Lösungsskizze Prüfung Privatrecht I Juni 2011

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungsskizze Prüfung Privatrecht I Juni 2011"

Transkript

1 Lösungsskizze Prüfung Privatrecht I Juni 2011 Anmerkung zum Korrekturvorgehen: Vergabe eines Punktes = 1P Vergabe von Zusatzpunkten = Maximalpunktzahl = 107 P und 29 ZP Sachgleiche Ausführungen wurden nur einmal bewertet und bei folgendem Auftreten mit siehe oben (s.o) gekennzeichnet. Die hier vorgeschlagene Lösungsskizze ist ein umfangreicher und ausführlicher Lösungsvorschlag, welcher für das Erreichen der Bestnote nicht verlangt wurde. Aufgabenteil I Frage 1: Anspruch von E gegen O auf Herausgabe des Schafs e; rei vindicatio E könnte gegen O einen Anspruch auf Herausgabe des Schafes mittels der rei vindicatio verwirklichen. Die rei vindicatio ist die Klage des nicht besitzenden zivilen Eigentümers gegen den Besitzer, gerichtet auf Bezahlung des Sachwertes, die aber durch Herausgabe der Sache selbst vermeiden werden kann. 2P 1. Besitz des O Besitzer ist, wer Besitzeswille und Sachherrschaft hat (corpore et animo/besitzerwerb). Da O Gesamtbesitz über seine Schafsherde ausübt, hat er auch den Besitz des Schafs e inne. (Solange O von diesem speziellen Schaf nichts wusste, ist auch die Verneinung von Besitz denkbar). O hat sich aber jedenfalls in dem Moment zum Besitzer gemacht, als er dem E gegenüber die Herausgabe verweigerte; er ist daher jetzt möglicher Gegner einer rei vindicatio. 2 ZP 1

2 2. Eigentum des E Gemäss dem Sachverhalt war E ursprünglich Eigentümer des Schafs e. Fraglich ist, ob E das Eigentum in der Folge verloren hat. a) Verlust des Eigentums durch Herrenlos-Werden des Schafs e aa) Fraglich ist, ob E das Eigentum am Schaf e verloren hat, indem ihm das Schaf e verloren gegangen ist. Eigentum an einem wilden Tier verliert man dann, wenn es sich aus der Kontrolle befreit und seine natürliche Freiheit wiedererlangt. Bei einem Schaf handelt es sich nicht um ein wildes Tier, sondern um ein typisches Haustier. bb) Da E den Willen, das Schaf e als Eigentümer zu halten, nie aufgegeben hat, ist auch keine Dereliktion (Eigentumsaufgabe) erfolgt. b) Verlust des Eigentums durch Okkupation (Aneignung) des Schafs e seitens des O Wer eine herrenlose Sache mit Aneignungswillen in Besitz nimmt, erwirbt dadurch Eigentum. Da das Schaf e jedoch nicht herrenlos ist, ist auch eine Okkupation durch O ausgeschlossen. Des Weiteren ist bei O auch der Aneignungswille, welcher vorhanden sein muss, fraglich und jedenfalls für den Moment, in dem das Schaf e in seine Herde gelangte, zu verneinen. 3 P c) Verlust des Eigentums durch Schatzfund des Schafs e seitens des O Eigentum kann nur dann durch Fund erworben werden, wenn es sich um einen Schatz handelt. Ein Schatz ist eine Wertsache, die solange verborgen gewesen ist, dass der Eigentümer nicht mehr festgestellt werden kann. Ein Schaf kann allerdings nicht Gegenstand eines Schatzes sein, weshalb der O nicht durch Schatzfund Eigentum erworben haben kann. Des Weiteren ist bei O auch der Aneignungswille, welcher vorhanden sein muss fraglich und wohl zu verneinen. 2

3 d) Verlust des Eigentums durch Vermischung der Schafe bei O Wie im Sachverhalt bemerkt wurde, ist nicht von einer Vermischung der Schafe auszugehen. e) Verlust des Eigentums durch Ersitzung (usucapio) seitens des O Fraglich ist, ob O das Schaf e ersessen und E dadurch das Eigentum verloren hat. Es sind die fünf kumulativen Voraussetzungen der Ersitzung zu prüfen: aa) Das Schaf e müsste hierzu eine ersitzungsfähige Sache sein (res habilis). Nicht ersitzungfähig ist u.a. eine Sache, die Gegenstand eines Diebstahls gewesen ist (res furtiva/gestohlene Sache). Das Schaf e des E verlief sich, ohne dass es O bemerkte, in den Stall des O. Daher fehlte O die Diebstahlsabsicht und es liegt kein furtum vor. Das Schaf e kann somit ersessen werden. bb) Der Ersitzer muss Besitzer des Schafes e sein. O hat den Gesamtbesitz über die ganze Herde inne und damit auch den Besitz über das Schaf e. Die Gegenansicht ist vertretbar. O hat sich sicher zum Besitzer gemacht, als er dem E gegenüber die Herausgabe verweigerte; dies geschah aber erst kurz vor der Jetztzeit und keinesfalls vor (mehr als) einem Jahr. cc) Das Erfordernis des guten Glaubens (bona fides) verlangt, dass der Ersitzungsbesitzer beim Erwerb der Sache die redliche Überzeugung hat, er erwerbe mit dem Besitz zugleich das Eigentum. Spätere Bösgläubigkeit schadet nicht. Da O in der Vorstellung, alle Schafe in seiner Herde gehörten schon immer ihm, die Herde besitzt, ist er auch gutgläubiger Eigenbesitzer des Schafs e. Wenn man der Ansicht ist, O habe an dem Schaf e keinen Besitz begründet, kann man die Gutgläubigkeitsfrage gar nicht stellen. dd) Die Ersitzungszeit (tempus) für Mobilien beträgt 1 Jahr. Da der O das Schaf e anderthalb Jahre in seiner Herde hat, ist genügend Zeit vergangen um zu ersitzen. s.o 3

4 ee) Notwendig ist weiter ein anerkannter Erwerbsgrund (iusta causa). Da das Schaf e bei O ohne sein Wissen in dem Schafstall gelandet ist, besteht keine iusta causa. Eine gültige Ersitzung durch O ist daher ausgeschlossen. Die Ersitzung durch den O scheitert mangels causa, alternativ schon wegen fehlendem Besitz (und dann notwendig auch kein guter Glaube). E hat sein Eigentum nicht verloren. Fazit: Der E kann das Schaf e mit der rei vindicatio von O herausverlangen. 4

5 Aufgabenteil II Frage 2: Anspruch von E gegen L auf Herausgabe des Schafs a; rei vindicatio E könnte gegen L einen Anspruch auf Herausgabe des Schafes a mittels der rei vindicatio durchsetzen. Zur r.v. s. schon Aufgabenteil I, Frage 1. s.o 1. Besitz des L Besitzer ist, wer Besitzeswille und Sachherrschaft hat (corpore et animo/besitzerwerb). Da L das Schaf von N wissentlich entgegennimmt, ist er Besitzer des Schafes a. 2. Eigentum des E Gemäss dem Sachverhalt war E ursprünglich Eigentümer des Schafes a. Fraglich ist, ob E das Eigentum in der Folge verloren hat. a) Verlust des Eigentums durch Herrenlos-Werden des Schafs a oder durch Dereliktion Eigentumsverlust durch Freiheitserlangung oder durch Dereliktion ist zu verneinen. Es kann auf die Ausführungen bei Frage 1 verwiesen werden. b) Verlust des Eigentums durch Okkupation des Schafs a durch N Die Okkupation des N kann durch Verweis auf die Ausführungen zur Okkupation des O verneint werden. c) Verlust des Eigentums durch Schatzfund des Schafs a seitens des N Der Schatzfund durch N kann durch Verweis auf die Ausführungen zum Schatzfund des O verneint werden. d) Verlust des Eigentums durch Vermischung Wie im Sachverhalt bemerkt wurde, ist nicht von einer Vermischung der Schafe auszugehen. s.o. 5

6 e) Verlust des Eigentums durch Ersitzung seitens des N Fraglich ist, ob N das Schaf ersessen und E dadurch das Eigentum verloren hat. Es sind daher die fünf kumulativen Voraussetzungen der Ersitzung zu prüfen: aa) Das Schaf e müsste hierzu eine ersitzungsfähige Sache sein (res habilis). Nicht ersitzungfähig ist u.a. eine Sache, die Gegenstand eines Diebstahls gewesen ist (res furtiva). Das Schafe a wurde, ohne dass es N bemerkte, durch seine Hunde in den Schafstall getrieben. Daher fehlt dem N die Diebstahlsabsicht und es liegt kein furtum vor. Das Schaf a könnte insoweit durchaus von N ersessen werden. bb) Der Ersitzer muss Besitzer des Schafes a sein. N hat den Gesamtbesitz über die ganze Herde inne und damit auch den Besitz über das Schaf a. Die Gegenansicht ist vertretbar; Begründung: N wusste von diesem konkreten Schaf nichts, ihm fehlte der Besitzwille. N hat sich indes sicher zum Besitzer gemacht, als er das Schaf an N zum Markt trieb und dort an verkaufte. Wenn man erst darin einen Besitzerwerb durch N sehen wollte, fehlt es bei N jedoch an jeder nennenswerten Ersitzungszeit. cc) Das Erfordernis des guten Glaubens (bona fides) verlangt, dass der Ersitzungsbesitzer beim Erwerb der Sache die redliche Überzeugung hat, er erwerbe mit dem Besitz zugleich das Eigentum. Spätere Bösgläubigkeit schadet nicht. Da N in der Vorstellung, alle Schafe in seiner Herde gehörten schon immer ihm, die Herde besitzt, ist er auch gutgläubiger Eigenbesitzer des Schaf a. Wenn man der Ansicht ist, N habe an dem Schafae keinen Besitz begründet, kann man die Gutgläubigkeitsfrage gar nicht stellen. dd) Die Ersitzungszeit (tempus) für Mobilien beträgt 1 Jahr. Da der N das Schaf a nur ein halbes Jahr besessen hat, hat er es jedenfalls mangels tempus nicht ersessen. ee) Notwendig ist weiter ein anerkannter Erwerbsgrund (iusta causa). Da das Schaf a bei N ohne sein Wissen in dem Schafstall gelandet ist, besteht keine iusta causa. Eine gültige Ersitzung durch N hat auch aus diesem Grund nicht stattgefunden. Wie schon bei O (hinsichtlich Schaf e) hat auch N das Schaf a nicht ersessen, und zwar fehlen jedenfalls causa und Ersitzungsjahr, während Besitz und guter Glaube vertretbar bejaht werden könnten. f) Verlust des Eigentums durch Eigentumserwerb seitens des L aufgrund traditio ex iusta causa 7 P Es ist fraglich, ob L am Schaf a Eigentum durch eine traditio ex iusta causa erworben hat. Dies setzt folgende Punkte voraus: 6

7 aa) res nec manicipi: Bei einem Schaf handelt es sich nicht um ein Grundstück, ein Sklaven noch um ein Zug- oder Lasttier, weshalb es keine res mancipi ist. Folglich kann das Eigentum mit traditio ex iusta causa übertragen werden. bb) Iusta causa: Der Rechtsgrund ist i.c. ein Kaufvertrag. Dieser ist ein Konsensualkontrakt und kommt mit der Willenseinigung der Vertragsparteien über die essentialia negotii Sache und Preis zustande. Im vorliegenden Fall sind dies das Schaf a und der Preis, der dafür gezahlt wird. Ausserdem dürfen keine Willensmängel vorliegen, der Vertrag darf nicht widerrechtlich, unsittlich oder unmöglich sein. I.c. sind dafür keine Anzeichen gegeben. Ein gültiger Kaufvertrag liegt selbst dann vor, wenn das Kaufobjekt eine fremde Sache ist. Damit besteht in casu eine gültige causa. cc) Traditio: Es braucht einen Besitzübergang der Sache zum Erwerber, damit dieser die Sache animo e corpore besitzen kann. I.c. liegt eine traditio vor, denn das Schaf a befindet sich bei L. dd) Verfügungsbefugnis: Der Veräusserer muss zur traditio ex iusta causa befugt sein. Niemand kann Eigentum übertragen, das er selbst nicht hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Da N nicht Eigentümer ist, war er im Zeitpunkt der Übergabe nicht verfügungsbefugt. Der gutgläubige Erwerb von einem Nichtberechtigten wird nach römischem Recht nicht geschützt. L hat somit durch die traditio ex iusta causa kein Eigentum am Schaf a erworben. 1P 3 P 7

8 g) Verlust des Eigentums durch Ersitzung (usucapio) seitens des L Fraglich ist, ob L das Schaf ersessen und E dadurch das Eigentum verloren hat. Es sind daher die fünf kumulativen Voraussetzungen der Ersitzung zu prüfen: aa) res habilis: s.o. Es ist fraglich, ob durch den Weiterverkauf das Schaf a zu einer res furtiva wurde. N handelte ohne Diebstahlsabsicht, weil er immer noch nicht bemerkt hatte, dass es sich um ein fremdes Schaf handelte. Das Schaf a ist daher weiterhin eine res habilis. bb) Für die Ersitzung wird Besitz vorausgesetzt. L hat am Schaf a von N Besitz erlangt. cc) Das Erfordernis der bona fides verlangt, dass der Ersitzungsbesitzer beim Erwerb der Sache die redliche Überzeugung hat, er erwerbe mit dem Besitz zugleich das Eigentum. L war laut Sachverhalt gutgläubig. dd) Notwendig ist weiter ein anerkannter Erwerbsgrund (iusta causa). Wie vorher gesehen, besteht zwischen L und N ein Kaufvertrag, weshalb eine causa existiert. ee) Die Ersitzungszeit (tempus) für Mobilien beträgt 1 Jahr. L selbst hatte das Schaf 7 Monate in seinem Besitz, was nicht ausreicht. Fraglich ist, ob L seinen 7 Monaten im Zuge der accessio temporis (Zeitanrechnung) die 6 Monate, die zuvor der N Herrschaftsgewalt über das Schaf hatte, hinzurechnen kann. Dazu muss aber der Vormann auch schon in der Lage gewesen sein, ersitzen zu können. Dies ist i.c. nicht gegeben (bei N lief keine Ersitzungszeit), weshalb dem L nur seine 7 Monate bleiben. Somit hat er die Sache noch nicht lange genug in seinem Besitz gehabt. 3 P 3 P Die Ersitzung durch den L scheitert mangels hinreichender Ersitzungszeit (tempus). L wurde daher nicht Eigentümer. 8

9 Fazit E ist Eigentümer geblieben und kann somit die Sache vom Besitzer L herausverlangen. Frage 3: I. Anspruch des E gegen N auf Herausgabe des Schafs a, rei vindicatio E könnte gegen N einen Anspruch auf Herausgabe des Schafes aufgrund der rei vindicatio haben. Fraglich ist jedoch, ob L durch Ersitzung Eigentum erworben hat. Für eine Ersitzung wird eine res habilis, iusta causa, der Besitz, bona fides (guter Glaube) und tempus (Jahresfrist) verlangt. Die ersten vier Tatbestandmerkmale wurden bereits bei der Frage 2 bejaht, weshalb darauf verwiesen werden kann. Fraglich ist jedoch die Ersitzungszeit. Vorausgesetzt für Mobilien ist die Ersitzungszeit eines Jahres, weshalb diese mit 13 Monaten gegeben ist. L ist damit Eigentümer geworden und E kann die Sache nicht mehr herausfordern. s.o Frage 4: Teilfrage a) 1. Schutz gegen Fahrnisverfolgung nach Art. 933 ZGB (und damit verbunden gutgläubiger Eigentumserwerb des L vom Nichtberechtigten nach Art. 714 II ZGB) Voraussetzungen: a) L muss die Sache erworben haben und dadurch zum Besitzer geworden sein; dies ist der Fall. b) Gutgläubigkeit: L muss gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis seines Verkäufers N sein, was er i.c. war. 9

10 Der erforderliche gute Glaube wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB übrigens auch vermutet. c) Anvertraute Sache: Anvertraut ist eine Sache, deren unmittelbarer Besitz der Berechtigte einem Dritten übergibt, seinem Vertrauensmann, der den Besitz für ihn ausübt. I.c. ist das Schaf dem E verloren gegangen, weshalb es nicht als anvertraut sondern als abhanden gekommen zu betrachten ist. (Zur Abrundung kann man auch feststellen, dass L nicht nach Art. 714 Abs. 2 ZGB Eigentum am Schaf a erworben hat). 3 P 2 ZP L ist nicht nach Art. 933 ZGB in seinem Besitz zu schützen. 2. Herausgabepflicht / Lösungsrecht nach Art. 934 I, II ZGB L ist nicht nach Art. 933 ZGB geschützt, weil die Sache abhanden gekommen ist (s.o.). Damit ist er grundsätzlich der Fahrnisklage nach Art. 934 Abs. 1 ZGB ausgesetzt, solange die Verwirkungsfrist von 5 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Wer gutgläubig eine abhanden gekommene Sache auf dem Markt erwirbt, kann den dafür bezahlten Preis vom herausverlangenden Eigentümer (früheren Besitzer) fordern; Art. 934 Abs. 2 ZGB. Da L das Schaf gemäss Sachverhalt auf einem Markt gekauft hat, von der Fremdheit der Sache keine Kenntnis hatte (also gutgläubig war), kann er gegen E einredeweise das Lösungsrecht geltend machen. Solange E dem L diesen Preis nicht bezahlt, kann er die Sache auch nicht herausverlangen. Teilfrage b) I. Eigentumsverlust durch Ersitzung seitens des L Es ist fraglich, ob L das Schaf ersessen hat. Nach schweizerischem Recht braucht es dazu nach Art. 728 Abs. 1 ZGB während 5 Jahren Besitz. Diese Zeit ist bei L noch nicht abgelaufen. 10

11 Der Ersitzungsbesitzer kann sich nach Art. 941 ZGB die Zeit, in welcher sein Vormann die Sache besass, anrechnen lassen, wenn dieser auch zur Ersitzung berechtigt gewesen ist. Da im schweizerischen Recht für die Ersitzung kein Erfordernis einer gültigen causa besteht, war auch der N Ersitzungsbesitzer gewesen (wenn man ihn überhaupt als Besitzer ansieht). Aber auch bei Hinzurechnung seiner Besitzzeit ergeben sich erst nur 19 Monaten, also nicht genug. Abgekürzt wird die Ersitzungszeit durch Abs. 1 bis derselben Bestimmung: Haustiere, die keine Nutztiere sind, kann man in 2 Monaten ersitzen. Ein Schaf ist ein Tier, das man vor allem wegen seiner Wolle, also seiner wirtschaftlichen Aspekte wegen, kauft; somit ist Art. 722 Abs. 1 bis ZGB nicht anwendbar. 3 ZP Frage 5: Anspruch des M gegen N auf Rückzahlung des Kaufpreises aus der actio empti/käuferklage M könnte einen Anspruch auf aufgrund der actio empti/käuferklage haben. Dafür wird ein gültiger Kaufvertrag und eine Eviktion vorausgesetzt. Ein Kaufvertrag zwischen M und N ist i.c. gegeben. Die actio empti/käuferklage kann jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn eine Eviktion stattgefunden hat (in einem solchen Fall jedoch verschuldensunabhängig). Dies ist i.c. nicht der Fall, denn E als Berechtigter hat das Schaf b dem M nicht effektiv gerichtlich abgenommen. Wegen des Untergangs des Schafes kann es auch zu keiner Eviktion mehr kommen. Weil die Voraussetzung für eine Rechtsmängelhaftung mittels der actio empti nicht vorliegen, braucht nicht erörtert zu werden, ob die Klage in diesem Fall auf das Interesse oder auf Kaufpreisrückzahlung gerichtet gewesen wäre. M kann erfolgreich keinen Anspruch gegen N geltend machen. 5 P 11

12 Frage 6: Anspruch von M gegen N auf das Interesse aus actio empti/käuferklage Ein Kaufvertrag zwischen M und N liegt gemäss Sachverhalt vor. Wenn der Verkäufer arglistig (dolos) gehandelt hat, weil er etwa wissentlich eine fremde Sache veräussert hatte, haftete er nicht erst bei Eviktion, sondern sofort nach Kaufabschluss. Dass die Sache dabei später untergegangen ist, spielt für die bereits ausgelöste Haftung keine Rolle mehr. Gemäss Sachverhalt wusste N, dass es sich nicht um sein Schaf handelt, weshalb er dem M auf dessen Interesse an der Eigentumsverschaffung haftet; mindestens ist darin die Rückzahlung des Kaufpreises eingeschlossen. Die actio de dolo ist subsidiär und kommt daher nicht auch noch in Betracht. 5 P 12

13 Aufgabenteil III Frage 7: 1. Anspruch des E gegen den N auf Herausgabe des Schafs c; rei vindicatio E könnte gegen N einen Anspruch auf Herausgabe des Schafs c haben. Zur rei vindicatio s. bereits Frage 1 (Aufgabenteil I). Besitz des N? N hat seinen Besitz am Schaf c beendet, als er es verkauft hat. Somit ist N nicht mehr passivlegitimiert für die rei vindicatio, weshalb E die rei vindicatio nicht (mehr) geltend machen kann. (Hier ist bei genauerem Eindringen in das röm. Recht auch die Gegenauffassung vertretbar). 2. Anspruch von E gegen N auf den zweifachen Wert des Schafs d; actio furti (nec manifesti)/diebstahlsklage bei nicht handfestem Diebstahl E könnten gegen N einen Anspruch auf den doppelten Sachwert des Schafs c aufgrund der actio furti nec manifesti haben. Ein furtum könnte darin liegen, dass er das Schaf verkauft hat. Für die actio furti müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Tatobjekt (bewegliche) Sache: Um einen Diebstahl begehen zu können, muss die Sache beweglich sein (war im röm. Recht bestritten). Das Schaf d erfüllt ohne weiteres dieses Kriterium. b) fremde Sache: Die Sache muss für den Dieb fremd sein, d.h. sie darf sich nicht im Eigentum des Diebes befinden. Das Schaf c gehört immer noch dem E (s.o.) und ist deshalb für N fremd. c) Contrectatio: Der Dieb muss mit der Sache unrechtmässig umgehen. Es erfordert ein Antasten ; blosse Absicht genügt nicht, Wegschaffung der Sache ist nicht erforderlich. N verkauft das Schaf an Dritte. Ein unrechtmässiges Antasten ist folglich gegeben. Es ist nicht erforderlich, dass durch die 13

14 contrectatio die Sache erstmals aus dem Gewahrsam des Opfers (=E) gebracht wird. d) Bereicherungsabsicht: Der Dieb muss sich mit dem Diebstahl bereichern wollen. I.c. will (und erhält) N einen Kaufpreis für das Schaf c; er handelt daher mit Bereicherungsabsicht. e) Liegt ein handfester oder ein nicht-handfester Diebstahl vor? Wird der Dieb auf frischer Tat ertappt, kann der Kläger das Vierfache fordern (actio furti manifesti). I.c. wird N zwar nicht von E gesichtet, die Tathandlung erfolgt aber öffentlich und wurde in ihrer objektiven Seite wenigstens von den Käufern wahrgenommen. Es ist gut vertretbar, im Hinblick darauf eine actio furti manifesti zu bejahen. E hat einen Anspruch auf Ersatz des zweifachen oder bei Annahme eines handfesten Diebstahls vierfachen Werts des Schafs aufgrund der actio furti (nec) manifesti. 3. Anspruch von E gegen N auf die Bereicherung; condictio ex causa furtiva E könnte gegen N einen Anspruch auf Wertersatz (Sachwert) des Schafes aufgrund einer condictio ex causa furtiva haben, da er sich in Begehung eines Diebstahls bereicherte. Dieser Anspruch hat zunächst die Begehung eines furtum zur Voraussetzung; dies ist der Fall (s. 2.). Der Dieb muss sich bereichert haben, indem er sich den Wert der Sache zugeführt hat; dies ist der Fall. Im Übrigen kann die condictio furtiva nur Platz greifen, wenn die rei vindicatio fehlschlägt; dies ist i.c. der Fall (s.o.), soweit es den N betrifft. Man kann erwägen, ob es der condictio furtiva entgegensteht, dass E die rei vindicatio gegen die Käufer anstellen kann; hiergegen spricht, dass diese nicht greifbar sind (Sachverhalt). Beide Ergebnisse sind vertretbar. Fazit: E hat gegen N (zusätzlich zur actio furti nec manifesti) Anspruch auf die Bereicherung (also dem Kaufpreis des Schafes c) aus dem Diebstahl; verneinendes Ergebnis bei entsprechender Begründung ebenfalls vertretbar. 3 ZP s.o. 14

15 4. Anspruch von E gegen N auf das Schadenersatz; actio de dolo (allgemeine Arglistklage) E könnte gegen N einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der actio de dolo haben. Denn N könnte ihn durch den Verkauf des Schafs arglistig geschädigt haben. Die actio de dolo ist immer nur subsidiär anwendbar, wenn keine andere Klage möglich ist. I.c. steht dem E offen, die actio furti nec manifesti bzw. allenfalls noch die condictio furtiva geltend zu machen, weshalb die actio de dolo nicht verfügbar ist. 4 P 15

16 Frage 8: 1. Anspruch von E gegen N auf Herausgabe des Schafes d; rei vindicatio E könnte gegen N einen Anspruch auf Herausgabe des toten Schafs d haben. Zur rei vindicatio s. bereits Frage 1 (Aufgabenteil I). N hat seinen Besitz am Schaf d aufgegeben, indem er dieses wegscheuchte. s.o 2. Anspruch von E gegen N aus actio furti (nec manifesti); Diebstahlsklage bei nicht manifestem Diebstahl E könnten gegen N einen Anspruch auf den doppelten Sachwert des Schafs d aufgrund der actio furti nec manifesti haben. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: a) bewegliche Sache: Um einen Diebstahl begehen zu können, muss die Sache beweglich sein. Das Schaf erfüllt ohne weiteres dieses Kriterium. s.o b) fremde Sache: Die Sache muss für den Dieb fremd sein, d.h. sie darf sich nicht im Eigentum des Diebes befinden. Das Schaf d gehört dem E (s.o.) und ist deshalb für N fremd. c) Contrectatio: Der Dieb muss die Sache unrechtmässig an sich bringen und dem Berechtigten vorenthalten. Ein Antasten des Schafs seitens des N könnte allenfalls in dessen Verbringung zur Schlucht gesehen werden. d) Bereicherungsabsicht: Der Dieb muss sich mit dem Diebstahl bereichern wollen. I.c. will N das Schaf nicht für sich, sondern er will nur dem E Schaden zufügen. Die Entreicherung(sabsicht) ist also nicht gegeben. Kann man die Bereicherungsabsicht damit begründen, dass N durch das Verschwindenlassen des Schafs d eine furtum-haftung wegen des Schafs c und vielleicht auch wegen der anderen Schafe verhindern will? Nein, denn diese Bereicherung wird nicht aus dem getöteten Schaf bezogen. 4 P E hat keinen Anspruch aufgrund der actio furti. 16

17 3. Anspruch von E gegen N; condictio ex causa furtiva E könnte gegen N einen Anspruch auf Wertersatz des Schafes aufgrund einer condictio ex causa furtiva haben. Dieser Anspruch setzt zunächst ein furtum voraus, an dem es hier fehlt (s. 2.). E hat somit keinen Anspruch aufgrund der condictio ex causa furtiva. 17

18 4. Anspruch von E gegen N; actio legis Aquiliae (Sachbeschädigungsklage) E könnte gegen N einen Anspruch auf Wertersatz 1 des Schafes aufgrund der actio legis aquiliae haben (Klage aufgrund des Gesetzes gegen Sachbeschädigungen). Eine solche Schädigung könnte darin liegen, dass N das Schaf d zu Tode brachte. a) Schaf als Tatobjekt: 1. oder 3. Kapitel? Nach Kap. 1 der Lex Aquilia bemisst sich der Schadenersatz für die Tötung von Sklaven und Vierfüsser auf den Höchststand während des Jahres vor der Tötung. Nach Kap. 3 (für die Beschädigung aller Sachen) bemisst sich dieser nach dem Preis, den die Sache während 30 Tagen (gerechnet von der Beschädigung oder Zerstörung) höchstens wert war. 4 P Schafe sind Vierfüsser; daher geeignetes Tatobjekt für das 1. Kapitel (Gegenauffassung vertretbar). b) damnum (= Schaden): Der erlittene Schaden besteht im Fall des 1. Kapitels im Tod der Sache, im Fall des 3. Kapitels in der erlittenen Beschädigung. c) corpori corpore datum (= direkte körperliche Zufügung des Verletzungserfolgs=Tod): Der Schädiger muss die Rechtsverletzung (Tod des Tieres) mittels unmittelbaren körperlichen Einwirkens verursachen. In diesem Sinne hat N das Schaf d nicht getötet, da er ihm den Tod nicht durch eigene körperliche Einwirkung beibringt. N scheuchte das Schaf d über die Klippe. Eine direkte Tötungshandlung ist somit nicht gegeben. Der Tatbestand des Tötens der lex Aquilia ist daher nicht direkt erfüllt. 3 P 1 Die genaue Höhe hängt von der Einordnung der Gattung Schaf in die Kapitel 1 oder 3 der Lex Aquilia ab, s.u. 18

19 5. Anspruch von E gegen N; actio legis Aquiliae in factum (Sachbeschädigungsklage analog ) Die resultierende Straflosigkeit des N ist im Ergebnis stossend, weshalb die actio legis Aquiliae als actio in factum in Betracht gezogen werden muss. In heutigen Ausdrücken: Der Anspruch wegen Sachbeschädigung wird im Wege einer Analogie bejaht. Geprüft werden können noch zwei Erfordernisse: a) iniuria (= Widerrechtlichkeit): Eine Handlung ist dann widerrechtlich, wenn sie einen Eingriff in das Eigentum oder die persönliche Integrität darstellt und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund, insbesondere durch eine Einwilligung des Berechtigten, gedeckt ist. I.c. wird das Schaf durch N über die Klippe gejagt, wodurch das Eigentum von E am Schaf zerstört wird. E hat in diese Handlung nicht eingewilligt und es liegt auch sonst kein Rechtfertigungsgrund vor. b) Verschulden: Der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben. Er haftet sicherlich für Dolus, in manchen Fällen auch für Formen der Culpa. I.c. war es die Absicht von N, das Tier umzubringen und so dem E zu schaden. Somit handelte er mit Dolus. E hat Anspruch auf Schadenersatz für das Schaf d nach Massgabe des 1. Kapitels der lex Aquilia. Die alternative Bejahung des 3. Kapitels ist ebenfalls vertretbar. 6. Anspruch von E gegen N; actio de dolo E könnte gegen N einen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund der actio de dolo haben. N könnte ihn durch die Tötung des Schafs arglistig geschädigt haben. Die actio de dolo ist immer nur subsidiär anwendbar, wenn keine andere Klage möglich ist. I.c. steht dem E offen, die actio legis aquiliae analog geltend zu machen, weshalb die 19

20 actio de dolo nicht möglich ist. Man kann aber überlegen, ob nicht eher die actio de dolo als eine nur analog angewandte Klage zum Zug kommen soll. 3 P Anmerkung: Wer die Anwendbarkeit der actio de dolo bejaht, kann hier noch deren Voraussetzungen prüfen: a) Der Schädiger muss arglistig gehandelt haben. I.c. wollte N dem E aus bösem Willen Schaden zufügen; er handelte also arglistig. b) Schaden: Der Schaden besteht hier im Verlust des Schafs. 3 ZP 20

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 Römisches Recht, Prof. Dr. M. Th. Fögen Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 K will für seinen (emanzipierten, volljährigen) Sohn S ein Grundstück mit Villa erwerben, um es ihm zur Hochzeit zu schenken.

Mehr

Musterlösung Privatrecht I (Prüfung FS 13)

Musterlösung Privatrecht I (Prüfung FS 13) Rechtswissenschaftliches Institut, Lehrstuhl Ernst Musterlösung Privatrecht I (Prüfung FS 3) Vorbemerkungen Vergabe eines Punktes = Vergabe eines Zusatzpunktes = ZP Maximalpunktzahl = 0 + 9 ZP Sachgleiche

Mehr

Vorlesung am : Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums

Vorlesung am : Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung am 5.12.07: Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Erwerb und Verlust des Eigentums Rechtsgeschäftlicher

Mehr

Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag *

Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Aufgabe I Frage a I. Anspruch des E gegen den D auf Rückgabe von Vroni, rei vindicatio Mit der Vindikation kann der nicht

Mehr

Liz I 4. März 2004 Römisches Recht Prof. Dr. M. Th. Fögen. Aufgabe I (20 Punkte)

Liz I 4. März 2004 Römisches Recht Prof. Dr. M. Th. Fögen. Aufgabe I (20 Punkte) Liz I 4. März 2004 Römisches Recht Prof. Dr. M. Th. Fögen Aufgabe I (20 Punkte) A bestellt bei dem Künstler K ein Porträt seiner Tochter für 1'000. K malt das Bild und übergibt es dem A gegen Zahlung von

Mehr

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft

Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Eigentum - Erwerb durch Rechtsgeschäft Fall 7 W ist Eigentümer einer Wasserpistolensammlung. Er vermietet die Sammlung an den Fotografen B, der an einer Bildreportage über Wasserpistolen arbeitet. Nun

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums Vorlesung am 12.01.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums/ Der Schutz des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=36384 Eigentumserweb im

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung Römisches Privatrecht am 07.12.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Eigentumserweb im modernen Recht

Mehr

Lösungsskizze Klausur Privatrecht I. Juni 2012

Lösungsskizze Klausur Privatrecht I. Juni 2012 Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Lösungsskizze Klausur Privatrecht I Juni 2012 Frage 1: Welche Rechte hat M gegen G, wenn er erfährt, dass der Hund keineswegs zum Wachhund ausgebildet war? 1) M könnte gegen

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Erwerb und Verlust des Eigentums

Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung am 05. Dezember 2012 Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Zur Wiederholung Welche Form des geteilten Eigentums

Mehr

Lösungsskizze zur Klausur vom 17. Juni 2015

Lösungsskizze zur Klausur vom 17. Juni 2015 Römisches Privatrecht Prof. Dr. W. Ernst, LL.M. / Prof. Dr. U. Babusiaux FS 05 Lösungsskizze zur Klausur vom 7. Juni 05 Aufgabe : ( Punkte, Zusatzpunkt) S gegen G, actio pigneraticia auf Schadenersatz

Mehr

Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht

Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht Universität Zürich 4.4.2008 Wer was wem will

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 6: Der Herausgabeanspruch des Eigentümers ( 985 BGB) und das Eigentümer- Besitzer-Verhältnis

Mehr

Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag *

Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Aufgabe I I. Anspruch des E gegen den K auf Wiederausgrabung und Rückgabe der im 1 Grundstück des K eingepflanzten

Mehr

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis

Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Originärer Eigentumserwerb Fahrnis Aneignung Verarbeitung Verbindung und Vermischung Ersitzung Besitznahme herrenloser Sachen in der Absicht, deren Eigentümer zu werden. Qualifizierte, wertvolle Verarbeitung,

Mehr

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV

Fall 7. Überblick: Ansprüche des EBV Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 7 Lösungsskizze Überblick: Ansprüche des EBV Eigentümer gegen Besitzer Herausgabe des Eigentums 985 BGB Schadensersatz

Mehr

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 3 (Besitz und Besitzschutz) E ist Eigentümer eines Gemäldes, das in seinem Haus hängt. Vor fünf

Mehr

Probeklausur Römisches Recht, Sommersemester Name: Aufgabe I (22 Punkte)

Probeklausur Römisches Recht, Sommersemester Name: Aufgabe I (22 Punkte) Probeklausur Römisches Recht, Sommersemester 2006 Prof. Dr. M. Th. Fögen Name: Legi-Nr.: Semester: Nicht deutscher Muttersprache Aufgabe I (22 Punkte) Bauer S nimmt am 1.10.102 bei G einen Kredit in Höhe

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989,

EBV: Schadensersatz. -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) EBV: Schadensersatz -- Haftung des (unrechtmäßigen) Besitzers nach den 989, 990 -- I. (Objektiver) Tatbestand Der objektive Haftungstatbestand

Mehr

Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag

Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag FRAGE 1 Eigentumsverhältnisse Es geht um das Eigentum an Oliven. Die Oliven sind nicht Gegenstand selbständiger Eigentumszuordnung,

Mehr

Vorlesung am : Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum

Vorlesung am : Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum Vorlesung am 12.12.07: Res (3): Erwerb und Verlust des Eigentums (II) / Quiritisches und bonitarisches Eigentum Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946

Mehr

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung

Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung Jura Online - Fall: Das gefundene Geld - Lösung 1. Teil: Ansprüche R gegen F A. Anspruch R gegen F auf Herausgabe der Geldscheine gemäß 985 BGB R könnte gegen F zunächst einen Anspruch auf Herausgabe der

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner

Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis. Prof. Dr. Thomas Rüfner Gesetzliche Schuldverhältnisse Vorlesung am 05.06.2012 Der Inhalt des Bereicherungsanpruchs (Schluss) / Der Bereicherungsausgleich im Drei-Personen-Verhältnis Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet:

Mehr

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB

1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Lösung Fall 4: Wissender Empfänger I. Anspruch auf Herausgabe 1) Ansprüche des L gegen E auf Herausgabe der Maschine gemäß 985 BGB Da E Eigentümer der Sache ist, scheidet ein solcher Anspruch aus. 2) Anspruch

Mehr

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat?

Abwandlung: Wie, wenn V den Palandt nicht von E geliehen hatte, sondern ihn bei seinem letzten Besuch einfach mitgenommen hat? Fall 1: B möchte für die erste Zivilrechtshausarbeit günstig einen "Palandt" erstehen und willigt daher gleich ein, als V ihm ein Exemplar der Vorauflage von 2005 für 75 anbietet. Das Geschäft wird sofort

Mehr

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung

Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung Jura Online - Fall: Hardy's Bikes - Lösung A. Anspruch B gegen R auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB B könnte gegen R einen Anspruch auf Herausgabe des Choppers gemäß 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache 9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 1a

Lösungsvorschlag Fall 1a Lösungsvorschlag Fall 1a I. Anspruch V gegen R auf Herausgabe des Fahrrads aus 985 BGB 1. Anspruchsgegner ist Besitzer (+) 2. Anspruchsteller müsste Eigentümer des Fahrrads sein Ursprünglich war R Eigentümer

Mehr

I. Herausgabeanspruch

I. Herausgabeanspruch Konkurrenzen I. Herausgabeanspruch Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses gelten Ansprüche auf Herausgabe des Besitzes aus Vertrag und aus 985 nebeneinander Vorteile für den Eigentümer bei 985 Eigentümer

Mehr

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen Vorlesung am 6.2.08: Deliktsklagen / Dingliche Klagen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Die Deliktsklagen Nach dem Zwölftafelrecht war

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten?

7. Besprechungsfall. Was ist Venus zu raten? 7. Besprechungsfall Walter Venus verkauft seinen Pkw an den Autohändler Kaspar Kern, der den Kaufpreis nicht sofort bezahlt, sondern umgehende Überweisung verspricht. Venus übergibt Kern das Fahrzeug,

Mehr

Subjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten

Subjektives Recht. Immaterialgüterrechte. beschränkte dingliche. Dienstbarkeiten Subjektives Recht obligatorische Rechte absolute Rechte Persönlichkeitsrechte Immaterialgüterrechte dingliche Rechte Eigentum beschränkte dingliche Fahrniseigentum Grundeigentum Grundlasten Dienstbarkeiten

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 8. Fall WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 3 Anspruch? Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Grills gem 366 ABGB Warum geht 1435/1431 ABGB nicht?

Mehr

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung

Universität Heidelberg 9. Sitzung Sommersemester 2017 Arbeitsgemeinschaft ZR (GK I) (Lösung) Florian Millner. 9. Sitzung - Lösung Fall 1: 9. Sitzung - Lösung Frage 1: A. Anspruch des U gegen den K aus 433 Abs. 2 BGB U könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 60 Euro aus 433 Abs. 2 BGB haben. Dazu müsste zwischen den beiden ein

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen.

Fall 8. Ausgangsfall. Hier wurde der unmittelbare Besitz am Gerät von A auf B vollständig übertragen. Fall 8 Ausgangsfall I. Anspruch des A gegen B auf Herausgabe des CD-Players gemäß 346 I BGB Hierfür müsste dem A ein vertragliches ( Rücktritt vorbehalten, vgl. 346 I BGB) oder gesetzliches (insbesondere

Mehr

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3

Sérgio Fernandes Fortunato, Übung im Zivilrecht für Anfänger II und Magister- und Erasmusstudierende. Lösungsskizze Fall 3 Lösungsskizze Fall 3 A. Ansprüche des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades I. Anspruch des K gegen V auf Herausgabe des Fahrrades nach 985, 986 BGB 1. Eigentümerstellung des K a) Einigungsangebot b)

Mehr

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum Unterscheidung Besitz / Eigentum Klagen aus Besitz / Eigentum Besitz (1) Der Begriff des Besitzes: Tatsächliche Gewalt (objektiv) Die Sache muss sich während einer bestimmten Dauer (1) nach der Verkehrsauffassung

Mehr

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B

Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Lösung 10 a): 1. Frage: Anspruch des B gegen M auf Zahlung des restlichen Kaufpreises gem. 422 II BGB 1. Kaufvertrag a) Angebot durch B Angebotserklärung mit allen essentialia negotii (+) Problem aber:

Mehr

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen?

1. Kann F Ersatz der Kosten für die SMS nach 677, 683 S. 1, 670 BGB verlangen? 4. Fall Das gute Erbstück Nachdem F das Fahrrad des H an den Nachbarn seinen Bruders verkauft hat, verspürt er weiteren Tatendrang, um das Konto des H zu füllen. Am liebsten möchte er den ganzen Tag irgendwelche

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Privatrecht I. Januar 2013

Privatrecht I. Januar 2013 Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. Ulrike Babusiaux Privatrecht I Januar 2013 A ist Eigentümer einer Olivenbaumplantage. Eines Nachts schleicht sich der B mit einigen

Mehr

Der unwillige Verkäufer

Der unwillige Verkäufer Der unwillige Verkäufer I. Anspruch E gegen K aus 985 BGB Vor. des Anspruchs aus 985 BGB: 1. Schuldner ist Besitzer der Sache 2. Gläubiger ist Eigentümer der Sache 3. kein Recht zum Besitz seitens Schuldners

Mehr

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner

Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Fall 15 Die Schokoladenweihnachtsmänner Teil a) I. Anspruch des L gegen U auf Herausgabe des Kakaopulvers gem. 985 BGB 1. L müsste Eigentümer des Kakaopulvers sein. Ursprünglich war L Eigentümer. Durch

Mehr

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014)

Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Lösungsskizze Privatrecht II (17. Juni 2014) Frage 1: Tod der B Keine Punktevergabe für: Ungültige Enterbung Verfügungsfähigkeit der B I. Ungültigkeitsklage H, S, L gegen N gem. Art. 519 ZGB 1. Aktivlegitimation,

Mehr

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012)

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Die Geschichte der Obligation: Zur Entwicklung zentraler schuldrechtlicher Begriffe und Rechtsfiguren (von der

Mehr

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung

Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung Jura Online - Fall: Fløde de luxe - Lösung A. Anspruch V gegen U auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB V könnte gegen U einen Anspruch auf Herausgabe der Eismaschine aus 985 BGB haben. I. Besitz des

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg

Repetitorium BR III + IV am in Ravensburg am 17.01.2014 in Ravensburg Fallbearbeitung und Gutachtentechnik Bei der Lösung juristischer Fälle ist der sog. Gutachtenstil einzuhalten: Einstieg: Wer will was von wem woraus? Fallbearbeitung und Gutachtentechnik

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung

Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung Jura Online - Fall: Motor hin, Motor her - Lösung 1. Teil: Motor mit der Fabrikationsnummer 01 I. Ursprünglich Ursprünglich war B Eigentümerin des Motors 01. II. Eigentumserwerb der A von B nach 929 S.

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung

- Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gem. 449 I - Eigentumsübergang erst bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung Fall 9 - Lösungsskizze: Die heißbegehrte Fräsmaschine 1 Fraglich ist, wer derzeit Eigentümer der Fräsmaschine ist. Historische Prüfung der Eigentumslage: 1) Ursprüngliche Eigentumslage 2) Eigentumsverlust

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Fall 9 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im WS 2013/14 bei Prof. Dr. Moritz Brinkmann Fall 9 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13

Lösungsskizze der Übungsklausur im Grundkurs Bürgerliches Recht III WS 2012/13 Lösungsskizze: Grundfall: A. S gegen H auf Herausgabe des Häckslers aus 985 1 Mangels Eigentums der S ( ) B. S gegen H auf Wiedereinräumung des Besitzes aus 861 1. S war unmittelbare Besitzerin 2. Verlust

Mehr

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger

Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Universität Potsdam Sachenrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2017 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Fall 12: Gutgläubiger Erwerb eines Grundstücks vermöge einer Vormerkung (in Anlehnung an Wolf/Wellenhofer,

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136.

Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Lösungshinweise zum Gemälde-Fall Fall und Lösung in Anlehnung an Susanne Wimmer-Leonhardt, JuS 2010, 136. Frage 1: Anspruch des F gegen B auf Herausgabe des Gemäldes nach 985 BGB F hat gegen B einen Anspruch

Mehr

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB

Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 9 Teil I: Anspruch des K gegen D auf Herausgabe gem. 985 BGB I. Eigentum des Anspruchstellers K 1. Ursprünglich

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1)

Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein

Mehr

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 14 Nach dem Zwölftafelrecht war der Bereich des öffentlichen Strafrechts auf ein Minimum begrenzt: Nur bei Hochverrat, Schadenszauber und wenigen anderen

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad

Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.

Mehr

Pflichtübung Romanistische Fundamente (Sachenrecht) SS 2018; Mi ; U 18

Pflichtübung Romanistische Fundamente (Sachenrecht) SS 2018; Mi ; U 18 Materialien zur Unterstützung bei der Vorbereitung (Version 07.03.2018) 030567 Pflichtübung Romanistische Fundamente (Sachenrecht) SS 2018; Mi 12.00-14.00; U 18 Vorbereitung auf die Übungseinheit am 14.03.

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Eigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925

Eigentum. Rechte des Eigentümers 903. Verfügungsbefugnis Ausschließungsbefugnis. Erwerb des Eigentums. Unbewegliche Sachen 873, 925 Eigentum Rechte des Eigentümers 903 Einschränkung durch: Gesetz / Recht Dritter Schutz durch: Ersatzansprüche (987 ff), 823 bwehransprüche 1004 Herausgabeansprüche 985 Verfügungsbefugnis usschließungsbefugnis

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2012 Fall 2: Der gekaufte Gaul (vereinfacht nach BGH NJW 2006, 2250) Pferdenarr K ist begeisterter Reiter und möchte sich endlich seinen langgehegten Traum vom eigenen

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Fall 7: Hobelmaschine

Fall 7: Hobelmaschine Examinatorium Zivilrecht Mobiliarsachenrecht Wintersemester 2018/2019 Fall 7: Hobelmaschine Richard Rachlitz www.examinatorium.jura.uni-muenchen.de Gutgläubiger Erwerb: Maßgebliche materiellrechtliche

Mehr

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung

Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung Jura Online - Fall: Der Flohzirkus - Lösung A. Anspruch C gegen A auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach den 1147, 1192 I BGB C könnte gegen A einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach

Mehr

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II)

Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 23.11.2007 Ansprüche 2: Bereicherungsansprüche (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt

TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018. Fall 7: Sachverhalt TUTORIUM SACHENRECHT WS 2017/2018 Fall 7: Sachverhalt V verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an K. Dieser will seinen Betrieb modernisieren und zu diesem Zweck bei der B-Bank ein Darlehen in

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof

Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel. Fall 8 Der Bauernhof Dr. Oliver Mörsdorf Institut für Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung Arbeitsgemeinschaft zur Vorlesung Sachenrecht im SS 2011 bei Prof. Dr. Matthias Schmoeckel Fall 8 Der Bauernhof Bauer

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers

Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh. Grundfall. Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers Lösungsskizze FB 8: Scheint auf Lichtmess die Sonne froh Grundfall Ansprüche der S gegen H auf Herausgabe des Strohhäckslers I. Herausgabeanspruch aus 985 BGB: Eigentum der S (-) Keine Einigung zwischen

Mehr