROBLEME Ausnahmen: Wer wird aufgeklärt? Grundsätzlich die Patientin selbst! Minderjährige, aber je nach Alter involvieren, sonst Eltern! Notfallpatienten, mutmaßlichen Willen ermitteln, zumeist via Angehörige Dokumentation! Ggf. Zeugen!! Bei aufschiebbaren Eingriffen und nicht möglicher Einwilligung Richterliche Entscheidung
12 SPRACHPROBLEME OLG Hamm, Urteil v U 1/15 Routinefälle: Einwilligung des nicht erschienenen Elternteils darf der Arzt unterstellen Schwere Eingriffe: Arzt muss sich vergewissern, ob erschienener Elternteil Ermächtigung des nicht erschienenen Teils hat und wie weit diese reicht. Darf aber auf wahrheitsgemäße Auskunft vertrauen. Schwerwiegende weitreichende Eingriffe: Minderjährige Arzt muss sich von Ermächtigung überzeugen!
13 EINWILLIGUNG Wer muss einwilligen Bei Sprachproblemen ggf. Übersetzer, nicht auf Angehörige verlassen, wenn auch diese nur leidlich Deutsch sprechen, insbesondere bei größeren Eingriffen mit erheblichen Risiken. Bei aufschiebbaren Eingriffen und nicht möglicher Einwilligung durch Patient Richterliche Entscheidung
14 AUFKLÄRUNGSADRESSAT Fremdsprachiger Patient Zuziehung einer sprachkundigen Person als Dolmetscher (z.b. auch Krankenschwester) erforderlich, wenn Zweifel an Verständnis bzw. Gefahr von Missverständnissen Dolmetscher nicht erforderlich, wenn Patient Eindruck erweckt, der deutschen Sprache hinreichend mächtig zu sein (Beherrschen der Alltagssprache etc.) und gibt weder mangelndes Verständnis zu verstehen noch Wunsch nach Dolmetscher Fremdsprachiger Arzt muss sich hinreichend verständlich machen können bei fehlendem Dolmetscher und unaufschiebbarem Eingriff evtl. Zeichensprache und Gebärden, mutmaßliche Einwilligung
15 AUFKLÄRUNG OLG Köln, Urteil v , Az: 5 U 184/14 Der Aufklärende muss sich zumindest einen ungefähren Eindruck von den sprachlichen Fähigkeiten des Übersetzers verschaffen. Der Aufklärende muss durch eigene Beobachtungen feststellen, dass dem Patienten übersetzt wird. Aus der Länge der Übersetzung muss der Aufklärende den Schluss ziehen können, dass sie vollständig erfolgt ist. Der Aufklärende muss sich durch Rückfragen an den Patienten einen Eindruck davon verschaffen, ob dieser die Aufklärung auch verstanden hat. Bleiben irgendwelche Zweifel, muss der Aufklärende einen Dolmetscher rufen von dessen Sprachfähigkeiten kann er ausgehen.
16 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Risikoaufklärung Die Geburt außerhalb der Klinik stellt in seltenen Notsituationen insofern ein erhöhtes Risiko dar, als dass die Fahrt in eine Klinik einen Zeitverlust mit sich bringen kann, der medizinische Maßnahmen verzögert und es dadurch in sehr seltenen Fällen zu Schädigungen von Mutter und/oder Kind kommen kann. Quelle: BfHD e.v., Aufklärungsbogen für eine Hausgeburt und in einer HgE
17 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Exkurs: Komplikationsdichte Wahrscheinlichkeitsangaben für Komplikationen aus Aufklärungsbögen hinterfragen /prüfen (selten, sehr selten, etc.) Maßstab ist MedDRA (Medical Dictionary for Regulatory Activities) Definition aus Medikamenten-Beipackzetteln übernehmen Bsp.: 0,1 1,0 Promille = selten, nicht sehr selten
18 Führt nicht zur Mithaftung HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Gemeinsames Aufklärungsgespräch OLG Hamm, Urteil vom U 6/13 Bei einer stattgebenden Schulterdystokie ist die Kindesmutter auf das erhöhte Wiederholungsrisiko einer Schulterdystokie hinzuweisen. Ist vom Arzt zu einer Sectio zu raten und entscheidet sich die Schwangere gegen die Schnittentbindung, so muss die Beratung der Kindesmutter ausführlich sein. Für die Aufklärung ist allein das ärztliche Personal verantwortlich und nicht die Hebamme.
19 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Vertikale Arbeitsteilung Vertrauensgrundsatz hat Vorrang Aber: Bei konkreten Bedenken oder gar offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der - auch ärztlichen -Weisung sogar Pflicht zur Befehlsverweigerung. Beispiel: AG Demmin v , AZ: DS 65/96 Eine erfahrene Hebamme, die mit einer unerfahrenen Ärztin zusammenarbeitet, ist auch für Fehlentscheidungen der Ärztin mitverantwortlich, wenn sie diese nicht auf ihre Fehlentscheidungen aufmerksam macht.
20 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Erweitertes Neugeborenen-Screening GbA Richtlinie, 16 Bei Geburtsleitung durch Hebamme Aufklärung der Eltern vor der Untersuchung, wenn Rückfragemöglichkeit an einen Arzt besteht. Aber: Bei Mukoviszidose-Screening nur Information Ebenso bei Hörscreenings und Herzfehler, bei Geburt außerhalb KH
21 HEBAMMEN SEMINARKONGRESS Rechtsproblem? RUF MICH AN!
22 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT PAUSE RA Norbert H. Müller Fachanwalt für Steuer- u. Arbeitsrecht Kanzlei Klostermann & Partner Kortumstraße 100, Bochum Telefon: (02 34)
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