EUROPÄISCHE KOMMISSION

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, K(2010)7244 endgültig Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 172/2010 Österreich Ausweitung der Methode der AWS GmbH zur Berechnung des Beihilfeelements in staatlichen Bürgschaften Verwendung durch NÖBEG Sehr geehrter Herr Bundesminister! 1. VERFAHREN (1) Per vom 10. Mai 2010 meldete Österreich gemäß Artikel 108 Absatz 3 EG-Vertrag eine Ausweitung der von der AWS GmbH verwendeten österreichischen Bürgschaftsmethode an, um ihre Verwendung durch NÖBEG 1 zu ermöglichen. (2) Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 (D/8075) ersuchte die Kommission um zusätzliche Auskünfte. Österreich stellte am 19. Juli 2010 einen Antrag auf Fristverlängerung (D/11075), der von der Kommission am 20. Juli 2010 genehmigt wurde (D/8319). Österreich übermittelte die verlangten Auskünfte mit Schreiben vom 14. September 2010 (A/12327). 1 Unter der Kurzbezeichnung NÖBEG werden zwei Spezialbanken im österreichischen Bundesland Niederösterreich mit demselben Geschäftssitz und derselben Geschäftsführung verstanden: NÖ Bürgschaften GmbH und NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH. Beide sind Kreditinstitute im Sinne des österreichischen Bankwesengesetzes. Eigentümer sind das Land Niederösterreich, die Wirtschaftskammer Niederösterreich und verschiedene Banken. Ihre Zielsetzung ist die Unterstützung niederösterreichischer Unternehmen bei Finanzierungsanlässen über die gesamte Lebensdauer der Unternehmen hinweg (Gründung, Erweiterung, Mezzanin- Kapital usw.). Seiner Exzellenz Herrn Dr. Michael SPINDELEGGER Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Ballhausplatz 2 A Wien Commission européenne, B-1049 Bruxelles/Europese Commissie, B-1049 Brussel Belgium Telephone: (0)

2 2. BESCHREIBUNG DER METHODE 2.1. Gegenstand der Änderung (3) Österreich meldete die Ausweitung der von der AWS GmbH verwendeten österreichischen Methode zur Berechnung des Beihilfeelements in staatlichen Bürgschaften (nachstehend Berechnungsmethode oder Methode ) an. Die Anmeldung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag 2 (nachstehend allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung oder AGVO ). (4) Die Kommission genehmigte am 24. März 2009 die von der AWS GmbH 3 verwendete österreichische Methode zur Berechnung des Beihilfeelements von Haftungen für Erstinvestitionskredite und im De-minimis-Kontext auch für Haftungen für Betriebsmittelkredite (Sache N 185/2008) 4. Am 28. Oktober 2009 (Sache N 350/2009) 5 und am 15. September 2010 (Sache N 123/2010) 6 genehmigte die Kommission eine Änderung der obengenannten Berechnungsmethode der AWS. (5) Nach der AGVO können Beihilfen im Rahmen von Bürgschaftsregelungen als transparent betrachtet werden, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist. (6) Österreich beabsichtigt, die Berechnungsmethode auch auf Bürgschaften anzuwenden, die unter die De-minimis-Regel fallen. Laut Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen 7 (nachstehend De-minimis-Verordnung ) dürfen die Mitgliedstaaten anhand einer Methode ermitteln, ob die in einer Bürgschaft enthaltene Beihilfe unter der De-minimis- Obergrenze liegt, wenn diese auf der Grundlage einer Kommissionsverordnung im Bereich staatlicher Beihilfen angemeldet und von der Kommission genehmigt wurde und die genehmigte Methode ausdrücklich ABl. L 214 vom , S. 3. Die Methode soll von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) angewandt werden. Die AWS ist ein Kreditinstitut gemäß dem österreichischem Bankwesengesetz; Eigentümer ist der österreichische Staat. Unternehmensgegenstand der AWS ist die Vergabe und Abwicklung von unternehmensbezogenen Wirtschaftsförderungen des Bundes sowie die Erbringung sonstiger Finanzierungs- und Beratungsleistungen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft. Die AWS übernimmt Bürgschaften für Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit Ausnahme sensibler Sektoren wie Kohle und Stahl, Schiffbau, synthetische Fasern sowie landwirtschaftliche Urproduktion, Fischerei und Aquakultur. Durch die Rückhaftung des Bundes ist das Kreditrisiko der AWS voll besichert. Genehmigt mit Schreiben K(2009)1473 vom in der Sache N185/2008. Genehmigt mit Schreiben K(2009)8046 vom in der Sache N350/2009. Genehmigt mit Schreiben K(2010)6184 vom in der Sache N123/2010. ABl. L 379 vom , S. 5. 2

3 auf die Art der Bürgschaft und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der De-minimis-Verordnung Bezug nimmt Grundlagen der bestehenden Berechnungsmethode (7) Grundlage der bestehenden Methode ist die Berechnung eines hypothetischen marktüblichen Haftungsentgelts, das mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen wird, um so das Beihilfeäquivalent der Haftung zu ermitteln. Das hypothetische marktübliche Haftungsentgelt wird anhand folgender Elemente ermittelt: Ausfallwahrscheinlichkeit, erwartete Erlösquote, Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags und der Verwaltungskosten in Verbindung mit Risikobewertung, Risikomonitoring und Risikomanagement Ausfallwahrscheinlichkeit ( Probability of default PD ) (8) Die Ausfallwahrscheinlichkeit wird für jeden Haftungsnehmer (d. h. den Kreditnehmer) durch ein Ratingverfahren ermittelt. Das Basel-II-konforme Ratingverfahren wurde in enger Zusammenarbeit zwischen AWS und Moody s erstellt. (9) Das Rating berücksichtigt qualitative und quantitative Elemente und ergibt für jeden Kreditnehmer einen sogenannten Gesamtscore. Dieser Gesamtscore entspricht einer auf der Grundlage historischer Daten berechneten Ausfallwahrscheinlichkeit. (10) Das Ratingmodell ist auf die betroffenen Segmente zugeschnitten. Die bestehende Methode (Sache N 185/2008) sieht zwei Ratingmodelle vor: ein Modell für KMU und Großunternehmen, die zumindest im vierten Jahr nach ihrer Gründung sind, und ein Modell für Gründer (bei denen es sich nicht um technologisch orientierte Gründerunternehmen handelt). Dann wurde der Anwendungsbereich der Methode von den beiden bestehenden Ratingmodellen auf das Segment KMU-Retail, das die beiden Module bilanzierende Kleinstunternehmen und Einnahmen/Ausgaben-Rechner (Sache N350/2009) umfasst, sowie auf Technologie- und innovationsorientierte Unternehmen und Projektfinanzierungen (Sache N123/2010) ausgeweitet. AWS-Masterrating-Skala (11) Das Ergebnis der obigen Ratingmodelle ist ein Gesamtscore, der dann der 23 Ratingklassen umfassenden AWS-Masterrating-Skala zugeordnet wird. Die AWS-Masterrating-Skala enthält für alle 23 Ratingklassen die mittlere, die untere und die obere Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeit (siehe Anhang 1). (12) Um für eine Bürgschaft in Frage zu kommen, dürfen die Unternehmen nach dieser Methode höchstens der Ratingklasse 20 (entspricht einer Einjahres- Ausfallwahrscheinlichkeit von höchstens 12,90 %) zugeordnet worden sein. Dies gilt nicht für Gründer, denen bis einschließlich Ratingklasse 22 noch eine Bürgschaft gewährt werden kann. 3

4 (13) Gründerunternehmen werden in der Praxis nicht höher als Ratingklasse 8 eingestuft, um das mit diesen Unternehmen verbundene Risiko zum Ausdruck zu bringen. (14) Da der Ausfall auch erst mehrere Jahre nach der Bürgschaftsstellung erfolgen kann, muss zusätzlich eine Schätzung der Mehrjahres- Ausfallwahrscheinlichkeit (Grenzausfallwahrscheinlichkeit) vorgenommen werden. Für die Ratingklassen 2 bis 19 werden die 2-, 3-, 4- und 5-Jahres- Ausfallwahrscheinlichkeiten auf der Grundlage historischer Daten aus den Moody s RiskCalc-Modellen ermittelt. Für die beste Ratingklasse (also 1) wurde die Grenzausfallwahrscheinlichkeit mit Hilfe des von Moody s erstellten Modells für börsennotierte Unternehmen ermittelt, während sie für die Ratingklassen 20 bis 23 aus Moody s Default Studies abgeleitet wurde. Da über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus keine verlässlichen Daten mehr zur Verfügung stehen, wurde davon ausgegangen, dass die 5-Jahres- Grenzausfallwahrscheinlichkeit in nachfolgenden Jahren unverändert bleibt. Die Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten sind in Anhang 2 angegeben Erlösquote ( Recovery rate ) (15) Die Ausfallwahrscheinlichkeiten geben an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein bestimmtes Unternehmen ausfällt und der Kreditgeber die Haftung in Anspruch nimmt. Wenn es zu einem solchen Ausfall kommt und die Haftung in Anspruch genommen wird, beläuft sich die Zahlung des Haftenden an den Kreditgeber jedoch für gewöhnlich nicht auf die volle Höhe der Haftung, denn bei einem Ausfall verringert sich der Verlust für den Kreditgeber und den Haftenden durch verschiedene Faktoren. Erstens werden die Gläubiger versuchen, durch Pfändung und Verkauf der Sicherheiten, mit denen der Kredit unterlegt wurde, Geld zurückzuerlangen. Zweitens können die Gläubiger durch den Verkauf anderer Vermögenswerte des ausgefallenen Unternehmens Geld zurückerlangen. Deshalb muss die Erlösquote berücksichtigt werden, die angibt, inwieweit der Verlust des Haftenden bei einem Ausfall durch diese beiden Faktoren verringert wird. (16) Die Erlösquote wird anhand historischer Daten über alle ausgefallenen Haftungen für den Zeitraum , deren Abwicklung abgeschlossen ist, geschätzt. Die historischen Daten über die Einbringung wurden dann entsprechend der Ähnlichkeit der üblicherweise akzeptierten Sicherheiten gruppiert. Hieraus ergaben sich vier Gruppen: Investitionskredite mit Besicherung, Investitionskredite ohne Besicherung, Betriebsmittelkredite und Betriebsmittelkredite ohne Besicherung. Für Betriebsmittelkredite ohne Besicherung stehen keine historischen Daten zur Verfügung. Österreich ging davon aus, dass die durchschnittlichen historischen Erlösquoten für Betriebsmittelkredite ohne Besicherung mit den Erlösquoten für Investitionskredite ohne Besicherung vergleichbar sind. In Tabelle 1 ist die für jede Gruppe errechnete Erlösquote angegeben. 4

5 Tabelle 1: Historische Erlösquoten Art der Besicherung / Finanzierung Investitionskredit ohne Besicherung Investitionskredit mit Besicherung Betriebsmittelkredit mit Besicherung Betriebsmittelkredit ohne Besicherung Anzahl der Fälle Obligo bei Ausfall Verlustquote (LGD) Bürgschaftszahlung netto Erlösquote % 5 % % 25 % % 24 % % 5 % Verwaltungskosten (17) Die Verwaltungskosten der AWS im Verhältnis zu den ausstehenden Haftungssalden wurden auf der Grundlage historischer Daten ermittelt. Den Berechnungen war zu entnehmen, dass die Kosten für die anfängliche Risikobewertung, die Risikoüberwachung und das Risikomanagement 0,3 % des ausstehenden Haftungsbetrags entsprechen Vergütung des Kapitalbetrags (18) Für die fiktive Vergütung des Kapitalbetrags wurde eine Risikoprämie von 400 Basispunkten angesetzt. Der angenommene unterlegte Kapitalbetrag, für den eine Vergütung zu zahlen ist, richtet sich nach der Bonität des Haftungsnehmers, die anhand der Standard-Ratingskala von Moody s ermittelt wird. Das Mapping der AWS-Masterrating-Skala in die Ratingkategorien von Moody s erfolgte auf der Grundlage von Ausfallwahrscheinlichkeiten, die RiskCalc 3.1 von Moody s entsprechen. Die Ratingklassen von AWS und Moody s sind in Anhang 1 gegenübergestellt. In Tabelle 2 sind die entsprechenden Quoten für den zu unterlegenden Kapitalbetrag aufgeführt. Tabelle 2: Kapitalbetrag nach AWS-Ratingklasse Ratingklasse Zu vergütendes Kapital als prozentualer Anteil der ausstehenden Haftungssalden % % % Tatsächliches Haftungsentgelt (19) Zur Ermittlung des Beihilfeelements der Haftung wird das hypothetische Entgelt (einschließlich eines einmaligen Bearbeitungsentgelts) mit dem tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelt verglichen. Die entsprechenden halbjährlichen Differenzen werden dann auf den Zeitpunkt der 5

6 Haftungsübernahme abgezinst 8 und anschließend addiert, um das Beihilfeelement zu ermitteln Verwendung der genehmigten Methode der AWS GmbH zur Berechnung des Beihilfeelements in von NÖBEG gewährten und verwalteten Bürgschaften Beschreibung der Ausweitung (20) Die Ausweitung betrifft im Wesentlichen die Verwendung der genehmigten Methode der AWS durch NÖBEG. NÖBEG wird die AWS-Formblätter zur Bewertung seiner Geschäftskunden verwenden. Die ausgefüllten Formblätter werden auf elektronischem Wege an AWS übermittelt, die hierauf die genehmigte Ratingmethode anwendet. Das Ergebnis des Ratings wird NÖBEG für Entscheidungen über die Gewährung von Haftungen zur Verfügung gestellt. Die von NÖBEG verwendete Methode ist daher mit der genehmigten Methode der AWS (einschl. Änderungen) identisch. (21) Die bestehende Methode deckt Haftungen für typische stille Beteiligungen nicht ab. Österreich beabsichtigt daher, die bestehende Methode der AWS auf typische stille Beteiligungen 9 auszuweiten, die NÖBEG (und besonders NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH) im Namen des Landes Niederösterreich und des Niederösterreichischen Wirtschafts- und Tourismusfonds (NÖWTF) gewährt Die zugrunde liegende Transaktion (22) Im Kontext der AGVO und der De-minimis-Verordnung wird die Methode für Haftungen für Erstinvestitionskredite und im De-minimis-Kontext auch für Haftungen für Betriebsmittelkredite angewandt. Die Haftung ist auf die Laufzeit des betreffenden Kredits beschränkt. (23) Für dieselben Zwecke gilt die Methode auch für Haftungen für typische stille Beteiligungen. 8 Da Halbjahresdifferenzen berechnet werden (d h., die Anzahl/Perioden entsprechen der Anzahl der Halbjahre), wird bei der Abzinsung jeweils der halbe für Österreich geltende Referenzsatz verwendet Österreich zufolge können diese typischen stillen Beteiligungen als Verbindlichkeiten (d. h. als Kredite) eingestuft werden, da sie in erster Linie gekennzeichnet sind durch eine feste Verzinsung, einen Tilgungsplan, einen Konkursteilnahmeanspruch gleichrangig mit den übrigen Gläubigern und Kündigungsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen. Österreich gab an, bei typischen stillen Beteiligungen handele es sich um Kredite im Sinne der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom , S. 10). NÖBEG übernimmt Prüfung und Abwicklung der Haftungen im Namen des Landes Niederösterreich und des NÖWTF. 6

7 Begünstigte Unternehmen (24) Die bestehende Methode kann für die Ratingmodelle KMU und Großunternehmen, Gründerunternehmen, KMU-Retail 11, Technologieund innovationsorientierte Unternehmen sowie Zweckgesellschaften angewandt werden. (25) Keine Anwendung findet die Methode auf Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Monitoring und Anpassungen (26) Österreich hat zugesagt, der Kommission jährlich gemäß Abschnitt 6 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften 13 (nachstehend Garantiemitteilung ) einen Bericht über die Anwendung der Berechnungsmethode vorzulegen. (27) Ferner wird Österreich detaillierte Statistiken führen, die eine Evaluierung der Berechnungsmethode und der für die einzelnen Ratingkategorien angewandten Werte ermöglichen. Für jede einzelne Ratingkategorie werden folgende Daten separat erfasst: a) der Gesamtbetrag und die Anzahl der ausgestellten Haftungen, b) die Höhe des vorab auf der Grundlage der angemeldeten Methode bestimmten Beihilfewerts, c) die Ausfallquote, d) die Verlustquote und e) die Erlösquote. 3. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG (28) Gemäß Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 erfolgt die Würdigung der Berechnungsmethode durch die Kommission auf der Grundlage der Garantiemitteilung. (29) In ihren Entscheidungen vom 24. März 2009 in der Sache N 185/2008 und vom 28. Oktober 2009 in der Sache N350/2009 sowie in ihrem Beschluss vom 15. September 2010 in der Sache N123/2010 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Berechnungsmethode der AWS GmbH eine angemessene Beurteilung des vom Staat getragenen Risikos ermöglicht und dass das Beihilfeelement in den Haftungen mit der Garantiemitteilung vereinbar ist. Sie gestattete Österreich daher, die Methode zur Berechnung des Beihilfeelements in Haftungen für Erstinvestitionskredite im Kontext der AGVO und der Deminimis-Verordnung sowie im De-minimis-Kontext auch für Haftungen für Betriebsmittelkredite zu verwenden Bestehend aus bilanzierende Kleinstunternehmen und Einnahmen-Ausgaben-Rechner. ABl. C 244 vom , S. 2. ABl. C 155 vom , S

8 (30) Da die in Rede stehende Anmeldung die Verwendung der Berechnungsmethode der AWS GmbH durch NÖBEG sowie die Ausweitung der Methode auf typische stille Beteiligungen betrifft und keine weiteren Änderungen angemeldet wurden, verweist die Kommission bezüglich der Würdigung der Berechnungsmethode insgesamt auf ihre Entscheidungen vom 24. März 2009 in der Sache N185/2008 und vom 28. Oktober 2009 in der Sache N350/2009 sowie ihren Beschluss vom 15. September 2010 in der Sache N123/2010. Im vorliegenden Fall muss die Kommission konkret folgende zwei Fragen prüfen: 1. Wendet NÖBEG die Berechnungsmethode der AWS GmbH in vollem Umfang an? 2. Können die in Rede stehenden typischen stillen Beteiligungen rechtmäßig als Verbindlichkeiten (d. h. als Kredite) eingestuft werden? 3.1. Verwendung der Berechnungsmethode durch NÖBEG (31) NÖBEG wird die AWS-Formblätter zur Bewertung seiner Geschäftskunden verwenden. Die ausgefüllten Formblätter werden auf elektronischem Wege an AWS übermittelt, die hierauf die genehmigte Ratingmethode anwendet. Das Ergebnis des Ratings wird NÖBEG für Entscheidungen über die Gewährung von Haftungen zur Verfügung gestellt. Die von NÖBEG verwendete Methode ist daher mit der genehmigten Methode der AWS (einschl. Änderungen) identisch. NÖBEG verfügt über weitreichende Erfahrung bei der Gewährung von Haftungen. (32) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass die vorgeschlagene Verwendung der Berechnungsmethode durch NÖBEG keinen Anlass zu Bedenken gibt Typische stille Beteiligungen als Verbindlichkeiten (33) Wie in Abschnitt 2.3 dargelegt, erfüllen die typischen stillen Beteiligungen, die NÖBEG (und besonders NÖ Beteiligungsfinanzierungen GmbH) im Namen des Landes Niederösterreich und des NÖWTF gewährt, alle Voraussetzungen, um als Verbindlichkeiten (d. h. als Kredit) eingestuft werden zu können. Die in Rede stehenden typischen stillen Beteiligungen sind in erster Linie gekennzeichnet durch eine feste Verzinsung 14, einen Tilgungsplan, einen Konkursteilnahmeanspruch gleichrangig mit den übrigen Gläubigern (z. B. Ansprüchen aus Krediten) und Kündigungsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen. 14 Die Festvergütung auf der Grundlage eines festen Jahreszinssatzes entspricht dem 3-Monats- EURIBOR zuzüglich 0,5 %. Nach Angaben Österreichs kommt in manchen Fällen eine gewinnabhängige Vergütung in Höhe von maximal 5 % p. a. vom aushaftenden Kapital hinzu. Österreich zufolge wird die gewinnabhängige Vergütung nie höher sein als die Festvergütung. Durchschnittlich macht die Festvergütung 94 % und die gewinnabhängige Vergütung lediglich 6 % der Gesamtvergütung aus. 8

9 (34) Die Kommission verfolgte in ihren Entscheidungen in den Sachen N389/ vom 22. April 2008 und C33/ vom 8. Oktober 2008 einen Substance-over-Form-Ansatz, indem sie feststellte, dass typische stille Beteiligungen unter bestimmten Voraussetzungen als Kreditfinanzierungsinstrumente eingestuft werden können. Kreditfinanzierungsinstrumente sind Darlehen oder sonstige Finanzierungsinstrumente, die dem Kreditgeber/Investor in erster Linie feste Mindestrendite garantieren und zumindest teilweise gesichert sind. (35) In beiden Sachen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass typische stille Beteiligungen als Kreditfinanzierungsinstrumente eingestuft werden können, wenn die genannten Kriterien erfüllt sind (Festvergütung überwiegt gegenüber gewinnabhängiger Vergütung, Rang des Investors bei Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens, usw.). (36) Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, dass typische stille Beteiligungen, für die NÖBEG eine Haftung ausstellt, als Verbindlichkeiten (d. h. als Kredit) eingestuft werden können. Schlussfolgerung (37) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die angemeldete Berechnungsmethode eine adäquate Ermittlung des vom Staat getragenen Risikos und des Beihilfeelements von Haftungen ermöglicht. Nach Auffassung der Kommission steht die Berechnungsmethode mit der Garantiemitteilung in Einklang. 4. BESCHLUSS (38) Die Kommission genehmigt daher, dass die angemeldete Berechnungsmethode der AWS GmbH von NÖBEG zur Berechnung des Beihilfeelements in Kreditbürgschaften verwendet wird, wenn der zugrunde liegende Kredit Zwecken dient, die mit der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 in Einklang stehen. Folglich können diese Haftungen als transparent im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission angesehen werden. Des Weiteren genehmigt die Kommission, dass NÖBEG die angemeldete Berechnungsmethode der AWS GmbH auf Bürgschaftsregelungen anwendet, um das Beihilfeelement in Kreditbürgschaften zu berechnen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gewährt werden ABl. C 145 vom , S. 1. ABl. L 111 vom , S

10 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht offengelegt werden sollen, werden Sie gebeten, bei der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Schreibens einen mit Gründen versehenen Antrag auf vertrauliche Behandlung zu stellen. Andernfalls geht die Kommission davon aus, dass Sie mit der Offenlegung der Angaben und mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website einverstanden sind: Der Antrag ist per Einschreiben oder Fax zu richten an: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb Registratur Staatliche Beihilfen 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident der Kommission 10

11 Anhang 1: AWS-Masterrating-Skala Einjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten ( Probability of Default PD ) Ratingklasse Mittlere PD Untere PD Obere PD Entspricht einem Moody s- Rating (RiskCalc Ratingskala) von 1 0,03% 0,02% 0,04% Aaa-Aa 2 0,06% 0,04% 0,08% 3 0,10% 0,08% 0,11% 4 0,14% 0,11% 0,16% A 5 0,19% 0,16% 0,23% 6 0,27% 0,23% 0,32% 7 0,39% 0,32% 0,45% Baa 8 0,55% 0,45% 0,64% 9 0,72% 0,64% 0,81% 10 0,91% 0,81% 1,02% 11 1,15% 1,02% 1,28% Ba 12 1,45% 1,28% 1,61% 13 1,82% 1,61% 2,03% 14 2,30% 2,03% 2,56% 15 2,89% 2,56% 3,23% 16 3,64% 3,23% 4,06% 17 4,59% 4,06% 5,12% B 18 5,79% 5,12% 6,45% 19 8,23% 6,45% 10,00% 20 11,45% 10,00% 12,90% C 21 15,57% 12,90% 18,25% 22 22,02% 18,25% 25,80% D 23 30,40% 25,80% 35,00% 11

12 Anhang 2: Mehrjahres-Ausfallwahrscheinlichkeiten Grenzausfallwahrscheinlichkeit ( Forward PD ) Ratingklasse 1-Jahres-PD 2-Jahres-PD 3-Jahres-PD 4-Jahres-PD 5-Jahres-PD 1 0,03% 0,08% 0,07% 0,08% 0,07% 2 0,06% 0,11% 0,14% 0,16% 0,17% 3 0,10% 0,14% 0,16% 0,18% 0,18% 4 0,14% 0,17% 0,19% 0,20% 0,21% 5 0,19% 0,23% 0,24% 0,25% 0,26% 6 0,27% 0,34% 0,37% 0,39% 0,41% 7 0,39% 0,50% 0,54% 0,59% 0,62% 8 0,55% 0,67% 0,74% 0,76% 0,81% 9 0,72% 0,84% 0,88% 0,92% 0,95% 10 0,91% 1,02% 1,06% 1,09% 1,11% 11 1,15% 1,17% 1,19% 1,19% 1,21% 12 1,45% 1,51% 1,55% 1,56% 1,56% 13 1,82% 1,64% 1,56% 1,54% 1,51% 14 2,30% 2,06% 1,94% 1,90% 1,86% 15 2,89% 2,59% 2,48% 2,43% 2,38% 16 3,64% 2,94% 2,74% 2,61% 2,53% 17 4,59% 3,44% 3,14% 2,94% 2,81% 18 5,79% 4,11% 3,68% 3,40% 3,22% 19 8,23% 6,69% 6,24% 5,94% 5,73% 20 11,45% 8,70% 9,33% 8,80% 7,78% 21 15,57% 9,76% 9,76% 9,76% 9,76% 22 22,02% 10,15% 10,15% 10,15% 10,15% 23 30,40% 16,64% 16,64% 16,64% 16,64% 12

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