Veranstaltung ReTurn in Salzburg

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1 Veranstaltung ReTurn in Salzburg Rechte der Sicherungsgläubiger und deren Durchsetzung - Deutschland Dr. Rainer Riggert Rechtsanwalt

2 Vertragsstruktur in Deutschland bei Sicherheiten - Abstraktionsprinzip Kredit- bzw. Darlehensvertrag (regelt regelmäßig keine Sicherheitenfragen) Schuldrechtlicher Sicherungsvertrag (regelt Verpflichtung zur Sicherheitenbestellung durch den Sicherungsgeber) Sicherstellungsvertrag setzt den dinglichen Vollzug der Sicherheitenbestellung, die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag um Slide 2 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

3 Arten von Sicherheiten in Deutschland Gesetzlich geregelte Sicherheiten ( Urformen der Kreditsicherung) Bürgschaft Hypothek und Grundschuld, Pfandrecht an Rechten und beweglichen Sachen einfacher Eigentumsvorbehalt Entwicklung vertragliche Sicherungstypen Sicherungsübereignung Sicherungsabtretung (insbesondere Globalzession) Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts Slide 3 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

4 Gründe für die Entwicklung der vertraglichen Sicherungstypen Offenlegung: Kreditnehmer will vermeiden, dass Rechtsverkehr von Sicherung und damit insbesondere vor dem gesicherten Kredit Kenntnis erlangt (siehe z. B. die beim Forderungspfand erforderliche Anzeige an den Schuldner) Übergabe: Soweit bei Mobiliarpfandrechten ein Übergabeerfordernis besteht, kollidiert dies mit betrieblichen Abläufen Akzessorietät: Sicherung steht und fällt mit gesicherter Forderung, keine Weiterübertragung der Sicherheit möglich Slide 4 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

5 Vertragliche Sicherungstypen sind in Deutschland verfestigt eher vereinzelte Kritik Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs Umgehung der Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches Zu starke Betonung der Privatautonomie Slide 5 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

6 Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung revolvierende globale Sicherheit möglich Globalzession und Raumsicherungsübereignungsvertrag Neu entstehende Forderung bzw. in die Sicherungsräume gelangende Gegenstände des Vorratsvermögens (Definition der Sicherungsräume im Vertrag über Planskizzen) werden antizipiert mit Vertragsschluss übertragen Keine neuen Sicherheitenverträge (Aktualisierungen) erforderlich Slide 6 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

7 Sonderformen des Eigentumsvorbehalts Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung der Lieferung durch den Kunden an den Lieferant Kontokorrent-Eigentumsvorhalt: Ware bleibt solange Eigentum des Lieferanten, bis alle Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung beglichen sind Beide Sonderformen können über allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, es ist keine Registereintragung erforderlich, aber: Die Sonderformen können durch Einkaufsbedingungen ausgeschlossen werden. Slide 7 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

8 Rechtliche Fallstricke bei der Sicherheitenbestellung in Deutschland Bestimmtheitsgrundsatz bei Abschluss des Sicherstellungsvertrages: Kann zur Unwirksamkeit bei Sicherungsübertragungen führen Unwirksam wäre etwa die Formulierung, dass Forderungen im Nominalwert der jeweils ausgenutzten Kreditlinien als übertragen gelten Anfängliche Übersicherung: Der realisierbare Wert der Sicherheit übersteigt bereits bei Abschluss des Sicherungsvertrages die gesicherten Forderungen deutlich Bei Bürgschaft: Krasse finanzielle Überforderung bei emotionaler Verbundenheit Slide 8 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

9 Sicherheitenkollisionen Eigentlich gilt das Prioritätsprinzip, aber Das gesetzliche Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber einer Raumsicherungsübereignung (BGH NJW 1992, 1156) Echtes Factoring hat Vorrang gegenüber einem verlängerten Eigentumsvorbehalt (BGHZ 82, 50, 61) Verlängerter Eigentumsvorbehalt hat Vorrang gegenüber einer Globalzession (BGH WM 1970, 245) Slide 9 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

10 Verwertung von Kreditsicherheiten im vorläufigen Insolvenzverfahren Hier grundsätzlich keine Verwertung von Sicherungsrechten, Ausnahme bei verderblichen Waren oder gleichwertigen Eiltfällen Der Umschlag von Umlaufvermögen im laufenden Geschäftsbetrieb ist noch keine Verwertung, soweit revolvierend neues Umlaufvermögen entsteht (BGH NJW 2003, 2240) Slide 10 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

11 Verwertung von Kreditsicherheiten im Insolvenzverfahren Seit 1999 gilt bei der Verwertung der Grundsatz des technisch-organisatorischen Verbundes des schuldnerischen Unternehmens Bei betriebsnotwendigen Gegenständen, an welchen Absonderungsrechte (Sicherheiten) bestehen, soll allein der Insolvenzverwalter verwertungsberechtigt sein Es soll vermieden werden, dass Sicherungsgläubiger betriebsnotwendige Gegenstände als Sicherungsgut verwerten und damit die Fortführung vereiteln Gesetzliche Regelung lässt dabei Lücken, z. B. bei Patenten und Schutzrechten Slide 11 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

12 Verwertung der Kreditsicherheiten im Insolvenzverfahren - Immobilien 165 InsO sieht eine Zwangsversteigerung von Grundstücken vor, welche mit Grundpfandrechten belastet sind (dispositive Vorschrift) In der Insolvenzpraxis erfolgt Verwertung regelmäßig über freihändigen Verkauf. Insolvenzverwalter erhält für die Masse (Aufwandsabgeltung) in der Regel eine Maklergebühr analog (aushandelbar) Slide 12 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

13 Verwertung der Kreditsicherheiten im Insolvenzverfahren bewegliche Sachen 171 InsO: Insgesamt 9 % des Verwertungserlöses als Massebeteiligung für Feststellungs- und Verwertungskosten (Pauschalregelung) Sind Kosten erheblich höher oder niedriger, sind die tatsächlich entstandenen Kosten anzusetzen In der Praxis wird die Höhe der Massebeteiligung zwischen den Beteiligten verhandelt Slide 13 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

14 Hauptproblem Insolvenzanfechtung von Sicherheiten - Bargeschäft Nach 142 InsO sind vertraglich verknüpfte und gleichwertige Leistungsaustausche privilegiert und grundsätzlich nicht anfechtbar (Ausnahme Vorsatzanfechtung) Beispiel Globalzession: Die Bestellung von banküblichen Sicherheiten Zug um Zug gegen Neukreditgewährung erfüllt auch bei der Globalzession grundsätzlich die Anforderungen des Bargeschäfts. Die gilt jedoch nicht für die spätere revolvierend erlangten Forderungen Slide 14 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

15 Globalzession und Revolvierung - Insolvenzanfechtung Die Grundsätze des Bargeschäfts sind nicht anwendbar, jedoch 130 InsO (kongruente Deckung). Anfechtbarkeit besteht, wenn Forderungen innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantrag erworben wurden und Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gegeben dem Gläubiger war dies bekannt 131 InsO (inkongruente Deckung) ist nicht anwendbar (im ersten Monat vor Antragstellung wäre alles Erlangte herauszugeben, im zweiten und dritten Monat genügt die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners) Slide 15 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

16 Die Anfechtung bei Werthaltigmachung: Beispiel Raumsicherungsübereignung Beispiel: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe werden bei Insolvenzantragstellung durch Schuldner, (vorläufigen) Insolvenzverwalter fertiggestellt Erlös aus Fertigprodukten steht nicht allein Sicherungsgläubiger zu, Wertschöpfungsanteil gehört der Insolvenzmasse, z. B. die Kosten der hierfür eingesetzten Arbeitnehmer (BGH NZI 2008, 539) Slide 16 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

17 Exkurs: Gefahr für die Sicherheiten durch den Kreditvertrag? (1) Anforderungen der Sittenwidrigkeit ( 138 BGB) Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung Liegt im Regelfall vor, wenn marktüblicher Effektzins ( Statistik Deutsche Bundesbank) Relativ um 100 % oder Absolut um 12 % überschritten wird Aber: Lediglich Richtschnur, Einzelfall ist entscheidend Slide 17 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

18 Exkurs: Gefahr für die Sicherheiten durch den Kreditvertrag? (2) Was gilt für die Berechnung als Zins? Bei Berechnung in einen Zins umzurechnen sind: Kreditgebühren Antrags-, Bearbeitungsgebühren sowie Restrukturierungsgebühren (streitig) Disagio Equity kicker (streitig) Slide 18 Dr. Rainer Riggert 23. Januar 2015

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