M e r k b l a t t. Geldwäschegesetz Pflichten für den Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich



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Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Geldwäschegesetz Pflichten für den Unternehmer aus dem Nichtfinanzbereich Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Recht und Steuern, entweder per E-Mail direkt bei Sandy Benderoth-Blaut, E-Mail: benderoth-blaut@kassel.ihk.de, oder über unsere Homepage www.ihk-kassel.de (obere Navigationsleiste)! Seite 1 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Inhalt 1. Vorbemerkung... 3 2. Welche Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich sind betroffen?... 3 3. Wann müssen Unternehmen besonders aufmerksam werden?... 4 4. Welche Pflichten bestehen nach dem Geldwäschegesetz?... 4 4.1. Allgemeine Sorgfaltspflichten... 4 4.2. Verstärkte Sorgfaltspflichten... 5 4.3. Organisatorische Pflichten... 5 5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?... 7 6. Weitere Informationen/Zuständigkeiten... 7 Seite 2 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

1. Vorbemerkung Unter Geldwäsche versteht man die Verschleierung der wahren Herkunft von illegal erzielten Einnahmen des organisierten Verbrechens. Mit dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GWG) sollen solche Straftaten besser aufgeklärt und die Finanzierung von schweren Straftaten in Gestalt des internationalen Terrorismus verhindert werden. Um diese Ziele zu erreichen, nimmt dieses Gesetz bestimmte Unternehmer besonders in die Pflicht. Durch das Geldwäschegesetz soll verhindert werden, dass Gewinne aus schweren Straftaten durch mehrere Übertragungsgeschäfte reingewaschen werden. Dieses inkriminierte Geld wird nicht nur durch Überweisungen zwischen verschiedenen Ländern und Banken, sondern auch in der Form gewaschen, dass es in wertvolle und schnell umzuschlagende Güter (z. B. Immobilien, Autos, Schmuck) investiert wird. Die Gewinnung von Informationen über verdächtige Geschäfte z. B. durch Verdachtsmeldungen soll aber nicht nur zur Aufklärung dienen, sondern erfüllt auch eine abschreckende Funktion. Dieses Merkblatt basiert auf dem gleichnamigen Merkblatt der IHK Stuttgart, für dessen Überlassung sich die IHK Kassel-Marburg bedankt. Es soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit der größtmöglichen Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. 2. Welche Unternehmen aus dem Nichtfinanzbereich sind betroffen? Eine genaue und abschließende Regelung der durch das GWG Verpflichteten findet sich in 2 Abs. 1 GWG. In diesem Merkblatt werden nur die Mitwirkungspflichten von Unternehmern aus dem Nichtfinanzbereich dargestellt. Speziell aus diesem Bereich müssen beispielsweise folgende Unternehmen besondere Sorgfalt walten lassen: Personen, die gewerblich mit Gütern handeln Immobilienmakler Versicherungsvermittler ( 59 VVG, 2 Abs. 1 Nr. 5 GWG bestimmte Produkte) Treuhänder und Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen Spielbanken Gerade im gewerblichen Bereich sind Hersteller, Groß- und Einzelhändler und damit grundsätzlich der gesamte Handel betroffen. Gewerbliches Handeln ist im Sinne der Gewerbeordnung zu verstehen. Hier kommen typischerweise folgende Unternehmer als Zielgruppe für Geldwäschegeschäfte in Betracht: Autohändler Juweliere und Uhrmacher Premium-Unterhaltungselektronik (Hifi etc.) Kunst- und Antiquitätenhändler Luxusguthändler (z. B. Pferdezüchter, Pelzhändler) Seite 3 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

3. Wann müssen Unternehmen besonders aufmerksam werden? Das GWG sieht in 3 Abs. 2 für Güterhändler drei sogenannte Auslösetatbestände vor, bei deren vorliegen besondere Sorgfaltspflichten beachtet werden müssen: es werden Tatsachen festgestellt, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen (konkreter Verdacht) es bestehen Zweifel an den Identitätsangaben des Kunden es wird mit Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr bezahlt Weitere Verdachtsgründe können sein: es wird ein Zahlungsweg vorgeschlagen, der nicht nachverfolgbar ist es wird ohne nahevollziehbare Begründung eine Rechnung von einer Person bezahlt, die nicht der Vertragspartner war (abweichender Debitor) der Kunde versucht die Identifizierung zu vermeiden Beispiel: Ein Kfz-Händler muss nach dem Gesetz Sorgfaltspflichten beachten, wenn er einem Kunden ein Auto für 15.000 Euro oder mehr verkauft und der Kunde bar bezahlen möchte. Dem Bargeld ist elektronisches Geld im Sinne von 1a Abs. 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) gleichgestellt. Hierzu zählt z. B. die Geldkarte, die oft bei EC-Karten als Zusatzfunktion enthalten ist, nicht aber Zahlungen mit EC- oder Kreditkarten. Vorsicht ist auch bei neueren Formen der (Prepaid-)Bezahlkarten, die bei mehreren Unternehmen eingelöst werden können, geboten. Auch bei Onlinehändlern oder Ebay-Geschäften wird man oft mangels Barzahlung nur bei konkreten Verdachtsfällen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten kommen. Allgemeine organisatorische Pflichten bleiben allerdings auch für solche Güterhändler bestehen. 4. Welche Pflichten bestehen nach dem Geldwäschegesetz? 4.1. Allgemeine Sorgfaltspflichten Im Geldwäschegesetz werden allgemeine, verstärkte und organisatorische Sorgfaltspflichten unterschieden. Liegt ein Auslösetatbestand (z. B. Barzahlung über 15.000 Euro) vor, regelt das GWG ( 3 Abs. 1 GWG) vier allgemeine Sorgfaltspflichten: Identifizierung des Vertragspartners Einholung von Informationen über Art und Zweck der Geschäftsbeziehung Überprüfung der Vertretungsverhältnisse, Frage nach dem wirtschaftlich Berechtigten kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung Beispiel: Verkauft z. B. ein Juwelier eine Uhr im Wert von 15.500 Euro und der Kunde möchte in bar bezahlen, so muss der Juwelier die Identität des Käufers vor dem Kauf abklären. Gegebenenfalls kommen weitere Pflichten hinzu. Gelingt die Identifizierung nicht, weil der Kunde keinen Ausweis dabei hat, oder hat der Juwelier einen Verdacht, dass hier möglicherweise ein Geldwäschedelikt vorliegen könnte, so darf er den Verkauf im Regelfall nicht durchführen. Bei einem solchen Verdacht muss er sich zudem an die Behörden (Staatsanwaltschaft, Landeskriminalamt und Bundeskriminalamt) wenden. Dies erfordert von den betroffenen Unternehmen in der Praxis viel Fingerspitzengefühl. Seite 4 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Wenn der Kunde bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert wurde, die Angaben damals dokumentiert wurden und keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, kann von einer erneuten Identifizierung abgesehen werden. Bei der Identifikation ist zu beachten, dass die vor Ort handelnde Person nicht identisch mit dem künftigen Vertragspartner sein muss, etwa weil sie nur Vertreter oder Bote ist. Dann muss der Vertragspartner bzw. bei juristischen Personen auch der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Dies sind natürliche Personen die mehr als 25 Prozent der Anteile einer juristischen Person oder Gesellschaft kontrollieren. Der Kunde muss nach dem GWG die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Gesetz sieht aber keine Mittel zur Erzwingung der Angaben vor. 4.2. Verstärkte Sorgfaltspflichten In bestimmten Fällen, die im GWG ( 6 Abs. 2 GWG) allerdings nicht abschließend geregelt sind, muss der Unternehmer sogar verstärkte Sorgfaltspflichten beachten. Auch hier gilt ein risikoorientierter Ansatz, d. h. es gibt Geschäfte bei denen das GWG bereits ein erhöhtes Risiko annimmt. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen aufgenommen werden, die ein wichtiges öffentliches Amt ausüben, sog. politisch exponierte Personen (PEP), die ihr Amt nicht im Inland ausüben. Der Kreis der hiervon betroffenen Personen beschränkt sich auf hohe Ämter, wie Minister, Parlamentsmitglieder, Botschafter, Bundesrichter, etc. sowie deren unmittelbaren Familienmitglieder. Die genaue Liste der betroffenen Ämter können Sie in der EU-Richtlinie (RL 2006/70 EG) nachlesen. Will ein Unternehmen mit einer solchen PEP einen Vertrag schließen, so gelten die nachfolgenden verstärkten Sorgfaltspflichten, die eingehalten werden müssen: Einholung der Zustimmung des Vorgesetzten zum Vertragsschluss Herkunft der Vermögenswerte muss mit angemessenen Maßnahmen aufgeklärt werden Verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung Diese verstärkten Sorgfaltspflichten sind auch immer dann zu beachten, wenn ein Auslösetatbestand vorliegt, der Vertragspartner eine natürliche Person und zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend ist. 4.3. Organisatorische Pflichten Daneben bestehen folgende allgemeine organisatorische Pflichten für den Unternehmer: Dokumentation und Aufbewahrungspflicht (5 Jahre) der Aufzeichnungen Schaffung von internen Sicherungssystemen (z. B. nach Analyse der Gefährdung auf Basis der im Betrieb üblichen Geschäfte) und Schulung von Mitarbeitern Know-Your-Employee (Zuverlässigkeitsprüfung) In bestimmten Fällen: Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. In Hessen ist vom Regierungspräsidium Kassel eine Allgemeinverfügung erlassen worden. Nach dieser Allgemeinverfügung müssen Unternehmen des gewerblichen Güterhandels zwingend einen Geldwäschebeauftragen bestellen, wenn die vier folgenden Punkte auf sie zutreffen: 1. Sie handeln mit einem oder mehreren der folgend genannten hochwertigen Gütern: Edelmetalle (wie Gold, Silber und Platin), Edelsteine, Schmuck und Seite 5 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge, 2. der Handel mit diesen Gütern über 50% des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr ausmacht (Haupttätigkeit), 3. am 31.12. des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt sind und 4. im vorherigen Wirtschaftsjahr bei mindestens einem Geschäftsvorgang Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr angenommen wurde. Geschäftsvorgänge, bei denen mehrere Bartransaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen und bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht, sind als ein Geschäftsvorgang anzusehen. Das Regierungspräsidium Kassel hat für die erstmalige Bestellung im Jahr 2013 eine Frist zum 31.8.2013 gesetzt. In den Folgenden Jahren muss eine Erstbestellung unverzüglich, jedoch spätestens zum 31.5. des Wirtschaftsjahres erfolgen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. Verdachtsmeldung an das Landeskriminalamt in Wiesbaden, die Zentralstelle für (Geldwäsche-)Verdachtsmeldungen (FIU) beim Bundeskriminalamt und an die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt. Nur eine Verdachtsmeldung kann zugleich auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zur Geldwäsche ( 261 Abs. 2 StGB) effektiv ausschließen ( 261 Abs. 9 StGB). Ein Formblatt für die Verdachtsmeldung, dessen Verwendung nicht vorgeschrieben ist, kann auf der Internetseite des FIU (dort: Veröffentlichungen) heruntergeladen werden. Neben der Meldung eines Verdachts ist in Hessen zugleich auch die Meldung an das Hessische Landeskriminalamt und die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt erforderlich. Die Meldung ist also drei Stellen zu übersenden. Hessisches Landeskriminalamt Clearingstelle Geldwäsche SG 453 - Hölderlinstraße 1 5, 65187 Wiesbaden Telefon: 0611 / 83 4530 Fax: 0611 / 83 4535 Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt Abteilung 6 ZOK Zeil 42 60313 Frankfurt/Main Fax: 069 / 1367-6057 Bundeskriminalamt Referat SO 32 Zentralstelle für Verdachtsmeldungen 35173 Wiesbaden Fax: 0611 / 55-45300 Es empfiehlt sich, alle Maßnahmen, die Sie ergreifen wollen, um Ihren Pflichten nachzukommen, in einem Maßnahmenpapier zusammenzufassen, da so die internen Sicherungssysteme auch dokumentiert werden. Seite 6 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de

5. Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Können die Pflichten dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet werden. Die ordnungsgemäße Durchführung des GWG wird in Hessen durch die Regierungspräsidien überwacht. Bei Verstößen können gegen die Unternehmen Bußgelder bis zu 100.000 Euro verhängt und Strafanzeige erstattet werden. 6. Weitere Informationen/Zuständigkeiten Weitere Informationen zum Thema Geldwäsche mit guten Merkblättern, Anwendungsinformationen und Auslegungshinweisen, die die Pflichten der Unternehmer näher erläutern, sind von den Regierungspräsidien in Hessen veröffentlicht worden und auf deren Internetseiten abrufbar. Die Informationsblätter gelten inhaltlich landesweit. Nur die örtlichen Zuständigkeiten sind z. B. für direkte Anfragen oder die Benachrichtigung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten oder Maßnahmen der Aufsicht verschieden. Für Unternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Kassel gilt dieser Link: Für Unternehmen mit Sitz im Zuständigkeitsbereich Regierungspräsidiums Gießen gilt dieser Link: http://www.rpkassel.hessen.de/irj/rpks_internet?cid=faa33fa37e239735852feedae0285de6 http://www.rpgiessen.hessen.de/irj/rpgie_internet?cid=f51ada53b4f37f3b270aad655c6d5d79 Kontakt Weitere Fragen der IHK Kassel-Marburg zugehörigen Mitgliedsunternehmen beantwortet Ihnen gerne Simone Kaiser-Dietrich, Tel.: 0561 7891-390, Fax: 0561 7891-487, E-Mail: kaiser-dietrich@kassel.ihk.de. Seite 7 IHK Kassel-Marburg Kurfürstenstraße 9 34117 Kassel www.ihk-kassel.de