DIE PENSIONSHARMONISIERUNG



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DIE PENSIONSHARMONISIERUNG ABC zum Nachschlagen PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT STAND: 1.7.2006

DAS PENSIONSHARMONISIERUNGS-ABC Diese Broschüre beschreibt in kurzer Form die wichtigsten Fachausdrücke des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Dabei sind insbesondere die mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes und die Änderungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie die nachfolgenden Änderungen zu den genannten Gesetzen berücksichtigt. Begriffe, die im Druck blau hervorgehoben tischer Reihenfolge besonders erläutert. klärungen und keinesfalls sämtliche Details zu den einzelnen Begriffen beinhalten. Neben dieser Broschüre liegt in allen Dienststellen der Pensionsversicherungsanstalt weiterhin umfangreiches Informationsmaterial auf (siehe Seite 22), das über Anfrage kostenlos bezogen werden kann. In allen Landesstellen können Sie unseren Auskunfts- und Beratungsdienst In der Landesstelle Wien bieten wir darüber hinaus Beratung und Auskunft am Montag, Dienstag und Donnerstag von 7.00 bis 16.00 Uhr, jeden Mittwoch von 7.00 bis 19.30 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr an. Unsere telefonischen Auskunfts- und Beratungszeiten sind in allen Landesstellen Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 15.30 Uhr und am Freitag von 7.00 bis 15.00 Uhr. Die Anschriften sowie die Telefonnummern unserer Dienststellen sind der Seite 23 zu entnehmen. und Zeit werden über Presse und Rundfunk verlautbart und können bei den Dienststellen der Pensionsversicherungsanstalt, den Krankenkassen, den Arbeiterkammern und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund erfragt werden. www.pensionsversicherung.at

IN DIESER BROSCHÜRE FINDEN SIE. Allgemeines Pensionsgesetz - APG... 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG... 3 A... 4 A... 4 Altersteilzeit... 5 A... 5 APG-Pension... 5 Beitragszeiten... 5 Deckelung des Verlustes, siehe Verlustdeckelung... 6 Gesamtgutschrift - Pensionskonto... 6 Hacklerregelung für Langzeitversicherte... 6 Hacklerregelung für Schwerarbeiter... 8 Kindererziehungszeiten... 8 Kontomitteilung - Pensionskonto... 8 K... 9 K... 9 Krankenversicherungsbeitrag 2005... 10 Mindestversicherungszeit nach dem APG... 10 Nachträgliche Selbstversicherung - Schulzeiten... 11 Parallelrechnung... 12 P... 14 Pensionsharmonisierungsgesetz... 14 Pensionskonto... 14 Pensionskorridor... 15 P... 16 Schulzeitennachkauf, siehe Nachträgliche Selbstversicherung... 16 Schwerarbeit... 16 S... 17 S... 17 Teilgutschrift - Pensionskonto... 18 Ü... 18 Verlustdeckelung... 18 Versicherungszeiten... 19 Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit... 19 Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung... 19 Versicherungszeiten (vormals Ersatzzeiten)... 20 Übersicht zu den Versicherungszeiten... 21 Informationsmaterial... 22 Dienststellen... 23 2

ALLGEMEINES PENSIONSGESETZ - APG Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und ist ein Teil des Pensionsharmonisierungsgesetzes. Mit diesem Gesetz wird ein einheitliches, harmonisiertes Pensionsrecht geschaffen. Die Bestimmungen des APG gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, also für jene Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind. Ausnahme: Die Korridorpension und die Schwerarbeitspension können genommen werden. Das APG beinhaltet die Regelungen über das Pensionskonto Alters-, Korridor- und Schwerarbeitspension das Ausmaß der Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfä- die Parallelrechnung für alle in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG versicherten Personen und jenen Personen, die dem Pensionsrecht für öffentlich Bedienstete des Bundes unterliegen. Die Bestimmungen des APG ALLGEMEINES SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ - ASVG Das ASVG regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbstständig Erwerbstätigen sowie die Krankenversicherung der Pensionisten und enthält in den Abschnitten über die Pensionsversicherung grundsätzlich die Bestimmungen für jene Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind. Auf Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und bis Jahresende 2004 zumindest einen Versicherungsmonat erworben haben, sind die Bestimmungen des ASVG dann anzuwenden, wenn das APG nichts anderes bestimmt. 3

ALTERSPENSION für vor dem 1.1.1955 geborene Personen Für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten die Bestimmungen des ASVG aussetzungen wie auch für die Berechnung der Pension weiter. ALTERSPENSION - Anspruchsvoraussetzungen für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Mindestversicherungszeit gegeben ist, das sind 180 Versicherungsmonate (15 Jahre) nach APG, von denen zumindest 84 Versicherungsmonate (7 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Grundsätzlich werden dabei nur die ab dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungsmonate berücksichtigt. sicherungsmonaten auch die vor dem 1.1.2005 liegenden Zeiten der Kindererziehung herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate berücksichtigt werden. Weiters gelten als Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit APG auch die vor und nach dem 1.1.2005 liegenden Zeiten einer Selbstversicherung (seit 1.1.2006 möglich) oder einer Wei- Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen, die zumindest einen Versicherungsmonat bis zum 31. Dezember 2004 erworben haben, gelten wei- ASVG, sofern dies für diese Personen günstiger ist. APG kann von Frauen frü- genommen werden. 4

Hinweis: onsalter (Pensionskorridor der Bestimmungen des APG die Leistung um 0,35 Prozent für jeden Monat zent der Leistung nicht übersteigen. ALTERSTEILZEIT Die Bestimmungen über die Altersteilzeit sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz geregelt. Umfassende Informationen über die Altersteilzeit erhalten Sie daher von der zuständigen Regionalstelle des Arbeitsmarktservices. Die Pensionsversicherungsanstalt erstellt lediglich auf Verlangen des/der Versicherten eine Versicherungszeitenaufstellung, um den (voraussichtlichen) Stichtag bzw. Pensionsbeginn festlegen zu können. ALTPENSION Jene Pension, die bei der Parallelrechnung auf Grund der Bestimmungen des ASVG (oder GSVG, FSVG, BSVG) ermittelt wird. APG-PENSION Jene Pension, die bei der Parallelrechnung auf Grund der Bestimmungen des APG aus dem Pensionskonto ermittelt wird. Liegen nur Versicherungszeiten nach APG vor, wird die Höhe der Pension allein über das Pensionskonto ermittelt. BEITRAGSZEITEN für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Nach dem APG gibt es ab 1.1.2005 nur mehr Beitragszeiten in der Pensionsversicherung, da jeder Versicherungszeit eine Beitragsgrundlage zugeordnet wird. Neben den Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit und den Versicherungszeiten der freiwilligen Versicherung werden auch alle anderen nach früherer Rechtslage Ersatzzeiten genannten Versicherungszeiten mit Beitragsgrundlagen ausgestattet, die bei der Ermittlung der Pension zur Anwendung kommen. Siehe: Versicherungszeiten, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat. 5

DECKELUNG DES VERLUSTES Siehe: Verlustdeckelung GESAMTGUTSCHRIFT - Pensionskonto Die Gesamtgutschrift im Pensionskonto weist den aktuellen Kontostand der APG-Pension aus und ermittelt sich aus der Summe der Teilgutschriften. Dabei werden alle auch die vor dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungszeiten für nach dem 31.12.1954 geborene Personen berücksichtigt. HACKLERREGELUNG für Langzeitversicherte Die Ausnahmeregelung für Langzeitversicherte ( Hacklerregelung 1 ) wurde de aufgehoben. Wenn und sobald 540 bzw. 480 Beitragsmonate (Männer bzw. Frauen) er- dem Geburtsdatum das in der Tabelle angegebene Alter als frühestmöglicher Pensionsantritt. für Männer geboren für Frauen geboren Pensionsantrittsalter Pensionsantrittsalter bis zum 30.6.1950 60 Jahre bis zum 30.6.1955 55 Jahre 1.7.1950 bis 31.12.1950 60 ½ Jahre 1.7.1955 bis 31.12.1955 55 ½ Jahre 1.1.1951 bis 31.12.1951 61 Jahre 1.1.1956 bis 31.12.1956 56 Jahre 1.1.1952 bis 31.12.1952 62 Jahre 1.1.1957 bis 31.12.1957 57 Jahre 1.1.1953 bis 31.12.1953 63 Jahre 1.1.1958 bis 31.12.1958 58 Jahre 1.1.1954 bis 31.12.1954 64 Jahre 1.1.1959 bis 31.12.1959 59 Jahre Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sind als Beitragsmonate auch Zeiten des Wochengeldbezuges (nicht deckend mit Kindererziehungszeiten), Zeiten des Präsenz/Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten bzw. Zeiten der Kindererziehung bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten zu berücksichtigen, wenn sie sich nicht mit Beitragsmonaten decken. 6

Für nach dem 31.12.1954 geborene Personen (betrifft in diesem Zusammenhang nur Frauen) sind alle ab dem 1.1.2005 erworbenen Versicherungsmonate als Beitragsmonate für die Hacklerregelung zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Pensionsleistung kommen an Stelle von 1,78 Steige- nem der angeführten Jahre erfüllen, jedoch die Pension erst (im darauffol- zember 2007 die Abschlagsregelung (nach Rechtslage Pensionsreform 2003/2004) entfällt. Dies gilt auch dann, wenn die Pension erst zu einem Außerdem wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (zb des Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen der freiwilligen Versicherung zur Erfüllung der Voraussetzung von 540 bzw. 480 Beitragsmonaten für die Hacklerregelung ermöglicht. In diesen Fällen geht ein Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung einem leistungswirksamen Ersatzmonat vor. Über die Möglichkeit der Beitragsentrichtung für Zeiten der freiwilligen Versicherung beraten wir Sie gerne. Personen, die eine Altersteilzeitvereinbarung vor dem 1. Jänner 2005 abgeschlossen haben und nunmehr von der Verlängerung der Hacklerrege- cherungsgesetzes hinsichtlich des Rechtes, die Pension nicht zum frühest 7

HACKLERREGELUNG für Schwerarbeiter Die für Schwerarbeiter geltende Hacklerregelung ist auf nach dem 30. Juni 1950 und vor dem 1. Jänner 1959 geborene männliche Versicherte und nach dem 30. Juni 1955 und vor dem 1. Jänner 1964 geborene weibliche Versicherte anzuwenden. Wenn und sobald Männer 540 bzw. Frauen 480 Beitragsmonate erworben haben, gilt als frühestmögliches Pensionsantrittsalter das 60. bzw. 55. Lebensjahr (für Männer bzw. Frauen). Weiters sind mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag vorzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen, Berücksichtigung der Versicherungszeiten und Ermittlung der Leistung gelten die selben Bestimmungen wie bei der Hacklerregelung für Langzeitversicherte. Der Abschlag beträgt jedoch nur 1,8 % der Leistung für je 12 Monate des früheren Pensionsan- Diese Regelung kommt auf Grund der angeführten Jahrgänge frühestens erst ab 1.7.2010 in Betracht. KINDERERZIEHUNGSZEITEN Kindererziehungszeiten gelten weiterhin im Ausmaß von 48 Kalender- nen bei Pensionsstichtagen ab 1.1.2005 Kindererziehungszeiten bis zum Höchstausmaß von 60 Kalendermonaten berücksichtigt werden. Siehe auch: Pensionssplittung und Übersicht (Seite 21) KONTOMITTEILUNG - Pensionskonto Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger ist ab dem Jahr 2007 Pensionskonto auf Verlangen der versicherten Person zu erstellen. Dabei sind die Beitragsgrundlagen, die entrichteten Beiträge und die erworbene Teilgutschrift für das zuletzt vorangegangene volle Kalenderjahr sowie die Gesamtgutschrift anzuführen. Die Kontomitteilung ist grundsätzlich unverbindlich. Im Fall der Berichtigung von Daten ist das Pensionskonto von Amts wegen zu berichtigen und die versicherte Person zu informieren. 8

Die Unverbindlichkeit bezieht sich nur auf die Kontomitteilung. In die auf dem Pensionskonto eingegriffen werden (Leistungsgarantie des Bundes). Gesetzliche Änderungen können nur auf künftige Teilgutschriften wirken. Anlässlich der Übersendung der ersten Kontomitteilung sind der versicherten Person alle erworbenen Teilgutschriften sowie die aus den Teilgutschriften resultierende Gesamtgutschrift mitzuteilen. KONTOPROZENTSATZ - Pensionskonto KORRIDORPENSION Jene Pension, die ab dem 62. Lebensjahr beantragt werden kann, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei werden bei Pensionsantritt vor Voraussetzung ist, dass 450 Versicherungsmonate (= 37 ½ Jahre) erwor- sicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegt bzw. kein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt wird. Die Pensionsberechnung für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, erfolgt ausschließlich nach den derzeit geltenden Bestimmungen für eine form 2003/2004). Dabei ist auch eine Vergleichsberechnung nach Rechtslage zum 31.12.2003 durchzuführen. Danach ist die zu berücksichtigende Prozent (Korridorabschlag) zu vermindern. Anwendung der Parallelrechnung zu ermitteln. Eine am 31. Dezember 2004 bestehende Altersteilzeitvereinbarung wird setzes über die Altersteilzeit gebührt das Altersteilzeitgeld bis zum seinerzeit festgestellten Ende weiter. 9

Durch eine weitere Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wird gewährleistet, dass arbeitslos gewordene Personen nach Vollendung Personen können für die Dauer eines Jahres, längstens bis zur Vollendung - aussetzung dafür ist, dass sie das Dienstverhältnis nicht selbst oder nicht einvernehmlich gelöst haben. Mit dieser Bestimmung werden also jene Personen geschützt, die ihr Dienstverhältnis nicht freiwillig gelöst haben. Grundsätzlich können ab dem 1. Jänner 1944 geborene Männer die Kor- 1.1.2006). KRANKENVERSICHERUNGSBEITRAG Der Krankenversicherungsbeitrag der Pensionisten (und Übergangsgeldbezieher) wurde ab 1. Jänner 2005 um weitere 0,1 Prozent erhöht und beträgt daher 4,95 Prozent. Diese Erhöhung ist bis Jahresende 2008 befristet. MINDESTVERSICHERUNGSZEIT nach dem APG für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Die Mindestversicherungszeit ist erfüllt, wenn bis zum Stichtag mindestens 180 ab dem 1.1.2005 erworbene Versicherungsmonate (= 15 Jahre) nach APG vorliegen, von denen mindestens 84 Monate (= 7 Jahre) als Versicherungszeit auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden. Dabei gelten auch Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde (zb: Beamte, Funktionsträger) und Zeiten einer Anhaltung, für die rechtskräftig eine Entschädigung zuerkannt wurde 10

zeit) bei der Alterspension nach APG gelten als Versicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit auch die vor und nach dem 1. Jänner 2005 liegenden Zeiten einer Selbstversicherung (seit 1.1.2006 möglich) oder einer Wei- Weiters werden auch die vor dem 1.1.2005 liegenden Zeiten der Kinder- rungsmonaten herangezogen. Dabei können höchstens 48 Kalendermonate berücksichtigt werden. NACHTRÄGLICHE SELBSTVERSICHERUNG FÜR ZEITEN DES BESU- CHES EINER BILDUNGSEINRICHTUNG ( Schulzeitennachkauf ) Der Nachkauf der ab dem 1.1.2005 absolvierten Schulzeiten wird in Form der nachträglichen Selbstversicherung durchgeführt. Dabei werden durch Beitragsentrichtung Zeiten der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung erworben. Die Beitragsgrundlage beträgt für jeden Monat des Besuches einer mittleren oder höheren Schule das 10fache einer Hochschule oder Universität das 20fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage jenes Jahres, in welches die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung fällt. Der Beitragssatz beträgt 22,8 %. Werden die Beiträge erst nach Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, für dukt der Aufwertungszahlen bis zum Jahr der Beitragsentrichtung). Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, verteuert sich der Nachkauf durch einen sogenannten Risikozuschlag. Die Selbstversicherung ist vor dem Stichtag zu beantragen. 11

cherung begründende Erwerbstätigkeit oder eine andere Beitragszeit vor, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass sie gemeinsam mit der (den) übrigen Beitragsgrundlage(n) die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrund- von der verminderten Beitragsgrundlage ( Differenzbeitragsgrundlage ) zu ermitteln. Der Nachkauf der vor dem 1.1.2005 absolvierten Schulzeiten bleibt grundsätzlich unverändert. Jedoch entfällt der Risikozuschlag für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind. Wurden von diesen Personen bereits durch den Risikofaktor erhöhte Beiträge entrichtet, so sind die auf den Risikozuschlag entfallenden Beitragsteile über Antrag zu erstatten oder von Amts wegen bei Eintritt eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Alters, faktor, zu erstatten. PARALLELRECHNUNG für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Mit diesem Rechenverfahren wird die Pensionshöhe in der Zeit des Übergangs vom Altrecht (Rechtslage bis 31.12.2004) in das neue Recht ermittelt. Für alle nach dem 31.12.1954 geborenen Personen, die auch vor dem 1.1.2005 Versicherungsmonate erworben haben, ist eine Parallelrechnung durchzuführen. Die Parallelrechnung entfällt jedoch, wenn der Anteil der ab dem 1.1.2005 nach APG erworbenen Versicherungsmonate o d e r der Anteil der vor dem 1.1.2005 nach ASVG, GSVG, FSVG bzw. BSVG erworbenen Versicherungsmonate an der Anzahl der insgesamt erworbenen Versicherungsmonate weniger als 5 Prozent oder weniger als 24 Versicherungsmonate beträgt. 12

Bei Anwendung der Parallelrechnung sind bei Pensionsantritt Pensionen zu berechnen und zu diesem Zweck in beiden Fällen der gesamte Versicherungsverlauf heranzuziehen: die Altpension: Berechnung der Pension unter der Annahme, dass das alte Recht (Rechtslage vom 31.12.2004) bis zum Pensionsantritt weiter gegolten hätte. die APG-Pension: Berechnung der Pension unter der Annahme, dass das neue Recht von Beginn des Versicherungsverlaufes bereits anzuwenden gewesen wäre. Die tatsächliche Pension wird dann je nach Anzahl der im Altrecht bzw. im Ermittlung der Pensionshöhe durch Parallelrechnung erworben, davon 30 Jahre vor dem 1.1.2005 und 15 Jahre nach neuem Recht. aus Drittel von der APG-Pension (für die 15 Jahre). APG-Pension 1.1.1975 1.1.2005 1.1.2020 2/3 1/3 30 Versicherungsjahre 15 Vers.jahre 2/3 1/3 EUR 2.160,00 davon 2/3 = EUR 1.440,00 Höhe der APG-Pension: EUR 1.800,00 davon 1/3 = EUR 600,00 Pensionshöhe nach Parallelrechnung EUR 2.040,00 13

PENSIONSANPASSUNG Pensionsanpassung 2006 2008 Für die Pensionserhöhung der Jahre 2006 bis 2008 gilt, dass Pensionen bis zu einer Höhe des 15fachen der täglichen Höchstbeitrags- Pensionen, die darüber liegen, mit einem Fixbetrag erhöht werden, der der Erhöhung des 15fachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage ent- Pensionsanpassung ab 2009 Die Pensionserhöhungen ab dem Jahr 2009 werden sich grundsätzlich an PENSIONSHARMONISIERUNGSGESETZ Das mit 1. Jänner 2005 in Kraft getretene Pensionsharmonisierungsgesetz vereinheitlicht das Pensionsrecht der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG und der öffentlich Bediensteten des Bundes und diesen gleichgestellten Personen und Länder und Gemeinden. Die Harmonisierung in der gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt durch das Allgemeine Pensionsgesetz und durch Änderungen der Sozialversi- chenden Bundesgesetze. PENSIONSKONTO Für alle Versicherten, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, wird ab dem 1.1.2005 ein Pensionskonto eingerichtet, auf dem die auf Basis der jährlichen Beitragsgrundlagen erworbenen Pensionsanwartschaften eingetragen werden. Der Kontoprozentsatz beträgt 1,78 %. Der ermittelte Betrag wird jährlich aufgewertet. Aus dem Pensionskonto ist daher jeweils ersicht- 14

Gesamtgutschrift ist. Das Pensionskonto ist also einerseits für alle Personen zu führen, für die eine Parallelrechnung durchzuführen ist, andererseits für alle Personen, die nur mehr unter den Geltungsbereich des APG fallen. Für jedes Kalenderjahr sind zu erfassen: Grund einer Erwerbstätigkeit, getrennt nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG Pensionsversicherung, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, (zb wegen Krankengeld-, Wochengeld-, Arbeits- die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Gutschrift (Teilgutschrift) die Gesamtgutschrift die von und für eine versicherte Person im betreffenden Kalenderjahr die ab dem 1. Jänner 2005 entrichteten Gesamtbeiträge. Ab dem Jahr 2007 ist der leistungszuständige Pensionsversicherungsträ- das Pensionskonto zu erstellen. Für alle Personen, die erstmals ab dem Jahr 2005 Versicherungszeiten erwerben, wird die Kontomitteilung Gesamtgutschrift und die Pensionshöhe enthalten. PENSIONSKORRIDOR Der Zeitraum zwischen dem 62. und 68. Lebensjahr, während dem man mit Abschlägen (bis zum 65. Lebensjahr) oder Zuschlägen (ab 65. Lebensjahr) sind. 15

PENSIONSSPLITTING für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Kindererziehung (für die ersten 4 Lebensjahre des Kindes, bei Mehrlingsgeburten die ersten 5 Lebensjahre) kann jener Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu 50 % seiner Teilgutschrift, soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit gründet, auf das Pensionskonto jenes Elternteiles, der sich der Kindererziehung widmet, übertragen lassen. Eine Übertragung von Teilgutschriften ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2005 möglich. Die Übertragung hat durch eine freiwillige Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen zu erfolgen und ist längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes zu beantragen. Eine solche Übertragung ist danach nicht mehr widerrufbar. SCHULZEITENNACHKAUF Siehe: Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung SCHWERARBEIT Als Schwerarbeit chisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, in Schicht- oder Wechseldienst (mit Nachtdienst im Ausmaß von 6 Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr an mindestens 6 Arbeitstagen im Monat, regelmäßig unter extremer Hitze oder Kälte (zb Gießerei, Kühlhaus), der Erwerbsfähigkeit von zumindest 10 %), Arbeitskilokalorien), darf, trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 %, sofern Als besonders belastende Berufstätigkeit gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeitsbeitrag geleistet wurde, ohne 16

dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz entstanden ist. Der Begriff Schwerarbeit ist durch Verordnung festgelegt. Dadurch können Personen, die unter besonders belastenden Arbeitsbedingungen die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten (mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag) erworben haben und auch die weiteren Voraussetzungen erfüllen, eine Schwerarbeitspension oder die Hacklerregelung für Schwerarbeiter SCHWERARBEITSPENSION nommen werden kann, wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind und eine Schwerar- Leistung und die Ermittlung des Abschlages nach den Bestimmungen für die ASVG zu erfolgen. Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren sind und eine Schwer- der Parallelrechnung zu erfolgen. Dabei beträgt der Abschlag bei der APG-Pension Altpension sionsalter. nommen werden. Hinweis: von 60 Jahren die Möglichkeit, eine (Alters)Pension unter günstigeren Be- SELBSTVERSICHERUNG FÜR ZEITEN DER PFLEGE EINES BEHIN- DERTEN KINDES Das höchst zulässige Lebensalter für die Selbstversicherung für Zeiten der jahres hinauf gesetzt. 17

TEILGUTSCHRIFT - Pensionskonto Die Teilgutschrift eines Kalenderjahres ermittelt sich aus der Summe der (monatlichen) Beitragsgrundlagen und dem Kontoprozentsatz. Dabei darf die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden. ÜBERTRAGUNG VON TEILGUTSCHRIFTEN BEI KINDERERZIEHUNG Siehe: Pensionssplitting VERLUSTDECKELUNG Im Zuge der Pensionsreform 2003/2004 wurde durch eine Deckelungsvorschrift sichergestellt, dass eine ab 1. Jänner 2004 zuzuerkennende Pensionsleistung nicht zu Einbußen führen kann, die 10 % der auf Grund der Rechtslage zum 31. Dezember 2003 berechneten Pensionsleistung über- m Jahr 2004 ansteigen wird. Jahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Verlustdeckelung Mindestausmaß der 5% 95% 5,25% 94,75% 5,50% 94,50% 5,75% 94,25% 6% 94% 6,25% 93,75% 6,50% 93,50% Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Verlustdeckelung Mindestausmaß der 6,75% 93,25% 7% 93% 7,25% 92,75% 7,50% 92,50% 7,75% 92,25% 8% 92% 8,25% 91,75% Jahr 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Verlustdeckelung Mindestausmaß der 8,50% 91,50% 8,75% 91,25% 9% 91% 9,25% 90,75% 9,50% 90,50% 9,75% 90,25% 10% 90% Kalenderjahre erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt, auch wenn sie die Pension erst im darauffol- 18

VERSICHERUNGSZEITEN für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Als Versicherungszeiten nach dem APG gelten nach dem 31. Dezember 2004 erworbene ASVG, GSVG, FSVG und BSVG auf Grund einer Erwerbstätigkeit, Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG. VERSICHERUNGSZEITEN AUF GRUND EINER ERWERBSTÄTIGKEIT für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Als solche gelten nach dem 31. Dezember 2004 erworbene einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Zeiten, für die ein Überweisungs- oder Anrechnungsbetrag geleistet wurde (zb Beamte, Funktionsträger) Zeiten einer Anhaltung, für die rechtskräftig eine Entschädigung zuerkannt wurde. VERSICHERUNGSZEITEN DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG IN DER PENSIONSVERSICHERUNG für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Solche Zeiten werden nach dem 31. Dezember 2004 erworben durch: Selbstversicherung ( 16a ASVG) Weiterversicherung ( 17 ASVG) Nachträgliche Selbstversicherung für Zeiten des Besuches einer Bildungseinrichtung ( 18 ASVG) ( 18a ASVG) stufe 3 ( 18b ASVG) 19

Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ( 19a ASVG) ( 17 mit 77 Abs. 6 ASVG). VERSICHERUNGSZEITEN, FÜR DIE DER BUND, DAS BUNDESMINIS- TERIUM FÜR LANDESVERTEIDIGUNG, DAS ARBEITSMARKTSER- VICE ODER EIN ÖFFENTLICHER FONDS BEITRÄGE ZU ZAHLEN HAT (vormals Ersatzzeiten genannt) für nach dem 31.12.1954 geborene Personen Als solche gelten nach dem 31. Dezember 2004 erworbene Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung Zeiten des Bezuges einer Sonderunterstützung Zeiten des Bezuges von (erweiterter) Überbrückungshilfe Zeiten des Ruhens von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder (erweiterte) Zeiten der Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ohne Geldleistung, wegen der Anrechnung des Partner-Einkommens Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld (nach ASVG) Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes Zeiten des Bezuges von Krankengeld Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes Zeiten des Zivil- oder Auslandsdienstes Zeiten der Kindererziehung Zeiten des Präsenzdienstes als Zeitsoldat (mindestens ein Jahr) Die Beiträge sind je nach Zuständigkeit vom Bund, vom Bundesministerium für Landesverteidigung, vom Arbeitsmarktservice oder vom Familienlastenausgleichfonds (für Kindererziehungszeiten jedoch bis Jahresende 2009 zu gleichen Teilen aus den Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und des Bundes) zu tragen. 20

ÜBERSICHT zu den wichtigsten neuen Beitragszeiten und den Beitragsgrundlagen Versicherungszeiten auf Grund von... Beitragsgrundlage a) b) c) d) Arbeitslosengeld (ALG) Überbrückungshilfe Übergangsgeld (vom AMS) Weiterbildungsgeld Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe sowie auch bei Nichtbezug dieser Leistungen wegen Anrechnung des Partnereinkommens Ruhen von ALG, (erweiterter) Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe wegen Urlaubsentschädigung Sonderunterstützung, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes, Übergangsgeld (nach ASVG) 70 % der Bemessungsgrundlage des täglichen ALG-Bezuges 92 % des Wertes nach a) 70 % des durchschnittlichen monatl. Entgelts, ermittelt aus der letzten Jahresbeitragsgrundlage diese Geldleistung e) Krankengeld f) Wochengeld das 30fache der (tägl.) Bemessungsgrundlage des Krankengeldes das 30fache des (tägl.) Wochengeldes g) Präsenz- oder Ausbildungsdienst, Zivil- oder Auslandsdienst 1.350, (monatlich) h) Kindererziehung 1.350, (monatlich) i) Präsenzdienst als Zeitsoldat 133 % des Monatsgeldes j) bei Vollkarenz: 1.350, (monatl.) bei Teilkarenz: fallbezogen 21

INFORMATIONSMATERIAL 1 2 (inklusive Hacklerregelungen) 3 4 5 6 7 Pensionsberechnung im Überblick 8 Ausgleichszulage 9 Kinderzuschuss 10 11 Versteuerung von Pensionen 12 Versicherungszeiten 13 Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten 14 Freiwillige Versicherungen 15 Höherversicherung 16 Sonderruhegeld 17 Medizinische Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge 18 19 Für Pensionsantragsteller/innen 20 21 22 Härteausgleichsfonds 23 E-Services (für vor dem 1.1.1955 geborene Personen) (für nach dem 31.12.1954 geborene Personen) cherung Fachausdrücke im Überblick 22

DIENSTSTELLEN Hauptstelle Telefon 05 03 03 Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Fax 05 03 03/288 50 1021 Wien E-Mail: pva@pva.sozvers.at Landesstelle Wien Telefon 05 03 03 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Fax 05 03 03/288 50 Landesstelle Niederösterreich Telefon 05 03 03 ab Mitte Okt. 2006: Kremser Landstraße 5 Landesstelle Burgenland Telefon 05 03 03 7001 Eisenstadt, Ödenburger Straße 8 Fax 05 03 03/338 50 Landesstelle Steiermark Telefon 05 03 03 8021 Graz, Eggenberger Straße 3 Fax 05 03 03/348 50 Landesstelle Kärnten Telefon 05 03 03 9021 Klagenfurt, Südbahngürtel 10 Fax 05 03 03/358 50 Landesstelle Oberösterreich Telefon 05 03 03 4021 Linz, Volksgartenstraße 14 Fax 05 03 03/368 50 Landesstelle Salzburg Telefon 05 03 03 Landesstelle Tirol Telefon 05 03 03 6020 Innsbruck, Schusterbergweg 80 Fax 05 03 03/388 50 Landesstelle Vorarlberg Telefon 05 03 03 6850 Dornbirn, Zollgasse 6 Fax 05 03 03/398 50 23

24 Verleger und Hersteller: Pensionsversicherungsanstalt 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1 Telefon 05 03 03 Foto: Comstock