Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinden. n D e R. der. Bistum Limburg.

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1 Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft der katholischen Kirchengemeinden im Bistum Limburg K i n D e R der in Mitte Bistum Limburg

2 Seite Einleitung 4 1. Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls 4 2. Maßnahmen der Prävention 5 3. Gewichtige Anhaltspunkte 7 4. Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes 8 5. Elternbeteiligung 8 6. Insoweit erfahrene Fachkraft 9 7. Kooperation mit dem örtlich zuständigen Jugendamt 9 8. Dokumentation Datenschutz Persönliche Eignung nach 72a SGB VIII Fort- und Weiterbildung Finanzierung Umsetzung / (In Kraft-Setzung) 12 Anlagenverzeichnis 13 Stand / 4 3 von 13

3 Einleitung Mit der Einführung der 8a und 72a SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz im Oktober 2005 hat der Gesetzgeber den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung neu geregelt. Die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen in der Praxis erfordern neben den notwendigen Vereinbarungen zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) und den Trägern der Einrichtungen ein Schutzkonzept, aus dem hervorgeht, wie in der Praxis der Sicherung des Kindeswohls nachgekommen wird. Nachfolgend wird dieser Anspruch aufgegriffen, konzeptionell entwickelt und dargestellt, wie der Schutzauftrag in Form eines Schutzkonzeptes in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Limburg umgesetzt wird. Das Schutzkonzept ist Teil der pädagogischen Konzeption der Einrichtung. Es nimmt Bezug auf die Rahmenordnung: Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (Amtsblatt des Bistums Limburg, Nr. 11, Seite 445 ff, ), die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen - Präventionsordnung - (Amtsblatt des Bistums Limburg, Nr. 5, Seite 50 ff, ) sowie die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger der Deutschen Bischofskonferenz. Träger, Leitungen und Fachkräfte in den Tageseinrichtungen nutzen das Schutzkonzept und regeln damit innerorganisatorische Abläufe und Maßnahmen. Dieses Schutzkonzept bildet die Grundlagen für eine Vereinbarung nach 8a Abs. 2 SGB VIII mit dem Jugendamt. Der Träger ist verantwortlich für die Umsetzung des Schutzkonzeptes und regelt die Zuständigkeiten in seinem Bereich. Träger ist i. d. R. die katholische Kirchengemeinde, die in der Regel durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Für die Tageseinrichtung für Kinder ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos nur im Rahmen ihres Leistungsangebots möglich. Die Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder haben bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten (vgl. 8a Abs. 2 SGB VIII). Dies erfordert eine gute Kooperation und Vernetzung der Fachkräfte mit Familien unterstützenden Fachdiensten und eine gute Kenntnis der Hilfen für Familien, die außerhalb der eigenen Einrichtung verortet sind (z. B. Hilfen zur Erziehung gem. 27ff. SGB VIII, Suchtberatung, Familienbildung). Als Träger des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 GG liegt die Fallverantwortung bei Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch die Tageseinrichtung beim Jugendamt, auch wenn eine Vereinbarung nach 8a Abs. 2 SGB VIII getroffen ist. 1. Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls Jedes Kind hat einen universellen Anspruch auf Sicherheit und Schutz und auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Der Anwendung von jeglicher Gewalt oder Missbrauch in der Einrichtung wird zeitnah und angemessen begegnet. Die Mitarbeiter(innen) und Trägerverantwortlichen haben eine besondere Verantwortung, grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern in jedweder Form als Mittel der Erziehung auszuschließen. Der Schutz des Kindeswohls ist ein Bestandteil des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der Einrichtung. Stand / 4 4 von 13

4 Der Träger der Einrichtung unterstützt und fördert die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualifizierung insbesondere auch hinsichtlich der Präventionsaufgaben und der Bearbeitung von Kindeswohlgefährdungen. Die Einrichtung verfolgt ein fachlich differenziertes Vorgehen bei problematischen und krisenhaften Entwicklungen und Kindeswohlgefährdung. Das Vorgehen der Einrichtung wird kontinuierlich dokumentiert und verfolgt eine möglichst hohe Transparenz unter Wahrung staatlicher und kirchlicher Datenschutzregelungen. Eltern / Personensorgeberechtigte werden als Partner der Kindertageseinrichtung wahrgenommen. Bei der Wahrnehmung von Kindeswohlgefährdung wird regelhaft geprüft, wann und wie Eltern und Kinder an der Problemlösung frühzeitig beteiligt werden. 2. Maßnahmen der Prävention Der Träger prüft in Zusammenarbeit mit der Leitung die erforderlichen vorbeugenden Aktivitäten in der Einrichtung und integriert entsprechende Maßnahmen in die Arbeitsabläufe. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen: Leitungen und Mitarbeiter(innen) werden anhand des Schutzkonzeptes zu Fragen des Kinderschutzes und zur Prävention vor sexuellem Missbrauch geschult. Diese Schulungen beinhalten insbesondere die Auseinandersetzung mit: Ursachen, Formen und Folgen der Kindeswohlgefährdung Wahrnehmung und Erkennen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung Kenntnisse über Hilfen sozialer Dienste und des Gesundheitssystems für Eltern und Kinder im Sozialraum Strukturierung und Planung von Hilfen innerhalb und außerhalb der Tageseinrichtung Rechtlicher Kontext des Kinderschutzes Kenntnis der Ansprechpersonen, Verfahrensabläufe und Dokumentationspflichten Kenntnis über präventive Angebote zur Stärkung der Elternkompetenzen Kenntnis über präventive Angebote zur Persönlichkeitsstärkung und Resilienzförderung von Kindern Kenntnis der Ansprechpersonen, Verfahrensabläufe und Beschwerdemöglichkeiten, wenn die Kindeswohlgefährdung von Mitarbeiter(inne)n der Einrichtung verursacht wird Nähe-Distanz Regulation im Umgang mit gefährdenden Eltern und betroffenen Kindern Stand / 4 5 von 13

5 Gesprächsführung mit Eltern, wenn diese durch ihr Tun oder Unterlassen eine Kindeswohlgefährdung verursachen sowie die in der Präventionsordnung aufgeführten Schulungsinhalte zur Prävention von sexuellem Missbrauch (vgl. 7 der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen): - Täterstrategien, - Psychodynamiken der Opfer, - Dynamiken in Institutionen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, - Straftatbeständen und weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, - eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, - konstruktiver Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, - Umgang mit Nähe und Distanz. Dabei bilden die Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohls und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen sowie Vorkehrungen zur Erschwerung von Straftaten einen Schwerpunkt. Die Schulungen sollen insbesondere Einrichtungsleitungen dazu befähigen, Dritte über diese Themen zu informieren. Bei wesentlichen Veränderungen des Schutzkonzeptes ist die Nachschulung der Einrichtungsleitung sicherzustellen. Die Leitung ist verpflichtet, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter(innen) über Änderungen im Schutzkonzept zeitnah zu belehren. Ehrenamtliche Mitarbeiter(innen), die im direkten Kontakt mit den Kinder stehen, werden durch die Leitung in das Schutzkonzept eingeführt und über Fragen des Kinderschutzes und der Prävention vor sexuellem Missbrauch informiert. Die Schulungen sind integraler Bestandteil der Aus- und Fortbildung und bei der Fortbildungsplanung zu berücksichtigen. Die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen wird vom Träger dokumentiert. Dazu wird eine Kopie der Teilnahmebescheinigungen bzw. bei Belehrungen die Anwesenheitsliste an die dafür zuständige Personalstelle, die die Personalakte führt, übermittelt. Das zuständige Dezernat Kinder, Jugend und Familie im Bischöflichen Ordinariat hält nach, ob die erforderlichen Schulungen erfolgt sind. Die Leitung ist für den Themenschwerpunkt Kindeswohl verantwortlich. Die regionalen Hilfsangebote für Eltern und Kinder sind in der Einrichtung bekannt. Informationen über das Leistungsangebot und Adressen der entsprechenden Beratungseinrichtungen können den Eltern vermittelt werden. In Teambesprechungen und in Elterngesprächen / Elternabenden wird das Thema fachlich aufgegriffen und reflektiert. Der Träger und die Einrichtungsleitung verfügen über Kontakte zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft und anderen diesem Ziel dienenden Diensten. Der Träger überprüft regelmäßig die Umsetzung der vorstehenden Maßnahmen. Stand / 4 6 von 13

6 3. Gewichtige Anhaltspunkte Werden den Fachkräften der Kindertageseinrichtung gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes durch Erziehungs- und Betreuungspersonen oder Anderen bekannt, so hat die Einrichtung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte abzuschätzen (vgl. 8a Abs. 1, Satz 1 SGB VIII). Sofern es sich um Mitarbeiter(innen) der Einrichtung handelt, ist die insoweit erfahrene Fachkraft unmittelbar einzubeziehen. Handelt es sich um Hinweise auf sexuellen Missbrauch durch Mitarbeiter(innen), so ist der Missbrauchsbeauftragte des Bistums unmittelbar zu informieren. Mitarbeiter(innen) im kirchlichen Dienst sind verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, der beauftragten Person mitzuteilen. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S.d. 8a SGB VIII) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. (vgl. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz). Der Gesetzestext und weitere Materialen enthalten keine eindeutige Festlegung zum Begriff der gewichtigen Anhaltspunkte. Sie werden umschrieben als konkrete Hinweise oder konkrete Beobachtungen über ein Gefährdungsrisiko. Da derzeit noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen oder eine abschließende Rechtsprechung, die eine eindeutige Definition ermöglichen, wird auf die in der Anlage 1 aufgeführte Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren als Arbeitshilfe verwiesen. Diese soll dabei helfen, Beobachtungen und Erkenntnisse systematisch zu erfassen und zu bewerten. Sie ersetzt nicht den fachlichen Reflektionsprozess und den erforderlichen Austausch der Fachkräfte, welche durch Fallbesprechungen und ggf. durch Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sichergestellt werden. Bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. (vgl. 8a Abs.1 Satz 2 SGB VIII). Bei offensichtlicher Kindeswohlgefährdung, wie z. B. Anzeichen körperlicher und / oder sexueller Misshandlungen, Traumatisierung sind von der Einrichtung unverzüglich erforderliche Schritte einzuleiten und das Jugendamt unverzüglich zu informieren. Das Schutzkonzept als solches beschränkt sich auf die Kinder, die in der Tagseinrichtung angemeldet und betreut werden. Dem Selbstverständnis katholischer Kindertageseinrichtungen folgend und aus einer pädagogischen Verantwortung heraus achten die Träger, Leitungen und Mitarbeiter/-innen in ihrem Handeln auf Kinder, die sich nur zeitweise in den Wirkungskreis der Kindertageseinrichtung begeben und für die kein Betreuungsverhältnis besteht, wie z. B. Gastkinder, Geschwisterkinder. Handelt es sich um eine Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeiter(innen) der Einrichtung, so ist in jedem Fall der Generalvikar unverzüglich zu unterrichten. Die weitere Fallbearbeitung wird sodann durch den Generalvikar geregelt. Das zuständige Dezernat Kinder, Jugend und Familie im Bischöflichen Ordinariat wird entsprechend informiert. Stand / 4 7 von 13

7 Etwaige gesetzliche Schweige- oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S. d. 8a SGB VIII, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben davon unberührt. Im Fall von sexuellem Missbrauch durch Mitarbeiter(innen) der Einrichtung entfällt die Pflicht zur Weiterleitung der Information an die Strafverfolgungsbehörde nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben können. Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer, seinen Eltern bzw. Personensorgeberechtigten zu unterzeichenen ist. (vgl. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz, ) Die Maßgaben zum Einsatz von Ehrenamtlichen regeln die 5, 6 und 10 der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (vgl. Präventionsordnung). 4. Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes In der Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes (Anlage 2) werden die Verfahrensabläufe in der Kindertageseinrichtung dargestellt 1. Von der Wahrnehmung von Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung bis hin zur Übergabe des Falles an das Jugendamt, der Erstellung einer individuellen pädagogischen Planung in der Einrichtung oder der Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird das Verfahren dargestellt. Die Durchführung von Elterngesprächen und individueller pädagogischer Planung sind in der Einrichtungskonzeption und/oder im QM-Handbuch geregelt. Die individuelle pädagogische Planung nimmt Bezug auf die Ergebnisse und Absprachen der Falldokumentation. Zu berücksichtigen ist, dass nach Wahrnehmung von Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung eine zeitnahe Bearbeitung und Dokumentation erfolgt. 5. Elternbeteiligung Die partnerschaftliche und transparente Zusammenarbeit mit den Eltern/ Personensorgeberechtigten sowie die entwicklungsadäquate Beteiligung der Kinder gehört zum Selbstverständnis der Einrichtung. Dies gilt auch für Krisen- und Konfliktsituationen. Daher wird die Mitwirkung und Beteiligung der Eltern und des Kindes bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos so früh wie möglich angestrebt. Die Entscheidung über den Zeitpunkt der Eltern- und/oder Kindbeteiligung wird gegenüber den Beteiligten dargelegt und in der Falldokumentation begründet. Dort, wo Mittel und Möglichkeiten der Einrichtung nicht ausreichen, wird mit den Eltern/Personensorgeberechtigten darauf hingearbeitet, möglichst zeitnah das Jugendamt aufzusuchen. ¹ Diese entspricht den Kriterien des Qualitätsmanagement nach DIN ISO 9001:2000. Stand / 4 8 von 13

8 Ob Eltern/Personensorgeberechtigte, die von der Kindertageseinrichtung empfohlenen Beratungen Hilfen annehmen, ist in Elterngesprächen zu thematisieren. Die Einrichtung fragt nach, ob die Beratungen/Hilfen angenommen werden (konnten) und informiert das Jugendamt, wenn die angebotenen Hilfen nicht angenommen werden (konnten) oder nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Sofern diese Beratungen/Hilfen nicht angenommen werden oder die Gespräche mit der Einrichtung ohne Wirkung bleiben und eine Kindeswohlgefährdung nicht abgewendet werden konnte, erhält das Jugendamt nach der Information an die Eltern/Personensorgeberechtigte eine schriftliche Mitteilung. Der Träger trägt dafür Sorge, dass eine sprachliche Verständigung bei Familien mit Migrationshintergrund möglich ist. Gespräche mit den Eltern und Kindern werden dokumentiert. Vereinbarungen mit den Eltern über Hilfen, Fristen und Verantwortlichkeiten sind Bestandteil der Dokumentation. 6. Insoweit erfahrene Fachkraft Bei der Feststellung von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls wird eine insoweit erfahrene Fachkraft (vgl. 8a Abs. 2 SGB VIII) hinzugezogen und der Träger in Kenntnis gesetzt. Die insoweit erfahrene Fachkraft berät und unterstützt die Fachkräfte und Leitungen bei der Risikoeinschätzung, bei der Strukturierung und Planung der Hilfen sowie bei der Vorbereitung der Gesprächsführung mit den Eltern. Die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft umfasst sowohl pädagogische, psychologische und rechtliche Fachkenntnisse sowie Kenntnisse im Umgang mit Kindeswohlgefährdung. Der Träger stellt in geeigneter Form sicher, dass entsprechend der Vereinbarung mit dem Jugendamt eine insoweit erfahrene Fachkraft gemäß der Ablaufbeschreibung zur Verfügung steht. 7. Kooperation mit dem örtlich zuständigen Jugendamt Durch die Vereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem örtlich zuständigen Jugendamt gem. 8a Abs. 2 SGB VIII und auf der Basis dieses Schutzkonzeptes, werden die Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes nicht auf die Einrichtung übertragen. Die Kooperation zwischen Kindertageeinrichtung und Jugendamt ist so gestaltet, dass für die Eltern/Personensorgeberechtigten und deren Kinder die Zuständigkeiten und wechselseitigen Erwartungen transparent sind. Mit der Benachrichtigung des Jugendamtes durch die Einrichtung übernimmt das Jugendamt die Fallverantwortung. Sofern die Personensorgeberechtigten dies wünschen, obliegt der Einrichtung in dieser schwierigen Phase die sorgsame Begleitung des Kindes und ggf. der Familie. Im Binnenprozess wird zwischen Einrichtung, Träger und Dezernat Kinder, Jugend und Familie im Bischöflichen Ordinariat - erforderlichenfalls ein Kommunikationskonzept entwickelt. Stand / 4 9 von 13

9 8. Dokumentation Beobachtung und Dokumentation sind Standards, die zur Qualifizierung der Aufgabenstellung der Kindertagesstätte beitragen. Für die Systematisierung der Beobachtungen und zur Dokumentation von Sachverhalten im Zusammenhang mit der Gefährdung des Kindeswohls oder akuter Kinderwohlgefährdung stehen in der Einrichtung die folgenden Dokumentationsvorlagen (siehe Anlagen) zur Verfügung. a) Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren b) Falldokumentation c) Mitteilung an das Jugendamt Das Dokumentationsraster ist verbindlich von den Mitarbeitenden anzuwenden. 9. Datenschutz Dem Schutz von personenbezogenen Daten wird neben den einschlägigen gesetzlichen Regelungen 2 auch aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern, den Kindern und den Fachkräften besondere Bedeutung beigemessen. Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 Abs. 3 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet (Anlage 5). 10. Persönliche Eignung nach 72a SGB VIII Der Träger stellt durch ein geregeltes Einstellungsverfahren sicher, dass bei neuen Mitarbeiter(inne)n neben der fachlichen Qualifikation auch die persönliche Eignung vorliegt. Dazu wird ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß 30a Bundeszentralregistergesetz angefordert. Für alle Beschäftigten wird das Führungszeugnis in der Personalakte, die beim Rentamt geführt wird, dokumentiert. Das Führungszeugnis wird vom Rentamt im Abstand von fünf Jahren nach Eingang erneut angefordert. Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Kinder und Jugendliche betreuen oder mit diesen regelmäßig in Kontakt kommen, ist die Aufnahme der Tätigkeit erst nach Vorlage und Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses möglich (vgl. Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz vom ) Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder betreuen oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben, dürfen in keinem Fall eingesetzt werden, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (vgl. 72a SGB VIII). Mitarbeiter(innen) unterschreiben gegenüber dem Dienstgeber eine Selbstverpflichtungserklärung, der eine Belehrung zu den Pflichten gemäß 72a SGB VIII (siehe Anlage 8) vorausgeht, die in der Personalakte bei der zuständigen Personalstelle dokumentiert wird. ² Anordnung über den kirchlichen Datenschutz KDO, Amtsblatt des Bistums Limburg 2003, S. 203, KDO - DVO, Amtsblatt 2003, S. 212, Anordnung über den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe in kirchlicher Trägerschaft, Amtsblatt 2004, S. 277 in Verbindung mit SGB I 35 Abs. 1, Abs. 3 und 4, SGB VIII 62-68, SGB X 67-80, 83, 84 entsprechend. Stand / 4 10 von 13

10 Sie versichern, dass keine Verfahren bzgl. der vorgenannten Straftaten anhängig sind. Bei Kenntnis über laufende Verfahren vorgenannter Straftaten von Mitarbeiter(inne)n entscheidet der Generalvikar über das weitere Verfahren. Der Träger und das zuständige Dezernat Kinder, Jugend und Familienhilfe im Bischöflichen Ordinariat werden entsprechend in formiert. Die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung tragen eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern. Sie sind in der Einrichtung Garanten für den Schutz des Kindeswohls. Sofern ein Verhalten durch eine(n) Beschäftigte(n) der Kindertageseinrichtung beobachtet oder festgestellt wird, mit dem eine Kindeswohlgefährdung verbunden ist, erfolgt eine unmittelbare Information an die/den nächste(n) Vorgesetzte(n), den Generalvikar und das Dezernat Kinder, Jugend und Familie im Bischöflichen Ordinariat. Für die Beratung des weiteren Vorgehens steht die Caritas-Fachberatung und/oder die gem. 45 SGB VIII zuständige Stelle zur Verfügung. Mitarbeiter(innen) in der Kindertageseinrichtung werden gemäß 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit 18 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch jährlich der zuständigen Stelle gemeldet. In Strafsachen müssen bei Strafverfahren gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Nummer 16 Abs. 1 MiStra und gegen Erzieher(innen) in Kindertageseinrichtungen nach Nr. 27 Abs. 1 Nr. 2 MiStra in Verbindung mit 13 Abs. 2, 14, Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 EGGVG Mitteilungen an die Dienststellen (z. B. Landesjugendamt) erfolgen, wenn sie für eine Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen, Beaufsichtigung von Kindern oder die Anordnung einer Auflage erforderlich ist. Für die Träger von Kindertageseinrichtungen bedeutet dies, dass unter Wahrung der jährlichen Meldepflicht an die entsprechenden Stellen sowie einem geregelten Einstellungsverfahren für neue Mitarbeiter(innen) die erforderlichen Beiträge des Trägers zur Umsetzung des 72 a SGB VIII erfolgt sind. 11. Fort- und Weiterbildung Der Träger verpflichtet sich seine nach 22 SGB VIII tätigen Fachkräfte zur sachgerechten Wahrnehmung des Schutzauftrags nach 8a SGB VIII fortzubilden. Inhalt und Umfang der Schulungen zum Schutzkonzept regelt das Fortbildungskonzept. 12. Finanzierung Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Schutzauftrages stehen, werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen verhandelt. Die Vereinbarung (s. Anlage 6) bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats gemäß KVVG (Gesetz über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Limburg). Die Kosten können umfassen: Kosten für die insoweit erfahrene Fachkraft Fortbildungskosten Berufshaftpflichtversicherung Dolmetscher/Sprachmittler Stand / 4 11 von 13

11 13. Umsetzung / In Kraft treten Das Schutzkonzept tritt mit der Genehmigung der Vereinbarung gem. 8a Abs. 2 SGB VIII durch das Bischöflichen Ordinariat Limburg in Kraft. Limburg, den (4. Auflage) (3. Auflage) (2. Auflage) (1. Auflage) Stand / 4 12 von 13

12 Anlagenverzeichnis 1. Checkliste: Risiko- und Schutzfaktoren (Stand: ) 2. Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes (Stand: ) 3. Formular: Falldokumentation 4. Formular: Mitteilung an das Jugendamt 5. Auszug SGB VIII - 8a und 72a und 61 ff SGB VIII) - 6. Muster-Vereinbarung gem. 8a Sozialgesetzgebung VIII (SGB VIII) zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (Stand: i. d. F. v ) 7. Werkvertrag für die insoweit erfahrene Fachkraft zwischen Mitarbeiter(inne)n und dem Träger (Stand ) 8. Selbstverpflichtungserklärung 9. Information zum erweitertes Führungszeugnis einschließlich Musterschreiben an die Meldebehörde (Stand ) 10. Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker, Ordensangehörige, und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutsche Bischofskonferenz vom Rahmenordnung: Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen (Präventionsordnung) vom Stand / 4 13 von 13

13 Schutzkonzept Anlage 1 Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren Name des Kindes w / m Geb.-Datum Nationalität Name der Eltern / Personensorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Fachkraft Erläuterung: Die vorstehenden personenbezogenen Daten können nur mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten oder bei Abwendung akuter Kinderwohlgefährdung an das Jugendamt und / oder die insoweit erfahrene Fachkraft weitergeleitet werden. Diese Checkliste mit unterschiedlichen Anzeichen für Kindeswohlgefährdung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dient lediglich zur Orientierung für die verantwortliche Fachkraft und ermöglicht ein systematisches Vorgehen bei der Dokumentation. Anzeichen mit hohem (akutem) Gefährdungspotential Es liegt eine akute körperliche Verletzung des Kindes vor. Einschätzung Das Kind berichtet von erlittenen körperlichen Verletzungen. Das Kind berichtet konkret von einem aktuellen sexuellem Missbrauch oder einer körperlichen Misshandlung. Das Kind äußert Suizidabsichten. Das Kind bittet aktiv um Schutz bzw. Inobhutnahme. Ergänzende Anzeichen Es liegen augenscheinlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Fürsorgefähigkeiten des gegenwärtig betreuenden Elternteils durch psychische Erkrankung, Sucht oder Partnerschaftsgewalt vor. Das Kind äußert massive Angst oder Panik bzw. zeigt in seinem Verhalten entsprechende Symptome. Es werden Verhaltensweisen einer gegenwärtigen Betreuungsperson geschildert, die zu schweren Verletzungen bzw. Gesundheitsgefährdungen geführt haben oder leicht dazu führen können. Es ist bekannt, dass derzeitige Betreuungspersonen in der Vergangenheit das Kind erheblich gefährdet oder geschädigt haben Stand / 4 1 von 3

14 Schutzkonzept Anlage 1 Sonstige Anzeichen Körperliche Vernachlässigung unzureichende Kleidung, mangelhafte Ernährung Einschätzung mangelhafte, falsche, fehlende medizinische Versorgung keine bzw. unzureichende Körperhygiene inadäquate Betreuung fehlende Tagesstrukturierung, fehlende Beaufsichtigung unbegleitete und/oder unkontrollierte Konfrontation mit Darstellungen von Gewalt und Horror sowie pornographischen Inhalts unregelmäßiger Kita - Besuch Verhaltensauffälligkeiten selbstgefährdendes Verhalten, mangelnder Selbstschutz selbstzerstörerisches Verhalten extrem sexualisiertes Verhalten massiver Rückzug, psychische Erstarrung, extreme Passivität Auffälligkeiten im Umgang der Eltern mit dem Kind feindselige Ablehnung, Abwertung oder Herabwürdigung des Kindes soziale Isolation/Verhinderung von Beziehungen zu Personen außerhalb der Familie Störung des positiven Beziehungsaufbaus durch wiederholte Beziehungsabbrüche, häufige Übergabe des Kindes in andere Betreuungsverhältnisse stark repressive Erziehung mit den Mitteln der Gewalt, der Angst, der Unterdrückung / Kind wird terrorisiert massive Verweigerung von Reaktionen auf emotionale Signale des Kindes stark symbiotische Beziehung, psychische Abhängigkeit fehlende Umweltreize/Deprivation fehlende Beachtung eines besonderen Erziehungs- und Förderungsbedarfs Stand / 4 2 von 3

15 Schutzkonzept Anlage 1 Entwicklungsverzögerungen und Beeinträchtigungen Einschätzung Risikofaktoren im familiären System Überforderungssymptome der Bezugspersonen Psychische Erkrankung der Bezugsperson, Suchtprobleme in der Familie Häusliche Gewalt unter Erwachsenen Bezugsperson als Kind misshandelt bzw. missbraucht sehr ungünstige materielle und Wohnverhältnisse Schutzfaktoren Kind/Jugendlicher Kind hat regelmäßige Sozialkontakte außerhalb der Familie, Kind kann sich mitteilen und gegebenenfalls Hilfe holen Kind besucht regelmäßig eine Tageseinrichtung/-pflege Kind wirkt vital und psychisch kräftig und ist in seinen basalen Bedürfnissen (Kleidung, Ernährung, etc.) gut versorgt Schutzfaktor Familie Eine geeignete Vertrauensperson lebt in der Familie Zuverlässige und verantwortungsbewusste Betreuung ist gewährleistet Sicherheitsvorkehrungen in unmittelbarer Umgebung des Kindes sind angemessen Ärztliche/therapeutische Behandlung und Förderung sind gewährleistet Kind wird in seinen Rechten und Bedürfnissen wahrgenommen Familie ist in ein funktionierendes Netzwerk eingebettet Eltern sind kooperationsbereit Stand / 4 3 von 3

16 Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes gem. 8a SGB VIII Anlage 2 Nr. Schritt 1. Wahrnehmung von Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung 2. Information an EL und Team 3. Risikoeinschätzung: Akute Kindeswohlgefährdung? 4. Information an Jugendamt, Team und Träger 5. Risikoeinschätzung: Kindeswohlgefährdung?: Kollegiale Beratung mit EL und ggf. Team und insoweit erfahrene Fachkraft 6. Risikoeinschätzung: Problematische Entwicklung, Intervention erforderlich? Nächster Verantwortlich Schritt Dokument 2. FK - Falldokumentation - Checkliste 3. FK Falldokumentation Ja: 4 Nein: 5 Ende EL - Falldokumentation - Formular: Meldung an JA Ja: 8 Nein: 6 Ja: 8 Nein: Ende Anmerkung EL Die Hinzuziehung der insoweit erfahrenen Fachkraft zur Gefährdungseinschätzung ist bei der Risikoeinschätzung immer möglich. Die personenbezogenen Daten sind dabei anonymisiert vorzulegen. Die Mitteilung an das JA erfolgt telefonisch und schriftlich. Die Fallverantwortung geht an das Jugendamt. EL Falldokumentation Bei Pflegekindern, Heimkindern und Kindern in Amtsvormundschaft wird das Jugendamt informiert, wenn sich die Anhaltspunkte der Kindeswohlgefährdung verfestigen. In der Falldokumentation werden Maßnahmen der pädagogischen Begleitung des Kindes unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen festgelegt. EL Falldokumentation In der Falldokumentation wird festgehalten, dass sich die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nicht bestätigt hat. 7. Individuelle pädagogische Planung 8. Elterngespräch 9. EL - Protokoll - Falldokumentation Ende EL Falldokumentation Individuelle Pädagogische Planung nach festzulegendem Zeitpunkt überprüfen. Die Personensorgeberechtigten werden informiert, dass eine Information an das Jugendamt erfolgt, falls - die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend erscheinen; - sie nicht bereit oder in der Lage sind, die unterstützenden Maßnahmen in Anspruch zu nehmen; Freigabe Bearbeitung Version Datum Seite RSt Seite 1 von 3

17 Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes gem. 8a SGB VIII Anlage 2 Nr. Schritt Nächster Schritt Verantwortlich Dokument Anmerkung 9. Risikoeinschätzung durch EL, FK und ggf. insoweit erfahrene Fachkraft Ja: 10. Nein: 11. EL - es keine Gewissheit gibt, ob durch die Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. Akute Gefährdung? 10. Information an Jugendamt, Team und Träger 11. Risikoeinschätzung durch EL, FK und ggf. insoweit erfahrene Fachkraft Die Mitteilung an das JA erfolgt telefonisch und schriftlich. Die Fallverantwortung geht an das Jugendamt. Kindeswohlgefährdung? Ende EL - Falldokumentation - Formular: Meldung an JA 12. EL Falldokumentation 12. Akute Gefährdung? Ja: Information an Jugendamt, Team und Träger 14. Einbezug der Personensorgeberechtigten/Kind? 15. Individuelle pädagogische Planung EL Nein: 14. Ende EL - Falldokumentation - Formular an JA Ja: 16 Nein: 15 EL Falldokumentation Die Mitteilung an das JA erfolgt telefonisch und schriftlich. Die Fallverantwortung geht an das Jugendamt. 16. Elterngespräch 17. EL - Protokoll - Falldokumentation Ende EL Falldokumentation Individuelle Pädagogische Planung nach festzulegendem Zeitpunkt überprüfen. Auf die Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen oder andere Maßnahmen (z.b. Gesundheitshilfe) zur Abwendung des Gefährdungsrisikos wird hingewirkt. Fachkraft, EL und insofern erfahrene Fachkraft schlagen erforderliche und geeignete Hilfeangebote vor, um das Risiko abzuwenden. Freigabe Bearbeitung Version Datum Seite RSt Seite 2 von 3

18 Ablaufbeschreibung des Schutzkonzeptes gem. 8a SGB VIII Anlage 2 Nr. Schritt 17. Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Beratungen / Hilfen und Zeitrahmen mit Personensorgeberechtigten 18. Festlegung des individuellen Schutzplanes 19. Elterngespräche zur Überprüfung der vereinbarten Hilfen 20. Kindeswohlgefährdung erfolgreich begegnet? 21. Information an Träger und Team 22. Entscheidung über das weitere Vorgehen 23. Information an Jugendamt, Team und Träger Nächster Verantwortlich Dokument Schritt 18. EL Falldokumentation 19. EL Falldokumentation 20. EL - Protokoll - Falldokumentation Ja: 21 EL Falldokumentation Nein: 22. Ende EL Falldokumentation Anmerkung Wird im Gespräch festgestellt, dass die Vereinbarungen von den Personensorgeberechtigten (größtenteils) umgesetzt wurden, es jedoch noch Nachbesserungsbedarf gibt, werden erneut Vereinbarungen getroffen. 23. EL Falldokumentation Wird im Gespräch festgestellt, dass die Vereinbarungen von den Perso- ENDE - Falldokumentation - Formular: Meldung an JA nensorgeberechtigten (größtenteils) umgesetzt wurden, es jedoch noch Nachbesserungsbedarf gibt, werden erneut Vereinbarungen getroffen. Die Mitteilung an das JA erfolgt telefonisch und schriftlich. Die Fallverantwortung geht an das JA. Freigabe Bearbeitung Version Datum Seite RSt Seite 3 von 3

19 Schutzkonzept Anlage 3 Falldokumentation Name des Trägers: Name der Einrichtung: Adresse des Trägers: Adresse der Einrichtung: Ansprechpartner: Ansprechpartner(in): Telefon: Telefon: Name des Kindes: Name Personensorgeberechtigte(r): Alter des Kindes: Adresse: Geschlecht des Kindes: Nationalität: Telefon: Seit wann in der Kita: Beachten Sie bitte bei den personenbezogenen Daten den Datenschutz Zu beurteilende Situation Ergebnis Maßnahmen inkl. Schutzmaßnahmen Datum Anlass Beteiligte Personen Verantwortung (bis) wann A) Wahrnehmung von Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung B) Information an EL und Team Stand: / 4 Seite 1 von 5

20 Schutzkonzept Anlage 3 Zu beurteilende Situation Ergebnis Maßnahmen inkl. Schutzmaßnahmen Datum Anlass Beteiligte Personen Verantwortung (bis) wann C) Risikoeinschätzung: Akute Kindeswohlgefährdung? Ja: Information an Jugendamt, Träger, Team, ggf. insoweit erfahrene Fachkraft Nein: weiter mit D) D) Risikoeinschätzung: Kindeswohlgefährdung? Kollegiale Beratung mit EL und ggf. Team, ggf. insoweit erfahrene Fachkraft Entscheidung: Problematische Entwicklung? Nein: Individuelle Pädagogische Planung und Elterngespräch Ja: Weiter mit E) E) Elterngespräch Stand: / 4 Seite 2 von 5

21 Schutzkonzept Anlage 3 Zu beurteilende Situation Ergebnis Maßnahmen inkl. Schutzmaßnahmen Datum Anlass Beteiligte Personen Verantwortung (bis) wann F) Risikoeinschäzung: Akute Kindeswohlgefährdung? Ja: Information an Jugendamt, Träger und Team Nein: Weiter mit G) G) Risikoeinschätzung durch EL, FK und ggf. insoweit erfahrener Fachkraft Entscheidung: Akute Gefährdung? Ja: Information an Jugendamt, Team und Träger Nein: Weiter mit H) H) Entscheidung: Einbezug der Personensorgeberechtigten / Kind? Nein: Individuelle Pädagogische Planung Ja: Weiter mit I) Stand: / 4 Seite 3 von 5

22 Schutzkonzept Anlage 3 Zu beurteilende Situation Ergebnis Maßnahmen inkl. Schutzmaßnahmen Datum Anlass Beteiligte Personen Verantwortung (bis) wann I) Elterngespräch mit Vereinbarung über die Inanspruchnahme von Beratung / Unterstützung und Zeitrahmen mit Personensorgeberechtigten J) Festlegung des individuellen Schutzplans K) Elterngespräch zur Überprüfung der vereinbarten Hilfen L) Risikoeinschätzung: Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet? Ja: Information an Träger und Team Nein: Weiter mit M) Stand: / 4 Seite 4 von 5

23 Schutzkonzept Anlage 3 Zu beurteilende Situation Ergebnis Maßnahmen inkl. Schutzmaßnahmen Datum Anlass Beteiligte Personen Verantwortung (bis) wann M) Entscheidung über weiteres Vorgehen Entweder: Information an Träger und Team und zurück zu I) Oder: Weiter mit N) N) Information an Jugendamt, Team und Träger Stand: / 4 Seite 5 von 5

24 Schutzkonzept Anlage 4 Name des Trägers Adresse: Name der Einrichtung Adresse Ansprechpartner: Tel.: Ansprechpartner(in): Tel.: Mitteilung an das Jugendamt Name des Kindes: Anschrift des Kindes: ggf. abweichender Aufenthaltsort: Name der Eltern: Anschrift: ggf. abweichender Aufenthaltsort: Name anderer Personenberechtigten: Anschrift: ggf. abweichender Aufenthaltsort: Ort, Datum Unterschrift Anmerkung: Bei der Mitteilung an das Jugendamt werden, zusätzlich zur Falldokumentation, vorstehende Informationen weitergeleitet, soweit sie dem Träger bekannt sind. Stand: / 4

25 Schutzkonzept Anlage 5 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) Auszug 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) ¹Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. ²Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. ³Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. (2) ²In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. (3) ¹Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. ²Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. (4) ¹Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. ²Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. 72a Persönliche Eignung ¹Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen hinsichtlich der persönlichen Eignung im Sinne des 72 Abs. 1 insbesondere sicherstellen, dass sie keine Personen beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184f oder 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist. ²Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. ³Durch Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch sicherstellen, dass diese keine Personen nach Satz 1 beschäftigen. 1 von 4

26 Schutzkonzept Anlage 5 61 Anwendungsbereich (1) ¹Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten 35 des Ersten Buches, 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. ²Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. ³Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur 68. (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Erhebung und Verwendung in entsprechender Weise gewährleistet ist. 62 Datenerhebung (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) ¹Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. ²Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. (3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn 1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach 50 des Zehnten Buches oder c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den 42 bis 48a und nach 52 oder d) die Erfüllung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung nach 8a oder 3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder 4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde. (4) ¹Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. ²Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 3 entsprechend. 2 von 4

27 Schutzkonzept Anlage 5 63 Datenspeicherung (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. (2) ¹Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. ²Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des 2 Abs. 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des 2 Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. 64 Datenübermittlung und -nutzung (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren. 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe (1) ¹Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden 1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder 2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach 8a Abs. 3, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder 3. dem Mitarbeiter, der aufgrund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder 4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach 8a hinzugezogen werden; 64 Abs. 2a bleibt unberührt, oder 5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten Personen dazu befugt wäre. 3 von 4

28 Schutzkonzept Anlage 5 ²Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weitergegeben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (2) 35 Abs. 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht. 4 von 4

29 Schutzkonzept Anlage 6 V e r e i n b a r u n g gem. 8a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung Zur Umsetzung der Vorgaben der 8a Abs. 2 und 72a Satz 3 Sozialgesetzbuch VIII Kinder- und Jugendhilfe treffen und -nachfolgend Träger der Kindertageseinrichtung genannt folgende Vereinbarung: -nachfolgend Träger der öffentlichen Jugendhilfe genannt 1 Allgemeiner Schutzauftrag (1) Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Dazu gehören die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und die Realisierung des Schutzauftrages für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. (3) Der Träger der Kindertageseinrichtung erbringt Leistungen gegenüber Eltern und Kindern auf Grundlage des SGB VIII und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB). Er stellt in diesem Rahmen sicher, dass Kinder nach 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt mit dieser Vereinbarung und über innerbetriebliche Maßnahmen sicher, dass er die Verpflichtungen aus den gesetzlichen Bestimmungen der 8a Abs. 1 und 2 sowie 72a Satz 1 SGB VIII einhält. 2 Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung (1) Nimmt eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung des Trägers Anhaltspunkte wahr, die auf eine Kindeswohlgefährdung hindeuten, teilt sie diese der zuständigen Leitung mit. (2) Ergeben sich im Rahmen einer dann verbindlich durchzuführenden kollegialen Beratung gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung, Stand, / 4 Seite 1 von 6

30 Schutzkonzept Anlage 6 erfolgt die Abschätzung des Gefährdungsrisikos in einem nächsten Schritt unter Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. (3) Unbeschadet sonstiger Regelungen muss die zur Abschätzung des Gefährdungsrisikos zu beteiligende Fachkraft über folgende Qualifikationen verfügen: einschlägige Berufsausbildung Qualifizierung durch nachgewiesene Fortbildung Praxiserfahrung im Umgang mit Kindeswohlgefährdung und belasteten Familien Kompetenz zur kollegialen Beratung persönliche Eignung (4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dem Träger der Kindertageseinrichtung Namen und Kontaktdaten von insoweit erfahrenen Fachkräften zur Verfügung und stellt deren Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung sicher (Anlage 1). Die Inanspruchnahme dieser Personen ist für den Träger der Kindertageseinrichtung kostenfrei. Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Sofern der Träger der Kindertageseinrichtung auf andere insoweit erfahrene Fachkräfte zurückgreift, so hat er die dadurch ggf. entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen. (5) Die Personensorgeberechtigten und das Kind sind bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos frühest möglich einzubeziehen, soweit hierdurch nicht der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird. (6) Für Kinder, die unter Amtsvormundschaft stehen und/oder in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe leben und die Kindertagesstätte ist hierüber informiert, gilt folgendes: Nimmt eine Fachkraft der Kindertageseinrichtung Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung wahr, wird unverzüglich durch die Leitung und das Erziehungsteam eine Risikoeinschätzung durchgeführt. Die Ergebnisse werden dokumentiert und das Jugendamt in Kenntnis gesetzt. Mit der Übermittlung an das Jugendamt übernimmt dieses die Fallverantwortung und die erforderliche Information der Personensorgeberechtigten 1. 3 Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen (1) Halten die Fachkräfte zur Abwendung des Gefährdungsrisikos Hilfen für erforderlich, welche die Kindertageseinrichtung selbst anbietet, ist bei den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme solcher Hilfen hinzuwirken. (2) Sind zur Sicherung des Kindeswohls andere oder weitere Maßnahmen und Hilfen erforderlich, so werden den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten Wege und Möglichkeiten zu deren Inanspruchnahme aufgezeigt. 1 Abs. 6 wurde in 2 auf Bitte der Jugendämter Wiesbaden und Rheingau-Taunus aufgenommen. Stand, / 4 Seite 2 von 6

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