11. PERSONALBÜRO- INFORMATION. Montag, 4. November 2013 Gaststätte Döbbelt Zum Breul Breul 103, Stadtlohn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "11. PERSONALBÜRO- INFORMATION. Montag, 4. November 2013 Gaststätte Döbbelt Zum Breul Breul 103, 48703 Stadtlohn"

Transkript

1 VERANSTALTUNG 11. PERSONALBÜRO- INFORMATION ÄNDERUNGEN IM LOHNSTEUER-, SOZIALVERSICHERUNGS- UND ARBEITSRECHT 2013/2014 Montag, 4. November 2013 Gaststätte Döbbelt Zum Breul Breul 103, Stadtlohn HEISTERBORG UND PARTNER Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand An de Bleeke 1 D Stadtlohn Fon + 49 (0) / Fax + 49 (0) / heisterborg@heisterborg.de

2 INHALTSVERZEICHNIS UND REFERENTEN Aktuelles zur Lohnsteuer, Gesetzesänderungen und sonstige steuerliche Änderungen...Seite 03 Referent: Bernhard Hillmoth Diplom-Finanzwirt, Oberfinanzdirektion Münster Arbeitsrecht aktuell 2013/ Seite 69 Referent: Alexander Sanio Rechtsanwalt, Heisterborg International Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Schüttorf Aktuelles Sozialversicherungsrecht...Seite 109 Referenten: Thomas Kleideiter Bezirksgeschäftsführer, Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund, Barmer GEK, Stadtlohn Jörg Gonschior Abteilungsleiter Beiträge, Barmer GEK, Borken Extras für Ihre Mitarbeiter - Zusatzleistungen im Überblick Kurzes Update zur Bundestagswahl Seite 157 Referent: Carsten Kuglarz Diplom-Kaufmann (FH), Steuerberater, Heisterborg und Partner, Stadtlohn Anlage BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab Seite PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 2

3 AKTUELLES ZUR LOHNSTEUER, GESETZESÄNDERUNGEN UND SONSTIGE STEUERLICHE ÄNDERUNGEN Referent: Diplom-Finanzwirt Bernhard Hillmoth Oberfinanzdirektion Münster 11. PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 3

4 Inhaltsverzeichnis I. NEUERUNGEN DURCH AMTSHILFERICHTLINIE-UMSETZUNGSGESETZ Lohnsteuer-Nachschau Elektrofahrzeuge als Firmenwagen Lohnsteuerpauschalierung für Datenverarbeitungsgeräte... 5 II. EHRENAMTSSTÄRKUNGSGESETZ... 6 III. NEUREGELUNG DES STEUERLICHEN REISEKOSTENRECHTS AB ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE ERSETZT REGELMÄßIGE ARBEITSSTÄTTE Allgemeines Tätigkeitsstätte Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Allgemeines Zuordnung mittels Festlegung durch den Arbeitgeber Dauerhafte Zuordnung Prüfung der 48-Monatsfrist Quantitative Zuordnungskriterien Mehrere Tätigkeitsstätten Häusliches Arbeitszimmer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte FAHRTKOSTEN Entfernungspauschale für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Entfernungspauschale für Fahrten zu demselben Ort (Sammelpunkt) Besonderheiten bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN Neue Pauschbeträge Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 4

5 3.3 Eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen Auswärtige Tätigkeiten im Ausland MAHLZEITEN BEI AUSWÄRTSTÄTIGKEITEN Bewertung der Mahlzeiten Besteuerungsverzicht bei üblichen Mahlzeiten Aufzeichnungspflichten KÜRZUNG DER VERPFLEGUNGSPAUSCHBETRÄGE LOHNSTEUERPAUSCHALIERUNG Neue Pauschalierungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten Unveränderte Pauschalierungsmöglichkeit nach 40 Abs. 2 S. 1 Nr UNTERKUNFTSKOSTEN IM RAHMEN EINER AUSWÄRTSTÄTIGKEIT DOPPELTE HAUSHALTSFÜHRUNG Berufliche Veranlassung und eigener Hausstand Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte Unterkunftskosten am Beschäftigungsort Familienheimfahrten Verpflegungsmehraufwendungen Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber FIRMENWAGENBESTEUERUNG IV. AKTUELLES AUS RECHTSPRECHUNG UND VERWALTUNG GEHALTSUMWANDLUNGEN TEILNAHME AN BETRIEBSVERANSTALTUNG SACHZUWENDUNGEN/GESCHENKE/44- -FREIGRENZE PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 5

6 I. Neuerungen durch Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz 1. Lohnsteuer-Nachschau Über 42g EStG erfolgt die Einführung einer Lohnsteuer-Nachschau. Sie dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. 42g Lohnsteuer-Nachschau (1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte. (2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. (3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. (4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung ( 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach 42f übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen. (5) Werden anlässlich einer Lohnsteuer-Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. 2. Elektrofahrzeuge als Firmenwagen Anpassung der 4 Abs. 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3, 8 Abs. 2 Satz 4 EStG bei der privaten Pkw-Nutzung. Die Bewertung der Entnahme für die private Nutzung eines Kfz nach dem Listenpreis zuzüglich Sonderausstattung benachteiligt Elektrofahrzeuge, weil deren Preis derzeit höher als der von Autos mit einem Verbrennungsmotor ist. Der Listenpreis als Bemessungsgrundlage wird um den in der Sonderausstattung enthaltenen Akkumulator (Batterie) gemindert. Dies findet PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 6

7 auch Anwendung bei Arbeitnehmern und gilt sowohl für die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung als auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Regelungen: Bei bis zum angeschafften Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge wird der Bruttolistenpreis mit 500 EUR pro kwh Speicherkapazität der Batterie gemindert, um die Besteuerung der privaten Nutzung mit einem Verbrennungsmotor gleichzustellen. Der Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge jährlich um 50 EUR pro kwh Speicherkapazität der Batterie wegen der fortschreitenden technischen Entwicklung und dem Übergang zur Serienproduktion und den reduzierenden Kosten für die Batteriesysteme. Um eine Überkompensation zu verhindern, wird der pauschale Abzug auf höchstens 20 kwh beschränkt. Für bis Ende 2013 angeschaffte Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge ergibt sich danach eine maximale Minderung des Bruttolistenpreises in Höhe von EUR. Der Höchstbetrag reduziert sich in den Folgejahren jährlich um 500 EUR, wobei die Ausgangsgröße von 20 kwh Batteriekapazität dabei nicht fortgeführt wird, weil es durch zukünftige Batteriekapazitäten zur Erhöhung der Reichweite kommt. Bei der Fahrtenbuchmethode scheiden die auf die Anschaffung des Akkumulators entfallenden Aufwendungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten aus und die AfA ist entsprechend zu mindern. Die Regelung wird zeitlich beschränkt auf den Erwerb von Elektrofahrzeugen, die bis Ende 2022 angeschafft werden und gilt ab 2013 ( 52 Abs. 1 Nr. 26a EStG) auch für Elektro-Kfz, die bereits im Betriebsvermögen vorhanden sind und für die eine Entnahme oder ein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. 3. Lohnsteuerpauschalierung für Datenverarbeitungsgeräte In der Lohnsteuerpauschalierungsvorschrift des 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort Personalcomputer durch das Wort Datenverarbeitungsgeräte ersetzt. Danach kann der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt nicht nur Personalcomputer, sondern allgemein Datenverarbeitungsgeräte übereignen und den Vorteil mit 25 % pauschalieren PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 7

8 II. Ehrenamtsstärkungsgesetz Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz (Gesetz vom , BGBl. I 2013, 339) wurden die steuerfreien Beträge gemäß 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG angehoben. Eine Anpassung der Beträge in R 3.12 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen ist vorgenommen worden; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) v , BStBl. I 2013, 851. Es wird damit der steuerfreie Betrag für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen in R 3.12 Abs. 3 der LStR 2011 angepasst, damit dieser der Höhe nach wieder dem Betrag der Übungsleiterpauschale in 3 Nr. 26 EStG entspricht PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 8

9 III. Neuregelung des steuerlichen Reisekostenrechts ab Erste Tätigkeitsstätte ersetzt Regelmäßige Arbeitsstätte 1.1 Allgemeines Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285, BStBl I S. 188) bringt zum für Arbeitgeber und Arbeitnehmer einschneidende Änderungen. Einerseits sind die Neuregelungen vorteilhaft, z.b. wenn ein Anspruch auf höhere Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen besteht. Andererseits wird es ggf. schwieriger, Reisekosten überhaupt beanspruchen zu können, da Arbeitnehmer vielfach wieder eine regelmäßige Arbeitsstätte (jetzt: erste Tätigkeitsstätte) haben werden. Aus Beratungs- und Praxissicht gilt es vor allem, sich frühzeitig auf die Neuerungen einzustellen. Das BMF hat zur Reform mit Datum vom ein BMF-Schreiben veröffentlicht (IV C 5 S 2353/13/10004). Dreh- und Angelpunkt des steuerlichen Reisekostenrechts ist die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit befindet. Dafür muss er aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und (bisher) von seiner regelmäßigen Arbeitsstätte abwesend sein. Der bislang nur von der Verwaltung und der Rechtsprechung geprägte Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wird ab 2014 gesetzlich in dem neuen 9 Absatz 4 EStG als erste Tätigkeitsstätte definiert. Bis Ab Regelmäßige Arbeitsstätte Erste Tätigkeitsstätte Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Arbeitsstätte ist gemäß 9 Absatz 4 Satz 5 EStG höchstens eine Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis mit beschränktem Werbungskostenabzug vorgesehen PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 9

10 Die Folgen einer ersten Tätigkeitsstätte sind u.a.: (nur) die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden; Verpflegungspauschalen werden nicht (mehr) gewährt und Unterkunftskosten können in der Regel nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. 1.2 Tätigkeitsstätte Tätigkeitsstätte ist eine ortsfeste betriebliche Einrichtung. Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsgebiete ohne ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind keine Tätigkeitsstätten i. S. d. 9 Absatz 4 Satz 1 EStG. Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist wie bisher keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten und kann daher auch zukünftig keine erste Tätigkeitsstätte sein. (Erste) Tätigkeitsstätte kann gemäß 9 Absatz 4 Satz 1 EStG sein eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (Kunden) wie z. B. in den Fällen des Outsourcing. 1.3 Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte Allgemeines Die Bestimmung der einen ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden arbeits- oder dienstrechtliche Weisungen und Verfügungen (Prüfungsstufe 1), hilfsweise mittels quantitativer Kriterien, wie z.b. der Anzahl von Arbeitstagen oder der Dauer des Tätigwerdens (Prüfungsstufe 2) PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 10

11 Im Zweifel ist die räumliche Nähe zur Wohnung maßgebend. Entscheidend ist nicht mehr wie lange von der Finanzverwaltung angenommen das regelmäßige Aufsuchen, sondern vorrangig das, was der Arbeitgeber festgelegt hat. Damit kommt es auch nicht mehr auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs an, wonach die regelmäßige Arbeitsstätte dort ist, wo die Arbeitsleistung schwerpunktmäßig erbracht wird Zuordnung mittels Festlegung durch den Arbeitgeber Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte ( 9 Absatz 4 Satz 1 EStG) dauerhaft zugeordnet ist PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 11

12 Die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen bestimmt ( 9 Absatz 4 Satz 2 EStG). Das gilt unabhängig davon, ob diese schriftlich oder mündlich erteilt worden sind. Diese Zuordnung muss sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers beziehen ( 9 Absatz 4 Satz 3 EStG). Die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. Personalaktenführung), ohne dass der Arbeitnehmer in dieser Einrichtung - auch nicht in geringem Umfang - tätig werden soll, ist keine Zuordnung im Sinne des 9 Absatz 4 EStG. Sofern der Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber festgelegten Tätigkeitsstätte zumindest in ganz geringem Umfang tätig werden soll, ist die Zuordnung des Arbeitgebers zu dieser Tätigkeitsstätte maßgebend, selbst wenn für die Zuordnung letztlich tarifrechtliche, mitbestimmungsrechtliche oder organisatorische Gründe ausschlaggebend sind. Auf die Qualität des Tätigwerdens kommt es dabei nicht an, vielmehr können, wie z. B. bei Festlegung einer Dienststelle/Dienststätte auch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung ausreichend sein (Vorrang des Arbeits-/Dienstrechts). Soll der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig werden und ist er einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder an den anderen Tätigkeitsstätten ausüben soll. Auch auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätten kommt es dann nicht mehr an. 42 AO wird zu beachten sein. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und sonstigen, mitarbeitenden Familienangehörigen wird die FV ggf. prüfen, ob die getroffenen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Praxishinweis: Da die arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers eindeutig sein muss, ist sie vom Arbeitgeber zu dokumentieren. In Betracht kommen hierfür z. B. Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag, in PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 12

13 Protokollnotizen, dienstrechtliche Verfügungen, Reisekostenabrechnungen, der Ansatz eines geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten Wohnung/erste Tätigkeitsstätte oder vom Arbeitgeber als Nachweis seiner Zuordnungsentscheidung vorgelegte Organigramme. Fehlt ein Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer eindeutigen Zuordnung gilt 9 Absatz 4 Satz 4 EStG mit den dortigen quantitativen Regelungen zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte. Ein Organigramm kann aber nicht als indizieller Nachweis zur Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte herangezogen werden, wenn der Arbeitgeber tatsächlich keine Zuordnung seines Arbeitnehmers zu einer Tätigkeitsstätte getroffen hat und kein anderer Nachweis über die Zuordnung erbracht wird. In diesen Fällen ist anhand der quantitativen Elemente zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte hat. Indiz für eine arbeits- oder dienstrechtliche Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers kann auch sein, dass keine Reisekosten gezahlt werden bzw. die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung erfolgt. 9 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EStG sieht nur die Möglichkeit einer Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Tätigkeitsstätte vor. Die dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer keiner Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (Negativfestlegung), ist daher bei der Prüfung des 9 Absatz 4 Satz 1 bis 3 EStG unbeachtlich. In diesem Fall gilt 9 Absatz 4 Satz 4 EStG (= Prüfung der quantitativen Kriterien). Beispiel Erste Tätigkeitsstätte mit arbeitsrechtlicher Zuordnung Arbeitgeber A hat 100 Filialen. Mitarbeiter B betreut 10 Filialen. B ist der Filiale 1 zugeordnet. Folge: Filiale 1 stellt für den Mitarbeiter aufgrund der bloßen Zuordnung die erste Tätigkeitsstätte dar. Nach altem Recht bis zum hat B im Zweifel keine regelmäßige Arbeitsstätte, es sei denn der Schwerpunkt ist für ihn in einer Filiale ausmachbar Dauerhafte Zuordnung Erforderlich ist jeweils die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers. Zu den arbeits- oder dienstrechtlichen Weisungen und Verfügungen zählen alle schriftlichen, aber auch mündlichen Absprachen oder Weisungen PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 13

14 Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeits- oder dienstrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder auch anderen Tätigkeitsstätten ausübt. Die typischen Fälle einer dauerhaften Zuordnung werden im Gesetz genannt. Hierzu zählen gemäß 9 Absatz 4 Satz 3 EStG die unbefristete Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung, die Zuordnung für die Dauer des gesamten Dienstverhältnisses oder die Zuordnung über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus. Beispiel Zuordnung für Gesamtdauer des Dienstverhältnisses Der Arbeitnehmer A ist von der Firma Z als technischer Zeichner ausschließlich für ein Projekt befristet eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis von A soll vertragsgemäß nach Ablauf der Befristung enden. Folge: A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei Z auf Grund der arbeitsrechtlichen Zuordnung des Arbeitgebers seine erste Tätigkeitsstätte. Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die auf die Zukunft gerichtete prognostische Betrachtung (Ex-ante-Betrachtung) maßgebend. Die Änderung einer Zuordnung durch den Arbeitgeber ist mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Beispiel Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte bei Wechsel der Zuordnung Ein in H wohnender Arbeitnehmer ist bis auf weiteres an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in H und an zwei Tagen in der Woche in einer PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 14

15 Filiale seines Arbeitgebers in S tätig. Der Arbeitgeber hatte zunächst die Filiale in S als erste Tätigkeitsstätte festgelegt. Ab legt er H als erste Tätigkeitsstätte fest. Folge: Bis hat der Arbeitnehmer in S seine erste Tätigkeitsstätte. Ab ist die erste Tätigkeitsstätte in H. Eine Änderung der Zuordnung kann auch vorliegen, wenn sich das Berufsbild des Arbeitnehmers aufgrund der Vorgaben des Arbeitgebers dauerhaft ändert, so z. B. wenn ein Außendienstmitarbeiter auf Dauer in den Innendienst wechselt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse durch unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa Krankheit, politische Unruhen am Tätigkeitsort, Insolvenz des Kunden o. ä. von der ursprünglichen Festlegung (Prognose) der dauerhaften Zuordnung ab, bleibt die zuvor getroffene Prognoseentscheidung für die Vergangenheit bezüglich des Vorliegens der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend. - Kettenabordnungen Bei einer sog. Kettenabordnung ist keine dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte gegeben, wenn die einzelne Abordnung jeweils einen Zeitraum von weniger als 48 Monaten umfasst. Wird eine auf weniger als 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll. Beispiel Verlängerung der Zuordnung (< 48 Monaten) = unschädlich Der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer A wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung in M zugeordnet. Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert. Folge: Obwohl A insgesamt 54 Monate in M tätig wird, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Die vom Gesetz vorgegebene Prognose-Betrachtung bedeutet, dass A weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung für mehr als 48 Monate in M eingesetzt werden sollte. Abwandlung Verlängerung der Zuordnung (> 48 Monaten) = schädlich Die Zuordnung von A wird bereits nach drei Monaten um 36 Monate auf insgesamt 54 Monate verlängert PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 15

16 Folge: Ab dem Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung hat A seine erste Tätigkeitsstätte in M, da er ab diesem Zeitpunkt noch 51 Monate und somit dauerhaft in M tätig werden soll. Das gilt auch, wenn A für diese Tätigkeit neu eingestellt und eine Probezeit vereinbart wurde oder das Projekt planwidrig bereits nach 12 Monaten beendet wird. Die steuerliche Beurteilung der ersten 3 Monate als beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit bleibt von der Verlängerungsentscheidung unberührt. - Besonderheiten bei Zeit- und Leiharbeitnehmern/Einsatz bei Kunden Zeit- und Leiharbeitnehmer werden in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher haben. Eine Ausnahme wird dann anzunehmen sein, wenn von Beginn an festgelegt wird, dass der Arbeitnehmer beim Entleiher oder beim Kunden länger als 48 Monate, für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses oder unbefristet tätig werden soll (entgegen der bisherigen Rechtsprechung vgl. BFH v VI R 35/08, BStBl. II 2010, 852 bzw. BFH v VI R 47/11, BStBl. II 2013, 169). Beispiel Leiharbeitnehmer bei Projektbegleitung mit erster Tätigkeitsstätte Arbeitnehmer A ist von der Zeitarbeitsfirma Z als technischer Zeichner ausschließlich für die Überlassung an die Projektentwicklungsfirma P eingestellt worden. Das Arbeitsverhältnis von A endet vertragsgemäß nach Abschluss des aktuellen Projekts bei P. Folge: A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Projektentwicklungsfirma P seine erste Tätigkeitsstätte, da er seine Tätigkeit bei P für die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses bei Z und damit dort dauerhaft ausüben soll. Abwandlung: Leiharbeitnehmer bei Projektbegleitung mit erster Tätigkeitsstätte Arbeitnehmer A ist von der Zeitarbeitsfirma Z unbefristet als technischer Zeichner eingestellt worden und wird bis auf weiteres an die Projektentwicklungsfirma P überlassen. Folge: A hat ab dem ersten Tag der Tätigkeit bei der Projektentwicklungsfirma P seine erste Tätigkeitsstätte, da er seine Tätigkeit bei P ohne Befristung und damit dort dauerhaft ausüben soll PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 16

17 1.3.4 Prüfung der 48-Monatsfrist Für die Frage (Prognose), ob der Arbeitnehmer dauerhaft einer bestimmten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, kommt es maßgeblich auf den jeweiligen Beginn der durch den Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit an. Dieser ist daher regelmäßig für die Anwendung der 48-Monatsfrist entscheidend, auch wenn er vor dem liegt. Hat der Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit keine Prognose oder keine eindeutige Prognose getroffen oder eine solche nicht dokumentiert, kann er dies bis spätestens zum nachholen. Beispiel 1 Einsatz beim Kunden auf Dauer Monteur M aus Dortmund wird bereits seit 5 Jahren einem Kunden seines Arbeitgebers, der ein Kraftwerk in Oberhausen betreibt, zugeordnet und soll dort entsprechend auf Dauer eingesetzt werden. Folge: Ab dem hat M in Oberhausen seine erste Tätigkeitsstätte. Bis zum steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei einem Dritten entgegen. Die Finanzverwaltung hatte sich dieser bisherigen aus Bürgersicht positiven Auffassung des Bundesfinanzhofs in Abschnitt R 9.4 Absatz 3 Satz 5 der Lohnsteuerrichtlinien angeschlossen. Beispiel 2 Einsatz beim Kunden nicht auf Dauer (< 48 Monate) Arbeitnehmer A hat seine Tätigkeit am an der Tätigkeitsstätte des Kunden K seines Arbeitgebers aufgenommen. Er soll dort bis zum tätig sein. Folge: Die 48-Monatsfrist beginnt am und beträgt weniger als 48 Monate. A hat ab bei dem Kunden K weiterhin keine erste Tätigkeitsstätte. Abwandlung Einsatz beim Kunden auf Dauer (> 48 Monate) A hat seine Tätigkeit am an einer Tätigkeitsstätte des Kunden K seines Arbeitgebers aufgenommen und soll dort aber bis zum tätig sein. Die 48-Monatsfrist beginnt am und beträgt mehr als 48 Monate. Folge: Ab hat Arbeitnehmer A somit bei dem Kunden K seine erste Tätigkeitsstätte PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 17

18 1.4 Quantitative Zuordnungskriterien Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, wird darauf abgestellt, ob der Arbeitnehmer an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder dort je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll (ex-ante Betrachtung, 9 Absatz 4 Satz 4 EStG). Beispiel Einsatz in drei Filialen ohne Zuordnung Mitarbeiter M wird in drei verschiedenen Betriebsstätten des Arbeitgebers eingesetzt, montags in der Filiale 1, dienstags in der Filiale 2 und für den Rest der Woche in der Filiale 3. Eine Zuordnung ist vom Arbeitgeber nicht vorgenommen worden. Folge: Filiale 3 stellt aufgrund des dreitägigen Einsatzes für den Mitarbeiter die erste Tätigkeitsstätte dar. Bloßes Aufschlagen in der Firma reicht nicht aus: Der Arbeitnehmer muss an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. um ein Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben, ist hingegen nicht ausreichend und somit für die Qualifizierung als erste Tätigkeitsstätte unbeachtlich. Durch die Verwendung des Begriffs höchstens eine Tätigkeitsstätte PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 18

19 wird ja ohnehin klargestellt, dass es auch Arbeitnehmer ohne eine erste Tätigkeitsstätte geben kann. Beispiel 1 Bloßes Aufschlagen = keine erste Tätigkeitsstätte Ein Monteur hat allein durch das regelmäßige Aufladen von Material oder Abholen von Auftragszetteln noch keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb. Beispiel 2 Betreuung vieler Niederlassungen ohne erste Tätigkeitsstätte Ein Bezirksleiter, der mehrere Niederlassungen betreut und keiner Niederlassung zugeordnet ist, und auch keine Auflage erhalten hat, in einer Niederlassung mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig zu sein, hat keine erste Tätigkeitsstätte. Beispiel 3 Nur Abholen des Firmenwagens => keine erste Tätigkeitsstätte Ein Kundendienstmonteur, der von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben. Folge: Der Kundendienstmonteur hat keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da er seine eigentliche berufliche Tätigkeit an diesem Ort nicht ausübt. Weichen die tatsächlichen Verhältnisse durch Krankheit oder andere unvorhergesehene Ereignisse von der vereinbarten Festlegung ab, ist dies unerheblich. Die bereits getroffene Prognoseentscheidung bezüglich des Vorliegens der ersten Tätigkeitsstätte bleibt davon unberührt. Beispiel Home-Office + 2 Tage im Betrieb (= 1. T ) Ein Arbeitnehmer soll seine berufliche Tätigkeit an drei Tagen in einem Home- Office ausüben und an zwei vollen Tagen in der betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers in A tätig werden. Folge: Das Home-Office ist nie erste Tätigkeitsstätte. Erste Tätigkeitsstätte ist hier vielmehr die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers in A, da der Arbeitnehmer dort an zwei vollen Tagen beruflich tätig werden soll PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 19

20 Prüfungsschema: Bei der quantitativen Prüfung kommt es allein auf den Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit (mind. 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich oder arbeitstäglich tätig werden) an. Dies bedeutet: Soll der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte 2 volle Arbeitstage je Arbeitswoche oder mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann ist dies die erste Tätigkeitsstätte. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich und mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Soll der Arbeitnehmer an einer Tätigkeitsstätte arbeitstäglich, aber weniger als 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann führt dies nur zu einer ersten Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer dort typischerweise arbeitstäglich seine eigentliche berufliche Tätigkeit und nicht nur Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten (Kundendienstfahrzeug, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzettel, Krankmeldungen oder ähnliches abzuholen oder abzugeben) durchführen soll. Erfüllen danach mehrere Tätigkeitsstätten die quantitativen Voraussetzungen für eine erste Tätigkeitsstätte, dann kann der Arbeitgeber bestimmen, welche dieser Tätigkeitsstätten die erste Tätigkeitsstätte ist. Fehlt eine solche Bestimmung des Arbeitgebers, wird zugunsten des Arbeitnehmers die Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt, die der Wohnung des Arbeitnehmers am nächsten liegt PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 20

21 1.5 Mehrere Tätigkeitsstätten Der Arbeitnehmer kann je Dienstverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben ( 9 Absatz 4 Satz 5 EStG). Hingegen kann ein Arbeitnehmer mit mehreren Dienstverhältnissen auch mehrere erste Tätigkeitsstätten haben (je Dienstverhältnis jedoch höchstens eine). Kommen mehrere Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte in Frage (z. B. mehrere Filialen oder verschiedene Bahnhöfe oder Flughäfen), ist gemäß 9 Absatz 4 Satz 7 EStG die Bestimmung einer dieser Tätigkeitsstätten als erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber jeweils maßgebend. Dies muss nicht die Tätigkeitsstätte sein, an der der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichtet. Fehlt es an einer solchen Bestimmung durch den Arbeitgeber oder ist sie nicht eindeutig, wird zugunsten der Steuerpflichtigen die Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte angenommen, die der Wohnung am nächsten liegt. Die Fahrten zu weiter entfernten Tätigkeitsstätten werden in diesem Fall als Auswärtstätigkeit qualifiziert. Beispiel 1 Einsatz 4 Tage mit Zuordnung = 1. T Bankkaufmann B aus Bonn ist der Filiale 1 in Bonn zugeordnet. Freitags ist er auch in der Filiale 2 in Köln eingesetzt. Folge: Die Filiale 1 ist die erste Tätigkeitsstätte. Bei der Fahrt freitags nach Köln handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 21

22 Erste Abwandlung: Der Arbeitgeber hat keine Zuordnung vorgenommen. Folge: Filiale 1 wird gleichwohl als erste Tätigkeitsstätte angenommen, da B zeitlich dort zu mehr als ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird. Zweite Abwandlung: Der Arbeitgeber hat keine Zuordnung vorgenommen. B wird in der Filiale 1 und 2 jeweils für zwei Tage eingesetzt. Freitags nutzt er seinen Heimarbeitsplatz. Folge: Da mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen die Voraussetzungen erfüllen und der Arbeitgeber nichts weiter bestimmt hat, ist die Filiale 1 die erste Tätigkeitsstätte, da sie am nächsten zur Wohnung des Arbeitnehmers liegt. Beispiel 2 Einsatz 3 Tage Filiale H / 2 Tage Filiale S (Zuordnung = S ) Ein in H wohnender Filialleiter ist an drei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in H und an zwei Tagen in der Woche in einer Filiale seines Arbeitgebers in S tätig. Der Arbeitgeber bestimmt die Filiale in S zur ersten Tätigkeitsstätte. Folge: Durch die Bestimmung seines Arbeitgebers hat der Filialleiter in der betrieblichen Einrichtung in S seine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich ist, dass er dort lediglich zwei Tage und damit nicht zeitlich überwiegend beruflich tätig ist. 1.6 Häusliches Arbeitszimmer Das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher auch nie erste Tätigkeitsstätte sein. 1.7 Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte Anders als der BFH dies im Urteil vom VI R 44/10 getan hat, wird als erste Tätigkeitsstätte gemäß 9 Absatz 4 Satz 8 EStG auch eine Bildungseinrichtung behandelt, die zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Voraussetzung für diese Annahme ist allerdings, dass die Maßnahme nicht durch ein bestehendes Dienstverhältnis veranlasst ist. Da der Steuerpflichtige in diesen Fällen keinem Direktionsrecht unterliegt, sondern selbst die Entscheidung für die jeweilige Bildungseinrichtung trifft, hat er - vergleichbar dem Arbeitnehmer, der einer betrieblichen Einrichtung dauerhaft PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 22

23 zugeordnet ist - die Möglichkeit, sich auf die ihm entstehenden Wegekosten einzurichten und deren Höhe zu beeinflussen. Beispiel Meisterschule in Vollzeit = 1. T M hat derzeit kein Anstellungsverhältnis. Er besucht die Meisterschule in Vollzeitunterricht. Folge: Die Finanzverwaltung nimmt ab 2014 in der Meisterschule eine erste Tätigkeitsstätte an. Durch die Neuregelung ist die Rechtsprechung des BFH, wonach es sich bei vollzeitig besuchten Bildungseinrichtungen nicht um regelmäßige Arbeitsstätten handelt (vgl. BFH vom VI R 42/11 BStBl II 2013, 236 und VI R 44/10, BStBl II 2013, 234), überholt. Praxishinweis: Definition des Vollzeitstudiums Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen dieses Studiums oder im Rahmen dieser Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder nur einer Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der 8 und 8a SGB IV nachgeht. Diese Regelungen sind dem 32 EStG zur Berücksichtigung volljähriger Kinder entliehen PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 23

24 2. Fahrtkosten 2.1 Entfernungspauschale für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte Die Regelungen zur Entfernungspauschale wurden an die Neudefinition der ersten Tätigkeitsstätte angepasst. Die Aufwendungen für die Wege zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind gemäß 9 Absatz 1 Satz Nr. 4 EStG mit dem Ansatz der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgegolten. Durch die neue, enge Definition der ersten Tätigkeitsstätte wird die Entfernungspauschale ab 2014 vielfach wieder zur Anwendung kommen. Beispiel Außendienstmitarbeiter mit Zuordnung = 1. T! > EntfP Außendienstmitarbeiter A kommt (nur) jeden Freitag in die Hauptstelle seines Arbeitgebers, der er auch dienstrechtlich zugeordnet ist. Folge: Bis zum liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor, da der Schwerpunkt im Außendienst liegt. Ab dem handelt es sich um die erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kommt für die Fahrt freitags zur Hauptstelle nur noch der Ansatz der Entfernungspauschale in Betracht. Fahrtkosten für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte: Entfernungspauschale: 0,30 Euro je Entfernungskilometer pro Arbeitstag, > höchstens Euro jährlich; > bei Pkw-Nutzung ohne Kappungsgrenze > bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann Aufwand über Entfernungspauschale hinaus berücksichtigt werden! Bei behinderten Menschen mit GdB 70 oder GdB 50 + Merkzeichen G Ansatz der tatsächlichen Kosten 2.2 Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Tätigkeiten an allen anderen als der ersten Tätigkeitsstätte führen lohnsteuerlich grundsätzlich zu Reisekosten. Für den Abzug der Fahrtkosten findet sich ab 2014 erstmals in 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4a EStG eine gesetzliche Grundlage. Bei beruflich veranlassten Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Familienheimfahrten sind, können die Fahrtkosten mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen berücksichtigt werden PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 24

25 Bei der Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeugs ist dafür ein Kilometersatz auf Grundlage der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das genutzte Fahrzeug zu errechnen. Dieser kann so lange angesetzt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern. Zusätzlich wird nun bei den Fahrtkosten - anstelle der bisherigen Verwaltungsregelungen - gesetzlich klargestellt, dass der Arbeitnehmer anstelle der tatsächlichen Aufwendungen aus Vereinfachungsgründen typisierend je nach Art des benutzten Verkehrsmittels, z. B. PKW, Motorrad oder Fahrrad, auch einen pauschalen Kilometersatz für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten ansetzen kann. Dieser pauschale Kilometersatz entspricht dabei dem für das jeweils benutzte Beförderungsmittel als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzten Betrag. Wird der pauschale Kilometersatz angesetzt, ist eine Prüfung der tatsächlichen Kilometerkosten entbehrlich. Bei der Nutzung eines Kfz können dabei 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeiten Pauschaler Kilometersatz z.b. 0,30 Euro bei Pkw-Nutzung individuell über einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelter Kilometersatz oder Beispiel Tatsächliche Fahrtkosten bei 1x wöchtl. Auswärtstätigkeit Lagerist L aus Münster wird in der Woche im Hauptlager in Münster und freitags in der Filiale in Dortmund eingesetzt. Folge: Erste Tätigkeitsstätte ist Münster. Die Fahrt freitags nach Dortmund mit dem eigenen Kfz kann L mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abrechnen. Würde er für ein Jahr die Gesamtkosten seines Fahrzeugs ermitteln und daraus über die Jahresfahrleistung einen durchschnittlichen Kilometersatz ermitteln, würde dieser bei der heutigen Kostenlage sicherlich höher als der pauschale Ansatz von 0,30 Euro sein. Auch die Abschreibung fließt ja mit in die Gesamtkosten ein. Diese beträgt für Fahrzeuge derzeit 6 Jahre. Fahrzeug Kraftwagen (Pkw) Motorrad/Motorroller Moped/Mofa Fahrrad Pauschaler Kilometersatz (Euro pro gefahrenen km) 0,30 Euro 0,13 Euro neu: 0,20 Euro 0,08 Euro neu: 0,20 Euro 0,05 Euro neu: 0,00 Euro PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 25

26 2.3 Entfernungspauschale für Fahrten zu demselben Ort (Sammelpunkt) Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, hat er aber nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, sind die Aufwendungen für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort gemäß 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG lediglich mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft offensichtlich z.b. die Fahrten eines Busfahrers zum Busdepot. Der Busfahrer hat im Busdepot zwar in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, gleichwohl hat er für die Fahrt dorthin nur Anspruch auf die Entfernungspauschale. Bei dem Anspruch auf die Verpflegungsmehraufwendungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen. Danach beginnt etwa bei einem Busfahrer die Abwesenheitszeit bereits mit dem Verlassen der Wohnung und nicht erst mit Verlassen des Busdepots zu laufen. Fahrt zu typischerweise arbeitstäglich demselben Ort, z.b. - Busdepot oder - Betriebsgelände als Treffpunkt zur Weiterfahrt zu Baustellen => Ansatz nur der Entfernungspauschale Beispiel 1 Fahrtätigkeit Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleichbehandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Beispiel 2 Kundendienstmonteure Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Praxistipp: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaft), liegt kein Sammelpunkt nach PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 26

27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG vor. Es fehlt insoweit an einer arbeits- /dienstrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers. Praxistipp: Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten oder den steuerfreien Arbeitgeberersatz hierfür hat diese Festlegung hingegen keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte und somit auswärts beruflich tätig wird. Es wird keine erste Tätigkeitsstätte fingiert, sondern nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Ort sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Firmenwagengestellung durch den Arbeitgeber nach 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach 3 Nummer 16 EStG ausgeschlossen. 2.4 Besonderheiten bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet Um allen Beteiligten auch für den Bereich eines weiträumigen Tätigkeitsgebietes Rechts- und Planungssicherheit zu geben sowie weitere Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, ist ab 2014 eine vereinfachende, in der Regel aber nachteilige Regelung zusätzlich in die neue Nummer 4a des 9 Absatz 1 Satz 3 EStG aufgenommen worden. Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet auszuüben, gilt die Entfernungspauschale für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Tätigkeitsgebiet ebenfalls. Hat der Arbeitnehmer das weiträumige Arbeitsgebiet stets von ein und demselben Zugang aus zu betreten oder zu befahren, so ist für die Fahrten von der Wohnung bis zu diesem Zugang zu dem weiträumigen Arbeitsgebiet die Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Wird das weiträumige Arbeitsgebiet immer von verschiedenen Zugängen aus betreten oder befahren, ist aus Vereinfachungsgründen nur für die Fahrten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang die Entfernungspauschale anzusetzen. Für die Fahrten von der Wohnung zu den weiter entfernten Zugängen können hingegen die tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 27

28 Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt in Abgrenzung zu der ersten Tätigkeitsstätte vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ( Freie Fläche ) und nicht innerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens ( 15 AktG) oder bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ausgeübt werden soll. In einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden in der Regel z. B. Zusteller, Hafenarbeiter, Forstarbeiter tätig. Hingegen sind z. B. Bezirksleiter und Vertriebsmitarbeiter, die verschiedene Niederlassungen betreuen oder mobile Pflegekräfte, die verschiedene Personen in deren Wohnungen in einem festgelegten Gebiet betreuen sowie Schornsteinfeger, von dieser Regelung nicht betroffen. Soll der Arbeitnehmer in mehreren ortsfesten Einrichtungen seines Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines Dritten, die innerhalb eines bestimmten Bezirks gelegen sind, beruflich tätig werden, wird er nicht in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet, sondern an verschiedenen, ggf. sogar ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig. Nur Entfernungspauschale bei Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet Weiträumiges Tätigkeitsgebiet, z.b. Forstbezirk, Hafengebiet, Zustellbezirk Beispiel Weiträumiges Tätigkeitsgebiet bei Zeitungszustellern Der angestellte Zeitungszusteller Z hat seinen Zustellbezirk in einer Nachbarstadt. Die Entfernung von zu Hause bis zum Stadtbezirk beträgt 20 Kilometer. Folge: Nach den Neuregelungen gilt für diesen Weg ab 2014 nur noch die Entfernungspauschale. Bis zum kann nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden. Für alle Fahrten innerhalb des weiträumigen Arbeitsgebietes oder Fahrten von der Wohnung zu einem weiter entfernten Zugang, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen oder der sich am Bundesreisekostengesetz orientierende maßgebliche pauschale Kilometersatz. Fahrten innerhalb eines weiträumiges Tätigkeitsgebiet => Ansatz der tatsächlichen Kosten! PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 28

29 3. Verpflegungsmehraufwendungen 3.1 Neue Pauschbeträge Um den Bereich der Verpflegungsmehraufwendungen zu vereinfachen, wird die gegenwärtig geltende dreistufige Staffelung der abziehbaren Pauschalen und Mindestabwesenheitszeiten durch eine zweistufige Staffelung mir 12 Euro und 24 Euro ersetzt. Somit fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg. Es zählt letztlich die Abwesenheit von der Wohnung. Als Wohnung gilt nach der Neuregelung der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Wohnung in diesem Sinne kann also z.b. bei Auszubildenden die elterliche Wohnung sein. Es muss kein eigener Hausstand sein. Im Einzelnen sieht der neue 9 Absatz 4a EStG die folgenden Regelungen vor: 3.2 Mehrtägige auswärtige Tätigkeiten Für die Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig ist und aus diesem Grunde 24 Stunden von seiner Wohnung abwesend ist, kann 2014 weiterhin eine Pauschale von 24 Euro geltend gemacht werden. Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb seiner Wohnung kann zukünftig ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 Euro berücksichtigt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers begonnen wird. Im Hinblick auf die oftmals auch über Nacht oder mehrere Tage andauernden Anund Abreisen bei auswärtigen beruflichen Tätigkeiten genügt es für die Qualifizierung PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 29

30 als An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Anreise oder vor der Abreise auswärtig übernachtet. Als vorteilhaft anzusehen ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich weniger Aufzeichnungen über den Reiseverlauf sowie die Abwesenheitszeiten führen müssen. Mehrtägige Auswärtstätigkeiten Bis : Für An- und Abreisetag gelten die gestaffelten Beträge der eintägigen Auswärtstätigkeiten d.h. Abwesenheit von mindestens 8 Stunden = 6 Euro, bei mindestens 14 Stunden = 12 Euro, für Tage mit Abwesenheit von 24 Stunden 24 Euro. Neu ab : An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit: Pauschbetrag von jeweils 12 Euro und für "Zwischentage" (Abwesenheit 24 Stunden) jeweils 24 Euro. 3.3 Eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte - ebenso wie für den An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Tätigkeit - eine Pauschale von 12 Euro statt bisher 6 Euro berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine eintägige auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht ausübt und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Die Verpflegungspauschale von 12 Euro ist in diesem Fällen dann für den Kalendertag zu berücksichtigen, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 30

31 Bis : Pauschbetrag von 6 Euro bei Abwesenheit von mindestens 8 Stunden, 12 Euro bei Abwesenheit von mindestens 14 Stunden. Eintägige Auswärtstätigkeit Neu ab : Pauschbetrag von 12 Euro bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Gesamtüberblick Verpflegungspauschalen bis 2013 bzw. ab 2014: Verpflegungspauschalen (Inland) bis Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag 24 Stunden 24 Euro weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 12 Euro weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden 6 Euro Verpflegungspauschalen ab 2014 (Inland) Dauer der Abwesenheit Pauschbetrag 24 Stunden 24 Euro weniger als 24 Stunden, aber mehr als 8 Stunden 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, jeweils 12 einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Euro Wohnung übernachtet (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit) PERSONALBÜRO-INFORMATION AM 4. NOVEMBER 2013, Seite 31

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte

Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Infoblatt: Erste Tätigkeitsstätte Drei Schritte zur ersten Tätigkeitsstätte: 1. Ortsfeste betriebliche Einrichtung Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers

Mehr

NEU: Reisekostenrecht ab 2014

NEU: Reisekostenrecht ab 2014 NEU: Reisekostenrecht ab 2014 Rechtssichere Abrechnung unter Berücksichtigung der Reform 2014 und aktueller Rechtsprechungen und Verwaltungsanweisungen Am 01.01.2014 tritt die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Entfernungspauschale 2013/2014

Entfernungspauschale 2013/2014 13 Entfernungspauschale 2013/2014 Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 3.1.2013 (IV C 5 S 2351/ 09/10002; 2012/1170915) dazu Stellung genommen, was bei der Ermittlung der Entfernungspauschale

Mehr

Reisekosten-Reform (Teil 1)

Reisekosten-Reform (Teil 1) Reisekosten-Reform (Teil 1) Sie werden jetzt sicherlich denken oh, schon wieder eine Serie? Richtig! Ich werde in den nächsten Editorials versuchen, Ihnen das neue Reisekostenrecht, welches durch die verabschiedete

Mehr

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014

Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 Beratungshinweis für Unternehmen: Neues Reisekostenrecht ab 01. Januar 2014 [10.12.2014] Von: Sabine Loder Die seit langem geführte Diskussion bezüglich der Vereinfachung des Reisekostenrechts hat nun

Mehr

Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Inhaltsverzeichnis Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht 2 2 4 Neue Pauschalen beim Verpflegungsmehraufwand ( 9 Abs. 4a EStG) 5 Gestellung von Mahlzeiten ( 8 Abs. 2 S. 8 EStG) 5 Unterkunftskosten

Mehr

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht...

Seite 2 von 175. Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8. Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... Seite 2 von 175 Inhaltsverzeichnis: Überblick über die gesetzlichen Regelungen 2014... 8 Betriebliche Reisekostenregelung und steuerliches Reisekostenrecht... 13 Nachweis / Glaubhaftmachung von Reisekosten...

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Gerhard Heinz Winfried Ayl Finanzamt Trier Reisekostenrecht ab 2014 Januar 2014 Folie 1 Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt: Folie: I. Historie 4 II. Gesetzliche

Mehr

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014

Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Reisekosten classic Umsetzung des neuen Reisekostenrechts ab 01.01.2014 Agenda Erste Tätigkeitsstätte S. 3 Verpflegungsmehraufwand S. 7 Fahrtkosten S. 16 Mahlzeiten S. 18 Übernachtungskosten S. 33 Ausblick

Mehr

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen

Reisekostenreform 2014. Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen Numiga GmbH Rigaer Straße 1 28217 Bremen 1 Erste Tätigkeitsstätte... 3 1.1 Neudefinition Erste Tätigkeitsstätte... 3 2 Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand... 4 2.1 Eintägige Auswärtstätigkeit

Mehr

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick )

Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014. ( Überblick ) Das neue Reisekostenrecht ab 1.1.2014 ( Überblick ) Einführung Grundlage im Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts - Veränderungen ergeben

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13

Inhaltsverzeichnis. 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 Inhaltsverzeichnis 1 Neuregelung der Auswärtstätigkeiten... 13 2 Ab 2014: Erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern/ Gesellschafter-Geschäftsführern... 14 2.1 Wann und wo der Arbeitnehmer/Gesellschafter-Geschäftsführer

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 01.01.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Reisekosten ab 01.01.2014

Reisekosten ab 01.01.2014 Dr. Weirich & Istel1 W I R T S C H A F T S P R Ü F U N G. S T E U E R B E R A T U N G SONDERRUNDSCHREIBEN ++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ wichtige Hinweise +++ Reisekosten ab 01.01.2014

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch

Mehr

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Änderungen bei der Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Reisekostenreform zum 01. nuar 2014 Zum 01.01.2014 treten im Reisekostenrecht erhebliche Änderungen in Kraft. Insbesondere der neue Begriff der "ersten " aber auch Änderungen bei den Verpflegungspauschalen

Mehr

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt:

ab dem 01.01.2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. Dieses erläutern wir Ihnen wie folgt: Andreas Borchardt Diplom-Kaufmann Rüdiger Borchardt * Diplom-Betriebswirt Klaus Suchsland Nicole Hänel in Matthias Borchardt Rechtsanwalt Lübeck, 24.02.2014 Das neue Reisekostenrecht ab 2014 Sehr geehrte

Mehr

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht

HLB Ratgeber I/2014. Wohin die Reise geht. Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht HLB Ratgeber I/2014 Wohin die Reise geht Steuertipps rund um das neue Reisekostenrecht Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen und Steuern sparen. Zum 1. Januar 2014 ist ein neues Reisekostenrecht

Mehr

Mandanten- Informationsbrief

Mandanten- Informationsbrief Elfriede Schuster Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberaterin Rothenburger Str. 241 90439 Nürnberg Mandanten- Informationsbrief zum Reisekostenrecht ab 2014 Inhalt 1. Allgemeines 2. Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten

Mehr

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt.

Der Bereich der Übernachtungskosten wird zum ersten Mal gesetzlich geregelt. Das neue Reisekostenrecht 2014 Im Rahmen des sogenannten Unternehmenssteuerreformgesetzes tritt ab dem 1.1.2014 das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit den Neuregelungen solle eine vereinfachte

Mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Finanzamt Trier Steuerfreie Arbeitgeberleistungen Mehraufwendungen für Verpflegung anlässlich Auswärtstätigkeit Alfred Strupp Finanzamt Trier, 19.01.2012 Steuerfreie Zuwendungen durch den Arbeitgeber 19.

Mehr

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 30. September 2013 GZ IV C 5 - S 2353/13/10004 DOK 2013/0862915

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 30. September 2013 GZ IV C 5 - S 2353/13/10004 DOK 2013/0862915 BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 30. September 2013 GZ IV C 5 - S 2353/13/10004 DOK 2013/0862915 Inhalt Vorbemerkung II Anwendung der Regelungen bei den Einkünften

Mehr

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL

Mehr

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG

Reisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6

Mehr

Entwurf BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014

Entwurf BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 IV C 5 - S 2353/13/10004 Oberste Finanzbehörden der Länder Entwurf eines Einführungsschreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 - Stand 26.07.2013 - Entwurf BMF-Schreiben

Mehr

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014. Inhalt. Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT MR Peter Rennings Vertreter des Unterabteilungsleiters

Mehr

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014

Gemeinsam. für Ihre Zukunft. Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Im Bereich der Reisekosten sind zum 1. Januar 2014 verschiedene Änderungen in Kraft getreten. Wir geben Ihnen hier einen kurzen Überblick über die Änderungen im Reisekostenrecht, dieser

Mehr

Reisekostenreform 2014

Reisekostenreform 2014 Mandanten-Info Reisekostenreform 2014 E-Mail: sprenger@stb-sprenger.de, www.stb-sprenger.de 2 1. Einführung 2. Bedeutung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern 2.1 Übersicht: Regelmäßige Arbeitsstätte

Mehr

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Mit dem am 20.02.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts wurden u.a.

Mehr

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? ï» Dok.-Nr.: 0922981 Grasmück, Volker Checkliste vom 29.07.2013 Reisekosten ab 2014 - Checkliste 1 Allgemeines 2 Checkliste 2.1 Voraussetzungen für das Vorliegen einer Auswärtstätigkeit 2.2 Prüfungspunkte

Mehr

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Reisekostenreform 2014: Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind Änderungen

Mehr

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Reisekostenreform 2014. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Merkblatt Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick Die Reisekostenreform steht vor der Tür. Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regeln. Kernpunkte der Reisekostenreform 2014 sind

Mehr

Das neue Reisekostenrecht 2014

Das neue Reisekostenrecht 2014 Das neue Reisekostenrecht 2014 Agenda 1. Neue gesetzliche Grundlage 2. Erste Tätigkeitsstätte, auswärtige Tätigkeit, weiträumiges Tätigkeitsgebiet 3. Verpflegungsmehraufwendungen 4. Mahlzeiten bei auswärtiger

Mehr

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Entwurf eines BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1. Januar 2014 Nach der ersten Durchsicht des Entwurfs ergeben sich folgende relevante Punkte: 1. Die Zuordnung des Arbeitgebers

Mehr

Reisekostenreform zum 01.01.2014

Reisekostenreform zum 01.01.2014 Januar 2014 Reisekostenreform zum 01.01.2014 Die bisherigen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht wurden mit einem neuen Gesetz grundlegend umgestaltet. Schwerpunkt der Änderung sind u. a. die

Mehr

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen?

Reisekosten ab 2014. 2. Welche Aufwendungen kann der Arbeitnehmer als Reisekosten geltend machen? Reisekosten ab 2014 1. Allgemeines Die Reisekosten zählen zu den bedeutendsten Werbungskosten bei der Besteuerung von Arbeitnehmern. Dies gilt ab 2014 umso mehr, da der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen

Mehr

# 3 25.10.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 3 25.10.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Wir haben bereits im Infoletter #2/2013 über den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung der neuen Regelungen des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014

Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Reisekostenrecht 2014

Reisekostenrecht 2014 Reisekostenrecht 2014 Änderungen treten ab 1. Januar 2014 in Kraft BMF-Schreiben vom 30.09.2013 - IV C 5 - S 2353/13/10004 4. Oktober 2013 Reiskostenrecht 2014 2 BMF-Schreiben v. 30.09.2013 1. Erste Tätigkeitsstätte,

Mehr

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

20.09.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

20.09.2013. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Ab 01.01.2014 werden wesentliche Punkte des steuerlichen Reisekostenrechts neu geregelt. Arbeitgeber sollten sich bereits jetzt mit den geänderten Vorschriften

Mehr

BDI The Voice of German Industry

BDI The Voice of German Industry BDI The Voice of German Industry Interessenvertretung der Industrie Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 1. Januar 2014 Oktober 2013 Steuern und Finanzpolitik 1 Agenda Erste Tätigkeitsstätte (

Mehr

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode)

7.6.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Seite 17.8 Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts (Fahrtenbuchmethode) Der Unternehmer hat bei einem Fahrzeug, welches zu über 50 % betrieblich genutzt wird, die Wahlmöglichkeit, den privaten

Mehr

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER

Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008. Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Neuregelung des Reisekostenrechts durch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 Volker Kieser Steuerfachwirt MERGET + PARTNER Bisherige Unterscheidung (bis 31.12.2007) Dienstreise bzw. Geschäftsreise Einsatzwechseltätigkeit

Mehr

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung

Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Keine regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender Abordnung oder Versetzung Ein Arbeitnehmer (Beamter), der von seinem Arbeitgeber für drei Jahre an eine andere als seine bisherige Tätigkeitsstätte abgeordnet

Mehr

Reform des Reisekostenrechts

Reform des Reisekostenrechts Reform des Reisekostenrechts Mit Wirkung zum 01.01.2014 wird das Reisekostenrecht abgeändert. Die Neuregelung bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Die wesentlichen Änderungen betreffen die Abzugsfähigkeit

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts Deutscher Bundestag Drucksache 17/10774 17. Wahlperiode 25. 09. 2012 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und

Mehr

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014

6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 6.5.3 Unentgeltliche oder teilentgeltliche Verpflegung bei Geschäftsreisen ab dem 1.1.2014 Wie Geschäftsreisen abgerechnet werden, wird von den Unternehmen unterschiedlich gehandhabt. Die Unternehmen selbst

Mehr

Erfolg ist Organisation im Detail.

Erfolg ist Organisation im Detail. Erfolg ist Organisation im Detail. Herbsttagung 2013 Informationsveranstaltung am 12. November 2013 im Mercure Hotel Bielefeld City WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER RECHTSANWÄLTE STEUERBERATER

Mehr

Vorbereiten und Durchführen der Umstellung auf das neue Reisekostenrecht ab 01.01.2014

Vorbereiten und Durchführen der Umstellung auf das neue Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Vorbereiten und Durchführen der Umstellung auf das neue Reisekostenrecht ab 01.01.2014 Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Mehr

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 2014 Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die bisherigen

Mehr

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1

Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht. 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Workshop 2: Das neue Reisekostenrecht 7.10.2014 Referent: RA Stefan Sudmann 1 Änderungen im steuerlichen Reisekostenrecht erste Tätigkeitsstätte im Sinne des steuerlichen Reisekostenrechts Verpflegungsmehraufwand

Mehr

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014

Passau, Tittling, Deggendorf, Dresden, Mühldorf am Inn, München. Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 1 Herzlich Willkommen Reisekostenreform 2014 2 Reisekostenreform Überblick Erste Tätigkeitsstätte (ab 2014) bis 2013: Regelmäßige Arbeitsstätte Bedeutung: Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sind

Mehr

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014

Reisekostenrechtliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten der Dienstreisenden oder Trennungsgeldberechtigten ab dem Kalenderjahr 2014 9400029841218 00029841218 029841218 9841218 41218 218 8 Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - 19048 Schwerin Referatsleiter Personal der obersten Landesbehörden Bearbeiter: Jana Seraphin Telefon:

Mehr

Bundesverwaltungsamt Travel Management

Bundesverwaltungsamt Travel Management Reisekosten 1. Fahrt- u. Flugkostenerstattung ( 4 BRKG) einschließlich der Kosten für eine BC 25 oder 50 sowie einer aus dienstlichen Gründen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten BC Business 25 oder

Mehr

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014

Private PKW-Nutzung. Reisekosten ab 2014. Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Reisekosten ab 2014 Schongau, 9. April 2014 Private PKW-Nutzung Betrieblich und privat genutzter PKW betriebliche Fahrten private Fahrten Kosten = betrieblich veranlasst Betriebsausgaben

Mehr

Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014

Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 Beilage zum Mandanten-Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014 Steuerliches Reisekostenrecht ab 1.1.2014 1. Neue gesetzliche Rahmenbedingungen ab 1.1.2014 2. Begriff der ersten Tätigkeitsstätte

Mehr

Mandanten- Informationsblatt

Mandanten- Informationsblatt Mandanten- Informationsblatt Ausgabe Nr. 02/2014 Inhalt 1. Kredit-Gebühren rückforderbar... 2 2. Widerrufsrecht bei Bankdarlehen möglich... 2 3. Reisekosten... 2 3.1 Erste Tätigkeitsstätte anstatt regelmäßige

Mehr

Die Reform des Reisekostenrechtes

Die Reform des Reisekostenrechtes Reisekosten ab 2014 Reisekosten ab 2014 Änderungen Verpflegungspauschalen, Dreimonatsfrist, Unterkunft Stand: 6/2013 Franz-Josef Tönnemann - Steuerberater Neustadtstraße 34-49740 Haselünne Tel.: 0 59 61

Mehr

Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung, Zweitwohnung Reisekosten: Das sind die wichtigsten Neuregelungen 2014. 1. Erste Tätigkeitsstätte

Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung, Zweitwohnung Reisekosten: Das sind die wichtigsten Neuregelungen 2014. 1. Erste Tätigkeitsstätte in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Sandra Petrowitz 04/14 Fahrtkosten, Verpflegung, Übernachtung, Zweitwohnung Reisekosten: Das sind die wichtigsten Neuregelungen 2014 Zum 1. Januar 2014

Mehr

Vereinfachung des Reisekostenrechts. ITB Business Travel Days, 8. März 2012 Dr. Monika Wünnemann

Vereinfachung des Reisekostenrechts. ITB Business Travel Days, 8. März 2012 Dr. Monika Wünnemann Vereinfachung des Reisekostenrechts, 8. März 2012 Agenda 1 Reform des Reisekostenrechts: Handlungsbedarf? 2 Fahrtkosten 3 Verpflegungsmehraufwendungen 4 Übernachtungskosten 5 Ausblick Seite 1 1. Reisekostenrecht

Mehr

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN

LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN LAS PROGRAMM- ANPASSUNGEN Auf Basis der Änderungen des Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Zum 1. Januar 2014 treten Änderungen zum steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft, die im BMF Schreiben zur Reform

Mehr

Die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform 2014

Die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform 2014 Die wichtigsten Änderungen der Reisekostenreform 2014 Mit dem endgültig vom Gesetzgeber verabschiedeten "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts"

Mehr

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Mandanten-Info Fahrtenbuch Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Steuerliche Erleichterung oder unnötiger Verwaltungsaufwand? In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen? Inhalt

Mehr

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet.

Reisekosten Wie eingangs erwähnt, werden die Regelungen zum Reisekostenbegriff neu geordnet. Steuerrundschreiben I / 2008 Lohnsteuerrichtlinien 2008 Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 (LStR 2008) wurden analog zur Gliederung der Einkommensteuerrichtlinien erstmals an die Paragraphenfolge des Einkommensteuergesetzes

Mehr

Fahrpersonal Stand: Januar 2015

Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Merkblatt: Spesenzahlungen an das Fahrpersonal Stand: Januar 2015 Am 01. Februar 2013 hat der Bundesrat in seiner 906. Sitzung die Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich des steuerlichen

Mehr

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser,

# 2 08.10.2014. Das Wichtigste in Kürze. Liebe Leserin, lieber Leser, Das Wichtigste in Kürze Liebe Leserin, lieber Leser, Mit Schreiben vom 06.10.2014 hat das BMF rückwirkend zum 01.03.2014 die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Mehr

Information zur Reisekostenreform 2014. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Information zur Reisekostenreform 2014. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten Information zur Reisekostenreform 2014 Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten - 2 - Inhaltsübersicht I. Die erste Tätigkeitsstätte 3 1. Dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber 3 2. Quantitative

Mehr

Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014

Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014 Michael Benna Seite 1 Reisekostenrecht ab 2014 Neuregelungen im Reisekostenrecht ab 2014 Rechtsstand Februar 2014 Mit den Neuregelungen bei den Reisekosten soll eine vereinfachte Ermittlung der abziehbaren

Mehr

N e u es Reisekostenrecht

N e u es Reisekostenrecht N e u es Reisekostenrecht Ab 2008 ändert sich die Abrechnung Ihrer inländischen und ausländischen Geschäftsreisen. Als Arbeitgeber brauchen Sie Gewissheit darüber, ob Reisekosten, die Sie Ihrem Arbeitnehmer

Mehr

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen

1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen 1. Betriebsvermögen versus Privatvermögen Wird ein PKW zu mehr als 50% betrieblich genutzt, stellt es für steuerliche Zwecke sog. notwendiges Betriebsvermögen dar. Wird ein PKW hingegen lediglich zu weniger

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte

Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte Details zur Reisekostenreform: Tätigkeitsstätte Im Reisekostenrecht ersetzt ab 2014 die erste Tätigkeitsstätte den Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte. Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung

Mehr

Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit

Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit Juni 2013 Inhaltsverzeichnis: 1. Erste Tätigkeitsstätte 1.1 Zuordnungskriterien 1.2 Tätigkeitsstätte bei Kunden 1.3 Bildungseinrichtungen

Mehr

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung

Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Steuerliche Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung Die steuerliche Behandlung betrieblich genutzter PKW unterliegt einem ständigen Wandel durch Gesetzgebung, Verwaltungsanweisungen sowie die Finanzrechtsprechung.

Mehr

v g f vahlefeld grabowski friemann Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit

v g f vahlefeld grabowski friemann Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit Reform des Reisekostenrechts: Für die Umsetzung bleibt nicht mehr viel Zeit Inhaltsverzeichnis der Sonderausgabe Juni 2013: 1. Erste Tätigkeitsstätte 1.1 Zuordnungskriterien 1.2 Tätigkeitsstätte bei Kunden

Mehr

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit

2 Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit Erstattungsfähige Reisekosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit A. Steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber I. Die verschiedenen Reisekostenarten Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses

Mehr

Mandanten-Information: Reisekostenreform 2014. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten

Mandanten-Information: Reisekostenreform 2014. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten Mandanten-Information: Reisekostenreform 2014. Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, zum 01.01.2014 hat der Gesetzgeber grundlegende Änderungen

Mehr

Newsletter zum neuen Reisekostenrecht

Newsletter zum neuen Reisekostenrecht Newsletter zum neuen Reisekostenrecht 2013/2014 Das neue Reisekostenrecht Ab dem 1. Januar 2014 tritt das novellierte Reisekostenrecht in Kraft. Mit dem "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Mehr

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007

MERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007 Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich

Mehr

REISEKOSTENREFORM 2014 WAS ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER BEACHTEN SOLLTEN

REISEKOSTENREFORM 2014 WAS ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER BEACHTEN SOLLTEN REISEKOSTENREFORM 2014 WAS ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER BEACHTEN SOLLTEN INHALTSANGABE 1 DIE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE... 1 2 FAHRTKOSTEN... 7 3 VERPFLEGUNGSMEHRAUFWENDUNGEN... 9 4 MAHLZEITENGESTELLUNG...

Mehr

a) Gesetzliche Definition

a) Gesetzliche Definition a) Gesetzliche Definition Vor allem für den Abzug von Fahrtkosten nach der Entfernungspauschale einerseits und den Reisekostengrundsätzen andererseits erfolgt zukünftig die Abgrenzung anhand des nun gesetzlich

Mehr

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit

Beschreibung zur Beruflichen Auswärtstätigkeit Die Berufliche Auswärtstätigkeit ersetzt ab VZ 2008 die bis dahin anzuwendenden Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeiten und Fahrtätigkeiten. Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Fahrtkosten und

Mehr

Neues Reisekostenrecht 2008

Neues Reisekostenrecht 2008 Neues Reisekostenrecht 2008 Inhalt Neuregelung Reisekosten 1. Der neue Reisekostenbegriff 2. Was kann steuerfrei erstattet werden? 2 Reisearten? Bis 2007 einschließlich drei Reisearten: 1. Dienstreisen

Mehr

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1

01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 01.03.2008 copyright by Harald Heintze 1 Der Verein als Arbeitgeber Der Übungsleiter/Trainer im Verein? Die lohnsteuerliche Betrachtung von Übungsleitern/ Trainern richtet sich nach dem Vertragsverhältnis.

Mehr

Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte

Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte Reisekosten für ambulante Pflegedienste und Pflegekräfte Auswirkungen der Reisekostenreform und der neuen BFH-Rechtsprechung Ivana Matković 1 2 Die Reisekostenreform sowie die neue BFH-Rechtsprechung bringen

Mehr

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen

Reisekosten 2009. doppelte Haushaltsführung, Vorsteuerabzug, Bewirtungskosten und der steuerlichen Behandlung der privaten Nutzung von Firmenwagen Reisekosten 2009 Gesamtdarstellung des steuerlichen Reisekostenrechts für Arbeitnehmer auf dem aktuellen Stand der neuen Rechtslage 2009 einschließlich der vom Bundesverfassungsgericht neu geregelten Fahrten

Mehr

Vereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber

Vereinsberatung: Steuern. Verein als Arbeitgeber Verein als Arbeitgeber Kriterien für eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit Nichtselbständige Tätigkeit Selbständige Tätigkeit Arbeitsvertrag Weisungsgebundenheit Urlaubsanspruch Sozialversicherungspflicht

Mehr

KREMER HAMBÖKER BODDENBERG

KREMER HAMBÖKER BODDENBERG KREMER HAMBÖKER BODDENBERG WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER Mandanten RUNDSCHREIBEN Reisekostenrecht 2014 Steuertermine 2014 Breite Straße 161-167 50667 Köln Tel.: 0221 / 925 77 80 Fax: 0221 / 925 77 820

Mehr

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers

4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers 4.3.2 Erstattung von Fahrtkosten mit dem Privatfahrzeug des Arbeitnehmers Sofern der Arbeitnehmer für betriebliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, kann der Arbeitgeber ihm die entstandenen Aufwendungen

Mehr

97616 Bad Neustadt Meininger Straße 18 Fon 09771/6266-0 Fax 09771/6266-55 Mail info@ossig-online.de

97616 Bad Neustadt Meininger Straße 18 Fon 09771/6266-0 Fax 09771/6266-55 Mail info@ossig-online.de STEUERBERATER WIRTSCHAFTSPRÜFER www.ossig-online.de 97616 Bad Neustadt Meininger Straße 18 Fon 09771/6266-0 Fax 09771/6266-55 Mail info@ossig-online.de 97421 Schweinfurt Georg-Schäfer-Straße 7 Fon 09721/7290-0

Mehr

Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht

Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht Zweifelsfragen zum neuen lohnsteuerlichen Reisekostenrecht a) Rechtsgrundlagen Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013

Mehr

Sicher durch die Steuer steuern

Sicher durch die Steuer steuern Sicher durch die Steuer steuern Die private Nutzung des betrieblichen PKWs HLB Ratgeber I/2013 Das (Dienst-)Auto ist des Deutschen liebstes Kind. Ob Freiberufler, Gewerbetreibender oder Angestellter Firmenwagen

Mehr

Beilage Ergänztes BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht

Beilage Ergänztes BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht Beilage zum Mandanten-Rundschreiben Steuerliche Hinweise zum Jahreswechsel 2014/2015 Beilage Ergänztes BMF-Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht 1. Gesetzliche Definition erste Tätigkeitsstätte 2.

Mehr

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen

Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Zuordnung eines gemischt genutzten Pkw zum Betriebs- und Unternehmensvermögen Erwirbt der Unternehmer einen Pkw, den er sowohl betrieblich als auch privat nutzen wird, stellt sich oftmals die Frage nach

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Leseprobe zum Download

Leseprobe zum Download Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen

Mehr