Handwerker-Forum 2015
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- Stefanie Fleischer
- vor 10 Jahren
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1 Handwerker-Forum 2015 der VR Genossenschaftsbank Fulda eg und der Kreishandwerkerschaft Fulda 12. März 2015
2 Rechtssichere Verträge böse Überraschungen als Handwerker vermeiden
3 Einführung und Vorstellung - Mark Henkel - 40 Jahre, verh. 3 Kinder - selbständiger Rechtsanwalt seit 2005, seit 2007 mit eigener Kanzlei - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Fachanwalt für Verwaltungsrecht - ausschließliche Tätigkeit im privaten und öffentlichen Baurecht, Architektenrecht und Fachplanungsrecht
4 Vorbemerkung - es gibt auf dem Gebiet des Baurechtes und der baurechtlichen Vertragsgestaltung unzählige Problemfelder, so dass lange nicht alle Problemfelder während dieses Vortrages angesprochen werden können - die Auswahl der Probleme erfolgte unter Berücksichtigung der von Mandanten zur Verfügung gestellten Vertragswerke und aufgrund der Erfahrungen in bisherigen Bauprozessen sowie anhand der aktuellen Rechtsprechung - Ziel ist dieser Veranstaltung ist es, eine Einführung in die rechtlichen Problemfelder der Bauverträge zu geben und vor allem das Problembewusstsein der Handwerksbetriebe zu schärfen
5 Rechtsichere Verträge für Bauhandwerker? Gibt es die überhaupt?
6 Vorüberlegung: Wer sind typische Vertragspartner der Handwerker?
7 Typische Vertragspartner der Handwerker sind: - private Bauherren/private Auftraggeber - Generalunternehmer - öffentliche Auftraggeber niemals aber: Architekten und Fachplaner!!!!
8 Warum ist es für den Handwerker wichtig, diese Vorüberlegung anzustellen?
9 bei privaten Bauherren/privaten Auftraggebern: - der Handwerker legt seinen eigenen Vertrag vor; Vertragsmuster von Architekten sollten nicht akzeptiert werden ansonsten dringend auf Grundlage des eigenen Vertrages nachverhandeln! bei öffentlichen Auftraggebern: - die Verträge werden durch die öffentliche Auftraggebern vorgegeben in der Regel kein Ermessenspielraum, keine vertraglichen Nachverhandlungen bei Generalunternehmern: - die Verträge werden in der Regel von den GU s gestellt; hier muss versucht werden, den eigenen Subunternehmervertrag dem GU aufs Auge zu drücken. wenn nicht: Nachverhandlungen auf Grundlage des eigenen Vertrages möglich und sinnvoll!
10 Selbsteinschätzung: - Wie sieht die Praxis in meinem Betrieb aus? - Habe ich überhaupt für jeden Vertragspartner den passenden Vertrag? - Schließe ich überhaupt regelmäßig schriftliche Verträge? - Wann soll ich das alles noch machen? - Warum ist das wichtig?
11 Grundsatz: Nur wenn ich nachweisen kann, was geschuldet ist und wie viel Werklohn ich dafür bekomme und dieser fällig ist, ist die Durchsetzung des Anspruchs erfolgreich!
12 deshalb: Verträge auch im 100,- Bereich: immer schriftlich (in der größten Not und Eile: Angebot oder LV unterschreiben lassen)
13 Welchen Inhalt sollte der Vertrag haben? - Leistungssoll muss hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein - Werklohn muss klar erkennbar bzw. der Leistung zuordenbar sein - Vergütungspflicht für zusätzliche Leistungen - Vergütungspflicht für geänderte Bauausführung - Vergütungsanspruch für Behinderungen - Option für Stundenlohnarbeiten - keine starren Ausführungsfristen, sondern Ausführung gem. Bauzeitenplan - Vertragsstrafe bei Kündigung - Regelungen zur Abnahme - Zahlungsmodalitäten bzw. Zahlungsplan - Regelungen über Sicherheitsleistungen
14 VOB/B oder BGB-Vertrag?
15 BGB Werkvertragsrecht ff BGB ist nicht nur auf Bauleistungen bezogen VOB/B als allgemeine Geschäftsbedingungen bezieht sich nur auf Bauleistungen und ist deshalb zu empfehlen aber nur dem, der die Regelungen der VOB/B kennt
16 Die VOB gliedert sich in drei Teile:
17 1.Teil: VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (DIN 1960) - bindet nur den öffentlichen Auftraggeber - keine Geltung unter Privaten - regelt die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
18 2.Teil: VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961) - Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - für öffentliche Auftraggeber bindend - VOB/B gilt unter Privaten nur dann, wenn wirksam im Vertrag vereinbart - Änderungen führen zur Inhaltskontrolle
19 3.Teil: VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen - in der Regel DIN-Normen ( z.b. DIN Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) - VOB/C ist Bestandteil des Bauvertrages 1 I VOB/B - bei Widersprüchen im Vertrag geht die VOB/C der VOB/B vor ( 1 II Nr. 5 VOB/B)
20 Die VOB ist: - dreiteiliges Klauselwerk - herausgegeben vom: Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen - und daher weder Gesetz noch Rechtsverordnung
21 Die Regelungen der VOB/B sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die wirksam im Vertrag vereinbart werden müssen!!!
22 Was sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)?
23 AGB sind nach der Legaldefinition des 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss eines Vertrags stellt. Umgangssprachlich werden AGB regelmäßig auch gerne als das Kleingedruckte bezeichnet.
24 Grundsätzlich: Allgemeine Geschäftsbedingungen ersetzen keinen Bauvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln lediglich die Durchführung eines Bauvertrages und Abläufe während der Erstellung eines Bauwerkes
25 Folgen der Rechtsnatur der VOB/B für ihre Geltung Die VOB/B ist daher keine hoheitlich erlassene Rechtsnorm, insbesondere kein Gesetz und keine Verordnung.
26 Die VOB/B gilt demnach unter keinen Umständen automatisch, sondern ausschließlich dann, wenn ihre Geltung von den Parteien des konkret zu beurteilenden Vertrages vertraglich vereinbart worden ist.
27 Fehlt es an einer Vereinbarung der VOB/B innerhalb eines Vertragsverhältnisses, so gilt ausschließlich das in dem zu beurteilenden Werk vereinbarte und bei Fehlen einer Vereinbarung das allgemeine Werkvertragsrecht des BGB
28 AGB können jedoch auch durch bloße Bezugnahme auf sie zum Inhalt eines Vertrages gemacht werden. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies jedoch nur insofern, als der Verwender dem Verbraucher vor Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt hat, in zumutbarer Weise Kenntnis von dem Inhalt der AGB zu erlangen ( 305 Abs. 2 BGB).
29 Achtung! Es gibt in der Regel keine Probleme, wenn die VOB/B ohne Abänderung erfolgt. daher: Bei jeder noch so kleinen Änderung ist dagegen jede Bestimmung auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen
30 - Oftmals ist die Inhaltskontrolle bei Abänderungen der Rettungsanker für die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft - Vorsicht bei Vorbemerkungen zum LV - Viel hilft manchmal nicht viel
31 Gliederung und Aufbau der VOB/B
32 1 Art und Umfang der Leistung 2 Vergütung 3 Ausführungsunterlagen 4 Ausführung 5 Ausführungsfristen 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung 7 Verteilung der Gefahr 8 Kündigung durch den Auftraggeber 9 Kündigung durch den Auftragnehmer 10 Haftung der Vertragsparteien
33 11 Vertragsstrafe 12 Abnahme 13 Mängelansprüche 14 Abrechnung 15 Stundenlohnarbeiten 16 Zahlung 17 Sicherheitsleistung 18 Streitigkeiten
34 Exkurs: Auftragserteilung durch Architekten - Die Vollmacht des Architekten endet an der Brieftasche des Bauherren und an der Baugenehmigung - Solange der Architekt keine Vollmacht der AG hat, ist dieser nicht befugt, die Verträge zu ändern oder zu erweitern. - Bei Vertragsschluss ohne Vollmacht: Eigen Haftung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber - Ausnahme: geringfügige Arbeiten, die für die Leistung erforderlich sind
35 Formvorschriften Schriftform Zwingende Schriftform: - Bedenkenanmeldung - Behinderungsanzeige - Kündigung - Abnahme - Mängelrüge nach Abnahme - Vereinbarung von Sicherheiten
36 Warum Schriftform und Fristsetzung?
37 Schriftform und Zugang Schriftform = Brief, Telefax (mit Unterschrift), (mit elektronischer Signatur / ohne: zweifelhaft) Zugangsnachweis: Einwurfeinschreiben, Zeugen Sendeprotokoll (Fax) und Leseantwort nur Indizien für einen Zugang, kein Beweis
38 Auch wenn kein Schriftformerfordernis vorliegt: Bei wichtigen Anordnungen, Änderungen oder Vereinbarungen immer schriftlich Grundsatz: Wer schreibt, der bleibt
39 Praxistipp: Wenn schriftliche Anzeigen wie Bedenkenanmeldung, Mängelrügen oder Behinderungsanzeigen erfolgen, dann neben der Schriftform immer noch eine Fristsetzung (nach dem Kalender) einfügen: Grund= Verzug!!!
40 Verzug Verzug hat folgende Voraussetzungen: - Fälligkeit - Überschreitung einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Frist, alternativ : Mahnung - Verschulden
41 Im Einzelnen zu den jeweiligen Schriftformerfordernissen:
42 Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht nach 4 III VOB/B Verstoß begründet (Mit-)Haftung trotz eigener an sich vertragsgerechter Leistung. Prüfung auf erkennbare Fehler mit branchenüblichem Fachwissen durch Besichtigung, Befühlen, Messen, etc.
43 Prüfung von Widersprüchen und Fehlern der Planung und Ausschreibung, Anordnungen, von Stoffen, Bauteilen und Vorgewerken ( 4 I Ziff. 4, II, III VOB/B) Offenbarungspflicht, aber auch für erkannte andere Fehler und Risiken des eigenen Gewerkes für Nachfolgegewerke Bei Verstoß: Eigenhaftung!
44 Inhalt und Form der Bedenkenanmeldung: Schriftform zwingend Gegenüber dem Auftraggeber (nicht bauleitender Architekt, selbst wenn rechtsgeschäftliche Vollmacht vorliegt) Unverzüglich nach Feststellung Konkrete, detaillierte und verständliche Darstellung der Bedenken und der befürchteten Mängel
45 Gegenvorschläge vermeiden (Haftung) oder wenigstens von der Prüfung der Sonderfachleute abhängig machen. Behinderungsanzeige bei fehlender, verzögerter Entscheidung durch den Bauherrn. Zugangsnachweis
46 Behinderung und Behinderungsanzeige: Störender Eingriff in den Bauablauf, insbesondere Leistungszeit und vorgesehene Ausführungsart, Soll und Ist des Bauablaufs differieren Gründe (z. B.): Falsche/fehlende Pläne, mangelhafte/fehlende Vorleistungen Verspätete Entscheidungen, Eingriffe Dritter (Baubehörde), usw.
47 Folgen: Verlängerte Ausführungsfrist. Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens Bei Behinderung infolge Anordnungen des Auftraggebers u. U. Vergütungsanspruch des AN. Bei Behinderung durch den Vorunternehmer angemessene Entschädigung ( 642 BGB)
48 Form und Inhalt der Behinderungsanzeige Zwingend schriftlich Adressat: Bauherr nicht Architekt Unverzüglich Konkrete, detaillierte Angabe der Behinderung und von Art und Umfang der damit verbundenen Auswirkungen Dokumentation der Behinderung, ihrer konkreten Dauer und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Bauablauf zwingend, da Beweislast hierfür beim Auftragnehmer.
49 Vertragsstrafenvereinbarung: Mit Vereinbarung der VOB/B ist keine Vereinbarung einer Vertragsstrafe verbunden Unwirksam sind: Vereinbarung einer verzugsunabhängigen Vertragsstrafe, Vertragsstrafen über 5 % der Abrechnungssumme, Über 0,2 % pro Werktag. Vertragsstrafe tritt nie neben einen möglichen Schadensersatzanspruch, sondern ist darauf anzurechnen (nachweisunabhängiger Mindestschaden).
50 Mangelbegriff Unternehmer haftet (verschuldensunabhängig) auf den Erfolg (= mangelfreie Leistung) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
51 DIN-Normen und Fachregeln geben i. d. R. den Mindeststand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder Ohne nähere Vereinbarung muss die Leistung für den nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch oder für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der AG nach Art der Leistung erwarten kann. Die Leistung hat funktionstauglich zu sein (BGH ).
52 Maßnahmen bei Mängeln
53 Mangelbeseitigung vor Abnahme ( 4 Nr. 7 VOB/B) Gefahr der Vertragskündigung des AG bei Verzug des AN mit der Mängelbeseitigung Voraussetzungen: Präzise Mangelbeseitigungsaufforderung mit Setzung angemessener ( Kalender- ) Frist zur Mängelbeseitigung Angemessene Nachfrist mit Kündigungsandrohung Schriftliche Kündigung gem. 8 Nr. 3 VOB/B Auch geringfügige (nicht beseitigte) Mängel berechtigen zur Kündigung des gesamten Vertrages
54 Möglichst keine sofortige Weigerung/Zurückweisung der Mängelrüge = AG kann sonst gleich kündigen. Bei Nachunternehmereinsatz: AG auf notwendige, verlängerte Frist hinweisen. Vor Drittnachbesserung: Auch gegenüber Subunternehmer Voraussetzungen schaffen!!! Gute Dokumentation notwendig: Beweislast für Mangelfreiheit liegt vor. Abnahme beim Auftragnehmer
55 Achtung: Kostenfalle zu frühe Selbstvornahme Auftraggeber Vorsicht: liegen Voraussetzungen der Selbstvornahme nicht vor = kein Kostenersatz und Vergütungsanspruch gegenüber Auftragnehmer. Prüfen ob nicht Leistungsverweigerungsrechte des AN vorliegen. Kooperationsgebot beachten 4 VOB/B
56 Exkurs: Kündigung Achtung bei Kündigung! Eigenkündigung nur nach vorheriger anwaltlicher Beratung Grund: Schadensersatzpflicht nach 649 BGB bzw. 9 VOB/B, Fristsetzung notwendig Fremdkündigung anwaltliche Beratung im Hinblick auf Widerspruch und ggfls. Schadensersatz
57 Mangelbeseitigung nach Abnahme ( 13 Nr. 5 Abs. 1 und 2 VOB/B Für Eigen-oder Drittnachbesserung genügt einfacher Verzug des AN mit der Mängelbeseitigung. Keine Vertragskündigung notwendig. Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt beim Auftraggeber (im Verhältnis Vor- zu Subunternehmer also beim Vorunternehmer = Auftraggeber des Subunternehmers
58 Besonderheit im Baurecht: Die Abnahme
59 Die Abnahme: zwei Elemente: - tatsächliche Hinnahme der Leistung - Erklärung, dass im Wesentlichen vertragsgerecht
60 Bedingungen für eine Abnahme: - Abnahme setzt Vollendung voraus - Abnahme erfordert nicht notwendig eine vorherige Prüfung - Zustandsfeststellung nach 4 Abs. 10 VOB/B ist keine Abnahme - Teilabnahme einzelner Gewerke oder Häuser einer Gesamtbaumaßnahme möglich und sinnvoll ( 12 II VOB/B
61 Rechtliche Bedeutung der Abnahme - Ende der Vorausleistungspflicht des AN - Eintritt der Fälligkeit des Werklohns - Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche - Beweislastumkehr bei Mängeln (von AN auf AG) - ggf. Rechtsverlust - Übergang der Vergütungs- und Leistungsgefahr - Mängelbeseitigung gem. 13 Nr. 5 - Bei Drittnachbesserung keine Kündigung des Vertrages notwendig. Verzug genügt - kein Nachbesserungsrecht mehr. - Vertragsstrafenansprüche müssen bei Abnahme vorbehalten werden.
62 Formen der Abnahme Förmliche Abnahme ( 12 Nr. 4) Fiktive Abnahme ( 12 Nr. 5) durch Schweigen auf Fertigstellungsanzeige (Schlussrechnung kann genügen) Fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme. Weiterführung der Arbeiten reicht nicht ( 12 Nr.5 Abs.3 VOB/B) Stillschweigende Abnahme (etwa durch vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung)
63 Rechtsanwalt Mark Henkel
64 Einzelne Fragen zur Abnahme Eine vereinbarte förmliche Abnahme ist durchzuführen. Ein stillschweigender Verzicht auf die förmliche Abnahme stellte eine Ausnahme dar. Verzicht auf vereinbarte förmliche Abnahme kann Rechte aus der Gewährleistungsbürgschaft kosten. Keine konkludente oder fiktive Abnahme durch Inbenutzungnahme, bei erklärtem Vorbehalt oder Einzug unter Zwang der Verhältnisse. Auch bei der fiktiven Abnahme sind Vorbehaltserklärungen (etwa Vertragsstrafe) notwendig ( 12 Nr.5) Bei Weigerung der Abnahme durch AG, Frist zur Abnahme setzen ( 640 Abs. 1 BGB) Keine einseitige Abnahme bei Abwesenheit des AG möglich.
65 Ende Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für Fragen und Anregungen bin ich dankbar Ich freue mich auf anregende Gespräche mit Ihnen
66 Mark Henkel Rechtsanwalt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Verwaltungsrecht Schlitzer Straße Fulda Tel Fax:
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