Vortrag bei den Forensik-Tagen der Klinik Nette-Gut Zum Thema: Rush-Hour? Überbelegung im Maßregelvollzug in Andernach am 8.

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1 Überbelegung im Ursachen und mögliche Auswirkungen oder Novellierung des s Die Gesetzentwürfe und ihre potentiellen Folgen Vortrag bei den Forensik-Tagen der Klinik Nette-Gut Zum Thema: Rush-Hour? Überbelegung im in Andernach am 8. November 2004 Norbert Nedopil Abteilung für Forensische Psychiatrie Psychiatrische Klinik der Universität München Nußbaumstr. 7, D Müchen, Germany Norbert.Nedopil@med.uni-muenchen.de

2 Vortrag bei der 12. Forensischen Herbsttagung Mögliche Auswirkungen der Gesetzesinitiativen zum Umgang mit gefährlichen Rechtsbrechern auf Prognoseerstellungen und - die Sicht des Prognostikers Vortrag bei der 12. Forensischen Herbsttagung Norbert Nedopil

3 Vortrag bei der 12. Forensischen Herbsttagung Vorschläge der Verbesserung der Sicherheit potentieller Opfer eine engmaschige ambulante Nachbetreuung, die kriminalpräventive Aspekte nicht aus den Augen verliert. Ein sozialer Empfangsraum, welcher ein soziales Auffangnetz mit inoffiziellen und offiziellen Kontrollen verbindet. Das Bewußtsein, daß in der ambulanten Therapie und bei den entsprechenden Kontrollorganen immer wieder Kurzzeitprognosen zur Frage der Gefährlichkeit abgegeben werden müssen. Sicherungsmaßnahmen, die präventiv wirken können, vorübergehenden Bewährungswiderruf schon bei Warnsignalen unterschwellige Sicherungsmaßnahmen

4 Vortrag bei der 12. Forensischen Herbsttagung Will der Gesetzgeber wirklich etwas für den Schutz der Allgemeinheit tun, so wird er zwangsläufig dafür Geld investieren müssen. Entweder weil er die Gefängnisse und seinrichtungen überfüllt und deswegen neue Einrichtungen bauen muß, oder weil er eine Entlassungspraxis aufbaut und fördert, die ein Rückfallrisiko gering hält. Lediglich unter der zweiten Bedingung kann m.e. die Zahl jener, die einer präventiven Sicherung, d.h. einer Sicherungsverwahrung oder einem sehr langfristigen Aufenthalt in einer psychiatrischen Maßregeleinrichtung zugeführt werden müssen, in einem menschlichen und zugleich finanziell verkraftbaren Rahmen gehalten werden.

5 Zahl der Untergebrachten nach 63 und 64 StGB Deutschland (alte Bundesländer) 7 Tausende StGB 64 StGB Zusammen Quelle: Strafvollzugsstatisik Reihe 4.1, Tab. 6 Zahl der Untergebrachten bis 2001

6 Patienten im Bayern StGB 64 StGB 126a StPO Gesamt Quelle: Verband der bayerischen Bezirke Patienten im in Bayern 2003

7 Patientenzahl und Unterbringungsdauer in der Forensik 63 StGB (Bezirkskrankenhaus Bayreuth) Untergebrachte Patienten Unterbringungsdauer (Monate) Mitteilung Dr. Leipziger Aufnahmen und Unterbringungsdauer im BKH Bayreuth

8 14 Tausende Durchschnittsbelegung in den Haftanstalten Bayern Inhaftierte Quelle: Bayerisches Justizministerium Belegung in den Haftanstalten (Bayern)

9 Patienten im Niedersachsen StGB 64 StGB 126a StPO Series 4 Quelle: Björn Heinecke Moringen Unterbringungen Niedersachsen

10 Unterbringungsdauer in der Forensik 63 StGB (Niedersächsisches Landeskrankenhaus Moringen) ' 02' Unterbringungsdauer Mitteilung Jörn Heinecke Unterbringungsdauer Moringen

11 Unterbringungsdauer in der Forensik 63 StGB (Klinik für Forensische Psychiatrie Haina) Mitteilung Rüdiger Müller Isberner Unterbringungsdauer Haina Unterbringungsdauer

12 Aburteilungen in der Bundesrepublik (alte Bundesländer) x Bundesverurteiltenstatistik 2003 Aburteilungen Jahr Abgeurteilte

13 Aburteilungen Aburteilungen in der Bundesrepublik (alte Bundesländer) x 1000 Rechte y-achse x Bundesverurteiltenstatistik 2003 Jahr Abgeurteilte 20 StGB 21 StGB

14 Aburteilungen in der Bundesrepublik (alte Bundesländer) x 1000 Rechte y-achse x Bundesverurteiltenstatistik 2003 Aburteilungen 20+21,63+64 Jahr Abgeurteilte 20 StGB 21 StGB 63 StGB 64 StGB

15 Prognosegutachten pro Jahr Abteilung für forensische Psychiatrie der Universität München Durchschnitt Zahl der Gutachten Prognosegutachten pro Jahr

16 Maßregelrecht psychiatrische Forderungen 1 1. bleibt Aufgabe der Sozialministerien und wird nicht dem Justizbereich zugeordnet. Versorgung psychisch Kranker auch psychisch kranker Rechtsbrecher ist Aufgabe des Gesundheitswesens.

17 Maßregelrecht psychiatrische Forderungen 2 2. Der muss entlastet werden. (Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung ist zu befürchten, dass der Druck auf den psychiatrischen weiter wächst.) a. Sorgfältigere Abwägung der Einweisung in den (keine Einweisung um Sicherungsverwahrung zu vermeiden) b. Bei Verurteilten, die wegen 21 StGB eingewiesen werden, Einweisung nur wenn Behandlung Aussicht auf Erfolg hat - und - c. Flexible Gestaltung der Vollstreckungsreihenfolge d. Durchlässigkeit zwischen und Haftanstalt für Untergebrachte bei denen sowohl Strafe wie Therapie angeordnet ist, mit Zustimmung der jeweiligen Leiter der Einrichtungen (Kooperationsverpflichtung statt Verschiebebahnhof) e. Förderung und gesetzliche Festschreibung der ambulanten Nachsorge zur Entlastung des stationären s

18 Maßregelrecht psychiatrische Forderungen 3 3. Keine Entlastung des s durch Verlegung in Haftanstalten, solange dort nicht die entsprechenden therapeutischen Möglichkeiten geschaffen worden sind. Diese Möglichkeiten reichen derzeit nicht einmal aus, um die psychiatrische Versorgung der jetzt Inhaftierten zu gewährleisten.

19 Erledigung und Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ( 66 b Abs. 3) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 67d Abs. 6 für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung des Betroffenen nach 63 wegen mehrerer der in 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach 63 führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und

20 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministerium vom Hintergrund und Zielsetzung 1. Entlastung des s Vermeidung von Fehleinweisungen nach 64 StGB wegen fehlender Behandelbarkeit 2. Umsetzung von Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts a. Erwarteter Behandlungserfolg bei 64 StGB b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei langen Unterbringungsdauern srecht BMJ Hintergrund und Zielsetzung

21 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Änderungen bei Anordnung der Maßregeln 1. Konkrete Behandlungsaussichten als Voraussetzung für die Anwendung des 64 StGB 2. Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung des 64 StGB und Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren (Teilverbüßung der Haftstrafe vor der Maßregel) ( 67 StGB) srecht BMJ Änderungen bei Anordnung

22 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen ohne Sota)

23 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen Folgen des BMJ Entwurfs 1)

24 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Änderungen beim Vollzug der Maßregeln 1. Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei 63 StGB nach einem Jahr der Unterbringung, wenn die Resozialisierung des Untergebrachten im derzeit nicht gefördert werden kann ( 67d IV StGB) 2. Unterbringung von Sicherungsverwahrten im psychiatrischen schon während der Haftstrafe, wenn dadurch Resozialisierung besser gefördert werden kann ( 67a I u. II StGB) 3. Unterbringungsdauern richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. srecht BMJ Änderungen beim Vollzug

25 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen)

26 srecht BMJ Kritische Stellungnahme der Direktoren 1 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Kritische Stellungnahme der Direktoren des Hessischen s (Müller-Isberner, Freese,Hofstetter) 1 1. Verlegung in Haftanstalt nach 67d IV StGB ist bei psychotischen und geistig behinderten Menschen auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sie therapeutisch nicht erreicht werden können

27 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Kritische Stellungnahme der Direktoren des Hessischen s (Müller-Isberner, Freese,Hofstetter) 2 Die Formulierung des 67a I u. II StGB ist zu allgemein. Resozialisierung ist im immer besser zu leisten als im Strafvollzug. Die Überweisung sollte vielmehr für Häftlinge möglich sein, die aufgrund einer ernsten psychischen Störung im besser behandelt werden können als im Strafvollzug. Für Patienten des sollten grundsätzlich die dort üblichen Behandlungs- und Vollzugsbedingungen gelten. Zustimmungsbedarf der aufnehmenden Einrichtung bei der Übernahme aus dem Strafvollzug srecht BMJ Kritische Stellungnahme der Direktoren 2

28 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Änderungen der Strafprozessordnung 1. Beschleunigungsgebot auch bei Unterbringung nach 126a StPO 2. Externes Gutachten nur bei Beendigung der Maßregeln, wenn diese wegen Katalogtaten verhängt wurden ( 463 IV StPO) 3. Externes Gutachten nach jeweils fünf Jahren der Unterbringung ( 463 IV StPO) srecht BMJ Änderungen der Strafprozessordnung

29 Änderung des srechts Entwurf des Bundesjustizministeriums vom Kritische Stellungnahme der Direktoren des Hessischen s (Müller-Isberner, Freese,Hofstetter) 3 3. Externes Gutachten nach 5 Jahren gemäß ( 463 IV StPO) nur als Sollvorschrift, weil das Warten auf das Gutachten unter Umständen die Entlassungsvorbereitungen verzögert (die häufig gerade in diesem Zeitraum stattfinden bei gleichzeitig langen Haftstrafen (wenn nach 5 Jahren noch nicht einmal die Halbstrafe verbüßt ist) eine Begutachtung sinnlos ist srecht BMJ Kritische Stellungnahme der Direktoren 3

30 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Hintergrund und Zielsetzung 1. Kostensteigerung beim Entlastung der Länderhaushalte 2. Beseitigung von Sicherheitsdefiziten a. Verzicht der Tatgerichte, sämtliche freiheitsentziehenden Maßregeln, deren Voraussetzungen gegeben sind, anzuordnen. b. Fehleinweisungen werden derzeit einseitig durch Entlassungen der Untergebrachten korrigiert srecht Bundesrats Hintergrund und Zielsetzung

31 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen)

32 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Änderungen bei Anordnung der Maßregeln 1. Anordnung der Unterbringung nach 63 StGB auch, wenn bei Katologtaten die Voraussetzungen für die Anwendung des 21 StGB nicht ausgeschlossen werden und eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren ausgesprochen wird srecht Bundesratsentwurf Änderungen bei Anordnung der Maßregeln

33 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen)

34 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Änderungen bei Anordnung der Maßregeln 1 1. Sollvorschrift bei der Anwendung des 64 StGB 2. Konkrete Behandlungsaussichten als Voraussetzung für die Anwendung des 64 StGB 3. Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge bei Anordnung des 64 StGB und Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren (Teilverbüßung der Haftstrafe vor der Maßregel) ( 67 StGB) srecht Bundesrats Anordnung 1

35 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen Bundesrat 64 u. 21 n. a.)

36 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Änderungen bei Anordnung der Maßregeln 2 5. Gleichzeitige Anordnung aller Maßregeln, deren Voraussetzungen erfüllt sind srecht Bundesrats Anordnung 2

37 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen Bundesrat gleichzeitige Anordnungen)

38 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Änderungen beim Vollzug der Maßregeln 1. Ermöglichung der Umwandlung von 64 StGB in 63 StGB 2. Bei Umwandlung Aufhebung der Fristen und Anwendung der Vorschriften des 63 StGB ( 67a StGB) 3. Aussetzung der Maßregel, wenn die medizinischen Grundlagen entfallen (rechtfertigender Zustand oder Hang) ( 67d II StGB) 4. Erledigung der Maßregel, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der rechtfertigende Zustand nicht vorgelegen hat (durch Tatsachen belegte Fehleinweisung) ( 67d IIa StGB) 5. Bei weiterer Gefährlichkeit Haftstrafe und u.u. nachträgliche Sicherheitsverwahrung (letzteres wird im Entwurf verschwiegen) ( 358 und 373II StPO) srecht Bundesrats Vollzug

39 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen Bundesrat Vollzug)

40 Änderung des srechts Entwurf des Bundesrats vom Änderungen der Strafprozessordnung 1. Bei Anordnung von Sicherungsverwahrung können Strafmilderungsgründe unberücksichtigt bleiben, wenn bei einer späteren Entscheidung Schuldfähigkeit angenommen wird ( 331 und 373 StPO) 2. Bei Aufhebung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, kann statt dessen Strafe verhängt werden ( 358 und 373II StPO) srecht Bundesrats Strafprozessordnung

41 Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen Bundesrat, StPO)

42 Strafe gemäß Schuld Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Entscheidungsträger Tatsacheninstanz Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Strafvollstreckungskammer Sicherungsverwahrung im Gefängnis Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen)

43 Ermittlungen Tat Psychiatrische Begutachtung Beratung des Gerichts Gericht Entscheidungs -träger Schuldfähigkeit Vorhanden Vermindert Aufgehoben Rückfallgefahr kaum oder keine ja kaum oder keine ja kaum oder keine ja Tatsacheninstanz Strafe gemäß Schuld Strafe gemäß Schuld (juristisch) und Sicherungsverwahrung Strafminderung und Unterbringung im Keine Strafe aber Unterbringung im Gefängnis Entziehungsanstalt im psychiatrischen Krankenhaus Strafvollstreckungskammer Der Weg durch die Justiz (Wege zwischen den Einrichtungen) Sicherungsverwahrung im Gefängnis

44 Änderungen des srecht und die Folgen Eine der Grundlagen des staatlichen Sanktionssystems: Der Täter soll wissen, was auf ihn zukommt, wenn er ein Unrecht begeht. Offene Fragen: Wie soll der Täter bei diesem System erahnen, was auf ihn zukommt? Welche Bindung hat das Urteil auf die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer? Wie soll er ein Urteil annehmen können? Wie soll er einem Deal zustimmen, wenn er die Folgen des Deals nicht abschätzen kann?

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