VL Neuere und Neueste Rechtsgeschichte Prof. Dr. Schröder
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- Bernt Kramer
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1 8.1. Einleitung E. Bloch: Was rechtens sei? Darum kommt man nicht herum. Die Frage lässt immer aufhorchen, sie drängt und richtet. Wie gewinnt man Kriterien für die Frage: Ist dieses Gesetz, diese Norm, die Entscheidung gerecht? D.h. gibt es überpositive Kriterien der Gerechtigkeit? 8.2. Naturrecht als Antwort Naturrecht stellt seit 2 Jahrtausenden dem positiven Recht ein unterschiedlich begründetes und hergeleitetes überpositives Recht gegenüber Das Problem Strafrechtspraxis, Folter, Hexenprozesse Willkürurteile, bestochene Richter, gekaufte Richterämter keine Trennung zwischen Verwaltung und Gericht Geschichte des Naturrechts Im Laufe der Jahrhunderte veränderte sich das Menschen- und Weltbild und die Kriterien, an denen man den Maßstab des geltenden = positiven/ gesetzten Rechts festmachte Moral - Recht Christliches Naturrecht 1. Göttliches Recht - lex aeterna = unabänderlich 2. Naturrecht - lex naturae = Vermittlungsmonopol der Kirche 3. positives = menschliches Recht - lex humana - vom MA bis heute, z.b. Thomas von Aquino Geltungsgrund (Grund für die Bindungswirkung): Gottes Wille aber nur die Kirche habe Ahnung vom göttlichen Willen und seinem Recht
2 Welches Modell der Rechtserkenntnis liegt zugrunde? Saekularisiertes NR (seit 17. Jh.) Hugo Grotius ( 1645) - Abkoppelung des NR von Gott - Geltungsgrund stattdessen: gesamte Rechtserfahrung der Menschen Text Samuel Pufendorf ( 1694) - Geltungsgrund: Vernunft des Menschen. Diese ist Rechtsquelle Vernunftrecht Lehre(n) vom Gesellschaftsvertrag 1. Begründungen für die Geltung des Naturrechts 2. Verhältnis Individuum - Gesellschaft Staatsmodelle - Naturzustand Hobbes ( 1679) - homo homini lupus; bellum omnium contra omnes - autoritäre Beendigung des Urzustandes - engl. Absolutismus gerechtfertigt John Locke ( 1704) - Mensch als gemeinschaftsbezogenes Wesen Gleichheit J.J. Rousseau ( 1778) - Gesellschaftsvertrag: abhängig von volonté generale 8.3. Verfassungen und Grundrechte Verfassung von Virginia Abschn Bill of Rights 1767 Französische Revolution 1789 Französische Verfassung
3 8.4. Konsequenzen für das Privatrecht Menschliche Vernunft ist Maßstab des Rechts Rationalismus - wie Naturwissenschaft 1. Naturgesetze der sozialen Welt erkennen 2. Recht kann an wertenden / ethischen Prinzipien festgemacht werden. 3. Aus diesen Prinzipien heraus kann das System des Rechts quasi mathematisch deduziert werden. Beispiel 1: 1. Die Welt funktioniert durch Austausch 2. Rechtliche Form ist der Vertrag 3. Verträge muss man halten - soziolog.: Vertrauen bzw. Stabilisierung von Gegenleistungserwartungen 4. Bedingungen: a. Was ist ein Vertrag - Entstehung? b. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen aa. Was ist eine WE? bb. Wille und Erklärung aaa. Verhältnis derselben bbb. Irrtumslehre c. Wie endet ein Vertrag? aa. Erfüllung ( 362) bb. Erlass cc. Unmöglichkeit ( 275); weitere Folge: evtl. Sekundärrechte ( 280, 326) Beispiel 2: neminem laedere - Lehre von der unerlaubten Handlung 3
4 8.5. Ergebnisse Praktische Resultate wie Usus modernus pandectarum Neu: Begründungsmethode more geometrico ; logische Demonstration aus dem System wird zur Richtigkeitsprobe Christian Wolff ( 1754) 8.6. System des Rechts Aufklärung = Vernunft als Rechtsquelle = Basis der Naturrechts- Gesetzbücher 8.7. Welches Recht (Gesetze) galt? öff. Recht : Polizeiordnungen (enthielten auch PrivR, WiR, ArbR - GesindeR) Einzelfallregelungen StrafR: Carolina - gemeine Strafrechtswissenschaft Carpzow ZivilR: Gemeines Recht = römisches Recht + subsidiär ggü. Stadt- und LandR-Reformationen 8. und Gesetzgebung Staatlicher Anspruch, die Lebensvorgänge in einem Staatswesen wie ein guter Hausvater zu steuern 17. Jh.: Aufbau einer Verwaltung PolizeiO - einzelne Verwaltungs-AnO Ziel: öffentliches Wohl 18. Jh.: später Kodifikationen; d.h. Versuche, die gesamte Rechtsordnung nach den Ideen der Aufklärung (des aufgeklärten Absolutismus) zu steuern 4
5 8.8.2 Naturrechtskodifikationen Codex Maximilianeus Bavaricus civilis 1751, criminalis 56 Wiguläus Xaverius Aloysius von Kreittmayer ALR 1794 ABGB 1811 Code Napoleon / civil 1804 Bentham (1802): Kodifikation - a complete code of law Montesquieu: 1748 De l'esprit des Lois Gesetzgebungslehre Das Gesetz muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Gerechtigkeit 2. Verständlichkeit (H. Conring, 1681): deutsch 3. Gleichheit 4. Umfassend a) Vorausbestimmtheit b) Rechtssicherheit: Willkürausschluss 5. Vorausbestimmt = Bürger muss auf Text vertrauen - Strafrecht: nulla poena sine lege Pufendorf - Feuerbach 6. Folgen daraus: bouche de la loi nicht Richter-(Willkür), sondern Gesetz(-esbindung) Auslegungsverbot - z.b. Einleitung des ALR Basis Carmer u. Suarez: Schöpfer des ALR weil alles vorherbestimmt sein muss: ALR mit Paragraphen!! Detailregelungen: Grenzen, Zubehör Friedrich II zum Entwurf: E 1780 Es ist aber sehr dicke und Gesetze müssen kurtz und nicht weitläufig seindt nach Revolution in Kraft 5
6 Regelung aller Materien Zivil-, Straf- und öff. Recht 8.9 Zu den Naturrechtskodifikationen Charakter der Gesetze 1. Codex Max.: nahe an alten Modellen + römisches Recht 2. ALR: autoritär-patriarchal.-fürsorglich Bsp.: Familienbild II - ständisch Einl. 75 Aufopferung 3. Code civil: antifeudal-egalitär 4. ABGD: Gleichheit - Freiheit aller Menschen Erlass - Setzung wie absolutes Gesetz 3. Kommission - parlamentarisch Ende des aufgeklärten Absolutismus Beginn eines allgemein bürgerlichen Rechts Naturrechts-Kodifikation = Ausdruck politischen Willens 6
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