FÖRDERUNGEN ( S T A N D J U N I )

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1 FÖRDERUNGEN Stand Juni

2 FÖRDERUNGEN ( S T A N D J U N I ) ACHTUNG: Förderungsrichtlinien können sich während des Kursjahres ändern! Förderinformationen unbedingt mit der zuständigen Förderstelle abklären! FÖRDERUNGEN, WENN DER TEILNEHMER DIE VERANSTALTUNG SELBST BEZAHLT: 1.) BILDUNGSKONTO FÜR ARBEITNEHMER/NNEN DES LAND OÖ Wer wird gefördert: Arbeitnehmer, Ein-Personen-Unternehmen mit max. 2 geringf. Beschäftigen oder 2 Lehrlingen, Arbeitslose und Notstandshilfe-Bezieher, Personen in Karenz, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld, Wiedereinsteiger und geringfügig Beschäftigte, Freie Dienstnehmer, Personen mit akad. Abschluss (Einkommen bis max brutto) Nicht gefördert werden: alle Studien, die mit einem akad. Grad abschließen, Besuch von Hobbykursen, Kurskosten unter 90 Euro, Anreise- Nächtigungs- Verpflegungs-, Literatur- und Prüfungsgebühren, Personen, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind (Achtung Ausnahmen) Förderungszeitraum: 2010 bis 2014 Voraussetzungen: Hauptwohnsitz zu Kursbeginn in Oberösterreich Weiterbildung muss berufsbezogen sein oder der Umschulung dienen 75% Anwesenheit bei der Bildungsmaßnahme Bildungseinrichtung muss zertifiziert sein (zb Qualitätssiegel der OÖ. EB oder vergleichb. Verfahren) Max. Beträge: - für Weiterbildung ohne Abschlussprüfung (Allgemeines Bildungskonto): 50 % der Kurskosten bis max. 900,00 Euro 70 % der Kurskosten bis max Euro (für Ungelernte und Wiedereinsteiger/innen) - für Weiterbildung mit Abschlussprüfung (Spezielles Bildungskonto): 50 % der Kurskosten bis max ,00 Euro 70 % der Kurskosten bis max ,00 Euro (für Ungelernte und Wiedereinsteiger/innen) Das Ansuchen muss spätestens 6 MONATE NACH Absolvierung der Bildungsmaßnahme mit den erforderlichen Unterlagen beim Land OÖ eingelangt sein! Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Gewerbe, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, Tel: 0732/ , bildungskonto@ooe.gv.at, Internet: (Bürgerservice/Formulare/Bildung+Forschung/Berufs- und Erwachsenenbildung), Anträge erhalten Sie auch in der BAUAkademie OÖ! 2.) BILDUNGSTEILZEIT NEU AB JULI 2013! Wer wird gefördert? Ab Juli 2013 können Arbeitnehmer/innen, die ununterbrochen mindestens sechs Monate beim selben Arbeitgeber arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, Bildungsteilzeit in Anspruch nehmen. Während der Bildungsteilzeit erhält der/die Arbeitnehmer/in einen teilweisen Lohnersatz (Bildungsteilzeitgeld in Höhe von bis zu 456 Euro) aus Mitteln des Arbeitsmarktservice.

3 Voraussetzungen Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten über der Geringfügigkeitsgrenze beim selben Arbeitgeber. Der/Die Arbeitnehmer/in erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld. Eine Reduktion der Arbeitszeit um mindestens 25% bis maximal 50%. Während der Bildungsteilzeit muss eine Arbeitszeit mit einem Entgelt über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze vorliegen. Die Dauer der Bildungsteilzeit muss mindestens vier Monate und darf maximal zwei Jahre betragen und kann in einer Rahmenzeit von vier Jahren beansprucht werden. Das Ausmaß der Aus- bzw. Weiterbildung während der Bildungsteilzeit beträgt mindestens 10 Wochenstunden. Bei Studien ist der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS Punkten pro Semester erforderlich. Antragstellung Der Antrag auf Bildungsteilzeit ist VOR Beginn der vereinbarten Bildungsteilzeit bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. 3.) BILDUNGSKARENZ Wer wird gefördert? Arbeitnehmer/innen, die ununterbrochen mindestens sechs Monate beim selben Arbeitgeber arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind, können die Möglichkeit der Bildungskarenz nutzen. Während einer Bildungskarenz erhält der/die Arbeitnehmer/in Weiterbildungsgeld (in Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 435,90 Euro monatlich) aus Mitteln des Arbeitsmarktservice. Voraussetzungen Ununterbrochenes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis von mindestens sechs Monaten beim selben Arbeitgeber. Einverständnis zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in. Der/Die Karenzierte erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld. Teilnahme an einer oder mehreren Bildungsmaßnahmen im Ausmaß von 20 Wochenstunden (schriftlicher Nachweis erforderlich!). Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten bis zum 7. Lebensjahr ohne Betreuungsmöglichkeit ist der Nachweis von 16 Stunden ausreichend. Bei Studien ist der Nachweis über die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von acht ECTS Punkten pro Semester erforderlich. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens zwei und darf maximal zwölf Monate betragen und kann in einer Rahmenzeit von vier Jahren beansprucht werden. Es ist also auch eine modulare Ausbildung möglich, wobei jedes Modul zumindest zwei Monate dauern muss. Besondere Hinweise Für den durchgehenden Bezug des Weiterbildungsgeldes darf die Bildungsmaßnahme nicht unterbrochen werden. Ausnahmen: Vorlaufzeit, Ferien etc. Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 386,80 Euro (Wert 2013) ist während des Bezugs von Weiterbildungsgeld möglich. Zeiten des Bezugs von Weiterbildungsgeld finden bei der Pensionsermittlung Berücksichtigung. Für die Zeit der Bildungskarenz besteht weder Anspruch auf Urlaub noch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Durch die Inanspruchnahme des Weiterbildungsgeldes wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht verbraucht. Antragstellung Der Antrag auf Bildungskarenz bzw. Weiterbildungsgeld ist rund drei Wochen vor Beginn bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (Wohnbezirk) zu stellen. 3

4 4.) BILDUNGSFÖRDERUNG FÜR ARBEITNEHMER DES LAND NÖ Das Land gewährt NÖ ArbeitnehmerInnen eine Bildungsförderung in der Höhe von 50 % bzw. 80 % der Kurskosten (bis zu maximal 2.640,-- innerhalb von 6 Jahren ab Erstantragstellung) für berufsspezifische Weiterbildung, die zur Arbeitsplatzsicherung dient. Die näheren Details über die Fördervoraussetzungen, wie z.b. geförderter Personenkreis, Förderhöhe, etc. entnehmen Sie bitte den von der NÖ Landesregierung beschlossenen Richtlinien. Bezüglich des Datums ist der Kursbeginn entscheidend. Nähere Infos: Amt der NÖ Landesregierung, Abt. F3 Arbeitnehmerförderung, 3109 St. Pölten, Tor zum Landhaus, Tel.: 02742/ , bildungsfoerderung@noel.gv.at, Internet: 5.) BILDUNGSSCHECK FÜR ARBEITNEHMER/INNEN DES LAND SALZBURG Voraussetzung: Arbeitsstätte oder Hauptwohnsitz muss seit mind. 1 Jahr in Salzburg sein Weiterbildung muss berufsbezogen sein Höhe der Förderung: 50% der Kurskosten (Höchstbeträge: 830,00 Euro bis 1.250,00 Euro) Mindestgrenze der Kurskosten: 200,00 Euro Land Salzburg, Abteilung Soziales (Bildungsscheck, 5020 Salzburg, Fanny von Lehnertstr. 1, Tel.: 0662/ DW 3607 oder 3681, bildungsscheck@salzburg.gv.at, Internet: Anträge erhalten Sie auch in der BAUAkademie OÖ! 7.) BEGABTENFÖRDERUNG DER WKÖ UND DES WIRTSCHAFTSMINISTERIUMS FÖRDERUNG FÜR BEGABTE LEHRABSOLVENTINNEN UNTER 35 JAHREN: Förderungsbedingungen: LehrabsolventInnen; KEINE Lehrlinge Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, Unternehmerprüfung, Eignungsprüfung sowie Werkmeisterschulen; KEINE Vorbereitungskurse auf die Berufsmatura, Fachakademien, sonstige fachspezifische Weiterbildungskurse etc. Kurse, die in Österreich absolviert wurden; KEINE Kurse im Ausland Kursabschluss 2012, Einreichfrist: ab sofort bis spätestens LehrabsolventInnen müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg Meisterprüfung/Befähigungsprüfung: Hälfte der Module mit ausgezeichnetem Erfolg Unternehmerprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg Abschlusszeugnis Werkmeisterschule mit ausgezeichnetem Erfolg Welche Kurse werden gefördert: Vorbereitungskurse auf die Meisterprüfung, Befähigungsprüfung, Unternehmerprüfung und Eignungsprüfung (Konzessionsprüfung im Güterbeförderungsgewerbe), Werkmeisterschulen Antrag und Detailinfos: oder beim Verein IFA unter Tel.: 01/

5 FÖRDERUNGEN, WENN DER ARBEITGEBER DIE VERANSTALTUNG BEZAHLT: 1.) QUALIFIZIERUNGSFÖRDERUNG FÜR BESCHÄFTIGTE IM RAHMEN DES ESF (ZIEL 2) FÜR ARBEITGEBER Geförderte Personen: ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahre Frauen unter 45 Jahre, die höchstens eine Lehrausbildung oder eine mittlere Schule abgeschlossen haben WiedereinsteigerInnen (unabhängig vom Alter), die sich in einem vollversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bzw. in Elternkarenz befinden Personen in Elternkarenz, unabhängig vom Alter und der Ausbildung Nicht geförderte Personen: u. a. Unternehmenseigentümer, handelsrechtliche Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, unkündbare Arbeitnehmer, Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte Geförderte Kurse: Der Kurs muss vom AMS als arbeitsmarktpolitisch sinnvoll beurteilt werden und mindestens 13,33 Nettostunden (entspricht 18 Trainingseinheiten zu je 45 Minuten) umfassen. Höhe der Förderung: 70% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre 60% der Kursgebühren für alle sonstigen förderbaren Personen Diese Förderung erhalten alle Arbeitgeber mit Ausnahme von Gebietskörperschaften, sonstigen juristischen Personen öffentlichen Rechts, politische Parteien und radikalen Vereinen. Wohlfahrtseinrichtungen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften sind förderbar. Das Ansuchen muss unbedingt bis spätestens einen Werktag VOR Kursbeginn der Bildungsmaßnahme mit den erforderlichen Unterlagen beim AMS OÖ gestellt werden! AMS OÖ, Europaplatz 9, 4021 Linz, Tel.: 0732/6963-0, DW oder oder oder Internet: 2.) WIRTSCHAFTSIMPULSPROGRAMM (AUSBILDUNGSMAßNAHMEN) DES LAND OÖ Geförderte Kurse: nur für berufsorientierte Kurse in den Bereichen Export und Technologie/Innovation Höhe der Förderung: Bis zu 25 Prozent der Kurskosten für Kleinst- und Kleinunternehmen. Bis zu 15 Prozent der Kurskosten für mittlere Unternehmen. Die Restkosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden. Das Ansuchen muss unbedingt VOR Kursbeginn der Bildungsmaßnahme beim Land OÖ gestellt werden! Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Gewerbe, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel: 0732/ , (Bürgerservice/Formulare/Wirtschaft + Tourismus/Wirtschaft/Wirtschaftsimpulsprogramm für Ausbildungsmaßnahmen) 5

6 3.) QUALIFIZIERUNGSFÖRDERUNG FÜR WIEDEREINSTEIGER/INNEN Sie sind WiedereinsteigerIn, haben aufgrund von Kinderbetreuungspflichten Ihre Berufstätigkeit für mindestens 6 Monate unterbrochen und Ihr Wiedereinstieg in ein vollversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis liegt weniger als 12 Monate zurück? Sie und Ihr Arbeitgeber möchten, dass Sie bereits im ersten Jahr Ihrer Berufsrückkehr eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Weiterbildung absolvieren? Informationen: Bei Ihrer regionalen AMS-Geschäftsstelle 4.) JUNGUNTERNEHMERFÖRDERUNG DES LANDES OÖ Voraussetzungen: Mitglied der Wirtschaftskammer OÖ Mehr-Personen-Unternehmen (Ein-Personen-Unternehmen sind nur über Allgemeines und Spezielles Bildungskonto förderbar) erstmalige selbstständige Tätigkeit (oder diese liegt länger als 3 Jahre zurück) wenn Gesellschafter/in: mindestens 25% Beteiligung Bildungsmaßnahme findet von einem halben Jahr (bei Ausbildungen, die zur Qualifikation als UnternehmensgründerIn bzw.- -übernehmerin nötig sind) bis zu drei Jahren nach dem Entstehungsdatum der Gewerbeberechtigung statt Kurskosten mindestens 400,- pro Antrag - Firmenrechnung notwendig! Antrag ist bis 3 Monate nach Kursende, spätestens bis zum einzureichen Maximaler Förderbetrag: 50% maximal 2.000,- pro AntragstellerIn Detailinformationen: Amt der OÖ Landesregierung, Abteilung Wirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel: 0732/ ) FÖRDERUNG FÜR LEHRLINGE UND AUSBILDER Förderung für ausgezeichnete und gute Lehrabschlussprüfungen Neue Lehrstellen nach der Förderart BLUM II Weiterbildung der Lehrlingsausbilder Zwischen- und überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen für Lehrlinge: (75 % der Kurskosten bis max 1.00,00 Euro) Maßnahmen für Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten Informationen über diese attraktiven Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie unter: FAV- Firmenausbildungsverbund, Wiener Str. 150, 4024 Linz Tel.: 0732/ , Fax: 0732/ office@favooe.at, Internet: bzw. bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes. 6

7 STEUERLICHE ABSETZBARKEIT DER BILDUNGSMAßNAHMEN FÜR PRIVATPERSONEN UND UNTERNEHMEN GILT: Ausgaben und Aufwendungen zur beruflichen Weiterbildung werden im Zuge der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben anerkannt, soweit diese im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Es können auch Ausgaben und Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen steuerlich abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen. Umschulungsmaßnahmen können steuerlich abgesetzt werden, wenn sie so umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen. Anerkannte Ausgaben und Aufwendungen sind: Kurs- und Seminargebühren Kosten für Lehrbehelfe Fahrt- und Nächtigungskosten Nicht anerkannte Ausgaben und Aufwendungen sind: Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten Lebensführung dienen (z.b.: Persönlichkeitsentwicklung, Sport, B-Führerschein, Esoterik) Nähere Infos: im Bereich Findok und weiter Richtlinien in den Lohnsteuerrichtlinien FÜR UNTERNEHMEN: a) Externer Bildungsfreibetrag: Der externe Bildungsfreibetrag für Unternehmen von 20% kann für betriebliche Aufwendungen beantragt werden, welche unmittelbar außerbetriebliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer getätigt werden Unternehmen, die die Fortbildung der Mitarbeiter fördern, gewinnen dadurch doppelt! Eine Chance die jedes Unternehmen nützen sollte! Voraussetzungen: Die Bildungsmaßnahme muss im betrieblichen Interesse sein. Es muss sich um Kosten von Dritten handeln (z.b. öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung, wie die BAUAkademie OÖ). Der Arbeitgeber muss diese Aufwendungen tatsächlich wirtschaftlich tragen. b) Bildungsprämie: Alternativ zum Bildungsfreibetrag kann für betriebliche Aus- und Weiterbildungsaufwendungen eine Bildungsprämie in der Höhe von 6% gewählt werden. Diese Bildungsprämie stellt keine steuerpflichtige Betriebseinnahme dar und führt daher zu keiner Aufwandskürzung. c) Interner Bildungsfreibetrag: Seit dem Veranlagungsjahr 2003 besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines internen Bildungsfreibetrages auf Basis der Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die im betrieblichen Interesse (vgl. externer Bildungsfreibetrag) für Arbeitnehmer getätigt werden. Für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen gibt es keine Bildungsprämie. Nähere Infos: 7

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