Direktorium D-I/CS. Telefon: Telefax: der Beanspruchung von Stadtteildomains. durch die Landeshauptstadt München
|
|
- Annegret Rosenberg
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Telefon: Telefax: Direktorium D-I/CS Beanspruchung von Stadtteildomains durch die Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe in der Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses am Öffentliche Sitzung Kurzübersicht zur beiliegenden Bekanntgabe Anlass Information des Stadtrates über das Vorgehen der Stadt bezüglich der Beanspruchung von Stadtteildomains Inhalt Zum Schutz der städtischen Namensrechte werden 25 Stadtteildomains eingefordert um zu verhindern, dass andere Gemeinden oder sonstige natürliche oder juristische Personen aufgrund eines eigenen Namensrechts einen Anspruch auf Überlassung herleiten könnten Gesucht werden kann im RIS auch unter: Stadtteildomains, Stadtteilwebmaster, Namensrecht
2 Telefon: Telefax: Direktorium D-I/CS Beanspruchung von Stadtteildomains durch die Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Bekanntgabe in der Sitzung des Verwaltungs- und Personalausschusses am Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Hintergrund der Bekanntgabe a) Stadtratsbeschluss vom In Erledigung des Auftrags aus dem Stadtratsbeschluss Belegung von Internet- Domänen vom (s. Anlage) hat die Stadt eine Vielzahl von Stadtbezirks- und Stadtteildomains reserviert, von Dritten herausgefordert bzw. gerichtlich erfochten. Derzeit sind 25 Stadtteil- bzw. Stadtbezirksdomains noch nicht im Verfügungsbereich der Stadt, darunter 3 Domains, die den Stadtteilwebmastern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit (Betreiben einer Stadtteilwebseite mit hauptsächlich regionalen Informationen) mit vertraglicher Vereinbarung nutzungsweise überlassen wurde. Die übrigen Domains sind im Besitz von sonstigen Dritten. b) Namensrecht der Stadt Der Anspruch der Stadt auf Stadtbezirks- und Stadtteilnamen fußt auf dem Namensrecht nach 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Mit Urteil vom (Az. 7 O 12248/01) entschied das Landgericht München I, dass die Bezeichnung von Stadtteilen ebenso wie der Stadtname selbst durch das Namensrecht des 12 BGB vor unberechtigter Nutzung als Domainname geschützt ist, da die Stadtteilnamen grundsätzlich die gleiche Funktion haben wie der Stadtname selbst. In diesem Rechtsstreit klagte die Stadt München bereits erfolgreich auf Freimachung von 18 Stadtteildomains gegen die Firma Factsoft. Nach dieser Entscheidung kann die Stadt die Rechte an den Namen ihrer Stadtteile bzw. -bezirke nicht nur in Verbindung mit München geltend machen, sondern auch in Alleinstellung, wobei sich der Namensschutz für die Teilnamen nicht nur auf die jeweiligen verwaltungstechnischen Teileinheiten, sondern auf alle zur Unterscheidung einzelner Stadtteile gewählte, geschichtlich gewachsene Namen erstreckt. Namensrechtlich geschützt sind
3 Seite 2 daher nicht nur die offiziellen Stadtbezirksbezeichnungen, sondern alle historischen Stadtteilsnamen. c) Verlust der Domain Im Jahre 2005 hat die Gemeinde Neuhausen im Erzgebirge (ca Einwohner) die Inhaberin der Domain auf Herausgabe vor dem Landgericht Chemnitz verklagt. Die Domaininhaberin war eine Münchner Bürgerin, die sich mehrere Münchner Stadtteildomains, u.a. auch sicherte. Ein eigenes Namensrecht am Namen Neuhausen stand der Domaininhaberin nicht zu. Die Stadt München hatte vor der Klage der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge bereits versucht, die Domaininhaberin als ehrenamtliche Stadtteilwebmasterin zu gewinnen und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung zu schließen. Die Vereinbarung hätte vorgesehen, dass die Domaininhaberin das Namensrecht an Neuhausen treuhänderisch für die Landeshauptstadt München ausübt. Eine solche Vereinbarung scheiterte jedoch, da die Domaininhaberin hierzu nicht bereit war. Die Stadt war somit am Gerichtsprozess der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge gegen die Domaininhaberin nicht als Partei beteiligt. Das Landgericht Chemnitz hatte zu erkennen gegeben, dass es bei Vorliegen einer entsprechenden schuldrechtlichen Vereinbarung zugunsten der Domaininhaberin entschieden hätte. Da jedoch eine treuhänderische Verwendung für die Landeshauptstadt München nicht gegeben war und somit von der Domaininhaberin auch nicht nachgewiesen werden konnte, verlor sie den Prozess. Damit war die Domain neuhausen.de nicht nur für die Domaininhaberin verloren, sondern kann künftig auch von der Stadt nicht mehr geltend gemacht werden, denn beim Münchner Stadtteil Neuhausen und bei der Gemeinde Neuhausen/Erzgebirge stehen sich zwei gleichberechtigte Namensrechte gegenüber, wobei der Gemeinde Neuhausen nun das prioritäre Recht zusteht. 2. Aktueller Sachstand a) Wandel in der Rechtsprechung zur treuhänderischen Verwaltung von Domains Selbst wenn eine entsprechende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einem Domaininhaber und der Stadt über die treuhänderische Verwendung einer Stadtteildomain existiert, so ist aufgrund eines Wandels in der Rechtsprechung nicht mehr sicher, dass dies von allen Gerichten anerkannt wird. Die ältere Rechtsprechung, die bislang auch vom BGH verfolgt worden ist, vertritt die Auffassung, dass die regelmässig nur schuldrechtlich wirkende Gestattung der Namensbenutzung mittels Domainpachtverträgen sich faktisch verdinglicht hat, indem er dem Inhaber einer solchen Gestattung erlaubt, sich auf das Recht und die Priorität des gestattenden Namensträgers zu berufen. Sobald die Nutzung der Namensführung durch einen Namensträger dem Domaininhaber gestattet war, konnte er sich gegenüber anderen Namensträgern grundsätzlich darauf berufen, als Treuhänder des Namensträgers zur Namensnutzung berechtigt zu sein. Die neuere Rechtsprechung weicht hiervon nunmehr ab und geht einen anderen Weg: Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom kann sich ein Domaininhaber, dem kein eigenes Namensrecht in Bezug auf die Domain zukommt, gegenüber einem Namensinhaber nicht auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem
4 Seite 3 Dritten, dem ebenfalls ein gleichrangiges Namensrecht zukommt, berufen. Auf der selben Linie liegt das Landgericht Hannover in einer Entscheidung vom , das OLG Celle in einer Entscheidung vom sowie das Landgericht Köln in einem Beschluss vom in ähnlich gelagerten Fällen 1. Die o.g. Entscheidung des OLG Celle ist derzeit in der Revision beim BGH anhängig (Domain grundke.de). Allerdings teilte der zuständige 1. Senat des BGH auf telefonische Nachfrage der Rechtsabteilung des Direktoriums am mit, dass entgegen der ursprünglichen Auskunft die Entscheidung des BGH nicht mehr 2006, sondern nun nicht vor dem ersten Halbjahr 2007 zu erwarten ist. b) Dispute-Einträge zugunsten der Stadt In Bezug auf die noch nicht im Verfügungsbereich der Stadt befindlichen Stadtteildomains hatte die Rechtsabteilung des Direktoriums im November letzten Jahres aufgrund der Erfahrungen in Sachen neuhausen.de Dispute-Einträge 2 bei der DENIC eg 3 gestellt, um zu verhindern, dass Dritte, die selbst ein Namensrecht besitzen, die Herausgabe der Domains von ea. Webmaster/-innen oder Dritten, die selbst kein Namensrecht an den Stadtteilnamen besitzen, verlangen können. Durch die Dispute-Einträge hat sich die Stadt die Priorität an den Stadtteilnamen gesichert. Die Laufzeit der Disputes beträgt ein Jahr und endet dann. Eine Verlängerung ist nur dann möglich, wenn der Dispute-Inhaber sich bereits in einer Auseinandersetzung mit dem Domaininhaber um die Domain befindet. Dies ist im Verhältnis zu den Domaininhabern jedoch nicht der Fall. Nach Rücksprache mit der DENIC kann für die Stadt München hier keine Ausnahme gemacht werden, so dass die Stadt nach dem Auslaufen der Disputes ab 23. November 2006 die Priorität wieder verlieren würde. Denkbar wäre auch, die Disputes zunächst auslaufen zu lassen, um sie anschließend neu zu beantragen. Allerdings ist dies nur eine theoretische Möglichkeit, da die DENIC nach eigener Auskunft solche Anträge genauer überprüft, die bereits Gegenstand eines Dispute-Eintrags waren (Stichwort Rechtsmissbrauch ). Aufgrund des Auslaufens der Dispute-Einträge kann von der Stadt nicht abgewartet werden, ob der BGH im Jahr 2007 sich der oben genannten neuen Rechtsprechungslinie anschließt oder weiterhin die treuhänderische Verwendung von Domains zulässt. Zur Sicherung der städtischen Namensrechte und um zu verhindern, dass sich ein Fall wie bei der Domain wiederholt, wird deshalb keine andere Möglichkeit gesehen, 1 Gestattungsverträge oder Nutzungsvereinbarungen von Domains führen nach dieser neueren Rechtsprechung nicht zu einem prioritären Recht des Gestattenden. In Bezug auf ein Namensrecht als absolutes Recht könne es auf eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einem Dritten nicht ankommen. Die neue Rechtsprechung argumentiert, dass Gestattungs- oder Nutzungsvereinbarungen aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit keine Wirkung entfalten können. Anderenfalls bestünde eine Missbrauchsgefahr dergestalt, dass solche Vereinbarungen nur behauptet oder im Nachhinein geschlossen würden. Im Extremfall könne sich ein Nichtberechtigter eine Domain sichern und sie nach Belieben an einen der Berechtigten übertragen, der ihm im Gegenzug die dazu erforderliche Rechtsposition einräumt und ihn dadurch erst legitimiert. 2 Ein Anspruchssteller, der nachweisen kann, dass ihm ein Recht an der Domain zukommen könnte, und dieses Recht gegenüber dem Domaininhaber geltend machen will, kann einen Dispute-Eintrag stellen. Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird. 3 Die DENIC ist eine eingetragene Genossenschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie fungiert als Registrierungsstelle für Internet-Domains mit der Endung de und ist für Dispute-Einträge zuständig.
5 Seite 4 als die noch nicht in der Verfügungsgewalt der Stadt befindlichen Stadtteildomains von den jeweiligen Inhabern einzufordern. 3. Weiteres Vorgehen Die Rechtsabteilung des Direktoriums hat 25 Domains identifiziert, die Stadtteilnamen tragen und nicht in städtischer Hand sind. Bei 6 dieser Domains besteht die Gefahr, dass andere Gemeinden oder sonstige natürliche oder juristische Personen aufgrund eines eigenen Namensrechts einen Anspruch auf Überlassung herleiten könnten. Diese Domains sind von daher als unmittelbar gefährdet anzusehen: allach.de aubing.de perlach.de langwied.de moosach.de pasing.de Die beiden Domains allach.de und perlach.de weisen ansprechend gestaltete, informative Stadtteilinhalte auf. Der Stadt ist daher sehr daran gelegen, dass diese Domains auch nach der Übertragung auf die Stadt weitergeführt werden. Gleiches gilt für die nachstehenden Domains, bei denen zwar nach intensiver Recherche in Ortsregistern, elektronischen Telefonbüchern und Internet-Suchmaschinen keine unmittelbare Gefährdung durch das Namensrecht anderer Gemeinden, Privatpersonen oder Firmen besteht, die aber ebenfalls Stadtteilinhalte aufweisen. Forstenried.de, neuperlach.de und trudering-riem.de werden bereits von ehrenamtlichen Stadtteilwebmastern in vorbildlicher Weise betrieben. allach-untermenzing.de bergamlaim.de forstenried.de harlaching.de neuperlach.de pasing-obermenzing.de solln.de trudering-riem.de Um das bereits erwähnte besondere Interesse der Stadt an der Internetpräsenz der Stadtbezirke bzw. Stadtteile zu betonen und zu unterstreichen, wird die Verwaltung auf die Inhaber/-innen der acht vorgenannten Domains sowie von allach.de und perlach.de zugehen und anbieten, nach erfolgtem Übergang der Domains auf die Stadt das Nutzungsrecht an diesen Domains zu übertragen. Die mit den drei ehrenamtlichen Webmastern im Rahmen des bis verlängerten Pilotprojektes abgeschlossene Vereinbarung wird entsprechend anzupassen sein.
6 Seite 5 Die Inhaber/-innen von aubing.de, langwied.de, moosach.de und pasing.de sowie der übrigen u.g. 11 Domains, in die bisher keinerlei Stadtteilinhalte eingestellt sind, werden unmittelbar durch die Rechtsabteilung über die rechtliche Situation informiert. Aufgrund der Ausgangslage wird zum Schutz der städtischen Namensrechte bis zum schriftlich die Herausgabe der Domains verlangt. Es handelt sich dabei um: hadern.de feldmoching-hasenbergl.de fürstenried.de ludwigsvorstadt-isarvorstadt.de obergiesing.de obermenzing.de schwabing.de schwanthalerhoehe.de menzing.de trudering.de untergiesing.de Für etwaige Gerichtsverfahren ist kein erneuter Stadtratsbeschluss notwendig, da der Stadtrat das Direktorium bereits mit Ziffer 3 des Beschlusses vom beauftragt hat, weitere geeignete Domänennamen im Rahmen von Kooperationen oder gerichtlichen Schritten zu sichern, nachdem in Ziffer 2 des Beschlusses die Rechtsabteilung des Direktoriums beauftragt worden war, den generellen Anspruch der Landeshauptstadt München auf Namen bzw. Namensbestandteile der Münchner Stadtbezirke im Rahmen eines Musterprozesses gerichtlich zu klären. Diesen Musterprozess hat die Stadt wie oben unter I.1. bereits ausgeführt für 18 Stadtteildomainnamen gegen die Firma Factsoft geführt und vor dem Landgericht München I auch gewonnen (Urteil vom ). Dem Verwaltungsbeirat von D-I/CS, Herrn Stadtrat Hans Dieter Kaplan, D-HA III und D-I/R ist ein Abdruck dieser Bekanntgabe zugeleitet worden. II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister
7 Seite 6 III. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. IV. Wv. Direktorium 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium HA III an das Direktorium HA I/R z. K. Am I.A.
8
9
10
11
12
13
14
Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement
Telefon: 233 2 53 27 Telefax: 233 2 11 36 Frau Lang-Hornfeck Referat für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement SWM Bildungsstiftung Geschäftsordnung für den Vorstand Sitzungsvorlage Nr. 02-08 /
MehrSeite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft
Telefon: 233-27514 Telefax: 233-21136 Alexander Doll Seite Referat 1 für Arbeit und Wirtschaft Beteiligungsmanagement Stadtwerke und MVV Wie sinnvoll sind Wasserenthärtungsanlagen in München? Antrag Nr.
MehrStadtkämmerei Telefax: 0233-28998 Hauptabteilung 11/23 Betriebswirtschaft
Telefon: 0233-92129 Stadtkämmerei Telefax: 0233-28998 Hauptabteilung 11/23 Betriebswirtschaft Messestadt Riem; Ablösung von maßnahmebezogenen Krediten nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 31.03.2011 Sitzungsvorlage
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehrund Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III/12
Telefon: 0 233-26338 Telefax: 0 233-28078 Seite Referat 1 von 6für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III/12 Optimierung der Beteiligungsstruktur Konzern GEWOFAG Umsetzung
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrRechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg
Rechtliche Neuigkeiten von DENIC Rechtsanwalt Stephan Welzel Chefsyndikus, DENIC eg Domainpfändung AG Frankfurt MMR 2009, 709 greencard-select.de DENIC ist nicht Drittschuldnerin vw.de und die Folgen OLG
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Namensrecht Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WIE WEIT GEHT MEIN NAMENSRECHT? 3 2. WORIN LIEGT DER WESENTLICHE UNTERSCHIED
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrPersonal- und Organisationsreferat Geschäftsleitung / Referatscontrolling GL 1/RC
Telefon 233-2 62 30 Telefax 233-2 15 48 Herr Schwarz Personal- und Organisationsreferat Geschäftsleitung / Referatscontrolling GL 1/RC Umsetzung des Neuen Steuerungsmodells im Personal- und Organisationsreferat;
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
MehrReferat für Arbeit und Wirtschaft FB I
Telefon: 233 2 54 59 Telefax: 233-2 27 34 Claudia Hörter Referat für Arbeit und Wirtschaft FB I Bio- und Pharmaindustrie in der Europäischen Metropolregion München Gemeinsame Studie der Landeshauptstadt
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrHinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrSTOP! ACHTUNG! Bitte beachten Sie, dass die missbräuchliche Nutzung des Formulars straf- und zivilrechtlich verfolgt wird.
STOP! ACHTUNG! Die nachfolgenden Unterlagen dürfen Sie nur und ausschließlich nach Rücksprache mit unserem Kundenservice verwenden, falls unser Reseller (= Ihr Provider) die für Sie registrierten Domainnamen
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrIn diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.
Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrVertrag über die Registrierung von Domainnamen
Vertrag über die Registrierung von Domainnamen zwischen Bradler & Krantz GmbH & Co. KG Kurt-Schumacher-Platz 10 44787 Bochum - nachfolgend Provider genannt - und (Firmen-) Name: Ansprechpartner: Strasse:
MehrReferat für Arbeit und Wirtschaft Geschäftsleitung Wirtschaftsförderung Standortmarketing
Telefon: 233 24952 Telefax: 233 27651 Tanja Botsch Telefon: 233 24782/26180 Telefax: 233 27966 Katrin Kinder Rainer Kreuzer Referat für Arbeit und Wirtschaft Geschäftsleitung Wirtschaftsförderung Standortmarketing
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
Mehr(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009
(Ver-)Pfändung und exekutive Verwertung von Domains Domainrechtstag der nic.at 15. Jänner 2009 RA Mag. Michael Pilz www.jus.at I. Exekutive Pfändung und Verwertung von Internet-Domains Was soll gepfändet
Mehr1. Weniger Steuern zahlen
1. Weniger Steuern zahlen Wenn man arbeitet, zahlt man Geld an den Staat. Dieses Geld heißt Steuern. Viele Menschen zahlen zu viel Steuern. Sie haben daher wenig Geld für Wohnung, Gewand oder Essen. Wenn
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrPROVIDERWECHSEL mit AuthInfo zu DENICdirect
DENIC eg Kaiserstraße 75-77 60329 Frankfurt am Main DENIC eg Postfach 16 02 23 60065 Frankfurt am Main Deutschland Telefon 49 69 27 235-0 Telefax 49 69 27 235-235 E-Mail info@denic.de http://www.denic.de
MehrSATZUNG. des Vereins. zuletzt geändert laut Beschluss der Mitgliederversammlung 04.11.2014 gültig ab 14.01.2015. 1 Name und Sitz
Die Kinderkrippe Spielkreis e.v. Pestalozzistraße 4a 64823 Groß-Umstadt 06078 / 21 53 E-Mail: info@spielkreis-umstadt.de SATZUNG des Vereins Die Kinderkrippe Spielkreis e.v." zuletzt geändert laut Beschluss
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrSollten Sie gleichzeitig mit dem Providerwechsel eine Inhaberübertragung vollziehen wollen, setzen Sie sich bitte erst mit uns in Verbindung.
DENIC Domain Verwaltungs- Und Betriebsgesellschaft eg DENIC eg Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt am Main Wiesenhüttenplatz 26 60329 Frankfurt am Main Telefon 49 69 27 235 273 Telefax 49 69 27 235 238
MehrDas Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.
verstoßen. Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte. Wann sind Marken geschützt? Marken kennzeichnen Produkte. Als Marke können Zeichen
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrBeschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 25.01.2012 Öffentliche Sitzung
Telefסּn: 0 233-49584 Telefax: 0 233-49577 Sozialreferat Seite 1 von 5 Stadtjugendamt S-II-KJF/JA Förderung des Trägers Lilalu e.v. Betreuungsplätze für Münchner Kinder in den Ferien Antrag Nr. 08-14 /
Mehrnic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet?
nic.at - Salzamt im (österreichischen) Internet? Dr. Barbara Schloßbauer Leiterin nic.at Rechtsabteilung Salzamt Das Wort Salzamt lebt vor allem in Österreich weiter als Ausdruck für eine nicht existierende
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrDie Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht
Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrDie nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber.
DENIC-Domainbedingungen Die nachstehenden Bedingungen gelten für den Domainvertrag zwischen der DENIC eg in Frankfurt am Main (im folgenden: DENIC) und dem Domaininhaber. 1 Domainregistrierung und -verwaltung
MehrAnleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung. Datensicherung
Anleitung zur Daten zur Datensicherung und Datenrücksicherung Datensicherung Es gibt drei Möglichkeiten der Datensicherung. Zwei davon sind in Ges eingebaut, die dritte ist eine manuelle Möglichkeit. In
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrStadtkämmerei. Telefon: 0233-92129 Telefax: 0233-28998 Hauptabteilung 11/23 Betriebswirtschaft
Stadtkämmerei Telefon: 0233-92129 Telefax: 0233-28998 Hauptabteilung 11/23 Betriebswirtschaft Messestadt Riem; Ablöse von maßnahmebezogenen Krediten nach Ablauf der Zinsbindungsfrist zum 30.11.2010 Sitzungsvorlage
Mehrc:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc
ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
MehrAllgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH
Allgemeine Rechtsgrundsätze zur Vor-GmbH Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Gesellschaft eigener Art; Unterschied zur späteren GmbH nur fehlender Status als juristische Person Als notwendige Vorstufe
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrBaureferat Hochbau. Telefon: 0 233-60831 Telefax: 0 233-61725. Die Landeshauptstadt München setzt auf Ökostrom
Telefon: 0 233-60831 Telefax: 0 233-61725 Baureferat Hochbau Seite 1 Die Landeshauptstadt München setzt auf Ökostrom Antrag Nr. 08-14 / A 02375 von Herrn Stadtrat Alexander Reissl, Herrn Stadtrat Helmut
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrVerjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!
Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
MehrOutlook. sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8. Mail-Grundlagen. Posteingang
sysplus.ch outlook - mail-grundlagen Seite 1/8 Outlook Mail-Grundlagen Posteingang Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um zum Posteingang zu gelangen. Man kann links im Outlook-Fenster auf die Schaltfläche
MehrODDSLINE Entertainment AG
Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume
MehrVERERBEN IN ZWEI STUFEN
VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrStadtkämmerei. Telefon: 233-92122 Telefax: 233-26907. Hauptabteilung I/22. Schuldenmanagement; Quartalsbericht. Sitzungsvorlage 02-08 / V 10343
Telefon: 233-92122 Telefax: 233-26907 Stadtkämmerei Hauptabteilung I/22 Schuldenmanagement; Quartalsbericht Sitzungsvorlage 02-08 / V 10343 Anlage: Bericht II. Quartal 2007 Bekanntgabe im Finanzausschuss
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrStadtkämmerei Referatsleitung
Telefon: 0 233-92 085 Telefax: 0 233-989 92 085 Stadtkämmerei Referatsleitung Schnelle und unkomplizierte Hilfe für Bombenopfer Antrag Nr. 08-14 / A 03625 von Herrn StR Richard Quaas, Frau StRin Mechthilde
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
MehrSICHERN DER FAVORITEN
Seite 1 von 7 SICHERN DER FAVORITEN Eine Anleitung zum Sichern der eigenen Favoriten zur Verfügung gestellt durch: ZID Dezentrale Systeme März 2010 Seite 2 von 7 Für die Datensicherheit ist bekanntlich
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrWofür haftet DENIC? Stephan Welzel. Stephan Welzel 13II2009
Wofür haftet DENIC? Stephan Welzel Nanu? ist doch alles klar Bundesgerichtshof 2001 ambiente.de Bundesgerichtshof 2004 kurt-biedenkopf.de ja, aber Das verflixte 7. Jahr seit Mitte 2008 vermehrte Versuche,
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
Mehr(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)
Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:
Mehr126 AktG (Anträge von Aktionären)
Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 126 Abs. 1, 127, 122 Abs. 2, 131 AktG Ordentliche Hauptversammlung der Bertrandt Aktiengesellschaft am Mittwoch, dem 16. Februar 2011, um 10.30 Uhr Anträge
MehrChristina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte
Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrMuster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd.
Muster für die Anmeldung der Zweigniederlassung einer Ltd. Amtsgericht Charlottenburg Registergericht 14046 Berlin In der neuen Handelsregistersache X Ltd. melden wir, die unterzeichnenden directors der
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrWichtige Info szum Lehrabschluss!
Wichtige Info szum Lehrabschluss! Sie stehen kurz vor Ihrer Lehrabschlussprüfung zum/zur Zahntechniker/in. Hierzu haben Sie bereits ausführliche Informationen zum Ablauf der Prüfung erhalten. Darüber hinaus
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrGuide DynDNS und Portforwarding
Guide DynDNS und Portforwarding Allgemein Um Geräte im lokalen Netzwerk von überall aus über das Internet erreichen zu können, kommt man um die Themen Dynamik DNS (kurz DynDNS) und Portweiterleitung(auch
MehrÜbersetzung aus der englischen Sprache
Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrAnlegen eines DLRG Accounts
Anlegen eines DLRG Accounts Seite 1 von 6 Auf der Startseite des Internet Service Centers (https:\\dlrg.de) führt der Link DLRG-Account anlegen zu einer Eingabemaske, mit der sich jedes DLRG-Mitglied genau
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrLandgericht Hamburg. Prozessbevollmächtigte. Im Namen des Volkes. 302 O 116/04 26.l.2005. Pinnow, JOS., der Geschäftsstelle.
Landgericht Hamburg U R T E I L Im Namen des Volkes Geschäfts-Nr.: Verkündet am: 302 O 116/04 26.l.2005 In der Sache Pinnow, JOS., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Domain Müller, Domain müller.de
MehrManager. von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen. Spielanleitung
Manager von Peter Pfeifer, Waltraud Pfeifer, Burkhard Münchhagen Spielanleitung Manager Ein rasantes Wirtschaftsspiel für 3 bis 6 Spieler. Das Glück Ihrer Firma liegt in Ihren Händen! Bestehen Sie gegen
MehrSTREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN. Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle.
STREITFINANZIERUNG BEI IMMOBILIENKREDITEN Recht für Alle. Niedrige Zinsen für Alle. MAXIMUM IUS WIR ÜBER UNS Ein starkes Team, Qualität und Kontinuität, setzt sich für Ihre Interessen ein! MAXIMUM IUS
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrGeoPilot (Android) die App
GeoPilot (Android) die App Mit der neuen Rademacher GeoPilot App machen Sie Ihr Android Smartphone zum Sensor und steuern beliebige Szenen über den HomePilot. Die App beinhaltet zwei Funktionen, zum einen
Mehr