Newsletter. Jahrgang Ausgabe Ausgabe 2. Vorwort. Allgemeines Umweltrecht. Energiewirtschaft. Abfallwirtschaft.
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- Eleonora Hofmann
- vor 8 Jahren
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1 Liebe Leserinnen und Leser, Nach der Umsetzung der neuen IE-Richtlinie ergibt sich für viele immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen eine verstärkte Überwachung durch die Überwachungsbehörden. Bei den für die Überwachung zuständigen Behörden wurden zusätzliche Stellen geschaffen, um die von der IE- Richtlinie geforderten Überprüfungen umzusetzen. In einigen Bundesländern, wie z.b. in Baden-Württemberg werden diese neuen Stellen über Gebühren finanziert, d.h. Betriebe, die unter die IE-Richtlinie fallen, müssen in Abhängigkeit des Aufwands der behördlichen Überwachung Gebühren bezahlen. Die behördliche Überwachung erfolgt jährlich, alle zwei oder alle drei Jahre. Das Überwachungsintervall wird durch die zuständige Behörde u.a. aufgrund einer vorzunehmenden Risikoeinstufung, der Zuverlässigkeit des jeweiligen Betriebes sowie ggf. besonderer Vorkommnisse festgelegt. Schwerpunkte der behördlichen Überwachung sind u.a. die aktuelle Genehmigungssituation, die Einhaltung wasserrechtlicher Vorgaben und die Umsetzung der genehmigungsrechtlichen Auflagen. Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung werden von der Überwachungsbehörde in einem Inspektionsbericht zusammengestellt, der anschließend im Internet veröffentlicht wird. Bei Neugenehmigungen müssen Betriebe, die der IE-Richtlinie unterliegen, bereits seit Inkrafttreten der Umsetzung der IE-Richtlinie am 02. Mai 2013 im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben einen Ausgangszustandsbericht für Boden und Gewässer erstellen, falls gefährliche Stoffe zum Einsatz kommen, um den IST-Zustand vor Inbetriebnahme der neu geplanten Anlage festzuhalten. Für bereits bestehende IE-relevante Betriebe muss ab dem Jahr 2014 ein Ausgangszustandsbericht auch bei wesentlichen Anlagenänderungen durchgeführt werden, sofern andere oder zusätzliche gefährliche Stoffe zum Einsatz kommen. Mit Inkrafttreten der IE-Richtlinie haben die europaweit eingeführten BVT- Merkblätter (beste verfügbare Techniken) mehr Gewicht erhalten. Die von der EU verabschiedeten BVT-Merkblätter müssen zukünftig bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen berücksichtigt werden. Auch bei bestehenden Anlagen, die der IE-Richtlinie unterliegen, müssen neu verabschiedete oder geänderte BVT-Merkblätter berücksichtigt und in der Regel innerhalb von 4 Jahren nach deren Verabschiedung umgesetzt werden. Durch die IE-Richtlinie besteht für die betroffenen Anlagen zukünftig auch die Pflicht einer jährlichen Berichterstattung an die Behörden. Die Form und Ausführung der Jahresberichte ist in vielen Bundesländern noch nicht eindeutig festgelegt. Die Betriebe, die unter die IE-Richtlinie fallen, sind in der Zwischenzeit in den einzelnen Bundesländern öffentlich bekannt gegeben worden. Durch die zuständigen Behörden sind bereits Vorbereitungen hinsichtlich der Umsetzung der Umweltinspektionen getroffen worden bzw. wurden auch schon Prüfungen durchgeführt. Die Umweltinspektionsberichte der IE-Anlagen sind unter anderem im Internet für die Öffentlichkeit zugänglich. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Anton Backes Geschäftsführer
2 Allgemeines Umweltrecht EP-Umweltausschuss stimmt über UVP-Richtlinie 2011/92/EU ab Am 11. Juli 2013 hat der Umweltausschuss des Europäischen Parlamentes über seine Haltung zur Revision der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) abgestimmt. Er bestätigte die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Änderungen und ergänzte diese noch zum Teil. Nach aktuellem Stand der Richtlinie werden die Verfahrensvorschriften für die Vorprüfung deutlich ausgeweitet. Bedeutende Änderungen sind: detaillierte Auflistung von Informationen durch den Projektträger. Dabei soll die Liste einen Überblick bieten, wobei nicht alle Informationspunkte in jedem Verfahren vorgebracht werden sollen Pflicht zur Begründung des Ergebnisses der Vorprüfung sowie die Veröffentlichung dieser Begründung Alternativenprüfung: der Projektträger muss mögliche Alternativen so beschreiben, dass eine vergleichende Bewertung möglich ist Erweiterung des Umfangs der Vorprüfung (Screening) und der UVP: überregionale oder globale Umweltaspekte, wie die Entwicklung der biologischen Vielfalt und der Klimawandel, sind stärker zu berücksichtigen und zu prüfen Aufnahme von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsregelungen als Genehmigungsvoraussetzung, wie z. B. die Verpflichtung zur Erstellung eines Basisszenarios, also die Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und seine weitere Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projektes Für die Verabschiedung einer revidierten Richtlinie bedarf es noch der Einigung zwischen Parlament und Rat. Änderung der Normvorgaben in Qualitäts- und Umweltmanagement Zurzeit werden die Normen ISO 9001: 2008 und ISO 14001:2004 überarbeitet. Durch die geplanten Änderungen sollen künftig einheitliche Strukturen mit gleichen Abschnittsbezeichnungen und Begriffsdefinitionen sowie einheitliche Basisanforderungen für alle Managementsystem-Normen erreicht werden. Der Anwender soll dadurch auf der Grundlage verschiedener ISO-Normen ein vereinfachtes integriertes Managementsystem einführen und betreiben können. Die aktuellen Entwürfe sehen folgende Struktur vor, die aus 10 Abschnitten besteht: 1. Scope (Anwendungsbereich) 2. Normative references (Normative Verweise) 3. Terms and definitions (Begriffe und Definitionen) 4. Context of the organisation (Kontext der Organisation) 5. Leadership (Führung) 6. Planning (Planung) 7. Support (Unterstützung) 8. Operation (Betrieb) 9. Performance evaluation (Leistungsbewertung) 10. Improvement (Verbesserung)
3 Allgemeines Umweltrecht Änderung der Normvorgaben in Qualitäts- und Umweltmanagement, Teil II Die neue Ausgabe der ISO 9001 ist Ende 2015 geplant. Die Veröffentlichung der überarbeiteten Norm ISO ist für Mitte 2015 vorgesehen. Die Norm zum Arbeitssicherheits- und Gesundheitsschutzmanagement BS OHSAS geht in der internationalen Norm ISO auf, wobei die neue Norm Ende 2016 vorliegen soll. Bis zur Anwendung bzw. Umsetzung der überarbeiteten Normen ist eine 3-jährige Übergangsfrist vorgesehen.
4 Besondere Ausgleichsregelung für die EEG-Umlage Die Liste der Unternehmen, die im Jahr 2013 unter die besondere Ausgleichsregelung des EEG fallen, wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht. Von insgesamt Unternehmen wurde ein entsprechender Antrag gestellt, welcher bei Unternehmen mit Abnahmestellen genehmigt wurde. Die Zahl der Unternehmen, die unter die besondere Ausgleichsregelung fallen, hat sich nach Absenkung des Schwellenwertes von 10 auf 1 GWh mehr als verdoppelt. In 2012 waren es lediglich 734 Unternehmen mit 979 Abnahmestellen, die von der Ausgleichsregelung profitiert haben. Die Menge des entlasteten Stroms hat sich lediglich um etwas mehr als 10 Prozent von rund GWh auf GWh erhöht, da für die erste GWh seit 2013 die volle EEG-Umlage zu zahlen ist. Demgegenüber ist das Entlastungsvolumen von 2,5 Mrd. auf rund 4 Mrd. in 2013 gestiegen. Grund dafür ist die gestiegene EEG- Umlage von 3,592 ct/kwh auf 5,277 ct/kwh, die geänderten Vorgaben zur besonderen Ausgleichsregelung haben weniger Einfluss. Bei den entlasteten Abnahmestellen fallen 53 auf Schienenbahnen, 228 auf den Rohstoffabbau sowie 372 auf die Nahrungs- und Futtermittelbranche. Stark vertreten sind unter anderem die Textil-, Grundstoff-, Papier-, Glas-, Zement- und metallverarbeitende Industrie. Im Zuge der Änderung des EEG 2014 ist nunmehr vorgesehen, dass sich die Zahl der entlasteten Betriebe um ca. 500 verringern soll. Beihilfeverfahren der EU-Kommission gegen EEG eröffnet Nachdem die EU-Kommission in einer etwa zweijährigen Vorabprüfung die Rechtmäßigkeit des EEG untersucht hat, ist nun am 18. Dezember 2013 ein förmliches Verfahren eröffnet worden, in dem geprüft wird, ob Elemente des EEG gegen EU-Beihilferecht verstoßen. Gleichzeitig hat sie den Entwurf neuer Leitlinien für genehmigungsfähige Beihilfen im Bereich Umwelt und Energie zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Anlass der Überprüfung sind Zweifel der EU-Kommission an der EU-rechtlichen Zulässigkeit der Ausgleichsregelung: Das Einspeisungs- und Vergütungssystem des EEG sieht die EU-Kommission zwar als staatliche Beihilfe, betrachtet diese jedoch mit den geltenden Umweltbeihilfeleitlinien als vereinbar. Bei der besonderen Ausgleichsregelung hingegen sieht die EU jedoch die Entlastungen der stromintensiven Unternehmen als Bevorteilung gegenüber deutschen und europäischen Konkurrenten und befürchtet eine Wettbewerbsverzerrung. Ebenso wird das sogenannte Grünstromprivileg hinsichtlich einer möglichen Diskriminierung zwischen deutschem und importiertem Strom genauer unter die Lupe genommen. Die erteilten Bescheide für die besondere Ausgleichsregelung 2014 bleiben bis auf Weiteres wirksam, da das EEG sowie die besondere Ausgleichsregelung zunächst nicht außer Kraft gesetzt werden. Konsequenzen für die beteiligten Unternehmen wird es jedoch geben, sollte im Ergebnis die Beihilfe als unzulässig erklärt werden. Nach den letzten Meldungen hat sich die Bundesregierung mit der EU-Kommission auf einen Kompromiss geeinigt, der letztendlich bei der Reform des EEG 2014 in geltendes Recht umgesetzt werden soll.
5 Förderung der Einführung von Energiemanagementsystemen Die Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen ist am 22. Juli erlassen worden. Darin wird die Unterstützung der Erstzertifizierung nach DIN EN ISO 50001, die Förderung von Energiecontrollings und Software sowie des Erwerbes von Mess-, Zähler- und Sensoriktechnologie für Energiemanagementsysteme geregelt. Anträge können seit dem 15. August 2013 gestellt werden. Auf der Internetseite des mit der Administration des Förderprogramms betrauten Bundesamtes für Ausfuhrkontrollen (BAFA) können weitere Informationen, die Förderrichtlinie und das Antragsformular abgerufen werden: Nationale Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie Die europäische Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU, EED) trat am 04. Dezember 2012 in Kraft und ist bis zum 05. Juni 2014 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht zu überführen. In Deutschland wird die Umsetzung der EED im ersten Halbjahr 2014 erwartet. Zahlreiche Effizienzverpflichtungen stehen im Mittelpunkt der EU-Richtlinie, mit dem Ziel, den Primärenergieverbrauch der EU-Staaten bis 2020 um 20 % zu reduzieren. So sieht zum Beispiel Artikel 8 EED vor, dass alle großen Unternehmen, die kein EnMS eingeführt haben, verpflichtet sind, alle 4 Jahre ein Energieaudit nach EN durchzuführen.
6 Energieeffiziente Computer und Staubsauger: neue Ökodesign-Verordnungen erlassen Die neuesten Ökodesign-Vorschriften für eine umweltgerechte Gestaltung und Energieeffizienz betreffen Computer und Staubsauger: Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 unterliegen Computer und Computerserver ab dem 1. Juli 2014 gesetzlichen Mindestanforderungen hinsichtlich ihres jährlichen Gesamtenergieverbrauchs und bestimmter technischer Parameter. Die Vorschriften betreffen die gängigen Desktop- und Notebook- Computer sowie Server und werden ab dem 1. Januar 2016 noch einmal verschärft. Eine Reihe von verwandten Geräten wie etwa Dockingstationen und Spielekonsolen sind ausgenommen. Die Verordnung (EU) Nr. 666/2013 legt Ökodesign-Anforderungen für netzbetriebene Staubsauger fest. Im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie werden seit 2008 nach und nach produktspezifische Vorschriften erlassen. Es existieren nunmehr 18 solcher Ökodesign-Verordnungen und etwa weitere 30 sind in Vorbereitung. Bundeskabinett verabschiedet Abfallvermeidungsprogramm Am 31. Juli 2013 hat das Bundeskabinett ein erstes bundesweites Abfallvermeidungsprogramm verabschiedet. Wesentliche Ansätze des Abfallvermeidungsprogrammes sind: Aktive Begleitung von europäischer Forschung zu abfallsparenden Kriterien im Rahmen der EU-Ökodesign-Richtlinie Organisatorische oder finanzielle Förderung von Strukturen zur Wiederverwendung oder Mehrfachnutzung von Produkten und Reparaturzentren Förderung des Konzepts "Nutzen statt Besitzen" mit dem Ziel, dass Gebrauchsgüter intensiver und von einem größeren Kreis an Nutzern gebraucht werden (z. B. Car-Sharing) Konzertierte Aktionen und Vereinbarungen zwischen öffentlichen Einrichtungen und Industrie oder Handel, um Lebensmittelabfälle, die entlang der Produktionsund Lieferkette entstehen, zu vermindern Aufnahme weiterer Produktgruppen in das Portfolio des Blauen Engels. Erstellung von praxistauglichen Arbeitshilfen für Vergabestellen zur verstärkten Berücksichtigung von Ressourceneffizienz- und Abfallvermeidungsaspekten
7 VO (EG) Nr. 1013/2006 EG-Abfallverbringungsverordnung Die EU-Kommission legt eine Novelle zur Abfallverbringungsverordnung vor, durch die durch stärkere Vor-Ort-Kontrollen und eine Umkehr der Beweislast der betroffenen Personen, illegale Verbringungen wirkungsvoller verhindert werden sollen. Hintergründe zum vorliegenden VO-Entwurf: Da die Vorschriften für Kontrollen und Durchsetzung in der geltenden Abfallverbringungsverordnung in Artikel 50 allgemein formuliert sind, gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, da nicht geregelt ist, wie die Kontrollen im Einzelnen durchzuführen sind. Insofern erfolgen illegale Verbringungen über diejenigen Mitgliedstaaten mit den wenigsten Kontrollen. In der Praxis gibt es eine Grauzone zwischen der Abgrenzung gebrauchte Produkte/Waren (Nichtabfall; keine Kontrollen und Exportverbote) und Abfall (unterliegt der EU-AbfallverbringungsV mit Exportverboten in bestimmte Länder). Rund 25 % der Abfallverbringungen aus der EU insbesondere nach Asien und Afrika verstoßen gegen internationale Bestimmungen. Sofern es in den Empfängerstaaten, insbesondere in den Schwellen- und Entwicklungsländern, keine adäquate Entsorgungsinfrastruktur gibt, führt dies zu Umwelt- und Gesundheitsgefährdungen.
8 Umsetzungsverordnungen zur IE-Richtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Nachdem die Umsetzungsgesetze der Richtlinie über Industrieemissionen (IE- Richtlinie) am 12. April 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden, sind nun auch die Verordnungen zur Umsetzung am 2. Mai 2013 bekannt gemacht worden und in Kraft getreten. Die erste Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen enthält in erster Linie Änderungen in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und Genehmigungsverfahren. Die zweite Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen enthält insbesondere Änderungen in der Verordnung über Großfeuerungsanlagen und Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen. Für Bestandsanlagen sind gesonderte Übergangsregelungen zu beachten. Beispielsweise für Großfeuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen gilt die bisherige Fassung der 13. BImSchV noch mindestens bis zum Auch für bestehende Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen gilt mindestens eine Übergangsfrist bis zum Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht nach der IE-Richtlinie Nachdem die Richtlinie über Industrieemissionen in das nationale Umweltrecht umgesetzt worden ist, müssen nun bestimmte Industrieanlagen bei der Errichtung oder Erweiterung eines Anlagenstandortes einen Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser vorlegen, wenn in diesem Zusammenhang gefährliche Stoffe in relevanten Mengen zum Einsatz kommen. Da der Betreiber der Anlage verpflichtet ist, nach Stilllegung seiner Anlage durch den Betrieb herbeigeführte Verschmutzungen von Boden und Grundwasser zu beseitigen, dient der Ausgangszustandsbericht als Vergleichsmaßstab zur Bewertung des Bodenzustandes nach Nutzung. Die LABO (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz) hat eine Arbeitshilfe erstellt, die die nationalen Behörden bei der Umsetzung dieser neuen Anforderung unterstützt. Die Arbeitshilfe wurde von der LABO im Oktober 2013 mit Zustimmung der Umweltministerkonferenz veröffentlicht und kann von der Homepage der LABO heruntergeladen werden. Arbeitshilfe zum Vollzug der Neuregelungen aus der IE-Richtlinie in der Praxis Eine weitere Arbeitshilfe für den Vollzug der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der IE-Richtlinie wurde von der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft (LAI) veröffentlicht. Die Arbeitshilfe beinhaltet zahlreiche Begriffsdefinitionen, die mit der Umsetzung der IE-Richtlinie eingeführt wurden. Inbegriffen sind unter anderem das Bundes- gesetz, das Wasserhaushaltsgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie weitere Gesetze und Verordnungen, aus denen neue Begriffe erläutert werden. Die Arbeitshilfe beinhaltet darüber hinaus Hinweise, wie die Vollzugsbehörden mit den neuen Pflichten und Ermächtigungen in den betroffenen Gesetzen zu verfahren haben. Die Arbeitshilfe ist als unvollendete Anleitung gedacht, die fortlaufend ergänzt und fortgeschrieben werden soll. Die Arbeitshilfe wurde im November 2013 von der Umweltministerkonferenz beschlossen und zur Veröffentlichung freigegeben. Sie kann auf der Homepage der LAI abgerufen werden.
9 Chemikalien und Gefahrstoffe / Betriebssicherheit TRGS 407 Neu TRGS 460 Neu TRGS 725 / TRBS 3145 Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung Handlungsempfehlung zur Ermittlung des Standes der Technik Ortsbewegliche Druckgasbehälter Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren vom vom Stand: TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte Stand: TRGS 903 Biologische Grenzwerte Stand: TRBS 1201 TRBS 1201 Teil 4 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen Prüfung von Aufzugsanlagen Stand: Stand:
10 In eigener Sache Seit Januar 2012 ist die Mitglied im Umweltpakt Saar, seit dem in das EMAS- Register eingetragen. Als KMU durchläuft ihr Umweltmanagementsystem einen vierjährigen Verifizierungszyklus, die Umwelterklärung wird alle zwei Jahre validiert. Diese Validierung wurde im November 2013 erfolgreich durchgeführt. Konkrete Zielsetzungen, die im Rahmen des EMAS-Systems getroffen wurden, betreffen z.b. die Beschaffung von besonders umweltverträglichen Büromaterialien oder die Minderung des CO2-Ausstoßes der PKW-Flotte auf unter 150 g CO2 je 100 km. Ersteres ist ein kontinuierlicher Prozess, zweites wurde durch Anschaffung neuer Fahrzeuge in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht. Ebenso war der Bezug von Strom aus 100 % erneuerbaren Energiequellen eine Zielsetzung. Die proterra freut sich, dass diese in Zusammenarbeit mit dem TÜV Saarland e.v. umgesetzt werden konnte. Seit dem bezieht das komplette TÜV-Gelände bei den Stadtwerken Sulzbach Strom aus 100 % Wasserkraft. Um einen weiteren Beitrag zum Umweltschutz zu leisten, kompensiert die proterra nunmehr bereits seit 2 Jahren die bei der Dienstleistungserbringung an beiden Standorten produzierten CO2-Emissionen auf freiwilliger Basis durch eine finanzielle Unterstützung von anerkannten internationalen Klimaschutzprojekten. Bei näherem Interesse zu unseren umweltrelevanten Daten und dem Erreichungsgrad unserer Ziele finden Sie die vollständige Umwelterklärung sowie weitere Informationen auf der Internetseite: Der dient zur allgemeinen Information. Für die Angaben in diesem übernehmen wir keine Gewähr und Haftung.
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