Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/1955. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24.
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- David Schmid
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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 24. Oktober 2000 An den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen nebst Begründung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Entsprechend dem Beschluss des Landtages vom 18. Juni 1997 (Drs. 13/3022) hat eine Gesetzesfolgenabschätzung stattgefunden. Gleichzeitig beantrage ich, von der Möglichkeit des 24 Abs. 2 Satz 1 der Vorläufigen Geschäftsordnung für den Niedersächsischen Landtag Gebrauch zu machen. Federführend ist das Justizministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Sigmar Gabriel 1
2 Entwurf Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen Artikel 1 Das Niedersächsische Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 1996 (Nds. GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert: 1. 5 erhält folgende Fassung: 5 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten (1) 1 Wer die erste Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen über Zulassungsbeschränkungen zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land aufgenommen und führt die Dienstbezeichnung Referendarin oder Referendar. 2 In den Vorbereitungsdienst nicht aufgenommen wird, wer persönlich ungeeignet ist, insbesondere wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen Vergehens. 3 Wer einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land abgeleistet hat, soll nur aufgenommen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; ist schon mehr als die Hälfte des Vorbereitungsdienstes abgeleistet, so setzt die Aufnahme das Vorliegen zwingender persönlicher Gründe voraus. (2) 1 Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare einschließlich des Disziplinar- und des Personalvertretungsrechts und für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden die für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften mit Ausnahme des 61 Abs. 2 und des 65 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. 2 Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere ihrer Verschwiegenheitspflicht, zu verpflichten. 2
3 (3) 1 Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2 Sie besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des höchsten nach dem Bundesbesoldungsgesetz geltenden Anwärtergrundbetrags; ferner werden in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes ein Familienzuschlag einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 und, soweit einer Referendarin oder einem Referendar eine Ausbildungsstelle im Ausland zugewiesen ist, Kaufkraftausgleich gewährt. 3 Die Zahlung erfolgt jeweils am 15. eines Monats für den laufenden Monat; im Übrigen sind auf die Unterhaltsbeihilfe die besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden. 4 Beihilfen im Sinne des 87 c NBG sowie eine jährliche Sonderzuwendung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld werden nicht gewährt. (4) Referendarinnen und Referendaren ist entsprechend den beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. 2. In 8 werden im einleitenden Satzteil vor dem Wort allgemeinen die Worte nach 5 Abs. 2 Satz 1 entsprechend anzuwendenden eingefügt. 3. In 10 Abs. 2 wird das Wort Beamtenverhältnis durch die Worte öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis ersetzt. 4. In 17 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte eines Beamtenverhältnisses oder eines durch das Wort des ersetzt. Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2001 in Kraft. (2) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften fort. A. Allgemeiner Teil Begründung I. Anlass und Ziele Seit der Änderung des 14 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) besteht die Möglichkeit, (u. a.) juristische Referendarin- 3
4 nen und Referendare statt im Beamtenverhältnis in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis auszubilden. Von dieser Möglichkeit haben bislang die Länder Baden-Württemberg (zum 1. Oktober 1998), Nordrhein-Westfalen (zum 1. Juli 1999), Bayern (zum 1. Januar 2000) sowie Rheinland-Pfalz (zum 1. Mai 2000) Gebrauch gemacht. Das Saarland wird sich vermutlich noch in diesem Jahr anschließen; auch in Berlin, Bremen, Hamburg und Hessen wird die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses geprüft. Diese Entwicklung hat Auswirkungen auf das Bewerbungsverhalten: Die für die Auszubildenden mit der Ersetzung des Beamtenverhältnisses durch das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis verbundenen (vor allem) finanziellen Nachteile haben zu einem tendenziell steigenden Bewerbungsdruck auf die Vorbereitungsdienste derjenigen alten Bundesländer geführt, die bisher an dem Beamtenverhältnis festgehalten haben. In Niedersachsen konnte in den letzten Jahren trotz steigender Bewerbungszahlen eine weitere Erhöhung der derzeit längstens zwölfmonatigen Wartezeit auf die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst vermieden werden. Von Februar 1999 bis August 2000 ist die Zahl der Referendarplätze von auf erhöht worden. Als Folge ist im Verlauf des Jahres 2000 eine leichte Entspannung der Bewerbungssituation eingetreten. Um diese positive Entwicklung nicht zu gefährden, ist es geboten, dem für die alten Bundesländer festzustellenden Trend zum öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zu folgen (die neuen Länder haben wegen der dort geringeren Besoldung eine andere Ausgangslage). Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ermöglicht Einsparungen, ohne die Referendarinnen und Referendare über Gebühr zu belasten. So ergeben sich im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis durch die Einbeziehung in die gesetzliche Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Vorteile. Insbesondere wird für die Referendarinnen und Referendare ohne unmittelbare Anschlussbeschäftigung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entstehen, während nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenstatus nach einer Rechtsänderung zum 1. Januar 2000 nicht einmal mehr Anspruch auf - originäre - Arbeitslosenhilfe besteht. Die finanzielle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses soll zunächst Belastungen der Monatsbruttozahlungen vermeiden. Vorgesehen ist die Streichung der jährlichen Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), des Urlaubsgeldes sowie der vermögenswirksamen Leistungen. Diese Lösung hat den Vorzug, dass die nicht unerheblichen Einsparungen in sozialverträglicher Weise einerseits in Bereichen erzielt werden, in denen die Leistungen bisher je nach Einstellungsdatum, also nach einem Zufallskriterium, in unterschiedlicher Höhe anfallen, und dass andererseits ein Absinken der Monatsnettobezüge auf ein Maß beschränkt wird, das dem Gebot der Abstandsbewahrung gegenüber staatlichen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Vorbereitungsdiensten, insbesondere denen für den gehobenen Dienst, Rechnung trägt. Für allgemeine Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare sollen die in der Vergangenheit bewährten beamtenrechtlichen Vorschriften soweit wie möglich entsprechende Anwendung finden. Die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses setzt eine Änderung des 5 der bisherigen Gesetzesfassung voraus, die ein Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgibt. Unabhängig davon scheidet ein Gebrauchmachen von der Verordnungsermächtigung des 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) aus, weil an dem seit dem Jahr 1993 bestehenden Konzept, die wesentlichen Fragen zur Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen auf Gesetzesebene zu regeln, nicht abgewichen werden soll. 4
5 II. Anhörungen In der Anhörung zum Referentenentwurf sind beteiligt worden: der Deutsche Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Niedersachsen/Bremen, der Deutsche Beamtenbund - Landesbund Niedersachsen (DBB), der Niedersächsische Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, der Landespersonalausschuss, die Rechtsanwaltskammern für die Oberlandesgerichtsbezirke Braunschweig, Celle und Oldenburg, die Oberlandesgerichte und Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig, Celle und Oldenburg, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht Niedersachsen, das Niedersächsische Finanzgericht, die Universitäten in Göttingen, Hannover und Osnabrück, die Fachschaftsräte Jura der Universität in Göttingen, Hannover und Osnabrück, der Ring Christlich-demokratischer Studenten - Landesverband Niedersachsen -, der Landesverband Liberaler Hochschulgruppen Niedersachsen, die Landeskoordination der Niedersächsichen JUSO-Hochschulgruppen, der Hauptrichterrat für die ordentliche Gerichtsbarkeit im Land Niedersachsen, der Hauptrichterrat der Niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Hauptrichterrat der Niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit, der Richterrat bei dem Niedersächsischen Finanzgericht Hannover, der Hauptpersonalrat der Staatsanwälte, die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Niedersachsen, der Verband der Niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V., die Referendar-Personalräte bei den Oberlandesgerichten Braunschweig und Oldenburg, der Verband Niedersächsischer Rechtsreferendare (VNR). Der Landespersonalausschuss hat ohne nähere Begründung mehrheitlich empfohlen, den juristischen Vorbereitungsdienst auch weiterhin in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf stattfinden zu lassen. Der DBB, der VNR sowie die Landeskoordination der Niedersächsischen JUSO-Hochschulgruppen haben sich ebenfalls grundsätzlich gegen das Gesetzesvorhaben ausgesprochen. Die Kritik zielt auf die finanziellen Folgen für die Referendarinnen und Referendare. Insoweit hat auch der Verband der Niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. Bedenken geäußert. Auf Einzelheiten wird in der Einzelbegründung eingegangen. Der VNR hat ferner verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes im Blick auf die Besoldung in anderen staatlichen Vorbereitungsdiensten des höheren Dienstes geäußert. 5
6 Die unterschiedliche Behandlung der Rechtsreferendarinnen und -referendare einerseits und der Anwärterinnen und Anwärter in den höheren staatlichen Monopolausbildungen, für die die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses grundsätzlich ebenfalls möglich ist, also den Studien- und Forstreferendarinnen und -referendaren andererseits, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Unterschiede sind von solcher Art und von solchem Gewicht, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Von den Absolventen des zweiten juristischen Staatsexamens wird ein nur geringer Anteil von etwa 10 bis 15 vom Hundert in den höheren Justiz- oder höheren Verwaltungsdienst übernommen, während die übrigen den Rechtsanwaltsberuf ergreifen oder etwa im Wirtschaftsbereich Beschäftigung finden. Hingegen gibt es für Lehrerinnen und Lehrer sowie Forstwirtinnen und Forstwirte außerhalb des staatlichen Bereichs nur geringe Beschäftigungsmöglichkeiten. Überdies werden anders als Lehramts- und Forstanwärterinnen und -anwärter Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nur in sehr geringem Umfang zu eigenverantwortlicher Tätigkeit eingesetzt, erbringen also eine geringere Gegenleistung. III. IV. Frauenpolitische Auswirkungen Keine. Auswirkungen auf Schwerbehinderte Keine. V. Umweltpolitische Auswirkungen Keine. VI. Kostenauswirkungen Durch die Umwandlung in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis werden sich bereits ab dem Haushaltsjahr 2001 schrittweise Kosteneinsparungen im Landeshaushalt ergeben. Diese werden nach dem Ergebnis der Gesetzesfolgenabschätzung ab dem Haushaltsjahr 2004 rund Deutsche Mark jährlich betragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Mit der Änderung des 5 wird das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, das bislang nur für solche Bewerberinnen und Bewerber begründet wird, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen ( 5 Abs. 2 der derzeit geltenden Fassung), allgemein eingeführt und werden zugleich die Zulassungsvoraussetzungen sowie die Rechte und Pflichten der Auszubildenden geregelt. In Absatz 1 sind der Status des Ausbildungsverhältnisses und die Aufnahmevoraussetzungen geregelt. Mit dem Festhalten an der bisherigen - bundeseinheitlichen - Dienstbezeichnung ist auch klargestellt, dass die den Referendarinnen und Referendaren etwa in den 10, 142 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes eingeräumten Befugnisse auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses gelten. Die negative Aufnahmevoraussetzung in Absatz 1 Satz 2 entspricht allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen. Anders als 9 Abs. 1 Nr. 2 NBG es für Beamtinnen und Beamte regelt, kann den Auszubildenden im öffentlich-rechtlichen 6
7 Ausbildungsverhältnis nicht abverlangt werden, die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Da der juristische Vorbereitungsdienst nicht nur den Zugang zu beamteten oder beamtengleichen Dienstverhältnissen eröffnet, sondern insbesondere auch zu dem Beruf der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes, kann die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht von einer Voraussetzung abhängig gemacht werden, die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht gilt. Gemäß 7 Nr. 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in diesem Zusammenhang (erst dann) zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft, weshalb ein jederzeitiges Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht verlangt werden kann. Einer ausdrücklichen Regelung der Folgen einer strafbaren Bekämpfung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bedarf es nicht, weil die allgemeine Regelung in Satz 2 diese Fälle bereits erfasst. Absatz 1 Satz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 3. Durch Änderung der Wendung begonnen zu abgeleistet ist jetzt klargestellt, dass auch Wechsel nach einem vorzeitigen Abbruch eines in einem anderen Bundesland begonnenen Vorbereitungsdienstes oder nach einer vorzeitigen Entlassung einbezogen sind. Ferner wird jetzt (auch) für einen Wechsel innerhalb der ersten Hälfte des Vorbereitungsdienstes das Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt. Wer vor dem Wechsel in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf ausgebildet wurde, kann - nur - in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen werden, wie die undifferenzierte Fassung des Satzes 1 ergibt. Absatz 2: Abgesehen von den Bezügen und Beihilfen sowie von den damit zusammenhängenden Fragen (siehe hierzu Absatz 3) sollen die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare möglichst weitgehend denen der Beamtinnen und Beamten im Widerrufsverhältnis entsprechen, weil die betreffenden Vorschriften sich in der Vergangenheit bewährt haben. Somit ergeben sich für die Referendarinnen und Referendare gegenüber dem Status als Beamtinnen und Beamte im Widerrufsverhältnis keine Unterschiede u. a. zu Fragen der Versorgung (insbesondere zur Versorgungsanwartschaft bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter, zur Hinterbliebenenversorgung und zur Unfallfürsorge), der Nebentätigkeit, der Reisekosten, des Rechtsschutzes, des Disziplinarrechts, der Schweigepflicht, des Trennungsgeldes, des Mutterschutzes, des Erziehungsurlaubs und des Personalvertretungsrechts. Hingegen wird der Diensteid ( 65 NBG) für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis durch die Verpflichtungserklärung (Satz 2) ersetzt. Diese Regelung entspricht 5 Abs. 2 Satz 1 der derzeit geltenden Fassung. Ferner ist die für Beamtinnen und Beamte in 61 Abs. 2 NBG geregelte Pflicht zum aktiven Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus den oben zu Absatz 1 dargelegten Gründen von der Verweisung ausgenommen. Damit ist den Referendarinnen und Referendaren aber nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu betätigen. Für den dienstlichen Tätigkeitsbereich ergibt sich dies insbesondere aus den in die Verweisung einbezogenen Bestimmungen über die Amtsführung ( 61 Abs. 1 NBG) und über die Rechtmäßigkeit des Handelns ( 64 Abs. 1 NBG). Darüber hinaus ist - auch für den außerdienstlichen Bereich - 61 Abs. 3 NBG anwendbar, wonach die Referendarinnen und Referendare bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren haben, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Die Einschränkung der entsprechenden Anwendbarkeit allgemeiner beamtenrechtlicher Vorschriften in Absatz 2 Satz 1 am Ende bezieht sich vor allem auf die Sonder- 7
8 regelungen in Absatz 1 zur Zulassung und in Absatz 3 zu den Bezügen und Beihilfen. Die Einschränkung kann gleichwohl nicht auf dieses Gesetz beschränkt werden, weil auch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz (NPersVG) Spezialregelungen für juristische Referendarinnen und Referendare enthält ( 114). Die monatlich zu zahlende Unterhaltsbeihilfe soll nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 den im Beamtenverhältnis gewährten Beträgen einschließlich des Familienzuschlags entsprechen. Die Fälligkeitsbestimmung in Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 1 folgt dem im Angestelltenbereich Üblichen. Die weiteren Regelungen über die Unterhaltsbeihilfe sollen sich nicht von den - bewährten - besoldungsrechtlichen Vorschriften unterscheiden (Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2); entsprechende Anwendung finden damit insbesondere die Regeln über die Anrechnung anderer Einkünfte ( 65 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -), über die Vergütung für nicht vollständige Kalendermonate ( 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, 60 BBesG), über die Kürzung und den Verlust der Vergütung ( 9, 66 BBesG), über die Fortzahlung an Feiertagen, während des Erholungsurlaubs und im Krankheitsfall, über die Auswirkungen von Mutterschutz und Sonderurlaub sowie über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge ( 12 BBesG). An die Stelle der in Absatz 3 Satz 4 ausgeschlossenen Beihilfen (insbesondere im Krankheits- und im Pflegefall) tritt die gesetzliche Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sowie infolgedessen die soziale Pflegeversicherung nach 20 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Zugleich tritt gesetzliche Arbeitslosenversicherungspflicht ein: Versicherungsfreiheit nach 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI wird schon deshalb nicht begründet, weil diese Bestimmung einen Anspruch auf Beihilfe voraussetzt. Schließlich regelt Satz 4, dass eine jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld), das Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistungen nicht gezahlt werden. In Absatz 4 ist ungeachtet der Regelung in Absatz 2 Satz 1, nach der allgemein Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geleistet wird, die für den Eintritt von Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) verlangte Gewährleistung von Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung festgehalten. Die Versicherungsfreiheit im Bereich der Rentenversicherung vermeidet eine zusätzliche Belastung der an die Referendarinnen und Referendare zu zahlenden Monatsentgelte. Wie bisher werden diejenigen Assessorinnen und Assessoren, die nicht in den Beamten- oder Richterdienst übernommen werden, sondern zum Beispiel zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, gemäß den 8, 181 ff., 233 SGB VI nachversichert. Ergebnis der Anhörung: Neben den oben erwähnten Stellungnahmen, die sich im Hinblick vor allem auf die finanziellen Folgen grundsätzlich gegen die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wenden, beanstandet der Verband der Niedersächsischen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter e. V. bei grundsätzlicher Zustimmung zu dem Vorhaben die Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und bewertet dies als sozial nicht verträglich. Demgegenüber ist darauf zu verweisen, dass - was der Verband nicht verkennt - bei einer Beibehaltung der genannten Zuwendungen Einsparungen nicht zu erzielen wären. Weiter müsste befürchtet werden, dass das Hauptziel des Gesetzes, dem Bewerbungsdruck auf den niedersächsischen Vorbereitungsdienst entgegenzuwirken, verfehlt würde. Die Gesamtbetrachtung ergibt auch gegenüber den grundsätzlichen Einwänden, dass der Entwurf in der Ab- 8
9 wägung mit den verfolgten Zielen - Vermeidung überlanger Wartezeiten im Interesse der Bewerberinnen und Bewerber sowie Erzielung von Einsparungen - den finanziellen Interessen der Referendarinnen und Referendare, auch im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer, ein durchaus hohes Gewicht einräumt. Zu den Nummern 2 bis 4: Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen. Zu gegebener Zeit werden auch 14 Abs. 2 Satz 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung, der von Beamten im juristischen Vorbereitungsdienst spricht, sowie 114 NPersVG, der zwischen Referendarinnen und Referendaren einerseits und sonstigen Beschäftigten unterscheidet, anzupassen sein. Zu Artikel 2: Die Änderung soll mit Wirkung (nur) für die Referendarinnen und Referendare in Kraft treten, die zum 1. Februar 2001 oder später eingestellt werden. (Ausgegeben am 30. Oktober 2000) 9
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