Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I



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Transkript:

Seite 1 / 5 Konzept Integrative Förderung Sekundarstufe I Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2. Vorgaben DVS 3. Zielsetzung 4. Rahmenbedingungen 5. Unterrichtsräume 6. Einführung des Integrationsmodells an der Sekstufe I 7. Pensenberechnung 8. Übertritt in die Sekstufe mit oder ohne angepassten Lernziele 9. Unterrichtsorganisation 10. Evaluation Mitglieder der Arbeitsgruppe: Arpagaus Livio Baumeler Brigitte Estermann Silvia Galliker Priska Haefliger Michael Wüest Fabienne Klassenlehrer D Schulleitung Sek I Klassenlehrerin D Klassenlehrerin B Klassenlehrer Schulische Heilpädagogin

Seite 2 / 5 1. Ausgangslage Viele Jahre wurde an der Schule Beromünster das Niveau D auf der Sekundarstufe angeboten. In den letzten Jahren zeigte es sich, dass die Mindestbestände nur mit Mühe und dank Lernenden aus Rickenbach gehalten werden konnten. Inzwischen werden die Schüler aus Rickenbach in ihrer Wohngemeinde integrativ gefördert. Der Bestand von D-Schülern, die in Beromünster die Sekstufe I absolvieren, ist weiterhin rückläufig. Gegenwärtig existiert ein Teilintegrationsmodell. Das ursprüngliche D-Niveau wird in den Hauptfächern getrennt vom -Niveau geschult. Nach Schliessung der Kleinklassen auf der Primarstufe werden zukünftig keine Kleinklässler mehr, sondern Schüler mit angepassten Lernzielen und IF- Erfahrung an die Sekstufe I wechseln. 2. Vorgaben DVS Das Schulsystem des Kantons Luzern sieht vor, dass anstelle von Kleinklassen und Werkschulen Regelklassen gemäss Konzept Integrative Förderung, d. h. mit heilpädagogischer Unterstützung geführt werden. In der heilpädagogischen Unterstützung ist in der Regel die Förderung von Lernenden mit Teilleistungsschwächen (Legasthenie- und Dyskalkulieunterricht) eingeschlossen. Die betroffenen Lernenden, die ganze Klasse und die Lehrperson werden durch eine heilpädagogische Fachperson unterstützt. Für die Organisation der Integrativen Förderung ist die Schulleitung zuständig. Sie genehmigt den Einsatz- und Stundenplan der Schulischen Heilpädagogin oder des Schulischen Heilpädagogen. Der Unterricht wird im Schulhaus der zu unterstützenden Lernenden durchgeführt. Die Integrative Förderung wird mit Fördermassnahmen und organisatorischen Massnahmen umgesetzt. Sie werden in der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule aufgezählt. Grundlagen: Verordnung über die Förderangebote der Volksschule 19 bis 24 (5. Integrative Förderung) Integrative Förderung: Arbeitspapier mit Informationen, Empfehlungen, Umsetzungshilfen, Beilagen Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I: Eckwerte und Umsetzungshilfe Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999. 8 3. Zielsetzung Die Lernenden mit speziellen Bedürfnissen werden ernst genommen und eine grösstmögliche Integration aller wird angestrebt. Die Lösungen sollen für alle Beteiligten praktikabel sein. Die Einführung von Integrativer Förderung bedingt immer Schulentwicklung. Das ganze Sek I-Schulteam übernimmt gemeinsam die Verantwortung für dieses Projekt. Die mit IF in Verbindung stehenden Ressourcen werden optimal genutzt. 4. Rahmenbedingungen Für die Integration des Niveau D ins Niveau gelten an der Schule Beromünster folgende Eckwerte: 1. Die Anzahl der an einer Klasse unterrichtenden Lehrpersonen ist möglichst gering zu halten.

2. Die Klassengrösse im Niveau, mit Schülern die angepasste Lernziele haben, liegt maximal bei 18 Lernenden. 3. Die Lehrpersonen werden durch Schulische Heilpädagogen unterstützt. 4. Die Klassenlehrperson ist in Zusammenarbeit mit den Schulischen Heilpädagogen und den Fachlehrpersonen dafür verantwortlich, dass Lernende des Niveau mit angepassten Lernzielen gemäss ihren Möglichkeiten optimal gefördert werden. 5. Das Pensum für die Schulischen Heilpädagogen entspricht den Vorgaben des Kantons, das heisst pro 150 Lernende wird ein Vollpensum mit 28 resp. 29 Wochenlektionen angesetzt. 6. Die Durchlässigkeit vom IF-Unterricht ins Niveau, aber auch vom Niveau in den IF- Unterricht ist gewährleistet. 7. Als Grundlage für die Wochenstundentafel dient der Fächerkanon des Niveau. Die Stoffziele werden den Lernzielen angepasst. 8. Die Notengebung erfolgt in allen Fächern halbjährlich mit Niveaubezeichnung. 9. Mit den Erziehungsberechtigten und den Lernenden ist jeweils am Ende des ersten Semesters ein Beurteilungs- und Standortgespräch zu führen. Dabei können auch spezielle Lernvereinbarungen und weitere individuelle Fördermassnahmen getroffen werden. Seite 3 / 5 5. Unterrichtsräume Die Klassenzimmer des Niveau und die Schulzimmer für heilpädagogisch unterstützten Unterricht befinden sich aus organisatorischen Gründen im gleichen Schulhaus, voraussichtlich 3 Klassenzimmer und zwei Schulzimmer für den heilpädagogischen Förderunterricht. (Vorschlag: St. Michael III) 6. Einführung des Integrationsmodells an der Sekstufe I Die Integration des Niveau D ins Niveau der Sekstufe I wird ab Sommer 2008/2009 auf allen drei Sekstufen umgesetzt. 7. Pensenberechnung Wie unter Punkt 4 (Rahmenbedingungen) beschrieben, gelten die Vorgaben des Kantons. Diese sehen vor, dass auf 150 Lernende ein Vollpensum für heilpädagogischen Förderunterricht vorgesehen ist. Dies ergibt für Beromünster mit voraussichtlich 306 Lernenden zwei volle Pensen. Die Klassenlehrpersonen und die Schulischen Heilpädagogen werden für den zusätzlichen Aufwand (Absprachen, Gespräche, Beurteilung, Förderpläne) zusätzlich entlastet.

Seite 4 / 5 8. Übertritt in die Sekstufe mit oder ohne angepassten Lernziele Der Übertritt in die Sekstufe mit angepassten Lernzielen erfolgt aus der 6. Klasse im Rahmen des ordentlichen Übertrittverfahrens das heisst, Schüler mit einem oder zwei angepassten Lernzielen erhalten IF-Unterricht. Bei Schülern mit einem angepassten Lernziel wird individuell nach Rückmeldeformular und evt. Absprachen entschieden, welche Fächer der Lernende in welchem Niveau besucht. Zudem ist es auch möglich, für die Lernenden der Sekstufe I vom Niveau während des Schuljahres Lernziele anzupassen. Niveauanpassungen werden im Sinne der Durchlässigkeit laufend vorgenommen. 9. Unterrichtsorganisation Der Unterricht in den -Klassen wird von den Klassenlehrpersonen, den Lehrpersonen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung und von der Fachlehrerschaft geführt. Neben dem Unterricht in der Klasse können zur Vermittlung und Vertiefung von Lerninhalten Unterricht in Gruppen und Unterricht im Teamteaching angeboten werden. Der Unterricht in allen Fächern ist so weit als möglich zu individualisieren, damit den breiten Begabungs- und Verhaltensstreuungen der Lernenden Rechnung getragen werden kann. Die Schulischen Heilpädagogen arbeiten parallel zu den entsprechenden Stammklassen und fördern mit heilpädagogisch ausgerichtetem Unterricht. Die Lernenden mit angepassten Lernzielen können zudem von gewissen Fächern dispensiert werden. Diese Unterrichtszeit wird mit selbstständigem Arbeiten in der Klasse und gezielter Förderung in einer Gruppe kompensiert. Die Lernenden der 1. Sek I Niveau mit zwei angepassten Lernzielen sind vom unterricht dispensiert. Die Lernenden der 2. Sek I Niveau oder solche mit einem angepassten Lernziel können in Ausnahmefällen von einer Fremdsprache dispensiert werden. Die fehlende Unterrichtszeit wird jeweils mit 3 Lektionen Zusatzdeutsch kompensiert. Planungsgrundlage Diese wird alljährlich den Umständen angepasst. 1. Fächer 1 1 IF 17+ 4 2. Fächer 2 2 IF 14+ 4

Seite 5 / 5 3. Fächer 3 3 IF (1.5) (1.5) (1) 17+ 2 Unterricht im Niveau IF 1 IF 2 IF 3 Klassenübergreifender IF-Unterricht Für gemeinsame Absprachen und die Projektbegleitung erhalten die Klassenlehrperson und die Lehrperson IF wenn möglich eine Lektion aus dem IF-Pensum zugesprochen. 10. Evaluation Die Organisation der Integrativen Förderung und die Verteilung der werden regelmässig überprüft und evaluiert. Dabei sind vor allem die Unterrichtsorganisation und die Zahl der zu überprüfen. Beilagen: Verordnung über die Förderangebote der Volksschule 19 bis 24 (5. Integrative Förderung) Integrative Förderung: Arbeitspapier mit Informationen, Empfehlungen, Umsetzungshilfen, Beilagen Integrative Förderung auf der Sekundarstufe I: Eckwerte und Umsetzungshilfe Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999. 8