Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers Sommersemester 2000 Repetitorium für Verfassungsrecht und Verfassungsprozeßrecht Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG); Einstweilige Anordnung ( 32 BVerfGG) Fall 5 Sachverhalt Die Gebote verschiedener Glaubensgemeinschaften sehen vor, dass Gläubige nur das Fleisch geschächteter Tiere verzehren dürfen. Dabei ist unter Schächten das Schlachten des Tieres ohne vorherige Betäubung zu verstehen (vgl. 4a II Nr. 2, 1. HS TierSchG). Nach 4a I TierSchG darf eine warmblütiges Tier nur mit vorheriger Betäubung geschlachtet werden. Für das Schächten können nach 4a II Nr. 2, 1. HS TierSchG von der zuständigen Behörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Religionsgemeinschaft R hatte bei der zuständigen Behörde eine solche Ausnahmegenehmigung zum Schlachten eines Schafes anläßlich ihres Opferfestes beantragt. Die Genehmigung war ihr mit der Begründung versagt worden, dass keine zwingende Vorschrift der R den Genuß von Fleisch geschächteter Tiere vorsehe. Über die gegen diese Entscheidung erhobene Klage von R will das zuständige VG der Stadt S am entscheiden. Die bundesweit - wenngleich ohne lokale Ortsverbände - aktive Deutsche Tierschutzliga T, die eine festgefügte Struktur besitzt, über Mitglieder zählt und sich seit 20 Jahren dem Schutz der Tiere verschrieben hat, beabsichtigt anläßlich der Entscheidung des VG in S eine Kundgebung mit mindestens Teilnehmern durchzuführen, um auf die nach ihrer Ansicht "tierfeindliche Praxis" des Schächtens aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet sie bei der zuständigen Versammlungsbehörde die Kundgebung an. 1. Handelt es sich bei der beabsichtigten Kundgebung der T um eine Versammlung? 2. Zahlreiche Anhänger von R möchten, nach Bekanntwerden der Pläne der T, vor das VG ziehen, um auf die Notwendigkeit der Schächtung nach den Lehren ihres Glaubens hinzuweisen. Können sich die einzelnen Anhänger der R, die arabischer Nationalität sind, bzgl. einer Gegendemonstration auf Art. 8 GG berufen? 3. Die zuständige Behörde der rheinland-pfälzischen Stadt S verbietet die Versammlung der T, da auf deren Seite erhebliche Gewaltbereitschaft bestehe und hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, die eine Gewalteskalation befürchten lassen. Zugleich ordnet sie die sofortige Vollziehung an. Ein beim VG gestellter Antrag auf

2 einstweiligen Rechtsschutz blieb, wegen der drohenden Gewalttätigkeiten, erfolglos. Das OVG wies - mit der gleichen Begründung - die gegen die Entscheidung des VG gerichtete Beschwerde am zurück. T möchte noch am gleichen Tag von Ihnen wissen, ob sie weitere Rechtsschutzmöglichkeiten hat, um am die geplante Kundgebung durchzuführen. 4. Die Kundgebung soll auf Wunsch der T auf einer gegenüber dem VG gelegenen Fläche stattfinden, um so - auch im Hinblick auf das zu erwartende Medieninteresse an der Entscheidung - möglichst viele Prozeßbeobachter auf das "grausame Schicksal" der zu schächtenden Tiere aufmerksam zu machen. Bei der als Versammlungsort ausgewählten Freifläche handelt es sich um eine der Stadt S gehörende Wiese, die Teil des Stadtparks ist. Nach einem Stadtratsbeschluß soll der Park als "Ort der Erholung" dienen; sonstige Nutzungen, insbesondere die Durchführung von Volksfesten, Konzerten und Kundgebungen sind nicht gestattet. Der Antrag der T, die Wiese für die Kundgebung zur Verfügung zu stellen, wird von der Behörde abgelehnt. Zur Begründung wird auf den Stadtratsbeschluß verwiesen. Hat T einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wiese?

3 Lösungshinweise Bitte beachten Sie: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - zusammen. Sie beinhalten jedoch in keiner Weise ein klausurmäßiges Aufbauschema und geben nur Beispiele, wie in einer Examensklausur argumentiert werden könnte. Frage 1: Handelt es sich bei der beabsichtigten Kundgebung von T um eine Versammlung? Der SCHUTZBEREICH des Art. 8 I GG gewährleistet die Freiheit sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln (Versammlungsfreiheit). Eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG liegt vor, wenn mehrere Personen, an einem Ort, zur gemeinsamen Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenkommen. Kennzeichnend ist, der Ausdruck gemeinschaftlicher auf Kommunikation angelegter Entfaltung (BVerfGE 69, 315 (343)), sowie eine innere Verbindung der Personen zu gemeinsamem Handeln. (BVerwGE 82, 34 (38)) 1. Teilnehmerzahl Es müssen mehrere Personen zusammenkommen. Ob dazu zwei Personen genügen (Jarass / Pieroth - Jarass., Grundgesetz, 5. Auflage 2000, Art. 8, Rdnr. 3; Pieroth / Schlink, Staatsrecht II, Grundrechte, 15. Auflage 1999, Rdnr. 695; Manssen, Grundrechte, 2000, Rdnr. 427) oder mindestens drei Personen erforderlich sind (Alternativkommentar - Hoffmann- Riem, Band 1, 2. Auflage 1989, Art. 8, Rdnr. 12) oder ob für Art. 8 GG zwei Personen ausreichen und nur für eine Versammlung im Sinne des VersG drei Personen erforderlich sind, ist umstritten. 2. Gemeinsamer Zweck Die Personen müssen innerlich verbunden sein. Ein bloß zufälliges Zusammenkommen mehrerer Personen ohne verbindende Struktur stellt eine - von Art. 8 GG nicht geschützte - Ansammlung dar, die dem Schutzbereich des Art. 2 I GG unterfällt. (Bsp.: Bei einem Menschenauflauf oder bei Personen vor einem Informationsstand erfolgt das Zusammentreffen zufällig und jeder verfolgt ein eigenes Ziel.) Stellt sich später die fehlende innere Verbindung ein, so kann aus der bloßen Ansammlung eine Versammlung werden. Ob neben der inneren Verbindung auch ein besonderer Versammlungszweck erforderlich ist, ist umstritten. Enger Versammlungsbegriff: Der Zweck der Versammlung muss auf gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung in öffentlichen Angelegenheiten gerichtet sein. Erweiterter Versammlungsbegriff: Es genügt, wenn der Zweck der Versammlung in der Erörterung irgendwelcher Angelegenheiten besteht, gleich, ob es um private oder öffentliche Meinungsäußerung geht. Ausreichend ist also jeder Zweck, solange eine gemeinsame Meinungsbildung und äußerung in Form einer kollektiven Aussage beabsichtigt ist. (BVerwGE 56, 63 (69); BVerfG NJW 1989, 2411 (2412))

4 Weiter Versammlungsbegriff: Zwischen den Versammelten muß eine innere Verbindung bestehen. Sie müssen irgendeinen (rechtmäßigen) gemeinsamen Zweck verfolgen, an den keine Anforderungen zu stellen sind und der sich insbesondere auch in dem bloßen Wunsch beisammen zu sein, erschöpfen kann. Auf weitergehende Anforderungen wird verzichtet. Wesentlich ist einzig die Gewährleistung der Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform. (Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 2; Pieroth / Schlink, Rdnr. 692f.; Manssen, a.a.o., Rdnr. 426; Deutelmoser, NJW 1999, 240) 3. Friedlich und ohne Waffen Der Schutzbereich des Art. 8 I GG ist nur eröffnet, wenn die Versammlung friedlich und ohne Waffen stattfindet. Teilnehmer einer bewaffneten oder unfriedlichen Versammlung können sich nicht auf den Schutz des Art. 8 I GG berufen. Unfriedlich ist eine Versammlung, die einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt bzw. - bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte - der ein solcher Verlauf droht (vgl. auch 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG). Auf den strafrechtlichen Gewaltbegriff des 240 StGB ist nicht zurückzugreifen. Deshalb kann auch eine Sitzblockade von Art. 8 I GG geschützt sein (Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 6 m.w.n.). Nicht jeder Rechtsverstoß macht jedoch eine Versammlung unfriedlich. Erforderlich sind vielmehr "Handlungen von einiger Gefährlichkeit", wie beispielsweise "Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen" (BVerfGE 73, 206 (248)). Soweit nur einige Teilnehmer unfriedlich sind, verlieren nur sie den grundrechtlichen Schutz des Art. 8 I GG. Die nicht von der Gesamtgruppe getragenen Rechtsverstöße, beeinträchtigen die Friedlichkeit der gesamten Versammlung nicht. Die friedlichen Versammlungsteilnehmer können sich weiterhin auf Art. 8 GG berufen, da andernfalls es in der Hand der unfriedlichen Einzelnen läge, die Demonstration "umzufunktionieren" und sie entgegen dem Willen der übrigen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. (BVerfGE 69, 315 (361)) Unter den Begriff der "Waffen" sind die Waffen im Sinne des 1 WaffG (Bsp.: Pistole), sowie gefährliche Werkzeuge (Bsp.: Baseballschläger) zu fassen, wenn sie zum Zwecke des Einsatzes mitgeführt werden. Keine Waffen sind reine Schutzgegenstände, wie z. B. Helme, für die vielfach auch der Begriff "passive Bewaffnung" verwendet wird. 4. Auch Demonstrationen Es ist unerheblich, ob die Versammlung "ortsfest" ist oder nicht; geschützt werden daher auch Demonstrationszüge. (Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 3; Manssen, a.a.o., Rdnr. 427) 5. Spontanversammlungen, Eilversammlungen Unter Art. 8 GG fallen auch Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die ungeplant, ohne Veranstalter, ohne Einladung und Vorbereitung, ausgelöst durch einen aktuellen Anlaß, stattfinden. Sie können wesensnotwendig nicht angemeldet werden und sind daher von der Anmeldepflicht befreit.

5 Im Gegensatz dazu werden Eilversammlungen (Blitzversammlungen) von einem Veranstalter geplant, wenn auch - um den Versammlungszweck nicht zu gefährden - so kurzfristig, dass die Anmeldefrist des 14 I VersG von 48 Stunden vor der Bekanntgabe nicht eingehalten werden kann. In diesem Fall sind die Veranstalter nicht von der Anmeldepflicht befreit, vielmehr sind sie verpflichtet die Versammlung in angemessener Frist anzumelden. zum Fall: T möchte eine Kundgebung mit mindestens Teilnehmern abhalten, um damit auf das Schicksal zu schächtender Tiere aufmerksam zu machen. Für eine "Unfriedlichkeit" der geplanten Protestaktion bestehen - im Ausgangsfall - keine Anhaltspunkte. Damit handelt es sich bei der geplanten Kundgebung von T um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 I GG. EXKURSE: Versammlungsbegriff des VersG Wie der Begriff der Versammlung im Sinne des VersG zu definieren ist, ist umstritten. Nach überwiegender Ansicht entspricht der Begriff der Versammlung im VersG dem verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff im Sinne des Art. 8 GG. (BVerwGE 82, 34 (38f.); Maunz / Dürig - Herzog, GG, Art. 8, Rdnr. 52; Deger NJW 1997, 923) Nach anderer Ansicht ist der Begriff der Versammlung im Sinne des VersG enger als der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff, da insoweit das Merkmal der "Öffentlichkeit" (vgl. 1 I VersG) hinzutritt. (Kniesel NJW 1992, 857 (862); Gusy JA 1993, 321 (324)) Das Merkmal "öffentlich" soll sich einerseits auf den "verbindenden Zweck" beziehen, andererseits aber auch auf ein "Offensein für jedermann" hinweisen. Letzteres bedeutet, dass die Beteiligung an der Versammlung jedem möglich sein muss. Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG In den Schutzbereich des Art. 8 I GG wird eingegriffen, wenn staatliche Maßnahmen das Versammlungsrecht regeln. Dies geschieht etwa durch Sanktionierung der Demonstrationsteilnahme, Anmelde- und Erlaubnispflichten, Erteilung von Auflagen, Auflösungen oder Verbote; auch faktische Behinderungen sind möglich, z. B. schleppende Durchführung von Vorfeldkontrollen, Erfassung von Autokennzeichen. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich des Art. 8 I GG Nach Art. 8 II GG steht die Versammlungsfreiheit insoweit unter Gesetzesvorbehalt, als es um Versammlungen unter freiem Himmel geht. Versammlungen in geschlossenen Räumen sind nicht davon betroffen (dazu sogleich). Zur Rechtfertigung des Eingriffs bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Am wichtigsten sind verschiedene im VersG normierte Regelungen, wiez. B. die Anmeldepflicht nach 14 VersG. Vom VersG werden jedoch nur öffentliche

6 Versammlungen erfaßt, d. h. Versammlungen zu denen jedermann Zugang hat, und die sich mit öffentlichen Angelegenheiten befassen. Das VersG gilt - anders als Art. 8 GG - auch für Ausländer. (Zu weiteren versammlungsrechtlichen Begrenzungsgesetzen vgl. Sachs - Höfling, Grundgesetz, 2. Auflage 1999, Art. 8, Rdnr. 62ff.) Versammlungen in geschlossenen Räumen unterliegen keinem Gesetzesvorbehalt. Eine Versammlung findet in einem geschlossenen Raum statt, wenn der Versammlungsort zur Seite hin überall umschlossen und nur durch Eingänge zugänglich ist. Auf die Abgeschlossenheit "nach oben hin" kommt es nicht an, da die Störanfälligkeit, das Kollisionspotential und die Gefährlichkeit einer räumlich offenen Versammlung entscheidende Kriterien sind. Die Beschränkung dieser Versammlungen ist nur möglich, wenn es zum Schutz eines kollidierenden Verfassungsgutes zwingend geboten ist. (Bsp.: Gefahr für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer aufgrund einer gegen die Versammlung gerichteten Bombendrohung.) BEACHTE: Eine Grundrechtsbeschränkung nach Art. 8 II GG ist "im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Art. 8 I GG auszulegen" (BVerfGE 87, 399 (407)). Die vom BVerfG zunächst für Art. 5 GG entwickelte Wechselwirkungslehre gilt also auch hier. Die Grundrechtsbeschränkung ist "nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit" möglich (BVerfGE 69, 315 (348f.); dazu ausführlich: Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 16). Frage 2: Können sich die einzelnen Anhänger der R, die arabischer Nationalität sind, bzgl. einer Gegendemonstration auf Art. 8 GG berufen? PERSÖNLICHER Schutzbereich des Art. 8 GG: Grundrechtsträger des Art. 8 GG sind Deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 I GG, die sich an einer Versammlung beteiligen. Die arabischen Gegendemonstranten fallen daher nicht in den personalen Schutzbereich des Art. 8 I GG. Sie können sich jedoch auf Art. 2 I GG und auf 1 VersG berufen. BEACHTE: Die Versammlung selbst ist kein Grundrechtsträger. Wären die Gegendemonstranten Deutsche, so könnten sie sich in ihrer Gesamtheit, als Versammlung, nicht auf Art. 8 I GG berufen. Frage 3: Möglichkeiten der T die Kundgebung am durchzuführen In Betracht kommt ein an das BVerfG gerichteter Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß 32 I BVerfGG. I. Zulässigkeit 1. Statthaftigkeit: Zuständigkeit des BVerfG im Hauptsacheverfahren Die einstweilige Anordnung ist in allen Verfahrensarten vor dem BVerfG statthaft. Voraussetzung ist allerdings, dass das BVerfG überhaupt zur Entscheidung über den

7 Streitfall berufen ist. Rechtsfragen, die wegen des Enumerationsprinzips in Art. 93 GG, 13 BVerfGG nicht im Hauptsacheverfahren vor das BVerfG gebracht werden können, kann das BVerfG auch nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig regeln. (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 1996, S. 90; Schlaich, Das Bundesverfassungsgericht, 4. Auflage 1997, Rdnr. 427) Gegen die endgültige Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes ist seitens der T gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG statthaft, so dass auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung statthaft ist. Die Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt aus der Tatsache, dass T gerade durch die Eilentscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt wird. 2. Antrag ( 23 I 1 BVerfGG) Die einstweilige Anordnung wird nach 23 I 1 BVerfGG, der für alle Verfahren vor dem BVerfG gilt, grundsätzlich auf Antrag erlassen. (Lechner / Zuck, BVerfGG, 4. Auflage 1996, 23, Rdnr. 1; Umbach / Clemens - Berkemann, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 1992, 32, Rdnr. 47; Robbers, a.a.o., S. 91) a) Antragsteller Antragsteller kann jedermann sein, der an dem Hauptsacheverfahren beteiligt ist o- der, wenn es erst noch anhängig zu machen ist, beteiligt sein kann. (Robbers, a.a.o., S. 91) Nach Art. 93 I Nr. 4a, 90 I BVerfGG ist T beschwerdefähig, da i.v.m. Art. 19 III GG auch juristische Personen des Privatrechts und Personenvereinigungen Träger des Grundrechts der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG sein können, soweit sie geschützte Handlungen vornehmen (so die überwiegende Ansicht). Juristische Personen können sich zwar nicht "versammeln", weil dies eine physische Anwesenheit natürlicher Personen voraussetzt; sie sind jedoch typischerweise Veranstalter von Versammlungen, so dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (vgl. Art. 19 III GG). Träger des Grundrechts sind auch nichtrechtsfähige Vereinigungen, wenn sie ihrer Struktur nach festgefügt und auf eine gewisse Dauer angelegt sind. Auf die - im Sachverhalt offengelassene - Rechtsform kommt es also nicht an, so dass T auch als nichtrechtsfähiger Verein Grundrechtsträger sein könnte, da er eine festgefügte Struktur mit über Mitgliedern besitzt und auf eine gewisse Dauer angelegt ist, wie sein bereits 20jähriges Bestehen zeigt. b) Isolierter Eilantrag T ist nicht verpflichtet zunächst das Hauptsacheverfahren einzuleiten, vielmehr kann sie sofort einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellen (sog. isolierter Eilantrag). Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist also auch dann zulässig, wenn noch kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wurde.( Umbach / Clemens, a.a.o., 32. Rdnr. 56; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 3. Auflage

8 1991, 18, Rdnr. 5; Maurer, Staatsrecht, 1999, 20, Rdnr. 36; Schlaich, a.a.o., Rdnr. 428f.; Robbers, a.a.o., S. 91) 3. Keine evidente Unzulässigkeit des Hauptverfahrens Ist von vornherein deutlich, dass ein Verfahren in der Hauptsache unzulässig ist, wird auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt. Erforderlich ist, nach der sog. Möglichkeitstheorie, dass die geltend gemachte Verletzung von eigenen Rechten oder Pflichten des Antragstellers möglich erscheint. (Robbers, a.a.o., S. 66) Der Sachverhalt bietet vorliegend keine Anhaltspunkte für eine evidente Unzulässigkeit der in der Hauptsache statthaften - Verfassungsbeschwerde. 4. Keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache Aus dem Charakter der einstweiligen Anordnung als Entscheidung zur vorläufigen Sicherung und Regelung folgt, dass in diesem Verfahren jedenfalls grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf. Nur in Fällen, in denen die Hauptsacheentscheidung zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise kein ausreichender Rechtsschutz gewährt werden kann, ist eine Ausnahme zu machen. (BVerfGE 34, 160 (162); BVerfGE 67, 149 (151); Robbers, a.a.o., S. 91f.; Schlaich, a.a.o., Rdnr. 429; Umbach / Clemens - Berkemann, a.a.o., 32, Rdnr. 95ff.) Mit der angestrebten Entscheidung des BVerfG, das Verbot der Kundgebung aufzuheben wird die Hauptsache vorweggenommen. Der ins Auge gefaßte Versammlungstermin steht unmittelbar bevor und eine einmal durchgeführte Versammlung kann später nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine nach der Durchführung der Versammlung ergehende Entscheidung des BVerfG hätte keinen Einfluß mehr. Gleichwohl ist der Antrag zulässig, weil eine Hauptsacheentscheidung in Anbetracht der Tatsache, dass die Versammlung bereits in sechs Tagen stattfinden soll, nicht mehr ergehen kann. Die Frage der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung kann mit Pestalozza, a.a.o., 18, Rdnr. 11 auch im Prüfungspunkt "Rechtsschutzbedürfnis" erörtert werden. 5. Rechtsschutzbedürfnis Der Antragsteller muss ein besonderes, auf den Erlaß der einstweiligen Anordnung bezogenes, Rechtsschutzbedürfnis haben. Die vorläufige Entscheidung des BVerfG muss erforderlich und geeignet sein, seine rechtlich geschützten Interessen zu wahren. Daran fehlt es, wenn die beschwerende fachgerichtliche Entscheidung noch nicht ergangen ist oder wenn die Entscheidung in der Hauptsache rechtzeitig käme oder der Antragsteller durch eigene zumutbare Maßnahmen sein Ziel erreichen könnte. (Robbers, a.a.o., S. 92) T hat den Rechtsweg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausgeschöpft. Eine Entscheidung in der Hauptsache durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nicht mehr rechtzeitig vor dem geplanten Versammlungstermin ergehen. T kann die in Art.

9 8 GG garantierte Versammlungsfreiheit nicht anders als durch eine umgehende Entscheidung des BVerfG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen, so dass das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist. 6. Schriftform ( 23 I 1 BVerfGG) Die Schriftform des 23 I 1 BVerfGG muss von T auch bei der Antragstellung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach 32 I BVerfGG beachtet werden. (Maurer, a.a.o., 20, Rdnr. 36; Pestalozza, a.a.o., 18, Rdnr. 4) 7. Zwischenergebnis Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wäre zulässig. II. Begründetheit Nach 32 I BVerfGG kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zu unterscheiden. Der Antrag von T auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch gegeben ist und - als Anordnungsgrund - die einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das für alle Tatbestandsvoraussetzungen erforderliche Gemeinwohlinteresse umfaßt auch individuelle Interessen. Sind die Voraussetzungen gegeben, muss das Gericht die einstweilige Anordnung erlassen; das "kann" in 32 I BVerfGG bezeichnet die Kompetenz des Gerichts und räumt nicht etwa ein Ermessen ein (Robbers, a.a.o., 23, B.). 1. Anordnungsanspruch Der Anordnungsanspruch besteht, wenn sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren durchsetzen würde. Erforderlich ist insoweit eine Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Glaubhaft gemacht ist der Anspruch, wenn die Erfolgsaussichten des Antragstellers überwiegen. (Pestalozza, a.a.o., 18, Rdnr. 15) Dieses Überwiegen wird im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes summarisch geprüft. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bleiben im Grundsatz ausgeblendet. Es geht hier nur um eine vorläufige Regelung, so dass es prinzipiell nicht auf die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme ankommt. Anders ist es nur, wenn schon vorab die Erfolgsaussichten der Hauptsache mit Sicherheit beurteilt werden können, etwa wenn der - bei Entscheidung vor Anhängigkeit: "gedachte" - Hauptsacheantrag offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. In einem solchen Fall wird die einstweilige Anordnung abgelehnt, da die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht überwiegen. Ist der Hauptsacheantrag dagegen offensichtlich zulässig und begründet, ergeht die einstweilige Anordnung. (Maurer, a.a.o., 20, Rdnr. 37; Schlaich, a.a.o., Rdnr. 431; Robbers, a.a.o., S. 93; Pestalozza, a.a.o., 18, Rdnr. 15)

10 Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist in der Begründetheitsprüfung mit dem BVerfG folgendermaßen vorzugehen: Es sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. (BVerfGE 82, 54 (57)). Das Gericht muss also zwei Prognosen (Hypothesen) anstellen und sie mit einander abwägen. Aus diesem Grund wird auch von einer "Doppelhypothese" gesprochen. (Robbers, a.a.o., S. 93; Maurer, a.a.o., 20, Rdnr. 38; Schlaich, a.a.o., Rdnr. 430) HINWEIS: Nach 14 I VersG sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (nicht vor der Durchführung) der zuständigen Behörde anzuzeigen (Ausnahme: Eil- oder Spontanversammlungen). Eine Versammlung ist also nicht genehmigungspflichtig. Deshalb hat vorliegend die Stadtverwaltung die Versammlung gemäß 15 I VersG verboten, nicht etwa die Genehmigung der Versammlung abgelehnt. Wichtig ist dies auch für Hauptsache- und einstweiliges Rechtsschutzverfahren: In der Hauptsache wäre eine Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des verbietenden VAes ausreichend, eine Verpflichtungsklage auf Genehmigung der Versammlung nicht möglich. Der einstweilige Rechtsschutz richtet sich demzufolge nach 80 V VwGO; die Entscheidung des VG ergeht durch Beschluß (vgl. 80 VII VwGO), gegen den die Beschwerde zum OVG möglich ist; das OVG muss die Beschwerde entsprechend 124 II VwGO zulassen (vgl. 146 IV VwGO). Erginge die einstweilige Anordnung, dürfte T die geplante Kundgebung zu dem von ihr gewählten Zeitpunkt durchführen. Nach der Gefahrenprognose der Stadtverwaltung, die von VG und OVG durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bestätigt wurde, bestünde dann die Gefahr, dass es im Hinblick auf die erhebliche Gewaltbereitschaft seitens der T zu einer Eskalation von Gewalt kommt. Diese Gefahrenprognose ist der gebotenen Abwägung zugrunde zu legen. Die danach anzunehmenden beträchtlichen Nachteile, die nicht mehr rückgängig zu machen wären, wenn das Versammlungsverbot später für rechtmäßig erachtet würde, wiegen schwerer als die Nachteile, die T erleidet, wenn die geplante Versammlung nicht am Tag der Urteilsverkündung durch das VG durchgeführt werden kann. Zwar könnte die Versammlung, wenn das Verbot später für verfassungswidrig erklärt wird, nicht mehr zu dem beabsichtigten Termin stattfinden. Dies entwertet jedoch die vorgesehene Kundgebung nicht endgültig, da eine Versammlung zu dem von T beabsichtigten Zweck der Anprangerung der Leiden der Tiere beim Schächten auch zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. in engem Zusammenhang mit dem Opferfest der R, möglich ist. (Vgl. auch BVerfG, NVwZ 1992, 54 (55)) 2. Ergebnis Da es bereits an einem Anordnungsanspruch fehlt, erübrigt sich eine Prüfung des Anordnungsgrundes. Das BVerfG würde den Erlaß einer einstweiligen Anordnung

11 ablehnen, da der Antrag unbegründet ist. Die den Erlaß der einstweiligen Anordnung ablehnende Entscheidung des BVerfG ist nach Maßgabe des 31 I BVerfGG verbindlich. T hat keine Möglichkeit die Kundgebung am durchzuführen. Frage 4: Hat T einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der Wiese? HINWEIS: Ansprüche nach 14 II, IV GemO kommen nicht in Betracht. Zwar können nach 14 IV GemO auch juristische Personen und Personenvereinigungen die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nutzen, allerdings müssen sie in einer einwohnerähnlichen Beziehung zur Gemeinde stehen. T hat jedoch keinen regionalen Bezug zu S; sie operiert bundesweit, ohne lokale Ortsverbände. Art. 8 GG verbürgt regelmäßig lediglich ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in die Veranstaltung von Versammlungen (BVerwGE 91, 135 (138)). Indem T die Überlassung der Wiese zwecks Durchführung der Protestaktion begehrt, macht sie jedoch einen Leistungsanspruch geltend. Als Abwehrrecht gewährt Art. 8 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat (BVerwGE 91, 135 (138)). Dem steht nicht entgegen, dass hinsichtlich des geschützten Verhaltens die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG weit zu interpretieren ist. Die sich Versammelnden können über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung entscheiden (BVerfGE 69, 315 (343); von Mangoldt / Klein / Starck - Gusy, Grundgesetz, Band 1, 4. Auflage 1999, Rdnr. 30; Sachs- Höfling, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 38; Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 4). Dies setzt jedoch eine Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, da das Recht der freien Ortswahl nicht das Recht umfaßt fremdes Grundeigentum nach Belieben in Anspruch zu nehmen. An der Verfügungsbefugnis des Versammlungsveranstalters fehlt es regelmäßig, weil Veranstalter nicht über ein hinreichend großes Grundstück in exponierter Lage verfügen und die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken i.d.r. an Art. 14 GG scheitern dürfte. Ohne die Unterstützung von Hoheitsträgern wäre also die Durchführung von Demonstrationen faktisch unmöglich, auch wenn sie vielfach im besonderen öffentlichen Interesse liegen. Eine effektive Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit ist demnach davon abhängig, dass ein Hoheitsträger ein geeignetes Gelände - zumeist Straßenraum zur Verfügung stellt. Andernfalls liefe - vor allem bei Großdemonstrationen - das Grundrecht des Art. 8 GG leer. Auf Seiten des Staates ist - korrespondierend - Art. 8 GG die grundsätzliche Pflicht zu entnehmen, die Durchführung von Versammlungen zu ermöglichen (Jarass / Pieroth - Jarass, a.a.o., Art. 8, Rdnr. 12). Bedeutung hat dies zunächst bzgl. der gerade aufgezeigten Notwendigkeit der Zurverfügungstellung von Versammlungsgelände (wegen der vielfachen Monopolstellung des Trägers der öffentlichen Gewalt), insbesondere der Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze zu Demonstrationszwecken. Hierauf besteht regelmäßig ein Anspruch. Aber auch hinsichtlich der Nutzung sonstiger öffentlicher Flächen hat dies Konsequenzen. Nach herrschender Ansicht gewährt Art. 8 GG keinen generellen Anspruch auf einer öffentlichen Grünfläche, die nach dem Willen ihres Trägers nicht für Großkundgebungen zur Verfügung steht, eine solche Veranstaltung durchzuführen. (BVerwGE 91, 135) Andernfalls könnte grundsätzlich jedes beliebige Grundstück der öffentlichen Hand unabhängig von seiner Zweckbestimmung für Versammlungen

12 beansprucht werden. Allerdings hat der Träger der öffentlichen Grünfläche nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Antrag auf Zulassung einer Kundgebung zu entscheiden und dabei der Bedeutung des Grundrechts des Art. 8 GG Rechnung zu tragen. (BVerwGE 91, 135; Manssen, a.a.o., Rdnr. 428) Damit hat T - in Anbetracht des Stadtratsbeschlusses - keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der im Stadtpark gelegenen Wiese, sondern lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde. Vertiefungshinweise: BVerfGE 69, 315 (Brokdorf) BVerwGE 91, 135 (Bonner "Hofgartenwiese") Brenneisen, Der exekutive Handlungsrahmen im Schutzbereich des Art. 8 GG, DÖV 2000, 275 Burgi, Art. 8 GG und die Gewährleistung des Versammlungsorts, DÖV 1993, 633 Deger, Sind Chaos-Tage und Techno-Paraden Versammlungen?, NJW 1997, 923 Deutelmoser, Angst vor den Folgen eines weiten Versammlungsbegriffs?, NVwZ 1999, 240 Gusy, Einführung in das Versammlungsrecht, JA 1993, 321 Gusy, Aktuelle Fragen des Versammlungsrechts, JuS 1993, 555 Mayer, Vorfeldkontrollen bei Demonstrationen, JA 1998, 345 Werner, Das neue Bannmeilengesetz der "Berliner Republik", NVwZ 2000, 369

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