Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013
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- Hertha Baum
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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht [Monat] 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, stellen wir Ihnen im Newsletter das soeben erschienene Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen vor, an deren Erstellung mehrere Partner unserer Sozietät als Autoren beteiligt waren. Vorstellung: Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen Im Juni 2015 ist das neue Praxishandbuch Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen im Verlag De Gruyter erschienen. Das im Juni 2015 erschienene Werk bietet insbesondere leitenden Mitarbeitern aber auch Juristen in Unternehmen einen Überblick über mögliche Fehlerquellen in der Vertragsgestaltung sowie eine Hilfestellung für die interessengerechte, rechtssichere Gestaltung von Wirtschaftsverträgen (u.a. in den Bereichen Kauf, Miete/Pacht, Lizenzen, Dienstleistungen, Joint-Venture etc.). Daneben sind auch zahlreiche Praxistipps und Lösungsvorschläge enthalten, die in der täglichen Arbeit hilfreich sind. Wie gewohnt bieten wir Ihnen in unserem Rechtsprechungsteil auch einen Überblick über aktuelle und interessante Fälle aus der Justiz. Wir wünschen Ihnen mit der August-Ausgabe unseres Newsletters viel Freude und eine interessante Lektüre. An dem Praxishanbuch haben neben dem Herausgeber RA Christoph Schmitt, RAe Lothar Köhl, Dr. Volker Hees, Sebastian Herrmann, Martin Stange und Thomas Michaelis alle Partner von Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbb als Autoren mitgewirkt. Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Vorstellung: Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen 1 Rechtsprechung 9 Veranstaltungshinweise 12 Wir haben mit dem Herausgeber und Autor, Herrn RA Schmitt, hierzu gesprochen. Herr Schmitt, was war der Anlass warum Sie gemeinsam mit dem Verlag De Gruyter ein umfangreiches Praxishandbuch für die Gestaltung von Wirtschaftsverträgen gestaltet und herausgegeben haben? RA Schmitt: Vertragliche Gestaltungen zwischen Unternehmen haben zwischenzeitlich einen erheblichen Komplexitätsgrad er- 1
2 reicht. Sie stellen den juristischen Verfasser, als auch denjenigen, der diese zu prüfen hat, vor hohe Anforderungen der Rechtsprechung im Hinblick auf ihre Wirksamkeit. Gleichzeitig wird es durch die strenge AGB-Rechtsprechung - mag diese auch systematisch richtig sein - eine immer größere gestalterische Herausforderung, den tatsächlichen Parteiwillen im Unternehmensverkehr abzubilden. Das Buch Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen stellt den Versuch dar, neben den nicht zu unterschätzenden Grundzügen der Vertragsgestaltung, eine aus Praktikersicht kompakte Abhandlung der wichtigsten, in der Wirtschaft gebräuchlichsten bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigenden Regelungen und Urteilen zu bieten. Gleichzeitig soll das Praxishandbuch aus dem Erfahrungsschatz der praxisnah arbeitenden Autoren Hinweise darauf erteilen, welche Regelungsfallen es zu vermeiden gibt. An vielen Stellen wird dabei auch die Verknüpfung zwischen den einzelnen Spielarten der Vertragsgestaltung und dem dafür maßgeblichen AGB-Recht und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hergestellt. Hält das Buch für den Benutzer auch Musterformulierungen bereit? RA Schmitt: Ja, das Praxishandbuch schlägt an vielen Stellen sowohl positiv wirksame Musterformulierungen für verschiedene vertragliche Gestaltungselemente vor und weist auch auf zu vermeidende negative Beispiele hin. Welche Vertragsarten stellen heute Bearbeiter von Wirtschaftsverträgen vor die größten Herausforderungen? RA Schmitt: Es sind eindeutig die in der Wirtschaft gebräuchlichen, aber im BGB nicht geregelten Vertragsarten. Hintergrund ist der Umstand, dass bekanntermaßen die meisten Wirtschaftsverträge AGB-Charakter aufweisen werden. Nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dabei solche Vertragsklauseln jedenfalls unwirksam, die den Kern des Vertrauens, welches der Vertragspartner des Klauselverwenders nach der Natur des Rechtsgeschäfts in einer Regelung haben darf, zerstören. träge, die Natur des Vertrags und damit auch das vorgenannte, gerechtfertigte Vertrauen des Vertragspartners auf bestimmte Vertragsinhalte normtechnisch ohne weiteres ableitbar, fehlt es hieran auf den Feldern, auf denen der Gesetzgeber trotz der Schuldrechtsreform versäumt hat, Regelungen zu erlassen. Dies gilt für eine Vielzahl von in der Wirtschaft gebräuchlichen Verträgen, wie Franchise-Verträge, Evaluierungsverträgen, Verträge über die Herbeiführung von Effizienten und Einsparungen (z.b. von Energie), vertraglichen Joint Venturen u.a. Was für Erfahrungen sind in das Werk Praxishandbuch Gestaltung von Wirtschaftsverträgen eingeflossen? RA Schmitt: Von meiner Seite als Herausgeber und den Mitbearbeitern sind mehr als 50 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der praktischen Vertragsgestaltung, Prüfung und Verhandlung in das Werk eingeflossen. Dabei orientiert sich das Werk - anders als andere literarische Ansätze - ausschließlich an den Bedürfnissen der vertragsbearbeitenden und verhandelnden Praktiker, ohne sich in dogmatischen Details zu verfangen. Neu ist auch der Ansatz, Hinweise nicht nur zur Vertragsgestaltung, sondern auch zur Vertragsverhandlung zu geben. Dies vor dem Hintergrund, dass ein noch so gutes gestalterisches Ergebnis hinsichtlich eines Wirtschaftsvertrags nicht durchgreift, wenn es nicht gelingt, die darin vorgeschlagenen Positionen auch gegenüber den anderen Vertragsparteien durchzusetzen. Es handelt sich aus meiner Sicht um einen Aspekt, der oftmals in Unternehmen und Anwaltskanzleien, was die Ausbildung der Vertragsbearbeiter angeht, sträflich vernachlässigst wird. Sich insoweit mit der menschlichen Psyche auseinander zu setzen, zu beschäftigen und etablierte Verhandlungstechniken einzuüben, ist nach meiner Erfahrung in etwa gleich wichtig, wie die Ausschöpfung des gestalterischen Potentials unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung bei der Vertragsgestaltung selbst. Können Sie uns einen kleinen Buchausschnitt veranschaulichen, um einen besseren Eindruck des Werks zu bekommen? RA Schmitt: Gerne. Nachfolgend wird ein Ausschnitt des Buchs in Form einer Abhandlung über die Vertragsstrafen dargestellt. Ist bei den gesetzlich normierten Vertragsmodellen wie Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Miet- und Pachtver- 2
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9 Wie sieht die aktuellste weitere Anforderung an Vertragsbearbeiter neben der der Berücksichtigung des AGB-Rechts aus? RA Schmitt: Die wohl größte Herausforderung neben der Berücksichtigung des AGB-Rechts, ist zwischenzeitlich die Internationalisierung des Geschäftsverkehrs. Selbst kleinere mittelständische Unternehmen tätigen heute für sie risikoreiche Geschäfte im Cross-Border-Business. Leider ist unternehmensweit, ohne Unterschied in der Größenstruktur der Unternehmen, oftmals festzustellen, dass Vertragsbearbeiter dabei die Besonderheiten der internationalen Rechtsvertragsgestaltung missachten. Können Sie ein Beispiel bringen? RA Schmitt: Ja, sehr gerne. Ein gutes Beispiel ist die Schwierigkeit bei unterschiedlich bestehender Interessenlage und Wünschen der Parteien z.b. in einem internationalen Non-Disclosure-Agreement zu einer angemessen Rechtswahl und Gerichtsstandregelungen zu kommen. Insoweit werden beide Parteien den Anspruch vertreten, dass der Vertrag ihr Heimatrecht und ihren Heimatgerichtstand festlegt. Da dies allerdings oftmals mit den Interessen der anderen Vertragspartei nicht in Einklang zu bringen sein wird, droht doch die Auseinandersetzung mit einem fremden Recht und Gerichtsstand, was insbesondere für deutsche Unternehmen, gerade was den anglo-amerikanischen Rechtskreis angeht, schwierig erscheint. Zu Recht bestehen dabei Ängste verschuldensunabhängiger Haftung oder nicht näher greifbaren Strafzahlungen (penalty damages) zu unterliegen. Was würde der erfahrene Praktiker im vorerwähnten Fall beispielsweise empfehlen? RA Schmitt: In der vorgeschilderten Situation ist es oft sinnvoll, sich entweder auf ein neutrales Recht und einen neutralen Gerichtstand zu einigen soweit dies AGB-rechtlich zulässig ist. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die dort geschaffenen Titel auch gegenüber beiden Parteien vollstreckbar sind. Ist eine Einigung diesbezüglich nicht möglich, bietet sich ein sogenanntes duales Rechtswahl- und Gerichtsstandsystem an. Hiernach werden beide Parteien bei der Geltendmachung von Ansprüchen wechselseitig dem Recht und dem Gerichtsstand, welches für die jeweils andere Partei normalerweise Platz greift, unterlegt. So kann sich kein ungerechtfertigter Abwicklungsvorteil und keine einseitige Protektionstendenz zu Gunsten einer Partei ergeben. Wird eine derartige Regelung in einer Schiedsgerichtsregelung kombiniert, ist darauf zu achten, dass für Maßnahmen des ein- zubringenden Rechtsschutzes (insbesondere bei NDAs), die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte gewahrt bleibt, da es regelmäßig bis zu Bildung des Schiedsgerichts eine Dringlichkeit einer Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes fehlen wird. Wir danken Ihnen für dieses Interview. RECHTSPRECHUNG Verlängerung der Frist für die Verjährung einer Bürgschaftsforderung in AGB BGH, Urteil vom 21. April 2015 Az.: XI ZR 200/14 Im vorliegenden Fall hat sich der BGH erneut aber dieses Mal im Zusammenhang mit einem Bürgschaftsvertrag mit der Zulässigkeit der Verlängerung von Verjährungsfristen in AGB auseinandergesetzt. Anlass des Rechtsstreits war die Übernahme einer selbstschuldnerischen Höchstbetrags-bürgschaft für bestehende, künftige und bedingte Forderungen der klagenden Bank gegen die Hauptschuldnerin. Die AGB enthielten neben Regelungen zu bestimmten Fälligkeits-voraussetzungen die folgende Klausel: Die Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nach Ablauf von fünf Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig werden. Als die Forderung fällig wurde, erhob der beklagte Bürge noch vor Ablauf von fünf Jahren die Einrede der Verjährung. Der BGH hingegen lehnte die Verjährung ab. Nach Ansicht des BGH sei eine derartige Klausel zur Verlängerung der Verjährungsfrist wirksam, auch wenn es sich um AGB handele. Die Klausel verstoße weder gegen zwingendes Recht noch scheitere sie an der Inhalts-kontrolle des 307 BGB. Der AGB-Kontrolle unterlag die Klausel mithin, weil sie von der gesetzlichen, aber dispositiven Regelverjährungsfrist nach 195 BGB von drei Jahren abwich. Bei der Regelverjährungsfrist handele es sich jedoch um einen der wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts, sodass bei einer Abweichung im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB für den Vertragspartner anzunehmen sei. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, wenn wie im vorliegenden Fall die Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner gerade nicht unangemessen benachteiligt. Die streitgegenständliche Klausel führe nämlich nicht nur zu einer den Klausel-Verwender begünstigenden (maßvollen) Verlängerung der Verjährungsfrist, 9
10 sondern enthalte bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchstdauer auch Vorteile für den Bürgen als Vertragspartner. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stelle die Klausel für den Verjährungsbeginn nicht auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers ab, sondern auf das Entstehen der Bürgschaftsforderung. Außerdem werde die zehnjährige Höchstverjährungsfrist des 199 Abs. 4 BGB auf die fünf Jahre verkürzt. Auf der anderen Seite bestehe ein anzuerkennendes Interesse der klagenden Bank als Bürgschaftsgläubigerin. Denn es könne wirtschaftlich sinnvoll sein, von einer Inanspruch-nahme des Bürgen zunächst abzusehen und abzuwarten, ob nicht der Hauptschuldner die Forderung doch erfüllen kann. Dies gibt dem Klausel-Verwender einerseits Zeit, andererseits schützt es den Bürgen vor einer frühzeitigen Inanspruchnahme. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH hervorgehoben, dass eine Verjährungsverlängerung auch in AGB nicht per se unzulässig ist. Es ist in einem Gesamt-bild abzuwägen, ob die wechselseitigen Interessen gewahrt sind und ob es sich um eine maßvolle Verlängerung handelt. Die inhaltliche Ausgewogenheit wurde vom BGH hier schließlich angenommen, da die Begünstigung des Klausel-Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird. Es kommt daher stets auf die Formulierung der Klausel an. Ausdrücklicher Hinweis im Vertrag auf vorgenommene Individualvereinbarungen steht der Anwendung der AGB-Regelungen nicht entgegen OLG Saarbrücken, Urteil vom 24. Juni 2015 Az.: 2 U 37/14 Das OLG Saarbrücken setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein Hinweis in einem Mietvertrag auf angeblich vorgenommene Vertragsverhandlungen zu einer Individualvereinbarungen führt und damit die Anwendungen der Vorschriften der AGB- Kontrolle ausschließt ( 305 Abs. 1 BGB). Aufhänger für den Rechtsstreit war ein Streit über die Dauer eines Mietverhältnisses über gewerbliche Flächen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin die Feststellung, ob ein zwischen den Mietparteien bestehender Mietvertrag sich über den jedenfalls bis zum verlängert habe. Der Mietvertrag enthielt betreffend der Dauer des Mietverhältnisses folgende Regelungen: Das Mietverhältnis beginnt am und wird auf die Dauer von 5 Jahren geschlossen, sodass es am endet. Der Mieter hat das Recht ( ) die Fortsetzung des Mietverhältnisses um weitere 5 Jahre herbeizuführen (Verlängerungs-Option). Nach Ablauf der Mietzeit ( ) verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um 1 Jahr. ( ) Die festgehaltenen Individualvereinbarungen sind das Ergebnis beidseitiger, eingehender Besprechung (Aushandels). Vor Abschluss des Mietvertrages wurde dem Mieter ein Entwurf des Mietvertrages zugesandt, der zu kleinen Änderungen des endgültigen Vertragstextes führte. In Folge des Mietverhältnisses entstanden Unstimmigkeiten zwischen den Parteien über die Dauer des Mietverhältnisses. Der Mieter war aufgrund der Befristung der Ansicht, dass das Mietverhältnis zum endete. Hilfsweise wurde jedoch die Kündigung zum erklärt. Er führte weiterhin aus, dass die Verlängerung des Mietverhältnisses erst dann zum Tragen käme, wenn die Verlängerungsoption durch ihn gezogen würde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Vermieter stellte sich auf den Standpunkt, dass mangels Kündigung zum das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt hinausgehe, da eine automatische Verlängerung aufgrund der oben genannten Vertragsklausel eingetreten sei. Eine Kündigung zum sei unstreitig nicht erfolgt. Das OLG Saarbrücken beschäftige sich zunächst mit der Frage, ob trotz der in Rede bestehenden Bestimmung zu den Individualvereinbarungen AGB vorlagen. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht. So wurden trotz der Tatsache, dass im Mietvertrag von Individualvereinbarungen die Rede war und dem Mieter vorab ein Entwurf zugesandt worden war AGB angenommen. Ein Aushandeln läge hier nicht vor, da der Mietvertrag nicht ernsthaft zur Disposition gestellt wurde und dem Mieter keinerlei Gestaltungsfreiheit zugesagt wurde. Die Tatsache, dass der Vermieter eine Baubetreuungsgesellschaft ist, bekräftige dies, da diese oftmals Formularverträge verwenden. Das OLG stellt somit noch einmal klar, dass die Übersendung eines Vertragsentwurfes keine andere Bewertung bezüglich der allgemein vom BGH aufgestellten Regelungen zum Aushandeln ergebe, wenn nicht der Vertragspartner wesentlich auf die Vertragsgestaltung Einfluss nehmen kann. Der Hinweis im Vertragstext, dass Individualvereinbarungen vorliegen, ist auch laut der Ansicht des OLG Saarbrücken irrelevant, da es sich bei den Vorschriften zur 10
11 AGB-Kontrolle um zwingendes Recht handle, welches die Parteien nicht abbedingen können. Dies gelte auch im unternehmerischen Verkehr. In Bezug auf die Regelung zu den Laufzeiten des Mietvertrages führte das OLG klarstellend aus, dass unklare Regelungen in AGB immer zulasten des Verwenders gehen. So auch hier: Durch die Regelung im Mietvertrag ging nicht eindeutig hervor, wann die Verlängerungsklausel greife, sodass der Mietvertrag nach Ablauf der regulären Laufzeit beendet sei, ohne dass es einer Kündigung bzw. eines Widerspruchs bedurft hätte. Unverhältnismäßig hohe Gebühr für Lastschriftrückgabe (bis zu 50 ) verstößt gegen die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen LG Leipzig, Urteil vom 30. April Az.: 08 O 2084/14 Im vorliegenden Fall entschied das Landgericht Leipzig zu Gunsten von Verbrauchern, dass ein Unternehmen keine pauschale Gebühr von bis zu 50 für gescheiterte Lastschriften verlangen darf. Eine entsprechende Regelung in den AGB des Unternehmens hält einer AGB-Kontrolle nicht stand und verstößt gegen 309 Nr. 5 a und 307 Abs. 1 BGB. Dem Rechtsstreit lag eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen ein Unternehmen zugrunde, das u.a. ein Online-Reiseportal betreibt. Die Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel: Gebühren ( ): Sollte es zu einem unberechtigten Zurückhalten bzw. einer unberechtigten Rückgängigmachung einer Zahlung (Lastschriftrückgabe / Rückgabe einer Kreditkartenzahlung / etc.) durch Sie kommen, so erhebt das Unternehmen hierfür für jeden Fall eine Gebühr in Höhe von bis zu 50,00. Es ist dem Nutzer aber unbenommen, nachzuweisen, dass ein wesentlich niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist. Die Gebühr wird nur beansprucht, wenn den Nutzer ein Verschulden an der unberechtigten Zahlungsverpflichtung trifft. Nach Ansicht des LG Leipzig verstoße die vorliegende Klausel gegen 309 Nr. 5 a sowie 307 Abs. 1 BGB. Nach 309 Nr. 5 BGB sind Regelungen in AGB unwirksam, die Schadenersatzansprüche pauschalisieren, sofern der pauschalisierte Anspruch den im gewöhnlichen Lauf der Dinge zu ersetzenden Schaden übersteigt. Nach 307 Abs. 1 BGB ist eine Klausel unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das LG Leipzig begründete seine Entscheidung in Bezug auf 309 Nr. 5 BGB damit, dass die tatsächlichen Kosten für eine fehlgehende Lastschrift bis zu 50 betragen können. Es sei daher bei einer verbraucherfreundlichen Auslegung davon auszugehen, dass das Unternehmen den Schadensersatz pauschalisiere. Darüber hinaus sei die Pauschale von 50 höher, als die Kosten, die dem Unternehmen tatsächlich entstehen würden. Dies hatte das beklagte Unternehmen im Prozess sogar selbst eingeräumt. Zudem fehle es in der Klausel an einem Hinweis, wonach sich die Höhe der jeweils geltend gemachten Gebühr im Einzelnen richtet. Da das beklagte Unternehmen im Prozess die Ansicht vertrat, dass es mithilfe der Klausel nur die eigenen Kosten Dritter weiterreiche, sah das LG Leipzig hierin auch einen Verstoß gegen 307 Abs. 1 BGB. Die Klausel erweise sich als eine unzulässige Mischform zwischen pauschalisiertem und konkretem Schadensersatz. Dies sei intransparent und stelle eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar. Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 17.. Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbb Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Rechtsanwälte mbb, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE , Sitz der Partnerschaftsgesellschaft: Düsseldorf, Registergericht: AG Essen, PR 1139 Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner mbb sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 11
12 Veranstaltungshinweise Die mehrköpfige GmbH-Geschäftsführung 8. und 9. September 2015 in Köln Der GmbH Geschäftsführer 17. und 18. September 2015 in Berlin The 14th International Sourcing Fair September 2015 in Shanghai, China AGB und Vertragsklauseln 8. Oktober 2015 in Frankfurt AGB-Recht für Einkäufer 21. September 2015 in Düsseldorf Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Partner Rechtsanwalt Telefon Telefax christoph.schmitt@hlfp.de Martin Stange Partner Rechtsanwalt Telefon Telefax martin.stange@hlfp.de Lothar Köhl Partner Rechtsanwalt Telefon Telefax lothar.koehl@hlfp.de Li Li Rechtsanwältin Telefon Telefax li.li@hlfp.de Dr. Volker Hees Partner Rechtsanwalt Telefon Telefax volker.hees@hlfp.de Olga Drobiazko Rechtsanwältin Telefon Telefax olga.drobiazko@hlfp.de Sebastian Herrmann Partner Rechtsanwalt Telefon Telefax sebastian.herrmann@hlfp.de Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. September
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