Umsatzsteuer & mehr. Steuerliche Aspekte im internationalen Onlinehandel (EU) Daniel Ziska Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater

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1 Umsatzsteuer & mehr Steuerliche Aspekte im internationalen Onlinehandel (EU) Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater Berlin, 10. Februar 2009

2 ÜbersichtTitel Themen Kurze Vorstellung der MERIDIUM Die Basics Umsatzsteuer Körperschaftsteuer, Einkommensteuer & Co.

3 VorstellungTitel Ihre Branche steht im Fokus Softwareentwicklung Hardwareentwicklung Internetbasierende Dienstleistungen Mobilfunk Lasertechnologie Luft- und Raumfahrttechnik Elektronische Medien Verzahnung mit Rechtsberatung Integrierte Problemlösungen mit IHDE & Partner

4 Brauchen Sie Titel spezielle Berater? Besondere Regelungen sind zu beachten, z.b. Behandlung von Entwicklungsaufwendungen Behandlung von Lizenzgebühren Immaterielle Wirtschaftsgüter im internationalen Steuerrecht Behandlung von Fördermitteln und Zuschüssen Umsatzsteuer und elektronische Dienstleistungen Best Practice Branchenteam für kleine und mittlere Unternehmen

5 Die Titel Basics Internationaler Onlinehandel in der EU - der steuerrechtliche Teil "Compliance" steht an erster Stelle Je geringer die Margen, desto "schmerzhafter" sind Fehler insbesondere bei der Umsatzsteuer Umsatzsteuer ist immer "Thema" Verbrauchsteuern nur bei bestimmten Waren zu beachten Internationale ertragsteuerliche Aspekte meist nur bei "physischer Präsenz" im Ausland Vertretung Auslieferungslager, Niederlassung Tochtergesellschaft

6 Umsatzsteuer Titel - Basics Umsatzsteuer im EU-Onlinehandel "Umsatzsteuer" und "Mehrwertsteuer" sind Synonyme Umsatzsteuer ist ein eigenes Rechtsgebiet Grundlage: EU-Recht (MWSt-Systemrichtlinie) Vorteil: Gleiche "Mechanik" in allen 27 EU-Staaten Kaum Verbindungen zu deutschem Ertragsteuerrecht Die Umsatzsteuer betrachtet einzelne Vorgänge - nicht Unternehmen insgesamt Idee der Umsatzsteuer: Der Konsum soll mit Umsatzsteuer belastet werden, für Unternehmen soll die Umsatzsteuer neutral sein.

7 Basics: Titel B2C Inland D Unternehmer L liefert Konsument K Herkunftslandsprinzip Umsatzsteuer 19% oder 7% fällt an. L nimmt diese ein und zahlt an Finanzamt

8 Basics: Titel B2B Inland D Unternehmer L liefert Unternehmer A Herkunftslandsprinzip Umsatzsteuer 19% oder 7% fällt an. L nimmt diese ein und zahlt an Finanzamt A bekommt sie vom Finanzamt zurück (Vorsteuer)

9 Basics: B2B/B2C Titel Nicht-EU ("Drittland") D CH L liefert steuerfrei (Ausfuhr) K oder A zahlen Einfuhrumsatzsteuer im Drittland, z.b. 7,6% schweizer Mehrwertsteuer (Einfuhr) A erhält die Einfuhrumsatzsteuer erstattet (Vorsteuer) Unternehmer L liefert liefert Konsument K Unternehmer A Bestimmungslandsprinzip

10 EU-Handel Grundsatz Basics Titel Innerhalb eines Binnenmarkts Herkunftslandprinzip Mit Drittstaaten Bestimmungslandprinzip Ist die EU ein Wirtschaftsraum? Ja, aber unterschiedliche Mehrwertsteuersätze 15% - 25%

11 EU-Handel Grundsatz Basics Titel Innerhalb eines Binnenmarkts Herkunftslandprinzip Mit Drittstaaten Bestimmungslandprinzip Ist die EU ein Wirtschaftsraum? Ja, aber unterschiedliche Mehrwertsteuersätze 15% - 25%

12 EU-Handel Grundsatz Basics Titel Innerhalb eines Binnenmarkts Herkunftslandprinzip Mit Drittstaaten Bestimmungslandprinzip Ist die EU ein Wirtschaftsraum? Ja, aber unterschiedliche Mehrwertsteuersätze 15% - 25% unterschiedliche Verbrauchsteuersätze (z.b. Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer Beim B2B-Handel: Ausgleich zwischen den Staaten notwendig (der umsatzsteuereinnehmende Staat ist ein anderer als der umsatzsteuerauszahlende Staat

13 Der Status Quo Titel im EU-Handel EU-Handel Es fehlte der politische Mut zur Einrichtung eines umsatzsteuerlichen Binnenmarktes, daher... Herkunftslandprinzip nur für B2C unterhalb bestimmter EUR-Schwellen oder Export durch den Konsumenten selbst weiterhin Bestimmungslandsprinzip für B2B B2C oberhalb der EUR-Schwellen B2C von verbrauchsteuerpflichtigen Waren B2C Export von neuen Fahrzeugen

14 B2B Titel EU D F Unternehmer L liefert Unternehmer A L liefert steuerfrei ("innergemeinschaftliche Lieferung") A zahlt die Einfuhrumsatzsteuer Erwerbsteuer ("innergemeinschaftlicher" Erwerb) A erhält die Erwerbsteuer erstattet (Vorsteuer)

15 B2B Titel EU Was muss man beachten? Woher weiß man, ob jemand Unternehmer ist? Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr, UID,...)! To Do für den Lieferanten Eigene USt-IdNr. beantragen Prüfen der USt-IdNr. des Kunden Bundeszentralamt für Steuern ( Die Prüfung muss regelmäßig erfolgen. Auf der Rechnung müssen u.a. beide USt-IdNr. und ein Hinweis auf die Steuerbefreiung angegeben sein. Nachweis des "Exports" durch Belege (Versandbeleg, Lieferschein, ) und Aufzeichnungen (Anschriften, ) Elektronische Meldung ("Zusammenfassende Meldung") der Lieferung (vierteljährlich, jährlich)

16 B2C EU Titel (Standard) D F Unternehmer L liefert Konsument K L liefert steuerpflichtig mit deutscher Umsatzsteuer (19%, 7%)

17 B2C EU Titel (Standard) D F Unternehmer L liefert Konsument K L liefert steuerpflichtig mit deutscher Umsatzsteuer (19%, 7%) Keine besonderen weiteren Pflichten Bei Versand: Lieferschwelle beachten!

18 Besonderheiten B2C Titel EU Bei neuen Fahrzeugen gelten alle Verkäufer und Käufer als Unternehmer Folge: Steuerfreie Lieferung des Verkäufers und Besteuerung im Bestimmungsland durch den Käufer Neue Fahrzeuge: Die meisten Land-, Wasser-, Luftfahrtzeuge Landfahrzeuge bis 6 Monate alt oder bis km genutzt Wasserfahrzeuge bis 3 Monate alt oder bis 100 h genutzt Luftfahrzeuge bis 3 Monate alt oder bis 40 h genutzt

19 B2C EU Titel ("Versand") Lieferungen nach F von mehr als EUR p.a. D Lieferschwelle überschritten! F Unternehmer L liefert Konsument K L liefert steuerpflichtig mit französischer Umsatzsteuer (19,6%, 5,5%, 2,1%)

20 B2C EU Titel ("Versand") Was muss man beachten? Das Überschreiten der Lieferschwellen bezieht sich nur auf Lieferungen im Versand an "Nichtunternehmer". Abholungen und B2B bleibt außen vor. wird für jedes Land gesondert geprüft Diese Regel wird angewendet, wenn im Vorjahr die Lieferschwelle überschritten wurde oder sobald sie im laufenden Jahr überschritten wird To Do für den Lieferanten Eventuell: Im jeweiligen Land einen (Fiskal-)Vertreter suchen Im jeweiligen Land steuerlich registrieren lassen Steuerliche Meldungen im jeweiligen Land machen

21 B2C EU Titel ("Versand") Besonderheiten Option: Man kann - auch wenn man die Lieferschwellen nicht überschreitet - freiwillig im anderen Land versteuern Sinnvoll, wenn der Umsatzsteuersatz im anderen Land deutlich günstiger ist (besonders bei margenschwachen Waren) man weiß, dass man die Lieferschwelle im laufenden Jahr überschreiten wird (Prozesskontinuität) Diese Entscheidung bindet für zwei Jahre Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist generell im Bestimmungsland zu versteuern

22 B2B/B2C EU -Titel Dienstleistungen Dienstleistungen "funktionieren anders" Die Regeln für Waren können nicht auf Dienstleistungen angewendet werden Es kommt auf die Art der Leistung und den Empfänger an. Umsatzsteuerfolge kann leider nicht mit "gesundem Menschenverstand" gelöst werden, da es sich um spezielle Regelungen handelt

23 B2B/B2C EU -Titel Dienstleistungen Elektronisch erbrachte Dienstleistungen Nicht selten werden im Zusammenhang mit dem Handel ergänzende Dienstleistungen erbracht. Dies gilt speziell für "elektronisch erbrachte Leistungen" Kostenpflichtige Downloads Bereitstellung von Software gegen Entgelt Es ist nach Abnehmern zu unterteilen B2B: Der Abnehmer ist für die Umsatzversteuerung verantwortlich B2C: Es gilt das Recht des Dienstleisters, also deutsches Recht. Die Leistung unterliegt deutscher Umsatzsteuer. Keine Lieferschwellen etc. zu beachten.

24 Gewinnbesteuerung Titel Wo sind die Gewinne (Verluste) aus dem EU-Handel zu versteuern? Grundsatz: Der Gewinn ist am Ort der Geschäftsleitung zu versteuern Deutschland Ausnahme: Es ist "Substanz" in einem anderen Land vorhanden. Dann ist der Gewinn abzugrenzen (aufzuteilen). Die Grundlage bilden so genannte 'Doppelbesteuerungsabkommen' zwischen Deutschland und den anderen Staaten.

25 Gewinnbesteuerung Titel Was bedeutet "Substanz" in diesem Zusammenhang? Es sind Gewinne in einem anderen Staat zu versteuern, wenn dort eine "feste Einrichtung" oder ein Vertreter vorhanden sind - eine Betriebsstätte. Normalerweise (nach OECD-Musterabkommen): Zweigniederlassung Geschäftsstelle Vertreter, der bevollmächtigt ist, Verträge abzuschließen (nicht aber ein selbständiger Handelsvertreter) nicht: Lagerhäuser nicht: Repräsentanz zur Information oder zum Einkauf

26 Fazit Titel Im EU-Onlinehandel ist die Umsatzsteuer die wichtigste Steuer Das Einhalten der Vorschriften ist umso wichtiger je geringer die Margen sind Es ist B2B und B2C-Geschäft zu unterscheiden B2B: steuerfreie Lieferung B2C: steuerpflichtige Lieferung in Deutschland oder Bestimmungsland (Lieferschwelle!) Sonderregelung für neue Fahrzeuge und bestimmte Waren Dienstleistungen funktionieren anders Gewinnbesteuerung folgt Betriebsstätte

27 Titel Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Berlin Lahnstraße 84-86a Berlin t: +49 (0) f: +49 (0)

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