Garantien und Bürgschaften Michaela Hundt Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 1
Vermeidung von Risiken durch Bürgschaften und Garantien? Ich lasse den Freund Dir als Bürgen, ihn magst Du, entrinn ich erwürgen. Friedrich Schiller, Die Bürgschaft 2
Gliederung 1. Überblick über Sicherungsrechte 2. Abgrenzung akzessorische und fiduziarische Sicherungsrechte 3. Bürgschaft 4. Schuldübernahme/Schuldbeitritt 5. Garantie 3
1. Überblick über Sicherungsrechte A. Personalsicherheiten Bürgschaft Schuldbeitritt Garantie Patronatserklärung B. Realsicherheiten 1. Immobiliarsicherheiten Hypothek Grundschuld Rentenschuld Reallast 2. Mobiliarsicherheiten Sicherungsabtretung, insb. Globalzession Sicherungsübereignung Eigentumsvorbehalt Pfandrechte an Rechten und Sachen 4
2. Abgrenzung akzessorische und fiduziarische Sicherheiten A. Akzessorische Sicherheiten Akzessorietät = Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes vom Bestand eines anderen Rechtes Beispiel: Bürgschaft strenge Akzessorietät, Abhängigkeit vom Bestehen und der Entwicklung der Hauptschuld B. Fiduziarische Sicherheiten fiduziarisch = treuhänderisch, die Sicherung ist abstrakt, die Verknüpfung von Sicherung und Hauptschuld erfolgt über eine Sicherungsabrede Beispiel: Grundschuld, Sicherungsübereignung; 5
3. Bürgschaft Vertragsbeziehungen Gläubiger Hauptverbindlichkeit Hauptschuldner Bürgschaftsvertrag ( 765 BGB) Auftrag, Geschäftsbesorgung, Geschäftsbesorgung ohne Auftrag, Gefälligkeit Bürge 6
3. Bürgschaft 1. Zustandekommen des Bürgschaftsvertrages durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürgen, Grds. Schriftform! (vgl. 766 BGB, aber 350 HGB!) 2. Mögliche Einwendungen gegen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft a) aus dem Bürgschaftsverhältnis Formmangel Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot ( 134 BGB) Sittenwidrigkeit ( 138 BGB), insb. Angehörigenbürgschaft, krasse Überforderung b) aus dem Hauptschuldverhältnis ( 768 BGB) c) bürgschaftspezifische Einwendungen Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit ( 770 BGB) Einrede der Vorausklage ( 771 BGB) 7
3. Bürgschaft 3. Besondere Arten der Bürgschaft a) selbstschuldnerische Bürgschaft b) Zeitbürgschaft c) Höchstbetragsbürgschaft d) Ausfallbürgschaft e) Bürgschaft aus erstes Anfordern 4. Rückgriff nach Inanspruchnahme ( 774 BGB) 5. Bilanzielle Behandlung 8
4. Schuldübernahme/Schuldbeitritt 1. Zielrichtung Einstehen für fremde Schuld; nicht streng akzessorisch, aber Abhängigkeit von Hauptschuld; 2. Fallgruppen a) befreiende Schuldübernahme führt zum Schuldnerwechsel, gesetzlich geregelt ( 441 BGB) b) Schuldbeitritt (= kumulative Schuldübernahme) führt zur Schuldnermehrheit (Gesamtschuldverhältnis) c) Erfüllungsübernahme Gläubiger erhält keinen eigenen Anspruch gegen Übernehmer; 9
4. Schuldübernahme/Schuldbeitritt 3. Zustandekommen der Vereinbarung grds. durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Bürgen, Ausnahme: Erfüllungsübernahme! grds. formfrei, aber Ausnahmen aus Gründen des Verbraucherschutzes! Exkurs: bei formularmäßiger Mitverpflichtung des gesetzlichen Vertreters Beachte: 309 Nr. 11 BGB, ausdrückliche und gesonderte Erklärung!) 4. Mögliche Einwendungen a) aus der Schuldübernahme b) aus dem Hauptschuldverhältnis ( 768 BGB) 10
4. Schuldübernahme/Schuldbeitritt 5. Rückgriff gegen den Hauptschuldner gemäß 421 BGB: Gesamtschuldnerausgleich 6. Bilanzielle Behandlung a) beim Mithaftenden b) beim Schuldner c) beim Gläubiger 11
5. Garantie 1. Zielrichtung Einstehen für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs oder den Nichteintritt eines schädigenden Ereignisses als eigene Verpflichtung des Garanten; keine Abhängigkeit von der Hauptschuld! Vertrag eigener Art, keine gesetzliche Regelung! 2. Fallgruppen a) Herstellergarantie und/oder Qualitätsgarantien (Beschaffenheits-/ oder Haltbarkeitsgarantien) b) Ausfallgarantie c) Mietgarantie 12
5. Garantie 3. Zustandekommen der Vereinbarung grds. durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Garanten; Inhalt muss mangels gesetzlicher Regelung festgelegt werden; grds. formfrei; Ausnahme: fehlendes wirtschaftliches Eigeninteresse; 4. Mögliche Einwendungen mangels Verknüpfung mit Hauptschuld, nur aus dem Garantieverhältnis; 13
5. Garantie 5. Rückgriff gegen den Hauptschuldner Mangels ausdrücklicher Regelung keine Rückgriffsmöglichkeit! 6. Bilanzielle Behandlung a) beim Mithaftenden b) beim Schuldner c) beim Gläubiger 14
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