STEUER-NEWSLETTER: OECD-AKTIONSPLAN GEGEN DIE EROSION DER BEMESSUNGSGRUND- LAGE UND GEWINNVERLAGERUNG
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- Cornelia Armbruster
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1 STEUER-NEWSLETTER: OECD-AKTIONSPLAN GEGEN DIE EROSION DER BEMESSUNGSGRUND- LAGE UND GEWINNVERLAGERUNG Zusammenfassung Am 19. Juli 2013 veröffentlichte die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ihren Aktionsplan gegen die Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung (Aktionsplan). Der OECD-Aktionsplan zielt darauf ab, die Niedrig- oder Nichtbesteuerung infolge der Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting, BEPS) zu verhindern. BEPS bezieht sich auf Fälle, in denen die Wechselwirkung verschiedener steuerlicher Vorschriften durch Verlagerung des Besteuerungsrechts für wirtschaftliche Aktivitäten zur doppelten Nichtbesteuerung oder einer weniger als einmaligen Besteuerung führt. Diese Besteuerungsprobleme können sich unmittelbar aus der Existenz von Schlupflöchern, Gesetzeslücken, fehlender Abstimmung oder Rechtsunterschieden im Zusammenspiel nationaler Steuergesetze ergeben. Ferner sollen Steuerschlupflöcher, die aus der Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern, Risiken, Kapital und anderen Hochrisiko-Transaktionen resultieren, durch den Aktionsplan geschlossen werden. Im Einzelnen identifiziert die OECD in ihrem Aktionsplan (1) 15 erforderliche Aktionen, setzt (2) Fristen bis September 2014, Dezember 2014 und Dezember 2015 für die Umsetzung dieser Aktionen und ermittelt (3) die Ressourcen und die Methodik, die angemessen erscheinen, um diese Aktionen ausreichend umsetzen zu können. Einer der Schwerpunkte des Aktionsplans ist E-Commerce, bedingt u. a. durch die Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Landes, in dem die Wertschöpfung erfolgt und der damit zusammenhängenden Frage nach der Anwendbarkeit des Quellen- und Wohnsitzstaatsprinzips sowie der Qualifikation der steuerpflichtigen Einkünfte. Die vorgeschlagenen Aktionen der OECD betreffen insbesondere (1) Besteuerungsprobleme aus BEPS im Allgemeinen, (2) Aktionen im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen, (3) Betriebsstätten und Verrechnungspreise sowie (4) Offenlegung. Zusammenfassend lassen sich die Auswirkungen des Aktionsplans auf die deutschen Steuergesetze als eher gering bis mittel einschätzen. Im Gegensatz dazu können die Auswirkungen in anderen Staaten teilweise erheblich sein. Eine Beeinträchtigung der bisherigen Geschäftsstrukturen ausländischer Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften oder ausländischer Muttergesellschaften deutscher Tochtergesellschaften lässt sich danach nicht vollständig ausschließen (vgl. nachfolgende Tabelle). OECD-Aktionsplan gegen die Erosion der Bemessungsgrundlage und Gewinnverlagerung Aktion Frist Erwartetes Ergebnis Auswirkung auf deutsche Steuergesetze 1 Umgang mit den steuerlichen Herausforderungen des E-Commerce 2 Neutralisierung der Effekte aus unterschiedlicher Einordnung hybrider Gestaltungen 3 Verschärfung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung 9/2014 Bericht über die Besteuerungsprobleme des E-Commerce 9/2014 Änderungen im Musterabkommen und Empfehlungen für nationale Regelungen 9/2015 Empfehlungen, nationale Regelungen zu überarbeiten Gesamtwirkung 1
2 Aktion Frist Erwartetes Ergebnis Auswirkung auf deutsche Steuergesetze 4 Begrenzung der Erosion der Bemessungsgrundlage durch Abzug von Zins- und sonstigen Finanzierungsaufwendungen 5 Effektivere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz 6 Verhinderung von Abkommensmissbrauch 7 Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten 8 10 Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisen und Wertschöpfung 11 Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS-Daten sowie Maßnahmen zur Umsetzung 12 Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle 13 Überprüfung der Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation 14 Effektivere Streitbeilegungsverfahren 15 Entwicklung eines multilateralen Instruments 9/2015 und 12/2015 9/2014, 12/2014 und 12/2015 Empfehlungen, nationale Regelungen zu überarbeiten und Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien Überarbeitung des bestehenden Musterabkommens und Ausweitung auf Nicht-OECD Mitglieder 9/2014 Änderungen im Musterabkommen und Empfehlungen zur Überarbeitung nationaler Regelungen 9/2015 Änderungen im Musterabkommen 9/2014 und 9/2015 Änderungen im Musterabkommen und Verrechnungspreisrichtlinien 9/2015 Empfehlungen bezüglich zu erhebender Daten und Analysetools 9/2015 Empfehlungen, nationale Regelungen zu überarbeiten 9/2014 Empfehlungen, nationale Regelungen zu überarbeiten und Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien 9/2015 Änderungen im Musterabkommen 9/2014 und 12/2015 Analyse steuer- und völkerrechtlicher Fragen in Zusammenhang mit einem multilateralen Instrument abhängig vom Ergebnis abhängig vom Ergebnis abhängig vom Ergebnis Gesamtwirkung abhängig vom Ergebnis abhängig vom Ergebnis abhängig vom Ergebnis Dieser Steuer-Newsletter gibt Hintergrundinformationen zu dem Aktionsplan, fasst die 15 geplanten Aktionen der OECD zusammen und kommentiert die erwarteten Auswirkungen für Steuerpflichtige im Allgemeinen und speziell bezogen auf deutsche Steuergesetze. Hintergrund Das Ziel des internationalen Steuerrechts, klare und berechenbare Regeln zur Beseitigung von Doppelbesteuerung zu schaffen, kann über viele Jahrzehnte zurückverfolgt werden. Mittlerweile können multinationale Unternehmungen (sog. Multi-National Enterprises, MNEs) ihre Einkünfte aus Staaten, in denen die entsprechenden Einkünfte erwirtschaftet werden, durch die Verlagerung von Produktionsstätten von Hoch- zu Niedrigkosten-Standorten, technologische Entwicklungen und die Möglichkeit, digitale Produkte über das Internet unabhängig vom physischen Standort des Kunden bereitzustellen, verlagern. Unterschiedliche steuerliche Vorschriften souveräner Staaten schaffen weiterhin Spielräume, die dazu führen, dass Unternehmenseinkünfte entweder weder durch den Quellen- noch durch den Wohnsitzstaat, oder nur zu einem geringen Satz besteuert werden. Das lässt viel Raum für die Ausnutzung der entsprechenden (Steuer-) Arbitrage durch Steuerpflichtige. Diese Entwicklungen haben multinationalen Unternehmungen Möglichkeiten eröffnet, ihre Steuerlast durch Ausnutzung rechtlicher Gestaltungsspielräume zu reduzieren. 2
3 Geplante Aktionen Aktion 1: Umgang mit den steuerlichen Herausforderungen des E-Commerce (Frist: 9/2014) Die OECD schlägt vor, (1) internationale steuerliche Vorschriften zu überprüfen, die es Unternehmen ermöglichen, über eine signifikante digitale Präsenz in einem anderen Staat zu verfügen, ohne dort, mangels steuerlich relevanter Anknüpfungspunkte, auch entsprechend steuerpflichtig zu sein, (2) die Zurechnung von Wertschöpfung bei Erzeugung marktfähiger standortrelevanter Daten mittels Einsatzes digitaler Produkte und Dienstleistungen zu untersuchen, (3) die Qualifikation von Einkünften aus neuen Geschäftsmodellen und (4) die Anwendbarkeit damit zusammenhängender Quellenregelungen zu prüfen sowie (5) zu untersuchen, wie die wirksame Erhebung von Umsatzsteuer im Hinblick auf die grenzüberschreitende Lieferung digitaler Güter und Dienstleistungen sichergestellt werden kann. RBS-Kommentar: Diese Aktion befasst sich mit Anwendungsfragen von Doppelbesteuerungsabkommen für den E-Commerce. Solange diese Maßnahme auf die Ermittlung steuerlicher Fragen des E-Commerce beschränkt ist, erwarten wir nur geringe direkte Auswirkungen auf die einzelnen nationalen Steuergesetze. Gleichwohl ist es vorstellbar, dass nach der Identifizierung der ensprechenden steuerlichen Fragestellungen (für 9/2014 erwartet) die OECD weitere Aktionen zur Verhinderung von Steuergestaltungen unternehmen wird. Die von diesen Aktionen ausgehenden Auswirkungen auf die Steuergesetze in Deutschland und anderen Ländern könnte auf mittlere Sicht erheblich sein. Aktion 2: Neutralisierung der Effekte aus unterschiedlicher Einordnung hybrider Gestaltungen (Frist: 9/2014) Das OECD-Musterabkommen könnte dahingehend verändert werden, dass (1) der Missbrauch hybrider Instrumente oder doppelt ansässiger Gesellschaften verhindert wird. Darüber hinaus sind Empfehlungen für nationale Regelungen vorgesehen, welche (2) die Befreiung oder Nichtberücksichtigung von Aufwendungen verhindern, die bei der leistenden Gesellschaft oder Person die Bemessungsgrundlage reduzieren, (3) die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ausschließen, die bei der Ermittlung des Einkommens des Empfängers unberücksichtigt bleiben und (4) die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen verhindern, die ihrerseits bereits in einem anderen Staat abziehbar sind. Außerdem sollen (5) Richtlinien zur Koordination sowie erforderliche Kollisionsregeln erarbeitet werden. RBS-Kommentar: Diese Aktion soll durch Änderungen im OECD-Musterabkommen und Empfehlungen für nationale Regeln umgesetzt werden. In Anbetracht der bestehenden nationalen Regelungen über die Einordnung ausländischer Gesellschaften und Strukturen nach deutschem Steuerrecht und den bereits vorhandenen Missbrauchsvorschriften für die Ausnutzung von Qualifikationskonflikten sollten die erwarteten Auswirkungen dieser Aktion gering sein. Jedoch verfügen andere Staaten derzeit teilweise nur über wenige Vorschriften über die Einordnung ausländischer Unternehmen. Folglich könnten die Auswirkungen in diesen Staaten deutlich höher sein. Darüber hinaus dürfte die oben erwähnte Aktion zur Fortentwicklung des OECD-Musterabkommens weitergehende Auswirkungen auch für deutsche Steuerpflichtige haben. Die globalen Auswirkungen werden daher als eingeschätzt. Aktion 3: Verschärfung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung (Frist: 9/2015) Die OECD geht gegen eine Verlagerung von Einkünften aus einer inländischen Gesellschaft in ein ausländisches verbundenes Unternehmen (das sich in einem Niedrigsteuerland befindet) durch die Verschärfung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung vor, um entsprechenden Steuergestaltungen entgegenzuwirken. RBS-Kommentar: Diese Aktion soll durch nationale Vorschriften umgesetzt werden. Daher hängt die steuerliche Auswirkung davon ab, ob das entsprechende Rechtssystem bereits Regeln für die Hinzurechnungsbesteuerung eingeführt hat. Dies ist der Fall für Deutschland, vgl AStG. Andere Staaten wie z. B. Irland und Luxemburg haben derzeit dagegen noch keine Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung. Der Einfluss ist daher als einzuschätzen. 3
4 Aktion 4: Begrenzung der Erosion der Bemessungsgrundlage durch Abzug von Zins- und sonstigen Finanzierungsaufwendungen (Frist: 9/2015 und 12/2015) Die OECD ist bestrebt, Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die Gestaltung von Vorschriften zur Vermeidung der Erosion der Besteuerungsgrundlage durch Zinsaufwendungen z. B. bei Fremdfinanzierung durch nahestehende Personen und Dritten durch überhöhten Zinsabzug oder die Erzielung steuerfreier Erträge oder von Erträgen, die einer aufgeschobenen Besteuerung unterliegen und anderen mit Zinsen vergleichbaren Aufwendungen, zu erarbeiten. RBS-Kommentar Diese Aktion soll durch inländische Regeln und Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien umgesetzt werden. Die deutsche Steuergesetzgebung begrenzt bereits jetzt die Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen, vgl. 4h EStG, 8a KStG (Zinsschrankenregelung). Soweit deutsche Steuergesetze Anwendung finden, sollten die Auswirkungen dieser Aktion gering sein. Daneben verfügen derzeit auch schon viele andere Staaten insbesondere die EU-Mitgliedsstaaten über entsprechende Regelungen zur Begrenzung oder Beschränkung von Fremdfinanzierungsaufwendungen. Andererseits haben einige Staaten noch keine vergleichbaren Regelungen zur Zinsabzugsbeschränkung. Es ist durchaus vorstellbar, dass diese Staaten die hier vorgesehene Aktion als Möglichkeit zur Einführung entsprechender Vorschriften nutzen. In diesem Fall könnte de Auswirkung sein. Insgesamt werden die Auswirkungen als eingeschätzt. Aktion 5: Effektivere Bekämpfung steuerschädlicher Praktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz (Frist: 9/2014, 9/2015 und 12/2015) Nach dem Aktionsplan soll die Möglichkeit der Gewinnverlagerung und Erosion der Bemessungsgrundlage durch Ausnutzung der unterschiedlichen Rechtsordnungen mehrerer Staaten verhindert werden. Für die Anwendung eines günstigeren Steuersystems muss eine substantielle Tätigkeit vorliegen. RBS-Kommentar: Diese Aktion wird durch Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt. Regeln, die Transparenz sowie eine substantielle Tätigkeit für die Anwendung eines für den Steuerpflichtigen günstigen Steuerregimes erfordern, hat der deutsche Gesetzgeber bereits in 90 Abs. 3 AO und 42 AO umgesetzt. Aus deutscher Sicht sollten die erwarteten Auswirkungen gering sein. In anderen Ländern könnten die Auswirkungen dagegen erheblich sein. Aktion 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch (Frist: 9/2014) Der Aktionsplan stellt fest, dass durch entsprechende Auslegung der Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens über Vertreterbetriebsstätten in vielen Staaten die Möglichkeit besteht, in einem Land Warenverkäufe eines ausländischen Unternehmens über Mitarbeiter einer lokalen Tochtergesellschaft dieses ausländischen Unternehmens aushandeln und durchführen zu lassen, ohne für die dadurch generierten Verkaufserlöse in dem jeweiligen Land einen entsprechenden steuerlichen Anknüpfungspunkt zu schaffen. Es sollen daher Regeln für das OECD-Musterabkommen und Empfehlungen für die Gestaltung nationaler Vorschriften erarbeitet werden, um die Gewährung von Abkommensvorteilen in unangemessenen Fällen zu verhindern. RBS-Kommentar: Die Entwicklung von Regelungen im OECD-Musterabkommen und Empfehlungen sollen sowohl durch inländische Regelungen als auch durch Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Deutschland hat bereits mehrere Treaty Override -Klauseln zur Vermeidung von solchen Missbräuchen der Doppelbesteuerungsabkommen implementiert. Daher sollten die erwarteten Auswirkungen für Deutschland gering sein. In Ländern, die keine entsprechenden Treaty Override - Klauseln haben, könnten die Auswirkungen aber sein. Aktion 7: Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten (Frist: 9/2015) Die OECD schlägt eine Änderung der Definition von Betriebsstätten vor, um im Zusammenhang mit Gewinnverlagerung und Erosion der Bemessungsgrundlage die künstliche Vermeidung einer Betriebsstätte durch die Nutzung von Kommissionärsstrukturen und besonderen Aktivitätsvorbehalten zu verhindern. 4
5 RBS-Kommentar: Die Definition von Betriebsstätten soll durch Anpassungen im OECD-Musterabkommen geändert werden. Je nach den gewählten Definitionskriterien könnte diese Aktion gegebenenfalls erhebliche Auswirkungen auf Steuerpflichtige in Deutschland und in anderen Ländern haben. Aktionen 8 10: Sicherstellung der Übereinstimmung zwischen Verrechnungspreisen und Wertschöpfung (Frist: 9/2014 und 9/2015) Die OECD beabsichtigt die Schaffung von Regeln zur Vermeidung von Gewinnverlagerung und Erosion der Bemessungsgrundlage. Der Fokus liegt auf der Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter unter ihrem tatsächlichen Wert (Aktion 8), der Übertragung von Risiken zwischen oder der übermäßigen Allokation von Kapital auf Gruppenmitglieder zur Erzielung unangemessener Renditen (Aktion 9) sowie der Durchführung von Transaktionen, die zwischen Dritten nicht oder nur sehr selten auftreten würden (Aktion 10). RBS-Kommentar: Diese Aktionen sollen über die Verrechnungspreisrichtlinien und möglicherweise einer entsprechenden Änderung des OECD-Musterabkommens umgesetzt werden. Ähnliche Regelungen existieren bereits in Deutschland. Die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter ist schon teilweise in 3 FVerlV geregelt. Ferner sind weitere Hochrisiko-Transaktionen bereits in 1 AStG und 42 AO geregelt. Hinsichtlich der Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern könnte in Deutschland jedoch Handlungsbedarf gegeben sein. Daher sind die erwarteten Auswirkungen als moderat bis einzuschätzen. Obwohl in den meisten Staaten Regelungen zu Verrechnungspreisen und Fremdvergleichsgrundsätzen (arm s length principle) bestehen, dürften nur wenige Staaten bereits die von den Aktionen 8 10 ausgehenden erwarteten Anforderungen der OECD erfüllen. Daher dürften die erwarteten Auswirkungen insgesamt sein. Aktion 11: Entwicklung von Methoden zur Erfassung und Analyse von BEPS-Daten sowie Maßnahmen zur Umsetzung (Frist: 9/2015) Der Aktionsplan schlägt vor, Indikatoren zur Abschätzung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Gewinnverlagerung und Erosion der Bemessungsgrundlage einzuführen. Außerdem sollen Instrumente zur Verfügung gestellt werden, mit welchen die Wirksamkeit und wirtschaftlichen Auswirkungen überwacht und ausgewertet werden können. Die OECD beabsichtigt, diese Maßnahme durch entsprechende Empfehlungen zu fördern. RBS-Kommentar: Die künftigen Empfehlungen sollen durch Doppelbesteuerungsabkommen und nationale Regelungen umgesetzt werden. Gewisse Datenquellen existieren bereits in Deutschland und in anderen Staaten. Die konkreten Auswirkungen werden letztlich vom Umfang und konkreten Ergebnis dieser Aktion abhängen. Aktion 12: Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Offenlegung ihrer aggressiven Steuerplanungsmodelle (Frist: 9/2015) Der Aktionsplan schlägt die Erarbeitung von Empfehlungen für gesetzliche Offenlegungsverpflichtungen für aggressive oder missbräuchliche Transaktionen, Vereinbarungen oder Strukturen durch Ausweitung der Definition des Begriffes Steuervorteil vor. RBS-Kommentar: Die Offenlegungsregelungen sollen durch nationale Vorschriften umgesetzt werden. In Deutschland sieht 90 Abs. 3 AO eine Verpflichtung von Steuerpflichtigen zur Mitwirkung bei der Ermittlung von grenzüberscheitenden Gestaltungen und Transaktionen bereits vor. Die Auswirkung für Deutschland und andere Staaten hängt somit von der Definition aggressiver, aber legaler Gestaltungen und Transaktionen in Abgrenzung zu missbräuchlichen und illegalen Strukturen ab. Insofern wird für die Gesamtbetrachtung die künftige Definition entscheidend sein. 5
6 Aktion 13: Überprüfung der Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation (Frist: 9/2014) Die OECD beabsichtigt, die Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation unter Berücksichtigung der Compliance-Kosten für Unternehmen zu überarbeiten. Das Ziel liegt in einer Verbesserung der Transparenz für die Steuerverwaltung. Alle maßgeblichen Staaten sollen die erforderlichen Informationen über die weltweite Verteilung der Einkünfte, die wirtschaftliche Tätigkeit und die in den verschiedenen Staaten gezahlten Steuern erhalten. RBS-Kommentar: Diese Aktion soll durch nationale Vorschriften und Änderungen der Verrechnungspreisrichtlinien umgesetzt werden. Vorschriften über die Dokumentation von Verrechnungspreisen hat Deutschland bereits eingeführt. Entsprechend sollte die erwartete Auswirkung auf deutsche Steuergesetze gering sein. Andere Staaten haben derzeit keine oder nur unzureichende Vorschriften zu Verrechnungspreisdokumentationen. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass sich diese Aktion maßgeblich auf steuerpflichtige Unternehmen in diesen Staaten auswirken wird. In diesen Fällen könnten die Auswirkungen beträchtlich sein. Insgesamt schätzen wir die Auswirkungen dieser Aktion als ein. Aktion 14: Effektivere Streitbeilegungsverfahren (Frist: 9/2015) Der Aktionsplan ist bestrebt, Lösungen bei der Beseitigung von Hindernissen zu erarbeiten, die Staaten an der Beilegung abkommensbezogener Streitigkeiten im Rahmen von Verständigungsverfahren hindern. Die OECD stellt fest, dass die meisten Doppelbesteuerungsabkommen derzeit keine Schiedsklauseln beinhalten und in bestimmten Fällen keine Möglichkeit für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren besteht. RBS-Kommentar: Diese Aktion wird durch Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt und damit mittels bilateraler Verhandlungen der einzelnen Staaten. Eine Prognose hierzu ist im Moment daher schwierig. Für EU-Mitgliedsstaaten hält das EU-Schiedsübereinkommen bereits Regelungen zu Schiedsverfahren bereit. Aktion 15: Entwicklung eines multilateralen Instruments (Frist: 9/2014 und 12/2015) Die OECD schlägt eine Analyse der steuerlichen und öffentlich-rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines multilateralen Instruments vor, um den Staaten die Umsetzung der genannten Aktionen und eine Änderung der bilateralen Steuerabkommen zu ermöglichen. RBS-Kommentar: Diese Aktion wird durch ein multilaterales Instrument umgesetzt. Die Wahrscheinlichkeit souveräner Staaten, sich über multilaterale Vorschriften zu verständigen, ist möglicherweise jedoch nicht besonders. Ein Beleg für diese These sind die bislang erfolglosen Versuche der Europäischen Union bei der Einführung multilateraler Doppelbesteuerungsabkommen. Das einzige bislang existierende multilaterale Doppelbesteuerungsabkommen besteht zwischen Dänemark, Finnland, Schweden, Island und Norwegen. Entsprechend dürften die Auswirkungen gering sein. Ansprechpartner Marcus von Goldacker Steuerberater Partner T E m.vongoldacker@rbs-partner.de Reinhard Ewert Rechtsanwalt, Steuerberater Senior Manager T E r.ewert@rbs-partner.de Dr. Tobias Heerdt Manager T E t.heerdt@rbs-partner.de 6
7 Impressum: Die Beiträge in dem Steuer-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber: RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße Hamburg Verantwortliche Redaktion: Marcus von Goldacker Herzog-Heinrich-Straße München T E m.vongoldacker@rbs-partner.de
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