Direktorium D-I/CS. Telefon: Telefax: der Beanspruchung von Stadtteildomains. durch die Landeshauptstadt München

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1 Telefon: Telefax: Direktorium D-I/CS Beanspruchung von Stadtteildomains durch die Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe in der Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses am Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zur beiliegenden Bekanntgabe Anlass Information des Stadtrates über das Vorgehen der Stadt bezüglich der Beanspruchung von Stadtteildomains Inhalt Zum Schutz der städtischen Namensrechte werden 25 Stadtteildomains eingefordert um zu verhindern, dass andere Gemeinden oder sonstige natürliche oder juristische Personen aufgrund eines eigenen Namensrechts einen Anspruch auf Überlassung herleiten könnten Gesucht werden kann im RIS auch unter: Stadtteildomains, Stadtteilwebmaster, Namensrecht

2 Telefon: Telefax: Direktorium D-I/CS Beanspruchung von Stadtteildomains durch die Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Bekanntgabe in der Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses am Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Hintergrund der Bekanntgabe a) Stadtratsbeschluss vom In Erledigung des Auftrags aus dem Stadtratsbeschluss Belegung von Internet- Domänen vom (s. Anlage) hat die Stadt eine Vielzahl von Stadtbezirks- und Stadtteildomains reserviert, von Dritten herausgefordert bzw. gerichtlich erfochten. Derzeit sind 25 Stadtteil- bzw. Stadtbezirksdomains noch nicht im Verfügungsbereich der Stadt, darunter 3 Domains, die den Stadtteilwebmastern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit (Betreiben einer Stadtteilwebseite mit hauptsächlich regionalen Informationen) mit vertraglicher Vereinbarung nutzungsweise überlassen wurde. Die übrigen Domains sind im Besitz von sonstigen Dritten. b) Namensrecht der Stadt Der Anspruch der Stadt auf Stadtbezirks- und Stadtteilnamen fußt auf dem Namensrecht nach 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Urteil vom (Az. 7 O 12248/01) entschied das Landgericht München I, dass die Bezeichnung von Stadtteilen ebenso wie der Stadtname selbst durch das Namensrecht des 12 BGB vor unberechtigter Nutzung als Domainname geschützt ist, da die Stadtteilnamen grundsätzlich die gleiche Funktion haben wie der Stadtname selbst. In diesem Rechtsstreit klagte die Stadt München bereits erfolgreich auf Freimachung von 18 Stadtteildomains gegen die Firma Factsoft. Nach dieser Entscheidung kann die Stadt die Rechte an den Namen ihrer Stadtteile bzw. -bezirke nicht nur in Verbindung mit München geltend machen, sondern auch in Alleinstellung, wobei sich der Namensschutz für die Teilnamen nicht nur auf die jeweiligen verwaltungstechnischen Teileinheiten, sondern auf alle zur Unterscheidung einzelner Stadtteile gewählte, geschichtlich gewachsene Namen erstreckt. Namensrechtlich geschützt sind

3 Seite 2 daher nicht nur die offiziellen Stadtbezirksbezeichnungen, sondern alle historischen Stadtteilsnamen. c) Verlust der Domain Im Jahre 2005 hat die Gemeinde Neuhausen im Erzgebirge (ca Einwohner) die Inhaberin der Domain auf Herausgabe vor dem Landgericht Chemnitz verklagt. Die Domaininhaberin war eine Münchner Bürgerin, die sich mehrere Münchner Stadtteildomains, u.a. auch sicherte. Ein eigenes Namensrecht am Namen Neuhausen stand der Domaininhaberin nicht zu. Die Stadt München hatte vor der Klage der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge bereits versucht, die Domaininhaberin als ehrenamtliche Stadtteilwebmasterin zu gewinnen und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Die Vereinbarung hätte vorgesehen, dass die Domaininhaberin das Namensrecht an Neuhausen treuhänderisch für die Landeshauptstadt München ausübt. Eine solche Vereinbarung scheiterte jedoch, da die Domaininhaberin hierzu nicht bereit war. Die Stadt war somit am Gerichtsprozess der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge gegen die Domaininhaberin nicht als Partei beteiligt. Das Landgericht Chemnitz hatte zu erkennen gegeben, dass es bei Vorliegen einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zugunsten der Domaininhaberin entschieden hätte. Da jedoch eine treuhänderische Verwendung für die Landeshauptstadt München nicht gegeben war und somit von der Domaininhaberin auch nicht nachgewiesen werden konnte, verlor sie den Prozess. Damit war die Domain neuhausen.de nicht nur für die Domaininhaberin verloren, sondern kann künftig auch von der Stadt nicht mehr geltend gemacht werden, denn beim Münchner Stadtteil Neuhausen und bei der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge stehen sich zwei gleichberechtigte Namensrechte gegenüber, wobei der Gemeinde Neuhausen nun das prioritäre Recht zusteht. 2. Aktueller Sachstand a) Wandel in der Rechtsprechung zur treuhänderischen Verwaltung von Domains Selbst wenn eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Domaininhaber und der Stadt über die treuhänderische Verwendung einer Stadtteildomain existiert, so ist aufgrund eines Wandels in der Rechtsprechung nicht mehr sicher, dass dies von allen Gerichten anerkannt wird. Die ältere Rechtsprechung, die bislang auch vom BGH verfolgt worden ist, vertritt die Auffassung, dass die regelmässig nur schuldrechtlich wirkende Gestattung der Namensbenutzung mittels Domainpachtverträgen sich faktisch verdinglicht hat, indem er dem Inhaber einer solchen Gestattung erlaubt, sich auf das Recht und die Priorität des gestattenden Namensträgers zu berufen. Sobald die Nutzung der Namensführung durch einen Namensträger dem Domaininhaber gestattet war, konnte er sich gegenüber anderen Namensträgern grundsätzlich darauf berufen, als Treuhänder des Namensträgers zur Namensnutzung berechtigt zu sein. Die neuere Rechtsprechung weicht hiervon nunmehr ab und geht einen anderen Weg: Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom kann sich ein Domaininhaber, dem kein eigenes Namensrecht in Bezug auf die Domain zukommt, gegenüber einem Namensinhaber nicht auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem

4 Seite 3 Dritten, dem ebenfalls ein gleichrangiges Namensrecht zukommt, berufen. Auf der selben Linie liegt das Landgericht Hannover in einer Entscheidung vom , das OLG Celle in einer Entscheidung vom sowie das Landgericht Köln in einem Beschluss vom in ähnlich gelagerten Fällen 1. Die o.g. Entscheidung des OLG Celle ist derzeit in der Revision beim BGH anhängig (Domain grundke.de). Allerdings teilte der zuständige 1. Senat des BGH auf telefonische Nachfrage der Rechtsabteilung des Direktoriums am mit, dass entgegen der ursprünglichen Auskunft die Entscheidung des BGH nicht mehr 2006, sondern nun nicht vor dem ersten Halbjahr 2007 zu erwarten ist. b) Dispute-Einträge zugunsten der Stadt In Bezug auf die noch nicht im Verfügungsbereich der Stadt befindlichen Stadtteildomains hatte die Rechtsabteilung des Direktoriums im November letzten Jahres aufgrund der Erfahrungen in Sachen neuhausen.de Dispute-Einträge 2 bei der DENIC eg 3 gestellt, um zu verhindern, dass Dritte, die selbst ein Namensrecht besitzen, die Herausgabe der Domains von ea. Webmaster/-innen oder Dritten, die selbst kein Namensrecht an den Stadtteilnamen besitzen, verlangen können. Durch die Dispute-Einträge hat sich die Stadt die Priorität an den Stadtteilnamen gesichert. Die Laufzeit der Disputes beträgt ein Jahr und endet dann. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn der Dispute-Inhaber sich bereits in einer Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber um die Domain befindet. Dies ist im Verhältnis zu den Domaininhabern jedoch nicht der Fall. Nach Rücksprache mit der DENIC kann für die Stadt München hier keine Ausnahme gemacht werden, so dass die Stadt nach dem Auslaufen der Disputes ab 23. November 2006 die Priorität wieder verlieren würde. Denkbar wäre auch, die Disputes zunächst auslaufen zu lassen, um sie anschließend neu zu beantragen. Allerdings ist dies nur eine theoretische Möglichkeit, da die DENIC nach eigener Auskunft solche Anträge genauer überprüft, die bereits Gegenstand eines Dispute-Eintrags waren (Stichwort Rechtsmissbrauch ). Aufgrund des Auslaufens der Dispute-Einträge kann von der Stadt nicht abgewartet werden, ob der BGH im Jahr 2007 sich der oben genannten neuen Rechtsprechungslinie anschließt oder weiterhin die treuhänderische Verwendung von Domains zulässt. Zur Sicherung der städtischen Namensrechte und um zu verhindern, dass sich ein Fall wie bei der Domain wiederholt, wird deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, 1 Gestattungsverträge oder Nutzungsvereinbarungen von Domains führen nach dieser neueren Rechtsprechung nicht zu einem prioritären Recht des Gestattenden. In Bezug auf ein Namensrecht als absolutes Recht könne es auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten nicht ankommen. Die neue Rechtsprechung argumentiert, dass Gestattungs- oder Nutzungsvereinbarungen aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit keine Wirkung entfalten können. Anderenfalls bestünde eine Missbrauchsgefahr dergestalt, dass solche Vereinbarungen nur behauptet oder im Nachhinein geschlossen würden. Im Extremfall könne sich ein Nichtberechtigter eine Domain sichern und sie nach Belieben an einen der Berechtigten übertragen, der ihm im Gegenzug die dazu erforderliche Rechtsposition einräumt und ihn dadurch erst legitimiert. 2 Ein Anspruchssteller, der nachweisen kann, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen will, kann einen Dispute-Eintrag stellen. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. 3 Die DENIC ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie fungiert als Registrierungsstelle für Internet-Domains mit der Endung de und ist für Dispute-Einträge zuständig.

5 Seite 4 als die noch nicht in der Verfügungsgewalt der Stadt befindlichen Stadtteildomains von den jeweiligen Inhabern einzufordern. 3. Weiteres Vorgehen Die Rechtsabteilung des Direktoriums hat 25 Domains identifiziert, die Stadtteilnamen tragen und nicht in städtischer Hand sind. Bei 6 dieser Domains besteht die Gefahr, dass andere Gemeinden oder sonstige natürliche oder juristische Personen aufgrund eines eigenen Namensrechts einen Anspruch auf Überlassung herleiten könnten. Diese Domains sind von daher als unmittelbar gefährdet anzusehen: allach.de aubing.de perlach.de langwied.de moosach.de pasing.de Die beiden Domains allach.de und perlach.de weisen ansprechend gestaltete, informative Stadtteilinhalte auf. Der Stadt ist daher sehr daran gelegen, dass diese Domains auch nach der Übertragung auf die Stadt weitergeführt werden. Gleiches gilt für die nachstehenden Domains, bei denen zwar nach intensiver Recherche in Ortsregistern, elektronischen Telefonbüchern und Internet-Suchmaschinen keine unmittelbare Gefährdung durch das Namensrecht anderer Gemeinden, Privatpersonen oder Firmen besteht, die aber ebenfalls Stadtteilinhalte aufweisen. Forstenried.de, neuperlach.de und trudering-riem.de werden bereits von ehrenamtlichen Stadtteilwebmastern in vorbildlicher Weise betrieben. allach-untermenzing.de bergamlaim.de forstenried.de harlaching.de neuperlach.de pasing-obermenzing.de solln.de trudering-riem.de Um das bereits erwähnte besondere Interesse der Stadt an der Internetpräsenz der Stadtbezirke bzw. Stadtteile zu betonen und zu unterstreichen, wird die Verwaltung auf die Inhaber/-innen der acht vorgenannten Domains sowie von allach.de und perlach.de zugehen und anbieten, nach erfolgtem Übergang der Domains auf die Stadt das Nutzungsrecht an diesen Domains zu übertragen. Die mit den drei ehrenamtlichen Webmastern im Rahmen des bis verlängerten Pilotprojektes abgeschlossene Vereinbarung wird entsprechend anzupassen sein.

6 Seite 5 Die Inhaber/-innen von aubing.de, langwied.de, moosach.de und pasing.de sowie der übrigen u.g. 11 Domains, in die bisher keinerlei Stadtteilinhalte eingestellt sind, werden unmittelbar durch die Rechtsabteilung über die rechtliche Situation informiert. Aufgrund der Ausgangslage wird zum Schutz der städtischen Namensrechte bis zum schriftlich die Herausgabe der Domains verlangt. Es handelt sich dabei um: hadern.de feldmoching-hasenbergl.de fürstenried.de ludwigsvorstadt-isarvorstadt.de obergiesing.de obermenzing.de schwabing.de schwanthalerhoehe.de menzing.de trudering.de untergiesing.de Für etwaige Gerichtsverfahren ist kein erneuter Stadtratsbeschluss notwendig, da der Stadtrat das Direktorium bereits mit Ziffer 3 des Beschlusses vom beauftragt hat, weitere geeignete Domänennamen im Rahmen von Kooperationen oder gerichtlichen Schritten zu sichern, nachdem in Ziffer 2 des Beschlusses die Rechtsabteilung des Direktoriums beauftragt worden war, den generellen Anspruch der Landeshauptstadt München auf Namen bzw. Namensbestandteile der Münchner Stadtbezirke im Rahmen eines Musterprozesses gerichtlich zu klären. Diesen Musterprozess hat die Stadt wie oben unter I.1. bereits ausgeführt für 18 Stadtteildomainnamen gegen die Firma Factsoft geführt und vor dem Landgericht München I auch gewonnen (Urteil vom ). Dem Verwaltungsbeirat von D-I/CS, Herrn Stadtrat Hans Dieter Kaplan, D-HA III und D-I/R ist ein Abdruck dieser Bekanntgabe zugeleitet worden. II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister

7 Seite 6 III. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. IV. Wv. Direktorium 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium HA III an das Direktorium HA I/R z. K. Am I.A.

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