STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND

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1 STELLUNGNAHME DER REGIERUNG AN DEN LANDTAG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN ZU DEN ANLÄSSLICH DER ERSTEN LESUNG BETREFFEND DIE ÄNDERUNG DES STEUERGESETZES AUFGEWORFENEN FRAGEN Behandlung im Landtag Datum 1. Lesung 25. November Lesung Schlussabstimmung Nr. 21/2012

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3 3 INHALTSVERZEICHNIS Seite Zusammenfassung... 4 Zuständiges Ressort... 4 Betroffene Amtsstelle... 4 I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG Allgemeines Fragen zu einzelnen Artikeln... 6 II. ANTRAG DER REGIERUNG III. REGIERUNGSVORLAGE... 19

4 4 ZUSAMMENFASSUNG Anlässlich der ersten Lesung des Berichtes und Antrages betreffend die Abänderung des Steuergesetzes hat der Landtag die darin enthaltene Regierungsvorlage begrüsst. In der Landtagssitzung gab es Fragen zum Anwendungsbereich der IP Box Regelung (Art. 55 SteG) sowie der Abzugsfähigkeit von Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung. Die Regierung führte nach der ersten Lesung eine Vernehmlassung bei den Verbänden bezüglich den Anwendungsbereich der IP Box Regelung durch. Aufgrund der Vernehmlassung sowie der Diskussion im Landtag schlägt die Regierung eine Ausweitung des Anwendungsbereiches um Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken vor. Die Regierung spricht sich dagegen aus, dass Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung vom steuerpflichtigen Erwerb in Abzug gebracht werden können. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Finanzen BETROFFENE AMTSSTELLE Steuerverwaltung

5 5 Vaduz, 7. März 2012 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung betreffend die Abänderung des Steuergesetzes (BuA Nr. 123/2011) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten. I. STELLUNGNAHME DER REGIERUNG 1. ALLGEMEINES In der Landtagssitzung vom 25. November 2011 wurde die Abänderung des Steuergesetzes in erster Lesung behandelt und begrüsst; das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Anlässlich der Eintretensdebatte gab es Wortmeldungen zu Art. 45 Abs. 2 sowie zu Art. 55. Bei der Lesung der einzelnen Artikel der Vorlage fand keine Diskussion statt. Die Regierung wird unter dem Kapitel 2. Fragen zu den einzelnen Artikeln auf die im Landtag zu Art. 45 Abs. 2 und Art. 55 gestellten Fragen und Anregungen eingehen, soweit sie das zuständige Regierungsmitglied nicht bereits anlässlich der ersten Lesung beantwortet hat.

6 6 2. FRAGEN ZU EINZELNEN ARTIKELN Zu Art. 45 Abs. 2 Art. 45 Abs. 2 schafft die Möglichkeit der Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellem Zweck. Diese Bestimmung ist unbestritten. In diesem Zusammenhang wird im Landtag jedoch vorgebracht, die Regierung führe im Bericht und Antrag aus, dass Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung nicht von der Steuer abgezogen werden dürften. Dies widerspreche einer jahrzehntelangen Praxis. Bis anhin hätten nämlich sämtliche Zuwendungen bzw. Spenden an liechtensteinische Vereine oder sonstige ideelle Organisationen, wie dies z.b. auch politische Parteien seien, bis zu einem Betrag von CHF 10'000 von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden können. Die Praxisänderung könnte die unliebsame Konsequenz nach sich ziehen, dass Vereine von privater Seite eventuell weniger Spenden erhalten würden. Sicherlich sei schwer abschätzbar, ob die neue Regelung Personen von der Vornahme einer Spende tatsächlich abhalten werde. Es bestünden jedoch keine zwingenden Gründe, dies so zu regeln bzw. eine solche Praxisänderung vorzunehmen. In der Landtagssitzung wurde sodann vom zuständigen Regierungsmitglied vorgebracht, dass es nicht sein könne, dass eine steuerpflichtige Person, die an einen Verein spende, dessen Mitglied sie sei, diese Spende abziehen können soll. Hierbei handle es sich um eine Spende mit Gegenleistung; als Vereinsmitglied erhalte sie eine Gegenleistung vom Verein. Diskussionswürdig seien jedoch Spenden an einen ideellen Verein, bei dem die steuerpflichtige Person nicht Mitglied sei. Weiters gab das Regierungsmitglied zu bedenken, dass die Abzugsmöglichkeit nicht auf Spenden an ideelle Vereine in Liechtenstein beschränkt werden könnte, sondern für Spenden an ideelle Vereine mit Sitz im EWR gelten müsste.

7 7 Nach Ansicht der Regierung wäre es grundsätzlich vertretbar, dass Spenden an ideelle Vereine, bei denen eine steuerpflichtige Person nicht Mitglied ist, zum Abzug zugelassen werden, da in einem solchen Fall die steuerpflichtige Person nicht von ihrer eigenen Spende profitiert. Nicht vertretbar ist die Abzugsmöglichkeit bei Spenden an einen Verein, dessen Mitglied die steuerpflichtige Person ist. Sollten Spenden von Nichtmitgliedern zum Abzug zugelassen werden, wäre dies jedoch mit einem hohen administrativen Aufwand seitens der ideellen Vereine, der steuerpflichtigen Personen sowie der Steuerbehörden verbunden. Die steuerpflichtigen Personen müssten jeweils den Nachweis bringen, etwa durch Bestätigung des Vereines, dass weder sie noch ihre Familienangehörigen Mitglied dieses Vereines sind. Die Steuerbehörden hätten diese Bestätigungen zumindest stichprobenweise zu prüfen. Bei Bestätigungen, welche durch ideelle Vereine im Ausland ausgestellt werden, hätten die Steuerbehörden keinerlei Überprüfungsmöglichkeiten, etwa ob es sich um einen ideellen Verein handelt bzw. ob die steuerpflichtige Person oder ihre Familienmitglieder Nichtmitglieder sind. Die Tatsache, dass Spenden an ideelle Vereine nicht zum Abzug zugelassen werden, wird sich nach Ansicht der Regierung in der Praxis kaum auf die Spendenfreudigkeit der Steuerpflichtigen auswirken. Die Motivation zur Spende liegt in der Unterstützung des Vereines und wohl kaum in der geringen steuerlichen Ersparnis bei Abzugsmöglichkeit. Ein Vergleich mit Regelungen im Ausland (Schweiz, Deutschland, Österreich) zeigt, dass dort ebenfalls nur Spenden an gemeinnützige Institutionen, nicht jedoch an Institutionen mit ideeller Zwecksetzung zum Steuerabzug zugelassen sind. Die Regierung ist somit der Ansicht, dass der Spendenabzug ausschliesslich bei Spenden an gemeinnützige Institutionen gewährt werden soll, nicht jedoch bei Spenden an juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung.

8 8 Zu Art. 55 Im Landtag wurde kritisiert, dass die im Bericht und Antrag vorgeschlagene Regelung zu Art. 55 nicht in die Vernehmlassung geschickt worden sei, sondern erst in einem zweiten Schritt eine mögliche Änderung des Anwendungsbereiches mit interessierten Personen und Organisationen diskutiert werden solle. Ohne vorgängige Rücksprache mit den Fachverbänden sei vorprogrammiert, dass wiederum eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben werden könnte oder werde. Weiters wird ausgeführt, dass die Regierung die unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung mit der Tatsache begründe, dass lediglich diese Fassung der EFTA Überwachungsbehörde (ESA) vorgelegt worden sei. Betrachte man nun aber die Entscheidung der ESA vom 1. Juni 2011 etwas genauer, zeige sich, dass der sachliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung durch die ESA im Rahmen der beihilferechtlichen Würdigung weder aufgegriffen noch etwa kritisch betrachtet worden sei. Im Gegenteil sei die Zulässigkeit des Immaterialgüterrechtsabzuges nicht etwa mit dem engen Anwendungsbereich der Norm begründet worden, sondern vielmehr mit der Tatsache, dass keine Selektivität vorliege. Schliesslich wird als fraglich angesehen, warum die Abzugsfähigkeit nur für eingetragene Immaterialgüterrechte gelten solle, die nach dem 1. Januar 2011 eingetragen worden seien. Es wird sodann die Frage aufgeworfen, ob das Kriterium der Eintragung oder die zeitliche Abgrenzung sachliche Kriterien bilden würden, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten, oder ob darin nicht etwa ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot erblickt werden könnte. Es wird sodann gefragt, wie die Rechtslage in ausländischen Staaten sei. Das zuständige Regierungsmitglied führte in der Landtagssitzung aus, dass es nach der 1. Lesung auf die Wirtschaftsverbände zugehen werde.

9 9 Das Ressort Finanzen ging mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 auf die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, den Liechtensteinischen Patentanwaltsverband, die Liechtensteinische Treuhändervereinigung, die Wirtschaftskammer Liechtenstein für Gewerbe, Handel und Dienstleistung sowie die Liechtensteinische Industrie und Handelskammer zu und bat sie um Stellungnahme zu dem von der Regierung im Bericht und Antrag vorgeschlagenen Art. 55 SteG. Sie stellte den Verbänden sodann folgende Fragen: 1. Soll ihrer Ansicht nach der Abzug gemäss Art. 55 SteG bei weiteren Immaterialgüterrechten als bei Patenten, Marken, Muster und Gebrauchsmuster gewährt werden? 2. Falls ja, bei welchen weiteren Immaterialgüterrechten? (Bitte genaue Bezeichnung der Immaterialgüterrechte; bei Urheberrechten bitte genaue Bezeichnung bei welchem Urheberrecht.) 3. Welches Markpotential (z.b. Geschäftsansiedlung) sehen die Verbände bei Ausweitung welcher Immaterialgüterrechte? Es gingen folgende Stellungnahmen ein: Die Wirtschaftskammer Liechtenstein unterstützt den Gesetzesvorschlag der Regierung und sieht keinen Bedarf, den neuen Art. 55 SteG um zusätzliche Immaterialgüterrechte zu erweitern. Der Liechtensteinische Patentanwaltsverband spricht sich dafür aus, dass zumindest Einkünfte aus Lizenzen an Software und medizinischen, technischen und/oder naturwissenschaftlichen Datenbanken in Art. 55 SteG einbezogen werden. Er bringt im Wesentlichen folgende Gründe vor: Das Urheberrecht mit dem Schutz von Software (Art. 2 Abs. 3 Urheberrechtsgesetz; URG), dem Schutz von Sammelwerken (Art. 4 URG) und dem sog. Sui

10 10 generis Schutz von Datenbanken (Art. 45 URG) weise Inhalte auf, die im Hinblick auf die Aktivitäten im Bereich von Forschung und Entwicklung von grosser Bedeutung seien. Sowohl Datenbanken, die unter den Schutzbereich gemäss Art. 4 URG sowie auch jene, die unter den Schutzbereich gemäss Art. 45 URG fielen, würden für ein forschendes Unternehmen eine, vielleicht sogar die entscheidende, verwertbare Schlüsselinvestition darstellen, die zusammen mit einer hierauf zugreifenden Software durch Lizenzvergabe genutzt werden könnte. Je nach Technologiegebiet könne es sich hierbei auch um die eigentliche Investition und den Kernbereich des Geschäftsmodells handeln. Weiters schlägt der Patentanwaltsverband vor, bei der Neufassung von Art. 55 SteG den Begriff Muster durch den neueren Begriff Design zu ersetzen. Während das frühere Gesetz für den Schutz der Erscheinungsform eines Erzeugnisses noch Muster und Modellgesetz geheissen habe, heisse das entsprechende Gesetz seit der Novellierung im Jahre 2002 Designgesetz. Die Liechtensteinische Industrie und Handelskammer spricht sich für eine starke Ausweitung des Anwendungsbereiches von Art. 55 SteG aus. Sie schlägt eine Ausweitung vor um: Software, Filme, Fotos und Bücher; Know how; nicht eingetragene Immaterialgüterrechte. Zudem sollten Forschung und Entwicklung sowie Auftragsforschung und Auftragsentwicklung allgemein den Immaterialgüterrechten gleichgestellt werden und die zeitliche Einschränkung sollte aufgehoben werden. Sie bringt im Wesentlichen folgende Gründe vor: Neben den in Art. 55 der Regierungsvorlage erwähnten Patenten, Marken, Muster und Gebrauchsmuster sollten auch Urheberrechte für Software, Filme, Fotos und Bücher als Immaterialgüterrechte gelten. Diese Urheberrechte seien z.b. teilweise ein integrierender Bestandteil einer Markenstrategie oder würden selbständig vermarktet.

11 11 Die Qualifizierung als Immaterialgüterrecht sollte nicht an die Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geknüpft werden. Zwischen der Anmeldung und dem Eintrag eines Patentes vergehe oft lange Zeit. Teilweise sei es sogar so, dass die Technologie bei Eintragung des Patentes bereits veraltet sei. Ausserdem würden viele technische Entwicklungen mit hohem Innovationsgehalt nicht angemeldet, da dies oft einen besseren Rechtsschutz darstelle als eine mit der Patentanmeldung einhergehende Veröffentlichung der technischen Details. Der Begriff Patent müsste deshalb um Know how erweitert werden. Mittel bis längerfristig würden in Liechtenstein nur noch jene Wirtschaftsaktivitäten bestehen können, die mit einer hohen Wertschöpfung verbunden seien. Zu diesen Aktivitäten zählten qualifizierte und hochqualifizierte Arbeiten wie z.b. Forschung und Entwicklung. Dies dürfte dazu führen, dass sich Liechtenstein noch mehr zu einem Innovations und Technologiestandort entwickle. Das in Liechtenstein entwickelte Know how (inkl. Prozesse) werde dabei zu Produktionszwecken etc. im Ausland genutzt (mit oder ohne patentiertes Know how). Liechtenstein stehe diesbezüglich im Wettbewerb mit anderen Technologiestandorten, wobei viele Länder für solche Tätigkeiten ebenfalls Steuervorteile anbieten würden. Deshalb sollte Forschung und Entwicklung allgemein den Immaterialgüterrechten gleichgestellt werden. Forschung und Entwicklung in Liechtenstein könne im Auftragsverhältnis für ausländische Konzerngesellschaften oder für Dritte erfolgen. Um diese Geschäftsmodelle zu fördern, sollten auch Entschädigungen aus Auftragsforschung und entwicklung den Immaterialgüterrechten gleichgestellt werden. Die zeitliche Einschränkung auf Immaterialgüterrechte, welche ab 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden seien, sei weder sachgerecht noch

12 12 praktikabel. Insbesondere bei älteren Marken könne diese zeitliche Abgrenzung nicht vorgenommen werden und auch die Entwicklung von Patenten und Know how basiere vielfach auf bereits bestehenden Technologien, welche entsprechend weiterentwickelt würden. Die zeitliche Einschränkung sollte deshalb gestrichen werden. Ebenfalls für eine starke Ausweitung des Anwendungsbereiches des Abzuges für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten spricht sich die Liechtensteinische Treuhändervereinigung aus. Sie schlägt eine Ausweitung um folgende Immaterialgüterrechte vor: Handelsbezeichnungen, EDV Programme, Domain Namen sowie bestimmte Urheberrechte. Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Urheberrechten und Know how sollte seiner Ansicht nach die ungarische Regelung bezüglich Abzugsmöglichkeit bei Erträgen aus Schutzgebühren und Tantiemen überprüft und allenfalls eingeführt werden. Sie bringt im Wesentlichen folgende Gründe vor: Es liege auf der Hand, dass Liechtenstein nur dann steuerlich attraktiv für internationale Unternehmen sein könne, wenn die steuerlichen Möglichkeiten im Vergleich mit anderen EWR Staaten zumindest gleichwertig ausgestaltet seien. Das Marktpotential sei nicht zu unterschätzen. Immaterialgüterrechte könnten nur dann gewinnbringend nutzbar sein, wenn sie im grenzüberschreitenden Verkehr auch akzeptiert seien. Insofern gelte es, die Anerkennung der geltenden steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Immaterialgüterrechte bzw. der entsprechenden inländischen Verwertungsgesellschaften in Doppelbesteuerungsabkommen weitestgehend zu verankern. In Ungarn könnten Unternehmen im Rahmen der Körperschaftssteuer 50% der Erträge aus Schutzgebühren und Tantiemen als Abzugsposten geltend machen, soweit dieser Posten das Ergebnis vor Steuern nicht übersteige. Unter diese Regelung würden folgende Entgelte fallen:

13 13 für die Erlaubnis zur Nutzung von Patenten bzw. andere, unter gewerblichem Rechtsschutz stehenden geistigen Werke und von Know how; für die Erlaubnis zur Nutzung von Marken, Handelsnamen und Geschäftsgeheimnissen; für die Erlaubnis zur Nutzung der durch das Urhebergesetz geschützten Urheberwerke und der durch die mit dem Urheberrecht verbundenen Rechte geschützten Leistungen sowie für die Übertragung der an die oben erwähnten, unter gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrechtsschutz stehenden Vermögensgegenstände geknüpften Vermögensrechte. Für eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf alle Immaterialgüterrechte spricht sich die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer aus. Sie führt sodann aus, dass es sicherlich unbestritten sei, dass gerade Computersoftware von immenser Bedeutung sei. Computersoftware sei aber im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes durch dieses geschützt. Nach liechtensteinischem Recht seien Computerprogramme nicht patentierbar. In anderen Staaten sei dies zum Teil möglich. Es werde daher vorgeschlagen, allenfalls zu differenzieren. Diejenigen Immaterialgüterrechte, welche in einem Register geschützt seien, könnten ohne Weiteres und per se anerkannt werden. Wenn es um Urheberrechte und andere nicht in Registern geschützte Immaterialgüterrechte gehe, könnte verlangt werden, dass dargetan werde, dass mit diesen Rechten ein hoher zeitlicher und intellektueller Aufwand verbunden gewesen sei. Stellungnahme der Regierung: Die Vorstellungen der Verbände, bei welchen Immaterialgüterrechten eine Abzugsmöglichkeit bestehen sollte, gehen weit auseinander. Sie reichen von der geltenden Regelung (Patente, Marken, Muster, Gebrauchsmuster) über Erweite

14 14 rung um Urheberrechte an Software sowie medizinischen, technischen und naturwissenschaftlichen Datenbanken bis zu Urheberrechten an Fotos, Bücher, Filme, zu nicht eingetragenen Immaterialgüterrechten, Know how, Forschung und Entwicklung allgemein sowie Handelsbezeichnungen, Domain Namen. Ebenso ist der Anwendungsbereich der IP Box Regelung anderer europäischer Staaten sehr unterschiedlich. In vielen Ländern findet die IP Box Regelung nur auf Patenteinkünfte Anwendung. Andere Staaten (etwa Niederlande, Luxemburg, Irland, Spanien, Ungarn) haben den Anwendungsbereich weiter gefasst und teilweise Rechte an Standardsoftware, Internet Domainen Namen, technisches Know how und Urheberrechte generell miteinbezogen. Diese Ländervergleiche sind jedoch nur bedingt zulässig, da zum Teil andere länderspezifische Bestimmungen die grundsätzliche Anwendung wiederum einschränken. Die Regierung spricht sich für eine Ausweitung der IP Box Regelung um Urheberrechte an Software sowie medizinischen, technischen und naturwissenschaftlichen Datenbanken aus. Der Anwendungsbereich soll nicht ausgeweitet werden auf nicht eingetragene Immaterialgüterrechte, Know how sowie Forschung und Entwicklung im Generellen. Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen auf derart schwer definierund abgrenzbare Gebiete wäre mit einem enormen Ermessensspielraum verbunden und würde einen einheitlichen Vollzug dieser Bestimmung sehr aufwendig machen. Die Steuerausfälle, welche durch jede weitere Ausweitung der Abzugsmöglichkeit entstehen, sind nicht abschätzbar, da der Regierung nicht bekannt ist, in welchem Umfang Einnahmen aus solchen Rechten/Werten bestehen bzw. generiert werden könnten.

15 15 Die Regierung möchte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass das neue Steuergesetz für die juristischen Personen bereits diverse Steuererleichterungen enthält (insbesondere Eigenkapitalzinsabzug, unbeschränkte Verlustvortragsmöglichkeit, Verrechnung von Verlusten von ausländischen Betriebsstätten, Gruppenbesteuerung, steuerfreie Dividenden und Kapitalgewinne), welche die Attraktivität des Standort Liechtensteins erhöht. Zudem ist auch die IP Box Regelung in der nunmehr vorliegenden Fassung international konkurrenzfähig. Zu bedenken ist andererseits, dass sich solche Steuererleichterungen negativ auf die Steuereinnahmen auswirken; insbesondere solange sie (noch) nicht zu Neuansiedlungen geführt haben. Aufgrund der derzeitigen prognostizierten erheblichen Mindereinnahmen aus der Ertragssteuer sollte dringend davon abgesehen werden, weitere Mindereinnahmen in Kauf zu nehmen. Abschliessend sei angemerkt, dass die ESA Überwachungsbehörde die IP Box Regelung lediglich dahingehend beurteilt hat, ob sie gegen das Beihilfenverbot (Selektivität) verstösst. Die Frage, ob bei anderen Staaten, die eine IP Box Regelung aufgenommen haben, diese auch für Immaterialgüterrechte gilt, die vor Einführung der Regelung geschaffen wurden, kann wie folgt beantwortet werden: In anderen Staaten (z.b. den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Spanien und Irland) gilt die IP Box Regelung auch nur für künftig geschaffene Immaterialgüterrechte. Könnte bei bereits vor dem 1. Januar 2011 geschaffen bzw. erworbenen Immaterialgüterrechten ein Abzug vorgenommen werden, könnte dies zu erheblichen Mindereinnahmen führen, was wie oben ausgeführt aufgrund der derzeitig prognostizieren Steuereinnahmensituation zu verhindern ist. Zudem wäre der Nachweis der mit diesem Immaterialgüterrecht zusammenhängenden Erträge und Aufwendungen nur schwer erbringbar und für die Steuerverwaltung schwer überprüfbar.

16 16 Aufgrund dieser Ausführungen schlägt die Regierung folgende Änderung von Art. 55 Abs. 1 gegenüber der Regierungsvorlage vor: Der Anwendungsbereich von Art. 55 wird um Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken erweitert. Der Begriff Muster und Gebrauchsmuster wird durch den Begriff Design ersetzt. Zum Inkrafttreten Aufgrund der Tatsache, dass die Gesetzesvorlage nicht mehr im letzten Jahr verabschiedet wurde, müssen die Inkrafttretensbestimmungen angepasst werden. Art. 45 Abs. 2, gemäss welchem juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung von der Ertragssteuer befreit werden, soll bereits für das Steuerjahr 2011 gelten. Mit dieser rückwirkenden Inkraftsetzung soll verhindert werden, dass diese juristischen Personen für ein Jahr der Steuerpflicht unterstehen und eine Steuererklärung ausfüllen müssen. Diese (echte) Rückwirkung ist unbedenklich, da es sich um eine begünstigende Bestimmung handelt. Art. 16 Abs. 2, welcher den Freibetrag für Renten einheitlich regelt, soll erst ab dem Steuerjahr 2013 zur Anwendung gelangen, da diese Freibeträge bei der Bemessung der Quellensteuer zur Anwendung gelangen und im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes bereits Leistungen mit dem bisherigen Quellensteuerabzug ausbezahlt wurden. Die restlichen Bestimmungen sollen erstmals für das Steuerjahr 2012 zur Anwendung gelangen. Hierbei handelt es sich um eine unechte Rückwirkung, welche zulässig ist. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem Inkrafttreten zur Anwendung gelangt, dabei aber in einzelnen Bereichen auf Sachverhalte abstellt, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen

17 17 aber noch nicht abgeschlossen sind. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens hat das Steuerjahr 2012 zwar begonnen, ist jedoch noch nicht abgeschlossen, weshalb eine unechte Rückwirkung vorliegt. II. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den Antrag, der Hohe Landtag wolle diese Stellungnahme zur Kenntnis nehmen und die beiliegende Gesetzesvorlage in Behandlung ziehen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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19 19 III. REGIERUNGSVORLAGE Abänderungen in der überarbeiteten Vorlage mit Unterstreichungen versehen. Gesetz vom über die Abänderung des Steuergesetzes Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: I. Abänderung bisherigen Rechts Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl Nr. 340, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert: Art. 6 Abs. 5 Bst. d d) Vergütungen an Verwaltungsrats, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten;

20 20 Art. 10 Bst. b b) die für die Ausübung einer landwirtschaftlichen oder gewerblichen Erwerbstätigkeit oder zur sonstigen Ausübung eines Berufes erforderlichen Geräte und Werkzeuge, sofern ihr Wert insgesamt den Betrag von Franken nicht überschreitet; Art. 13 Abs. 1 1) Soweit durch Übertragung von Vermögen auf eine nicht nach Art. 4 Abs. 2 von der Steuerpflicht ausgenommene juristische Person oder besondere Vermögenswidmung dieses Vermögen nicht mehr der Vermögenssteuer unterliegt und nicht Begünstigungen oder Anteile vermögenssteuerpflichtig werden, hat der Übertragende eine Steuer in Höhe von 2,5 % des vermögenssteuerlichen Wertes der Zuwendung zu entrichten. Bei Wertpapieren, die keine Kursnotiz haben, ist mindestens der anteilige Eigenkapitalwert des Unternehmens anzusetzen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a, b Einleitungssatz und Bst. d, Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4 2) Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbes dürfen abgezogen werden: a) vom landwirtschaftlichen Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a 600 Franken bis zu einer Erwerbshöhe von Franken, 10 % bei einem Erwerb von über Franken, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Ertragseinheiten erfolgt;

21 21 b) vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a, sofern die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund der Jahresrechnung erfolgt, sowie vom Erwerb nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b und c: d) von den Einkünften nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e: %, wenn es sich um Renten der Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung oder Invalidenrenten aus einer Unfallversicherung handelt; % bei den übrigen Einkünften. 3) Vom steuerpflichtigen Erwerb dürfen nach Berücksichtigung der Ermittlungsvorschriften nach Abs. 1 und 2 abgezogen werden: 4) Wenn sich bei einem Steuerpflichtigen die Steuerpflicht auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr erstreckt, so sind die frankenmässigen Abzüge nach Abs. 2 und 3 nur mit dem der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil vorzunehmen. Art. 18 Abs. 7 7) Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen unterliegen unter Berücksichtigung des Vermögens und des übrigen Erwerbs dem Tarif, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Art. 23 Abs. 2 und 5 Bst. c 2) Bei inländischem Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c und d ist der beschränkt Steuerpflichtige auf Antrag berechtigt, ausserordentliche Gewinnungskosten geltend zu machen (vereinfachte Veranlagung). Auf Erwerb im Sin

22 22 ne des Art. 6 Abs. 5 Bst. c findet der Tarif nach Art. 19 Bst. a oder c Anwendung; bei Erwerb im Sinne des Art. 6 Abs. 5 Bst. d beträgt der Steuersatz 4 % zuzüglich des jeweiligen Gemeindezuschlages nach Abs. 5. Abs. 4 gilt entsprechend. 5) Der Gemeindezuschlag wird erhoben: c) Aufgehoben Art. 24 Abs. 2 Bst. b b) Vergütungen an Verwaltungsrats, Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder ähnlicher Organe von juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Inland, die diese Mitglieder für ihre Organfunktion erhalten; Art. 28 Abs. 3 3) Der Vergütungsschuldner hat der Steuerverwaltung einzureichen: a) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 2 Bst. b bis d halbjährlich die Abrechnung über die abgezogenen Steuerbeträge; b) bei Leistungen nach Art. 24 Abs. 1 und 2 Bst. a nach Ablauf des Kalenderjahres die Abrechnung über die abgezogenen Steuerabzüge; ein allfälliger Differenzbetrag ist zu entrichten. Art. 45 Abs. 2 2) Von der Ertragssteuer werden von der Steuerverwaltung auf Antrag ausserdem juristische Personen nach Art. 44 Abs. 1, die ideelle Zwecke verfolgen, befreit. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Reinerträge aus von ihnen unterhalte

23 23 nen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sofern durch diese Einnahmen in Höhe von insgesamt mehr als 300'000 Franken erzielt werden. Art. 55 Abzüge für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten 1) Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch ein Betrag in Höhe von 80 % der Summe der positiven Einkünfte aus Immaterialgüterrechten. Als Immaterialgüterrechte gelten folgende Immaterialgüterrechte, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind: a) Patente, Marken und Design, sofern diese durch die Eintragung in ein inländisches, ausländisches oder internationales Register geschützt sind; und b) Software sowie medizinische, technische und naturwissenschaftliche Datenbanken. 2) Die positiven Einkünfte ergeben sich aus den Einnahmen aus der Nutzung, Verwertung oder Veräusserung der Immaterialgüterrechte abzüglich der damit zusammenhängenden steuerwirksamen Aufwendungen einschliesslich der Abschreibungen der Immaterialgüterrechte, auch wenn die Aufwendungen über mehrere Veranlagungszeiträume angefallen sind. 3) Werden die Immaterialgüterrechte durch eine juristische Person oder Betriebsstätte im Rahmen ihrer Produktion oder durch Dritte, die als Auftragnehmer für sie auftreten, oder im Rahmen von Dienstleistungen selbst genutzt, ist der Abzug auf jene immaterialgüterbezogenen Erträge anzuwenden, die bei einer entgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte erzielt worden wären.

24 24 4) Sind Vergütungen für die Immaterialgüterrechte über den marktüblichen Entschädigungen vereinbart, wird der 80 % Abzug auf Grundlage des marktüblichen Preises berechnet. II. Inkrafttreten 1) Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 erstmals Anwendung auf die Veranlagungen des Steuerjahres ) Art. 45 Abs. 2 findet erstmals auf die Veranlagung des Steuerjahres 2011 Anwendung. 3) Art. 16 Abs. 2 Bst. d findet erstmals auf das Steuerjahr 2013 Anwendung.

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