FÜR DAS LAND HESSEN MONTAG, 26. AUGUST Naturnahe Umgestaltung der Einleitestelle des RÜB Ehrenfriedhof (B73)

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1 ISSN D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2013 MONTAG, 26. AUGUST 2013 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr VwV-HSOG; Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Naturnahe Umgestaltung der Einleitestelle des RÜB Ehrenfriedhof (B73) am Blaubach in Geisenheim; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Rückbau eines Schlamm- und Geröllfangs am Blaubach und Ersatzneubau einer Fußgängerbrücke über den Blaubach in Geisenheim durch die Stadt Geisenheim; Magistrat der Stadt Offenbach am Main Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement: Erlaubnis nach 8 WHG für die Grundwasserentnahme zur Trockenhaltung von Baugruben bei der Baumaßnahme Ausbau Mainzer Ring, Abschnitt 2 (Kanalarbeiten vom Schacht RW 53 bis Schacht RW 58) in Offenbach am Main, Gemarkung Bürgel; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Abtrennung des Wellritz- und Kesselbaches von der Mischwasserkanalisation und ihre abschnittsweise Offenlegung im Stadtbereich Wiesbaden; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Anerkennung der Bürgerstiftung Vordertaunus mit Sitz Eschborn als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Vorhaben der Henkelmann GmbH & Co. KG, Volkmarsen; GIESSEN 110-kV-Freileitung LH Abzweig Schotten, Sanierungsmaßnahme von Freileitungsmasten zum Erhalt der Standsicherheit; Andere Behörden und Körperschaften Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Geschäftsordnung der Regulierungskammer Hessen vom nach 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen Die Regierungspräsidien DARMSTADT Vorhaben: Errichtung und Betrieb von 14 Windkraftanlagen in Birstein, Vorhabensträger: Herr Alexander Prinz von Isenburg, Fürst von Isenburgische Rentkammer; Bekanntmachung über die Ablehnung des Genehmigungsantrags nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Vorhaben der Stadtwerke Hanau zur Erweiterung des Heizwerks Wolfgang, Aschaffenburger Straße in Hanau; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Vorhaben der ACO Guss GmbH, Aarbergen; Offenlegung und Renaturierung des Dornbachs zwischen der Justus-vonLiebig-Straße und Siemensstraße in Bad Homburg v. d. Höhe im Bereich des Bebauungsplans Nr. 17-West; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG KASSEL Antrag der Marktgemeinde Burghaun, Schloßstraße 15, Burghaun, zur Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung; Öffentliche Bekanntmachung nach 3a UVPG Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Flurbereinigungsverfahren VF 2128 Waldsolms-Griedelbach Flurbereinigungsverfahren VF 2139 Wetter B Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Landesstraße 3120, Ausbau in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Mörlenbach, Ortsteil Bonsweiher, Landkreis Bergstraße, von Str.-km 1,500 bis Str.-km 2,900 zwischen Netzknoten und NK ; Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Oktober Buchbesprechungen Öffentlicher Anzeiger Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe, Friedberg (Hessen); Öffentliche Sitzung der Verbandsversammlung Verband Region Rhein-Neckar, Mannheim; Sitzung des Ausschusses für Regionalentwicklung und Regionalmanagement Öffentliche Ausschreibungen Stellenausschreibungen

2 Seite 1094 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 784 Polizeiliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main nach Nr VwV-HSOG; Aufforderung zur Anmeldung von Rechten an polizeilich sichergestellten Sachen Das Polizeipräsidium Frankfurt am Main hat am 1. November 2012 in Frankfurt am Main mutmaßliches Diebesgut zur Eigentumssicherung ( 40 Nr. 2 HSOG) sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Es handelt sich um ein Fahrrad (Mountainbike) der Marke Serious, Fahrradrahmennummer: IS-S Die Eigentümer oder sonstigen Berechtigten werden hiermit aufgefordert, bis zum 8. November 2013 ihre Rechte beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Abteilung Verwaltung V 12, Adickesallee 70, Frankfurt am Main, Tel.: 069/755-0, anzumelden und in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Frankfurt am Main, 9. August 2013 Polizeipräsidium Frankfurt am Main V 12 21a 02 91/13 StAnz. 35/2013 S HESSISCHES MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR UND LANDESENTWICKLUNG 785 Geschäftsordnung der Regulierungskammer Hessen (GO RegKH) vom 24. Juli 2013 nach 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen Die Regulierungskammer Hessen, die durch das am 5. Juni 2013 in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung der Regulierungskammer Hessen vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 200) errichtet wurde und im Land Hessen die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde nach 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zentral und unabhängig wahrnimmt, gibt sich nach 1 Abs. 3 Satz 2 RegKHG folgende Geschäftsordnung: 1 Anwendungsbereich Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften und zur Geschäftsordnung der Landesregierung regelt diese Geschäftsordnung die Organisation, die Grundsätze der Geschäftsverteilung und den Ablauf des Verwaltungsverfahrens der Regulierungskammer. 2 Organisation und Vertretungsregelung Die Regulierungskammer hat ihren Sitz bei dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium. Sie wird durch ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden (Vorsitz) nach außen vertreten ( 3 Abs. 1 RegKHG). Die oder der Vorsitzende wird im Falle der Verhinderung durch dasjenige Mitglied vertreten, das über den höchsten Dienstgrad verfügt, bei gleichem Dienstgrad durch die Dienstältere oder den Dienstälteren, bei gleichem Dienstalter durch die Lebensälteste oder den Lebensältesten. Sind die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende zugleich verhindert, so bestimmt sich die Vertretung entsprechend. Die Beisitzerinnen und Beisitzer vertreten sich gegenseitig; die Vertretung bestimmt sich nach der nach 3 Abs. 1 festgelegten Geschäftsverteilung. 3 Entscheidung durch die Regulierungskammer (1) Die Regulierungskammer entscheidet in der Besetzung, die von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit den Mitgliedern der Regulierungskammer bestimmt wird. Die Aufgabenzuweisung nach Satz 1 ist erstmals zugleich mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung zu treffen. (2) Die Entscheidungen erfolgen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen und durch Beschluss. (3) Der Beschluss ist durch das vorsitzende Mitglied sowie die beiden an der Entscheidung mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer zu unterzeichnen. Im Falle des Abs. 5 ist der Beschluss durch das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied zu unterzeichnen. (4) Ist das vorsitzende Mitglied oder eine nach der Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufene Beisitzerin oder ein zur Mitwirkung an einer Entscheidung berufener Beisitzer an der Unterzeichnung gehindert, so unterzeichnet für diesen ein anderes Mitglied der Regulierungskammer unter Hinweis auf die Verhinderung. (5) Die Beschlüsse sind mit Datum zu versehen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. (6) Beschlüsse über Kosten nach 91 EnWG (Gebühren und Auslagen) können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer getroffen werden ( 1 Abs. 3 Satz 3 RegKHG). (7) Die Entscheidungen der Regulierungskammer werden nach 74 Satz 1 EnWG auf der Internetseite der Regulierungskammer ( veröffentlicht. 4 Beratung Die Mitglieder der Regulierungskammer beraten sich kollegial über die zu treffende Entscheidung. An der Beratung nehmen diejenigen Mitglieder der Regulierungskammer teil, die nach der Geschäftsverteilung zu der Mitwirkung an der jeweiligen Entscheidung berufen sind. 5 Geschäftsgang (1) Die an die Regulierungskammer gerichteten Eingänge sind von der Poststelle des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung unverzüglich der Regulierungskammer zuzuleiten. Die oder der Vorsitzende der Regulierungskammer weist die Eingänge zur Bearbeitung sich selbst oder einem anderen Mitglied entsprechend der Geschäftsverteilung nach 3 Abs. 1 zu. (2) Die durch die Regulierungskammer geführten Verwaltungsverfahren und die an die Regulierungskammer gerichteten Eingänge werden jeweils mit einem Geschäftszeichen versehen.

3 Seite 1095 (3) Die Aufbewahrungsfrist für die Verwaltungsakten der Regulierungskammer beträgt jeweils zehn Jahre nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens. (4) Die Regulierungskammer verfügt über einen eigenen Briefkopf und Internetauftritt. (2) Unverzüglich nach ihrem Inkrafttreten ist diese Geschäftsordnung auf der Internetseite der Regulierungskammer ( landesregulierungsbehoerde.hessen.de) zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt im Falle des Inkrafttretens einer Änderung dieser Geschäftsordnung nach 6. 6 Änderung Diese Geschäftsordnung kann jederzeit durch einen mit Zweidrittelmehrheit zu treffenden Beschluss der Regulierungskammer und die Bestätigung des zuständigen Ministeriums geändert werden. Wiesbaden, den 24. Juli 2013 Regulierungskammer Hessen gez. Gert S c h ä f e r gez. Angelika S c h w a r z - H ä r t t e r gez. Antje B l e y d o r n gez. Claudia F a l b gez. Sabine C h r i s t e l gez. Stefan M ü l l e r 7 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 24. Juli 2013 in Kraft. StAnz. 35/2013 S DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 786 DARMSTADT Vorhaben: Errichtung und Betrieb von 14 Windkraftanlagen in Birstein, Vorhabensträger: Herr Alexander Prinz von Isenburg, Fürst von Isenburgische Rentkammer; Bekanntmachung über die Ablehnung des Genehmigungsantrags nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Nach 10 Abs. 8 BImSchG und 21a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) wird folgende Entscheidung vom 8. August 2013 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der verfügende Teil des hierzu erlassenen Ablehnungsbescheides lautet: Nach 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943), in Verbindung mit 20 Abs. 2 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973), ergeht hiermit folgende Entscheidung: Der am 29. Januar 2010 gestellte und mit Schreiben vom 5. Juli 2012 modifizierte Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs von 14 Windkraftanlagen in Birstein wird abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid ist mit der nachfolgenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen: Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, Frankfurt am Main. Eine Durchschrift des Ablehnungsbescheides liegt vom Tage nach der Bekanntmachung zwei Wochen, von Dienstag, 27. August 2013 bis Montag 9. September 2013, beim, Gutleutstraße 114, Frankfurt am Main, Zimmer im 7.OG aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden (Abfrage der Dienstzeiten unter: ). Hinweise: Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Die Klagefrist beginnt am Tage nach dem Ende der Auslegungsfrist am Dienstag, 10. September 2013 und läuft bis zum Mittwoch, 9. Oktober Bis zum Ablauf der Klagefrist können der Bescheid und seine Begründung von den Personen, die Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben haben, unter folgender Adresse schriftlich angefordert werden:, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Gutleutstraße 114, Frankfurt am Main. Dabei bitte das unten stehende Aktenzeichen angeben. Frankfurt am Main, den 8. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F /12 Gen 02/10 StAnz. 35/2013 S Vorhaben der Stadtwerke Hanau zur Erweiterung des Heizwerks Wolfgang, Aschaffenburger Straße in Hanau; Die Firma Stadtwerke Hanau GmbH, Leipziger Straße 17, Hanau, beabsichtigt, das Heizwerk Wolfgang zu erweitern. Die Feuerungswärmeleistung soll von 30,77 MW auf maximal 49 MW erhöht werden. Die Anlage befindet sich in Hanau, Gemarkung: Wolfgang, Flur: 1, Flurstück: 7/86. Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 8. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV / F /12 Gen 7/13 StAnz. 35/2013 S Vorhaben der ACO Guss GmbH, Aarbergen; Öffentliche Bekanntmachung nach 3 a UVPG Die ACO Guss GmbH beabsichtigt, am Standort Aarbergen, Scheidertalstraße 3, Gemarkung Kettenbach/Michelbach, Flur 1, Flurstück 50/6, die Eisengießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von 20 Tonnen oder mehr je Tag wesentlich zu ändern. Die Änderung beinhaltet die Erweiterung der Anlagenkapazität von auf Jato, den Austausch des 8 t-doppelofen gegen einen 12 t-doppelofen und 3-Schichtbetrieb, den 3-Schichtbetrieb der bestehenden Formanlage incl. Sandaufbereitung, Strahlanlage und Putzerei, die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Sandaufbereitung und die Neuerrichtung von Kaminen inklusive Anschluss der Abluftleitungen. Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Daher wird festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

4 Seite 1096 Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar. Wiesbaden, den 2. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umweltamt Wiesbaden RP Da IV/Wi GB 2/12 16 StAnz. 35/2013 S Offenlegung und Renaturierung des Dornbachs zwischen der Justus-von-Liebig-Straße und Siemensstraße in Bad Homburg v. d. Höhe im Bereich des Bebauungsplans Nr. 17-West; Die Stadt Bad Homburg v. d. Höhe, Rathausplatz 1, Bad Homburg v. d. Höhe beabsichtigt, die Offenlegung und Renaturierung des Dornbachs zwischen der Justus-von-Liebig-Straße und Siemensstraße in Bad Homburg v. d. Höhe im Bereich des Bebauungsplans Nr. 17-West. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 12. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/WI i 08 StAnz. 35/2013 S Naturnahe Umgestaltung der Einleitestelle des RÜB Ehrenfriedhof (B73) am Blaubach in Geisenheim; Die Stadtwerke Geisenheim, Rüdesheimer Straße 48, Geisenheim, beabsichtigen, die naturnahe Umgestaltung der Einleitestelle des Regenüberlaufbeckens (RÜB) Ehrenfriedhof (B73) am Blaubach in der Nähe vom Ehrenfriedhof in Geisenheim. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 12. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/WI i 08 StAnz. 35/2013 S Rückbau eines Schlamm- und Geröllfangs am Blaubach und Ersatzneubau einer Fußgängerbrücke über den Blaubach in Geisenheim durch die Stadt Geisenheim; Die Stadt Geisenheim, Rüdesheimer Straße 48, Geisenheim, beabsichtigt, den Rückbau eines Schlamm- und Geröllfangs am Blaubach und Ersatzneubau einer Fußgängerbrücke über den Blaubach in der Nähe vom alten Friedhof in Geisenheim. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach 68 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 12. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/WI i 08 StAnz. 35/2013 S Magistrat der Stadt Offenbach am Main Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement: Erlaubnis nach 8 WHG für die Grundwasserentnahme zur Trockenhaltung von Baugruben bei der Baumaßnahme Ausbau Mainzer Ring, Abschnitt 2 (Kanalarbeiten vom Schacht RW 53 bis Schacht RW 58) in Offenbach am Main, Gemarkung Bürgel; Der Magistrat der Stadt Offenbach am Main Stadtplanung, Verkehrs- und Baumanagement beabsichtigt, im Zuge der oben genannten Maßnahme zeitlich begrenzt für circa 3 Wochen Grundwasser zu entnehmen und in den Kuhmühlgraben einzuleiten. Für dieses Vorhaben war nach 3c und Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und insbesondere auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 12. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F e 16-O-Bd.2 StAnz. 35/2013 S Abtrennung des Wellritz- und Kesselbaches von der Mischwasserkanalisation und ihre abschnittsweise Offenlegung im Stadtbereich Wiesbaden: Die Landeshauptstadt Wiesbaden, Postfach 39 20, Wiesbaden, beabsichtigt, die Abtrennung des Wellritz- und Kesselbaches von der Mischwasserkanalisation durch eine unterirdische Leitung (Spülleitung) und ihre abschnittsweise Offenlegung im Stadtbereich Wiesbaden (Albrecht-Dürer-Anlage, Albrecht-Dürer-Straße, Seerobenplatz, Sedanplatz, Blücherschule/Blücherplatz, Vorplatz der Hochschule Rhein-Main, Platz der Deutschen Einheit). Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Maßnahme nach 68

5 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit 43 des Hessischen Wassergesetzes (HWG). Für dieses Vorhaben war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nach 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 13. August 2013 Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/WI i 08 StAnz. 35/2013 S Anerkennung der Bürgerstiftung Vordertaunus mit Sitz Eschborn als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts Nach 80 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes in der derzeit gültigen Fassung habe ich die mit Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung vom 29. Mai 2013 errichtete Bürgerstiftung Vordertaunus mit Sitz in Eschborn mit Stiftungsurkunde vom 7. August 2013 als rechtsfähig anerkannt. 796 KASSEL Antrag der Marktgemeinde Burghaun, Schloßstraße 15, Burghaun, zur Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung; Die Marktgemeinde Burghaun beabsichtigt, aus dem Tiefbrunnen Rothenkirchen II, Gemarkung Rothenkirchen, Flur 1, Flurstück 66, eine maximale Wassermenge von 9,0 m³/h bis 180 m³/d und m³/a sowie aus dem Tiefbrunnen Rothenkirchen III, Gemarkung Rothenkirchen, Flur 3, Flurstück 52, eine maximale Wassermenge von 13,0 m³/h bis 260 m³/d und m³/a zu entnehmen, und es für die Wasserversorgung der Marktgemeinde Burghaun zu verwenden. Für dieses Vorhaben war nach 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S.1726) im Einzelfall zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 9. August 2013 Regierungspräsidium Kassel Abteilung III Umwelt- und Arbeitsschutz Bad Hersfeld 31.1/Hef 79 e 04 StAnz. 35/2013 S Darmstadt, den 7. August 2013 I d 04/11 - (6) 85 StAnz. 35/2013 S Seite 1097 GIESSEN 110-kV-Freileitung LH Abzweig Schotten, Sanierungsmaßnahme von Freileitungsmasten zum Erhalt der Standsicherheit; Die E.ON Netz GmbH, Eisenbahnlängsweg 2a, Lehrte, beabsichtigt, im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme die Maste Nr. 13, 21, 24, 26 und 31 der 110-kV-Freileitung LH Abzweig Schotten zur Gewährleistung der Standsicherheit unter Berücksichtigung höherer Eis- und Windlasten auszutauschen. Es wurde hierzu eine Anzeige nach 43f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zur Bestätigung der Unwesentlichkeit der Maßnahme beim Regierungspräsidium Gießen vorgelegt. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens nach 43f EnWG war für dieses Vorhaben zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern ( 3c UVPG). Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Gießen, den 13. August 2013 Regierungspräsidium Gießen III/33 EnWG 110-kV-Freileitung Abzweig Schotten StAnz. 35/2013 S Vorhaben der Henkelmann GmbH & Co. KG, Volkmarsen; Die Henkelmann GmbH & Co. KG beabsichtigt die Niederbringung einer Versuchsbohrung zwecks Grundwassererschließung auf dem Grundstück Gemarkung Volkmarsen, Flur 7, Flurstück 140/1. Für die Niederbringung der Versuchsbohrung war nach 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), zu prüfen, ob nach den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass das Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben wird und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Kassel, den 13. August 2013 Regierungspräsidium Kassel E StAnz. 35/2013 S. 1097

6 Seite 1098 HESSISCHES LANDESAMT FÜR BODENMANAGEMENT UND GEOINFORMATION 798 Flurbereinigungsverfahren VF 2128 Waldsolms-Griedelbach Vom Amt für Bodenmanagement Marburg Flurbereinigungsbehörde ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wiesbaden, den 12. August 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II 2 VF 2128 StAnz. 35/2013 S Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Auf Antrag der Gemeinde Waldsolms wird nach des 86 Abs. 1 Nr. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung für die unter Nr. 2 dieses Beschlusses aufgeführten Flurstücke in Teilen der Gemeinde Waldsolms, Gemarkung Griedelbach und Brandoberndorf (Lahn-Dill-Kreis) sowie der Gemeinde Langgöns, Gemarkung Cleeberg (Kreis Gießen), ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren angeordnet. 2. Flurbereinigungsgebiet Dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen folgende Flurstücke: Gemeinde Waldsolms, Gemarkung Griedelbach, Flur 1, Flurstücke 94, 95/2, 96/4, 96/5. Flur 3, Flurstücke 1, 4-14, 16 18, 26 49, 61 66, 67/1, 67/2, 68 70, 71/1, 71/2, 72, Flur 4, Flurstücke 9, 23/1, 24-26, 27/1, 27/2, 28-29, 31-46, 48/1, 49, 51/1, 53-63, 64/1, 64/2, Flur 5, Flurstück 20 Flur 6, Flurstücke 1-3, 5-43, 48-51, 52/1, 52/2, 53/1, 53/2, 54-64, 65/1, 65/2, 66-84, 86-87, 88/1, 88/2, 89-90, 91/1, 91/2, Flur 7, Flurstücke 6/1, 10-14, 15/1, 20, 21/3, 25-45, 48-69, 75-78, 82/1, 84-86, Flur 8, Flurstücke 1 34, 35/1, 37-39, 50/1, Gemarkung Brandoberndorf, Flur 4, Flurstücke 127, 155/1, 155/2, 157/1, , Flur 6, Flurstücke 90, 91. Gemeinde Langgöns, Gemarkung Cleeberg, Flur 11, Flurstücke 1 20, 22/1, 29, 32-46, 47/1. Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Größe von 248 ha. Die Grenzen des Flurbereinigungsgebietes sind aus der Gebietsübersichtskarte ersichtlich. 3. Flurbereinigungsbehörde Die für das Flurbereinigungsverfahren zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, Marburg. 4. Teilnehmergemeinschaft Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen Teilnehmergemeinschaft des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Waldsolms-Griedelbach und hat ihren Sitz in Waldsolms. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden; b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58 Abs. 2 FlurbG); c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird; d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken; e) Empfänger neuer Grundstücke nach den 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61 Satz 2 FlurbG); f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungsoder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). 6. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums Nach 34 FlurbG gelten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. Sind entgegen den Vorschriften der Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt. 7. Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde Nach 35 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen. 8. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten der unter Nr. 2 aufgeführten Grundstücke werden nach 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Aufforderung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg Abteilung Bodenmanagement, Robert-Koch-Straße 17, Marburg, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Zeit angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines o.a. Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.

7 9. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird in den Gemeinden Wald- Solms, Schöffengrund, Langgöns, Grävenwiesbach, Weilmünster sowie den Städten Butzbach und Braunfels öffentlich bekannt gemacht. Der Beschluss mit Begründung und die Gebietsübersichtskarte werden zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen ausgelegt und sind unter der Internetadresse abrufbar. Die Auslegung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen ( 6 Abs. 3 FlurbG) nach der öffentlichen Bekanntmachung bei der Gemeindeverwaltung Waldsolms, Lindenplatz 1 (Räume der Bauverwaltung), Waldsolms, Gemeindeverwaltung Schöffengrund, Neukirchener Straße 5 (Bauamt), Schöffengrund, Gemeindeverwaltung Langgöns, St.-Ulrich-Ring 13 (Bürgerbüro), Langgöns, Gemeindeverwaltung Grävenwiesbach, Bahnhofsweg 2 a (Bauamt, Zi. 5), Grävenwiesbach, Gemeindeverwaltung Weilmünster, Rathausplatz 8 ( Alte Schule, Bauamt), Weilmünster, sowie dem Magistrat der Stadt Butzbach, Schlossplatz 1 (Rathaus im Landgrafenschloss, II. OG, Zi. 208), Butzbach und dem Magistrat der Stadt Braunfels, Hüttenweg 3 (Bauamt, II. OG, Zi. 35), Braunfels, während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung. 10. Begründung Im Rahmen eines von der Gemeinde Waldsolms in Auftrag gegebenen SILEK (auf thematische Schwerpunkte bezogenes integriertes ländliches Entwicklungskonzept) wurden Entwicklungsziele und Strategien für die Entwicklung der Gemeinde Waldsolms erarbeitet, konkrete Projekte und Maßnahmen zur Umsetzung der Entwicklungsziele konzipiert und wesentliche Hinweise auf vorhandene strukturelle und ökologische Mängel in der Gemeinde Waldsolms und Empfehlungen für Handlungsschwerpunkte gegeben. Hierbei wurden von verschiedenen Arbeitsgruppen, von Eigentümern und Bewirtschaftern, aber auch von Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Behörden, Vorschläge für Projekte und Maßnahmen, zum Beispiel zur Verbesserung der Agrarstruktur oder zur Biotop-Vernetzung und Landschaftsentwicklung erarbeitet. Das Flurbereinigungsverfahren dient der Realisierung von Projektskizzen, die im SILEK-Prozess entwickelt wurden und verfolgt insbesondere folgende Ziele: UÊ >~ > i ÊâÕÀÊ6iÀLiÃÃiÀÕ }Ê`iÀÊ }À>ÀÃÌÀÕ ÌÕÀ]ÊâÕ Ê i spiel Neuordnung und Arrondierung landwirtschaftlicher Flächen nach modernen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, hierbei sollen Eigentums- und Pachtflächen zu größeren Bewirtschaftungseinheiten durch Bodenordnung zusammengelegt werden; daraus folgt eine erhebliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen UÊ iõ}iãì> ÌÕ }ÊÕ `Ê «>ÃÃÕ }Ê`iÃÊ > `Ü ÀÌÃV >vì V i Ê7igenetzes an neuzeitliche Bewirtschaftungsstrukturen UÊ À > Ì]Ê iõ> >}iêõ `Ê iõ>õãüi ÃÕ }ÊÛ Ê Ì «ÛiÀLÕ `flächen, Krautstreifen und Flächen zur Waldrandentwicklung UÊ Õv ÃÕ }Ê Û Ê ÕÌâÕ }Ã v Ìi Ê Õ `Ê iàõ }Ê `iàê landeskulturellen Nachteile für die Landwirtschaft sowie den Naturschutz durch Bodenordnung, zum Beispiel im Bereich des FFH-Gebietes Ackergrundbachtal nördlich Cleeberg UÊ >~ > i Ê `iàê iübããiài ÌÜ V Õ }Ê > Ê Ø L>V Ê Õ `Ê Griedelbach und Schaffung von Retentionsflächen UÊ,ØV vø ÀÕ }ÊÕ `Ê iài }Õ }Êi i > }ià]ê Õ Êi ÌLi À V Ê gewordener Straßenplanungen (zum Beispiel L 3055 im Kurvenbereich der Flur 4) zugunsten privaten Eigentums UÊ `iàõ }i Ê > Ê 7i}i iìâê Ê vvi Ì V i Ê ÌiÀiÃÃi]Ê âõ Ê Beispiel im Bereich des Hartplatzes Heidestraße; hier könnten durch die Verlegung eines Feldweges langfristig weitere Entwicklungsmöglichkeiten für die Sportfläche geschaffen werden UÊ,i}i Õ }ÊÕ `Ê iõ À` Õ }Ê`iÀÊ }i ÌÕ Ã ÊÕ `Ê,iV ÌÃÛiÀhältnisse Zur Umsetzung solcher Projektvorschläge hat die Gemeinde Waldsolms mit Beschluss vom 20. März 2013 einen Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens in Teilen der Gemarkung Griedelbach gestellt. Seite 1099 Die am vereinfachten Flurbereinigungsverfahren voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden nach 5 Abs. 1 FlurbG in einer Informationsveranstaltung am 14. Mai 2013 durch die Flurbereinigungsbehörde eingehend über das geplante Verfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufgeklärt. Von den nach 5 Abs. 2 und 3 FlurbG angehörten beziehungsweise unterrichteten Stellen und Trägern öffentlicher Belange wurden keine grundlegenden Bedenken oder Einwendungen vorgetragen. Die Flurbereinigungsbehörde hält eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben. Damit liegen neben den materiellen Voraussetzungen auch die formellen Voraussetzungen zur Durchführung eines vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nach 86 FlurbG vor. Marburg, den 30. Juli 2013 Amt für Bodenmanagement Marburg Flurbereinigungsbehörde 799 Flurbereinigungsverfahren VF 2139 Wetter B 252 Vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde ist nachstehender Beschluss erlassen worden, dessen entscheidender Teil hiermit nachrichtlich veröffentlicht wird. Die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Flurbereinigungsbeschluss wird durch die nachstehende Veröffentlichung nicht eingeräumt. Wiesbaden, den 12. August 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde II2 UF 2139 StAnz. 35/2013 S Flurbereinigungsbeschluss 1. Anordnung Auf Antrag des Regierungspräsidiums Gießen Enteignungsbehörde wird nach 87 in Verbindung mit 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass des Neubaues der Bundesstraßen 252 und 62 für die in der Anlage 1 (Flurstücksverzeichnis) aufgeführten Flurstücke in Teilen der Gemarkungen Amönau, Niederwetter, Todenhausen und Wetter (Hessen), Landkreis Marburg-Biedenkopf, ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses. 2. Flurbereinigungsgebiet Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Flächengröße von 1327 ha, worin Waldflächen mit einer Gesamtgröße von rund 22 ha enthalten sind.

8 Seite 1100 Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist in der Gebietskarte durch eine rotgestrichelte Linie kenntlich gemacht. 3. Flurbereinigungsbehörde Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, Marburg. 4. Teilnehmergemeinschaft Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wetter B 252. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wetter (Hessen), Landkreis Marburg-Biedenkopf. 5. Beteiligte Am Flurbereinigungsverfahren sind nach 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): als Teilnehmer die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; als Nebenbeteiligte UÊ `iàê/àb}iàê`iãê1 ÌiÀ i i ÃÊ ÅÊnn]Ê À ÊÓÊ ÕÀL ] UÊ i i `i ÊÕ `Ê i i `iûiàlb `i]ê Ê`iÀi Ê iâ À Ê ÀÕ `stücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden, UÊ > `iàiê À«iÀÃV >vìi Ê`iÃÊ vvi Ì V i Ê,iV ÌÃ]Ê` iê > `ÊvØÀÊ gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten ( 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden ( 58, Abs. 2 FlurbG), UÊ 7>ÃÃiÀ ÊÕ `Ê `i ÛiÀLB `i]ê`iài Ê il iìê ÌÊ`i Ê ÕÀLireinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird, UÊ >LiÀÊ Û Ê,iV Ìi Ê > Ê `i Ê âõ Ê ÕÀLiÀi }Õ }Ã}iL iìê gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken, UÊ «vb }iàê iõiàê ÀÕ `ÃÌØV iê >V Ê `i Ê ÅÅÊ x{ê Õ `Ê xxê FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes ( 61, Satz 2 FlurbG), UÊ }i ÌØ iàêû Ê V ÌÊâÕ Ê ÕÀLiÀi }Õ }Ã}iL iìê}i Ài den Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungsoder Ausführungskosten auferlegt wird ( 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben ( 56 FlurbG). 6. Unternehmensträger Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland Bundesstraßenverwaltung vertreten durch Hessen Mobil, Straßen und Verkehrsmanagement, Marburg. 7. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums Nach 34 beziehungsweise 85 Nr. 5 FlurbG gelten von der Bekanntgabe dieses Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen: 1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustim Õ }Ê`iÀÊ ÕÀLiÀi }Õ }ÃLi À`iÊ ÕÀÊ `iàõ }i ÊÛ À}inommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören. 2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden. 3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt. 4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden. Ê - `Ê i Ì}i}i Ê `i Ê 6 ÀÃV À vìi Ê `iàê À Ê Ê Õ `Ê ÓÊ `iàõ }i Ê vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist. Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat. Entstehende Kosten bei Verstößen gegen die oben genannten Einschränkungen werden dem Verursacher zur Last gelegt. Die Genehmigungspflicht für die oben genannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt. 8. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Die Beteiligten werden nach 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Aufforderung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Marburg, Robert-Koch-Straße 17, Marburg, anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist. 9. Betretungsrecht Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern zu gestatten ( 35 FlurbG). 10. Veröffentlichung, Auslegung Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird in der Stadt Wetter (Hessen) und den Gemeinden Cölbe, Lahntal und Münchhausen öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird der Beschluss mit Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und der Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bei der UÊ -Ì>`ÌÊ7iÌÌiÀÊ iããi ]Ê >À Ì«>ÌâÊ ]ÊÎxänÎÊ7iÌÌiÀÊ iããi UÊ i i `iê > Ì> ]Ê"LiÀ` ÀviÀÊ-ÌÀ>~iÊ ]ÊÎxä {Ê > Ì> UÊ i i `iê Ø V >ÕÃi ]Ê >ÀLÕÀ}iÀÊ -ÌÀ>~iÊ nó]ê Îx ÇÊ Münchhausen UÊ i i `iê Li]Ê >ÃÃi iàê-ìà>~iênn]êîxä Ê Li für die Dauer von zwei Wochen ( 6 Abs. 3 FlurbG) nach der öffentlichen Bekanntmachung, während allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung, ausgelegt. Begründung Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Bundesstraßen 252 und 62, Ortsumfahrung der Ortsteile Münchhausen, Wetter, Lahntal, ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung 2006 eingeleitet worden. Nach einer Planänderung 2010 und einem ergänzenden Anhörungsverfahren 2011 wurde der Planfeststellungsbeschluss am 6. Juli 2012 erlassen. Nach 36 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes ist für die Ausführung von planfestgestellten Bauvorhaben eine Enteignung zulässig. Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, wird für derartige Großbauvorhaben die besonders geeignete Unternehmensflurbereinigung nach 87 FlurbG durchgeführt. Dem Verfassungsgebot des geringst möglichen Eingriffes bei Enteignungen wird gerade die Unternehmensflurbereinigung gerecht, die für die Betroffenen das mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt. Aus diesem Grund hat das Regierungspräsidium Gießen Enteignungsbehörde ein Flurbereinigungsverfahren nach 87 FlurbG am 20. Dezember 2012 bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde beantragt. Durch die geplante Baumaßnahme werden ländliche Grundstücke in großem Umfang (rund 39 ha für den Trassenneubau sowie 31 ha für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) in Anspruch genommen. Der dadurch eintretende Landverlust soll auf einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt werden; damit werden auch wirtschaftliche Nachteile für einzelne Betroffene verringert. Um die Höhe des Landabzuges möglichst gering zu halten, ist beabsichtigt, Grundstücke oder Teilflächen nach 52 FlurbG zu erwerben.

9 Ziel und Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist die Flächenbereitstellung für den Neubau der Bundesstraße B 252 einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Trasse der geplanten B 252 verläuft auf einer Länge von etwa 5,5 km im Stadtgebiet Wetter und zerschneidet das vorhandene Wege- und Gewässernetz sowie die landwirtschaftlichen Grundstücke erheblich. Durch das Flurbereinigungsverfahren sollen diese Nachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch die Baumaßnahme entstehen, möglichst vermieden beziehungsweise minimiert werden. Darüber hinaus sollen Landnutzungskonflikte aufgelöst und Maßnahmen der Agrarstrukturverbesserung ermöglicht werden. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung, insbesondere zur gewässerökologischen Verbesserung und zur Biotopverbundplanung angestrebt. Diese Ziele sind nur durch ein Flurbereinigungsverfahren nach 87 in Verbindung mit 1 FlurbG zu erreichen. Die zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahren anfallenden Kosten fallen dem Unternehmensträger zur Last, soweit sie durch von ihm verursachte Maßnahmen entstehen ( 88 FlurbG). Darüber hinausgehende Maßnahmen sind von der Teilnehmergemeinschaft beziehungsweise dem Verursacher zu tragen. Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden nach 5 Abs. 1 FlurbG am eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten in einer Aufklärungsversammlung informiert. Dabei wurde auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen. Die in 5 Abs. 2 FlurbG genannten Behörden und Organisationen wurden gehört. Die nach 5 Abs. 3 FlurbG genannten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wurden unterrichtet. Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde nach 87 Abs. 1 FlurbG mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt. Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, eine Unternehmensflurbereinigung nach 87 in Verbindung mit 1 FlurbG anzuordnen. Flur Flurstücke 10 86, , 3, 11/1, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38/1, 38/2, 38/3, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 68, 69, 70, 71, 73/1, 74, 75, 76, 77, 78/1, 79, 80, , 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 66, 67, 79/1, 81/1, 82, 83, 84, 85/3, 89/7, 94/11, 100/19, 105/1, /1, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23/1, 23/2, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 87/16, 88/16, 89/16, 90/ /1, 72, 73, 76, 77, 78, 79, 80, 103, 105, 106, 107, 113/1, 114, 115 Gemarkung Niederwetter Flur Flurstücke Flur Anlage 1 zum Flurbereinigungsbeschluss vom 2. August 2013 Flurstücksverzeichnis UF 2139 Wetter B 252 Dem Flurbereinigungsverfahren unterliegen die nachfolgend aufgeführten Grundstücke: Stadt Wetter (Hessen) Gemarkung Amönau Flur Flurstücke 2 1, 2, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11/1, 13, 14, 15, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23/1, 23/2, 24, 25/1, 26, 27, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43, 45, 46, 47, 48/1, 48/2, 49, 50, 60/1, 60/2, 61, 62, 63, 65, 66, 67/1, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 104, 105, 108, 113, 114, 115, 116, 119/25, 120/25, 121/44, 122/44, 123/44, 124/44, 125/51, 126/51, 127/51, 128/40, 130/40, 131/40, 132/28, 133/28, 134/64, 135/64, 136/64 3 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 14, 15, 16, 17, 18, 20/1, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 28/1, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 41, 42, 43, 44/1, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 63/ , 2, 3, 4, 5/1, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 36/1, 37, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 64/21, 65/21, 66/21, 67/35 1/1, 10/6, 11, 12, 13/1, 17, 58, 59, 61, 121/16, 122/16, 123/16 1, 3/1, 4, 6/1, 8, 10/1, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 25/1, 26, 36, 37, 38/1, 39/4, 41, 49, 50, 53, 56, 57, 58, 59/1, 60 2/1, 4, 5, 6, 21, 22, 25 Gemarkung Todenhausen Wiesbaden, den 2. August 2013 Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation Obere Flurbereinigungsbehörde UF 2139 Wetter B 252 Seite Flurstücke 1, 2, 3, 4, 5, 6/1, 6/2, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20/1, 22, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 52/1, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63/2, 64, 65, 70/1, 71, 73, 74, 75, 76 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70/1, 79/1, 80/31, 81/31 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 83 1, 2, 3, 4/1, 7/1, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28/1, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45/1, 47, 48, 49, 51, 52, 61/1, 62, 65/1, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76/1, 76/2, 81/50, 82/77 1, 2, 3, 5, 6/1, 6/2, 7/1, 7/2, 8/1, 9/1, 10/1, 11/1, 12/4, 14/4, 17/4, 18/2, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 33, 34, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52/1, 54, 55, 57/1, 58/1, 58/2, 59/1, 60/3, 60/4, 60/5, 60/6, 60/7, 60/8, 60/9, 60/11, 60/14, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89/1, 90, 91, 92, 93, 94/4, 95/15, 96/31, 97/32, 98/35, 99/56, 100/61, 101/67, 102/72, 103/19, 104/19 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56/23, 78/1, 83/1, 86, 87, 88, 89, 90/1, 92/4, 93 74, 76/1, 83, 84, , 53, 62, 63, 64, 69, 71/1, 75, 76/1, 77/1, 89/1, 90/1, 94/4, 97 Gemarkung Wetter Flur Flurstücke /1, 1/3, 1/4, 2/1, 3/1, 4/1, 5/3, 5/4, 6/1, 20, 21/1, 23, 24, 25/1, 25/2, 26, 27, 28/1, 30, 32/1, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 42/1, 44, 46, 47, 48, 49/1, 51/1, 53, 56/9, 66/2, 67/4, 68/9, 69/4, 70/2, 72/1, 74/4, 74/5, 75, 76, 77, 78, 79/1, 82, 83, 84, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92/6, 92/7, 95/6, 99, 100, 101, 102, 103, 110/45, 111/45 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 22, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 41/2, 41/3, 42, 43/1, 45, 46, 47, 48, 49, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 90/15, 91, 92/5, 93/4, 94, 95, 96, 97/5, 98, 106/1, 107, 108, 113, 114, 117/21, 118/21, 131/16, 132/16, 133/50, 134/50, 137/21, 138/21 32/2, 33/1, 35/1, 36, 37, 38/1, 39/1, 41, 42, 44, 45, 46/1, 48, 49/1, 50/1, 51, 52, 53/1, 55/1, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 64/1, 65/1, 66/1, 67/1, 68/23, 68/37, 68/70, 68/71, 68/72, 68/74, 69/7, 79/5, 80, 81, 82/1, 84/4, 85, 86/3, 87, 88/1, 89, 90, 91, 92/1, 94/1, 96/1, 98/38, 101/43, 102/43 6 8

10 Seite 1102 Flur Flurstücke 63/1, 65/1, 66/2, 68/1, 69, 70, 71, 72, 74/1, 75, 76/1, 76/2, 76/3, 77, 78/1, 89/1, 89/2, 90/1, 92/2, 93, 94/1, 127/13, 127/19, 129, 133/7, 151, 153/1, 156/1, 157, 160, 161, 162, 168/94, 257/76 3/1, 3/2, 4/1, 5/2, 6/1, 9/1, 10, 12/1, 13, 14, 15, 17/1, 18, 19/1, 22/1, 23, 24, 26/1, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 37/1, 38, 39, 40, 41/1, 44/1, 46/1, 47/1, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 56, 58/2, 58/3, 59/1, 61, 62, 63/1, 65, 66/1, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 84/4, 86, 87, 89/1, 90/1, 92, 94/1, 95, 97, 98, 99, 100/1, 102, 103, 104, 105, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 115/1, 116/1, 118/1, 119, 120, 121, 122, 123/1, 123/2, 123/3, 124, 125, 128/27, 129/27, 132/28, 133/28, 146/91, 148/96, 149/96, 150/52, 151/52 26/2, 26/3, 28, 29, 30, 31/1, 34/1, 34/2, 35, 36, 38/1, 39/1, 41, 42, 43, 44, 46/1, 47, 48, 49, 50, 51, 52/1, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61/2, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/13, 86/1, 87, 88/1, 89, 90, 95, 96, 97 8/1, 9/1, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18/1, 19, 20, 22/1, 23/1, 25, 26, 28/1, 29, 30, 31, 32/1, 34/1, 35, 36/1, 38, 42/1, 43/1, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 82, 83, 84, 85, 86, 93/39, 94/39, 95/39, 96/39, 97/39, 98/39 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10/1, 12, 13, 14, 16/1, 17/1, 20/1, 24, 25, 27/1, 28, 31, 32/1, 64, 65, 66, 67, 71, 72, 77/1, 78/1, 80, 81, 82, 83, 84, 85/1, 87, 112, 113, 114, 115, 119/1, 120, 121/1, 129, 130, 143, 144, 145, 146, 159/69, 160/69 2, 3, 5/1, 7, 8/1, 10, 11, 12, 13, 14, 15/1, 16, 17, 18, 19/1, 21, 22, 23/1, 23/2, 24, 26/1, 29/2, 29/3, 30, 34, 35, 36, 37, 38, 39/1, 41, 42/1, 45/1, 46, 47, 48, 49, 50/1, 51, 52, 53, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67/1, 68, 69, 70, 71, 72, 76/27, 77/27, 78/4, 79/4, 80/4, 81/4, 82/4, 83/4, 85/4, 86/4, 88/4, 89/4, 90/4, 91/4, 98/1 87/1, 91, 92/16, 101, 102/1, 102/2, 104/1, 105, 106, 108/2, 108/3, 109, 111/1, 114/9, 131/1, 132, 133, 167/102, 184/59, 185/59 2/1, 34, 35, 37/1, 38, 39, 41/1, 43, 44, 45/1, 47, 48, 49/1, 49/2, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57/1, 57/2, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 65, 66, 67, 68, 69/1, 71, 72/1, 75/1, 76, 77, 78/1, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 97/1, 97/2, 98/1, 98/2,98/3, 99/1, 99/2, 99/4, 100/1, 100/2, 100/3, 101, 102/1, 105/1, 108, 109, 110, 111, 113/1, 115/1, 117, 118, 119, 123/1, 124, 125, 126, 127, 128, 129, 130, 131, 132, 135/1, 137/1, 143, 144, 145, 146, 147, 148, 152, 153/1, 154, 155, 156, 157, 158, 159/3, 160, 161, 162, 163, 164, 167, 168, 169/1, 169/2, 169/4, 169/5, 170, 172, 173, 174/40, 175/40, 177/2, 178/5, 179/6, 180/6, 181/13, 182/17, 184/23, 185/27, 186/29, 187/30, 188/32, 190/33, 191/150, 192/151, 193/165, 194/166, 195/95, 196/95, 197/64, 198/64, 200/112, 201/112, 202/96, 203/96, 204/21, 205/21, 206/21 Flur Flurstücke 1/1, 7/1, 7/2, 11, 12, 13, 14, 16/1, 18/1, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 29/1, 31/2, 45/1, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54/1, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63/1, 63/2, 64, 65, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74/1, 76/1, 78/1, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85/1, 102, 103, 104, 105, 107, 108, 109, 110, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 122/1, 123/3, 124/3, 125/4, 126/5, 130/8, 131/9, 132/10, 133/26, 134/28, 135/28, 138/31, 139/32, 140/37, 141/43, 142/43, 143/43, 144/44, 148/47, 149/63, 152/63, 153/63, 154/63, 155/63, 156/63, 157/63, 158/63, 159/63, 160/63 19, 20, 21, 22, 23/1, 25, 28/1, 29, 30, 31, 32, 137, 138, 139/1, 143/1, 144, 146/1, 148/1, 149, 150, 153/1, 154, 165, 167, 168/10, 169, 170, 176/2, 185, 188, 193/151, 199/152, 249/151, 250/151 1/1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14/1, 14/2, 14/3, 14/4, 14/5, 15, 17, 18, 20/1, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 30/1, 32, 33, 35/1, 36, 37, 38, 39, 47/1, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58/1, 58/2, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67, 68, 70, 71, 72, 73, 75/1, 76, 77, 78, 79, 80, 81/1, 83, 84, 85, 86, 87, 89/1, 90, 91, 93/1, 94, 95, 96, 98/1, 98/2, 100, 101, 102, 103, 104/1, 104/2, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 118, 119, 120, 122, 124, 125, 127/1, 127/2, 128, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 140, 141, 142, 143, 144, 145, 146, 147/69, 148/69, 149/97, 153/121, 154/123, 155/126, 156/130, 157/138, 158/139, 159/16, 160/16, 164/48, 165/48, 166/99, 167/99, 168/19, 169/19

11 Seite 1103 HESSEN MOBIL STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT 800 Landesstraße 3120, Ausbau in der Ortsdurchfahrt der Gemeinde Mörlenbach, Ortsteil Bonsweiher, Landkreis Bergstraße, von Str.-km 1,500 bis Str.-km 2,900 zwischen Netzknoten und NK ; Die Gemeinde Mörlenbach und das Land Hessen (vertreten durch Hessen Mobil Heppenheim) beabsichtigen, die Landesstraße 3120 in der OD Bonsweiher auszubauen. Für diese Baumaßnahme soll eine Entscheidung von Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement Heppenheim über das Entfallen der Planfeststellung und Plangenehmigung nach 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) in der Fassung vom 8. Juni 2003 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817) in Verbindung mit 74 Abs. 7 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der Fassung vom 15. Januar 2010 (GVBl. I S. 18) herbeigeführt werden. Im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung wurde festgelegt, dass Hessen Mobil als Baulastträger zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse die Asphaltfahrbahn der L3120 auf eine Länge von rund 1,400 m saniert. In diesem Zuge sollen auch die Gehwege, welche in großen Bereichen erhebliche Schäden aufweisen, zu Lasten der Gemeinde Mörlenbach grundhaft erneuert werden. Für das Vorhaben war nach 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG in Verbindung mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2730) geändert worden ist, zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 33 Abs. 3 Satz 3 HStrG hat ergeben, dass durch das oben genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so dass keine Verpflichtung besteht, für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nach 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist. Heppenheim, den 13. August 2013 Hessen Mobil Heppenheim Straßen- und Verkehrsmanagement 20g-L-PL 10.7 We StAnz. 35/2013 S HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 801 Fortbildungsveranstaltungen des Verwaltungsseminars Kassel im Oktober 2013 Management und Verwaltungssteuerung Führen Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgreich! Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 444 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunales Changemanagement für Führungskräfte Seminarleitung: Peter Karl Klinger und Fredricus van t Ent Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 348 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunales Changemanagement für Beschäftigte Seminarleitung: Peter Karl Klinger und Fredricus van t Ent Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 348 Euro p. P. für Nichtmitglieder Von Frauen für Frauen: Eigene Interessen besser durchsetzen Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Miteinander reden aufeinander zugehen Kommunikationstraining Seminarleitung: Klaus Hesse Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Selbstmanagement Die Zusammenarbeit im Team Der Erfolg des Einzelnen ist abhängig von der Kraft der Gemeinschaft! Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Deeskalationstraining Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 296 Euro p. P. für Nichtmitglieder Internet und Informationstechnik EXCEL 2010/2007 AUFBAUKURS 1 Analyse und Prognose von Tabellendaten Seminarleitung: Rainer Bossle Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 444 Euro p. P. für Nichtmitglieder Nutzbringend verhandeln Vorbereitung und Strategie für ein gutes Ergebnis Seminarleitung: Ursula Losekant-Hofmann Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 148 Euro p. P. für Nichtmitglieder Datenschutz Datenschutz im Alltag der öffentlichen Verwaltung Seminarleitung: Helga Schaller Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Kommunikation

12 Seite 1104 Personal Personalauswahlverfahren im öffentlichen Dienst (Verfahren, Auswahlkriterien, Rechtsschutz) Seminarleitung: Dr. Günther Schnell Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Abrechnung der Pflegekosten nach 9 HBeihVO Seminarleitung: Sigrid Aue Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Krankheit und Fehlverhalten als Kündigungsgrund Seminarleitung: Dr. Frank Ehrenberg Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ Euro p. P. für Nichtmitglieder Muss der Personalrat beteiligt werden? Beteiligungsrechte nach HPVG aus Sicht des Arbeitgebers Seminarleitung: Jochen Apel Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Fortbildung als Auftrag zur Leistungs- und Zukunftssicherung in den Verwaltungen Seminarleitung: Cordula Winkler Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Finanzen Zielführende Haushaltskonsolidierung Die Kommunen im Spannungsfeld zwischen Aufgabenerfüllung und Finanznot Seminarleitung: Volker Knebes und Hartmut Vogt Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 400 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliches Vergaberecht nach VOL Vorschriften und Anwendung in der Praxis mit Abgrenzung zur VOB und VOF Seminarleitung: Adolf-Georg Keuch Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 198 Euro p. P. für Nichtmitglieder Erschließungs- und Straßenbeitragsrecht Einführung Seminarleitung: Ottmar Barke Seminarnummer: KS ,50 Euro p. P. für Mitglieder/ 192,50 Euro p. P. für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Urkundenfälschung erkennen In- und ausländische Gewerbedokumente Seminarleitung: Michael Neumann Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Baurecht Die Hessische Bauordnung Seminarleitung: Hans Rickenberg Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) Seminarleitung: Helmut Scheffer Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 264 Euro p. P. für Nichtmitglieder Soziales ALG II Bescheide rechtmäßig erstellen Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Bescheide nach SGB aufheben und korrigieren Seminarleitung: Elke Reckling Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 164 Euro p. P. für Nichtmitglieder Besondere Zielgruppen Hilfspolizei Fesselung von Personen (HSOG) Seminarleitung: Martin Rudolph Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 132 Euro p. P. für Nichtmitglieder Personalrat Arbeitsrechtliche Grundkenntnisse für Personalvertretung Befristung und Beendigung Seminarleitung: Rolf-Christian Otto Seminarnummer: KS Euro p. P. für Mitglieder/ 280 Euro p. P. für Nichtmitglieder Anmeldungen nehmen wir ab sofort gerne an. Unsere Kontaktdaten: Verwaltungsseminar Kassel, Kurfürstenstraße 7, Kassel, oder per Fax: , per kassel@hvsv.de, julia. grikscheit@hvsv.de, miriam.schneider@hvsv.de oder wiebke. vockenroth@hvsv.de. Telefonische Beratung erhalten Sie von Frau Schneider, Frau Grikscheit und Frau Vockenroth, Telefon: / -14. Bitte fordern Sie ausführliche Seminarbeschreibungen an! Aktuelle Seminarangebote sowie unser gesamtes Fortbildungsprogramm finden Sie auch unter Kassel, den 14. August 2013 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Kassel StAnz. 35/2013 S. 1103

13 Seite 1105 BUCHBESPRECHUNGEN Berliner Kommentar zum Grundgesetz. Hrsg. von Prof. Dr. Karl Heinrich Friauf und Prof. Dr. Wolfram Höfling. Loseblattwerk, 38. (VII/12) 41. Ergänzungslieferung (VII/13). Erich Schmidt Verlag, Berlin; ISBN Mit vier Ergänzungslieferungen innerhalb eines Jahres bringt der Kommentar sich in Erinnerung. Bis zur vollständigen Erläuterung des Grundgesetzes hat er noch eine Wegstrecke vor sich, deren Ende sich bislang nicht absehen lässt. Immerhin ist er so weit vorangekommen, dass einige Beiträge schon zur Überarbeitung anstehen, während im Übrigen unverändert Lücken geschlossen werden müssen. Dass sich daraus ganz unterschiedliche Bearbeitungsstände ergeben, kennt jeder Leser von den anderen Loseblatt-Kommentaren zum Grundgesetz, und damit hat er zu arbeiten gelernt. Was ihn eher irritieren könnte, ist die unterschiedliche Bearbeitungstiefe im Vergleich nicht nur älterer und jüngerer Beiträge, sondern auch wie hier innerhalb der Lieferungen eines Jahres. Ursache müssen wohl unterschiedliche Vorstellungen von dem späteren Gesamtwerk sein, die sich nur schwer in Übereinstimmung bringen lassen. Folgt man anstatt der Chronologie der Systematik des neu Hinzugekommenen, ist zunächst Höflings sorgfältige Kommentierung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 vom November letzten Jahres zu nennen. Über die weithin offenen Grenzfragen von Medizin- und Verfassungsrecht arbeitet er seit langem und zeigt sich unverändert auf der Höhe der Diskussion. Eingehend stellt er seine Überlegungen zum Schutzbereich, also zum Lebensbeginn und -ende vor, verwirft die Hirntodkonzeption, stellt als Lebensende auf den irreversiblen Herz-Kreislauf-Stillstand ab, entwickelt Lösungen für die hiermit verbundenen Folgeprobleme und behandelt aktuelle Einzelfragen der Biomedizin. de Wall hat es in seiner Kommentierung von Art. 19 Abs. 1 und 2 insofern leichter, als er sich durchgängig dem Bundesverfassungsgericht anschließen kann, ohne sich zu sehr in die Einzelheiten des hier eng interpretierten Zitiergebotes und der Wesensgehaltsgarantie zu vertiefen. Deren unionsrechtliche Zusammenhänge werden angesprochen, der Wesensgehalt selbst für die Hessische Verfassung (Art. 63 Abs. 1) das Grundrecht als solches wird an den Beispielen des finalen Rettungsschusses und der lebenslangen Freiheitsstrafe diskutiert, sein Verständnis aber letztlich offengelassen, wenn er einen Kernbereich des Grundrechts absolut schützen will, in Bezug auf einzelne Grundrechte aber eine relativierende Auslegung angezeigt sein soll (Rdn. 112). Parallel zu seiner Neukommentierung des Bundeswahlgesetzes legt Schreiber eine Neubearbeitung zunächst nur von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 vor, deren Urfassung zum Grundwerk des Jahres 2000 gehört hatte. Von ihr sind mit der Gliederung auch alle wesentlichen Aussagen erhalten geblieben, aber beträchtlich erweitert und bis in dieses Jahr hinein auf den neuesten Stand gebracht worden. Das schließt europa- und völkerrechtliche Bezüge des Wahlrechts und die Rechtsvergleichung ein (mit einem Einwand allerdings: anders als in Rdn. 96 angenommen kennt auch die Hessische Verfassung als Abstimmungsfreiheit [Art. 71] die Freiheit der Wahl) und gilt für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Gesetzgebung allemal. Beides wird mit überwältigender Materialfülle so vollständig wie nur möglich einbezogen aktuell bis zum Änderungsgesetz vom (BGBl. I S. 962) zum Wahlrecht der Auslandsdeutschen und arbeitet die Wahlrechtsgrundsätze, aber auch den verfassungsrechtlichen Status des Bundestages und seiner Abgeordneten sowie die mehrfach angesprochenen Rechtsschutzprobleme vorzüglich heraus. Zu den im weiteren Sinne medizinrechtlichen Kompetenzbestimmungen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a und 26 hat Rehborn bereits umfangreiche und überzeugende Erläuterungen vorlegt. Den wenig systematischen Aufgabenkatalog von Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 hat er sich in der 38. Lieferung vorgenommen. Wie bei allen Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes unvermeidlich zeichnet er die langwierige Vorgeschichte der Norm in ihren Einzelheiten nach, um zumindest Anhaltspunkte für das Verständnis der Tatbestandsmerkmale zu gewinnen. Die Begriffsbestimmungen überzeugen durch ihre sorgfältige Ableitung und beziehen jeweils ihren sozial-, berufs- und arzneimittelrechtlichen Zusammenhang ein für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern eine überaus nützliche Handreichung. Mit durchaus monographischem Anspruch hat Mayen, durch seine Veröffentlichungen etwa zum Regulierungsrecht ohnehin einschlägig ausgewiesen, das Post- und Telekommunikationswesen des Art. 87f bearbeitet. Die Entstehungsbedingungen sind auch hier für das Verständnis der Norm unentbehrlich, und ohne ihre Verknüpfung mit dem Unionsrecht bleibt jede Interpretation Stückwerk. Wie sich die dort geforderte ministerialfreie Regulierungsverwaltung allerdings mit dem Verfassungsgebot demokratischer Legitimation soll vertragen können, bleibt angesichts der überzeugenden Erörterung dieses Themas (Rdn , , 252) mehr als zweifelhaft. Auch im Übrigen lässt der Kommentar bei der Klärung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Abs. 1, der Anforderungen des Abs. 2 und des Regelungsauftrags in Abs. 3 keine Fragen und Wünsche offen. Die bislang schon ausufernde Literatur findet sich ebenso vollständig wieder wie die noch überschaubare Rechtsprechung, Lösungsvorschläge werden deutlich formuliert und durchweg überzeugend begründet. Die richterliche Unabhängigkeit wehrt Einschränkungen ab, lässt sich aber instruktiv nur von ihren Begrenzungen her beschreiben. So verfährt im Wesentlichen auch die von ihrer heute acht Jahre alten Vorgängerin kaum abweichende Kommentierung des Art. 97 vom Juli letzten Jahres. Sie ordnet das Konfliktpotential nach Fallgruppen, beschreibt den einschlägigen Gewährleistungsgehalt, verfällt dann aber nicht selten ins Anekdotische, wenn sie Extremfälle sei es von Urteilskritik (Rdn. 6) zu der es weitaus mehr Beispiele gäbe, sei es von Zurückhaltung oder Versagen der Dienstaufsicht (Rdn ) oder problematische Ablehnungsentscheidungen (Rdn ) schildert. Einzelfälle aus dem Gruselkabinett richterlicher Fehlleistungen lassen sich mit kritischen Zitaten zu dem Problem (dienst-) richterlicher Selbstkontrolle wirkungsvoll begleiten, zur Grenzbestimmung der richterlichen Unabhängigkeit, zur Auseinandersetzung mit ihren Ansprüchen und Gefährdungslagen trägt das wenig bei. Aktuelle, aber auch vertraute Probleme in nicht repräsentativer Auswahl: die Forderung nach richterlicher Selbstverwaltung, die Frage nach noch zulässigen Inhalten von Dienstleistungszeugnissen und zumal politischer Meinungsäußerung, die Diskussion über das Maß noch hinzunehmender richterlicher Beanspruchung (hierzu nach Erscheinen der Kommentierung die Hinweise in BVerfG, Beschl. v BvR 610 und 625/12), der Streit über den Zugang zum Dienstzimmer (BGH v RiZ [R] 2/01) oder über die EDVAnbindung von Richtern (BGH v RiZ [R] 7/10) bleiben ausgespart, wie überhaupt die jüngere fachgerichtliche Rechtsprechung kaum behandelt und Älteres (entgegen Fn. 144 ist der Beschluss des BVerfG v seit langem veröffentlicht, vgl. etwa NJW 2005, 3410) nicht immer weiterverfolgt wird. Hier wären Überarbeitungen wünschenswert. Prof. Dr. Herbert Günther, Ministerialdirigent a. D. Verkehrsrecht kompakt. Systematischer Querschnitt mit Fahrerlaubnisund Zulassungsrecht. Von Rebler/Huppertz. 2013, 634 S., 42 Euro. Richard Boorberg Verlag, Stuttgart, ISBN Das Werk bietet eine zusammenfassende Darstellung des Straßenverkehrsrechts. Es handelt sich zunächst um einen systematischen Einstieg in diese komplexe Materie. Zudem wird ein an den Bedürfnissen der Praxis orientierter Überblick über die wesentlichen Regelungsinhalte und Problemebereiche des Straßenverkehrsrechts mit anschaulichen Beispielen und Übersichten geboten. Schließlich wird dem Leser das nötige Rüstzeug für eine erfolgreiche praktische Rechtsanwendung an die Hand gegeben. Die Darstellung verknüpft das Fahrerlaubnisrecht mit dem Zulassungsrecht in völlig neuer Form. Es schließt damit eine Lücke zwischen den die einzelnen Paragraphen behandelnden Kommentaren und den sich mit speziellen Problemen befassenden monographischen Abhandlungen und Fachaufsätzen. In der jetzt erschienen 2. Auflage werden die StVO mit Stand vom und die FEV und FZV mit Stand abgebildet. Die umfangreichen Änderungen im Bereich der StVO und im Fahrerlaubnisund Zulassungsrecht sind eingearbeitet worden. Die StVO ist mir Wirkung vom neu erlassen worden und hat eine grundlegende Überarbeitung erfahren. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen befinden sich beispielsweise jetzt in den Anlagen, Anzahl und Dichte von Verkehrszeichen wurden weiter verringert, die Radverkehrsvorschriften gestrafft. Die Änderungen des europäischen Führerscheinrechts im Rahmen der Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie sind ebenfalls berücksichtigt worden. Aufgrund dieser Richtlinie wurde die FEV in entscheidenden Punkten neu gefasst. Dabei wurde der Besitzstand alter Fahrerlaubnisse gewahrt. Auch darauf nimmt das vorliegende Werk ausführlich Bezug. Hinweise auf die weiterführende Literatur, Abbildungen sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis runden das Werk ab. Das Werk richtet sich an die mit Verkehrsrechtsfragen befassten Praktiker in den Straßenverkehrsbehörden, den Zulassungsbehörden und den Polizeibehörden und darüber hinaus an alle mit praktischen Verkehrsrechtsproblemen befassten Juristen. Das Werk eignet sich in seiner Konzeption auch für diejenigen, die noch in der Ausbildung oder im Studium sind. Es wendet sich aber auch an den interessierten Laien. Ministerialrat Dirk Fredrich

14 Seite 1106 Akteneinsicht im Verwaltungsrecht. Von Dr. Thomas Troidl. 2013, XXIX, 245 S. (kart.), 39 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN: Das vorliegende Werk trägt den Untertitel Informationszugang gemäß VwVfG, VwGO, UIG, VIG, IFG u.a.. Dies ist eine informative und zugleich verräterische Aussage. Denn viele Juristen mögen das Verwaltungsrecht nicht, weil es in der Normstruktur sehr komplex und vielfältig ist. Hinzu kommt, dass es neben Bundesgesetzen auch noch Landesgesetze gibt. Was findet also wann und wo Anwendung? Insoweit ist das Werk wohl gerade für all diejenigen als Leitfaden gedacht, die sich nicht täglich mit der Materie beschäftigen. Trotz Internet und moderner Medien ist es gerade in der Beziehung Bürger-Staat oder auch StaatBürger zur Beurteilung von Sachverhalten notwendig, die Akten, also die Vorgänge, die sich mit dem jeweiligen Themenkomplex befassen, zu kennen. Bei mehreren Metern Papier eine Sisyphusarbeit. Während die Behörden dem Verwaltungsgericht die Akten zu liefern haben von sogenannten Sperrerklärungen einmal abgesehen muss sich ein beratender Anwalt diese zunächst irgendwie beschaffen. Hierzu bietet der Leitfaden eine sehr gute Orientierung, auch wenn auf Grund der Vielfältigkeit der Rechtsmaterien nicht alles erfasst werden kann. Jedoch werden die einschlägigen Bereiche ebenso angesprochen, wie auch die Normen, welche die Informationsfreiheit regeln. Dabei ist der letztere Bereich gerade nicht einem Unter- und Oberordungsverhältnis zuzuordnen, sondern einer größeren Transparenz der Verwaltung als solcher. Stichworte: Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und einzelner Länder, Umweltinformationsgesetze, Verbraucherinformationsgesetz. Das vorliegende Werk ist fast wie ein Lehrbuch aufgebaut. Nach einer Einführung mit einem Überblick werden Akteneinsichtsmöglichkeiten nach einzelnen Rechtsgebieten beleuchtet, z.b. Verwaltungsverfahrensgesetz, Immissionsschutzrecht, Bauplanungs- und ordnungsrecht, Kommunalrecht, öffentliches Dienstrecht, Schul- und Hochschulrecht, Sozialrecht, Ausländer- und Asylrecht und vieles mehr. Gesondert behandelt wird die Akteneinsicht bei Gericht und die Praxis. Hierbei gibt der Verfasser dem Leser immer wieder Tipps für die praktische Anwendung. Diese Bemühung des praktischen Leitfadens führt zu einem Baum der Erkenntnis, in dem gerade dem beratenden Rechtsanwalt die richtige Richtung vorgegeben wird; dies ergänzt durch eine Checkliste der einzelnen Rechtsgebiete mit einer Handreichung zu den Normen bei den einzelnen Verfahrensschritten (vom Verwaltungs-, Widerspruchs- bis zum Gerichtsverfahren). Abgeschlossen wird das Ganze mit Musterschriftsätzen zur Akteneinsicht und einer Handreichung, wie diese am besten durchgeführt wird. Ein sehr tief gegliedertes Inhaltsverzeichnis, ein Abkürzungsverzeichnis und ein ausführliches Literaturverzeichnis helfen dem Anwender, einzelne Fragen schnell im Werk zu erschließen. Das Stichwortverzeichnis ist dabei leider etwas sehr knapp gefasst und hilft im Einzelfall nicht so gut weiter wie die tiefe Gliederung des Inhaltsverzeichnisses. So fehlen z.b. Stichworte zur Akteneinsicht beim Konkurrentenstreitverfahren, auch wenn dieses beim öffentlichen Dienstrecht angesprochen wird. Da es sich um die erste Auflage handelt, besteht für die Zukunft die Möglichkeit, dieses kleine Manko zu beheben. Insgesamt zeigt sich die langjährige Erfahrung des Verfassers mit verwaltungsrechtlichen Problemen und bietet gerade für all diejenigen, die sich mit der Materie Akteneinsicht neu oder sporadisch befassen, einen sehr guten Einstieg, gleich, ob im Verwaltungsrecht tätige Rechtsanwälte, Behördenvertreter, Unternehmens- oder Verbandsjuristen. Es eignet sich darüber hinaus auch als gutes Nachschlagewerk, um einen ersten Einstieg zu gewinnen. Hierzu helfen auch die vielfältigen Fußnoten mit Hinweisen auf die Rechtsprechung. Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann Schild Leitfaden für die Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl 2013 im Lande Hessen. Systematische Darstellung und Arbeitsanleitung für die Wahlorgane und politischen Parteien mit Rechtsvorschriften und den amtlichen Vordrucken sowie einem Terminkalender Von Hannappel/Meireis. 184 S. (kart.), 34,24 Euro. Verlag W. Kohlhammer Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart; Artikel-Nr. 06/024/0011/40. Am 22. September 2013 ist der Wahltag für die Wahlen zum achtzehnten Deutschen Bundestag. Bis zur Abgabe der Stimmen, aber auch danach, sind eine Vielzahl von Handlungen auf verschiedenen Ebenen erforderlich, welche für den rechtlichen Erfolg der Wahl von Bedeutung sind. Die Autoren Hannappel und Meireis sind zwar im Ruhestand, aber über die Jahre durch ihre Aufgaben als Landeswahlleiter und Stellvertretender Landeswahlleiter mit dem Thema bestens vertraut. Dabei ist das vorliegende Werk als Werkzeugkoffer zu verstehen, welcher den Akteuren im Hintergrund präzise und klare Hinweise gibt, ja man könnte fast sagen Vorschriften macht, was, wann wie genau zu erfolgen hat. Dabei haben nach der Bekanntgabe des Wahltermins die Kreis- und Landeswahlleiter zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen aufzufordern. Dies setzt aber wiederum voraus, dass die Kreiswahlleiter bereits bestimmt sind. Insoweit enthält das Werk einen Terminkalender oder vielleicht Ablaufplan von dem zeitlichen Stichpunkt der Wahlberechtigung über den Wahltag bis zur Vernichtung der Wahlunterlagen 60 Tage vor der Wahl des nächsten Bundestages mit Terminen, Fristen und den für das jeweils zuständige Organ zu erledigenden Aufgaben. Dies alles auch unter Hinweis auf die abstrakten Regelungen im Bundeswahlgesetz, der Bundeswahlordnung und weiteren einschlägigen Vorschiften. Sehr genau werden in der Anleitung Hinweise zur Wahlhandlung, aber auch zur Ermittlung des Wahlergebnisses gegeben. Der Abdruck aller einschlägigen Normen bietet dabei die Möglichkeit, sich schnell und zügig über die Rechtslage Klarheit zu verschaffen. Problematisch bei der nun anstehenden Bundestagswahl ist und war, dass der Gesetzgeber sich sehr zögerlich an die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu notwendigen Wahlrechtsänderungen gemacht hat und erst im Mai dieses Jahres die Änderungen des Bundeswahlgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Auf diesen Umstand weisen die Herausgeber des Werkes entschuldigend für das späte Erscheinen des Werkes hin. Es hätte aber keinen Sinn gemacht, dem Anwender ein Werkzeug anzubieten, welches dann in Teilen nicht mehr aktuell ist. Insoweit erscheint das bewusste Zuwarten und das Liefern eines aktuellen und damit zuverlässigen Werkes mehr als sinnvoll. Denn die Neuerungen betreffen unter anderem das Berechnungsverfahren für die Sitzverteilung, bei gleichzeitigem Wegfall verbundener Landeslisten, geänderte Fristen für die Beteiligungsanzeige beim Bundeswahlleiter und die Einreichung von Wahlvorschlägen, eine geänderte Zusammensetzung des Bundeswahlausschusses und der Landeswahlausschüsse, die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen sowie Erleichterungen im Wahlprüfungsverfahren und damit auch einer Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen mit einer Beschwerdemöglichkeit zum Bundesverfassungsgericht. Insoweit bietet das Werk gerade den in der vorderen Linie mit der Wahl Betrauten eine aktuelle und praktische Handreichung, sowohl zur Vorbereitung, als auch zur Durchführung der Wahl. Vorsitzender Richter am VG Hans-Hermann Schild

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